Beschluss vom Landgericht Münster - 9 S 99/07 LG Münster, 12 C 38/07 AG Beckum

Tenor

I.

Die mit Schriftsatz vom 22.5.2007 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 26.4.2007 (Az: xx C xx/xx) wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.


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