Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 352/05

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu erklären, daß die Auflassungserklärung und die Eintragungsbewilligung zu Ziffer VI des Kaufvertrages vom 26.06.2003 (Urk.-Nr. 121/2003 des

Notars x in y sich nicht auf den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts y von y Blatt ##### eingetragenen 43,80/10.000 Miteigentumsanteil an dem in Ziffer I des Kaufvertrages bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. A 27 des Aufteilungsplans, sondern auf den im Wohnungsgrundbuch von y Blatt ##### eingetragenen 43,80/10.0000 Miteigentumsanteil an diesem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung A ## des Aufteilungsplans beziehen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagten der Klägerin das Eigentum und den C an der tatsächlichen Wohnung Nr. ## im Hause K ### in y nicht zum 31.01.2005 verschafft haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.


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