Beschluss vom Landgericht Münster - 11 O 1027/06
Tenor
Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. T durch die Klägerin ist unbegründet.
1
Gründe
2Ein Sachverständiger kann als Gehilfe des Richters nur unter den selben Voraussetzungen abgelehnt werden wie der Richter selbst. Von einer Befangenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Grund vorliegt, der bei verständiger Würdigung ein Misstrauen der Klägerin von ihrem Standpunkt aus rechtfertigen kann. Da die §§ 406, 42 ZPO als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt nicht die subjektive Befürchtung der Klägerin selbst, sondern vielmehr die Beurteilung deren Stichhaltigkeit vom Standpunkt eines außenstehenden unparteiischen Dritten aus.
3Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. T durch die Klägerin unbegründet. Alleine die Tatsache, dass der Klägervertreter gegen das Klinikum E, dem der Sachverständige als Direktor der dortigen Frauenklinik angehört, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer dort erfolgten Geburt geltend macht, reicht hierfür nicht aus. Mit dem von der Klägerin zitierten Fall des OLG Naumburg (MedR 1999, 183) ist der vorliegende Fall nur eingeschränkt vergleichbar. Zwar richtete sich im dort entschiedenen Fall die erste vom Klägervertreter vertretene Klage nicht gegen den später beauftragten Sachverständigen persönlich, Gegenstand des Prozesses war aber immerhin ein vom Sachverständigen selbst (angeblich) verursachter Fehler. So liegt der Fall hier nicht. Aus dem Ablehnungsgesuch ergibt sich, dass Prof. Dr. T in dem anderen vom Klägervertreter betriebenen Haftpflichtverfahren nicht persönlich in Anspruch genommen wird. Auch ist Gegenstand dieses Verfahrens offenbar gerade nicht ein eigenes ärztliches Handeln von Prof. Dr. T. Der abgelehnte Sachverständige ist der Kammer aus langjähriger Zusammenarbeit als kompetent und unparteilich bekannt. Angesichts seiner souveränen Haltung ist auszuschließen, dass er sich in seiner sachverständigen Beurteilung von den vom Klägervertreter genannten Gesichtspunkten beeinflussen lassen wird. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass das Klinikum E - den Klägervortrag hierzu als wahr unterstellt - regelmäßig vom jetzigen Beklagtenvertreter vertreten wird.
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