Schlussurteil vom Landgericht Münster - 16 O 104/04
Tenor
Die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) sind dem Grunde nach
berechtigt.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der Fa. S KG I (Amtsgericht B ######) und der Fa. SI KG II (Amtsgericht B ######) freizustellen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 € und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds.
3Der Beklagte zu 1) ist gelernter Bankkaufmann und war als Bankdirektor tätig. In den letzten mehr als 20 Jahren hat er die Beklagte zu 2) aufgebaut. Diese betreibt ein Unternehmen im Bereich der Vermögensanlageberatung, Anlagenvermittlung und Vermögensverwaltung für vermögende Privatkunden. Zum Kundenkreis zählen unter anderem Vorstände börsennotierter Gesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und Rechtsanwälte. Der Beklagte zu 1) ist Alleingesellschafter der Beklagten zu 2) und deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
4Die Beklagte zu 2) hat mehr als 15 geschlossene Immobilienfonds konzipiert, Prospekte dafür herausgegeben und Kunden gewonnen, die sich als Gesellschafter an den jeweiligen Fonds beteiligt haben.
5Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Er hatte sich bereits 1991 an einem geschlossenen Immobilienfonds (GbR W) beteiligt, den die Beklagte zu 2) konzipiert und deren Beteiligungen sie vertrieben hatte. Er hatte einen positiven Eindruck von dieser Anlage. Gegenstand des Streitfalls sind die Beteiligungen des Klägers an der Fa. S KG mit der Handelsregisternummer HRA #### (im Folgenden KG I) und an der Fa. SI KG mit der Handelsregisternummer HRA #### (im Folgenden KG II), jeweils mit Sitz in B.
6Gründungsgesellschafter der KG I waren als Komplementär der Kaufmann G und als Kommanditisten der Kaufmann W mit einer Einlage von 50.000,00 DM und der Beklagte zu 1) mit einer Einlage von 500.000,00 DM. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 20.10.1993 geschlossen (UR-Nr. 466/93 des Notars F). Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift des Gesellschaftsvertrages (Anlage 2 zur Klageschrift) verwiesen. Die KG I, die mit dem 01.10.1993 begonnen hat, wurde am 03.11.1993 im Handelsregister des Amtsgerichts B eingetragen.
7Die KG sollte Teilflächen des Grundbesitzes Gemarkung S, eingetragen im Grundbuch von S Blatt #### zu einer Größe von 6720 m² erwerben und darauf ein Geschäfts- und Bürozentrum errichten. Das Gesamtvorhaben sah eine in 5 Abschnitte unterteilte Bebauung vor, bestehen aus N, Geschäfszentrum, A, Wohnbebauung sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude mit Parkhaus. Aus diesem Gebäudekomplex sollte die KG I die Bauteile "N" und "Geschäftszentrum" schlüsselfertig erwerben. Die KG II, die ebenfalls als geschlossener Immobilienfonds konzipiert ist, sollte das Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude mit Parkhaus schlüsselfertig erwerben.
8Am 21.10.1993 schloss die KG I einen notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag mit der Fa. I Projekt-Entwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden I GmbH) zur UR-Nr. 468/93 des Notars F in B, durch den diese an die KG I ein Grundstück von ungefähr 6720 m² schlüsselfertig bebaut mit dem zu errichtenden Geschäfts- und Bürozentrum (N und Geschäftszentrum/Mitte) schlüsselfertig zu einem Gesamtfestpreis von 49.077.656,60 DM brutto veräußerte. In § 8 Ziffer 5 des Vertrags sicherte die Verkäuferin zu, dass für beide Bauteile insgesamt eine Jahresmiete in Höhe von 3.465.092,00 DM netto erzielt werde. Die Garantieverpflichtung sollte für die Dauer von 5 Jahren ab dem 1. Monat nach Fertigstellung des jeweiligen Bauteils bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Kauf- und Werklieferungsvertrages vom 21.10.1993 (Anlage 9) verwiesen.
9Die Fa. I GmbH war eine GmbH mit einem Stammkapital von 51.000,00 DM. Deren Sitz wurde am 02.08.1995 von K nach S verlegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 17.05.1996 wurde ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Durch Beschluss vom 01.08.1996 eröffnete das Amtsgericht C das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. Am 14.08.1996 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts C (HRB ####) die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.
10Die KG I und die KG II sind jeweils als geschlossener Immobilienfonds konzipiert, bei dem die Steuervorteile der sogenannten Fördergebietsabschreibung in den neuen Bundesländern genutzt werden sollte. Diese Abschreibung belief sich bezogen auf das jeweilige Eigenkapital auf 100 %. Dabei waren beide Gesellschaften so strukturiert, dass die Investitionen jeweils zu 50 % durch Eigenkapital und zu 50 % durch Fremdkapital finanziert wurden. Bei einer Sonderabschreibung auf das Eigenkapital von 100 % bedeutet dies auf die Gesamtinvestition eine Sonderabschreibung von 50 %. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung führte dazu, dass im ersten Jahr nach der Fertigstellung der Immobilie als Folge der Sonderabschreibung in Höhe des Eigenkapitals auf der Aktivseite der Bilanz die Immobilie lediglich noch mit den ursprünglichen Kosten abzüglich des Eigenkapitals, das heißt in Höhe der Hälfte der Kosten, bewertet wurde. Auf der Passivseite führte dies durch den Abschreibungsverlust zur Aufzehrung des Eigenkapitals einschließlich des Kommanditkapitals, so dass bilanziell kein Eigenkapital mehr vorhanden war. Wenn durch Mieteinnahmen und andere Einnahmen zum Beispiel aus Mietgarantien Zuflüsse zum Gesellschaftsvermögen vorhanden waren, sollte der Liquiditätsüberschuss, mit dem die Gründer unabhängig von den bilanziellen Verlusten rechneten, teilweise für die Tilgung der Fremdverbindlichkeiten und teilweise zur Ausschüttung an die Kommanditisten eingesetzt werden. Hintergrund für die Überschüsse war, dass die Mieteinnahmen, mit denen die Gründer und Initiatoren rechneten, deutlich über den prognostizierten Zinsaufwendungen für die Bedienung des Fremdkapitals lagen.
11Da durch die Sonderabschreibungen in Höhe von 100 % bei dieser Konstruktion das gesamte Eigenkapital aufgebraucht wurde, führten Ausschüttungen an die Kommanditisten aus Liquiditätsüberschüssen zum Wiederaufleben ihrer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Durch die Sonderabschreibung, welche die Kommanditisten dann auch jeweils steuerlich für sich geltend machen konnten, wurde ihr Haftungskapital aufgezehrt, so dass mit den Ausschüttungen ihre Haftung in Höhe der Ausschüttungen wiederauflebte.
12Hätte die Gesellschaft die Immobilie veräußert und dabei einen über dem bilanziellen Wert liegenden Veräußerungserlös erzielt, wäre bilanziell ein Veräußerungsgewinn entstanden, der zur Wiederauffüllung der Kapitalkonten geführt und in diesem Umfang dazu geführt hätte, dass eine Haftung der Kommanditisten im Ergebnis ganz oder teilweise nicht realisiert worden wäre.
13Nachdem bereits ein Schreiben über eine Anlage in der KG I vorangegangen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.11.1993 (Anlage 11) unter Bezugnahme auf eine bereits zugeleitete Vorabinformation zu der KG I unter anderem mit, das Objekt liege in absoluter Innenstadtlage, habe erstklassige Anmieter wie B1, T, B2, T1, B3 etc. mit langfristigen, indexierten Mietverträgen, eine Erstvermietungsgarantie zu 100 % durch den Generalunternehmer sowie eine bankverbürgte Mietgarantie für die örtlichen Gewerbetreibenden. Mit dem Bau sei bereits begonnen worden. Die Fertigstellung des ersten Bauabschnitts erfolge bereits im Februar 1994, die Restfertigstellung im Oktober 1994. In den ersten Jahren erfolgten steuerfreie Ausschüttungen durch "Verlustspeicher". Je nach persönlicher Steuerbelastung müsse eine Bank über 20 % Zinsen zahlen, um eine vergleichbare Rendite zu erzielen. Ferner heißt es in dem Schreiben:
14"Im Normalfall sind die Renditen im inflationsungeschützten Geld- und Kapital
15marktbereich wesentlich höher als im infaltionsgeschützten Sachwertbereich. In
16diesem Fall jedoch erreichen wir durch konsequente Nutzung aller steuerlichen
17Möglichkeiten, insbesondere auch durch Einbeziehung des Fördergebietsgeset-
18zes, Renditen im Sachwertbereich, die um das Mehrfache höher liegen als im
19konventionellen Anlagebereich. Ein wirkliches Generationsgeschenk für steuer-
20geplagte Anleger ..."
21Nach Terminsabsprache suchte der Kläger den Beklagten zu 1) in dessen Büro bei der Beklagten zu 2) am 18.11.1993 auf. Er unterzeichnete im Verlaufe des Gesprächs mit dem Beklagten zu 1) einen Zeichnungsschein, in dem er erklärte, er beabsichtige, sich an der KG I mit einem Betrag von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio zu beteiligen. Der Zeichnungsschein enthielt den Hinweis, dass der Beitrittsvertrag mit der formgültigen Annahme eines notariell beurkundeten Beitrittsvertragsangebotes zustande komme.
22Streitig ist, ob dem Kläger das Kurzexposé für diesen Fonds (Anlage 3) vorlag. Streitig ist ferner, ob der Beklagte zu 1) dem Kläger bei diesem Gespräch das Beteiligungsangebot Teil A (Anlage 4) und Teil B (Anlage 5), welche die Beteiligung an der KG I betrafen, übergab.
23Das Kurzexposé besteht neben einem Deckblatt mit einer Abbildung der geplanten Immobilie und dem Hinweis, dass es sich um ein Exklusivangebot der Beklagten zu 2) handele, aus einem Blatt. Darin heißt es unter anderem:
24"Gewerbefonds mit 50%-iger Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz
25...
26- Investition und Finanzierung
Der Gesamtaufwand beträgt 52.900.000,00 DM und ist durch Festpreisvereinbarungen gesichert. Die Finanzierung erfolgt durch Eigenkapital der Fondsgesellschafter in Höhe von 26.450.000,00 DM sowie Grundschulddarlehen von insgesamt 26.450.000,00 DM (netto).
28- Vermietung
Für ca. 85 % der Mietflächen sind schon langfristige, indexierte Mietverträge geschlossen - zu rund 50 % mit Mietern wie T1, B, R, T, B1, D, B2, etc. Der Bauträger übernimmt eine Erstvermietungsgarantie und für die Mietverträge mit örtlichen Gewerbetreibenden eine bankverbürgte Mietgarantie. Die Mieteinnahmen betragen am Anfang 3.465.000,00 DM p. a.
30- Ausschüttungen
Ab 1995 schüttet die Gesellschaft aus Überschüssen zunächst 6 % p. a. auf das Fondskapital aus, ohne dass damit eine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden ist. Die Ausschüttungen steigen später voraussichtlich bis auf 10 %.
32...
33- Steuervorteile
Die Zeichner des Fonds erzielen auf Grund der besonderen vertraglichen Ausgestaltung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Erwerbsphase (1993 und 1994), in der auch das Beteiligungskapital eingezahlt werden muss, werden vor allem durch Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe von ca. 105 % des Beteiligungskapitals erzielt. Weitere steuerliche Verluste werden vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnanteilen verrechnet, so dass die Ausschüttungen der ersten Jahre steuerfrei sind. Die Einkommensteuervorauszahlungen können angepasst bzw. entsprechende Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Ein späterer Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich steuerfrei. Darüber hinaus ergeben sich auch vermögens- und erbschaftsteuerliche Vorteile.
35- Sicherheit
Der Fonds wird in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft errichtet, an der sich die Anleger als Kommanditisten beteiligen. Die Haftung der Anleger ist dadurch auf die Höhe ihrer Beteiligung beschränkt. Eine zusätzliche Haftung für die Darlehensmittel besteht nicht.
37Anzahlungen auf das Bauvorhaben werden nur gegen Bankaval geleistet. Die endgültige Bezahlung des Fondsobjektes erfolgt nach erfolgter Schlussabnahme.
38...
39Dies ist eine verkürzte Darstellung. Maßgeblich für das Beteiligungsangebot ist ausschließlich der Emissionsprospekt."
40In dem Beteiligungsangebot Teil A heißt es auf Seite 2 unter anderem:
41".....
42Rentabilität
43Nach Ablauf der Investitionsphase sind hohe Barausschüttungen von anfänglich 6 %, beginnend für das Jahr 1995, vorgesehen.
44Bei einer angenommenen Inflationsrate von 3,34 % p. a. steigen die Barausschüttungen auf prognostizierte 12 % bis zum Jahr 2014.
