Urteil vom Landgericht Münster - 10 O 538/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
563,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2005
zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger folgende Ge-genstände herauszugeben:
7 Stühle
2 Vorhänge
12 Gardinen
1 Strahler
1 Effektkugel
1 Hocker
1 Kühl- Gefrierschrank
2 kleine Kühlschränke
5 Speisekartenhüllen
1 Sessel
4 mittelgroße Töpfe
4 große Stieltöpfe
4 kleine Stieltöpfe
4 Bratpfannen.
Dem Beklagten wird zur Herausgabe der voraufgeführten Gegenstände eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf
1.100,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger 591,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2005 zu zahlen, abzüglich am
12.01.2006 gezahlter 591,70 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und
der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 Euro.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Beendigung eines Pachtvertrages über eine Gaststätte samt Inventar und dazugehöriger Wohnung.
3Der Kläger ist Eigentümer der Gaststätte "A." in J-A1.. Er schloss mit dem Beklagten unter dem 25.10.1994 einen Pachtvertrag über Gaststätte und Wohnung, welcher bis zum 31.12.2004 befristet war. Auf den Inhalt des Pachtvertrages (Blatt 10 f der Akten) wird Bezug genommen.
4Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt einen Getränkehandel betrieb, verpachtete das Objekt weiter an die Eheleute N2 als Unterpächter. Als er seinen Getränkehandel am 05.03.1999 an die Firma I GmbH veräußerte, zeigte er die Veräußerung den Unterpächtern und dem Kläger an. Die Unterpächter stimmten dem Übergang des Unterpachtvertrages auf die Firma I GmbH zu. Insoweit wird auf das von den Unterpächtern jeweils unterzeichnete Schreiben des Beklagten vom 09.03.1999 (Blatt 85, 86 der Akten) verwiesen. Der Kläger unterzeichnete das ihm zum Zwecke der Erklärung seines Einverständnisses zugesandte Schreiben vom 11.03.1999 nicht. Insoweit wird auf Blatt 101 der Akten verwiesen.
5Als die Unterpächter N2 die Gaststätte am 06.12.2004 schlossen, wurde für den Kläger die Hausverwaltung I3 tätig. Sie vereinbarte einen Termin zur Besichtigung des Objektes am 22.12.2004 mit den Unterpächtern N2, einem Vertreter der Firma I GmbH und dem Beklagten. Dabei fertigte der seinerzeitige Mitarbeiter N unter dem 22.12.2004 zwei Aktennotizen über den Zustand des Objektes, wegen deren Inhalt auf Blatt 65, 66 der Akten Bezug genommen wird. Desgleichen fertigte eine Firma I2 einen Zustandsbericht,
6wegen dessen Inhalt auf Blatt 115 f der Akten verwiesen wird. Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Beklagte oder die Eheleute N2 als Unterpächter ab dem 22.12.2004 noch Zugang zu dem Objekt hatten.
7Die Hausverwaltung I3 forderte den Beklagten sodann mit Schreiben vom
823.12.2004 auf, die in einem Zustandsbericht der Firma I2 aufgeführten Mängel bis zum 27.12.2004 zu beheben. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 24.12.2004, mit welchem er mitteilte, dass er das Schreiben und die beigefügte Aufstellung an die Firma I GmbH weitergeleitet habe. Auf den Inhalt des Schreibens vom 24.12.2004 (Blatt 98 der Akten) wird Bezug genommen.
9Der Kläger begann nach Ablauf der Frist am 27.12.2004 mit der Renovierung und Reinigung des Objektes, wobei auch verunreinigte oder beschädigte Gegenstände ersetzt wurden. Hierüber verhalten sich Rechnungen und Zahlungsbelege, wegen deren Inhalt auf Blatt 34 bis 52 der Akten verwiesen wird.
