Urteil vom Landgericht Münster - 015 O 478/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte ist Steuerberater und vertrat Ende der 90er Jahre den Kläger in allen steuerlichen Angelegenheiten.
3Der Kläger betreibt auf seinem Hof eine Landwirtschaft im Familienbetrieb. Im Jahre 1997 plante er den Neubau eines Schweinestalls. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Angebote für den Neubau von deutschen, niederländischen und belgischen Unternehmen eingeholt. Den Auftrag erhielt schließlich die niederländische Firma M., die den Schweinemaststall in der Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 errichtete. Die Firma M. erteilte Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis an den Kläger, die der Kläger in Höhe von 591.228,00 DM brutto beglich. Auf den jeweiligen Briefbögen der Firma L waren eine niederländische Adresse, niederländische Telefon- und Faxnummern sowie eine niederländische und eine deutsche Bankverbindung und eine niederländische und eine deutsche Steuernummer angegeben. Wegen der Rechnungen und Zahlungen im Einzelnen wird auf die Aufstellung (Bl. 14 d.A.) verwiesen.
4Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entschied sich der Kläger dazu, als Landwirt auf die Durchschnittsbesteuerung zu verzichten und zur Umsatzsteuer zu optieren. Der Beklagte stellte am 09. Januar 1998 für den Kläger den Antrag auf Begründung der Pflicht zur Regelbesteuerung für den Kläger mit Wirkung ab 01.01.1997.
5Die aus der Stallerrichtung resultierenden Vorsteuerüberhänge wurden zunächst vom Finanzamt an den Kläger ausgezahlt. Die Firma L führte jedoch keine Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab, sondern wurde insolvent. Daraufhin kam es bei dem Kläger zu einer Umsatzsteuersonderprüfung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für den Kläger eine Einbehaltungs- und Abführungspflicht für durch die Firma M. erbrachten steuerpflichtigen Leistungen bestehe. Mit dieser Begründung erließ das Finanzamt am 21.04.1999 einen Haftungsbescheid gegen den Kläger über 86.660,41 DM. Der Kläger legte hiergegen durch den Beklagten am 20.05.1999 Einspruch ein. Daraufhin wurde der Haftungsbescheid auf 77.386,88 DM herabgesetzt, weil ausgehend von einer Beendigung der Baumaßnahmen im Februar 1998 ein Umsatzsteuersatz von 15 % zugrunde gelegt wurde. Gegen die Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides im Übrigen klagte der Kläger vor dem Finanzgericht. Durch Urteil des Finanzgerichts N vom 22.01.2002 wurde die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 13. Januar 2005 als unbegründet zurück. Mit der Klage verlangt der Kläger Erstattung folgender Schadensposten:
6Doppelt gezahlte Umsatzsteuer 39.567,00 €
7Kosten des Vorprozesses 9.194,13 €
8Gesamtbetrag 48.761,13 €.
9Der Kläger behauptet, der Beklagte sei frühzeitig in die Pläne des Klägers und in die damit zusammenhängenden Fragen der Finanzierung und der steuerlichen Behandlung des Bauvorhabens eingebunden gewesen. Insbesondere der Sohn des Klägers, der Zeuge B, habe sich hier engagiert. Anlässlich der Besprechung der abzugebenden Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 sei es zu einem Gespräch auf dem Hof des Klägers gekommen, bei dem dem Beklagten das erste Angebot der Firma L vorgelegt worden sei. Der Kläger hat dieses Gespräch zunächst auf Mai oder Juni 1997 datiert und angegeben, bei dem ersten Angebot der Firma L habe es sich um das schriftliche Angebot vom 04.06.1997 (Bl. 11 d.A.) gehandelt. Nach dem unstreitig wurde, dass die Einkommensteuererklärung am 28.05.1997 beim Finanzamt eingereicht wurde, hat der Kläger ein weiteres Angebotsschreiben der Firma L vom 10.04.1997 (Bl. 126 d.A.) vorgelegt und behauptet, dieses Angebotsschreiben habe sich noch in den Unterlagen seines Architekten, des Zeugen T, befunden. Er selbst habe sich von diesem Angebot keinerlei Kopien gemacht. Unter Vorlage dieses Angebots sei dem Beklagten seinerzeit mitgeteilt worden, dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein niederländisches Unternehmen den Zuschlag für den Bau des Schweinestalls erhalten würde. Der Beklagte habe daraufhin erklärt, der Kläger solle das Geld auf das angegebene deutsche Konto des niederländischen Unternehmens zahlen, dann gehe alles in Ordnung. Auf das Haftungsrisiko und die vorsorgliche Einbehaltung der Umsatzsteuer habe der Beklagte ihn dagegen nicht hingewiesen. Im Übrigen habe der Kläger sämtliche Rechnungen der Firma M. dem Beklagten zugefaxt und anschließend nachgefragt, ob diese bezahlt werden könnten. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, erst die Optierung zur Regelumsatzbesteuerung habe die Haftung ausgelöst. Der Kläger habe daher jedenfalls mit dem Antrag vom 09.01.1998 gegen seine steuerlichen Beratungspflichten verstoßen.
