Urteil vom Landgericht Münster - 15 O 477/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger hatte im Jahre 2001 den bis dahin angepachteten landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern aufgegeben und eine neue Stelle als Außendienstmitarbeiter angetreten. Wegen auf Aufdeckung stiller Reserven drohte eine hohe Steuerbelastung. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger deshalb eine langfristige Anlagemöglichkeit, die sich steuergünstig auswirken sollte. Im Büro des Steuerberaters hatte der Beklagte Werbeprospekte ausgelegt. Über seinen Vater erhielt der Kläger die Anschrift des Beklagten, der auf seiner Visitenkarte ausdrücklich vermerkt hat "Vermittlung von Beteiligungen an Windparks". Zwischen den Parteien kam es 2001 zur ausschließlich telefonischen Kontakten, wobei streitig ist, ob der Kläger selbst telefonierte oder für ihn sein Vater. Nach einem ersten Telefonat etwa im November 2001 beteiligte sich der Kläger über den Beklagten mit einer Einlage von 100.000,00 DM an dem Windpark Q I der Firma X in E. Nach einer Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kläger die Beteiligung aufstocken. Der Beklagte teilte jedoch mit, dass der Windpark Q I bereits geschlossen sei. Der Beklagte wies auf den Windpark P2 hin und übersandte unter dem 01.12.2001 den Prospekt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Beklagte zeichnete unter dem 10.12.2001 eine Beteiligung von 50.000,00 €, die am 13.12.2001 bestätigt wurde. Unter dem 30.04.2002 erfolgte die Inbetriebnahme des Windparks P2. In den folgenden Jahren lagen die Stromerträge und –erlöse dieses Parks lediglich bei ca. 53,77 % der in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Prognose. Am 25.04.2005 wurde Insolvenzantrag gestellt. Inzwischen ist die Anlage abgebaut und anderweitig verwertet.
3Mit der per Fax am 05.12.2004 bei dem Landgericht P eingegangenen Klage nahm der Kläger zusammen mit weiteren 39 anderen Anlegern 14 bzw. 16 Beteiligte, darunter den Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch, wobei Rückzahlung der Einlage von 50.000,00 € nebst 6 % Zinsen seit dem 13.12.2001 und 106,00 € Nebenkosten verlangt wurden Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbener Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung eines Kommanditisten an der zweiten T GmbH & Co. KG mit Sitz in P, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht P unter HRA Nr. ####. Unter dem 29.05.2006 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Vergleich. Der Kläger und die damaligen Beklagten zu 1., –Dezentrale Energieagentur GmbH- zu 2. –,Diplomkaufmann Y, Beklagte zu 3. –T Beteiligungs- und Verwaltungs mbH-, zu 5. –F GmbH-, zu 7. –Herr K, zu 8. –N Energieanlagen GmbH- und zu 14. –M GmbH, verständigten sich auf folgenden Vergleich:
4"1.
5Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger 22.547,70 €. Die Zahlungen erfolgen jeweils in Höhe von 80 % binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Vergleichs und in Höhe des Restbetrages binnen einer Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Vergleichs.
62. ...
73.
8Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten dieses Vergleichs erledigt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche gegen Beklagte, die nicht von der Zahlungsverpflichtung betroffen sind.
94.
10Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten tragen die Kläger gesamtschuldnerisch.
115.
12Den Klägern sowie sämtlichen an diesem Vergleich beteiligten Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich binnen einer Frist von 3 Wochen ab heute gerechnet schriftsätzlich gegenüber dem Gericht zu widerrufen."
13Ein Widerruf erfolgte nicht. Die Beklagte zu 1. des dortigen Verfahrens zahlte fristgemäß zunächst 18.038,16 €.
14Ein weiterer Vergleich zwischen einzelnen weiteren Klägern, darunter dem hiesigen Kläger und als Vermittler tätigen Beklagten, darunter dem hiesigen Beklagten, sah weitere Zahlungen vor, und zwar zu Ziffer 4.:
15"Der Beklagte zu 13. zahlt an den Kläger M1 einen Betrag von 7.515,90 €. Die Zahlung erfolgt binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Vergleichs. Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten dieses Vergleichs erledigt. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten tragen die Kläger gesamtschuldnerisch".
16Lediglich der Beklagte hat diesen Vergleich binnen der vorbehaltenen Frist widerrufen.
