Urteil vom Landgericht Münster - 3 S 121/04

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts C vom 02.08.2004 (Akz.: #######) dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 10.05.2004 mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass die Beklagte verurteilt wird, der Über-tragung des Anspruchs zur Berücksichtigung des bisherigen Schadensverlaufs (Schadensfreiheitsrabatt) aus dem bisher auf die Beklagte lautenden Vertrag auf Kraftfahrtversicherung bei der M, F Deutschlands a. G., C-Platz D – ursprüng-lich Versicherungsschein ########## – nunmehr geführt unter Kraftfahrtversi-cherung Nr.: ##########– auf den von dem Kläger bei der M geführ-ten Kraftfahrtversicherungsvertrag Nr. ##########, zuzustimmen; und dass sich eine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.000 €-.


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