Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 1064/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger, geboren am 01.01.1947, nimmt den Beklagten, niedergelassener Internist, wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch.
3Der Kläger befand sich bereits im Dezember 1995, Oktober bis Dezember 1996 und
4Mai und Juni 1997 vereinzelt beim Beklagten in Behandlung. Die Behandlung durch den Beklagten endete vorerst im Juni 1997. Am 19.10.2000 suchte der Kläger Dr. N3, spezialisiert auf Lungen- und Bronchialheilhunde, auf. Dieser äußerte einen Verdacht auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Diesen Verdacht teilte Dr. N3 der damaligen Hausärztin des Klägers, Frau N, mit. Am 04. und 05.01.2001 hielt sich der Kläger im Schlaflabor des F-Hospitals in E auf.
5Hierüber berichtet der Arztbrief vom 07.03.2001, der vom F-Hospital E an Frau N gesandt wurde. Der Beklagte erhielt diesen Arztbrief nicht unmittelbar vom F-Hospital E. Am 12.03.2001 suchte der Kläger den Beklagten auf.
6Es ist streitig, welche Beschwerden der Kläger beklagte. Im Verlauf der Behandlung, die bis zum 30.06.2001 dauerte, diagnostizierte der Beklagte eine grenzwertig vergrößerte Schilddrüse, einen operationspflichtigen Leistenbruch links, eine Helicobactergastritis, einen unspezifischen Reizdarm sowie ein Klimakterium virile. Der Beklagte, der im Schwerpunkt Patienten mit gastro-enterologischen Beschwerden behandelt, richtete seine Behandlung auf diese Befunde aus. Im Laufe der Behandlung veranlasste der Beklagte mehrfach die Feststellung der Laborwerte des Blutes des Klägers, und zwar am 19.03., 18.04. und 26.06.2001. Am 19.03.2001 führte der Beklagte eine Gastroskopie durch und stellte eine Helicobactergastritis fest. Am 23.03.2001 führte der Beklagte wegen unklaren Gewichtsverlustes eine Koloskopie durch. Am 27.04.2001 diagnostizierte der Beklagte ein funktionelles Beschwerdebild, eine Helicobactergastritis, einen Leistenbruch links und ein Klimakterium virile. Letzteres wurde mit Testosteron behandelt. Der Kläger war mit der Behandlung durch den Beklagten insgesamt unzufrieden und hatte beschlossen, den Beklagten nicht mehr aufzusuchen. Am 26.06.2001 erlitt er jedoch bei einem Stadtbummel einen
7Schwindelanfall. Er ließ in einer Apotheke den Blutdruck messen. Daraufhin begab er sich am 29.06.2001 doch noch einmal in die Behandlung durch den Beklagten. Dieser veranlasste eine Langzeitmessung des Blutdrucks des Klägers über den 29. und 30.06.2001. Zur Ableitung eines EKGs kam es nicht. Das Ergebnis der Langzeitblutdruckmessung wurde zwischen den Parteien nicht besprochen, da der Kläger den Beklagten nicht mehr aufsuchte. Vom 01. bis zum 27.10.2001 hielt sich der Kläger zur Kur in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatie in H auf.
8Am 03. und 04.12.2001 ließ er sich erneut im Schlaflabor des F-Hospitals E untersuchen. Am 27.01.2001 suchte der Kläger mit Beschwerden das F-Hospital in E auf. Dort wurde ein Vorderwandinfarkt festgestellt und der Kläger in die Kardiologie der Universitätsklinik N2 überwiesen. Dort fand am 04.02.2002 eine Bypass-Operation statt. Der Kläger hielt sich bis zum 16.02.2002 in der Universitätsklinik stationär auf, anschließend befand er sich stationär bis zum 04.03.2002 im F-Hospital in E. Vom 05. bis zum 30.03.2002 hielt sich der Kläger zur Rehabilitation in der C auf.
9Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei ihm Risikofaktoren für einen Herzinfarkt nicht zur Kenntnis genommen und den Kläger daher nicht fachgerecht behandelt.
10Der Kläger habe am 12.03.2001 gegenüber dem Beklagten über Atembeschwerden, Übelkeit, Schwindel, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und Schmerzen in den Händen geklagt. Ferner habe er über linke Oberbauchbeschwerden geklagt sowie über Beschwerden im linken Brustbereich. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Vater des Klägers mit 68 Jahren an einem Herzinfarkt verstorben sei. Dem Kläger sei der Arztbrief des F-Hospitals E vom 07.03.2001 über den ersten Schlaflaboraufenthalt bekannt gewesen. Er habe auch gewusst, dass der Kläger, der einen behinderten erwachsenen Sohn zu betreuen habe, unter Stress leide. Aufgrund dieser Faktoren und weiterer Untersuchungsergebnisse hätte der Beklagte eine Herzkatheter-Untersuchung veranlassen müssen. Dann wäre der Herzinfarkt des Klägers
11vom 27.01.2002 vermieden worden. Das fehlerhafte Verhalten des Beklagten hätte nicht nur den Herzinfarkt verursacht, sondern auch die Bypass-Operation erforderlich gemacht. Der Kläger habe sich in Lebensgefahr befunden. Er leide heute noch unter Depressionen, Suizidgefahr und Angstzuständen. Außerdem habe er fehlerbedingt seinen Arbeitsplatz als Dreher verloren. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von
1230.000,00 Euro für angemessen. Außerdem macht er einen Haushaltsführungsschaden für 835 Tage in Höhe von 13.360,00 Euro geltend.
13Der Kläger beantragt,
141.
15den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
16ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen
17in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2002 zu zahlen,
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2.
21festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und weiteren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 12.03. bis zum 30.06.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
2513.360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, den Kläger fehlerhaft behandelt zu haben. Im Behandlungszeitraum März bis Juni 2001 hätten beim Kläger keine hinreichenden Risikofaktoren für einen Herzinfarkt vorgelegen, die eine weitere Diagnostik erforderlich gemacht hätten. Ferner bestreitet er, dass ein etwaiger Behandlungsfehler den Herzinfarkt vom 27.01.2002 verursacht hat.
33Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Erklärungen des persönlich gehörten Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 Bezug genommen.
34Das Gericht hat die Behandlungsunterlagen des Beklagten sowie die Unterlagen der vor- und nachbehandelnden Ärzte beigezogen. Es hat Beweis erhoben und ein kardiologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches Prof. Dr. F unter dem 31.01.2005 schriftlich erstellt und in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 ergänzt und erläutert hat.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die Klage ist unbegründet. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte einen Behandlungsfehler begangen und dadurch den Herzinfarkt vom 27.01.2002 verursacht hat. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte den Kläger fehlerhaft behandelt hat. Es ließ sich jedoch nicht beweisen, dass dieser Fehler zu dem Herzinfarkt geführt hat.
37Der Beklagte hat den Kläger fehlerhaft behandelt. Das hat die Beweisaufnahme auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F, der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt ist, ergeben.