10Der Kläger forderte die Beklagten sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2005 auf, dort im Einzelnen aufgeführte Gegenstände aus der Gaststätte bis zum 09.02.2005 herauszugeben. Er wies ferner darauf hin, dass er zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe an den Nachfolgepächter zum 01.01.2005 gezwungen gewesen sei, die entsprechenden Reparaturen, Reinigungsarbeiten und Renovierungen durchzuführen, und dass hierdurch ein Gesamtaufwand von
114.047,33 Euro angefallen sei. Der Beklagte erwiderte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2005. In diesem Schreiben erkannte er das Fehlen von
12sieben Stühlen, eines Hockers und eines Sessels an. Er erklärte sich ferner bereit, die Kosten für die Reparatur einer defekten Spülmaschine zu übernehmen. Er machte geltend, dass die ihm gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen sei, bat aber bezüglich der zweiten Rechnung bezüglich der Umwälzpumpe für die Spülmaschine um weitere Darlegung und wies daraufhin, dass einige Gegenstände, die der Kläger herausverlangt hatte, noch bei der Firma I eingelagert seien. Auf den Inhalt dieses Schreibens vom 11.02.2005 (Blatt 71 f der Akten) wird Bezug genommen.
13Der Kläger antwortete seinerseits mit Schreiben vom 01.03.2005, mit welchem er weitere Fristen zur Vorlage von Unterlagen und zur Herausgabe von Gegenständen setzte. Der Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2005, mit welchem er um Fristverlängerung um eine Woche bat. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2005 nochmals zur Stellungnahme aufgefordert hatte, teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2005 mit, dass das letzte Schreiben der Klägerseite unmittelbar an die Firma I weitergeleitet worden sei mit der Aufforderung, die Positionen nunmehr umfänglich zu erledigen bzw. zu regulieren. Er teilte ferner mit, dass er mit gleicher Post die Firma I nochmals unter Fristsetzung aufgefordert habe, entsprechendes zu erledigen.
14Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr auf Schadensersatz wegen von ihm nach Fristablauf durchgeführter Renovierungs-, Reinigungs- und Erneuerungsarbeiten in Anspruch, wobei er den ihm entstandenen Schaden entsprechend Blatt 3 bis 6 der Klageschrift mit insgesamt 4.047,33 Euro errechnet. Er verlangt ferner die Herausgabe von Mobiliar und Einrichtungsgegenständen der Gaststätte. Darüber hinaus hat er zunächst Nebenkosten in Höhe von 591,70 Euro geltend gemacht, welche der Beklagten am 12.01.2006 ausgeglichen hat.
15Der Kläger macht geltend, dass entsprechend seinen Ausführungen in der Klageschrift Reparaturen, Ersatzkäufe und Reinigungsarbeiten notwendig gewesen und durchgeführt worden seien. Er vertritt hierzu die Auffassung, dass der Beklagte ihm insoweit nach Ablauf der Frist zur Schadensbeseitigung schadensersatzpflichtig geworden sei.
16Er macht weiter geltend, dass die von ihm herausverlangten Gegenstände vom Beklagten nicht zurückgegeben worden seien, obwohl der Beklagte diese zu Beginn des Pachtverhältnisses übernommen habe.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
194.047,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2005 zu zahlen;
20den Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Gegenstände herauszugeben:
212 Stühle
222 Vorhänge
2312 Gardinen
241 Strahler
251 Effektkugel
261 Hocker
271 Arbeitstisch
281 Elektroherd mit vier Kochstellen und einem Brandofen
291 Kühl- Gefrierschrank
302 kleine Kühlschränke
315 Speisekartenhüllen
325 Stühle
331 Sessel
344 mittelgroße Töpfe
354 große Stieltöpfe
364 kleine Stieltöpfe
374 Bratpfannen;
38dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf er die Leistung durch den Beklagten ablehne;
39den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.
40Weiter hat der Kläger mit am 09.10.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
41zunächst beantragt,
42den Beklagten zu verurteilen, an ihn 591,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2005 zu zahlen.
