Urteil vom Landgericht Münster - 10 O 538/05

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

563,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2005

zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger folgende Ge-genstände herauszugeben:

7 Stühle

2 Vorhänge

12 Gardinen

1 Strahler

1 Effektkugel

1 Hocker

1 Kühl- Gefrierschrank

2 kleine Kühlschränke

5 Speisekartenhüllen

1 Sessel

4 mittelgroße Töpfe

4 große Stieltöpfe

4 kleine Stieltöpfe

4 Bratpfannen.

Dem Beklagten wird zur Herausgabe der voraufgeführten Gegenstände eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.

Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf

1.100,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger 591,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2005 zu zahlen, abzüglich am

12.01.2006 gezahlter 591,70 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und

der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 Euro.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.