17Der Kläger behauptet, der Beklagte sei im Beirat zahlreichen Windparkfonds und ausreichend sachkundig. In diesem Zusammenhang habe er auch Erfahrungen mit geschönten Energieerträgen in Prospekten und unzutreffenden Prospektangaben gemacht. Der Kläger selbst habe den Beklagten für kompetent gehalten. Bei einem –unstreitig nicht erfolgten- Hinweis, dass der Beklagte die Anlage P2 nicht selbst überprüft habe, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er habe eine sichere Anlage mit befriedigender Rendite gesucht und hätte andernfalls eine Eigentumswohnung gekauft. Der Beklagte habe stattdessen erklärt, im Falle P2 sei die Windgeschwindigkeit zwar nicht überragend, die Anlage sei aber durchaus zu empfehlen bzw. die Windgeschwindigkeit sei zwar nicht so hoch wie beim Windpark Q; gleichwohl handele es sich auch hier um eine sehr interessante Geldanlage mit einer prognostizierten Ausschüttung über 20 Jahre von 287 %.
18Tatsächlich sei die Anlage unwirtschaftlich konzipiert, was der Beklagte bei einer Überprüfung hätte erkennen können. So sei ein unzureichendes und offensichtlich fehlerhaftes Windgutachten vorgelegt, obwohl mindestens zwei Windgutachten zu erwarten seien. Die berücksichtigten Basisdaten seien ungenau, insbesondere auch wegen der Größe der Entfernung zu der damals geplanten Anlage. Es fehle weiterhin eine Plausibilitätsüberpüfung. In der unmittelbaren Nähe gäbe es eine baugleiche Anlage, deren Erträge für die ersten 6 Monate veröffentlicht seien. Hieraus ergäbe sich ein Drittel des prognostizierten Ertrages. Im Übrigen sei das in Fachkreisen als ungenau bekannte WASP-Programm verwandt worden. Die Sicherheitsabschläge seien mit 10 % des Bruttobetrages unzureichend. Es sei bereits frühzeitig abzusehen, dass die Inbetriebnahme erst verspätet erfolgen könne. Dies sei bei der Ertragsprognose nicht einberechnet worden, obwohl bei der Inbetriebnahme Ende April die windstärksten Monate verpasst worden seien, und zudem die gesetzliche Einspeisungsvergütung gesenkt worden sei. Darüber hinaus seien die Rückstellungen für Wartung und Betrieb deutlich zu gering veranschlagt worden. Für besondere Ausgaben, insbesondere etwa die drohenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Verpächter, seien keinerlei Rückstellungen erfolgt, obwohl dies üblich sei. Es fehle ferner ein Hinweis auf spezielle Versicherungsklauseln sowie eine Sensitivitätsanalyse. In jedem Fall hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass die Vertriebskosten und die Provisionen für die Eigenkapitaleinwerbung nicht ausgewiesen seien. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, der vor dem Landgericht P mit den weiteren Beklagten zustande gekommene Vergleich berühre die Ansprüche gegen den Beklagten nicht.
19Der Kläger beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.558,30 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2001 zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbener Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditisten an der zweiten T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P (eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht P unter HRA Nr. ####).
21Dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, wie auch die Kosten des Vorverfahrens vor dem Landgericht P, Aktenzeichen ########, aufzuerlegen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er behauptet, er habe ausschließlich Kontakt zum Steuerberater und zum Vater des Klägers gehabt. Der Kläger habe einen geschlossenen Fonds mit hohem Anlaufverlust gesucht. Für ihn sei lediglich die kurzfristige Verlustzuweisung bedeutsam gewesen. Eine Beratung sei weder gewünscht noch durchgeführt worden. Es hat sich lediglich die Frage gestellt, zu welchem Fonds mit der gewünschten Steuerwirkung noch kurz vor Jahresende ein Beitritt möglich gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beklagte überhaupt nur noch neben der Beteiligung am Windpark P2 eine Beteiligung an einem Windpark in C anbieten können. Der Vater des Klägers habe daraufhin erklärt, eine Beteiligung in P2 sei gut. Es sei schön, etwas in der Nähe zu haben. Trotz des Angebotes einer ausführlichen Beratung seien keinerlei Rückfragen gestellt worden. Im Übrigen habe der Kläger die Beteiligung durch seinen Steuerberater prüfen lassen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen der Beteiligung den substantiierten Vortrag eines Schadens und beruft sich im Übrigen auf ein Mitverschulden im Hinblick auf Hinweise in dem Prospekt, wonach es sich um eine risikobehaftete Beteiligung handele. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, der vor dem Landgerichts P geschlossene Vergleich enthalte einen Erlass, der auch zu seinen Gunsten wirke.
25Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Entscheidungsgründe :
27Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
28Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen einer unzureichenden Information im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung am Windpark P2 II zu.
29Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger die Beteiligung an diesem Windpark vermittelt, an den sich der Kläger –selbst oder über seinen Vater- gewandt hatte, weil er mit den von ihm ausgelegten Prospekten und Visitenkarten speziell Beteiligungen an Windparkfonds anbot. Zwar treffen nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2002, S. 2641) auch einen Anlagevermittler Hinweis- und Auskunftspflichten. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt nämlich zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es –jedenfalls grundsätzlich- vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offen legen.
30Der Umfang der Pflichten kann jedoch nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH NJW-RR 93, S. 1114) Hierzu gehört insbesondere die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt.
31Der Kläger suchte vorliegend zum Jahresende gezielt nach einer steuerwirksamen Anlage, wie er es bei seiner persönlichen Anhörung auch geschildert hat. Maßgeblich war insoweit die Aufdeckung stiller Reserven, die ihn jeweils nach Beratung durch seinen Steuerberater veranlasste, sich um eine Beteiligung an Windparks zu bemühen. Dies war der Hintergrund für die erste Beteiligung an dem Windpark Q II und ebenfalls für die Beteiligung noch im Jahre 2001 am Windpark P2, nachdem eine Aufstockung in Q nicht mehr möglich war. Zwar ist ohne Weiteres einsichtig, dass der Kläger die freien Beträge nicht in ein abenteuerliches Unternehmen stecken wollte. Im Vordergrund stand aber nicht die möglichst sichere Anlage, sondern die langfristige steuerwirksame Anlage mit Vermögensaufbau. Dass es sich bei der Beteiligung an dem Windpark um eine unternehmerische Entscheidung mit spezifischen Risiken handelte, ist in dem Prospekt, den der Beklagte dem Kläger übersandte, an mehrfachen Stellen deutlich gemacht und insbesondere dargelegt, dass eine erwartete höhere Rendite, insbesondere mit einem höheren Risiko verbunden sei und dass der Anleger in der Lage sein sollte, bei einer unerwartet negativen Beteiligungsentwicklung einen entsprechenden Verlust zu kompensieren. Diese Kenntnis oder zumindest Möglichkeit der Kenntnisnahme muss sich der Kläger zurechnen lassen.
32Das weitergehende Auskünfte als in dem Prospekt mitgeteilt, verlangt oder erteilt worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat hierzu geschildert, in Punkto P2 habe es nur ein Telefonat gegeben, bei dem er erklärt habe, da damals eine erhöhte Nachfrage zum Ende des Jahres nach Beteiligung an Windparks bestanden habe, könne er nur noch einen Park in C und den in P2 anbieten. Er habe darauf hingewiesen, dass die Windangaben niedriger seien als bei der Anlage in Q und darauf verwiesen, dass er für Zwischenfragen zur Verfügung stehe. Es sei ihm dann ohne weitere Zwischenfrage die Zeichnung übersandt worden. Der Kläger selbst hat geschildert, es habe mehrere Telefonate gegeben, die sich aber nicht nur um die Beteiligung in P2, sondern auch um die Beteiligung in Q gedreht hätten. Zum konkreten Inhalt und Zeitpunkt konnte der Kläger nichts sagen. Er schilderte lediglich, der Beklagte habe trotz niedrigerer Windwerte die Anlage als gut
33-an anderer Stelle als interessant- bezeichnet.
34Konkret lastet der Kläger dem Beklagten nicht generell die Beteiligung an einer Windparkanlage an, sondern die mangelnden Ergebnisse speziell der Anlage in P2.
35Der weitere Umstand, dass der Kläger zuvor den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hatte und nunmehr in eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter gewechselt war, legt dagegen eine besonders deutliche Beratungsbedürftigkeit nicht nahe. Für beide Berufsbilder stehen wirtschaftliche und kaufmännische Fragen im Vordergrund.