45Steuervorteile
46Die Verlustzuweisungen der Jahre 1993 und 1994 in Höhe von rund 105 % auf die Nominalbeteiligung führen bei hoher Steuerprogression zu entsprechenden Steuerersparnissen. Hierdurch mindert sich der effektive Kapitaleinsatz erheblich.
47Die Höhe der Verlustzuweisungen resultiert zum weitaus größten Teil aus der Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten nach § 4 Fördergebietsgesetz....."
48Unter der Baubeschreibung heißt es auf Seite 7 unter D. Sonstiges:
49"2. Stellplätze
50Die erforderlichen Stellplätze befinden sich im daneben liegenden Parkhaus (365 Plätze). Es besteht eine direkte Verbindung zu dem Geschäftszentrum."
51Auf Seite 8 heißt es unter "Mieter und Mietverträge" unter anderem:
52".... Für ca. 82 % der prospektierten Miete liegen (Stand Mitte September 1993) schon Mietverträge vor..... Die Anfangsmiete beträgt DM 3.465.092,-.
53Bei den nicht vermieteten Einheiten garantiert der Grundstücksverkäufer, dass Mietverträge zu den angegebenen Konditionen geschlossen werden können. Darüber hinaus steht der Grundstücksverkäufer im Rahmen einer Mietgarantie für die Dauer von 5 Jahren dafür ein, dass die prospektierten Mieten erzielt werden. Die Mietgarantieverpflichtung wird durch Hinterlegung einer Bankbürgschaft in Höhe von DM 1.500.000,- abgesichert.
54Mietentwicklung
55Im Rahmen der Prognoserechnung wurde ein jährliche Inflationsrate in Höhe von 3,34 % unterstellt. Ausgehend vom heutigen vertraglichen vereinbarten Mietniveau wurden die nach den Indexregelungen möglichen Mietanpassungen in der Prognose berücksichtigt.
56Auf Seite 10 heißt es unter "Erfolgsfaktoren" unter anderem:
57"Barausschüttungen
58.... Unter den Prämissen der Ergebnisvorschau-Rechnung (siehe Seite 14 - 15) betragen die jährlichen Barausschüttungen des Immobilienfonds zu Beginn 6 % und steigen bis zum Jahr 2014 in Abhängigkeit von zukünftiger Mietsteigerung bis auf 12 %, jeweils bezogen auf die Nominalbeteiligung.
59....
60Einkommensteuervorteile
61Für die Investitionsphase beträgt die Verlustzuweisung ca. 105 % bezogen auf die Nominalbeteiligung, die etwa hälftig auf die Jahre 1993 und 1994 entfallen."
62Auf Seite 19 heißt es unter "Risiken":
63"Haftung
64Die Haftung des Gesellschafter lebt wieder auf, wenn und soweit das Kapitalkonto auf Grund von Barausschüttungen und Verlustzuweisungen unter die Nominaleinlage gesunken ist und weiterer Ausschüttungen vorgenommen werden."
65Auf der selben Seite heißt es in der daneben liegenden Spalte unter "Chancen":
66"Die Kommanditgesellschaft mit persönlich haftenden Gesellschaftern ist eine anlegerfreundliche Gesellschaftsform ohne persönliche Haftung für die Fremdmittel der Fondsgesellschaft."
67Auf Seite 22 ist unter der Überschrift "Ihre Partner" unter "Prospektherausgeber, Konzeption und Marketing, Eigenkapitalbeschaffung" die Beklagte zu 2), unter "Grundstück und Gebäude, Mietgarantie" die I GmbH und unter "Finanzierungsvermittlung" die W Finanzservice und Verwaltungsgesellschaft mbH genannt.
68Auf Seite 23 heißt es:
69"Kapitalmäßige und personelle Verpflichtungen
70Ein Gründungskommanditist ist geschäftsführender Gesellschafter des Prospektherausgebers. Ein weiterer Gründungskommanditist ist geschäftsführender Gesellschafter des Finanzierungsvermittlers.
71Die übrigen im Prospekt genannten Firmen sind weder kapitalmäßig noch personell miteinander verflochten.
72Die namentliche Nennung einzelner Personen erfolgt zur Information über die Vertretungsverhältnisse oder die Gesellschafter bei den jeweiligen Gesellschaften. Eine persönliche Vertrauenswerbung für die Genannten ist nicht beabsichtigt.
73Prospektherausgabe: Oktober 1993
74Dieser Prospekt ist nur gültig in Verbindung mit Prospektteil B, der weitere wesentliche Angaben zur Beteiligung enthält."
75Im Beteiligungsangebot Teil B für die KG I (Anlage 5) heißt es auf Seite 1 unter der Überschrift "Die Rechtsstellung der Fonds":
76"..... Haftung
77Kommanditisten haften nur in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen.
78Die Haftung erlischt, wenn die Hafteinlage eingezahlt ist.
79Sinkt der Saldo des Kapitalkontos durch Entnahmen (Barausschüttungen) oder steuerliche Verluste auf die Höhe der Hafteinlage, so lebt die Haftung wieder auf, wenn darüber hinaus weitere Beträge entnommen werden. Die wiederauflebende Haftung ist auf die Höhe der die Haftung mindernden Entnahmen begrenzt."
80Unter der Überschrift "Das steuerliche Konzept" ist auf Seite 4 u. a. folgendes ausgeführt:
81"Ausschüttungen
82Die Planungsrechnungen der Gesellschaft sehen ab 1996 für das Jahr 1995 Ausschüttungen in Höhe von 6 % des Eigenkapitals vor. Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, deren Höhe die Haftung der Kommanditisten wiederauflebt, weil zum Zeitpunkt der Entnahme die Kapitalkonten der Gesellschaft bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezerrt sind."
83Auf Seite 13 heißt es im letzten Absatz:
84"Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Prospektherausgeber oder einen anderen, in diesem Prospekt genannten Vertragspartner sowie gegen Vertriebsbeauftragte, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften Prospektangabe oder einer Unvollständigkeit des Prospekts, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beitritt zum Immobilienfonds "S".
85Am 29.11.1993 gab der Kläger das notariell beurkundete Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages zur KG I mit einer Pflichteinlage von 100.000,00 DM zuzüglich eines Agios 5.000,00 DM (insgesamt 105.000,00 DM) ab (UR-Nr. 594/93 des Notars F in B, Anlage 14). In dem Vertrag heißt es unter anderem:
86"Grundlage meines Angebotes ist der Gesellschaftsvertrag der KG vom 20.10.1993 - UR-Nr. 466/93 des Notars F in B -. Eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde lag bei der Beurkundung vor. Ich erkläre, dass ich diese Urkunde, auf deren Inhalt verwiesen wird, kenne und auf ein Verlesen und Beiheften der Verweisungsurkunde verzichte."
87Die KG I hat das Beitrittsangebot des Klägers angenommen. Dieser hat die Einlage in Höhe von 100.000,00 DM sowie einen Agio von 5.000,00 DM gezahlt. Er ist am 08.06.1995 im Handelsregister als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,00 DM eingetragen worden.
88Am 05.12.1993 unterzeichnete der Kläger einen Kreditantrag und eine Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein vom 18.11.1993 (Anlage 13), mit er der die Beklagte zu 2) bat, zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage Fremdmittel in Höhe von 55.000,00 DM zu beschaffen, sie beauftragte, ein entsprechendes Kreditangebot einzuholen sowie den Darlehensvertrag und die Sicherungsverträge für ihn abzuschließen.
89Mit Schreiben vom 20.10.1994 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger ihre Gratulation zur Beteiligung an der KG I mit (Anlage 30). Der erste Bauabschnitt seit bereits im April/Mai 1994 fertiggestellt und an die entsprechenden Parteien übergeben worden. Das Objekt sei voll vermietet. Ferner heißt es in dem Schreiben u.a.:
90"Zwischenzeitlich ist es uns nach intensiver Vorarbeit gelungen, unser Objekt City-Immobilienfonds S vertriebsfertig anzubieten. Die Rahmendaten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kurzexposé..... Da das Gesamtvolumen bei diesem Fonds lediglich DM 24.650.000,- beträgt, gehen wir davon aus, dass auch dieses Objekt sehr kurzfristig plaziert wird..... Aus diesem Grund haben wir zunächst nur unsere Mandanten angeschrieben, die sich bereits am S beteiligt haben."
91Die S1 II KG (im Folgenden KG II) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 17.10.1994 (UR-Nr. 652/94 des Notars F in B) gegründet (Anlage 26). Gründungsgesellschafter waren der Kaufmann G als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Einlage von 50.000,00 DM, der Beklagte zu 1) als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000,00 DM und der Kaufmann F als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000,00 DM. Gemäß § 7 des Vertrages sollte zur Finanzierung der beabsichtigten Investition in Höhe von 24.650.000,00 DM (ohne Agio) ein Darlehen in Höhe von 12.325.000,00 DM (ohne Agio) aufgenommen und der Rest neben den genannten Beträgen der Gründungsgesellschafter durch beitretende Kommanditisten aufgebracht werden.
92Die KG II wurde am 09.12.1994 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRA #### eingetragen.
93Durch notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 17.10.1994 (UR-Nr. 654/94 des Notars F) erwarb die Beklagte zu 2) von der Fa. I GmbH eine noch zu vermessende Teilfläche des im Grundbuch von S Blatt #### eingetragenen Grundbesitzes in einer Größe von ungefähr 4406 m² mit einem aus 11 Teileigentumseinheiten bestehenden schlüsselfertig zu errichtenden Geschäfts- und Bürozentrum mit Parkhaus zu einem Festpreis von 23.360.516,00 DM brutto. Dabei sicherte die Verkäuferin in § 8 Nr. 5 des Vertrages zu, dass insgesamt eine Jahresmiete in Höhe von 1.604.539,00 DM netto erzielt werde, wobei die Garantieverpflichtung für die Dauer von 5 Jahren ab dem 1. Monat nach Fertigstellung gelten sollte. Zur Sicherung der Mietgarantie hatte die Verkäuferin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 1.500.000,00 DM zu stellen, wobei die Mieter A, L Rundschau und Arbeitsgericht von der Sicherheitengestellung ausgenommen bleiben sollten.
94Das in dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 20.10.1994 angesprochene Kurzexposé für die Beteiligung an der KG II umfasste neben einem Deckblatt eine Seite (Anlage 7). Darin heißt es unter anderem:
95"Gewerbefonds mit 50%-iger Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz
96.... Der Gesamtaufwand beträgt 24.650.000,00 DM und ist durch Festpreisvereinbarungen gesichert. Die Finanzierung erfolgt durch Eigenkapital der Fondsgesellschafter in Höhe von 12.325.000,00 DM sowie durch Grundschulddarlehen von insgesamt 12.325.000,00 DM (netto).
97- Vermietung
Für ca. 90 % der prospektierten Mieteinnahmen sind schon langfristige, indexierte Mietverträge geschlossen. Der Bauträger übernimmt eine Erstvermietungsgarantie und für die Mieterträge mit örtlichen Gewerbetreibenden eine bankverbürgte Mietgarantie. Die Mieteinnahmen betragen am Anfang 1.604.539,00 DM p. a..
99- Ausschüttungen
Ab 1996 schüttet die Gesellschaft aus Überschüssen zunächst 6 % p. a. auf das Fondskapital aus. Die Ausschüttungen steigen später voraussichtlich bis auf 10 %.
101...
102- Steuervorteile
Die Zeichner des Fonds erzielen auf Grund der besonderen vertraglichen Ausgestaltung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Erwerbsphase (1994/1995), der auf das Beteiligungskapital eingezahlt werden muss, werden vor allem durch Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe von ca. 105 % des Beteiligungskapitals erzielt..... Ein späterer Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich steuerfrei.....
104- Sicherheit
Der Fonds wird in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft errichtet, an der sich die Anleger als Kommanditisten beteiligen. Die Haftung der Anleger ist dadurch auf die Höhe ihrer Beteiligung beschränkt. Eine zusätzliche Haftung für die Darlehensmittel besteht nicht.....
106Dies ist eine verkürzte Darstellung. Maßgeblich für das Beteiligungsangebot ist ausschließlich der Emissionsprospekt."
107Am 24.11.1994 unterschrieb der Kläger bei einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) in dessen Büro bei der Beklagten zu 2) den Zeichnungsschein zur Beteiligung an der KG II (Anlage 24). Darin ist ausgeführt, der Kläger beteilige sich an der KG II mit einem Zeichnungsbetrag von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio.
108Ferner heißt es in dem Zeichnungsschein:
109"Den mir/uns bekannten Gesellschaftsvertrag erkenne/n ich/wir hiermit als verbindlich an und bestätige/n, eine Ausfertigung und den Emissionsprospekt nebst Zeichnungsschein erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Mit dem Haftungsvorbehalt im Emissionsprospekt erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden."