43Nachdem dieser Betrag in Höhe von 591,70 Euro ohne Zinsen am 12.01.2006 beglichen worden ist, hat der Kläger diesen Antrag für erledigt erklärt, was die Hauptforderung anbelangt und beantragt nunmehr,
44den Beklagten zu verurteilen, an ihn
45Zinsen aus 591,70 Euro in Höhe von
465 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 20.08.2005 bis zum 12.01.2006 zu zahlen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Er macht geltend, dass er wegen der Veräußerung seines Getränkehandels an die Firma I GmbH und deswegen, weil er dies dem Kläger angezeigt habe, nicht mehr Vertragspartei des Klägers und folglich nicht passivlegitimiert sei.
50Weiter macht der Beklagte geltend, dass Ansprüche gegen ihn verjährt seien, weil der Kläger am 22.12.2004, eventuell schon Ende November, das Pachtobjekt zurückerhalten habe und danach bei Einreichung der Klage am 30.06.2005 die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Pachtverhältnis abgelaufen sei.
51Im Übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die ihm gesetzte Frist zur Durchführung von Renovierungsarbeiten vom 27.12.2004 auch unter Berücksichtigung der innerhalb dieser Frist liegenden Feiertage unangemessen kurz gewesen sei und dass er keineswegs die Durchführung der Arbeiten verweigert, sondern stattdessen die Firma I GmbH aufgefordert habe, die Durchführung der Renovierungsarbeiten zu veranlassen. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, dass der Kläger ihm und den Unterpächtern den Zugang zum Pachtobjekt seit dem 22.12.2004 verweigert habe.
52Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der geltend gemachten Reinigungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten sowie im Einzelnen die Dauer der vom Kläger behaupteten Arbeiten. Er macht geltend, dass er Teile des Inventars auf sein Firmengelände gebracht und in einem Container gelagert habe, wobei der Container später an die Firma I GmbH übergeben worden sei. Er vertritt hierzu die Auffassung, dass ihm die Herausgabe der Gegenstände deswegen unmöglich sei.
53Er bestreitet ausdrücklich, dass ein vom Kläger herausverlangter Elektroherd mit vier Kochstellen bei Beginn seines Pachtverhältnisses vorhanden gewesen sei und behauptet hierzu, dass ein sechsflammiger Gasherd stattdessen von Anfang an zum Inventar gehört habe.
54Der Beklagte erklärt im Übrigen die Aufrechnung mit dem Wert des Gaswärmers, von zwei Friteusen und eines Edelstahltisches, die er angeblich in das Inventar eingebracht hat.
55Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
56Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, W, N, I5, U sowie C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.09.2006 Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58Die Klage ist nur teilweise begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bezüglich des Austausches der Umwälzpumpe der Spülmaschine in Höhe von 563,64 Euro zu. Ihm steht ferner ein Herausgabeanspruch wegen der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Einrichtungsgegenstände zu. Wegen der zunächst geltend gemachten Nebenkosten ist die Klageforderung erledigt. Im Übrigen ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.
59Unstreitig haben die Parteien unter dem 25.10.1994 einen Pachtvertrag geschlossen, welcher am 31.12.2004 auslief. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist er nicht wirksam bei gleichzeitigem Eintritt der Firma I GmbH aus dem Pachtvertrag mit dem Kläger entlassen worden. Zwar hat er dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.1999 den angeblichen Vertragsübergang auf die Firma I GmbH angezeigt. Der Kläger hat sich jedoch mit einem Vertragsübergang auf die Firma I entgegen dem Ansinnen des Beklagten nicht einverstanden erklärt. Wie unstreitig ist, ist das Pachtverhältnis darüber hinaus zwischen den Parteien in der Folgezeit einvernehmlich fortgesetzt worden.
