Urteil vom Landgericht Münster - 11 S 1/07 LG Münster, 3 C 1209/06 AG Münster

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts

N vom 10.11.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht zu gewähren in den

Bericht der Beklagten an den Gutachter bei der Beantragung von Leistungen der Krankenkasse sowie in Therapieprotokolle, die die Beklagte bei der Behandlung der Klägerin gefertigt hat, wobei die Beklagte berechtigt ist, die Passagen in den Therapieprotokollen zu schwärzen, die persönlichkeitsbezogene Aufzeichnungen bezogen auf die Beklagte enthalten, und zwar durch Aushändigung an den Dipl.-Psychologen X. L., C. ##, ####1 G, Zug um Zug gegen Bezahlung der durch das Kopieren und die Schwärzungen entstehenden Kosten der Beklagten durch die Klägerin.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und den Kosten der Berufung tragen die Klägerin jeweils ¼ und die Beklagte jeweils ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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