Urteil vom Landgericht Münster - 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07)
Tenor
Der Angeklagte H wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-rung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte H hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Angeklagte F wird wegen entwürdigender Behandlung zu einer Geld-strafe von sechzig Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.
Der Angeklagte F hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, die durch die Vernehmung der Zeugen in den Hauptverhandlungsterminen vom 25.04., 07.05., 09.05., 24.05., 30.05., 11.06., 13.06., 20.06., 02.07., 30.07., 01.08, 08.08. und 13.08.2007 entstanden sind. Die ihm selbst in diesen Hauptverhandlungsterminen entstandenen notwendi-gen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Angeklagten K und H1 werden auf Kosten der Staats-kasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Angewendete Vorschriften: bei H: §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG,
223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 56 StGB
bei F: §§ 31 Abs. 1 WStG, 47 Abs. 2 StGB
1
G r ü n d e
2I.
31.
4Der zur Tatzeit 27 Jahre alte Angeklagte L wuchs als einziges Kind seiner Eltern in seinem Geburtsort N3 auf. Sein Vater, der früher Zechenangestellter war, ist heute Rentner. Seine Mutter arbeitet als Verkäuferin.
5Nach altersgerechter Einschulung besuchte der Angeklagte vier Jahre lang die Grundschule und anschließend die Realschule bis zur 10. Klasse. Dort erwarb er im Alter von 16 Jahren seine mittlere Reife und begann sodann eine Lehre bei der M als Energieelektroniker. Nach 3 ½- jähriger Ausbildung bestand er seine Gesellenprüfung. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang in der Zeche unter Tage, bis er Anfang Januar 1998 schließlich zur Bundeswehr einberufen wurde.
6Dort entschloss er sich während seines Grundwehrdienstes dazu, länger bei der Bundeswehr zu bleiben. Insgesamt verpflichtete er sich für eine Dienstzeit von acht Jahren. Seine Bewerbung als Zeitsoldat für weitere vier Jahre hatte er bereits eingereicht, doch wurde dieser Antrag abgelehnt, nachdem die in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt geworden waren. Am 31. Dezember 2005, dem regulären Ende seiner Dienstzeit, schied er daher aus der Bundeswehr aus.
7Derzeit ist der Angeklagte arbeitssuchend und erhält bis zum 30. September 2007 Übergangsgeld in Höhe von 1.370,- € netto von der Bundeswehr. Er hat ein Kind, das bei der Kindesmutter lebt und für welches er im Monat 257,- € Unterhalt zahlt. Er hat keine Schulden und ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
82. Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte G wuchs in seinem Elternhaus in O auf. Sein Vater war Kunststoffformgeber, seine Mutter Hausfrau. Neben einer leiblichen Schwester hatte er zwischenzeitlich zwei Adoptivgeschwister, die aber auf eigenen Wunsch hin die Familie des Angeklagten wieder verlassen haben.
9Im Alter von 6 oder 7 Jahren wurde der Angeklagte eingeschult, besuchte dann 4 Jahre lang die Grundschule und anschließend die Gesamtschule bis zur 10. Klasse. Sodann begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Weil er zu dieser Zeit noch schulpflichtig war, besuchte er daneben ein Jahr lang die Höhere Handelsschule in D. Nach 3 ½ Jahren Ausbildung bestand er im Januar 1999 seine Gesellenprüfung.
10Am 2. Mai 1999 wurde der Angeklagte sodann zur Bundeswehr eingezogen. Er begann als Wehrpflichtiger, bewarb sich aber – da er gern länger bei der Bundeswehr bleiben wollte – als Soldat auf Zeit. Weil dies zunächst keinen Erfolg hatte, verlängerte er seinen Wehrdienst auf 23 Monate. Erst danach wurde seine Bewerbung als Soldat auf Zeit für vier Jahre positiv beschieden. Als er die Unteroffizierslaufbahn einschlug, verpflichtete er sich sodann für insgesamt 8 Jahre. Zwei Tage vor Beginn seines Feldwebellehrganges – die gegen den Angeklagten in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe waren zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt geworden –, wurde er vom Dienst suspendiert. Eigentlich hätte er sich als Soldat für weitere vier Jahre auf dann insgesamt zwölf Jahre verpflichten und den Feldwebellehrgang absolvieren wollen. Als weiteres Ziel hatte er angestrebt, bei der Bundeswehr seinen Kfz-Meister zu machen und Berufssoldat zu werden. Dies war ihm aber nach seiner Suspendierung nicht mehr möglich.