60Ansprüche des Klägers aus dem Pachtvertrag sind auch nicht wegen Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Pachtverträgen verjährt. Wie der Kläger zurecht geltend macht, haben die Parteien in der Zeit vom 24.12.2004, als der Beklagte mitteilte, dass er die Aufstellung der Firma I3 an die Firma I GmbH weitergeleitet habe, bis zum 02.05.2005, als der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mitteilen ließ, dass er das letzte Schreiben der Klägerseite unmittelbar an die Firma I weitergeleitet habe mit der Aufforderung, die streitigen Positionen nunmehr umfänglich zu erledigen,
61im Rahmen der Beendigung des Pachtverhältnisses über die Abwicklung desselben verhandelt. Der Beklagte hat weiter ausdrücklich mit Schreiben vom 11.02.2005 das Fehlen einzelner Inventarstücke anerkannt und erklärt, dass er die Kosten der Reparatur der defekten Spülmaschine übernehmen werde. Er hat mit weiterem Schreiben vom 08.03.2005 um Fristverlängerung gebeten. Hierdurch ist die Verjährung für nahezu fünf Monate gemäß §§ 203, 209 BGB gehemmt worden. Dies bedeutet, dass die Zeit, in welcher Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Damit war die halbjährige Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen.
62Nach dem Inhalt des Pachtvertrages in Verbindung mit seinem im anwaltlichen Schreiben vom 11.02.2005 abgegebenen Anerkenntnis schuldet der Beklagte hiernach die Reparatur der defekten Spülmaschine, insbesondere den Austausch der Umwälzpumpe, welche mit Rechnung der Firma I4 vom 26.01.2005 in Höhe von 563,64 Euro berechnet worden ist. An seiner diesbezüglichen Anerkenntniserklärung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Sie ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten und schneidet dem Beklagten alle bis dahin bekannten Einwendungen gegenüber dieser Schadensposition ab.
63Darüber hinaus schuldet der Beklagte aus dem Pachtvertrag in Verbindung mit der hiermit verbundenen Inventarliste die Rückgabe der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Einrichtungsgegenstände und Geräte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass ihm die Herausgabe nicht möglich sei, weil sich diese Gegenstände in einem Container befänden, den er an die Firma I weitergeleitet habe, ist ihm die Herausgabe entgegen seiner Auffassung nicht unmöglich. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Beklagte als mittelbarer Besitzer dieser Gegenstände und Geräte diese nicht von der Firma I herausverlangen und an den Kläger herausgeben kann.
64Entsprechend § 283 BGB in der vor der Reform des Schuldrechts geltenden Fassung war dem Beklagten ferner eine Frist zur Herausgabe der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Gegenstände zu setzen, nach deren Ablauf er Schadensersatz wegen Nichtherausgabe schuldet.
65Entgegen den letztlich nicht bestrittenen Angaben des Klägers bewertet das Gericht den Kühl-Gefrierschrank mit 300,00 Euro, zwei kleine Kühlschränke mit jeweils 150,00 Euro
66und Töpfe und Bratpfannen mit 150,00 Euro.
67Das Gericht schätzt ferner gemäß § 287 ZPO, dass die Speisekartenhüllen
68einen Gesamtwert von 100,00 Euro
69haben. Es bewertet die herauszugebenden sieben Stühle sowie den
70Hocker angesichts dessen, dass diese Einrichtungsgegenstände in den
71Aktennotizen des Mitarbeiters N der Firma I3 als veraltet
72bezeichnet worden sind, mit insgesamt 295,00 Euro.
73Schließlich bewertet das Gericht zwei Vorhänge, 12 Gardinen,
74einen Strahler und eine Effektkugel in Anbetracht dessen, dass auch diese
75Gegenstände ausweislich der Aktennotizen des Zeugen N vom
7622.12.2004 als veraltet bewertet worden sind sowie unter Berücksichtigung
77dessen, dass derartige Gegenstände ohnehin kaum verwertbar sind, wie der
78Lebenserfahrung entspricht, mit insgesamt 25,00 Euro,
79so dass sich insgesamt bezüglich der herauszugebenden Gegenstände
80ein gegebenenfalls zu zahlender Schadensersatzbetrag
81in Höhe von 1.100,00 Euro
82errechnet.
83Im Übrigen war die Klage dagegen abzuweisen.
