Beschluss vom Landgericht Münster - 015 O 236/05
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Antragsteller unterhält seit Mai 2004 bei der Antragsgegnerin eine Hausratsversicherung für seine Eigentumswohnung O-Weg in N. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2002 zugrunde.
3Am 19.08.2004 meldete die Tochter B des Klägers der Beklagten einen Wasserschaden in der versicherten Wohnung, der durch einen defekten Zuleitungsschlauch für die Kaltwasserleitung zum Wasserkran am Spülbecken in der Küche verursacht sein sollte. Gegen 13.00 Uhr nahm der von der Antragsgegnerin benachrichtigte Zeuge T den Schaden vorläufig auf und teilte dem Antragsteller mit, er möge den Schlauch nach der Demontage aufbewahren. Ferner kündigte er an, den defekten Schlauch kurzfristig abzuholen und untersagte dem Antragsteller, irgendwelche beschädigten Sachen zu entsorgen.
4Den defekten Schlauch hat der Antragsteller in der Folge nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 11.11.2004, in dem sie sich u.a. auch auf Obliegenheitsverletzung berief, die Regulierung ab.
5Der Antragsteller behauptet, seine Ehefrau habe sich am 19.08.2004 allein in der Wohnung befunden und für einen Zeitraum von ca. 2 Stunden gebügelt, bevor sie gegen 11.00 Uhr bemerkt habe, dass zwischenzeitlich sich Wasser im gesamten Bereich der Wohnung verteilt habe, das aus dem Schlauch unterhalb der Spüle in der Küche ausgetreten sei. Die Ehefrau des Antragstellers habe einen Bekannten, den Zeugen C, informiert, der das Wasser abgestellt habe. Insgesamt seien durch das Wasser die in der Antragsschrift bezeichneten Gegenstände mit einem Schaden in einer Größenordnung von 25.169,00 € beeinträchtigt worden. Der Antragsteller habe den Schlauch zunächst an der Spüle angeschlossen gelassen, um nichts falsch zu machen. Nachdem sich der Zeuge T dann aber zunächst nicht mehr gemeldet habe, sei man nach ein paar Tagen ohne eigenes Wasser nicht mehr zurecht gekommen. Bis dahin hätten der Kläger und seine Ehefrau Wasser aus der im gleichen Gebäude liegenden Wohnung der Tochter geholt. Nach 3 Tagen habe die Zeugin B den Zeugen C2 beauftragt, dass dieser im Baumarkt einen neuen Schlauch kaufe. Der Zeuge C2 habe ebenso wenig wie die Tochter B gewusst, dass der Schlauch verwahrt werden müsse und habe deswegen den beschädigten Schlauch weggeworfen.
6Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 25.169,00 €.
7Die Antragsgegnerin behauptet, im örtlichen Umkreis des Versicherungsortes hätten sich gleich gelagerte Schadensmeldungen gehäuft. Zudem sei Form und Größe der Schadensstelle am Schlauch ungewöhnlich gewesen. Auch sei der Umfang der Schäden, insbesondere das Aufquellen der Möbel mit dem angegebenen kurzzeitigen Wasserstand, nicht hinreichend zu erklären. Darüber hinaus sei der Schaden bei der telefonischen Meldung noch mit 4.000,00 € angegeben worden. Zudem sei dem Zeugen T angegeben worden, Belege für die beschädigten Gegenstände seien dem Antragsteller entwendet worden. Im Übrigen müsse die Beschädigung, wie sie aus den Fotografien ersichtlich sei, von Außen mit einem spitzen Gerät verursacht worden sein.
8Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
9Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Beklagte ist jedenfalls wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 21 Abs. 2 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden VHB 2002 leistungsfrei geworden. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten und die Schadensstelle möglichst so lange unverändert gelassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Hiergegen hat der Antragsteller verstoßen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge T dem Antragsteller mitgeteilt hat, der Antragsteller möge den Schlauch nach der Demontage aufbewahren; er werde kurzfristig den defekten Schlauch abholen. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers ist der Schlauch tatsächlich jedoch entsorgt worden. Er steht jedenfalls nicht mehr zur Verfügung.
10Gemäß § 21 Abs. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 2002 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG führt diese Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Antragsgegners, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachzuweisen vermag, dass ihn weder der Vorwurf vorsätzlichen noch der grob fahrlässigen Verhaltens trifft. Der Antragsteller hat sich insoweit nicht entlastet. Sofern der Antragsteller nicht selbst für eine fachgerechte Demontage des Schlauches und einer Aufbewahrung sorgen wollte, musste er angesichts der ersichtlichen Probleme, die ein fehlender Wasseranschluss in der Küche der Familienwohnung bedeutete, dafür sorgen, das auch durch die weiteren Mitbewohner der Schlauch nicht entsorgt werden würde.
11Da dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt worden war, die Antragsgegnerin werde den beschädigten Schlauch abholen lassen, kann sich der Antragsteller damit nicht entschuldigen, dass er selbst die Entsorgung nicht veranlasst habe. Ihn traf vielmehr eine weitergehende Aufbewahrungs- und Sicherungspflicht.
12Nach allem konnte dem Antrag nicht stattgeben werden.
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