11Seit dem 1. August 2006 befindet sich der Angeklagte in der Ausbildung zum Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr in E3. Er ist nicht bei der Stadt E3 angestellt, sondern absolviert dort nur die Ausbildung und bestreitet seinen Lebensunterhalt von den Übergangszahlungen der Bundeswehr, die sich auf monatlich etwa 1.300,- bis 1.400,- € netto belaufen.
12Der Angeklagte ist geschieden, hat keine Kinder und auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Bis auf einen Kredit für sein Auto hat er keine Schulden. Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.
133. Der zur Tatzeit 25 Jahre alte Angeklagte I2 wuchs als jüngstes von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in I5 auf. Sein Vater ist Bahnmitarbeiter, seine Mutter Hausfrau. Er hat noch zwei Geschwister, eine Schwester und einen Bruder.
14Nach dem Besuch der Grundschule und der Gesamtschule bis zur 10. Klasse begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er im Alter von 18 oder 19 Jahren erfolgreich abschloss. Seine anschließenden Bewerbungen waren jedoch erfolglos, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatte und daher ständig damit rechnen musste, hierzu eingezogen zu werden. Aus diesem Grund wurde er in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des Arbeitsamtes beschäftigt. Am 1. November 2000 begann sodann sein Wehrdienst, doch bewarb sich der Angeklagte sogleich für eine Dienstzeit von vier Jahren und schlug die Unteroffizierslaufbahn ein.
15Nachdem die in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt geworden waren, wurde er für einige Monate vom Dienst suspendiert später aber wieder – an einem anderen Bundeswehrstandort – wieder in den Dienst versetzt. Seinen Antrag auf Aufnahme in die Feldwebellaufbahn hat er aufgrund der Vorkommnisse nicht mehr eingereicht, weil er ohnehin nicht mit dessen Erfolg rechnete.
16Zum 31. Oktober 2007 wird der Angeklagte aus dem aktiven Dienst bei der Bundeswehr ausscheiden. Sodann will er eine Ausbildung im Berufsförderungsdienst der Bundeswehr antreten. Sein Ziel ist es, eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu beginnen. Bislang hat er jedoch keinen Ausbildungsplatz gefunden, möglicherweise aufgrund des laufenden Strafverfahrens. Reguläres Ende seiner Bundeswehrdienstzeit ist der 31. Oktober 2008.
17Der Angeklagte I2 ist ledig und hat keine Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa 1.300,- €, wovon er etwa die Hälfte zur Tilgung seiner Schulden einsetzt.
18Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang ein Mal in Erscheinung getreten. Durch Strafbefehl erkannte das Amtsgericht C4 am 4. Dezember 2002 (Az. #####) gegen ihn wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit auf eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40,- €. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 3. Dezember 2003 verhängt.
194. Der Angeklagte I, der zur Tatzeit 23 Jahre alt war, wuchs bei seiner Mutter auf, nachdem sich seine Eltern schon kurz nach seiner Geburt im Jahre 1981 oder 1982 hatten scheiden lassen.
20Er wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte nach der Grundschule sechs Jahre lang die Gesamtschule bis zur 10. Klasse. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er nach 3 ½-jähriger Ausbildungsdauer mit bestandener Gesellenprüfung erfolgreich abschloss.
