Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 1123/06 LG Mstr. = 8 K 17/06 AG Coesf.
Tenor
Der angefochtene Zuschlagsbeschluss wird aufgehoben.
Der Zuschlag wird versagt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e
2Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin ordnete das Amtsgericht D mit Beschluss vom 3. April 2006 die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundstückes wegen der im Anordnungsbeschluss näher bezeichneten dinglichen Forderungen und zunächst nur aus den eingetragenen Grundschulden aus Abteilung III lfd. Nummer 4 bis 7 an. Soweit es die Grundschuld aus Abteilung III lfd. Nummer 4 betraf, lag dieser die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde Nummer #### aus 1979 des Notars Dr. S vom 31. Oktober 1979 über 70.000,00 DM nebst Zustellungsnachweis zugrunde.
3Mit Beschluß vom 3. Mai 2006 wurde für die Gläubigerin wegen eines weiteren dinglichen Anspruchs in Höhe von 17.895,22 Euro aus der Grundschuld Abteilung III lfd. Nummer 3 aufgrund der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde vom 27. Dezember 1973 des Notars Dr. S in N der Beitritt zur Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundstücks zugelassen.
4Nachdem mit Beschluss vom 1. August 2006 der Verkehrswert für die Immobilie auf 242.000,00 Euro festgesetzt worden war, wurde Versteigerungstermin auf den 15. November 2006 bestimmt. Noch im Termin überreichte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen Schriftsatz ( vom 9. November 2006), mit dem geltend gemacht wird, dass sowohl die Grundschuldbestellungsurkunde für das Recht in Abteilung III Nummer 3 als auch die für das Recht in Abteilung III Nummer 4 mit einem Vollstreckungsmangel behaftet seien. Beide Vollstreckungstitel enthielten keine Rechtsnachfolgeklausel, obwohl diese in beiden Urkunden bezüglich der Schuldnerin und in der das Recht aus Abteilung III Nummer 4 betreffende Grundschuldbestellungsurkunde auch bezüglich der Gläubigerin erforderlich gewesen seien. Die Notwendigkeit der Rechtsnachfolgeklausel ergebe sich hier daraus, dass seinerzeit neben der Schuldnerin selbst auch ihr damals noch lebender Ehemann die fraglichen Grundschulden bestellt und sich zudem beide Eheleute in den Grundschuldbestellungsurkunden der Zwangsvollstreckung dinglich unterworfen hätten. Nachdem der Ehemann der Schuldnerin im Jahr 1995 verstorben sei, wurde die Schuldnerin am 8. Dezember als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
5Auch wenn sich durch den Tod des Ehemannes und die dann eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nunmehr sämtliche Bruchteils- oder Miteigentumsanteile in der Hand der Schuldnerin vereinigt hätten, hätte es zumindest bezüglich des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehemannes der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel bedurft, zumal sich neben der Grundschuldbestellung selbst auch die dingliche Unterwerfung lediglich auf den jeweiligen Miteigentumsanteil habe beziehen können. Entsprechendes gelte für die sofort im Anschluss an die Beurkundung erteilte Vollstreckungsklausel.
6Bezüglich der Grundschuld in Abteilung III Nummer 4 habe es darüber hinaus einen Gläubigerwechsel gegeben. Die dortige Klausel sei nicht der Gläubigerin, sondern vielmehr ihrer Rechtsvorgängerin, der B eG, erteilt woren.
7Das Amtsgericht hat, nachdem im Termin vom 15. November 2006 die Gläubigerin mit einem Gebot in Höhe von 124.000,00 Euro Meistbietende geblieben war, dieser mit Beschluss vom 22. November 2006 den Zuschlag erteilt. Bezüglich der seitens der Schuldnerin beanstandeten fehlenden Rechtsnachfolgeklauseln hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien, insbesondere die Schuldnerin in den Grundschuldbestellungsurkunden hinreichend bezeichnet sei.
8Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 3. Dezember 2006, mit der die Eigentümerin weiterhin geltend macht, dass es bezüglich der Grundschulden in Abteilung III Nummer 3 und 4 an einer wirksamen beziehungsweise an der erforderlichen Klausel fehle.
9Die zulässige Beschwerde ist begründet.
10Die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens –insbesondere die hier in Rede stehende Zuschlagserteilung- war gemäß § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig und der Zuschlag daher zu versagen. Bereits die Grundschuldbestellungsurkunde bezüglich der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr.3 wäre mit einer Rechtsnachfolgeklausel, bezogen auf die Schuldnerin, zu versehen gewesen. Da eine solche nicht erteilt wurde, fehlt es hier an einer Vollstreckungsvoraussetzung gegenüber der Schuldnerin.
11Vorliegend bestand zwischen der Schuldnerin und ihrem verstorbenen Ehemann eine Bruchteilsgemeinschaft. Beide waren seit Juni 1973 und damit vor Errichtung der fraglichen Grundschuldbestellungsurkunde als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Die hier in Rede stehende Grundschuld war zunächst als echtes Gesamtrecht lastend auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen eingetragen worden. Auch in der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarfen sich beide damaligen Bruchteilseigentümer der dinglichen Zwangsvollstreckung, angesichts des in der Immobiliarvollstreckung geltenden Trennungsprinzips bei Bruchteilen allerdings nur bezogen auf den jeweils eigenen Miteigentumsanteil.
12Entsprechend der Regelung des § 864 Abs. 2 ZPO sind die ideellen Miteigentumsanteile einer Bruchteilsgemeinschaft gerade auch im Anwendungsbereich des ZVG streng voneinander zu trennen. Dies folgt beispielsweise schon daraus, das die gleichzeitige Zwangsvollstreckung in mehrere Bruchteilsanteile wie eine Vollstreckung in verschiedene Grundstücke behandelt wird, und daher bei derartigen Konstellationen eine Verbindung nach Maßgabe des § 18 ZVG in Betracht kommt (vgl. Steiner- Hagemann, 9. Aufl., Einl.25). Ausfluss dieses Trennungsprinzips ist auch die allgemein für zulässig erachtete Vollstreckung in tatsächlich nicht mehr bestehende – beispielsweise zum Alleineigentum erworbene- Miteigentumsanteile, die für diesen Fall fingiert werden (vgl.Zeller/Stöber, 16. Aufl., Einleitung Rn.12).
13Da aus den genannten Gründen die jeweiligen Miteigentumsanteile voneinander zu trennen und letztlich wie selbständige Grundstücke zu behandeln sind, sind auch die dinglichen Unterwerfungserklärungen nach § 800 ZPO nur auf den jeweils eigenen Anteil bezogen. Auch der Umstand, dass sich später alle Bruchteilsanteile in der Hand eines Miteigentümers vereinigt haben, ändert hieran letztlich nichts. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehemannes liegt vielmehr eine echte Gesamtrechtsnachfolge vor. Wenn wie hier die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstückes wegen des dinglichen Anspruches angeordnet wird, muß deshalb hinsichtlich des ererbten Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel i.S. des § 727 ZPO erteilt und gem. § 750 ZPO zugestellt werden.(vgl.Alff, Rpfleger 2001, 385, 389).
14Da eine solche Rechtsnachfolgeklausel (noch) nicht erteilt ist, begründet die damit fehlerhafte bisherige Klausel einen Zuschlagsversagungsgrund, so dass der angefochtene Zuschlagsbeschluss aufzuheben war.
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