Urteil vom Landgericht Münster - 4 O 767/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch aus Vermögensberatung.
3Im Jahre 1993 kam es zu ersten Kontakten zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1), der seit 1991 als Selbstständiger Berater für die Firma "Q GmbH für t. G. u. W. ", tätig ist, was der Klägerin seinerzeit nicht bekannt war. Bei diesem Treffen sowie allen weiteren Gesprächen mit der Klägerin erwähnte der Beklagte zu 1) nicht konkret seinen Auftraggeber, sondern sprach immer von der Q. Q Unternehmensgruppe besteht aus einer Vielzahl von Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist die Holdinggesellschaft, die u.a. die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Beklagte zu 3) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2), während die Firma Q GmbH für t. G. u. W. demgegenüber werbend tätig ist.
4In den ersten Gesprächen mit der Klägerin erläuterte der Beklagte zu 1) der Klägerin das sog. "Q Konzept". Das Konzept - so erläuterte der Beklagte zu 1) -bestehe u.a. darin, den Bedarf des Kunden zu ermitteln und den Kunden über einen langen Zeitraum persönlich zu betreuen. Im Dialog erklärte der Beklagte zu 1) der Klägerin, Bedarfsermittlung und Anlagestrategie beruhten auf Teamarbeit und erfolge mit Hilfe weiterer Mitarbeiter der Q. In den ersten Gesprächen erörterten die Klägerin und der Beklagte zu 1) die finanziellen und persönlichen Umstände der Klägerin. Dabei erhielt der Beklagte zu 1) Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Klägerin. Anschließend erarbeitete er mit dem Team der Q eine Anlagestrategie für die Klägerin. Zu ersten Anlageempfehlungen kam es im August 1993. Das Konzept für die Anlageempfehlungen empfahl der Beklagte zu 1) der Klägerin mit Schreiben vom 18.08.1993 und dem Hinweis, dass er das Konzept nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe. Der vom Beklagten zu 1) im Schreiben vom 18.8.1993 genutzte Briefkopf war überschrieben mit "Q T. W." und seitlich gekennzeichnet mit dem fettgedruckten Wort "Q". Unten rechts auf der Seite befand sich in klein gedruckter Schrift der Hinweis: "Vereinbarungen mit den Q-Gesellschaften bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung. Der nebenstehende Absender handelt in eigenem Namen". Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 14 zur Klageschrift (Ablichtung Bl. 60 d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1) nutzte bei den Gesprächen mit der Klägerin stets Beispielrechnungen, Visitenkarten und Hochglanzprospekte der Q. Auch die übersandten Schreiben enthielten jeweils den Aufdruck "Q". Einen schriftlichen Beratungsvertrag schloss die Klägerin weder mit dem Beklagten zu 1) noch mit einem Unternehmen der Q-Gruppe.
5Aufgrund der Anlageempfehlung kaufte die Klägerin im Jahre 1993 u.a. eine Eigentumswohnung in L2-C2. Die Eigentumswohnung sollte u.a. durch zwei Darlehen bei der I. finanziert werden. Im Jahre 2005 verkaufte die Klägerin die Eigentumswohnung. Ein Darlehen ist noch nicht vollständig zurückgezahlt.
6Im Jahre 1993 erwarb die Klägerin ferner auf Empfehlung des Beklagten zu 1) einen Anteil an der C3 und C GmbH und Co. Immobilienverwaltungs-KG-LBB 1-Fonds für 100.000 DM. Bei diesem Fonds handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Auch diese Investition wurde durch ein Darlehen bei der I. finanziert.
7Im Jahre 1995 beteiligte sich die Klägerin auf Empfehlung des Beklagten zu 1) zudem am GFG-Grundbesitz-Fonds 1/95 E GbR. Die Höhe der Beteiligung betrug 200.000 DM. Bei dem Fonds handelte es sich ebenfalls um einen geschlossenen Immobilienfonds. Die Finanzierung sollte u.a. durch ein Darlehen der C4 erfolgen. Der Beklagte zu 1) schlug der Klägerin vor, Steuerrückzahlungen aus diesem Anlagemodell in voller Höhe in einen Accuzinsrentenfonds einzuzahlen. Dieser Fonds sollte nach Ablauf von 14 Jahren zur Darlehenstilgung herangezogen werden. Die Klägerin besparte den Accuzinsfonds entgegen der Empfehlung nicht in einer Summe, sondern in Raten und löste den Fonds vorzeitig auf.
