Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 91/07 LG Münster, W XVII 164 AG Dülmen
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss vom 29.11.2006 in der Fassung vom 07.12.2006 abgeändert.
Die Vergütung der Beteiligten zu 1. für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 01.03.2006 wird auf 1.359,60 € festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 01.03.2005 wurde die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin für die Betroffene für sämtliche Angelegenheiten bestellt.
4Auf den Vergütungsantrag der Betreuerin vom 28.02.2006 in Höhe von 2.660,08 € wies das Amtsgericht in dieser Höhe die Vergütung für den Zeitraum 01.03.2005 bis 30.06.2005 an.
5Am 22.11.2006 stellte die Betreuerin einen neuerlichen Vergütungsantrag für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.03.2006 in Höhe von 2.046,00 €.
6Das Amtsgericht fertigte am 29.11.2006 vier Vermerke und nahm darin Berechnungen vor. Es verfügte eine Anweisung in Höhe von 1.350 € insgesamt, wobei es eine Vergütung für den Zeitraum 1.7.-27.08.05 wegen
7§ 2 VBVG ablehnte und übersandte die Vermerke an die Betreuerin.
8Am 07.12.2006 fertigte es einen weiteren Vermerk, in dem es die Vergütung für den Zeitraum 28.08.2005 bis 01.09.2005 um 13,20 € erhöhte.
9Zusammengefasst setzte das Amtsgericht die Vergütung für die Beteiligte zu 1) wie folgt fest:
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| 1.7.-27.08.05 | 0,00 € |
| 28.08.-31.08. | 35,20 € |
| 01.09.05 | 8,80 € |
| 02.09.-01.12.05 | 660,00 € |
| 02.12.05-01.03.06 | 660,00 € |
| 02.03.06-31.03.06 | 0,00 € |
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Summe: 1.364, 00 €
12Am 08.01.2007 hat die Betreuerin gegen die Entscheidung vom 29.11.2006 bezüglich der Verfristung für den Zeitraum 1.7.-27.08.2005 Beschwerde eingelegt.
13Die Betreuerin meint, dass die 15-Monats-Frist des § 2 VBVG erst nach Ablauf von drei Monaten zu laufen beginne, da man die Vergütung gemäß § 9 VBVG erst nach drei Monaten geltend machen könne. Mit "Entstehung" im Sinne des
14§ 2 VBVG sei die Fälligkeit gemeint, da ansonsten tatsächlich nur eine 12-Monats-Frist zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche verbleibe. Die 15-Monats-Frist und der eventuelle Anspruchsverlust nach Ablauf beruhten auf einem Verschulden während dieses Zeitraums. Ein solches sei aber innerhalb der ersten drei Monate in keiner Weise feststellbar.
15Das Amtsgericht übersandte die Akte dann der Beteiligten zu 2, die unter dem 19.01.07 Stellung nahm. Sie legte ebenfalls (Anschluss-)Beschwerde ein, soweit mehr als 1.359,60 € festgesetzt seien.
16Sie hält folgende Festsetzung für angemessen:
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| 1.7.-27.08.05 | 0,00 €) |
| 28.08.-01.09.05 | 39,60 € |
| 02.09.-01.12.05 | 660,00 € |
| 02.12.05-01.03.06 | 660,00 € |
| 02.03.06-31.03.06 | 0,00 € |
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Summe: 1.359,60 €
19Mit Vermerk vom 24.01.2007 hat das Amtsgericht beiden Beschwerden nicht abgeholfen.
20Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten erneut Stellung genommen.
21Die Beteiligte zu 2) hat darauf verwiesen, dass in § 2 VBVG die Regelung des
22§ 1836 II 4 BGB a.F. wörtlich übernommen sei und bei alter Rechtslage nicht streitig gewesen sei, dass die Frist mit Entstehung des Anspruchs zu laufen beginne.
23II.
24Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, jedoch hat nur die Beschwerde der Beteiligten zu 2) auch in der Sache Erfolg.
251.
26Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, § 56 g Abs.5 FGG.
27Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde insbesondere auch statthaft. Die Festsetzungsentscheidungen des Amtsgerichts sind zwar als Vermerke überschrieben. Gleichwohl sind sie als Beschlüsse zur Festsetzung auszulegen. Sie sind an die Beteiligte zu 1) übersandt worden und sollten erkennbar Außenwirkung und Entscheidungscharakter haben, wie sich auch aus der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ersehen lässt.
28Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
29Wegen der Ausschlussfrist des § 2 VBVG kann die Beteiligte zu 1) eine Vergütung für die Zeit vor dem 28.08.2005 mit ihrem Vergütungsantrag vom 28.11.2006 nicht mehr geltend machen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihr eine Vergütung für diesen Zeitraum nicht zusteht.
30Grundlage für die Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 1) sind §§ 1908 i,1836 I 2, 3 BGB, §§ 1 ff. VBVG.
31Angefochten ist lediglich die Ablehnung der Vergütung für die Zeit 1.7.05-27.08.2005.
32Für den Fristbeginn entscheidend ist gemäß § 2 VBVG der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Für die Vorgängervorschrift § 1836 Abs.2 Satz 4 BGB a.F. ging man davon aus, dass der Anspruch auf Vergütung jeweils im Zeitpunkt der erbrachten Tätigkeit entsteht, u.a. BayObLG im Beschluss vom 23.10.2002 in NJW-RR 2003,438. Dies gilt auch für § 2 VBVG, vgl. Jürgens, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 2 VBVG, Rz.1, der sich dafür ausspricht, dass die Ausschlussfrist des § 2 VBVG vor dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt.
33Dafür spricht zum einen die wortgleiche Formulierung der Nachfolgevorschrift, die darauf schließen lässt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung den Fälligkeitszeitpunkt gleichbleibend geregelt wissen wollte.
34Zum anderen lassen die systematische Stellung der Norm wie auch die Überschrift den Schluss zu, dass mit § 9 VBVG nicht der Entstehungszeitpunkt abweichend von § 2 VBVG geregelt werden sollte, sondern lediglich der Abrechnungszeitraum festgelegt werden sollte. Dem entspricht auch das Ziel der Änderung des Vergütungsrechts, das u.a. in einer Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens durch Pauschalierung liegt. Dafür spricht auch die Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 15/4874, Seite 30), die lediglich von einer Übernahme der Vorgängerregelung ausgeht.
35Die Kammer folgt damit aus den oben genannten Erwägungen nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung ( u.a. Palandt-Diederichsen, § 2 VBVG, Rz. 2), die einen Widerspruch darin sieht, dass einerseits § 9 VBVG die Geltendmachung erst nach drei Monaten gestattet und andererseits die Ansprüche sofort fällig werden sollen.
362.
37Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist als Anschlussbeschwerde, die für das FGG in Streitverfahren grundsätzlich anerkannt ist (Keidel / Kuntze / Winkler, Kommentar zum FGG, Vorb. §§ 19-30, Rz.4), unabhängig vom Beschwerdewert des § 56 g Abs.5 FGG zulässig.
38Sie hat auch in der Sache Erfolg. Für den Zeitraum 28.08.- 01.09.2005 steht der Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von lediglich 39,60 € zu.
39Die Abrechnungsmonate des § 5 VBVG orientieren sich an dem (taggenauen) Datum der Einrichtung der Betreuung, nicht an den Kalendermonaten. Die fünf Tage 28.8.-01.09. gehören daher allesamt zum sechsten Monat der Betreuung, der siebte Monat beginnt bei einem Betreuungsbeginn 2.3. erst am 2.9., siehe hierzu Palandt-Diederichsen, § 5 VBVG, Rz. 11-taggenaue Abrechnung.
40Nach alledem war die Vergütung wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
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Referenzen
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