110Am selben Tag unterzeichnete der Kläger einen Kreditantrag und eine Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein, mit der er die Beklagte zu 2) um die Beschaffung von Fremdmitteln in Höhe von 50.000,00 DM zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage bat, sie beauftragte, ein entsprechendes Kreditangebot einzuholen, und sie bevollmächtigte, den Darlehensvertrag in seinem Namen mit der Volksbank B1 eG zu schließen (Anlage 23).
111In der Folge gab der Kläger ein notariell beurkundetes Angebot über eine Beteiligung als Kommanditist mit einer Einlage bei der KG II in Höhe von 100.000,00 DM zuzüglich 5.000,00 DM Agio ab. Das Angebot wurde angenommen. Der Kläger wurde am 05.05.1997 als Kommanditist der KG II mit einer Einlage von 100.000,00 DM im Handelsregister eingetragen.
112Streitig ist, ob der Kläger das Kurzexposé erhalten hat. Ferner streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger bei Abgabe des notariellen Angebotes der Prospekt für den Immobilienfonds der KG II (Anlage 8) und der dazugehörige Gesellschaftsvertrag vorlagen. In dem Prospekt heißt es unter der Überschrift "Das steuerliche Konzept" auf Seite 19 unter anderem:
113"Ausschüttungen
114Die Planungsrechnungen der Gesellschaft sehen ab 1997 für das Jahr 1996 Ausschüttungen in Höhe von 6 % des Eigenkapitals vor. Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, in deren Höhe die Haftung der Kommanditisten wiederauflebt, weil zum Zeitpunkt der Entnahme die Kapitalkonten der Gesellschafter bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt sind. Sofern durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind Verluste der vorangegangenen 10 Jahre nachzuversteuern, maximal bis zu der Differenz zwischen der jährlichen Ausschüttung und dem jeweils erzielten steuerlichen Gewinn. Diese Nachversteuerung kommt nicht zur Anwendung, soweit auf Grund der Entnahmen eine Haftung der Kommanditisten besteht oder entsteht, der Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen, oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebes unwahrscheinlich ist..."
115Auf Seite 23 - 27 des Prospektes befinden sich Ausführungen zu "Risiken und Chancen". Hinweise auf eine wiederauflebende Haftung der Kommanditisten infolge der geplanten Ausschüttungen in Höhe von 6 % des Eigenkapitals ab 1997 finden sich dort nicht.
116Auf Seite 29 des Prospekts heißt es unter anderem:
117" Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner sowie gegen Vertriebsbeauftragte verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfrist nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften Angabe oder einer Unvollständigkeit des Prospekts, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beitritt zum Immobilienfonds "S"."
118Auf Seite 3 des Prospekts sind unter "Ihre Partner" die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeber und für die Eigenkapitalbeschaffung zuständig, die I GmbH als für das Grundstück und Gebäude sowie die Mietgarantie zuständig und die H GmbH als für die Projektentwicklung zuständig genannt. Auf Seite 31 ist zu kapitalmäßigen und personellen Verpflichtungen ausgeführt, ein Gründungskommanditist sei geschäftsführender Gesellschafter des Prospektherausgebers, ein weiterer Gründungskommanditist geschäftsführender Gesellschafter des Bauträgers. Zwischen dem Projektentwickler und dem Mittelverwendungskontrolleur bestehe teilweise Gesellschafteridentität. Die übrigen im Prospekt genannten Firmen seien weder kapitalmäßig noch personell miteinander verflochten. Die namentliche Nennung einzelner Personen erfolge zur Information über die Vertretungsverhältisse oder die Gesellschafter bei den einzelnen Gesellschaften. Eine persönliche Vertrauenswerbung für die Genannten sei nicht beabsichtigt."
119In dem notariell beurkundeten Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages ist ausgeführt, dass eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages der KG vom 17.10.1994 beigelegen habe und der Kläger erkläre, dass er diese Urkunde, auf deren Inhalt verwiesen werde, kenne und auf ein Verlesen und Beiheften der Verweisungsurkunde verzichte.
120Die Fa. I GmbH zahlte auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung an die Beklagte 1.997.617,65 DM brutto. Sie trat am 17.10.1994, als sie den Kauf- und Werkvertrag mit der KG II schloss, von ihrem Kaufpreisanspruch einen Teilbetrag von 1.997.617,85 DM brutto an die Beklagte zu 2) ab. Aus dem Gesellschaftsvertrag, dem Kurzexposé und dem Prospekt für die KG II ergaben sich keine Hinweis auf eine solche Leistung an die Beklagte zu 2).
121Ende 1995 schloss die KG II mit der A AG (im folgenden AHB) einen Darlehensvertrag über 13.700.00,00 DM. Dabei vereinbarte die Beklagte zu 2) mit der AHB, dass in den Darlehenskonditionen die bereits vorher fixierte Pro-vision von 1,2 % für die Beklagte zu 2) eingerechnet worden sei und diese an die Beklagte zu 2) zu zahlen sei. Eine entsprechende Provision in Höhe von 1,2 % der Darlehenssumme ist sodann an die Beklagte zu 2) geflossen.
122Entsprechend einer Regelung in den Gesellschaftsverträgen der KG I und der KG II, nach der jeweils vorgesehen war, die Beklagte zu 2) in einem Geschäftsbesorgungsvertrag als Beauftragte der Gesellschaft mit der Erledigung der mit der Verwaltung der Gesellschafter und des Gesellschaftsvermögens verbundenen Aufgaben zu betrauen, erteilten die KG I und die KG II der Beklagten zu 2) jeweils einen entsprechenden Auftrag.
123Der Kläger hatte in den Folgejahren durch die Beteiligung an der KG I und der KG II steuerliche Vorteile, deren Höhe und Anrechenbarkeit streitig ist.
124Der Kläger erhielt von der KG I Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.000,00 DM, und zwar für die Jahre 1996 bis 1999 in Höhe von jeweils 6.000,00 DM, für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von jeweils 4.000,00 DM und für das Jahr 2002 in Höhe von 2.000,00 DM.
125Von der KG II erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 28.000,00 DM, und zwar jeweils 6.000,00 DM in den Jahren 1997 bis 1999, 4.000,00 DM in den Jahren 2000 und 2001 sowie 2.000,00 DM im Jahre 2002. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen und der Zahlungsdaten wird auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 05.11.2004 (Bl. 390 d. A.) verwiesen.
126Die Ausschüttungen erfolgten bei der KG I und der KG II jeweils ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Ausschüttungen nahm die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Beauftragung jeweils durch Übersendung von Schecks vor.
127Der Kläger hatte den Eindruck, die Anlagen in der KG I und der KG II entwickelten sich gut. Im Dezember 2003 erhielt er das Rundschreiben der Beklagten zu 2) aus Dezember 2003 (entsprechend Anlage 15a), in dem unter Hinweis auf die Gesellschafterversammlung vom 01.10.2003 zur Ertrags- und Finanzsituation der KG I und der KG II mitgeteilt worden ist, auch wenn in beiden Gesellschaften eine Vermietungsquote von über 95 % vorliege, blieben die Mieteinnahmen nach wie vor weit hinter den ursprünglichen Prognosen zurück. Der Liquiditätsplan mache deutlich, dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft nicht ausreichten, die Darlehensannuitäten sowie die sonstigen Kosten der Fondsgesellschaft zu decken. In den vergangenen Jahren habe er (der Beklagte zu 1)) seitens seiner Gesellschaft, der Beklagten zu 2), jeweils für einen Ausgleich der Unterdeckungen gesorgt und mit seinen freiwilligen Zuschüssen gleichzeitig für ausschüttungsfähige Ergebnisse gesorgt. So seien aus dem Vermögen der Beklagten zu 2) insgesamt 3.294.445,00 € als Zuschuss in die Fondsgesellschaften KG I und KG II geflossen. Nun sei allerdings eine geringe prozentuale Beteiligung aller Mitgesellschafter zum Ausgleich der Unterdeckungen erforderlich. Der Beirat habe sich entschieden, den Gesellschaftern einen jährlichen Zuschuss von 2 % der jeweiligen Kommanditistenbeteiligung nahe zulegen. Dieser Zuschuss komme vollumfänglich der Tilgung der langfristigen Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zugute.
128Dem Schreiben war als Anlage 1 ein Schreiben des Beirats der KG I und der KG II aus Dezember 2003 beigefügt (Anlage 15b). Darin heißt es unter anderem, aus der Liquiditätsprognose sei ersichtlich, dass sich für beide Fondsgesellschaften jährliche Unterdeckungen ergäben. Auf Basis dieser Zahlen, die auch Grundlage für das Schreiben seien, ergäben sich zwei Möglichkeiten. Falls die Mitgesellschafter nicht reagierten, werde der Komplementär der Fondsgesellschaften relativ kurzfristig gezwungen sein, aus Liquiditätsgründen Insolvenz anzumelden. Das hätte für den Kläger die Konsequenz, dass er gemäß § 172 HGB zur Rückzahlung aller bisher geleisteten Ausschüttungen (in Höhe von 34.000,00 DM für die KG I und 28.000,00 DM für die KG II) aus § 172 HGB verpflichtet sei. Die Beklagte zu 2) habe im Rahmen des Emissionsprospektes unter der Rubrik "Ausschüttungen" auf dieses Risiko hingewiesen. Durch eine jährliche Rückzahlung bisher erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 2 % bezogen auf die Kommanditbeteiligung durch alle Gesellschafter könne die Insolvenz abgewendet werden. Für diesen Fall habe die Beklagte zu 2) die Zusage erteilt, neben den bisher bereits geleisteten Zuschüssen auch die Unterdeckungen für das Jahr 2003 zu übernehmen. Durch die Zuschüsse verringere sich das Haftungsrisiko der Gesellschafter im Falle einer Insolvenz und in gleicher Höhe der Stand ihres negativen Kapitalkontos. Der Beirat empfehle aus diesen Gründen, das von der Beklagten zu 2) erstellte Antwortformular entsprechend dem Vorschlag 2 zu beantworten.
129Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz. Er verlangt so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er sich an der KG I und der KG II nicht beteiligt hätte.
130Der Kläger behauptet, er sei von den Beklagten vor den Beteiligungen nicht über das Wiederaufleben seiner Kommanditistenhaftung durch Ausschüttungen hingewiesen worden. Hätte er diesen Hinweis erhalten, hätte er sich weder an der KG I noch an der KG II beteiligt. Vor der Beteiligung an der KG I und an der KG II habe er lediglich das Kurzexposé erhalten, nicht aber die Prospektunterlagen A und B. Er habe auch keine Kenntnis vom Gesellschaftsvertrag gehabt.
131Der Kläger meint, die Darstellung zu den Folgen der Ausschüttung in dem Exposé für die KG I sei falsch. Auch aus den Beteiligungsangeboten Teil A und Teil B ergebe sich nicht hinreichend deutlich, dass Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen könnten. Die Angaben in den Prospekten seien zumindest widersprüchlich. Das Wiederaufleben hätte eindeutig herausgestellt werden müssen. Das gelte insbesondere wegen der fehlerhaften Darstellung in dem Kurzexposé. Diese hätte im Prospekt auch richtig gestellt und der Fehler korrigiert werden müssen.
132Ferner behauptet der Kläger, die Beklagten hätten falsche und irreführende Angaben zum Vermietungsstand bei der KG I gemacht. Das ergebe sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der KG I für die Jahre 1994 und 1995. Der im Prospekt mit 85 % angegebene Vermietungsstand sei falsch gewesen. Wäre das Fondsobjekt insgesamt bereits am 01.01.1994 fertig gestellt gewesen, hätte sich die Mietgarantie der Fa. I GmbH bereits auf das ganze Jahr 1994 bezogen. Da sich aus der GUV 1994 Erlöse aus der Mietgarantie von 958.095,00 DM ergäben, entspreche das einem Anteil von 27,65 % an der zugesagten Gesamtjahresmiete. Das zeige, dass ein Vermietungsstand von 85 % nicht vorgelegen haben könne. Zudem habe sich die Mietgarantie nicht auf das ganze Jahr bezogen. Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1995 seien keine Mieterträge ausgewiesen. Wenn die Aussage zur vollen Vermietung zugetroffen hätte, hätten in den Gewinn- und Verlustrechnungen für 1994 und 1995 Mieterträge enthalten sein müssen.
