Urteil vom Landgericht Münster - 16 O 585/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Auf Grund notariellen Testaments wurde die Klägerin Alleinerbin ihres im November 1983 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass des Vaters gehörte u. a. eine vermietete Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss M S X in X (Wohnungsgrundbuch von X Blatt 0881, Flur X, Flurstück X und X; 362/10.000tel Miteigentumsanteil). Etwa im Januar 1984 beauftragte die Klägerin die Rechtsanwälte und Notare M. und C. aus X mit der Abwicklung des Nachlasses. Schließlich entschloss sich die Klägerin die geerbte Eigentumswohnung zu veräußern. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.05.1985 zur UR-Nr. 179/1985 des Notars I.-K. M. in X, verkaufte die Klägerin die Eigentumswohnung an den Beklagten zum Kaufpreis von 80.000 DM. Gemäß § 4 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis fällig sein, sobald der Notar dem Käufer mitgeteilt hatte, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen zu diesem Vertrag, ausgenommen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und die Löschungsbewilligung der Sparkasse X hinsichtlich der in Abt. III Nr. 3 bestehenden Belastung vorliegen, spätestens jedoch am 1. Juli 1985. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Urkunde (Bl. 18 – 21 d. GA) verwiesen.
3Zu den UR-Nr. 78/1985 und 79/1985 des Notars S. C. aus X bestellte der Beklagte am 10.06.1985 zwei Grundschulden an den Eigentumswohnungen. Eine Grundschuld zu Gunsten der G AG belieft sich über 64.000 DM; die andere Grundschuld belief sich auf 5.000 DM zu Gunsten der C2. - Bausparkasse. Wegen der Einzelheiten der Grundschuldbestellungsurkunden wird auf die in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Urkunden (Bl. 41 – 46 d. GA) verwiesen. Am 22.07.1985 erfolgte die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten. Zeitgleich wurden die beiden Grundschulden zu Gunsten der finanzierenden Banken im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin löste die Restverbindlichkeit des verstorbenen Vaters bei der Sparkasse X, die im Grundbuch in Abt. III Nr. 3 mit 42.000 DM durch eine Grundschuld abgesichert war, ab. Der Notar holte die Löschungsbewilligung von der Sparkasse nach der erfolgten Zahlung ein und veranlasste die Löschung, die im Grundbuch am 22.07.1985 eingetragen wurde.
4Der Beklagte, der ursprünglich beabsichtigte die Eigentumswohnung selbst zu beziehen, nahm von seinem Vorhaben Abstand, nachdem er seine zukünftige Frau kennen gelernt hatte. Er übernahm den Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter der Klägerin. Bereits im Mai 1990 veräußerte er die Eigentumswohnung weiter. Die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber erfolgte am 09.10.1990. Nach mehreren Umzügen des Beklagten hat dieser sämtliche Unterlagen über den Erwerb und Weiterverkauf der Eigentumswohnung vernichtet. Die vom Beklagten angeschriebenen finanzierenden Banken vermochten ihm Unterlagen über die Darlehensgewährung und Auszahlung nicht mehr vorzulegen, da – wie sie ausführten – die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie vorgelegten Schreiben (Bl. 38 – 40 d. GA) verwiesen.
5Erstmals mit Schreiben vom 04.07.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 80.000 DM bis zum 31.07.2005 auf.
6Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Kaufpreis bis heute nicht gezahlt. Sie sei davon ausgegangen, dass das Geld gut auf dem Konto bei dem Notar M. angelegt worden sei. Damals habe sie es auch nicht benötigt. es sollte letztlich ihrer Altervorsorge dienen. Erst als sie das Geld im Jahre 2002 – als sie 65 Jahre alt geworden war – in Anspruch nehmen wollte, habe sie festgestellt, dass das Geld nicht da gewesen sei.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.903,35 € (80.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.1985 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung den Kaufpreis an die Klägerin gezahlt zu haben. Einen Teil der Mittel für die Finanzierung des Kaufs habe er aus Eigenmitteln (Bundesschatzbriefe) aufgebracht. Im Übrigen habe er den Großteil des Kaufpreises über die G2 AG (64.000 DM) sowie über die C2.-Bausparkasse in I (5.000 DM) finanziert. Zu diesem Zweck seien die unstreitig eingetragenen Grundschulden zu Gunsten der Banken im Grundbuch eingetragen worden. Er vertritt die Auffassung, auf Grund des M.n Zeitablaufes und der Tatsache, dass weder bei den finanzierenden Banken, noch dem involvierten Notar noch Unterlagen über das Veräußerungs- und Darlehensgeschäft vorhanden sind, er nicht verpflichtet sei, nach über 20 Jahren die Zahlung des Kaufpreises nachzuweisen. Jedenfalls habe die Klägerin den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises verwirkt. Schließlich erhebt er die Einrede der Verjährung.
12Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2006 (Bl. 67 – 71 d. GA) verwiesen.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB nicht zu. Der Anspruch ist zwar mit dem notariellen Kaufvertrag vom 22.05.1985 in Höhe von 80.000 DM (= 40.903,35 €) entstanden. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
17Der Beklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, unter Inanspruchnahme zweier Kredite, einmal der C2. und einmal der E. sowie im Übrigen aus vorhandenen Eigenmitteln den Kaufpreis für die Eigentumswohnung aufgebracht und an die Klägerin gezahlt zu haben. Hierfür spricht, dass tatsächlich zwei Grundschulden zur Absicherung der Kredite im Grundbuch eingetragen wurden. Im Übrigen habe er sich – so der Beklagte – auf die Anweisungen des Notars M. verlassen. Auf seine Anweisung hin habe er das Geld auf das vom Notar angegebene Konto überwiesen. Insoweit erscheint es glaubhaft, dass er heute nicht mehr aus der Erinnerung anzugeben vermochte, ob die Zahlung auf ein Notaranderkonto oder auf ein angegebenes Konto des Erblassers, d. h. des Vaters der Klägerin überwiesen worden ist.
18Die Klägerin hat die angeblich unterlassene Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 22.05.1985 erstmals im Juli 2005 von dem Beklagten eingefordert. Auf Grund der vorstehenden Umstände im Hinblick auf die Finanzierung des Kaufpreises und den M.n Zeitablauf von mehr als 20 Jahren sowie dem glaubwürdigen Auftritt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sprechen durchaus einige Indizien für die erfolgte Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten. Zwar vermochte der Beklagte den Vollbeweis einer Zahlung nicht durch die Vorlage von Urkunden oder durch Zeugenbeweis zu führen. Er trägt auch grundsätzlich als Schuldner die Beweislast für die Erfüllung der Schuld. Dieser Grundsatz ändert sich jedoch, je mehr Zeit seit der Fälligkeit des behaupteten Anspruchs vergangen ist, da dieser Zeitablauf grundsätzlich mit einem Verlust von Beweismitteln des Schuldners verbunden ist. Je länger die zu beweisenden Vorgänge zurückliegen, desto weniger kann es deshalb dem Gläubiger noch erlaubt sein, ohne konkrete positive Anhaltspunkte für ein unsachgemäßes Geschehen die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäftsabläufen mit dem Ergebnis zu bestreiten, dass der Schuldner sie voll umfänglich beweisen – oder soweit dies nicht mehr möglich sein sollte – erneut zahlen muss. Unangemessene und regelmäßig zu materiell-rechtlicher Ungerechtigkeit führende Beweisanforderungen dürfen nicht gestellt werden. Daher obliegt einem Käufer jedenfalls dann keine Beweisführungslast mehr für die Zahlung des Kaufpreises, wenn – wie hier – mehr als 20 Jahre vergangen sind und erhebliche Indizien für eine Zahlung sprechen (vgl. OLG G3 NZG 2002, 822,823; OLG G3 NJW-RR 2001, 402,403; andere Ansicht OLG L2 NZG 2002, 821,822; OLG G3 – 1. Senat – NZG 2005, 898).
