Urteil vom Landgericht Münster - 15 O 416/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 135,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2003 zu zahle.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Oberbekleidung und beauftragte die Spedition L1 mit dem Transport von Hosen, Röcken und Jacken, die die B1 Modemärkte bei ihr bestellt hatten. Am 27. September 2003 fuhr Herr L2mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## – ## 000 auf der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung E. Bei Kilometer 000,000, etwa 100 Meter hinter dem Ende der Beschleunigungsspur nach der Ausfahrt des Rastplatzes N, kam dieses Fahrzeug aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zum Stillstand, wobei der Lkw die Standspur und mit etwa 60 cm den rechten Fahrstreifen einnahm. Der Beklagte zu 3) fuhr in gleicher Fahrtrichtung mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ### – ## 000, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, in gleicher Fahrtrichtung und fuhr auf den Lkw der Firma L1 auf. Der Lkw der Firma L1 wurde herumgeschleudert und nach rechts gegen die Schutzplanken gedrückt. Der Lkw des Beklagten zu 3) durchbrach die rechtsseitige Schutzplanke und stürzte in die Böschung. Mit Schreiben vom 18. September 2003 an die Klägerin erklärte die Firma B1 Modemärkte GmbH, sie storniere ihre Bestellungen und die Rechnungen vom 28. Juli 2003. Die Klägerin beauftragte den Havariekommissar S1 mit der Organisation eines Notverkaufs. Herr S1 erstellte einen Bericht; im einzelnen wird auf Bl. 13 bis 18 d. A. verwiesen. In der Folge wurde die Bekleidung als Havarieware für 6.097,00 € veräußert. Die Rechnung des Havariekommissars belief sich auf 1.449,00 € netto.
3Die Klägerin behauptet, zum Unfall sei es infolge mangelnder Aufmerksamkeit des Beklagten zu 3) gekommen. Herr L2 habe verkehrsbedingt anhalten müssen und im Rückspiegel bemerkt, dass sich der Beklagte zu 3) mit hoher Geschwindigkeit genähert habe. Um einem Auffahrunfall zu entgehen, habe er seinen Lkw nach rechts auf den schmalen Seitenstreifen gelenkt und die Hupe betätigt. Der Beklagte zu 3) sei mit einer derart hohen Geschwindigkeit gefahren, dass er unter keinem Aspekt rechtzeitig habe abbremsen können. Durch den Unfall seien die insgesamt 1.982 Bekleidungsstücke für den regulären Verkauf unbrauchbar geworden. Es habe sich um einmalig und exklusiv für die Firma B1 hergestellte Ware gehandelt, die bei dem Unfall herausgeschleudert und verschmutzt, zerknittert und zerrissen worden sei, so dass sie nicht mehr zeitgerecht habe geliefert werden können und als Havarieware habe veräußert werden müssen. Die Ware habe ursprünglich einen Wert von 34.334,25 € gehabt. Ein höherer Preis als der durch den Havarieverkauf erzielte Betrag von 6.097,00 € sei nicht zu erreichen gewesen. Die Klägerin habe zunächst ihre Transportversicherung bei der Firma B2 in Anspruch genommen, die zur Regulierung 20.000,00 € gezahlt habe. Die Firma B2 habe ihren Regressanspruch gegen den Schädiger an die Klägerin abgetreten.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch haftend an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 29.686,25 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2003 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behaupten, zur Unfallzeit habe es wenig Verkehr gegeben, da kurz vor der Unfallstelle einige Lkw den nachfolgenden Verkehr durch ein Überholmanöver aufgehalten hätten. Der Fahrer der Spedition L1 sei jedoch mit dem Lkw rückwärts gefahren. Der Beklagte zu 3) habe dies wegen des vorausfahrenden Verkehrs nicht zur erkennen vermocht, weshalb ihm zu dem Zeitpunkt, als er erstmals freie Sicht auf das Fahrzeug der Spedition L1 hatte, keine hinreichende Reaktionszeit mehr verblieben sei um diesem Fahrzeug auszuweichen. Im übrigen bestreitet die Beklagten einen bei der Klägerin eingetretenen Schaden nach Grund und Höhe.
9Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Die Akten Amtsgericht Münster 00 Ls 00 Js 000/00 AK 00/00 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben sich mit einer beweismäßigen Verwertung einverstanden erklärt.
11Entscheidungsgründe :
12Die Klage ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch lediglich in Höhe von 135,75 € netto zu.