36Hiernach war der Beklagte lediglich verpflichtet, das Konzept des Windparks anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospektes auf die innere Plausibilität zu überprüfen. Erst bei fehlender Plausibilität musste er Nachforschungen anstellen oder den Kläger auf fehlende Informationen oder Kenntnisse verweisen. Die Übernahme des Vertriebs begründet nämlich für sich nicht die Verantwortlichkeit für den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. BGH NJW 2004, S. 1733). Für den Prospektinhalt als solchen haben diejenigen einzustehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind (BGH a.a.O.). Hierzu gehört der Beklagte unstreitig nicht. Für den Beklagten als Vermittler kommt nur eine Haftung aus einer Pflichtverletzung mangels richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind, in Betracht. Wenn der Vermittler die Anlage anhand eines Prospektes vertreibt, so muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt, oder ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich, vollständig und richtig sind (BGH a.a.O.). Eine weitergehende generelle Überprüfungspflicht hinsichtlich der Einzelangaben in dem Prospekt würde dagegen dem Anlagevermittler letztendlich die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospektes auferlegen.
37Dass der Beklagte eine Minderleistung des Windparks P2 gegenüber den Prospektberechnungen bereits vorab positiv gekannt habe, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Die Verweisung auf eine Beiratstätigkeit des Beklagten in anderen Windparks genügt hierzu nicht, zumal die Vergleichbarkeit der Standorte der Anlagen und der Konzepte nicht ersichtlich ist. Auch der Hinweis auf die Erhebung einer Prospekthaftungsklage im Falle des Windparks C2-Willenscharen setzt einen konkreten Vortrag zu einer Kenntnis des Beklagten zu abweichenden Winderträgen im Windpark P2 zum Zeitpunkt der Vermittlung an den Kläger nicht, zumal bereits nicht einmal ersichtlich ist, dass die Prospekthaftungsklage im Falle C2 Anfang Dezember 2001 als bereits erhoben war und der Beklagte als Beiratsvorsitzender hiermit befasst war.
38Der Kläger beanstandet zunächst, dass ihn der Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass das Windgutachten der Firma F GmbH unzureichend und offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Dabei macht der Kläger nicht geltend, dass Bedenken gegen die Seriosität des Windgutachtenerstellers bestanden hätten. Nach der von ihm anlässlich des Prozesses eingeholten Stellungnahme der
39A GmbH vom 30. Mai 2005 –Anlage K 6- handelte es sich um ein Windgutachten und einen Zusatz dazu, die auf den ersten Blick komplett und fachlich fundiert erscheinen. Die weiteren Anmerkungen betreffen Plausibilitätsprüfungen, für die "davon auszugehen ist, dass der überwiegenden Mehrheit der Planungsbüros bekannt war, dass sie zum Stand der Technik gehören. Da die Dezentrale Energieagentur zu diesem Zeitpunkt schon länger aktiv war, sollte ihr dies bekannt gewesen sein". Kenntnisse, die für Planungsbüros möglicherweise allgemein vorauszusetzen sind, können von Anlagevermittlern, für die die wirtschaftliche und kaufmännische Seite im Vordergrund stehen muss, nicht ohne Weiteres erwartet werden, selbst wenn sie spezialisiert sind. Dass es sich bei den zu erwartenden Windverhältnissen um unsichere Prognosen handelte, war im Prinzip auch dem Kläger bekannt. Im Übrigen ist hierauf auf Seite 6 des Prospektes verwiesen. Soweit der Kläger nunmehr beanstandet, es seien unzureichende Sicherheitsabschläge gemacht worden, nämlich lediglich 6 % statt 10 % reine Sicherheitsabschläge, musste dies dem Beklagten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht als unplausibel auffallen. Wie der Kläger selbst vorträgt, war es damals lediglich eine Empfehlung des Bundesverbandes der Windenergie, einen reinen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 % zu verwenden. Dies spricht dafür, dass es sich bei einem Sicherheitsabschlag in dieser Größenordnung auch für Planer und Gutachter noch nicht um allgemein akzeptierten Stand der Technik handelte. Dass im Jahre 2001 ein Abschlag von insgesamt 10 % üblich gewesen sei, ist damit nicht widerlegt. Auch die Plausibilitätsüberprüfung anhand der Ergebnisse vergleichbarer Windkraftanlagen oblag nicht dem Beklagten als Anlagevermittler. In der Stellungnahme der K2 GmbH ist hierzu vermerkt, dass diese Überprüfung erst im Jahre 2002 in dem Mindeststandard für Windgutachten des B Windgutachterbeirats so festgehalten wurde. Auch wenn eine derartige Vergleichsberechnung für die Erstellung eines Windgutachtens üblich gewesen sein sollte, verpflichtete dies den Beklagten als Vermittler nicht zu weiteren Nachfragen. Er durfte sich auf die dem Anschein nach vollständige Stellungnahme eines seriösen Gutachters verlassen, ohne die technischen Einzelheiten überprüfen zu müssen. Insofern hatte er keinen Anlass zu kontrollieren, ob und wo eine vergleichbare Windkraftanlage erstellt sei und wo deren Ergebnisse veröffentlicht worden seien.
