Anerkenntnisurteil vom Landgericht Münster - 21 O 160/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen

Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb

handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne

Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld

einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und

03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D

in C, geschehen.

2.

an den Kläger 189,-- einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von

12,36 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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