21Am 2. Mai 2001 wurde er zur Bundeswehr eingezogen, wo er sich zunächst auf 4 Jahre verpflichtete. Später verpflichtete er sich, verbunden mit der erfolgreichen Bewerbung für die Feldwebellaufbahn, auf insgesamt 12 Jahre. Nachdem die gegen ihn in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren, wurde er zunächst vom Dienst suspendiert und schließlich am 21. Februar 2005 fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Nach vierwöchiger Arbeitslosigkeit fand er Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma. Derzeit arbeitet er als Berufskraftfahrer im Nahverkehr und verdient monatlich etwa 1.150,- bis 1.200,- € netto. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen und zahlt auf einen Bankkredit monatlich 60,- € an seine Bank.
22Strafrechtlich ist der Angeklagte I bisher nicht in Erscheinung getreten.
23II.
24Die Angeklagten L, G, I2 und I waren als Unteroffiziere in der ##. Kompanie des ###. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr tätig. Die Kompanie, welche vom früheren Mitangeklagten Hauptmann T2 geführt wurde, war in der C-Kaserne stationiert. Es handelte sich dabei um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonatigen Grundausbildung zugewiesen wurden.
25Der Angeklagte L – damals im Rang eines Oberfeldwebels – wurde erst Ende Mai 2004 zur ##. Kompanie versetzt und war dort seitdem im 2. Zug als Gruppenführer eingesetzt. Der Angeklagte G – vom Dienstgrad her Stabsunteroffizier – gehörte seit Anfang 2004 zu dieser Kompanie, wo er zunächst als Hilfsausbilder, im 2. Quartal 2004 dann als Ausbilder und Gruppenführer im 1. Zug tätig war. Der Angeklagte I – ebenfalls Stabsunteroffizier – war seit dem 2. Quartal 2004 als Ausbilder und Gruppenführer im 2. Zug tätig. Der Angeklagte I2 – vom Dienstgrad her Stabsunteroffizier – war im 2. Quartal 2004 nicht zur Ausbildung der Rekruten eingesetzt, sondern war als Schirrmeister für den Fuhrpark der Kompanie zuständig.
26Zum Stammpersonal der Kompanie gehörten u. a. die früheren Mitangeklagten Hauptfeldwebel D und Hauptfeldwebel H, die bereits seit mehreren Jahren in der ##. Kompanie als Ausbilder tätig und im 2. Quartal 2004 als Zugführer eingesetzt waren.
27Im 2. Quartal 2004 galt für die Ausbildung der Rekruten die "Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1" (AnTrA 1), Stand Juni 2001. Sie war im Jahre 2001 durch den für die Ausbildung zuständigen Chef des Heeresamtes II der Bundeswehr herausgegeben worden und regelte Ziel und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung (AGA) im Heer. Diese Anweisung sah als Ziel der dreimonatigen Allgemeinen Grundausbildung vor, jedem Rekruten auf dem Weg vom Zivilisten zum Soldaten Kenntnisse und Fertigkeiten in den Grundlagen der Selbstverteidigung, des Überlebens auf dem Gefechtsfeld und des Handelns als Soldat nach den gesetzlichen Pflichten und Rechten zu vermitteln. Weiterhin sollte der Rekrut auch Kenntnisse und Fähigkeiten erlernen, mit denen er im Einsatz Sicherungs- und Wachaufgaben übernehmen konnte. Eine Ausbildung "Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft" war in dieser AnTrA 1 weder vorgesehen, noch wurde sie ausdrücklich untersagt.
28Weil die Bundeswehr aber nicht mehr ausschließlich zur Landesverteidigung, sondern immer öfter auch in internationalen Friedensmissionen im Ausland eingesetzt wird, hatte es schon seit längerer Zeit Überlegungen im Bundesministerium der Verteidigung gegeben, wie man die Truppenausbildung diesem geänderten Aufgabenspektrum der Bundeswehr anpassen könnte. Als Ergebnis dieser Überlegungen wurde schließlich am 8. Juli 2004 vom dafür zuständigen Chef des Heeresamtes II der Bundeswehr eine geänderte AnTrA 1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte. Diese geänderte AnTrA 1 war ab dem 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr abrufbar. Bereits zuvor fanden Lehrgänge im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in I3 statt, in denen Zugführer von Ausbildungskompanien für die Ausbildung nach der neuen AnTrA 1 geschult wurden. Diese Zugführer sollten sodann als sogenannte Multiplikatoren ihre neu erworbenen Kenntnisse über die geänderte Ausbildung in ihren jeweiligen Einheiten an die übrigen Ausbilder weitergeben.