84Soweit der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Renovierungs- und Reinigungsarbeiten geltend macht, ferner Schadensersatz wegen der Nichtabschaffung von Ersatzgegenständen für abgenutzte oder veralterte Einrichtungsgegenstände und Geräte, ist zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten insoweit gesetzte Frist bis zum 27.12.2004 in der Tat, auch unter Berücksichtigung dessen, dass in diese Frist die Weihnachtsfeiertage fielen, völlig unangemessen kurz war.
85Bei Ablauf einer angemessenen Frist, die nach Auffassung des Gerichts bis Ende Januar 2005 gelaufen wäre, hatte der Kläger aber bereits alle erforderlichen Renovierungsarbeiten vollständig durchgeführt, so dass der Beklagte keine ausreichende Gelegenheit erhalten hat, diese Arbeiten bzw. entsprechende Ersatzanschaffung selbst durchzuführen, wozu ihm gemäß § 326 BGB in der bis zur Änderung des Schuldrechts geltenden Fassung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen.
86Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof in Einzelfällen in dem Auszug eines Pächters ohne Erledigung von Renovierungs- oder Schönheitsreparaturen eine Verweigerung derselben gesehen hat. Denn der Bundesgerichtshof hat hierfür besondere Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegend nicht gegeben sind. So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 49, 56, ausgeführt, dass eine endgültige Erfüllungsverweigerung dann gegeben sei, wenn der Verpächter den Pächter bereits vor Ablauf des Pachtverhältnisses aufgefordert habe, Schönheitsreparaturen auszuführen, und der Pächter dennoch ohne Ausführung von Schönheitsreparaturen ausgezogen ist. In seiner Entscheidung vom 10.07.1991 (NJW 1991 2416, 2417) hat der BGH ausdrücklich daran festgehalten, dass der Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB erst mit der Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses entstanden und fällig geworden ist. Da der Beklagte im vorliegenden Fall allenfalls wenige Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses aufgefordert worden ist, die ihm nach dem Pachtvertrag obliegenden Arbeiten auszuführen, kann ihm bei dieser kurzen Frist ein Auszug ohne Durchführung dieser Arbeiten nicht als Erfüllungsverweigerung entgegen gehalten werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus seinem Schreiben vom 23.12.2004, mit dem er lediglich mitgeteilt hat, die Mängelbeseitigungsaufforderung an die Firma I GmbH weitergeben zu wollen.
87Dass dieses durchaus ernst gemeint war, zeigt der weitere Schriftwechsel, den die Parteien geführt haben. Im Rahmen dieses Schriftwechsels hat der Beklagte noch im Mai 2005 ausgeführt, dass er die Firma I gedrängt habe, die geschuldeten Arbeiten auszuführen.
88Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Beklagte entsprechend § 538 BGB Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, nicht zu vertreten hat. Es kommt lediglich in Betracht, dass er für mutwillige Beschädigungen des Pachtobjektes haftet. Allerdings hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis dafür geführt, dass der Beklagte als Pächter oder als mittelbarer Besitzer für Beschädigungen des Pachtobjekts verantwortlich ist. Die hierzu vernommenen Zeugen haben keine Angaben dazu zu machen vermocht, dass der Beklagte das Pachtobjekt oder Inventargegenstände beschädigt haben könnte. Bezüglich der angeblich beschädigten Fliesen an der Kegelbahn lässt sich nach den Bekundungen der Zeugen nur feststellen, dass einige Fliesen im unmittelbaren Bereich vor der Kegelbahn beschädigt waren. Demgegenüber lässt sich nach ihren Angaben nicht feststellen, dass die Fliesen in diesem Bereich überhaupt während der Pachtzeit des Beklagten beschädigt worden sind. Auch lässt sich der geltend gemachte Reparaturaufwand von vier Stunden in keiner Weise nachvollziehen.