10Der Kläger beantragt,
111.
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 48.761,13 € nebst 4 % Zinsen aus 39.576,00 € vom 17.08.2001 bis 31.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2002 bis heute zu zahlen, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.194,31 € seit Rechtshängigkeit (17. Oktober 2005).
132.
14den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 3,95 % aus 48.761,13 € seit dem 02.08.1999 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, erstmals am 07.01.1998 habe er Kenntnis davon erhalten, dass ein ausländisches Unternehmen beauftragt worden war. Bei dieser Gelegenheit habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass der Abzug von Vorsteuerbeträgen eines ausländischen Unternehmens generell nicht möglich sei, sondern dass im Wege des Abzugsverfahrens vorgegangen werden müsse. Der Kläger habe daraufhin mitgeteilt, der Inhaber der Firma L habe ihm erklärt, sein Unternehmen werde in Deutschland steuerlich geführt und er komme seinen Steuerpflichten gegenüber der deutschen Finanzverwaltung ordnungsgemäß nach. Zu diesem Zeitpunkt sei nur noch eine Restforderung in einer Größenordnung von ca. 35.000,00 DM offen gewesen. Der Beklagte habe dringend angeraten, diese 35.000,00 DM einzubehalten, bis eine Klärung mit dem zuständigen Finanzamt herbeigeführt worden sei. Die Auszahlung dieses Restbetrages sei ohne Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt; der Beklagte habe erst am 24.07.1998 hiervon auf seine telefonische Nachfrage erfahren. Im Übrigen wäre dem Finanzamt auch dann, wenn der Kläger bei der Durchschnittsbesteuerung verblieben wäre, aufgefallen, dass eine niederländische Firma tätig gewesen wäre, weil in diesem Fall die Bruttobeträge als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht worden wären. Auch in diesem Fall wäre der Kläger –wie auch die übrigen Auftraggeber der Firma L- in Anspruch genommen worden.
18Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F. und I. B, S. und W sowie T. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. Januar 2006 und vom 03.07.2006 Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe :
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch wegen einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Steuerberatervertrages zu. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte ihn in steuerlichen Hinsicht falsch beraten habe.
23Für den Beklagten bestand frühestens zu dem Zeitpunkt, als er von einer – beabsichtigten – Beauftragung eines ausländischen Unternehmers erfuhr, Anlaß, auf die Besonderheiten des Abzugsverfahrens hinzuweisen.
24Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bereits im Jahre 1997 von der Beauftragung der niederländischen Firma L Kenntnis erhielt.