8In den folgenden Jahren erwähnte der Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber wiederholt, dass durch die langjährige Beratung auch ein besonderes persönliches Verhältnis entstanden sei.
9Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe sie bezüglich des Kaufpreises, der Steuererstattung und bei der Finanzierung der Immobilie in L2-C2 schlecht beraten. Weiterhin habe das Objekt nicht die vom Beklagten zu 1) errechneten Einnahmen eingebracht. Insgesamt sei ihr ein Schaden von 104.487 € entstanden.
10Die Klägerin behauptet ferner, der Beklagte zu 1) habe sie über die Art und Risiken des C3 und C GmbH und Co. Immobilienverwaltungs-KG-LBB 1-Fonds nicht ausreichend aufgeklärt. Außerdem sei die Beratung in Bezug auf die Finanzierung und die Steuererstattung unzureichend gewesen. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden. Die Klägerin könne den Schaden zum jetzigen Zeitpunkt wegen des Widerrufs des zur Finanzierung geschlossenen Darlehensvertrages durch Schreiben vom 25.11.2005 aber noch nicht beziffern.
11Die Klägerin behauptet zudem, der Beklagte zu 1) habe sie nicht über die Art und Risiken des GFG-Grundbesitz-Fonds 1/95 E GbR aufgeklärt. Dieser habe insbesondere über die Größe des Objekts und die zu erwartenden Einnahmen fehlerhafte Angaben gemacht. Die Beratung bei der Finanzierung sei nicht auf die Wünsche der Klägerin zugeschnitten gewesen. Durch die fehlerhafte Beratung sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Auch dieser Schaden sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar, weil die Klägerin auch das Darlehen zur Finanzierung des GFG-Fonds durch Schreiben vom 25.11.2005 widerrufen habe.
12Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte zu 1) habe seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. Der Beklagte zu 1) habe nicht in fremdem Namen gehandelt, weil er lediglich allgemein von der Q gesprochen und sich nicht konkret als Handelnder etwa für die Firma "Q GmbH für t. G. u. W. " zu erkennen gegeben habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe auch wegen der Verwendung des Briefbogens im Schreiben vom 18.8.1993 in eigenem Namen gehandelt.
13Die Klägerin ist ferner der Meinung, der Beklagte habe bei der Beratung besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
14Sie meint, auch die Beklagten zu 2) und 3) seien ihr gegenüber vertraglich verpflichtet. Das ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 1) den unbestimmten Begriff der Q verwendet habe und sich unter dem Begriff Q im Internet lediglich die Beklagte zu 2) ermitteln lasse. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten zu 2) und zu 3) hafteten schon deshalb, weil das Beratungskonzept nicht ausschließlich von dem Beklagten zu 1) erarbeitet worden sei. Sie ist der Ansicht, die Beklagten zu 2) und 3) müssten sich das Verhalten des Beklagten zu 1) zurechnen lassen.
15Die Klägerin beantragt,
161.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 104.487,- € nebst 5 % über Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
172.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der Beteiligung am LBB1-Fonds sowie der Beteiligung am GFG-Fonds entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe die Klägerin bei allen drei Anlagemodellen über die Risiken aufgeklärt. Es habe sich bei den Empfehlungen seitens des Beklagten zu 1) immer nur um Beispielrechnungen gehandelt. Bei der steuerlichen Beratung und der Finanzierung habe der Beklagte zu 1) keine Fehler gemacht, und es seien durch die drei Anlagemodelle der Klägerin gar keine Schäden entstanden.
21Die Beklagten sind der Ansicht, zwischen keinem der drei Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Auch wenn der Beklagte zu 1) in den Gesprächen mit der Klägerin jeweils nur die Firma "Q" erwähnt habe, hätte die Klägerin auf Nachfrage ihren Vertragspartner ermitteln können.
22Der Beklagte zu 1) habe auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, weil er bei der Beratung nicht vorgegeben habe, über ein weitergehendes Know-how als das der "Q" zu verfügen.