133Der Kläger meint, die Angaben im Kurzexposé und in dem Prospekt zur Mietgarantie seien irreführend. Dazu verweist er auf Ziffer 3 des Kurzexposés. Er meint, es seien Angaben zur Bonität des Mietgaranten, der Fa. I GmbH erforderlich, weil diese - wie unstreitig ist - lediglich ein Stammkapital in Höhe von 51.000,00 DM hatte. Auch erwecke die Angabe einer Bankbürgschaft in Höhe von 1,5 Millionen DM für die Mietgarantie einen unzutreffenden Eindruck einer ausreichenden Sicherheit. Bei einer angegebenen Garantiezeit von 5 Jahren und einem angegebenen Mietaufkommen von 3.465.000,00 DM jährlich ergebe sich für 5 Jahre ein Mietaufkommen von 17.325.000,00 DM, von denen lediglich 1,5 Millionen DM durch Bankbürggarantie abgesichert seien, hingegen mehr als 15 Millionen DM ungesichert seien.
134Der Kläger behauptet dazu, hätte der Beklagte zu 1) ihn über die Unsicherheit der Mieterträge und der betreffenden Sicherheiten aufgeklärt, hätte er den Beteiligungsvertrag nicht abgeschlossen.
135Der Kläger rügt zudem die Angaben im Beteiligungsangebot A zu den Stellplätzen. Unstreitig ist im Beteiligungsangebot A auf Seite 7 unter der Überschrift "Stellplätze" ausgeführt:
136"Die erforderlichen Stellplätze befinden sich im daneben liegenden Parkhaus (365 Stellplätze). Es besteht eine direkte Verbindung zum dem Geschäftszentrum."
137Der Kläger meint, es sei eine Absicherung der Nutzungsmöglichkeit für diese Stellplätze im Grundbuch erforderlich gewesen. Unstreitig bestand eine solche Absicherung nicht. Der Kläger meint, in dem Prospekt hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass diese Absicherung gefehlt habe. Auch widerspreche der Ansatz von Mietkosten für das Parkhaus den Erwartungen, die ein Zeichner nach dem Inhalt der Prospektaussagen hätte haben müssen.
138Der Kläger behauptet, auch bei der KG I seien Provisionen an die Beklagte zu 2) geflossen. Es habe Kick-Back-Zahlungen an die Beklagte zu 2) auch bei der KG I gegeben. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Herr K, habe zugegeben, dass in nahezu sämtlichen Fondsbeteiligungen "Kick-Backs" an die Beklagten gezahlt worden seien.
139Der Kläger meint, eine Prospekthaftung sei auch deshalb begründet, weil die Beklagten Provisionen von der Volksbank B1 für die Aufnahme des Kredits durch den Kläger in Höhe von mindestens 0,5 % des Darlehensbetrages erhalten hätten. Sie hätten auch für die Zinsverlängerung Provision erhalten. Das sei von Anfang an geplant gewesen. Der Kläger meint, diese Provision der Volksbank B1 hätte im Prospekt erwähnt werden müssen. Die fehlende Mitteilung begründe eine Prospekthaftung. Die Beklagten seien als Sachverwalter und Treuhänder der Anleger aufgetreten und hafteten deshalb.
140Der Kläger rügt, die Beklagten hätten in den Prospekten für die KG I und die KG II einen unzutreffenden Eindruck über die Rentabilität erweckt. Der Satz "Bei einer angenommenen Inflationsrate von 3,34 % p. a. steigen die Barausschüttungen auf prognostizierte ...." vermittele dem unbefangenen Leser den Eindruck, diese Zahl beruhe auf gesicherten Annahmen und Feststellungen. Eine Rückschau über 5 Jahre ergebe lediglich ein durchschnittliche Inflationsrate von 2,87 % p. a..
141Der Kläger rügt auch hinsichtlich der KG II eine mangelhafte Aufklärung über die Folgen der Gewinnausschüttung und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Er behauptet, bei ordentlicher Aufklärung wäre er auch dieser Gesellschaft nicht beigetreten.
142Der Kläger rügt bei der KG II ebenfalls , die Angaben zur Mietgarantie seien irreführend. Die Beklagten hätten über den Umfang der Mietgarantien getäuscht.
143Der Kläger meint, der Prospekt für die KG II sei auch hinsichtlich der Miete für das Parkhaus fehlerhaft gewesen. Er behauptet dazu, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Fa. IMG als Mieterin des Parkhauses jedenfalls nicht dauerhaft in der Lage gewesen sei, eine jährliche Mietzinsverpflichtung in Höhe von 800.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, nachdem - wie unstreitig ist - die Stadtwerke S und die Stadt M als Generalmieter für das Parkhaus nicht zur Verfügung standen und dieses auch schon am 14.10.1994 bekannt war. Der Kläger behauptet, es sei von vornherein absehbar gewesen, dass die Fa. IMG den Mietzins nicht über längere Zeit werde tragen können. Das Parkhaus habe bei weitem nicht die im Prospekt in Ansatz gebrachte Miete von 800.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht. 1999 habe die erzielte Miete für das Parkhaus lediglich 144.000,00 DM betragen. Bereits bei der Herausgabe des Prospekts im Oktober 1994 hätten die Beklagten gewusst, dass die in Ansatz gebrachte Parkhausmiete von 800.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer jedenfalls auf Dauer nicht zu realisieren gewesen sei. Die Fa. IMG als Mieterin des Parkhauses mit einer jährlichen Mietzinsverpflichtung von 800.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hätte diese Miete durch Einnahmen des Parkhauses selbst bei voller Auslastung des Parkhauses nicht erreichen können. Zudem sei die Ergänzung zum Pachtvertrag vom 14.10.1994 mit der Verpflichtung der Fa. IMG gegenüber der KG II zu berücksichtigen, nach der diese die KG II von Ansprüchen bezüglich einer größeren Anzahl von Stellplätzen für bestimmte Zeiträume freigestellt hat. Das führe zusätzlich zu erheblichen verminderten Einnahmen für die Fa. IMG aus der Nutzung des Parkhauses, so dass der von dieser zu zahlende Mietzins keineswegs zu erzielen gewesen sei. Damit habe das erhebliche Risiko bestanden, dass die Fa. IMG als Mieterin des Parkhauses jedenfalls auf Dauer ausfallen und der projektierte Mietertrag nicht würde erzielt werden können. Bei der Fa. IMG, deren einzige Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von nominal 50.000,00 DM die I GmbH war, habe sich das Insolvenzrisiko erfüllt. Unstreitig ist durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 02.09.1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Am 17.09.1997 wurde die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Ein anderer Mieter als die IMG GmbH habe sich nicht gefunden. Sie hätten gewusst, dass das Fondsobjekt von Anfang nicht wirtschaftlich habe betrieben werden können. Die Beklagten hätten sich von der I GmbH als Objektverkäuferin den Ankauf des Objekts mit 1.997.617,85 DM brutto bezahlen lassen. Der Kläger meint, insoweit hätte den Beklagten eine Aufklärung oblegen. Sie hätten auf dieses gravierende Mietzinsrisiko hinweisen müssen. Diese Aufklärungspflicht hätten sie verletzt.
144Der Kläger behauptet ferner, der Zahlung der 1.997.617,85 DM durch die Fa. I GmbH an die Beklagte zu 2) habe keine Leistung der Beklagten zu 2) zugrunde gelegen. Es habe sich um eine Kick-Back-Zahlung und Schmiergeldleistung gehandelt. In dem Prospekt sei der Eindruck vermittelt worden, der gesamte im Kauf- und Werklieferungsvertrag und den Prospekten ausgewiesene Kaufpreis fließe an den Verkäufer (die Fa. I GmbH). Der Kläger meint, die Beklagten hätten darüber aufklären müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
145Darüber hinaus macht der Kläger Fehler der Beklagten bei der Abwicklung der Ge-schäfte der KG I und der KG II geltend. Unter anderem wirft er ihnen Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag vor.
146Der Kläger meint, wenn sich Fehler bei der laufenden Fondsverwaltung und der laufenden Betreuung der Anleger in auffälliger Weise bei einer Mehrzahl oder Vielzahl von H wiederholten, zwinge das zu der Annahme, dass solche Pflichtverletzungen von Anfang an, das heißt schon bei der Konzipierung der einzelnen Fonds und der Formulierung der Prospektaussagen geplant und gewollt gewesen seien.
147Der Kläger meint unter ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage, die ihm zugeflossenen Steuervorteile seien nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Eine Anrechnung sei nur vorzunehmen, wenn die Steuervorteile so außerordentlich seien, dass es unbillig wäre, diese ohne Anrechnung zu belassen. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Dazu reiche die Inanspruchnahme hoher Sonderabschreibungen nicht aus.
148Der Kläger behauptet, sein Schaden habe gerade darin bestanden, dass er sich an der KG I und der KG II beteiligt habe. Die Steuervorteile seien hierbei nicht außergewöhnlich gewesen. Durch die Beklagten sei er davon abgehalten worden, eine andere Anlage zu zeichnen. Grund dafür sei gerade auch das Vertrauen in die Richtigkeit der Prospektaussagen gewesen. Der Kläger behauptet, 1994 habe die Steuernbelastung ohne die Verluste aus der Anlage KG I 59.0652,00 € und mit den Verlusten 10.680,00 € betragen. Dass berücksichtige Fondsverluste für die KG I in Höhe von 59.642,00 DM und für die KG II in Höhe von 75.572,00 DM. 1995 habe die Steuerlast ohne die Verluste aus den beiden Fonds KG I und KG II bei 4.124,00 € und mit diesen Verlusten bei 0,00 € gelegen. 1996 habe die Steuerlast mit den Fondsverlusten bei 1.068,00 € gelegen, während er ohne die Verluste 4.061,00 € hätte zahlen müssen.
149Der Kläger meint, der Beklagte zu 1) hafte für Verschulden bei Vertragsschluss als Gründungsgesellschafter. Die Beklagte zu 2) hafte ebenfalls aus Verschulden bei Vertragsschluss. Sie sei Sachwalterin und Treuhänderin gewesen. Zudem bestehe diese Haftung, weil die Beklagte zu 2) von vornherein für den Komplementär der KG I und der KG II die Geschäfte führen sollte. Aus den jeweiligen Verträgen, die die KG I und die KG II jeweils mit der Beklagten zu 2) geschlossen hätten, hätten sich bereits für den Zeitraum vor dem Vertragsschluss Schutz- und Aufklärungspflichten ergeben. Beide Beklagten hafteten nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Es habe jeweils eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten.
150Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,
151die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen
152Übertragung der Rechtsstellung des Klägers als Kommanditist der Fa.
153S KG (AG B HRA ####)
154und der Fa. S1 KG (AG
155B HRA ####) an den Kläger 210.000,00 DM = 107.371,29 € nebst
1565 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
157den Kläger freizustellen von seiner Kommanditistenhaftung als
158Kommanditist der vorstehend näher bezeichneten beiden
159Kommanditgesellschaften.
160Der Kläger beantragt nunmehr,
161die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechtsstellung des Klägers als Kommanditist der Fa. S KG I (AG B HRA ####) und der Fa. S1 KG II (AG B HRA ####) an ihn 210.000,00 DM = 107.371,29 € nebst 6,5 % Zinsen aus einem Betrag von 105.000,00 DM = 53.685,65 € seit dem 01.01.1994 bis zur Rechtshängigkeit nebst 6,5 % Zinsen aus einem weiteren Betrag von 105.000,00 DM = 53.685,65 € seit dem 01.01.1995 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag von 210.000,00 DM = 107.371,29 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich bisher an den Kläger ausgeschütteter 34.000,00 DM = 17.383,92 € bei dem Fonds S KG I und bisher weiter an den Kläger ausgeschütteter 28.000,00 DM = 14.316,17 € für den Fonds S1 KG II,
162und ihn freizustellen von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der vorstehend näher bezeichneten beiden Kommanditgesellschaften.
163Die Beklagten beantragen,
164die Klage abzuweisen.
165Die Beklagten erheben die Verjährungseinrede. Sie meinen, sie hafteten nicht nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung mit einer nach altem Recht 30-jährigen Verjährungsfrist, sondern lediglich nach den Grundsätzen der eigentlichen Prospekthaftung mit einer maximal 3-jährigen Verjährungsfrist. Da die 3-jährige Verjährungsfrist unstreitig abgelaufen ist, komme es auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Haftung gegeben gewesen seien, im Ergebnis nicht mehr an.
166Die Beklagten meinen, der Beklagte zu 1) hafte als Gründungskommanditist im vorliegenden Fall nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss. Anders als in den Fällen (DStR 2003, 1494 und DStR 2003, 1760) sei hier - wie unstreitig ist - der Prospekt jeweils von der Beklagten zu 2) und nicht der Objektgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligt hätten, herausgegeben worden. Voraussetzung für die vom BGH bejahte Haftung der Gründungskommanditisten sei, dass sie für die Herausgabe des Prospektes mitverantwortlich gewesen seien. Das sei der Fall, wenn die Objektgesellschaft den Prospekt herausgegeben habe, was im Streitfall unstreitig jedoch nicht vorliege. Zudem sei allein der persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt gewesen, mit weiteren Anlegern Beitrittsverträge zu schließen. Der Beklagte zu 1) als Gründungskommanditist sei dazu nicht ermächtigt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) auch nicht in persönlichen Gesprächen geworben, sondern lediglich als Organ der Beklagten zu 2).