13Der Beklagte zu 3. haftet der Klägerin für den Unfall vom 29.07.2003 aus §§ 823 BGB, 7,18 StVG, die Beklagte zu 2. aus §§ 823, 831 BGB, 7, StVG und die Beklagte zu 1. nach diesen Vorschriften in Verbindung mit § 3 PflVG. Der Beklagte zu 3. ist mit dem versicherten LKW der Beklagten auf den LKW der Spedition L1 aufgefahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen Herrn L2 war der Unfall für den Beklagten zu 3. nicht unvermeidbar; vielmehr hat der Beklagte zu 3. infolge Unaufmerksamkeit und verspäteter Reaktion den Unfall mitverschuldet. Dabei kann dahinstehen, ob der Fahrer der Spedition L1 seinen LKW angehalten hatte oder rückwärts fuhr. Auch nach Darstellung der Beklagte hat Herr L2 den LKW jedenfalls nicht eine längere Strecke zurückgesetzt oder eine höhere Geschwindigkeit hierbei erreicht. Nach dem in der ersten Instanz des Strafverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen S2 kann Herr L2 weder schneller als 6,5 km/h noch mehr als 30 m rückwärts gefahren sein. Andernfalls wäre dies auf der Diagrammscheibe aufgezeichnet worden. Nach der Auswertung der Firma T waren jedoch nach dem Stillstand um ca. 6.45 Uhr keine weiteren Fahrbewegungen mehr nachzuweisen. Für die Diagrammscheibe des von dem Beklagten zu 3. gefahrenen LKW hat die Auswertung eine nahezu konstante Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 87 km/h unter Berücksichtigung dessen, dass die Geschwindigkeit um ca. 5 km/h zu hoch aufgezeichnet wurde, ergeben. Eine Abwehrhandlung war anhand der Diagrammscheibe vor der Kollision nicht erkennbar. Hiernach hat der Beklagte zu 3. weder die Geschwindigkeit reduziert noch einen Fahrspurwechsel durchgeführt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Schilderung des Zeugen L3. Dieser Zeuge hat zunächst im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung geschildert:
14„Auf der A 1 Richtung E war zum Unfallzeitpunkt wenig Verkehr, da vorher ein paar LKW’s den nachfolgenden Verkehr aufhielten. Deswegen konnte man den LKW auf dem Standstreifen schon von Weitem sehen. Dieser hatte Warnblinklicht an. ...
15Ich näherte mich dem blauen LKW. Dieser hatte keinen Blinker gesetzt und hat auch nicht gebremst, so dass ich annahm, er hätte den anderen LKW gesehen, denn er fuhr mit gleicher Geschwindigkeit weiter. Ich wollte den blauen LKW überholen und auf Höhe des Fahrerhauses stießen die beiden LKW’s zusammen. Der Fahrer des blauen LKW’s fuhr ca. 80 bis 90 km/h mittig auf der rechten Spur. Ob der dunkle LKW auf diese Spur gereicht hat, konnte ich nicht erkennen. Da der blaue LKW mit gleicher Geschwindigkeit fuhr, nahm ich an, dass die rechte Spur frei war“. In der zugehörigen Skizze hat dieser Zeuge eingetragen, dass die linke Spur frei war, die mittlere Spur, die der Zeuge L3 benutzte, hinter ihm auf 100 m und vor ihm auf 300 m frei war und die rechte Spur, auf der der LKW der Beklagten gefahren wurde, rückwärts ca. 150 m und nach vorne hin auf 300-400 m frei war. Gründe, weshalb dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung des unbeteiligten Zeugen L3 nicht zu folgen wäre, sind nicht ersichtlich.
16Allerdings trifft auch den Fahrer der Spedition L1 ein Verschulden an dem Unfall. Gemäß § 18 Abs. 7 und 8 StVO ist nicht nur das Rückwärtsfahren, sondern auch das Halten auf Seitenstreifen der Autobahn verboten. Herr L2 hat aber zumindest entgegen dieser Vorschrift gehalten. Soweit Herr L2 im Rahmen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens angegeben hat, er habe nach einem kleinen Stau anfahren wollen und hierbei den Motor abgewürgt, wird dies zum einen durch die Schilderung des Zeugen L3 widerlegt, im Übrigen aber erklärt dies nicht, weshalb das Fahrzeug der Spedition L1 auf dem Seitenstreifen stand. Mit der Klage ist hierzu geltend gemacht, der Zeugen L2 sei nach einer Verkehrsstockung, infolge derer er fast bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, auf den Seitenstreifen gefahren, um einen Auffahrunfall durch den mit unverminderter Geschwindigkeit näher kommenden Wagen der Beklagten zu vermeiden. Auch diese Darstellung ist insbesondere durch die Angaben des Zeugen L3 widerlegt.
17Das Verschulden der beiden beteiligten Fahrer ist mit jeweils 50 % anzusetzen, §§ 9 StVG, 254 BGB. Der Fahrer L2 hat ein vermeidbares Hindernis gebildet, das in die rechte Fahrspur hineinragte; der Beklagte zu 3. hat hierauf nicht reagiert.