38Nach seinen Feststellungen war es fehlerhaft, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund der Erkenntnisse, die er durch die Behandlung vom 12.03. bis zum 30.06.2001
39gewonnen hat, keine medikamentöse Therapie zur Minderung des Herzinfarktrisikos verordnet hat. Aufgrund seiner Behandlung waren dem Beklagten drei Risikofaktoren für ein Herzinfarktrisiko beim Kläger bekannt. Dabei handelt es sich zum einen um die Hypercholesterinämie, die dem Beklagten aus den Blutuntersuchungen vom 19.03., 18.04. und 26.06.2001 bekannt war. Hinzu kam ein HDL-Mangel, der dem Beklagten ebenfalls aus Laboruntersuchungen bekannt war. Schließlich zeigte auch das Ergebnis der Landzeitblutdruckmessung vom 29. und 30.06.2001 Werte, die auf ein Infarktrisiko hindeuteten. Wegen dieser Befunde war der Beklagte verpflichtet, eine medikamentöse Therapie zur Herzinfarktprophylaxe zu verordnen. Diese besteht aus Betablockern,CSE-Hemmern, ACE-Hemmern und Acetylsalicylsäure. Die Unterlassung dieser Prophylaxe stellt einen Behandlungsfehler dar, da sie gegen den fachärztlichen Standard des Jahres 2001 verstieß. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, den Kläger nur gastro-enterologisch behandelt zu haben. Für kardiologische Behandlungen sei nicht er, sondern sein Praxiskollege zuständig. Der Beklagte ist Facharzt für Innere Medizin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen gehörte es im Jahr 2001 zum Facharztstandard eines Facharztes für Innere Medizin, Risikofaktoren eines Herzinfarktes zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Selbst wenn der Beklagte den Kläger im Schwerpunkt auf mögliche gastro-enterologische Erkrankungen behandelt hat, war er selbstverständlich verpflichtet, die Anzeichen für das Herzinfarktrisiko zu erkennen und darauf zu reagieren. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der dritte Risikofaktor, der zur medikamentösen Prophylaxe Anlass gegeben hat, erst am 30.06.2001 mit dem Abschluss der Langzeitblutdruckmessung bekannt geworden ist und der Kläger sich nicht mehr zu einer Besprechung beim Beklagten eingefunden hat. Es gehört nämlich zu den vertraglichen Pflichten des Arztes aus einem Behandlungsvertrag, den Patienten über schwerwiegende Befunde zu informieren, selbst wenn der Patient vereinbarte Vorstellungsterminen nicht wahrnimmt. Dies kann durch einen Telefonanruf oder einen kurzen Brief erledigt werden. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass – wie der Beklagte eingewandt hat – am 30.06.2001 das Quartal zu Ende war. Beim Quartalsende handelt es sich um einen kassenarztrechtlichen Begriff. Die vertraglichen Pflichten eines Arztes aus einem Behandlungsvertrag ergeben sich aber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und unterliegen nicht irgendwelchen kassenarztrechtlichen Einschränkungen. Es ist selbstverständlich, dass ein Patient auch nach Quartalsende noch einen vertraglichen Anspruch auf eine fachgerechte medizinische Behandlung hat.
40Der Kläger konnte allerdings nicht beweisen, dass der Behandlungsfehler des Beklagten den Herzinfarkt vom 27.01.2002 verursacht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen mindert die vom Beklagten fehlerhaft unterlassene medikamentöse Therapie das Herzinfarktrisiko sehr deutlich, nämlich um 75 %. Dies genügte jedoch nicht, um als erwiesen anzusehen, dass eine entsprechende fachgerechte Therapie den Herzinfarkt verändert hätte.
41Eine Haftung des Beklagten für den Herzinfarkt vom 27.01.2002 käme nur dann in Betracht, wenn die unterlassene medikamentöse Prophylaxe durch den Beklagten aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich wäre und schlechterdings nicht hätte passieren dürfen. Das konnte der Kläger nicht beweisen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Unterlassung der medikamentösen Therapie im Jahr 2001 nicht unverständlich war. Zu diesem Zeitpunkt war es in der Wissenschaft noch nicht geklärt, ob die einzelnen Medikamente, aus denen die Prophylaxe-Therapie besteht, sich in ihrer Wirkung gegenseitig stören oder gar ausschließen oder ob sie wirklich gemeinsam das Infarktrisiko erheblich vermindern. Dies ist erst in den Folgejahren, insbesondere durch eine Richtlinie im Jahr 2004, bekannt geworden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beklagten noch weitere Umstände bekannt waren, namentlich der Arztbrief des F-Hospitals E vom 07.03.2001.