167Die Beklagten meinen, auch die Beklagte zu 2) hafte nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Beklagte zu 2) habe gegenüber dem Kläger als Anleger weder eine Sachwalterstellung noch eine Treuhänderstellung gehabt. Sie habe vielmehr ihr Produkt verkauft. Eine Haftung für ein Verschulden bei Vertragsschluss gegenüber dem Kläger könne sich auch aus der Übernahme der Geschäftsführung bei der KG I und der KG II nicht ergeben. Dazu behaupten die Beklagten, der Komplementär der KG I und der KG II habe die Beklagte zu 2) jeweils mit der Geschäftsführung beauftragt. Es habe lediglich ein Vertrag zwischen dem Komplementär und der Beklagten zu 2) bestanden. Die Beklagten meinen, es handele sich dabei nicht um einen Vertrag zugunsten der Anleger oder mit Schutzwirkung für diese. Unstreitig ist insoweit, dass die betreffenden Verträge über die Geschäftsführung mit der Beklagten zu 2) erst nach dem Beitritt des Klägers abgeschlossen worden sind.
168Die Beklagten bestreiten fehlerhafte Prospektangaben. Sie behaupten, der Kläger habe das Kurzexposé nicht erhalten. Die Beklagte habe die Kurzexposés ausschließlich an Altkunden als Vorabinformation versandt oder übergeben. An Neukunden oder Steuerberater sei das Kurzexposé nicht übersandt worden. Die Kläger Dr. W, Dr. S, E und W1 könnten das Kurzexposé als Erstanleger nicht erhalten haben. Die Kläger Dr. B, Dr. S, D, W1 und Dr. W als Anleger über den Steuerberater K hätten das Kurzexposé ebenfalls nicht erhalten. Der Kläger habe die Prospekte und den Gesellschaftsvertrag für die KG I und die KG II jedenfalls vor Abgabe des notariell beurkundeten Beitrittsangebots gehabt. Der Prospekt mit den Beteiligungsangeboten A und B für die KG I sei ihm mit Kurzbrief vom 29.10.1993 übersandt worden. Der Kläger habe die Anlageentscheidung getroffen, nachdem ihm die ausführlichen Prospekte und der Gesellschaftsvertrag vorgelegen hätten. Selbst wenn ihm das Kurzexposé vorgelegen hätte, wären etwaige unvollständige oder unrichtige Angaben im Kurzexposé durch die Angaben im Hauptprospekt korrigiert und richtig gestellt worden.
169Die Beklagten meinen, auch die Aussage im Kurzexposé für die KG I, dass mit der Ausschüttung nicht eine teilweise Rückzahlung des Haftkapitals verbunden sei, sei nicht falsch. Bilanziell und gesellschaftsrechtlich sei die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens keine Rückzahlung des Haftungskapitals. Zu der Frage, ob die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens das Wiederaufleben der Haftung zur Folge habe, werde in dem Kurzexposé nicht Stellung genommen. Die Hauptprospekte für die KG I und die KG II wiesen ausführlich auf die Folgen der Ausschüttung und das Wiederaufleben der Haftung hin. Diese Darstellung sei zutreffend und enthalte eine ausreichende Aufklärung für den Anleger.
170Die Beklagten meinen, sowohl für die Beklagte zu 2) als auch für den Beklagten zu 1) sei bei der KG II vertraglich die Verjährungsfrist auf maximal 3 Jahre begrenzt worden. Im Zeichnungsschein habe der Kläger den Haftungsvorbehalt von Seite 29 des Prospektes akzeptiert. Von dem Haftungsvorbehalt werde auch der Beklagte zu 1) als Gründungskommanditist erfasst. Dass er Vertragspartner sei, ergebe sich schon aus dem Inhalt des Prospekts, jedenfalls aber durch eine vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung.
171Die Beklagten behaupten, die Angaben in den Prospekten der KG I und der KG II seien nach dem damals möglichen Kenntnisstand zutreffend und nicht fehlerhaft. Die Anleger seien durch die Prospekte in ausreichender Weise auf die Gefahren und Chancen hingewiesen worden.
172Die Beklagten bestreiten Fehler bei der Abwicklung und Führung der Geschäfte der KG I und der KG II. Sie meinen, selbst wenn ein Fehler vorgelegen hätte, sei dieser jedenfalls nicht ursächlich für den Entschluss des Klägers geworden, sich an dem Fonds zu beteiligen.
173Die Beklagten bestreiten hinsichtlich der KG II, dass es sich bei den 1.997.617,85 DM, welche die Fa. I GmbH an die Beklagte zu 2) gezahlt hat, um eine Schmiergeldzahlung oder eine Kick-Back-Zahlung gehandelt habe. Dazu behaupten sie, die Fa. I GmbH habe der Beklagten zu 2) während der Verhandlungen im Jahre 1994 die Stadt S oder eine ihr nahestehende Gesellschaft als Mieterin des Parkhauses angekündigt. Kurz vor Abschluss der Verhandlungen habe die Fa. I GmbH einräumen müssen, dass sie solche unterzeichneten oder unterschriftsreifen Mietverträge nicht präsentieren könne. Der prognostizierte Mietzins sei aber dadurch gesichert, dass die Fa. IMG GmbH als Mieterin des Parkhauses eintrete. Die Erzielbarkeit der Miete sei durch ein Gutachten unterlegt worden, das der Beklagten zu 2) vorgelegt worden sei. Die Beklagte zu 2) habe diese Situation genutzt, um einen Vorteil heraus zu handeln. Dabei habe es sich um die genannten Zahlung gehandelt. Diesen Vorteil habe sie jedoch nicht selbst vereinnahmen wollen, sondern die Anleger in der für sie steuerlich besten Form beteiligen wollen. Dazu sei die rechtliche Ausgestaltung gewählt worden, dass die Fa. I GmbH an die Beklagte zu 2) den Betrag zahle und diese dafür eine Garantie in einer den Betrag übersteigenden Höhe gegenüber der KG II für die Miete übernommen habe Die Garantie habe sich auf 4.000.000,00 DM belaufen. Daraus sei die Beklagte zu 2) auch in Anspruch genommen worden. Ein Nachteil sei den Anlegern durch diese Konstruktion nicht entstanden, sondern vielmehr ein Vorteil. Die Beklagten meinen, eine Aufklärungspflichtverletzung liege insoweit nicht vor.
174Die Beklagten bestreiten, dass die Fa. IMG von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, den Mietzins von 800.000,00 DM pro Jahr für das Parkhaus zu erwirtschaften. Sie behaupten, eine mangelnde Erreichbarkeit des Mietzinses sei ihnen erst Recht nicht bekannt gewesen. Es sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten über die Ertragskraft des Parkhauses und die Mietzinsfähigkeit der Pächterin eingeholt worden. Dieses Gutachten V, der unstreitig Mitarbeiter der Fa. IMG war, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Erlöse in einer Größenordnung zwischen 1,7 und 1,8 Millionen DM zu erzielen gewesen seien, aus denen unter Berücksichtigung der sonstigen Kosten eine Pacht in Höhe von 800.000,00 DM ohne weiteres hätten erwirtschaftet werden können, wobei dem Betreiber noch ein erheblicher Gewinn geblieben wäre. Dabei sei eine Auslastung des Parkhauses im ersten Jahr von 85 % und im zweiten Jahr von 90 % bei einer Öffnungszeit von 10,5 Stunden, durchschnittlichen Nettoerlösen von 1,77 DM pro Stunde und einer durchschnittlichen Einstelldauer von 1,71 Stunden zugrunde gelegt worden.
175Die Beklagten meinen, die erzielten Steuervorteilen seien den Beklagten anzurechnen. Dazu verweisen auf die Entscheidungen des BGH vom 14.06.2004. Sie behaupten dazu, hier handele es sich um Steuervorteile aus Vermietung und Verpachtung, die den Anlegern auch dauerhaft verblieben.
176Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
177E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
178Die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit ergeht die Entscheidung durch Grundurteil. Die Entscheidung über die Freistellungsansprüche und die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) ergeht im Wege des Schlussurteils.
179I.
180Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist nicht begründet.
181Gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB findet das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, da der Kläger seine Ansprüche auf ein Verhalten vor dem 01.01.2002 stützt.
182Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus uneigentlicher Prospekthaftung wegen fehlerhafter Angaben zustehen. Etwaige Ansprüche sind jedenfalls verjährt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) aus uneigentlicher Prospekthaftung, der nicht verjährt wäre, besteht hingegen gegen die Beklagte zu 2) nicht.
1831.
184Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne begründet.
185Der BGH hat gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und die Grundsätze der c.i.c. eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten entwickelt, die unter anderem für die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds gilt (BGH, NJW 2001, 1203 m. w. N.). Dabei hat der BGH die gesetzlichen Bestimmungen nicht nur bei den Haftungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Verjährungsfrist als Maßstab herangezogen und zugrunde gelegt, so dass er in Anlehnung an § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG für diese Ansprüche eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens 3 Jahren nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile angenommen hat (BGH, NJW 1982, 1514). Diese Verjährungsfrist hat der BGH auch für Prospekthaftungsansprüche bejaht, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben (BGH, NJW 2001, 1203, 1204).
186Da der Kläger der KG I spätestens Anfang 1994 und der KG II spätestens Anfang 1995 mit der Annahme seiner Beitrittserklärung beigetreten ist, war die maximal 3-jährige Verjährungsfrist bereits geraume Zeit vor der Einreichung der Klage verjährt. Ob die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung im engeren Sinne vorlägen, kann deshalb dahingestellt bleiben.
1872.
188Die Klage ist auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 14 oder §§ 264 a, 14 StGB begründet.
189Zwar kommt in Betracht, dass solche Ansprüche gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. noch nicht verjährt wären. Voraussetzung für die Haftung aus den genannten Vorschriften ist jedoch ein vorsätzliches und nicht lediglich fahrlässiges Verhalten. Für ein vorsätzliches betrügerisches Verhalten und einen vorsätzlichen Kapitalanlagebetrug des Beklagte zu 1) im Rahmen seines Handelns für die Beklagte zu 2), das dieser gemäß § 14 StGB zugerechnet werden könnte, hat der Kläger jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Aus seinem Vorbringen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) insoweit vorsätzlich gehandelt hätte.
1903.
191Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) oder Verletzung nebenvertraglicher Pflichten (pVV).
192a)
193Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus pVV scheitert bereits daran, dass zwischen diesen Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte zu 2) hat gegenüber dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 04.11.1993 und dem vorangegangenen Schreiben für eine Beteiligung an der KG I und mit ihrem Schreiben vom 20.10.1994 für eine Beteiligung an der KG II geworben. Insoweit hat auch jeweils ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten zu 1) stattgefunden, der dabei als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte. Dabei hat die Beklagte zu 2) 1993 für die Anlage in der KG I und 1994 für die Anlage in der KG II geworben. Sie hatte für den Kläger erkennbar den jeweiligen Fonds initiiert, den Prospekt herausgegeben und war mit der Eigenkapitalbeschaffung befasst. Die Angaben in den Anschreiben hatten werbenden Charakter. Die Beklagte zu 2) verfolgte für den Kläger erkennbar das Ziel, den von ihr initiierten Immobilienfonds zu vertreiben und Kunden dafür zu gewinnen. Gegenstand ihrer Tätigkeit war für den Kläger erkennbar nicht die Beratung des Klägers darüber, ob er diese oder eine andere Anlage wählen sollte.
194Nach der für den Kläger erkennbaren Interessenlage stand die Tätigkeit der Beklagte zu 2) nicht in einer Beratung. Danach ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein Beratungsvertrag zustande gekommen.
195b)
196Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auch nicht aus c.i.c. wegen Verschuldens vor Vertragsschluss. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die objektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. nicht vorliegen.
197Nach den Grundsätzen der c.i.c. haftet für Mängel des Prospekts und Nichterfüllung der übernommenen Pflichten, wer bei den Vertragsverhandlungen mit dem Anleger als Vertreter, Sachwalter oder Garant persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH, NJW 1995, 130; BGH, NJW 2001, 360).
198Im Streitfall ist die Beklagte zu 2) nicht als Sachwalter oder Garant aufgetreten. Sie hat vielmehr für den Kläger erkennbar ein eigenes Produkt, nämlich die hier streitigen Immobilienfonds, vertrieben. Dabei dienten die Angaben in den genannten Schreiben für den Kläger erkennbar der Werbung für dieses Produkt. Dass sie dabei auf ihre Kenntnis und ihre erfolgreiche Tätigkeit verwies, begründete nicht die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, sondern war Gegenstand werbender Aussagen.
