Urteil vom Landgericht Münster - 9 S 186/06 LG Münster, 12 C 89/06 AG Beckum
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts C abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger erbrachte als Träger der Sozialhilfe im Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.05.2005 Leistungen für den Stiefvater des Beklagten, der damals im Altenpflegeheim St. Josef in A. untergebracht war. Mit der Klage verfolgt er gemäß § 93 SGB VII übergeleitete Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund eines am 21.07.1982 zwischen diesem und seiner Mutter sowie seinem Stiefvater geschlossenen notariellen Vertrages. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes nimmt die Kammer auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Vertrag vom 21.07.1982 als Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.09.1899 (PrAG BGB) und die Unterbringung des Stiefvaters des Beklagten in dem Altenpflegeheim als Fall des § 9 Abs. 3 PrAG BGB angesehen. Es hat ersparte Aufwendungen auf Seiten des Beklagten im Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.05.2005 unter Zugrundelegung des vom Kläger angesetzten Stundensatzes bei einem Zeitaufwand von 3 Stunden täglich - entsprechend Pflegestufe II - berechnet und den Beklagten insoweit zur Zahlung verurteilt.
5Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er ist der Ansicht, bei dem Vertrag vom 21.07.1982 handele es sich nicht um einen Leibgedingevertrag gemäß Art. 15 PrAG BGB, da durch den Vertrag keine Zuwendung des Hofes an ihn im Sinne einer Übertragung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage erfolgt sei; es habe sich vielmehr von seiner Seite um die einseitige Zuwendung eines Altenteils auch an den Stiefvater, der nach den Regelungen der HöfeO keine Ansprüche gehabt habe, gehandelt. Der durch die Heimunterbringung ersparte Zeitaufwand sei nicht als Aufwendung im Sinne eines freiwilligen Vermögensopfers zu sehen und könne deshalb nicht monetarisiert und abgeschöpft werden. Zum einen sei von ersparten Aufwendungen dann nicht auszugehen, wenn die Pflege zuvor im Alltag der Familie "nebenher" gelaufen sei und deshalb keinen gesonderten Aufwand, der finanziell zu bewerten gewesen sei, verursacht habe. Auch sei die Pflege im Sinne des "Sich-Kümmerns" nach der Heimunterbringung nicht vom Beklagten beendet worden; diese sei vielmehr durch mindestens zwei wöchentliche Besuche und die Wahrnehmung von Arztterminen fortgesetzt worden; die Ehefrau des Beklagten habe zudem die Aufgaben der durch das Amtsgericht bestellten Betreuerin wahrgenommen. Ferner sei der Vertrag vom 21.07.1982 dahingehend auszulegen, dass Unterhalts- und Pflegepflichten des Beklagten nicht nur hinter Versicherungs-, sondern auch hinter den Leistungen auch des Sozialhilfeträgers zurückstehen sollten.
6Der Beklagte beantragt,
7das Urteil des AG C vom 07.09. - Az. 12 C 89/06 -insoweit abzuändern, als der Beklagte verurteilt wurde, und die Klage in Gänze abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter näherer Darlegung.
11II.
12Die Berufung ist begründet.
131.
14Ein Anspruch des Klägers aus §§ 9 Abs. 2 und 3 PrAG BGB, 93 SGB VII gegen den Beklagten besteht nicht. Der Vertrag vom 21.07.1982 stellt keinen Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 15 des PrAG BGB dar. Entscheidendes Kriterium für die rechtliche Einstufung eines Vertrages mit Versorgungscharakter als Leibgedingevertrag im Sinne des Art. 15 PrAG BGB ist die von den Vertragsparteien verfolgte Absicht, dass der Übertragungsgeber - regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - eine die wirtschaftliche Existenz zumindest teilweise begründende Wirtschaftseinheit auf den Erwerber als Angehörigen der nächsten Generation überträgt und die Bedingungen dieses Rechtsgeschäfts auf der Abwägung der beiderseitigen Interessen beruhen; der Leibgedingevertrag ist also dadurch charakterisiert, dass ein Hof oder ein Grundstück dem Angehörigen als Gut überlassen wird, mit dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig die dem Altenteiler versprochenen Leistungen aufbringen kann (OLG I, Urt. v. 29.02.1996, 22 U 84/95, NJW-RR 1996, 1360, 1361). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag vom 21.07.1982 nicht. Nachdem der leibliche Vater des Beklagten bereits am 25.10.1962 verstorben und der Beklagte als Hoferbe somit gemäß § 4 S. 1 HöfeO im Wege der Sonderrechtsnachfolge alleiniger Eigentümer des Hofes geworden war, konnte eine Übertragung des Hofes in dem dargestellten Sinne weder erfolgen, noch war dies von den Vertragsparteien gewollt. Ausweislich der Präambel des Vertragstextes ging es den Parteien vielmehr darum, zusätzlich zu den in § 11 des Zwischenwirtschaftsvertrages getroffenen Regelungen die Versorgung der Mutter und des Stiefvaters für den Zeitraum ab der vollständigen Übernahme des Hofes durch den Beklagten auf eine rechtliche Basis zu stellen. Denn der Beklagte stand kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, so dass die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis seiner Mutter aus § 14 HöfeO und mit ihr der bis dahin gültige Zwischenwirtschaftsvertrag auslief.