19Dem gegenüber fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin, die die seinerzeitige Kaufpreiszahlung durch den Beklagten unwahrscheinlich machen würde. Es erscheint schon zweifelhaft, wie die Zahlung eines nicht gerade geringen Kaufpreises bei der Klägerin in Vergessenheit geraten konnte. Zwar trägt sie vor, auf dieses Geld finanziell nicht angewiesen gewesen zu sein und dieses Geld der Altersvorsorge dienen sollte. Allein dies erklärt noch nicht, warum sich die Klägerin nie um den Geldeingang gekümmert hat. Nachvollziehbar wird dies nur vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Angelegenheit dem Notar M. überlassen hat. Wenn die Klägerin tatsächlich die Aufgabe an den Rechtsanwalt und Notar M. deligiert hatte, stellt sich die Frage, warum dieser niemals die Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Beklagten angemahnt hat. Die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Hierzu fehlt es an einer Regelung im Kaufvertrag. Zu einer nachträglichen Vereinbarung hat die Klägerin nichts vorgetragen. Denkbar ist – auch nach dem Vortrag der Klägerin – dass eine Zahlung auf Anweisung des Notars auf ein Konto des Erblassers erfolgt ist. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte allein der Notar die Kontounterlagen über diese Konten. Dem Notar stand daher die Möglichkeit offen, einen Zahlungseingang auf einem der Konten zu kontrollieren. Hätte dem Notar daher die Überwachung der Kaufpreiszahlung oblegen – so wie es die Klägerin vorträgt – wäre ihm eine unterlassene Zahlung aufgefallen und er hätte diese beanstandet und angemahnt. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben erscheint die Behauptung der Klägerin, der Kaufpreis sei nicht gezahlt worden, auf eine unsichere Tatsachengrundlage gegründet. Der Notar vermochte keine Angaben mehr zu machen, da ihm keine Unterlagen mehr vorlagen. Auch die Banken der Klägerin konnten ihr Auszüge der Konten ihres Vaters nicht mehr zur Verfügung stellen. Der Vortrag der Klägerin entbehrt daher einer sicheren Tatsachengrundlage, zumal sie nicht darzulegen vermochte, wie die Zahlung genau zu erfolgen hatte. Insbesondere ob sie an den Notar selbst oder auf ein Konto ihres Vaters oder ein eigenes Konto erfolgen sollte.
20Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint es der Kammer daher vorliegend als sachgerecht, der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht erfolgte Zahlung aufzuerlegen. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Der von ihr benannte Zeuge L, ihr Ehemann, vermochte keine weitergehenden Angaben als die Klägerin zu machen. Seine Zeugenaussage ist nicht anders als der Parteivortrag der Klägerin zu bewerten und steht daher im Beweiswert nicht über den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO. Es erscheint insgesamt wenig glaubhaft, dass der Beklagte die Kaufpreisfinanzierung zunächst in die Wege geleitet hat, insbesondere Grundschulden eintragen ließ und dann letztlich den Finanzierungsbetrag nicht abrief und quasi die Finanzierungsgrundlage aufgekündigt hat in dem Wissen, dass die Klägerin jederzeit den Kaufpreis hätte anfordern können. Es erscheint insgesamt lebensnäher, dass der Kaufpreis vom Beklagten, angewiesen durch den Notar M., tatsächlich gezahlt wurde. Die Klägerin hat die Überwachung der Kaufpreiszahlung aus der Hand gegeben und muss insoweit, insbesondere im Hinblick auf den M.n Zeitablauf, die Konsequenzen daraus tragen, wenn sie nicht in der Lage ist, auf einer gesicherten Grundlage sich darüber zu erklären, dass der Kaufpreis tatsächlich nicht gezahlt worden ist. Insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Banken nach § 257 HGB und der Notare (jeweils 10 Jahre) obliegt es der Klägerin daher den Beweis zu führen.
21Im Ergebnis geht daher die Kammer davon aus, dass der Kaufpreis von dem Beklagten gezahlt worden ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 40.903,35 € festgesetzt.
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