199Danach ist eine Haftung der Beklagten zu 2) für die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger als Anleger bei den hier streitigen Immobilienfonds aus c.i.c. nicht begründet.
200c)
201Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch aus c.i.c. im Hinblick auf die Beauftragung der Beklagten zu 2) mit der Geschäftsführung bei der KG I und der KG II, die unstreitig jeweils erst nach dem Beitritt des Klägers erfolgt ist.
202Insoweit kann im Ergebnis dahin stehen, ob der Komplementär der KG I und der KG II (G) oder dieser im Namen der KG I und der KG II die Beklagte zu 2) mit der Geschäftsführung beauftragt hat. Auch wenn, wozu das Gericht allerdings neigt, der Geschäftsführungsauftrag zwischen der jeweiligen Fondsgesellschaft (KG I und KG II) und der Beklagten zu 2) zustande gekommen ist, weil die Beklagte zu 2) die Geschäfte der Fondsgesellschaft und nicht die Geschäfte des Komplementärs geführt hat, ist damit kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zustande gekommen. Denn der Kläger ist nicht die Fondsgesellschaft, sondern ist durch den Beitritt lediglich Gesellschafter dieser Fondsgesellschaft geworden.
203Zwar dürften durch den Geschäftsführungsauftrag an die Beklagte zu 2) auch Pflichten der Beklagten zu 2) gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft - hier also auch gegenüber dem Kläger - begründet worden sein, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Pflichten dies im einzelnen sind. Dies bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner näheren Prüfung. Denn diese Pflichten bezogen sich auf die Geschäftsführung und die Wahrung der Interessen der Gesellschafter im Rahmen dieser Geschäftsführung. Diese Geschäftsführung begann erst nach dem Beitritt des Kläger zur Gesellschaft. Der Kläger stützt seine Ansprüche aber auf ein Schadensersatz begründendes Verhalten der Beklagten zu 2) vor seinem Beitritt.
204Durch die avisierte und später erfolgte Übernahme der Geschäftsführung durch die Beklagte zu 2) für die Fondsgesellschaften sind vorvertraglich keine weiteren Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt als Gesellschafter zur Fondsgesellschaft begründet worden. Die mit der Geschäftsführung für die Fondsgesellschaft gegenüber deren Gesellschaftern verbundenen Pflichten bezwecken, eine Schädigung der Gesellschafter im Rahmen dieser Geschäftsführung und durch Maßnahmen der Geschäftsführung zu vermeiden. Schutzzweck ist aber nicht, darüber hinaus bereits vor der Beauftragung dem später mit der Geschäftsführung Beauftragten Pflichten wie einem Gründungsgesellschafter aufzuerlegen.
205Schon danach ist eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht begründet.
2064.
207Darüber hinaus sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) hinsichtlich der KG II auch verjährt.
208Denn der Kläger hat in dem Zeichnungsschein für die KG II erklärt, eine Ausfertigung des Emissionsprospektes nebst Zeichnungsschein erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben und sich mit dem Haftungsvorbehalt im Emissionsprospekt einverstanden erklärt. In diesem Haftungsvorbehalt sind Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Prospektherausgeber oder einem anderen in dem Prospekt genannten Vertragspartner der Verjährung von spätestens 3 Jahren nach dem Beitritt unterworfen. Die Beklagte zu 2) ist in dem Prospekt ausdrücklich als Vertragspartnerin genannt.
209Danach ist für den Kläger wegen solcher Ansprüche aus dem Beitritt zu der KG II gegen die Beklagte zu 2), die er hier geltend macht, in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist auf maximal 3 Jahre verkürzt. Eine solche Verkürzung verstößt auch nicht gegen das AGB-Gesetz, das zur Inhaltskontrolle hier anzuwenden ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die nach dem früheren Recht für Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater im Regelfall geltende 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. rechtsgeschäftlich in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 3 Jahre abgekürzt wird (vgl. BGH, DStR 2004, 563, 564). Dabei kann auch die Verkürzung der Verjährung von einem Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner zum Schutz eines Dritten ausbedungen werden (BGH, a.a.O..). Die Einbeziehung der Beklagten zu 2) in den Haftungsvorbehalt ist für den maßgeblichen durchschnittlichen Kundenkreis auch genügend klar und verständlich. Denn auf der dem Haftungsvorbehalt im Prospekt folgenden Seite sind die Partner, auf die sich der Haftungsvorbehalt erstrecken soll, aufgeführt. Dort ist als erstes die Beklagte zu 2) genannt.
210Die Klausel war auch nicht als überraschende Klausel gemäß § 3 AGB-Gesetz a. F. unwirksam. Ein Haftungsvorbehalt der Beklagten zu 2) in dem von ihr vertriebenen Prospekt wich von den Erwartungen eines durchschnittllichen Anlegers, auf den die abzustellen ist, nicht so deutlich ab, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte.
211Danach war die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Klärung mehr, so dass im Wege des Schlussurteils entschieden werden konnte.
212II.
213Die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) sind dem Grunde nach berechtigt und die Freistellungsansprüche begründet.
2141.
215Die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) wegen seiner Beteiligung a der KG I und der KG II sind aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) dem Grunde nach berechtigt.
216a.
217Hinsichtlich dieser Zahlungsansprüche liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vor.
218Die Zahlungsansprüche sind nach Grund und Höhe streitig. Aus den zu b. ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist der Streit über den Grund entscheidungsreif. Auch wenn die streitigen Fragen zu Lasten des Klägers entschieden werden sollten, bliebe in jedem Fall ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bestehen.
219Der Streit zur Höhe der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche ist hingegen noch nicht spruchreif. Es kam daher insoweit nicht der Erlass eines End-, sondern nur der Erlass eines Grundurteils in Betracht, §§ 300 Abs. 1, 304 Abs. 1 ZPO.
220Der Kläger wird sich die Steuervorteile, die er infolge seiner Beteiligung an der KG erzielt hat, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass – worauf der Kläger zutreffend hinweist – Steuervorteile des geschädigten Kapitalanlegers bei der Schadensbemessung grundsätzlich außer Ansatz bleiben, wenn der Anleger die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern hat, sei es auch zu einem ermäßigten Steuersatz (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1102, 1103; BGH NJW 1979, 1449, 1451). Es erscheint indes schon fraglich, ob der Kläger die Schadensersatzleistung vorliegend zu versteuern hat. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Kläger habe aufgrund seiner Beteiligung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Kläger hat insoweit bislang nicht vorgetragen, ist aber auf die mögliche Entscheidungsrelevanz der Einkunftsart auch nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Unter Hinweis auf Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753, 761 machen die Beklagten geltend, dass bei der hier gegebenen Konstellation Schadensersatzzahlungen für den Anleger steuerfrei seien und die Rückgabe bzw. Übertragung der Kapitalanlage nicht zu Werbungskosten führe.
221Zudem sind Steuervorteile dann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn der Kapitalanleger durch seine Beteiligung außergewöhnliche Steuervorteile auf eine solche Weise oder in einer solchen Höhe erlangt, dass ihm diese abweichend von der Regel billigerweise angerechnet werden müssen (BGH NJW-RR 1986, 1102, 1104; BGH NZG 2003, 920, 922; BGH NJW-RR 1990, 229, 230; BGH NJW 1984, 2524). So liegt es hier.
222Der Kläger hat – nach den unstreitigen Angaben in den Beteiligungsprospekten – aufgrund seiner Beteiligung in Jahren 1993 und 1994 steuerliche Verlustzuweisungen von insgesamt 105 % seines Beteiligungskapitals erhalten. Derartige Verlustzuweisungen, nämlich in solcher Höhe, binnen eines so kurzen Zeitraums und zudem unmittelbar zu Beginn des Engagements, sind dem Grunde nach außergewöhnlich. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme einer außergewöhnlichen Steuervergünstigung nicht entgegen, dass die Abschreibungsmöglichkeiten nach dem Fördergebietsgesetz seit dessen Verabschiedung vielfach in Anspruch genommen und zahlreiche Anlagemodelle gerade auf sie zugeschnitten wurden. Der Ausnahmecharakter der Förderung nach dem Fördegebietsgesetz wird schon daraus deutlich, dass es sich um eine Förderung handelt, die räumlich (§ 1 Abs. 2 Fördergebietsgesetz) und sächlich (§§ 2 und 3 Fördergebietsgesetz) beschränkt ist. Auch das Fördergebietsgesetz selbst spricht ausdrücklich von Sonderabschreibungen. Es war erkennbares Ziel des Gesetzgebers, einen besonderen steuerlichen Anreiz für Investitionen im Fördergebiet zu bieten, um so die Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in beiden Teilen D zu forcieren. Dass dieses Ziel bei Gewährung nur der üblichen Abschreibungsmöglichkeiten zumindest weit weniger effektiv hätte erreicht werden können, liegt auf der Hand.
223Der Vortrag des Klägers, der Anleger stehe sich bei Zeichnung einer Anlage mit degressiver AfA jedenfalls mittel- und langfristig besser als bei der Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile nach dem Fördergebietsgesetz, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Maßgeblich abzustellen ist nämlich auf diejenigen Steuervorteile, die aus der konkret getätigten Anlage erwachsen sind. Dass hypothetische Erwägungen betreffend andere Anlagemodelle insoweit außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich schon daraus, dass der Anleger diese Anlagemodelle tatsächlich nicht gewählt hat. Dies wiederum spricht dafür, dass es ihm – ggf. neben einer in Aussicht gestellten attraktiven Rendite – zumindest auch auf die besonderen Steuervergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz angekommen ist. Darüber hinaus lässt die klägerische Argumentation unberücksichtigt, dass bei Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem Fördergebietsgesetz dem Anleger schon aus den ersten beiden Jahren seiner Beteiligung erhebliche Steuererstattungen zufließen, die wiederum gewinnbringend verwendet werden können.
224Der Argumentation des Klägers, die erzielten Steuervorteile seien unter Billigkeitsgesichtpunkten jedenfalls deshalb nicht anrechenbar, weil die Beklagten sich gegenüber den Anlegern der Untreue und des Anlagebetruges schuldig gemacht hätten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, und zwar unabhängig davon, dass ein strafbares Verhalten der Beklagten nicht festgestellt ist. Sie übersieht, dass das deutsche Schadensersatzrecht zwar Billigkeitserwägungen kennt, nicht aber eine Straffunktion. Ihr käme es gleich, wenn die Beklagten – entgegen der Billigkeit, s.o. – Schadensersatz in voller Höhe leisten müssten. Aus den gleichen Erwägungen kann die Frage der Anrechenbarkeit erzielter Steuervorteile entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht davon abhängen, ob die finanzierende Bank oder der Gründungsgesellschafter in Anspruch genommen wird. Auch die Frage, ob diesen ein erhebliches Verschulden an unzutreffenden Prospektangaben trifft, ist unerheblich. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr zunächst der Blick auf die Anlegerseite. Eine tragfähige Begründung dafür, warum dem Anleger auch außergewöhnliche Steuervorteile anrechnungsfrei belassen werden müssten, vermag auch der Kläger nicht zu geben.
225Es spricht Vieles dafür, dass der Kläger infolge seiner Beteiligung auch der Höhe nach außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Hinsichtlich der Höhe der anzurechnenden Steuervorteile können derzeit abschließende Feststellungen indes nicht getroffen werden, weil insoweit weiterer Parteivortrag erforderlich ist. Zwar hat der Kläger sein zu versteuerndes Einkommen für die Jahre 1994 bis 19964 ebenso beziffert wie seine beteiligungsbedingte Steuerersparnis. Diese Angaben haben die Beklagten indes in zulässiger Weise bestritten, so dass der Kläger zur weiteren Substantiierung zunächst seine Steuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 vorzulegen haben wird.
226Darüber hinaus bedarf auch noch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Zinsschadens weiterer Aufklärung. Da er sich die Ausschüttungen in erster Linie auf die Zinsen anrechnen lassen will, kann dies auch die Höhe des verbleibenden Schadens in der Hauptsache beeinflussen.
227b.
228Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch wegen seiner Beteiligung an der KG I und der KG II wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.).
229aa.
230Grundlage der Haftung des Beklagten zu 1) für die Folgen des Beitritts des Klägers zur KG I aus c.i.c. ist seine Stellung als Gründungskommanditist der KG I. Dahin gestellt bleiben kann, ob jeder Gründungskommanditist für fehlerhafte Prospektangaben haftet. Das bedarf hier nicht der Entscheidung.
