Urteil vom Landgericht Münster - 3 S 58/05

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2005 verkündete Urteil

des Amtsgerichts C (12 C 310/04) abgeändert und wie folgt neu

gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390,71 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

06.08.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 390,71 €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.