40Der Kläger beanstandet weiterhin, dass der Beklagte ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die ausgewiesenen Investitionskosten von 40.000,00 € für Gründungs- und Vertriebskosten zu gering seien und deswegen 18,5 % des eingezahlten Eigenkapitals für die Kosten der Einwerbung des Eigenkapitals verbraucht und somit als versteckte Innenprovision zu werten und auszuweisen seien. Zwar ist nach der Rechtsprechung, auf die sich der Kläger bezieht, auch eine Innenprovision ab einer gewissen Größenordnung auszuweisen, jedenfalls müssen diesbezügliche Angaben zutreffend sein, weil die Existenz und Höhe solcher Provisionen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objektes ergeben können (BGH NJW 2004, S. 1732). Für eine Immobilienanlage als Renditeobjekt hat der BGH (ZIP 2005, S. 1602) als kritische Grenze für eine solche Provision 15 % angesehen. Die Wertschätzung im Falle des Windparks P2 richtet sich jedoch in der Hauptsache nach den zu erwartenden Winderträgen, weniger nach den für die Vermittlung des Eigenkapitals gezahlten Provisionen. Immerhin hat der Kläger wie auch die weiteren Anleger seine Ansprüche hauptsächlich auf einen gegenüber der Prognose eingetretenen Minderertrag an Wind gestützt; erst 2006 wurde die Nichtangabe weicher Kosten nachgeschoben. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die kritische Marge überschritten wurde, noch dass dies für die Anlageentscheidung des Klägers relevant gewesen ist.
41Der Beklagte war auch nicht gehalten, über die bereits im Prospekt enthaltenen Hinweise auf eine möglicherweise später als ursprünglich geplante Inbetriebnahme dem Kläger Hinweise zu erteilen. In den Seiten 3 und 4 des Prospektes ist ausdrücklich hingewiesen, eine Errichtung im Frühjahr 2002 ist aber auch nicht ausgeschlossen.
42Nach eigener Darstellung des Klägers ist der Windpark im April 2002 in Betrieb genommen worden. Konkrete Umstände, die dem Beklagten zu diesem Punkt Nachfragen hätten nahe legen müssen, trägt der Kläger hierzu nicht vor. Dass eine derartige Verzögerung Auswirkung auf die Höhe der Einspeisungsvergütung haben konnte, ist bereits im Prospekt dargelegt. Hier ist ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Berechnung auf einer Einspeisungsvergütung von 0,091 € pro kW/h, basierend auf einer Inbetriebnahme 2001 erfolgte. Über die Bedeutung und Aussichten der Einspeisungsvergütung ist im Weiteren auch in Seite 7 des Prospektes näher ausgeführt. Auf das Ausmaß der im Falle der späteren Inbetriebnahme zu erwartenden Ertragsausfälle musste der Beklagte vorliegend nicht gesondert hinweisen; so eingehend sind die Einzelheiten zwischen den Parteien auch nach Darstellung des Klägers nicht besprochen worden.
43Auch hinsichtlich der Baugenehmigung und des Netzanschlusses sind vorliegend keine Umstände dargetan, weil die für den Kläger eine Überprüfung oder jedenfalls einen Hinweis an den Kläger nahegelegt hätten. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Umstände für den immerhin im Nachbarort der Anlage wohnhaften Kläger ebenso zugänglich waren.
44Soweit der Kläger beanstandet, in dem Prospekt sei die Rückstellung für Betrieb und Wartung zu niedrig ausgewiesen; im Übrigen hätten Rückstellungen für besondere Ausgaben erfolgen müssen, erschließt sich nicht, dass dies für die Beteiligungsentscheidung des Klägers relevant gewesen wäre. Auf den Anfall der Kosten als solche hatte die Rückstellung ohnehin keinen Einfluss.
45Nach allem ist die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.
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