152.
16Ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz für die aufgrund der Heimunterbringung ersparten Aufwendungen gegen den Beklagten besteht ebenfalls nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Allerdings kommt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden grds. ein Rückgriff auf den zwischen dem Inanspruchgenommenen und dem Leistungsempfänger geschlossenen Vertrag in Betracht. Ergibt die Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB, dass die eingegangene Pflegeverpflichtung nicht bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse enden sollte, so kann das Fortbestehen von vertraglichen Pflichten aus dem "Altenteils"-Vertrag anzunehmen sein (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2001, NJW 2002, 440).
17Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einer derartigen Auslegung die Regelung in Ziffer 5 des Vertrages, nach der die Pflege- und Unterhaltsverpflichtung nur in dem Umfange gelten sollte, "wie ein öffentlich rechtlicher Leistungsträger nicht zur Kostentragung verpflichtet ist", nicht von vornherein entgegen. Dass die Vertragsparteien die Vorstellung hatten, der "Altenteils"-Berechtigte solle gegebenenfalls der Sozialhilfe anheimfallen, ergibt sich aus den bei Abschluss des Vertrages hervorgetretenen Umständen nicht. Daher ist nach Ansicht der Kammer insoweit lediglich ein Vorrang von Versicherungsleistungen, nicht jedoch von Sozialleistungen der öffentlichen Hand als dem Willen der Vertragsparteien entsprechend anzunehmen.
18Zur Bestimmung des Umfanges der eingegangenen Verpflichtung des Beklagten ist mithin auf die Regelung in Ziffer 5 des Vertrages, nach der es der Beklagte übernahm, seine Mutter und seinen Stiefvater "in gesunden und kranken Tagen zu pflegen, wie es Eltern zusteht und wie es dem Stande und dem Alter der Berechtigten entspricht", und die Gesamtumstände abzustellen. Die Formulierung stellt nach dem Verständnis der Kammer auf den Status "Eltern" ab und setzte den Stiefvater grundsätzlich einem leiblichen Vater gleich. Dass dies auch der tatsächlichen Lebenssituation der Vertragsparteien entsprach, hat der hierzu persönlich gehörte Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2007 bestätigt. Die Regelung ist nach Auffassung der Kammer deshalb auch bezüglich des aus ihr abzuleitenden Umfangs einer zumutbaren Pflegeverpflichtung an den Maßstäben zu messen, die bei leiblichen Eltern Anwendung fänden.
19Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern - ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und auch von den Kindern versorgt werden, werden in aller Regel auch dann noch Versorgungsleistungen im häuslichen Rahmen erhalten, wenn die Möglichkeit zur Eigenversorgung alters- oder krankheitsbedingt abnimmt und die Pflegeleistungen der Kinder (deutlich) zunehmen. Die Grenze der Möglichkeit einer Versorgung von Eltern durch ihre Kinder im häuslichen Umfeld ist dann überschritten, wenn für die Betreuung der Eltern aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen professionelle Hilfe erforderlich wird oder nach den Lebensumständen des Kindes und seiner Familie eine Versorgung zeitlich und inhaltlich nicht mehr geleistet werden kann. Wird in einem solchen Fall eine Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim erforderlich, erwächst hieraus keine Pflicht der Kinder, die ersparten Pflegeaufwendungen im Verhältnis zu ihren Eltern zu vergüten. Vielmehr sind sie in einem solchen Fall ggfls. gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig und haben – entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögenssituation – Barunterhalt zu leisten.
20Vorliegend steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass der Gesundheitszustand des Stiefvaters des Beklagten die – bereits im Jahr 2002 erfolgte – Unterbringung in einem Pflegeheim erforderte. Damit erlosch die "normale" Versorgungsverpflichtung, wie sie von in einem Haushalt mit ihren Eltern zusammenlebenden erwachsenen Kindern gegenüber diesen geschuldet wird und wie sie hier der Beklagte vertraglich seinem Stiefvater gegenüber übernommen hat. Dass hier eine – über die in den Ziffern 1-4 des Vertrages vom 21.07.1982 niedergelegten und zwischen den Parteien nicht mehr streitigen Sachbezugsverpflichtungen – hinausgehende Pflicht zur Erbringung weitergehender Pflegeleistungen begründet werden sollte, ist dem Vertrag und den Gesamtumständen nicht zu entnehmen.
213.
22Ebenso lassen die Gesamtumstände nicht den Rückschluss zu, dass der Beklagte durch den Vertrag vom 21.07.1982 gegenüber seinem Stiefvater freigiebig zusätzlich eine – gesetzlich nicht bestehende – Unterhaltsverpflichtung über den vertraglich geregelten Rahmen hinaus übernehmen wollte.
234.
24Die Überleitung des Anspruchs wegen ersparter Pflegeleistungen seitens des Klägers auf sich ging daher ins Leere, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
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