Urteil vom Landgericht Münster - 4 O 457/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.540,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 18.08.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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