29Die geänderte AnTrA 1 enthielt im Vergleich zu ihrer Vorgängerin einen neuen Teil, nämlich die "Basisausbildung EAKK" (Einsatzvorbereitende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung). Ziel der Allgemeinen Grundausbildung sollte nunmehr – neben dem oben genannten – auch sein, dass der Rekrut bereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen von Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten erlernt. So sollte den Rekruten z. B. das richtige Verhalten an Checkpoints sowie die Errichtung, Unterhaltung und Verteidigung eines Feldlagers vermittelt werden.
30Diese "Basisausbildung EAKK" sah auch eine zweistündige Unterrichtseinheit über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung vor, in der den Rekruten u. a. Kenntnisse über psychische Belastungen bei Entführung, Geiselhaft und Gefangenschaft vermittelt werden sollten. Als Ausbildungsform war Unterricht durch den Einheitsführer – also durch den Kompaniechef – vorgesehen, jedoch keine praktische Übung.
31Anfang April 2004 begannen in der C etwa 80 Rekruten ihre dreimonatige Grundausbildung, wovon etwa die Hälfte Wehrdienstleistende waren, die insgesamt neun Monate Grundwehrdienst abzuleisten hatten. Die andere Hälfte bestand entweder aus freiwillig länger dienenden Soldaten, die sich für eine längere Dienstzeit als neun Monate verpflichtet hatten, oder aus Soldaten auf Zeit, welche die Laufbahn als Unteroffizier oder Offizier einschlagen wollten.
32Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet. Zugführer des 1. Zuges war Hauptfeldwebel D, Zugführer des 2. Zuges war Hauptfeldwebel H. Beide hatten – ebenso wie die Angeklagten L und I – zu diesem Zeitpunkt bereits an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr teilgenommen und zu diesem Zweck zuvor eine sogenannte "Einsatzbezogene Zusatzausbildung" (EbZA) absolviert.
33Eine solche Zusatzausbildung war und ist von der Bundeswehr für diejenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende oder Berufssoldaten vorgesehen, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und die den Befehl bekommen haben, an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr teilzunehmen. Ein Abschnitt dieser Zusatzausbildung ist eine Übung "Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft", welche von der Bundeswehr an drei Standorten durchgeführt wurde, nämlich im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in I3 und in X2 sowie – seit Januar 2004 – im Gefechtsübungszentrum des Heeres in A. Diese Übung, die zuvor im Unterricht mit den Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet wurde, lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen und der Bus während der Fahrt von maskierten "Geiselnehmern" – wobei es sich um Bundeswehrangehörige handelte – überfallen wurde. Den überfallenen Soldaten wurden die Augen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf ihre Knie oder auf die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort verbracht, an dem eine "Befragung" stattfand. Die Soldaten, deren Augen nach wie vor verbunden waren, wurden hierbei physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark befragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze, Kniebeugen oder Situps machen und Holz sägen, zudem wurde ihnen damit gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschießen, wenn sie bei der Befragung nicht die gewünschten Antworten geben. Zur möglichst realistischen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge oder Schüsse) simuliert. Den Soldaten war aus dem vorangegangenen Unterricht bekannt, dass sie jederzeit die Möglichkeit hatten, durch ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Im anschließenden Unterricht wurde die Übung sodann besprochen.
34In der Vergangenheit war es allerdings in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb dieser drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Ausbildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte. Aus diesem Grund hatte das Heeresführungskommando der Bundeswehr in L2 mit einem als "VS – nur für den Dienstgebrauch" gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass die Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" ausschließlich im Rahmen der einsatzbezogenen Zusatzausbildung in dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum bzw. im Gefechtsübungszentrum des Heeres durchgeführt werde, da dort die Ausbildung unter Anleitung des dafür speziell geschulten Personals erfolgen könne. Zu den Empfängern dieses Schreibens gehörte auch die ##. Panzerdivision, zu der das ###. Instandsetzungsbataillon – und damit auch die ##. Ausbildungskompanie in D – damals noch gehörten.