23Die Beklagten sind ferner der Ansicht, bezüglich des Klageantrags zu 2.) sei ein Feststellungsinteresse nicht gegeben. Die Klägerin könne schon zum jetzigen Zeitpunkt die Schadenshöhe beziffern und müsse somit im Wege der Leistungsklage vorgehen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Parteierklärungen in der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2005 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Klägerin steht gegen keinen der drei Beklagten ein Anspruch zu, weil diese für die geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert sind.
28I.
29Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Ankaufs der Eigentumswohnung in C2 zu.
301.
31Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen Pflichtverletzung eines zwischen diesen geschlossenen Beratungsvertrages gemäß §§ 675 Abs.1, 611 Abs.1, 280 Abs.1 BGB.
32Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) in eigenem Namen handelte. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) bei den jeweiligen Beratungsgesprächen deutlich gemacht, dass er für die "Q" handelt, wobei er der Klägerin nicht im einzelnen dargelegt hat, für welche Gesellschaft der Q Gruppe er tätig werden wollte. Der Wille des Beklagten zu 1) in fremdem Namen zu handeln, war für die Klägerin aus den Umständen erkennbar. Der Beklagte zu 1) erwähnte bei den Gesprächsterminen der Klägerin gegenüber mehrfach, er gehöre zum Team der Q Gruppe. Auch aus der Erörterung des Q Konzepts beim ersten Beratungstermin im Jahre 1993 ging hervor, dass der Beklagte zu 1) nicht für sich, sondern für Q Gruppe tätig wurde. Für die Klägerin war weiterhin durch die Verwendung der Q Formulare und Materialien ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) keinen Beratungsvertrag in eigenem Namen wollte.
33Ein Handeln in eigenem Namen folgt insbesondere auch nicht daraus, dass er der Klägerin gegenüber nur Q Gruppe und nicht konkret diejenige Tochtergesellschaft angab, für die er tätig geworden ist. Für ein Handeln in fremdem Namen gem. § 164 Abs.1 BGB ist ausreichend, dass für die Klägerin nachträglich bestimmbar war, mit welcher Tochtergesellschaft der Q Gruppe der Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Nach den gesamten Umständen schloss die Klägerin den Vertrag mit der "Q GmbH für t. G. u. W. ".
34Gemäß § 164 Abs.1 BGB ist es ausreichend, dass der Vertreter die Erklärung im Namen des Vertretenen abgibt. Der Vertreter muss nur zu erkennen geben, dass er für jemanden anders handelt. Er braucht dabei nicht im einzelnen darzulegen für wen er auftritt. Der Name des Vertretenen braucht dabei nicht ausdrücklich genannt zu werden (vgl. Palandt/Heinrichs, § 164, Rn. 2). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt es einem Dritten, dem gegenüber der Vertreter im Namen einer Dachgesellschaft auftritt, nicht darauf an, welche Tochtergesellschaft Vertragspartner wird. Es genügt daher, dass die nachträgliche Bestimmung möglich ist (vgl. BGH, NJW 1989, S. 166; BGH, NJW 1998, S. 63). So war es offensichtlich auch bei der Klägerin, die es über Jahre hingenommen hat, nicht genau zu wissen, wer ihr Vertragspartner ist.
35Der Beklagte zu 1) trat auch nicht dadurch im eigenen Namen auf, dass er insbesondere bei der Korrespondenz am 18.8.1993 mit der Klägerin Briefbögen benutzte, die mit dem Hinweis "der nebenstehende Absender handelt in eigenem Namen" versehen waren. Die Klägerin als Empfängerin des Schreibens durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. § 157 BGB nicht nur den Wortlaut des Satzes isoliert betrachten. Aus den Gesamtumständen, insbesondere dem Layout des Briefbogens, konnte sie entnehmen, dass der Beklagte nicht für sich, sondern für Q auftrat. Der Briefbogen ist kein privater Briefbogen, sondern ein auf den Beklagten zu 1) zugeschnittenes Formular der Q Gruppe. Seitlich des Briefbogens findet sich fett gedruckt die Aufschrift Q. Der Bogen ist überschrieben mit "Q T. W.". Der Verwender des Briefkopfs bringt zum Ausdruck, dass es sich um Vereinbarungen mit der Q Gruppe handelt. Darüber hinaus benutzte der Beklagte bei der Beratung Beispielrechnungen, Visitenkarten und Hochglanzprospekte der Q. Bei Auslegung dieses Satzes gem. §§ 133, 157 BGB konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) persönlich Vertragspartner werden wollte.
