Anerkenntnisurteil vom Landgericht Münster - 21 O 160/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
21 O 160/06
2Verkündet am
331.01.2007
4, Justizangestellte
5als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
6des Landgerichts
7LANDGERICHT MÜNSTER
8IM NAMEN D ES VOLKES
9ANERKENNTNISURTEIL
10ln dem Rechtsstreit
11hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster Westf.
12auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Januar 2007
13durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
14für R e c h t erkannt:
15Die Beklagte wird verurteilt,
161.
17es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
18festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
19Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
20Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
21handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
22Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
23einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
2403.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
25in C, geschehen.
262.
27an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
2812,36 € zu bezahlen.
29Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
30Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
31Unterschrift
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Referenzen
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