35Auch in dem "Befehl 38/10" vom 12. April 2004 hatte das Heeresführungskommando der Bundeswehr die Ausbildung über das Thema "Verhalten in Geiselhaft" ausschließlich dem VN-Ausbildungszentrum zugewiesen, wo freiwillig längerdienende Soldaten, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ihre abschließende Ausbildung für einen bevorstehenden Auslandseinsatz erhalten sollten.
36Dass die Angeklagten G, L, I und I2 das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 oder den "Befehl 38/10" kannten oder von ihm wussten, steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht fest.
37Im Verlauf des 2. Quartals 2004 – der genaue Zeitpunkt ließ sich nicht mehr feststellen – kamen die Zugführer D und H auf die Idee, in der Allgemeinen Grundausbildung in D eine Geiselnahmeübung durchzuführen. Ob sie zuvor an dem bereits erwähnten zweitägigen Fortbildungslehrgang für Zugführer in Ausbildungskompanien in I3 teilgenommen hatten, auf dem die neuen Inhalte der am 1. Oktober 2004 in Kraft tretenden geänderten AnTrA 1 vermittelt werden sollten, konnte die Kammer in der bisherigen Beweisaufnahme dabei nicht klären.
38An einem genauer nicht mehr feststellbaren Tag vor dem 8. Juni 2004 fand auf Anordnung dieser beiden Hauptfeldwebel eine Ausbilderbesprechung statt, an der neben anderen Ausbildern der Kompanie auch die vier Angeklagten teilnahmen. Die Angeklagten L, G und I nahmen teil, weil sie damals als Gruppenführer in der Grundausbildung tätig waren und die Besprechung von ihren Zugführern angeordnet worden war. Der Angeklagte I2, der – wie bereits ausgeführt – damals Schirrmeister der Kompanie war, nahm teil, weil D ihn zuvor mit dem Bemerken, dass man noch Leute für einen Überfall auf die Rekruten zwecks Geiselnahme benötige, gefragt hatte, ob er – I2 – nicht mitmachen wolle. I2 hatte daraufhin zugesagt. Er hätte als Schirrmeister zwar auch ablehnen können, freute sich aber darauf, wieder einmal an einer Geländeübung teilnehmen zu können.
39Auf dieser Ausbilderbesprechung wurde den Anwesenden der grobe Ablauf der geplanten Geiselnahmeübung mitgeteilt. Auf dem Dienstplan der Rekruten war für den 8. Juni 2004 tagsüber eine Schießübung angesetzt, die ins Nachtschießen übergehen sollte. Anschließend – so sah es der Plan der beiden Zugführer vor – sollten die Rekruten gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt werden, bei dem zum Schluss sodann die "Geiselnahme" mit anschließendem "Verhör" erfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die geplante Einlage, nämlich diese Geiselnahme, standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht bekannt.
40Seitens der Zugführer war vorgesehen, die Rekruten an einem asphaltierten Wirtschaftsweg im Gelände zu überfallen, wo sie nach den Marschvorgaben in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 eintreffen sollten. Für diesen Überfall teilten D und H die Angeklagten L, G und I2 sowie die früheren Mitangeklagten S, F und E ein, die das "Überfallkommando" bilden sollten. Diese sechs Ausbilder sollten die Rekruten überfallen, entwaffnen, fesseln, ihnen die Augen verbinden und ihnen die persönliche Ausrüstung abnehmen. Anschließend sollten die Rekruten mit einem Pritschenwagen der Bundeswehr zum Standortübungsplatz gefahren werden, wo sodann in einer Sandgrube ihr "Verhör" stattfinden sollte. Für dieses Verhör teilten die beiden Zugführer den Angeklagten I ein. Diesem sagte D, er – I – sei ja auch in I3 dabei gewesen; etwa so wie in I3 solle das "Verhör" in der Sandgrube ablaufen. Mit seiner Bemerkung meinte D die Geiselnahmeübung, die der Angeklagte I im Rahmen seiner Vorbereitung auf einen Auslandseinsatz mitgemacht hatte. Ob in der Besprechung auch weitere Einzelheiten für die geplanten Stationen "Überfall" und "Verhör" erörtert wurden, konnte die Kammer dabei ebenso wenig aufklären wie die Frage, ob bereits in dieser Besprechung die Rede davon war, dass die Fesselung der Rekruten beim Überfall mit Kabelbindern erfolgen sollte.