18Durch den Unfall ist die Beladung aus dem LKW der Spedition L1 zum Teil auf die Autobahn geworfen worden, wie sich aus dem Polizeibericht und den Fotografien ergibt. Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, daߠ es sich bei den Waren um die Oberbekleidung gehandelt hat, die die Spedition L1 in ihrem Auftrag an die Firma B1 am 29.07.2003 ausliefern sollte. Sie hat hierzu drei Rechnungen vom 28.07.2003 mit dem Vermerk „ Versand L1“ hängend frei“ (Bl. 9-11 d.A.) vorgelegt sowie die Stornierungsbestätigung der Firma B1 zu diesen Rechnungsnummern vom 18.09.2003 (Bl. 70-72 d.A.).
19Der der Klägerin erwachsene und im Rahmen des § 823 BGB, 7 StVG prinzipiell erstattungsfähige Schaden beläuft sich jedoch auf lediglich 271,50 € netto. Der Havariekommissar S1 hat im Auftrag der B2 als Transportversicherer der Klägerin die eingelagerte Ware besichtigt. Bei seinen Stichproben konnte er keine Schäden oder Verschmutzungen feststellen. Er hat hierzu angemerkt, solche Schäden seien auf den dunklen Textilien allerdings auch schwer erkennbar. Er mochte allerdings nicht ausschließen, dass durch heruntergefallene Stangen einige Teile beschädigt wurden und referiert eine Angabe des Gutachters der Firma L1, der bei seiner Besichtigung noch viele stark zerknitterte und teilweise verschmutzte Kleidungsstücke gesehen habe. Nach der Ermittlung des Kapitäns S1 waren noch 1.967 Teile vorhanden. Gegenüber den Rechnungen ergab sich hiernach ein Minderbestand von 15 Fehlteilen, und zwar 8 Jacken, 3 Röcke (525 in Rechnung gestellte Röcke abzgl. 522 vorhandene) und 4 Hosen. Diese Fehlteile sind anhand der Rechnungen und Transportpapiere ausreichend in der Anzahl glaubhaft gemacht. Soweit diese Teile bei dem Unfall abhanden gekommen sind, hat die Klägerin einen Eigentumsverlust im Sinne der §§ 823 BGB oder 7 StVG erlitten. Daß und in welchem Umfang weitere Teile in der Substanz beschädigt worden sind, ist dagegen nicht festzustellen. Die von dem Kapitän S1 referierten Äußerungen Dritter sind zu allgemein, um die eigene stichprobenartige Überprüfung des Kapitäns S1 in Frage zu stellen.
20Der Umstand, dass die Kleidungsstücke lediglich als Havarieware zu einem minderen Preis hätten veräußert werden können, wie die Klägerin behauptet, stellt jedoch keinen im Rahmen des § 823 BGB bzw. 7 StVG ersatzpflichtigen Schaden dar. Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz und eine Sachbeschädigung lässt sich, wie ausgeführt, hinsichtlich dieser weiteren Teile nicht feststellen. Zwar ist in der Rechtsprechung eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur im Falle einer Substanzverletzung angenommen worden, sondern auch bei einer Einwirkung auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit, so etwa im Falle eines örtlichen Verkaufsverbots nach Lieferung eines mit Antibiotikum kontaminierten gelieferten und verfütterten Fischfutters (BGHZ 105, S. 346) oder einer nachteiligen Beeinflussung eines Weines durch einen Korkenmangel (NJW 1990, S. 908). In diesen Fällen der Nutzungsbeeinträchtigung ist der nach § 823 BGB zu ersetzende Sachschaden von den reinen Vermögensschäden vornehmlich nach der Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung abzugrenzen. Wenn die Verwendungsfähigkeit der Sache praktisch aufgehoben ist, wird die Eigentumsverletzung bejaht, ist dagegen nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen, liegt keine Eigentumsverletzung vor (vgl. Münchner Kommentar, § 823 Rdnr. 112). Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung lässt sich vorliegend keine Eigentumsverletzung feststellen. Die Klägerin wollte ihre Bekleidungsstücke verkaufen und hat sie letztendlich auch verkauft. Ihr Schaden besteht lediglich in dem erzielbaren Erlös. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Vermögensschädigung, die nicht über §§ 823 BGB, 7 StVG auszugleichen ist.
21Soweit die Klägerin Erstattung des Honorars für den Havariekommissar zur Organisation des Verkaufs geltend macht, besteht auch insoweit kein unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung ersatzpflichtiger Schaden.
22Den Wert der abhanden gekommenen Bekleidungsteile hat das Gericht gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die der Firma B1 in Rechnung gestellten Preise geschätzt. Hiernach ergibt sich für 8 Jacken á 20,25 € netto ein Betrag von 162,00 €, für 3 Röcke á 14,50 € ein Betrag von 43,50 € und für 4 Hosen á 16,50 € ein Betrag von 66,00 €, mithin insgesamt 271,50 €. Angesichts der ausgeurteilten Quote von 50 % verbleibt ein Anspruch in Höhe von 135,75 €.
23Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 288 BGB. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 709 ZPO.
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