Urteil vom Landgericht Münster - 15 O 646/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Bei einem Verkehrsunfall am 17.07.1983, für den der Beklagte als Haftpflichtversicherer im Rahmen der Deckungssumme voll einzustehen hat, wurde der am 27.03.1965 geborene Herr X verletzt. Herr X ist seit dem behindert.
3Durch Vergleich vom 22.01.1991 regelten Herr X und der Beklagte die Folgen des Verdienstausfalls. Im einzelnen wird auf Bl. 34/35 d. A. verwiesen.
4Herr X ist zumindest seit dem 01.01.2001 in der Behindertenwerkstatt der evangelischen Stiftung Hephata in der S-Straße - 130 in ####1 N tätig. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung für Herrn X betrugen im Jahr 2001 7.432,48 DM entsprechend 3.800,17 . Die Beiträge für das Jahr 2002 betrugen 3.869,88 .
5Die Parteien streiten, wie weit einer der Kläger von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der §§ 179 I 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Aufwendungserstattungsverordnung und § 287 d) III SGB VI die Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Herrn X ersetzt verlangen kann.
6Die Kläger sind der Ansicht, der Geschädigte sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen.
7Die Kläger beantragen,
81.
9den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 7.670,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2004 zu zahlen,
102.
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftig alle Aufwendungen zu erstatten, welche der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Tätigkeit des am 27.03.1965 geborenen X in einer Behindertenwerkstatt gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI entstehen und welche die Klägerin der Behindertenwerkstatt zu erstatten hat.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage und die Aktivlegitimation sowohl des Landes NRW wie auch der Bezirksregierung E. Im übrigen beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, ein kongruenter Schaden bestehe nicht, da der Geschädigte seinerzeit Beamter habe werden wollen.
15Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist zulässig.
18Gegen die Zulässigkeit der zunächst namens des Landes NRW erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Land ist als solches parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. Es verfolgt einen Anspruch auf Zahlung an sich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Aktivlegitimation bestreitet, berührt dies nicht die Frage der Zulässigkeit, sondern die der Begründetheit.
19Die Bezirksregierung E als Behörde ist daneben kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung Partei. Gemäß § 179 Abs. 1 a) Satz 2 SGB VI macht die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle einen auch zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, der auf den Bund übergegangen ist, geltend. Gemäß § 8 LOG NW ist die Bezirksregierung für alle nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragenen Aufgaben der Landesverwaltung zuständig; eine Zuständigkeitsbestimmung zu Gunsten einer weiteren Behörde ist auch nicht ersichtlich oder dargetan.
20Soweit der Bezirksregierung E damit gemäß § 179 Abs. 1 a) SGB VI die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche übertragen ist, besteht insoweit auch Parteifähigkeit.
21Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich auch nicht im Hinblick auf § 59 ZPO. Zwar sind das Land und die Bezirksregierung nicht Gesamtgläubiger. Sie verfolgen jedoch den Anspruch, der auf den selben tatsächlichen und rechtlichen Umständen beruht. Dass Unklarheiten bestehen, ob der Anspruch durch das Land in eigenem Namen oder durch die Bezirksregierung als Prozessstandschafter für den Bund gemäß § 179 Abs. 1 a) SGB VI geltend zu machen sei, betrifft nicht die Zulässigkeit sondern berührt die Entscheidung in der Sache.
22Die Klage ist jedoch unbegründet. Ansprüche auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung für den bei dem Unfall geschädigten Herrn X sind weder auf das Land NRW noch auf den Bund übergegangen. Ein Übergang nach den §§ 116, 119 SGB X kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil weder Land noch Bund zu den Sozialversicherungsträgern bzw. den Trägern der Sozialhilfe gehören.