89Soweit die Zeugen bekundet haben, dass Fußleisten im Bereich der Kegelbahn gefehlt haben, hat namentlich die Zeugin W nicht anzugeben vermocht, ob diese nicht eventuell von Anfang an bereits fehlten. Darüber hinaus hat keiner der Zeugen den geltend gemachten Renovierungsaufwand wahrzuhalten vermocht. Bezüglich der schadhaften Fliesen der Küche haben die Zeugen M und W sowie der Zeuge N bestätigt, dass, wie auf den Fotos ersichtlich, Fliesen beschädigt waren. Die Art der Beschädigung deutet aber allenfalls auf Renovierungsbedarf, nicht aber auf mutwillige Beschädigung hin. Auch ist der Stundenaufwand für die Mangelbeseitigung in keiner Weise nachgewiesen.
90Soweit die Erneuerung des sogenannten Fassabwurfes im Keller geltend gemacht worden ist, haben die hierzu vernommenen Zeugen M und W letztlich nicht zu bestätigen vermocht, dass der Beklagte für die Zerstörung und die anschließende Erneuerung des Fassabwurfes verantwortlich ist.
91Bezüglich angeblich beschädigter Einbaulampen im Bad bzw. WC und Wohnung haben die hierzu vernommenen Zeugen M und W nicht mit Sicherheit zu bestätigen vermocht, dass die Einbaulampen nicht nur nicht brannten, sondern darüber hinaus beschädigt waren. Entsprechendes gilt bezüglich des angeblich beschädigten Türschließers. Während der Zeuge M keine Erinnerung hatte, vermochte die Zeugin W lediglich anzugeben, dass der Türschließer an einer kleinen Stelle Kratzer aufwies und etwas verbogen war. Auch diese Zeugin vermochte nicht zu sagen, ob der Türschließer erneuert worden war. Einen entsprechenden Beleg hat der Kläger nicht vorgelegt. Bei diese Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit vermochte das Gericht nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass irgendwelche Gegenstände vom Beklagten mutwillig oder auch nur fahrlässig beschädigt worden sind mit der Folge, dass der Beklagte insoweit auf Schadensersatz haftet.
92Die Klage war ferner insoweit abzuweisen, als der Kläger die Herausgabe eines Arbeitstisches sowie eines Elektroherdes mit vier Kochstellen und einem Brandofen verlangt hat. Bezüglich des Arbeitstisches ist der Kläger der Behauptung des Beklagten, dass dieser ausgewechselt worden sei, nicht mehr entgegen getreten. Soweit der Kläger einen Elektroherd mit vier Kochstellen herausverlangt hat, steht nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen I5 und U fest, dass entgegen dem Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Inventarverzeichnisses schon bei Übergabe der Gaststätte an den Beklagten dort ein Gasherd statt eines Elektroherdes vorhanden war. Dies hat der Zeuge I5 ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge U hat sogar wahrzuhalten vermocht, dass er den vorhandenen Herd gegen einen neuen Gasherd ausgetauscht habe, bei dem es sich um einen gaststätten-üblichen Gasherd gehandelt habe. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit sieht das Gericht als erwiesen an, dass der vom Kläger herausverlangte Elektroherd samt Zubehör bei Übernahme der Gaststätte durch den Beklagten schon nicht mehr vorhanden war.
93Gegenüber der Schadensersatzforderung des Klägers aus dem Austausch der Umwälzpumpe der Spülmaschine rechnet der Beklagte zu Unrecht mit Gegenforderungen aus dem Austausch des Herdes bzw. des Arbeitstisches auf. Da er selbst nach § 15 des Pachtvertrages bei Abgang von Inventargegenständen für gleichwertigen Ersatz zu sorgen hatte, ist der Kläger insoweit nicht zu Unrecht bereichert, so dass Gegenansprüche des Beklagten nicht ersichtlich sind.
94Soweit im Übrigen nach Begleichung der Nebenkostenzahlung durch den Beklagten Erledigung des diesbezüglichen Teils der Klageforderung eingetreten ist, hat der Beklagte insoweit die Kosten zu tragen, weil er mit der Erstattung der Nebenkosten in Verzug geraten ist und damit Anlass zur Klageerweiterung gegeben hat.
95Die Zinsnebenforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB.
96Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
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