Beschluss vom Landgericht Münster - 9 S 99/07 LG Münster, 12 C 38/07 AG Beckum
Tenor
I.
Die mit Schriftsatz vom 22.5.2007 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 26.4.2007 (Az: xx C xx/xx) wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
3Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat.
4Der wirtschaftliche Wert der Beschwer der Klägerin, der für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebend ist, beträgt der Wertung des § 6 ZPO entsprechend lediglich 180,64 €. Zwar bemisst sich der Streitwert bei einer Herausgabeklage grundsätzlich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Wird der Streit jedoch wirtschaftlich nur um den Bestand eines von dem Besitzer geltend gemachten Pfandrechts geführt, bestimmt der Wert dieses Pfandrechts den Wert des Rechtsstreits (vgl. insoweit OLG G MDR 2003, 356; Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2007, § 6 Rdn. 5). Der Wert des Werkunternehmerpfandrechts entspricht dem Wert der Werklohnforderung, aus der der Besitzer dies ableitet (vgl. OLG G a.a.O.). Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Herausgabeanspruch der Klägerin sei aufgrund des aus § 647 BGB folgenden Besitzrechts der Beklagten erst fällig, wenn die Klägerin die von der Beklagten abgerechneten Leistungen in Höhe von 180,64 € vergüte. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Pfandrecht wegen der Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 180,64 € angenommen, weil diese Gegenforderung nicht begründet sei. Die Beschwer der Klägerin, die sie mit der Berufung angreift, liegt dementsprechend wirtschaftlich bei 180,64 €. Durch die Zahlung dieses Betrages kann die Klägerin das vom Amtsgericht bejahte Gegenrecht außer Kraft setzen.
5Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte – wie die Klägerin befürchtet – vor der Herausgabe des Fahrzeugs möglicherweise zusätzlich Standgebühren in Höhe von derzeit insgesamt 2.080,12 € geltend machen wird. Diese sind von der Beklagten prozessual weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht worden und waren dementsprechend weder Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung noch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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