41Weiterhin teilten die Zugführer bei dieser Besprechung auch noch das Personal für die übrigen Stationen an den einzelnen Wegpunkten des Orientierungsmarsches ein, welche die Rekruten zuvor anzulaufen hatten und wo sie dann jeweils bestimmte Aufgaben zu erfüllen hatten. An diesen Stationen erhielten die Rekruten auch neue Kartenausschnitte und Anweisungen für ihren Weitermarsch.
42Der frühere Mitangeklagte F hatte, als ihn einer der Zugführer im Vorfeld dieser Ausbilderbesprechung auf die Geiselnahme angesprochen hatte, gefragt, ob die Übung vom Kompaniechef genehmigt worden sei. Der Zugführer – wer es war, ließ sich bislang nicht feststellen – hatte ihm daraufhin entgegnet, Hauptmann T2 prüfe dies zur Zeit noch. Auf der erwähnten Ausbilderbesprechung teilten die beiden Zugführer D und H den anwesenden Ausbildern sodann mit, dass die geplante Übung "Geiselnahme" vom Kompaniechef abgesegnet worden sei. Tatsächlich hatte der Kompaniechef Hauptmann T2 die Geiselnahmeübung genehmigt, wenn auch in der bisherigen Beweisaufnahme offen geblieben ist, ob er zu diesem Zeitpunkt Einzelheiten der geplanten Übung kannte. Bedenken gegen die Durchführung der Übung wurden in der Ausbilderbesprechung aus den Reihen der Ausbilder nicht erhoben.
43Am Abend des 8. Juni 2004 verlud der Angeklagte I die Materialien, die er nach seiner Vorstellung für das Verhör in der Sandgrube benötigte – nämlich ein Maschinengewehr, Stacheldrahtrollen sowie eine Kübelspritze und Reservekanister mit Wasser – auf einen Bundeswehr-LKW. Als sein Zugführer, Hauptfeldwebel H, dies sah und ihn fragte, wozu er die Kübelspritze mitnehme, antwortete er, dass man damit die Rekruten nass machen könne. Daraufhin entgegnete H nach bislang unwiderlegter Einlassung des I, das sei nicht schlimm, I solle sie mitnehmen.
44Die Rekruten befanden sich derweil noch auf der Schießbahn und absolvierten das nach Dienstplan vorgesehene Schießen. Gegen Ende des Nachtschießens kamen sodann die beiden Zugführer D und H mit einem Geländewagen zur Schießbahn. Sie trugen Tarnschminke im Gesicht, waren gefechtsmäßig ausgerüstet und ließen die Rekruten antreten. Diesen teilten sie sodann eine Lage mit, wonach Terroristen im Raum D gesichtet worden seien und das Gebiet bestreift werden müsse. Sämtliche Auffälligkeiten sollten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr komplettes Marschgepäck sowie ihr Gewehr bereits bei sich hatten, kehrten daraufhin zur Kaserne zurück, wo sie Manövermunition (Platzpatronen) aufnahmen. Anschließend machten sie sich gruppenweise auf den Weg, wobei die einzelnen Gruppen zeitlich versetzt losmarschierten. Der planmäßige Gruppenführer marschierte dabei nicht mit; vielmehr musste jeweils ein Rekrut aus der Gruppe die Rolle des Gruppenführers übernehmen.