25Der Kläger hat den Zeitpunkt dieses Gesprächs mit Rücksicht darauf, dass seine Unterschrift unter die Einkommensteuererklärung für 1996 mit dem Datum 26.05.1997 versehen ist, auf den 26. Mai 1997 datiert; dem ist der Beklagte, der angegeben hat, etwa Mitte Mai 1997 vor Einreichung der Einkommensteuererklärung am 28. Mai 1997 auf dem Hof des Klägers gewesen zu sein, nicht entgegen getreten. Zum Inhalt des Gesprächs hat der Kläger selbst bei seiner Anhörung keine wesentlich konkreten Angaben gemacht. Er hat lediglich angegeben, das Angebot der Firma L habe 4 Wochen vorgelegen. Als es mit dem Beklagten besprochen worden sei, sei auch über die Optierung zur Umsatzsteuer gesprochen worden; sein Sohn habe davon in der Berufsschule gehört. Auch die Angaben der Zeugin B zu diesem Punkt sind wenig ergiebig. Die Zeugin hat hierzu geschildert, sie hätten dem Beklagten gesagt, dass eine holländische Firma in Betracht gezogen würde. Ihr Sohn habe dann noch gefragt, was das mit dem Optieren sei. Der Beklagte habe daraufhin erklärt, das könne gemacht werden. Sie könne nicht sagen, ob damals bei diesem Gespräch anlässlich des Jahresabschlusses schon Unterlagen der Firma L vorgelegen hätten. Es sei dem Beklagten bei diesem Gespräch gesagt worden, dass höchstwahrscheinlich ein ausländischer Unternehmer den Auftrag erhalten würde. Es habe nur das Angebot der Firma L und ein weiteres belgisches Angebot gegeben. Es sei besprochen worden, dass sie auf das angegebene deutsche Konto, nach ihrer Auffassung in P., überweisen sollten, sonst sei nicht richtig erklärt worden, wie das mit dieser Optionierung ablief. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso sich die Zeugin an eine Bemerkung, es solle auf das angegebene deutsche Konto gezahlt werden, erinnert, wenn sie nicht weiß, ob ein schriftliches Angebot der Firma vorlag.
26Der Sohn des Klägers, der Zeuge B, hat demgegenüber geschildert, es hätten zu diesem Zeitpunkt bereits verschiedene Angebote ausländischer Firmen für den bereits beantragten Schweinemaststall vorgelegen. Er gehe mal davon aus, dass dem Kläger nicht mehr als drei Angebote der Firma L insgesamt in schriftlicher Form zugegangen seien, wobei er nicht wüsste, dass es vor diesem Angebot vom 04.06.1997 noch weitere Angebote der Firma L gab. Er habe dann nach der Optionierung gefragt, insbesondere, ob man dann schon die Umsatzsteuer zahlen müsste oder wie das liefe. Der Beklagte habe dann das Angebot noch mal in die Hand genommen und erklärt, das stünde ja eine deutsche Bankverbindung drauf, dann müssten sie die Mehrwertsteuer mit überweisen und würden das dann später vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.
27Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge B als ausersehener Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes die Investition in den Schweinemaststall engagiert und interessiert mitverfolgt hat. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel, ob das Angebot der Firma L vom 10.4.1997, das auf Grund der Daten zum 26. Mai 1997 allein vorgelegen haben könnte, zum Zeitpunkt des Gesprächs am 26. Mai 1997 sich in den Händen des Klägers befand. Dass er eine Kopie dieses Angebots gehabt habe, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2006 ausdrücklich in Abrede gestellt. Inhaltliche Angaben zu dem damals nach seiner Darstellung vorliegenden Angebot hat der Zeuge B nicht gemacht. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Begleitschreiben der Firma M. vom 10.04.1997 (Bl. 117 d.A.) ergibt sich gleichfalls nicht, dass das Angebot vom 10.04.1997 am 26. Mai 1997 dem Kläger vorlag. Der Zeuge T hat die Arbeiten zur Errichtung des Schweinemaststalls als Architekt begleitet. Er hat hierzu angegeben, er habe in diesem Zusammenhang auch Angebote eingeholt, und zwar von Firmen, die ihm als Errichter von Schweineställen bekannt gewesen seien, aber auch über Adressen, die er von der Familie des Klägers erhalten habe. Ob das Angebot der Firma L direkt an ihn gegangen sei oder zunächst an die Familie B, wisse er nicht. Wenn das Angebot unmittelbar bei ihm eingegangen wäre, hätte er vermutlich einen Haken mit einem Eingangsdatum darauf vermerkt. Allerdings sei es so gewesen, dass er damals häufig mit Mitgliedern der Familie B zusammen gekommen sei und dass viel gesprochen worden sei und auch Unterlagen ausgetauscht worden seien. Er nehme an, dass er dieses Angebot in der Woche nach dem Zugang bei B. erhalten habe. Er sei häufig da gewesen. Er könne im Moment nicht sagen, ab wann er definitiv dieses Angebot vom 10.04.1997 in seinen Händen gehalten habe. Er schließe aber aus, dass ihm dieses Angebotsschreiben zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal übersandt worden sei. Er habe, nachdem er das Angebot von der Firma B erhalten habe, das Angebot bei sich behalten und nicht etwa der Firma B ausgehändigt. Er schließe auch aus, dass ihm dieses Angebot dann später ein zweites Mal durch die Familie B übersandt worden sei.