231(1)
232Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt zur KG verbundene Risiko (vgl. BGH, NZG 2003, 920). Im Streitfall ist der Beklagte zu 1) als Gründungskommanditist Vertragspartner des Klägers geworden. Dem steht nicht entgegen, dass durch § 2 Abs. 3 a des Gesellschaftsvertrages der KG I allein der Gründungskomplementär ermächtigt war, mit weiteren Anlegern Beitrittsverträge zu schließen. Denn Vertragspartner dieses Beitrittsvertrages war nicht allein der Komplementär, sondern auch der Beklagte zu 1) als Gründungskommanditist der KG I. Dabei trafen ihn die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten, so dass dieser für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der Prospektherausgeberin, mitverantworteten Anlageprospekt und für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich haftet (vgl. BGH, NZG 2003, 920, 921 m.w.N.).
233Dabei ist nicht entscheidend, dass die KG I als Fondsgesellschaft anders als in dem vom BGH (NZG 2003, 920) entschiedenen Fall nicht selbst Prospektherausgeberin war. Dieser Umstand ist für die Begründung der Vertrauenshaftung des Beklagten zu 1) nicht entscheidend.
234Dahingestellt bleiben kann, ob diese Grundsätze zur Haftung des Gründungskommanditisten aus c.i.c dann nicht anzuwenden sind, wenn dieser im Rahmen des Vertriebs gar nicht tätig ist, sich von den anderen Kommanditisten lediglich dadurch unterscheidet, dass er bereits in der Gründungsphase beigetreten ist und es sich auch für ihn lediglich um eine Geldanlage handelt. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Denn die Rolle des Beklagten zu 1) beschränkte sich nicht darauf. Er war nicht nur Gründungskommanditist, sondern auch zumindest Hauptgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der nach ihm benannten Initiatorin und Prospektherausgeberin. Darüber hinaus hatte der persönlich haftende Gründungsgesellschafter ihm eine Vollmacht zur Vertretung erteilt, so dass er die Beitrittsangebote von Kommanditisten in Vertretung des persönlich haftenden Gesellschafters annehmen konnte und dies auch – wie die Kammer aus anhängigen Parallelverfahren weiß – für ihn handelnd angenommen hat.
235Danach haftet der Beklagte zu 1) für fehlerhafte und unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt sowie Angaben von in den Vertrieb eingeschalteten Beauftragten oder anderen Personen, die seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
236(2)
237Im Streitfall ist für die Prospektunterlagen der KG I ein Prospektfehler zu bejahen.
238Insoweit besteht die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGH, NZG 2003, 920, 921). Die Prospektunterlagen müssen den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind oder sein können (BGH, NJW 2001, 436, 437; BGH, NJW 2000, 3346).
239Der Kläger ist durch die Prospektunterlagen unrichtig über das Risiko seiner Haftung als Kommanditist durch die vorgesehenen und später auch im dargestellten Umfang vorgenommenen Ausschüttungen informiert worden. Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger von der Beklagten zu 2) das Kurzexposé erhalten hat. Dies hat der Kläger überzeugend bei seiner Anhörung im Termin vom 23.06.2004 auf Befragen ausdrücklich erklärt. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit widersprüchlich. Der Kläger gehörte aufgrund seiner Beteiligung an dem Fonds GbR W unstreitig zu den Kunden der Beklagten zu 2). Die Beklagten haben selbst eingeräumt, dass Altkunden, zu denen der Kläger danach zählte, das Kurzexposé übersandt worden ist. Die Beklagte haben keinen plausiblen Grund dafür genannt, dass der Kläger das Kurzexposé für die KG I nicht erhalten haben soll. Zudem hat die Beklagte zu 2) in dem Schreiben an den Kläger vom 24.11.1993 auf eine vorher dem Kläger zugeleitete Vorabinformation Bezug genommen. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass es sich dabei um das Kurzexposé handelte. Das Kurzexposé enthielt Angaben zu der Anlage und war offensichtlich auch dafür vorgesehen, bei Kunden Interesse für diese Anlage in der KG I zu wecken.
240Darüber hinaus bestreiten die Beklagten auch, dass der Kläger ein Kurzexposé für die KG II erhalten habe, obwohl es in dem Schreiben der Beklagten zu 2) an den Kläger vom 20.10.1994 ausdrücklich heißt: "Die Rahmendaten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kurzexposé." Damit ist dieses Bestreiten durch das eigene Schreiben der Beklagte zu 2) widerlegt.
241Das Kurzexposé für die KG I, das nach der Überzeugung der Kammer dem Kläger bei seiner Anlageentscheidung vorlag, enthält eine unrichtige Aussage zur Haftungsfolge der geplanten Ausschüttungen. Unstreitig ist, dass mit den Ausschüttungen auf das Fondskapital die Kommanditistenhaftung in Höhe der Ausschüttung (begrenzt durch die Höhe des Kommanditanteils) wiederauflebte. Demgegenüber enthält das Kurzexposé die Aussage: "...Ohne dass damit eine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden ist."
242Es mag sein, dass diese Aussage, worauf die Beklagte abstellen, bilanziell und gesellschaftsrechtlich nicht unrichtig ist. Entscheidend ist aber nicht ein misstrauischer und juristisch gebildeter Leser, sondern der unbefangene Anleger (KG, NZG 2001, 1098). Für einen unbefangenen Anleger enthielten diese Angaben in dem Kurzexposé keine Ausführungen zur bilanziellen Behandlung der Ausschüttungen und dogmatisch-gesellschaftsrechtlichen Einstufung. Derartige Einstufungen und Angaben interessieren einen Anleger nicht. Für ihn wichtig ist die Frage seiner Haftung. Ein unbefangener Leser konnte und musste diese Angaben in dem Kurzexposé ohne weiteres dahin verstehen, dass mit der Ausschüttung, weil damit sein Haftungskapital nicht zurückgezahlt werde, auch seine Haftung nicht wieder auflebte, auch wenn Letzteres nicht ausdrücklich ausgesprochen war. Die Formulierung drängte einem unbefangenen Leser diese Schlussfolgerung jedoch auf.
243Das hätte der Beklagte zu 2) als in dieser Branche und auch mit Fragen der Haftung seit Jahren befasster erfahrener Finanzfachmann erkennen können und müssen.
244Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger vor der Abgabe des notariellen Beitrittsangebots die vollständigen Prospektunterlagen mit den Beteiligungsangeboten Teil A und Teil B erhalten hat. Insoweit geht das Gericht aber davon aus, dass der Kläger diese bekommen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung auf Befragen schließlich erklärt, er wisse nicht mehr, ob er vor der Beurkundung die ausführlichen Informationen erhalten habe. Da das Kurzexposé die dargestellte fehlerhafte Angabe enthielt, hätte dieser Fehler in den Prospektunterlagen ausdrücklich korrigiert und dies auch entsprechend hervorgehoben werden müssen, damit ein unbefangener Anleger, der sich mit den Prospektunterlagen beschäftigt, auch darauf aufmerksam wird und die Unrichtigkeit der Angabe im Kurzexposé bemerkt. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Kurzexposé vermerkt war, für das Beteiligungsangebot sei ausschließlich der Emissionsprospekt maßgeblich. Ein Anleger konnte und durfte erwarten, dass in dem Kurzexposé keine Angaben enthalten waren, die fehlerhaft waren oder bei einem Anleger eine unzutreffende Vorstellung über einen wesentlichen Gesichtspunkt der Anlage hervorrufen würden. Er durfte davon ausgehen, dass sich diese Anmerkung lediglich darauf bezog, dass die Angaben in dem Kurzexposé zwangsläufig unvollständig sein mussten.
245Die Prospektunterlagen enthielten keinen Hinweis und keine ausreichende Richtigstellung der im Kurzexposé zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch die geplanten jährlichen Ausschüttungen. Lediglich aus den Ausführungen im Beteiligungsangebot Teil B unter dem Stichwort "Ausschüttungen" ergäbe sich für einen unbefangenen Anleger hinreichend deutlich, dass durch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten in dieser Höhe wieder auflebt. Diese Ausführungen finden sich jedoch unter der Überschrift "Das Steuerliche Konzept". Unter dieser Überschrift erwartet ein unbefangener Anleger nicht einen Hinweis, der für die Frage seiner Haftung von elementarer Bedeutung ist.
246Demgegenüber findet sich unter der Überschrift "Risiken" zum Stichpunkt "Haftung" auf S. 9 des Teils A lediglich folgender Hinweis:
247"Die Haftung des Gesellschafters lebt wieder auf, wenn und soweit das Kapitalkonto aufgrund von Barausschüttungen und Verlustzuweisungen unter die Nominaleinlage gesunken ist und weitere Ausschüttungen vorgenommen werden."
248Ein unbefangener Anleger erhält daraus keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen bei Abwicklung entsprechend der Planung tatsächlich zum Wiederaufleben der Haftung führen. Der Haftungshinweis stellt nicht die Verbindung zur geplanten Abwicklung im Fonds und dem damit voraussehbaren zwangsläufigen Wiederaufleben der Haftung her. Auf diesen wesentlichen Umstand wird lediglich – wie bereits ausgeführt – an einer Stelle ("Das steuerliche Konzept") hingewiesen, an welcher der unbefangene Anleger einen solchen Risikohinweis nicht erwartet.
249Danach liegt ein Prospektfehler vor, für den der Beklagte zu 1) als Gründungskommanditist haftet.
250(3)
251Auch die Kausalität ist zu bejahen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein – wie hier – wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2000, 3346, 3347; BGH, NZG 2003, 920, 922 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, weil der Anlageentschluss regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Risken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. (BGH, NZG 2003, 920, 922)
252Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung durch die Ausschüttungen seine Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehlen (BGH, NJW 1993, 3071).
253Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Kenntnis des Wiederauflebens der Haftung und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung für einen andere Anlage entschieden hätte. Das Wiederaufleben der Haftung ist ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung des Risikos der Anlage. Das Wiederaufleben der Haftung kann dazu führen, dass Beträge wieder eingezahlt werden müssen, die bereits Jahre zuvor dem Anleger zugeflossen und zwischenzeitlich anderweitig verbraucht worden sind und ihn in einen finanziellen Engpass bringen. Dem steht nicht entgegen, dass bei geschlossenen Immobilienfonds in Form einer KG unter Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz das Wiederaufleben der Haftung systemimmanent war. Der Kläger hätte auch eine andere Anlage wählen können, die nicht mit diesem Risiko verbunden war, wenn ihm diese auch zumindest kurzfristig geringere Steuervorteile geboten hätte.
254Danach hat der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus c.i.c. gegen den Beklagten zu 1), Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er ohne den Beitritt zur KG I gestanden hätte. In diesem Fall hätte er die Einzahlung in Höhe von 105.000,00 DM nicht vorgenommen, allerdings auch nicht die Ausschüttungen erhalten und wäre auch nicht Inhaber des Kommanditistenanteils an der KG I. Noch nicht entscheidungsreif ist dabei – wie bereits ausgeführt – allerdings die Frage, inwieweit Zinsansprüche entstanden sind sowie ob Steuervorteile und gegebenenfalls in welchem Umfang anzurechnen sind.
255bb.
256Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) ebenfalls einen Zahlungsanspruch aus c.i.c. wegen seiner Beteiligung an der KG II, der dem Grunde nach berechtigt ist.
257(1)
258Grundlage für diese Haftung des Beklagten zu 1) für die Folgen des Beitritts des Klägers zur KG II ist auch hier seine Stellung als Gründungskommanditist der KG II. Die Ausführungen zur KG I unter aa. (1) gelten insoweit entsprechend.
259(2)
260Im Streitfall ist für die Prospektunterlagen der KG II Prospektfehler zu bejahen.
261(a)
262Insoweit besteht die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundenen Risiko (BGH, NZG 2003, 920, 921). Die Prospektunterlagen müssen den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind oder sein können (BGH, NJW 2001, 436, 437; BGH, NJW 2000, 3346).
263Der Kläger ist durch die Prospektunterlagen unrichtig über das Risiko seiner Haftung als Kommanditist durch die vorgesehenen und später auch im dargestellten Umfang vorgenommenen Ausschüttungen informiert worden. Dabei ist das Gericht davon überzeugt von der Beklagten zu 2) Kurzexposé erhalten hat.
264Zwar bestreiten die Beklagten auch, dass der Kläger ein Kurzexposé für die KG II erhalten habe. Dass der Kläger das Kurzexposé erhalten hat, ergibt sich aber aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) an den Kläger vom 20.10.1994, in dem es ausdrücklich heißt: "Die Rahmendaten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kurzexposé."
265Das Kurzexposé für die KG II, das dem Kläger nach der Überzeugung der Kammer bei seiner Anlageentscheidung vorlag, enthält keine Aussage zu den für einen Anleger wichtigen Folgen der Ausschüttungen, die dort unter Ziffer 4. dargestellt sind. Dort heißt es lediglich :
266"Ab 1996 schüttet die Gesellschaft aus Überschüssen zunächst 6 % p.a. auf das
267Fondskapital aus. Die Ausschüttungen steigen später voraussichtlich bis auf 10 %."