45Vor dem Abmarsch gab es keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass im Verlaufe des Marsches – abgesehen von eventuellem "Feindkontakt" – etwas besonderes passieren könnte. Der Zeuge L5 vermutete dies aufgrund des Verhaltens der Ausbilder zwar, weil tagsüber die Vollständigkeit des Gepäcks der Rekruten kontrolliert worden war, wusste jedoch nicht, womit er zu rechnen hatte. Der Zeuge C2 hatte von einem Ausbilder, möglicherweise von seinem Zugführer, erfahren, dass noch etwas Überraschendes passieren werde, dachte jedoch, der Nachtmarsch sei die Überraschung. Mit einer Geiselnahme rechnete auch er nicht.
46Es wurde den Rekruten auch kein Kennwort mitgeteilt, durch dessen Nennung sie die Übung hätten beenden können. Möglicherweise hatte Hauptfeldwebel D bei einer früheren Gelegenheit einmal gesagt, man könne eine Übung jederzeit durch Heben der Hand abbrechen, wenn man nicht mehr weitermachen könne.
47Dem Angeklagten I waren zur Unterstützung an der Sandgrube auf dem Standortübungsplatz drei Hilfsausbilder zugeteilt worden, nämlich die als Zeugen vernommenen Obergefreiten D1, K und B. Nachdem der von I beladene LKW die Ausrüstung zur Sandgrube gebracht hatte, teilten I und die Hilfsausbilder dort einen Bereich des Geländes mit dem Stacheldraht ab, um so den Eindruck eines befestigten "Lagers" zu erwecken. Für das Maschinengewehr richteten sie oberhalb der Sandgrube eine Stellung ein und luden seine Patronengurte mit Manövermunition. Zudem füllten sie die Kübelspritze mit Wasser und stellten die ebenfalls mitgebrachten Reservekanister bereit. Anschließend ruhten sich I und die Hilfsausbilder etwas aus und warteten auf die Ankunft der ersten Rekruten, die zwischenzeitlich losmarschiert waren.
48Das "Überfallkommando" – bestehend aus S, E und F sowie den Angeklagten L, G und I2 – wurde derweil von den hierfür eingeteilten Zeugen N und Gefreiter S1 mit einem Pritschenwagen der Bundeswehr zum vorgesehenen Überfallort gefahren. Diese sechs "Angreifer" trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber zum Teil ihre Dienstgradabzeichen oder Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren mit einem Schal, einem Mückenschleier oder einer Mütze vermummt, wodurch sie nicht auf den ersten Blick als Ausbilder zu erkennen waren. Dies war auch beabsichtigt, weil sie Angehörige irregulär kämpfender Einheiten darstellen wollten. Sie hatten Gewehre mit aufgesetzten Manöverpatronengeräten dabei, deren Magazine mit Manövermunition geladen waren, teilweise auch ungeladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Zudem hatten sie auch eine Munitionskiste mitgenommen, welche später dazu dienen sollte, die Rekruten abzulenken.
49Mit einem der Fahrzeuge – entweder mit dem Pritschenwagen oder mit dem von D und H an diesem Morgen benutzten Geländewagen – waren auch Kabelbinder zur Überfallstation gebracht worden. Die dort eingeteilten Ausbilder besprachen spätestens jetzt, den Rekruten damit die Hände auf den Rücken zu fesseln. Die Kabelbinder sollten dabei zum einen den Rekruten möglichst über der Kleidung oder über den Handschuhen angelegt werden, zum anderen sollten sie nicht ganz eng zugezogen werden. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass sie in die Haut schnitten. Die Fesselung mit Kabelbindern war den Rekruten bereits aus der vorangegangenen Wachausbildung bekannt, in welcher die Festnahme eines Störers oder Verdächtigten geübt und dieser unter anderem mit Kabelbindern gefesselt wurde.