36Ein Handeln im eigenen Namen ergibt sich auch nicht aus dem weiterhin unten rechts auf dem Bogen zusätzlich aufgedruckten Hinweis: "Vereinbarungen mit den Q-Gesellschaften bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung" und dem anschließenden Satz: "Der nebenstehende Absender handelt in eigenem Namen". Dies kann sich nach allgemeinem Verständnis aus der Sicht des Empfängers nur auf solche Verträge beziehen, bei denen die Bestätigung durch Q-Gesellschaft fehlt, also der Berater ohne Vertretungsmacht auftritt. Im Umkehrschluss kommen Vereinbarungen mit schriftlicher Genehmigung aber nicht mit dem Berater, sondern mit der jeweiligen Gesellschaft der Q Gruppe zustande. Die Genehmigung i.S.v. § 177 Abs.1 BGB durch die "Q GmbH für t. G. u. W. " liegt spätestens dadurch vor, dass die Beklagte zu 2) als Holdinggesellschaft schriftlich vortrug, dass ein Vertrag von der Klägerin und der Q GmbH für t. G. u. W. geschlossen wurde. Sie ist aber faktisch schon darin zu sehen, dass weitere Beratungsleistungen erfolgten und in Erfüllung der Beratung die entsprechenden Geschäfte (z.B.Darlehen) vermittelt wurden.
372.
38Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 675 Abs.1, 611 Abs.1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte. Die Klägerin gehört nicht zu dem geschützten Personenkreis des zwischen dem Beklagten zu 1) als Handelsvertreter und der Q GmbH für t. G. u. W. am 2.1.1991 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Kreis der geschützten Personen war bei Abschluss des Vertrags für den Beklagten zu 1) nicht überschaubar. Für den Beklagten zu 1) war bei Abschluss des Vertrags nicht erkennbar, dass die Klägerin in den geschützten Personenkreis einbezogen werden sollte. Die Schutzpflicht beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte beschränkt sich jeweils auf eine überschaubare, klar abgrenzbare Personengruppe (BGH NJW 1985, S. 489).
393.
40Weiterhin hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 179 Abs.1 BGB analog. Der Beklagte zu 1) hat nicht dadurch wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einzustehen, dass er keinen Hinweis auf die konkrete Q Gesellschaft gab, in deren Namen er auftrat. Der Beklagte trat nicht für einen Unternehmensträger auf, der tatsächlich gar nicht existierte. Q GmbH für t. G. u. W. , für die der Beklagte zu 1) als Handelsvertreter tätig ist, wurde 1986 gegründet. Der Vertreter haftet dann nicht, wenn der vertretene Unternehmensträger tatsächlich existiert (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2897). Der Beklagte zu 1) hat sich auch nicht geweigert, die vertretene Gesellschaft namentlich zu nennen. Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen, die die Klägerin vom Beklagten zu 1) im Laufe der Jahre erhalten hat mangels eines schriftlichen Beratungsvertrages nicht eindeutig entnehmen lässt, wer Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Zwar hat die Klägerin als Person, die Beratungstätigkeit entfaltet hat immer nur den Beklagten zu 1) persönlich kennen gelernt. Nach den Umständen war - wie ausgeführt - klar, dass ein ganzes Unternehmen hinter dem beklagten zu 1) stand. Da die Klägerin vor der Klageerhebung nicht bei dem Beklagten zu 1) angefragt hat, wer ihr Vertragspartner geworden ist, hat sie es selbst versäumt alle Aufklärungsmaßnahmen vor Klageerhebung durchzuführen. Der Beklagte zu 1) versuchte letztlich nicht, die wahre Identität des Vertragspartners zu verschleiern. Der Anspruch aus § 179 Abs.1 BGB analog ergibt sich im Ergebnis nur dann, wenn der Vertreter sich weigert, den Vertretenen namhaft zu machen (vgl. BGHZ 129, 149).
414.
42Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 280 Abs.1, 311 Abs.3 Satz Nr.2, 241 Abs.2 BGB. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) für sich ein im Verhältnis zur Klägerin besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin vorträgt, dass für sie das persönliche Vertrauensverhältnis im Vordergrund stand. Allein durch die langjährige Beratung in Geldangelegenheiten und den Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Klägerin mag zum Beklagten ein persönliches Verhältnis entstanden sein, in dem die Klägerin dem Beklagten zu 1) auch Vertrauen entgegenbrachte. Deshalb nahm der Beklagte noch kein besonderes persönliches Vertrauen im Sinne der genannten Vorschriften in Anspruch. Nicht jeder Anlageberater nimmt in besonderem Maße Vertrauen i.S.v. § 311 Abs.3 BGB in Anspruch. § 311 Abs.3 BGB ist eingeschränkt dahin auszulegen, dass der Dritte das Vertrauen in stärkerem Maße als bei allgemeinen Verhandlungen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlung beeinflusst haben muss (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 311 BGB, Rn. 63).
43Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte zu 1) ihr gegenüber über das normale Verhandlungsvertrauen durch sein Auftreten zum Ausdruck brachte, er wolle persönlich für die Seriosität und die Erfüllung der Geschäfte die Gewähr übernehmen. Für eine Haftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ist es erforderlich, dass der Berater über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (vgl. BGH, NJW-RR 1991, S. 1242).
44Es reichte für die Inanspruchnahme des besonderen Vertrauens insbesondere nicht aus, dass der Beklagte zu 1) stets das "besondere persönliche Verhältnis" zu der Klägerin betont hat. Der Hinweis auf das "besondere persönliche Verhältnis" kann auch lediglich eine Sympathiebekundung sein. Ein "besonderes persönliches Verhältnis" ist nicht gleich zu setzen mit einem besonderen Vertrauen. Ein "persönliches Verhältnis" entwickelt sich regelmäßig während einer langen Zusammenarbeit zwischen Anlageberater und Kunde. Daraus folgt aber nicht zwingend ein besonderes Vertrauensverhältnis i.S.v. § 311 Abs.3 BGB.
45Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 1) über die Beratungsunterlagen der Q weitere Beratungshilfen benutzte, durch die ein besonderes Vertrauen entstanden sein könnte.
46Die Formulierung in dem Schreiben vom 18.8.1993: "das folgende Konzept wurde von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt" war unter den Gesamtumständen nicht ausreichend, um ein besonderes persönliches Vertrauen zu erwecken. Aus dem besprochenen Q Konzept ging hervor, dass hinter dem Beklagten zu 1) ein Team von Beratern stand, welches ihn bei seiner Arbeit unterstützte. Dadurch wurde erkennbar, dass die Anlageempfehlungen des Beklagten zu 1) nicht durch ihn allein erarbeitet wurden. Dies ist von der Klägerin sogar selbst vorgetragen worden.
47Gegen die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens sprechen darüber hinaus die Gesamtumstände der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Die Klägerin folgte nicht jeder Empfehlung des Beklagten zu 1). Bezüglich der Anlage in den Accuzinsfonds gestaltete sie die Investition selbst und folgte nicht dem Ratschlag des Beklagten zu 1). Die Klägerin verließ sich somit nicht ausschließlich auf die Empfehlungen des Beklagten zu 1).
485.
49Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 311 Abs.2 Nr.1, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB. Durch das Schreiben vom 18.8.1993 wollte der Beklagte zu 1) nicht selbst Vertragsverhandlungen mit der Klägerin aufnehmen. Aus den Umständen ergab sich, dass der Beklagte nicht in eigenem Namen auftrat. Er erweckte auch nicht entgegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB den Rechtsschein, dass er eigenen Rechtsbindungswillen habe. Allein die Formulierung auf dem Briefkopf "Der nebenstehende Absender handelt in eigenem Namen" reichte wegen der oben erörterten Gesamtumstände nicht aus, um den Rechtsschein eines Eigengeschäfts zu erwecken.
506.
51Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich über eine Tatsache getäuscht hat. Der Umstand, dass die Beispielrechnungen des Beklagten zu 1) nicht mit den tatsächlichen Erträgen übereinstimmten, setzt nicht zwingend auch eine Täuschung seitens des Beklagten zu 1) voraus. Insoweit hat der Beklagte zu 1) im Schreiben vom 18.08.1993 erklärt, die Beispielrechnungen beruhten auf den Angaben der jeweiligen Produktanbieter. Außerdem hat er im selben Schreiben auf die anliegenden Prospekte und den Anlagevorbehalt verwiesen.
527.
53Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Die Klägerin trägt substantiiert keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zu 1) ihr vorsätzlich und in sittenwidriger Weise einen Schaden zugefügt hat.
548.
55Die Klägerin hat auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 675 Abs.1, 611 Abs.1, 280 Abs.1 BGB. Weder die Beklagte zu 2) noch die Beklagte zu 3) wurde Vertragspartnerin der Klägerin. Der Beklagte zu 1) vertrat nicht die Beklagte zu 2) oder zu 3), sondern Q GmbH für t. G. u. W. . Die Beklagten zu 2) und 3) sind auch deshalb nicht Vertragspartner geworden, weil es sich lediglich um Holdinggesellschaften handelt, die Beteiligungen an den Beratungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaften der Q halten und kein eigenes Beratungsgeschäft betreiben. Eine Holdingsgesellschaft wird bei lediglich ungenauer Bezeichnung aber regelmäßig nicht Vertragspartner (vgl. BGH, NJW 1998, S. 1406).
56Die Klägerin darf sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) lediglich im Namen der Q handelte einen Vertragspartner aussuchen. Es reichte nicht aus, dass die Klägerin durch eigene Recherchen auf der Homepage der Q Gruppe die Beklagte zu 2) ermittelte. Die Klägerin ließ sich bewusst darauf ein, dass der Beklagte zu 1) ganz allgemein für Q tätig war. Daher ist sie insoweit nicht schutzwürdig, sondern hätte vom Beklagten zu 1) die Auskunft einholen müssen, wer ihr Vertragspartner ist. Der Vertragspartner darf, wenn der Vertretene vom Vertreter nicht näher bestimmt wurde, nicht einfach einen Vertragspartner wählen, der ihm am meisten zusagt oder den er etwa für besonders finanzkräftig hält. Er muss vom Vertreter die Auskunft über den Vertretenen einholen. Der Dritte kann nur bei Geschäften, in denen der Vertretene bewusst offen gelassen wird, sog. offenes Geschäft für den, den es angeht, die Person des Vertretenen nachträglich festlegen (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 164 BGB, Rn. 1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
579.
58Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1, 278 BGB. Ein derartiger Anspruch scheidet aus, weil der Beklagte zu 1) nicht als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB für die Beklagten zu 2) und zu 3) Vertragsverhandlungen aufgenommen hat. Die Beklagten zu 2) und 3) haben sich nicht des Beklagten zu 1) zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) kam nicht dadurch zustande, dass der Beklagte zu 1) die Beratungsunterlagen der Q einsetzte. Die verwendeten Unterlagen lassen nicht darauf schließen, dass es sich bei der dort bezeichneten Q um die Beklagten zu 2) und zu 3) handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf der Homepage der Q Gruppe unter Impressum die Beklagten zu 2) und zu 3) genannt sind. Die Klägerin hat sich bewusst auf den unbestimmten Begriff der Q eingelassen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben nicht versucht zu verschleiern, wer der tatsächliche Vertragspartner der Klägerin ist.
59Da es an einer Hauptforderung fehlt, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen gem. §§ 291, 288 BGB gegen die Beklagten.
60II.
61Der Feststellungsantrag hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches für die Beteiligung an den geschlossenen Immobilienfonds (LBB 1 - Fonds undGFG Grundbesitzfonds 1/95 E2) ist zulässig, aber unbegründet.
62Ein Feststellungsinteresse der Klägerin i.S.v. § 256 ZPO liegt vor. Die Klägerin kann ihr Ziel nicht einfacher im Wege der Leistungsklage erreichen. In Bezug auf die Beteiligungen am LBB 1 Fond und GFG-Fonds ist die Entwicklung des Schadens für die Klägerin noch nicht abgeschlossen und nicht absehbar. Durch den Widerruf der Darlehensverträge am 25.11.2005, der für das Gericht feststeht, kann die Klägerin den Schaden noch nicht genau beziffern. Trotz Möglichkeit einer Leistungsklage liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn sich der Schaden in der Entwicklung befindet und nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2827; BGH NJW 1984, S. 1554). So liegt es hier.
63Der Klageantrag zu 2.) ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen die Beklagten zu 2) und 3) Schadenersatzansprüche, weil diese nicht die richtigen Beklagten sind. Für den Klageantrag zu 2.) gelten insoweit im einzelnen die obigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Eigentumswohnung in C2.
64Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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