Urteil vom Landgericht Münster - 3 S 121/04
Tenor
1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts C vom 02.08.2004 (Akz.: #######) dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 10.05.2004 mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass die Beklagte verurteilt wird, der Über-tragung des Anspruchs zur Berücksichtigung des bisherigen Schadensverlaufs (Schadensfreiheitsrabatt) aus dem bisher auf die Beklagte lautenden Vertrag auf Kraftfahrtversicherung bei der M, F Deutschlands a. G., C-Platz D – ursprüng-lich Versicherungsschein ########## – nunmehr geführt unter Kraftfahrtversi-cherung Nr.: ##########– auf den von dem Kläger bei der M geführ-ten Kraftfahrtversicherungsvertrag Nr. ##########, zuzustimmen; und dass sich eine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.000 €-.
1
Gründe
2I.
3Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts C vom 02.08.2004 (Akz.:#######), zugestellt am 24.08.2004, Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Anspruch des Klägers aus eigenem oder abgetretenem Recht sei nicht ersichtlich. Mit der gegen dieses Urteil am 10.09.2004 erhobenen Berufung, begründet am 17.09.2004, verfolgt der Kläger weiter sein Ziel der Umschreibung des Schadensfreiheitsrabattes aus dem Versicherungsvertrag der Beklagten, seiner Ehefrau, auf ihn als neuen Versicherungsnehmer, damit er diesen Schadensfreiheitsrabatt seinem Sohn zur Verfügung stellen kann.
4II.
51. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde in ordnungsgemäßer Form und Frist eingelegt und ordnungsgemäß begründet. Die erforderliche Berufungssumme ist erreicht. Der Wert der Beschwer ist anhand des Interesses des Klägers an der Zustimmung zu ermitteln. Dieses übersteigt 600 € deutlich, denn der auf 50 ermäßigte Versicherungsbeitrag beträgt 301,19 € pro Jahr, so dass bei einer Nutzung von nur Jahren die Berufungssumme bereits deutlich überschritten wäre.
62. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes aus der im August 2001 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Schenkung iSd § 516 BGB, die wegen Nichteinhaltung der Form des § 518 I BGB nichtig ist.
7Die Vereinbarung stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter iSv § 328 I BGB dar. Diese Vereinbarung ist auch wirksam, denn weder im Deckungs- noch im Valutaverhältnis ist die Form des § 518 I BGB erforderlich. Infolgedessen kann sowohl der Kläger als Versprechensempfänger als auch dessen Sohn als begünstigter Dritter die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf den Kläger als Durchgangsstadium zu einer Weiterleitung an den Sohn verlangen, so dass dem Kläger sowohl ein eigener als auch ein abgetretener Anspruch zusteht.
8Im Deckungsverhältnis, also im Verhältnis des Klägers, als Versprechensempfänger, zur Beklagten handelt es sich um eine ehebedingte Zuwendung der Beklagten an den Kläger. Diese Zuwendung wurde mit der Auflage gemacht, den Schadensfreiheitsrabatt dem gemeinsamen Sohn zur Verfügung zu stellen. Ehebedingte Zuwendungen sind keine Schenkungen, sondern ein Rechtsgeschäft sui generis und erfordern deshalb nicht die Form des § 518 I BGB (Palandt/Weidenkaff, § 516, Rn 10).
9Im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zum Sohn der Parteien, liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine Ausstattung iSv § 1624 I BGB vor, die ebenfalls nicht der Form des § 518 I BGB unterliegt. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass ein Ausstattungszweck nach § 1624 I BGB tatsächlich vorlag. Anlass für die Vereinbarung war, dass der Sohn im August 2001 seine M begann, also in das Berufsleben startete, und ihm dafür ein Auto zur Verfügung gestellt wurde, was versichert werden musste. Die Eltern wollten den finanziellen Interessen ihres Sohnes gerecht werden und ihn unterstützen, indem sie ihm ermöglichten, das Auto günstiger zu versichern. Dass die Ausstattung zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung bzw. zur Begründung einer eigenen Wirtschaft objektiv erforderlich ist, ist nicht Voraussetzung (vgl. Staudinger/Coester, § 1624, Rn 12).
10Auch die weiteren Voraussetzungen des § 1624 I BGB liegen vor. Insbesondere fließt der Vermögensvorteil in Form des Schadensfreiheitsrabattes erst durch die Vereinbarung in das Vermögen des Sohnes. Allein dadurch, dass er ihn erwirtschaftet hat, ist er noch nicht Bestandteil seines Vermögens, sondern steht zunächst der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu. Es besteht auch kein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Sohn aus dem sich ein direkter Übertragungsanspruch (aus § 667 BGB) des Sohnes ergibt. Insofern fehlt es am erforderlichen Rechtsbindungswillen.
11Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß überschreitet (vgl. § 1624 I BGB a.E.).
12Die Vereinbarung ist weiterhin nicht aufgrund der Trennung der Parteien wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 II BGB erloschen. Der Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ist nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden. Durch die Vereinbarung sollte dem Sohn etwas zugewandt wurden. Dieser Zweck wird durch die Trennung der Parteien nicht tangiert. Die Trennung hat keinen Einfluss auf das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Sohn. Einer Berufung auf § 313 II BGB stehen zudem die Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten zwischen Eltern und Kind aus § 1618a BGB entgegen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 ZPO .
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Referenzen
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