23Ein Übergang des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten auf Grund des am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 179 Abs. 1 a) SGB VI ist nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 179 I a SGB VI bestand bereits kein Schadensersatzanspruch mehr auf Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Der Geschädigte und der Beklagte hatten sich bereits vorab durch den Abfindungsvergleich vom 22.01.1991 umfassend über die Verdienstausfallentschädigung geeinigt. Damit sind auch Ansprüche auf Beitragsleistungen zur Rentenversicherung mit erfasst und für die Zukunft ausgeschlossen. Bei den Ansprüchen auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung handelt es sich begrifflich um einen Unterfall des Verdienstausfallschadens im Sinne der §§ 842, 843 BGB. Der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt auch noch Forderungsinhaber. Zwar tritt in Fällen der Legalzession nach dem SGB X der Forderungsübergang auf den Träger der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein. Dies setzt aber voraus, dass eine Leistungspflicht des Schädigers irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 2003, 3193). In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls noch gar nicht in die Sozialversicherung einbezogen gewesen ist und insbesondere auch noch nicht Beitragszeiten in der Rentenversicherung gehabt hat. Nach der Ausgestaltung des Abfindungsvertrages lag vielmehr eine Aufnahme einer rentenversicherungsfreien Tätigkeit in der Planung des Geschädigten. Erst wenn der Geschädigte in der Rentenversicherung pflichtversichert wird, geht insoweit der Anspruch auf den Rentenversicherungsträger über. Für einen Geschädigten, der zu keinem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, gilt § 119 SGB VI nicht (vgl. BT-Drucksache 14/4395, S. 61). Werden Pflichtversicherungsbeiträge bereits durch Dritte an den zuständigen Versicherungsträger gezahlt, geht ein Beitragsanspruch bereits nach § 116 SGB X auf den Leistenden über. Der Versicherungsträger, dem die Beiträge zufließen, kann nicht nochmals einen Anspruch nach § 119 SGB VI geltend machen (vgl. X2, Kassler Kommentar, SGB X, § 119 Rdnr. 2 m. w. N.). Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach der eigenen Darstellung der Kläger jedoch bereits durch den Träger der Behinderteneinrichtung gezahlt worden.
24Grundlagen für einen Übergang des Anspruchs auf den Träger der Behinderteneinrichtung sind nicht ersichtlich.
25Die Verfügungsbefugnis des Geschädigten über die ihm bis dato zustehenden Verdienstausfallschäden, zu denen auch der Beitragsschaden bezüglich der Rentenversicherung gehörte, ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 287 d SGB VI in Verbindung mit § 179 Abs. 1 a) SGB VI aufgehoben. § 287 d Abs. 3 SGB X wurde ebenfalls erst mit Wirkung zum 01.01.2004 angefügt. Eine Regelung wie sie die Kläger in §§ 287 d/179 Abs. 1 a SGB VI verstehen, würde daher eine echte Rückwirkung in dem Sinne bedeuten, dass dem Geschädigten nachträglich Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis für einen Teil seiner Ersatzansprüche bezüglich Verdienstausfallschadens entzogen würde. Derartige Rückwirkungen sind dem Zivilrecht prinzipiell fremd. Im übrigen befasst sich die Regelung des § 287 d SGB X wie der Titel zeigt mit der "Erstattung in besonderen Fällen", wobei insbesondere die Erstattungen zwischen dem Bund und den Trägern der Rentenversicherung angesprochen sind. Auch die Kläger gehen davon aus, dass, soweit von nicht abgeschlossenen Erstattungsverfahren die Rede ist, Erstattungsverfahren zwischen ihnen und den Sozialversicherungsträgern gemeint sind. Die Regelung des § 179 Abs. 1 a SGB VI, auf die verwiesen wird, enthält aber nicht nur die Überleitung eines auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Anspruchs auf Ersatz eines Schadens auf den Bund, sondern in den Sätzen 3 bis 5 weitergehende Regelungen zur Abwicklung bei Beteiligung verschiedener Kostenträger aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts. Insofern ist nachvollziehbar, dass bei nicht abgeschlossenen Schadensfällen in diesem Verhältnis eine Regelung erfolgen kann. Dies greift aber nicht durch auf abgeschlossene Vereinbarungen zwischen reinen Privatrechtssubjekten.
26Nach allem sind die Klagen mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.
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