268Maßstab für die Beurteilung ist nicht ein misstrauischer und juristisch gebildeter Leser, sondern der unbefangene Anleger (KG, NZG 2001, 1098). Für einen unbefangenen Anleger ergeben sich aus diesen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Haftung als Kommanditist durch die Ausschüttungen wieder auflebte. Damit wird bei ihm die fehlerhafte Vorstellung ausgelöst, diese Ausschüttungen seien für ihn nicht mit negativen Folgen verbunden. Ein unbefangener Anleger durfte erwarten, dass er auf das Wiederaufleben der Haftung als Kommanditist durch die Ausschüttungen, die ein erhebliches Risiko für ihn bedeutete und damit für seine Anlageentscheidung von elementarer Bedeutung war, hingewiesen würde.
269Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Kurzexposé vermerkt war, für das Beteiligungsangebot sei ausschließlich der Emissionsprospekt maßgeblich sei. Ein Anleger konnte und durfte erwarten, dass in dem Kurzexposé keine Angaben enthalten waren, die fehlerhaft waren oder bei einem Anleger eine unzutreffende Vorstellung über einen wesentlichen Gesichtspunkt der Anlage hervorrufen würden. Er durfte davon ausgehen, dass sich diese Anmerkung lediglich darauf bezog, dass die Angaben in dem Kurzexposé zwangsläufig unvollständig sein mussten.
270Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger vor der Abgabe des notariellen Beitrittsangebots die vollständigen Prospektunterlagen mit dem Gesellschaftsvertrag erhalten hat. Insoweit geht das Gericht aber davon aus, dass der Kläger diese bekommen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung auf Befragen schließlich erklärt, er wisse nicht mehr, ob er von der Beurkundung die ausführlichen Informationen erhalten habe. Da das Kurzexposé die dargestellte notwendige Angabe nicht enthielt, hätte dieser Fehler in den Prospektunterlagen korrigiert werden müssen, damit ein unbefangener Anleger, der sich mit den Prospektunterlagen beschäftigt, darauf aufmerksam wird und die Folgen der Ausschüttung erfassen kann.
271Die Prospektunterlagen enthielten keinen Hinweis und keine ausreichende Richtigstellung zu dem im Kurzexposé erweckten fehlerhaften Eindruck, dass die danach vorgesehenen Ausschüttungen nicht zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führten. Lediglich unter dem Stichwort "Ausschüttungen" auf S. 19 des Prospekts wird für einen unbefangenen Anleger hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass durch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten in dieser Höhe wieder auflebt. Diese Ausführungen finden sich jedoch unter der Überschrift "Das Steuerliche Konzept". Unter dieser Überschrift erwartet ein unbefangener Anleger nicht einen Hinweis, der für die Frage seiner Haftung von elementarer Bedeutung ist.
272Demgegenüber findet sich unter der Überschrift "Risiken und Chancen" auf S. 26 lediglich folgender Hinweis:
273"Der Anleger kann - in Höhe des Ausschüttungsbetrages – für entnommene
274Ausschüttungen haften, wenn sein bilanzielles Kapitalkonto niedriger ist als die
275im Handelsregister eingetragene Haftsumme."
276Ein unbefangener Anleger erhält daraus keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen bei Abwicklung entsprechend der Planung tatsächlich zum Wiederaufleben der Haftung führen und das Wiederaufleben dieser Haftung gerade Bestandteil der geplanten Umsetzung des Konzepts ist . Der Haftungshinweis stellt nicht die Verbindung zur geplanten Abwicklung im Fonds und dem damit voraussehbaren und mitgeplanten Wiederaufleben der Haftung her. Auf diesen wesentlichen Umstand wird lediglich – wie bereits ausgeführt – an einer Stelle ("Das steuerliche Konzept") hingewiesen, an welcher der unbefangene Anleger einen solchen Risikohinweis nicht erwartet.
277Danach liegt ein Prospektfehler vor, für den der Beklagte zu 1) als Gründungskommanditist haftet.
278(b)
279Der Prospekt weist noch einen weiteren Fehler auf. In den Prospektunterlagen findet sich kein Hinweis darauf, dass die Firma I GmbH, die das bebaute Grundstück schlüsselfertig an die KG II verkaufte, von dem Kaufpreis 1.997.617,65 DM an die Beklagte zu 2) zu zahlen hatte. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) – wie die Beklagten behaupten - dafür eine Garantie für die Miete aus dem Parkhaus in Höhe von bis 4 Millionen DM übernahm.
280Auch wenn die Beklagte zu 2) diese Garantie übernommen hat, war die Zahlung an die Beklagte zu 2) ein Umstand, über den die Anleger hätten aufgeklärt werden müssen.
281Es besteht die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGH, NZG 2003, 920, 921). Die Prospektunterlagen müssen den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind oder sein können (BGH, NJW 2001, 436, 437; BGH, NJW 2000, 3346).
282Wenn von dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis für das Objekt von 23.360.516,00 DM ein Betrag von 1.997,617,65 DM und damit mehr als 8,5 % des Kaufpreises an den Initiator des Fonds weiter geleitet wird, ist dies ein Umstand, der für die Entscheidung eines Anlegers von Bedeutung ist.
283Das betrifft nicht nur die Frage, ob bei diesem Mittelabfluss der vereinbarte Kaufpreis für die Leistung der Firma I GmbH nicht als zu hoch angesehen wird und es zu einer negativeren Einschätzung der Erfolgsaussichten führt, wenn im Ergebnis weniger als 91,5 % des Kaufpreises tatsächlich an den Ersteller des schlüsselfertigen Gewerkes fließen und ihm vom Kaufpreis verbleiben. Es ist ein für die Anlageentscheidung wichtiger Umstand, wenn der Anleger den Eindruck haben kann, der Kaufpreis für das Objekt hätte fast 2 Millionen DM geringer sein können.
284Darüber hinaus ist ein solcher Mittelabfluß auch von Bedeutung für die Beurteilung der Seriösität der Anlage. Wenn bezogen auf das Nettoeigenkapital 16,2 % dieses Nettoeigenkapitals über den Umweg des Verkäufers des Objekts wieder an den Initiator zurückfließen, ist dies, auch wenn dieser für die Zahlung die o.g. Verpflichtung übernommen haben sollte, ein für die Beurteilung der Seriösität der Beteiligten und damit auch der Anlage gewichtiger Umstand.
285Auch insoweit ist danach ein Prospektfehler zu bejahen.
286(c)
287Im Ergebnis dahinstehen kann, ob auch hinsichtlich der Vermietungseinnahmen aus der Parkhaus ein Prospektfehler zu bejahen ist. Dies bedarf wegen der unter (a) und (b) dargelegten Prospektfehler keiner Entscheidung. Es drängt sich aber auf, dass die Einnahmen, die nach dem Vorbringen der Beklagten in dem Gutachten V der Berechnung der Einnahmen aus dem Parkhaus zugrunde gelegt worden sein sollen, für die Beklagten erkennbar vollkommen unrealistisch waren. Eine 85-%-ige Auslastung und später eine 90-%-ige Auslastung über täglich 10,5 Stunden erscheint für gebührenpflichtiges Parken in einer Kreisstadt mit 30.000 Einwohnern, in denen es zudem auch noch gebührenfrei nutzbare Parkplätze gibt, unrealistisch. Das zeigt auch die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Klägers über die Einnahmen aus dem Parkhaus in der Zeit ab 1996.
288Aus der Gesamtheit der Umstände könnte sich ein Anscheinsbeweis dafür ergeben, dass die Annahme einer für das Parkhaus dauerhaft zu erzielenden Miete in Höhe von 800.000,00 DM jährlich für die Beklagten erkennbar bereits Mitte Oktober 1994 unrealistisch war, so dass die Angabe dieser Mieterwartung in den Prospektunterlagen als fehlerhaft zu qualifizieren wäre. Das bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
289(3)
290Auch die Kausalität ist zu bejahen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein – wie hier – wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2000, 3346, 3347; BGH, NZG 2003, 920, 922 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, weil der Anlageentschluss regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Risken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. (BGH, NZG 2003, 920, 922)
291Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung durch die Ausschüttungen seine Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehlen (BGH, NJW 1993, 3071).
292Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Kenntnis des Wiederauflebens der Haftung und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung für einen andere Anlage entschieden hätte. Das Wiederaufleben der Haftung ist ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung des Risikos der Anlage. Das Wiederaufleben der Haftung kann dazu führen, dass Beträge wieder eingezahlt werden müssen, die bereits Jahre zuvor dem Anleger zugeflossen und zwischenzeitlich anderweitig verbraucht worden sind und ihn in einen finanziellen Engpass bringen. Dem steht nicht entgegen, dass bei geschlossenen Immobilienfonds in Form einer KG unter Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz das Wiederaufleben der Haftung systemimmanent war. Der Kläger hätte auch eine andere Anlage wählen können, die nicht mit diesem Risiko verbunden war, wenn ihm diese auch zumindest kurzfristig geringere Steuervorteile geboten hätte.
293Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Kenntnis der Zahlung der 1.997.617,65 DM an die Beklagte zu 2) für eine andere Anlage entschieden hätte. Damit floss bezogen auf das Nettoeigenkapital eine Summe von mehr als 16,2 % letztlich nicht als Kaufspreis an die Verkäuferin, sondern wurde von dieser an die Initiatorin der Anlage weitergeleitet. Dies ist ein für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Anlage wesentlicher Umstand, nicht nur weil sich der Eindruck aufdrängt, das Objekt hätte für einen geringeren Kaufpreis erstellt werden können, sondern auch, weil es Zweifel an der übrigen dem Projekt zugrunde liegenden Kalkulation wecken konnte.
294Danach hat der Kläger einen Schadenersatz Anspruch aus c.i.c. gegen den Beklagten zu 1), Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er ohne den Beitritt zur KG II gestanden hätte. In diesem Fall hätte er die Einzahlung in Höhe von 105.000,00 DM nicht vorgenommen, allerdings auch nicht die Ausschüttungen erhalten und wäre auch nicht Inhaber des Kommanditistenanteils an der KG I. Noch nicht entscheidungsreif ist dabei – wie bereits ausgeführt – allerdings die Frage, inwieweit Zinsansprüche entstanden sind sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Steuervorteile anzurechnen sind.
2952.
296Die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) sind nicht verjährt.
297Für diese Zahlungsansprüche galt gemäß § 195 BGB a.F. die dreißigjährige Verjährungsfrist, deren Lauf durch die Erhebung der Klage gehemmt ist.
298Die Verjährungsfrist ist nicht vertraglich auf drei Jahre verkürzt worden.
299a.
300In den Gesellschaftsverträgen ist die Haftung des Beklagten zu 1) nicht auf drei Jahre verkürzt worden. Das gilt schon deshalb, weil er Gründungskommanditist war und sich in den Gesellschaftsverträgen lediglich eine Verkürzung der Verjährungsfrist für den Komplementär findet, nämlich jeweils in § 9 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge der KG I und der KG II.
301b.
302Die Verjährungsfrist ist für den Beklagten zu 1) hinsichtlich der KG I auch nicht durch die Klausel auf S. 13 des Beteiligungsangebotes B auf drei Jahre verkürzt. worden. Die Klausel bezog sich auf den "Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner" sowie "Vertriebsbeauftragte".
303Der Beklagte zu 1) ist in dem Prospekt nicht als Vertragspartner genannt. Er war auch nicht Vertriebspartner. Er wird deshalb von dieser Klausel nicht erfasst.
304Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, die den Beklagten zu 1) in den privilegierten Kreis einbezieht, liegen nicht vor. Die Regelung findet sich in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zweifel bei der Auslegung, die hier zumindest bestünden, gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders
305c.
306Die Verjährungsfrist ist für den Beklagten zu 1) hinsichtlich der KG II ist ebenfalls nicht durch die Klausel auf S. 29 des Prospektes auf drei Jahre verkürzt. worden. Die Klausel bezog sich auf den "Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner" sowie "Vertriebsbeauftragte".
307Der Beklagte zu 1) ist in dem Prospekt nicht als Vertragspartner genannt. Er war auch nicht Vertriebspartner. Er wird deshalb von dieser Klausel nicht erfasst.
308Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, die den Beklagten zu 1) in den privilegierten Kreis einbezieht, liegen nicht vor. Die Regelung findet sich in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zweifel bei der Auslegung, die hier zumindest bestünden, gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders.
3093.
310Die Freistellungsansprüche sind aus c.i.c. gegen den Beklagten zu 1) begründet und nicht verjährt. Zur Begründung der Ersatzansprüche wird auf die Ausführungen II. 1. b. und 2. verwiesen. Hinsichtlich der Freistellungsansprüche konnte durch Schlussurteil entschieden werden.
311III.
312Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 2) beruht auf § 91 ZPO. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
313Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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