Urteil vom Landgericht Münster - 1 S 173/06 LG Münster, 4 C 311/06 AG Steinfurt

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts T abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts T vom 08.06.2006 wird aufgehoben.

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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