28Nach dieser Darstellung hat der Zeuge T als u.a. mit der Einholung der Angebote beauftragte Architekt auch ein eventuell an den Kläger unmittelbar übersandtes Angebot zeitnah erhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch weitere Firmen angesprochen waren und die Leistungen auf Grund der Planungen des Architekten miteinander verglichen werden mussten, scheint ein solcher Ablauf auch sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, dass der Kläger ein Angebot der Firma W. 6 Wochen bei sich behalten haben sollte, ohne dieses erkennbar interessante Angebot während der laufenden Angebotsphase an den Architekten weiterzureichen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorgänge immerhin 9 Jahre zurückliegen. Angesichts der Größe der Investition ist auch davon auszugehen, dass damals eine Vielzahl von Gesprächen mit unterschiedlichen Beteiligten geführt worden sind. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass den Beteiligten damals zeitnah bedeutsam erschienen wäre, wann und in welcher Form der Beklagte über eine Auftragserteilung an einen niederländischen Unternehmer informiert worden wäre. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier im Zuge der späteren Auseinandersetzungen eine Verschiebung in der Erinnerung stattgefunden hat.
29Der Kläger hatte auch nicht bewiesen, dass der Beklagte anlässlich des Gesprächs bei der finanzierenden Bank im September 1997 davon unterrichtet worden sei, dass ein holländischer Unternehmer den Auftrag erhalten habe. Der Zeuge W als Mitarbeiter der Bank hat definitiv verneint, dass darüber gesprochen worden sei, wer die Baumaßnahme ausführe. Es sei nur um die Finanzierung und die Eigenbeteiligung gegangen.
30Der Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil er im Januar 1998 die Regelbesteuerung beantragt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vorbringen erkannt hatte, dass der Kläger ein niederländisches Unternehmen beauftragt hatte. Der Antrag auf die Regelbesteuerung begründete die Haftung für die durch die Firma M. nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge nicht. Nach den §§ 51 ff UStDV 1980 hat der Leistungsempfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung, die von einem nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt wird, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Nach § 2 dieser Bestimmung ist der Leistungsempfänger sodann zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach § 55 UStDV 1980 haftet der Leistungsempfänger für die nach § 54 UStDV 1980 anzumeldende und abzuführende Umsatzsteuer. Der Kläger als Landwirt ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Hiernach ist Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dabei umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Für eine Einschränkung dahin, dass dies nur Fälle bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung erfassen sollte, besteht kein Raum. Es kommt nicht einmal darauf an, ob die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wurde. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass es Unternehmern generell zumutbar ist, die Umsatzsteuer aus Werklieferungen von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern vom Rechnungsbetrag einzubehalten und abzuführen (vgl. BFH in DB 2006, S. 653).
31Dass der Wechsel zur Regelbesteuerung die Chance, dass dem Finanzamt nicht auffiel, dass ein ausländischer Unternehmer beteiligt war, verkleinerte, ist nicht konkret dargetan, aber auch unerheblich.
32Der Kläger hat im Übrigen bestritten, dass ihm der Beklagten anempfohlen habe, die letzte Rate einzubehalten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger dies als selbständige Verletzung der steuerberaterlichen Pflichten ansehen will. Jedenfalls hat der Kläger seinerseits nicht unter Beweis gestellt, dass ihm dieser Hinweis, den der Beklagte behauptet, nicht erteilt worden wäre.
33Nach allem ist die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.
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