42Der Beklagte hat einen weiteren Behandlungsfehler begangen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er aufgrund der vorliegenden Befunde ein Ruhe-EKG hätte schreiben müssen. Das Ableiten eines Langzeit-EKGs war zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung im Jahre 2001 bei den vorliegenden Befunden noch nicht Standard und daher nicht fehlerhaft. Der festgestellte Fehler hat sich allerdings nicht ausgewirkt. Hätte der Beklagte ein Ruhe-EKG abgeleitet, hätte dies keinen pathologischen Befund gegeben. Das schließt der Sachverständige aus der Tatsache, dass ein im Oktober 2001 abgeleitetes EKG unauffällig war.
43Ein weiterer Behandlungsfehler war nicht festzustellen. Insbesondere war es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte eine Herzkatheter-Untersuchung unterlassen hat. Diese war nach den Ausführungen des Sachverständigen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Beklagten nicht indiziert. Eine Indikation hätte nur bestanden, wenn der Kläger über eine Belastungsdyspnoe oder Angina-pectoris-Beschwerden geklagt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Dazu gehören nicht die Beschwerden, die der Kläger dem Beklagten genannt haben will: Atembeschwerden, Übelkeit, Schwindel, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schmerzen in den Händen und Beschwerden im linken Oberbauch. Dazu gehören auch nicht die Beschwerden im linken Brustbereich, die der Kläger dem Beklagten bereits am 12.03.2001 mitgeteilt haben will. Diese Beschwerden sind unspezifisch. Es handelt sich nicht um Angina-pectoris-Beschwerden, die mit einem Engegefühl und Atemnot verbunden sind. Somit muss die Zeugin D – Ehefrau des Klägers – nicht als Zeugin darüber vernommen werden, ob der Kläger bereits am 12.03.2001 gegenüber dem Beklagten über Beschwerden im linken Brustbereich geklagt hat. Hinzu kommt, dass diese Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 aufgestellt worden ist. Sie ist in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten, nicht einmal in der Stellungnahme zu dem Gutachten, in dem der Sachverständige festgestellt hat, dass der Kläger keine Angina-pectoris-Beschwerden geäußert hat. Dem gegenüber heißt es
44im Schriftsatz vom 11.04.2005 (Blatt 184 GA) und im Schriftsatz vom 12.08.2005 (Blatt 236 GA), der Kläger habe zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten von einer Angina-pectoris noch nichts gewusst. Daher kann er in diesem Zeitraum auch gar nicht über entsprechende Beschwerden geklagt haben. Dokumentiert sind Herzbeschwerden erstmals für den Aufenthalt des Klägers in der Klinik in H im Oktober 2001.
45Selbst wenn dem Beklagten der Arztbrief vom 07.03.2001, der Herzinfarkttod des Vaters des Klägers und der häusliche Stress bekannt gewesen wären, wäre keine Herzkatheter-Untersuchung indiziert gewesen. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine Herzkatheter-Untersuchung nur bei Belastungsdyspnoe oder Angina-pectoris-Beschwerden indiziert ist. Aus dem Arztbrief vom 07.03.2001 ergeben sich keine Hinweise auf eine Belastungsdyspnoe oder Angina-pectoris-Beschwerden. Dort sind lediglich Laborwerte aus Blutuntersuchungen enthalten, die dem Beklagten aufgrund seiner eigenen Untersuchungen bekannt waren. Zum Risikofaktor "Stress" hat der Sachverständige ausgeführt, dass seine Bedeutung als Risikofaktor für Herzinfarkte im Jahre 2001 noch nicht bekannt war. Auch die Tatsache, dass der Vater des Klägers im Alter von 68 Jahren an einem Herzinfarkt verstorben ist, ändert die Einschätzung nicht. Dies begründet nicht die Annahme einer familiären Disposition. Davon spricht man nur dann, wenn ein Herzinfarkt vor dem 55 Lebensjahr auftritt. Da es auf diese Umstände nicht ankommt, war eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin D nicht erforderlich.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
47vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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