50Das Überfallkommando richtete den Hinterhalt im Gelände ein und wartete sodann ebenfalls auf die erste Gruppe Rekruten, die gegen 3.00 Uhr morgens dort eintreffen sollte. Weil sich aber einzelne Gruppen auf dem Orientierungsmarsch verlaufen hatten, verzögerte sich der geplante Ablauf. Die erste Gruppe Rekruten – darunter die Zeugen M, T und O3 – traf deshalb erst in der Morgendämmerung des 9. Juni 2004 am vorletzten Wegpunkt des Orientierungsmarsches ein, wo sie von einem Hilfsausbilder empfangen wurde. Dieser wies sie an, quer über ein Feld zu einer Straße weiterzugehen, wo sich die letzte Station des Marsches befinde. Den dort eingerichteten Hinterhalt sowie die geplante Geiselnahme verschwieg er jedoch.
51Die Rekruten folgten der ihnen vorgegebenen Richtung und marschierten über das Feld. Nach wenigen Minuten trafen sie auf einen asphaltierten Wirtschaftsweg, der auf beiden Seiten von Bäumen und Büschen gesäumt war. Aufgrund der Geländebeschaffenheit waren sie dabei für die Angreifer bereits aus einiger Entfernung sichtbar, so dass diese sich auf den Überfall vorbereiten und in Deckung gehen konnten. Das Überfallkommando wurde zwischenzeitlich von den Hauptfeldwebeln D und H verstärkt, die an diesem Morgen mit einem Geländewagen, der vom früheren Mitangeklagten J gesteuert wurde, Dienstaufsicht fuhren und sich dabei zeitweise auch am Überfallort aufhielten. Sofern dort in dieser Zeit eine Gruppe Rekruten eintraf, halfen D und H auch dabei mit, diese Gruppe zu überfallen und zu überwältigen.
52Um die Rekruten abzulenken, hatten die Angreifer die mitgebrachte Munitionskiste gut sichtbar auf die Straße gestellt. Bei einigen Gruppen legte sich auch einer der Angreifer selbst auf die Straße, um einen Verletzten zu simulieren. Weil die Rekruten vor Marschbeginn angewiesen worden waren, sämtliche Auffälligkeiten zu dokumentieren, erweckte dies ihre Aufmerksamkeit. Als sie sich der Munitionskiste bzw. dem "Verletzten" zuwandten, um nähere Untersuchungen anzustellen, nutzten die Angreifer diesen Moment und kamen schreiend und schießend aus ihrer Deckung. Manchmal ließen sie, um die Rekruten zusätzlich zu verwirren, zuvor Übungsgranaten auf der Straße detonieren. Sie schrien den Rekruten – teils auf Englisch, teils auf Deutsch – laut zu, dass diese ihre Waffen ablegen, sich hinknien und die Hände in den Nacken nehmen sollten.
53Die Rekruten waren im allgemeinen zu überrascht und – nach rund 24 Stunden Dienst und einem mehrstündigen Orientierungsmarsch – zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu leisten. Trotz der Überraschung gingen die Rekruten aber durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten Angreifern um Bundeswehrangehörige handelte; zum Teil erkannten sie auch einzelne Ausbilder wie beispielsweise ihren Zugführer oder Gruppenführer.
54In aller Regel leisteten die Rekruten der Aufforderung der Angreifer, sich zu ergeben und auf den Boden zu legen, letztlich freiwillig Folge. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem Druck nach. Teilweise gab es zuvor noch einen Schusswechsel zwischen den Rekruten und den Angreifern. Allerdings gab es auch Rekruten, die der Auffassung waren, sich als Soldaten der Gefangennahme widersetzen zu müssen und aus diesem Grund Widerstand leisteten.
55Der Zeuge M ging beim Überfall auf seine Gruppe im Straßengraben in Deckung. Als er von dort aus das Geschehen auf der Straße beobachtete, wurde er von dem früheren Mitangeklagten Oberfeldwebel J entdeckt, der dies den Angreifern mitteilte. Daraufhin rannten zumindest zwei der Ausbilder auf M zu, darunter möglicherweise der ehemalige Mitangeklagte F. Als M aus dem Graben aufstehen wollte, wurde er von einem dieser Ausbilder umgerissen und zu Boden gebracht, wo er auf dem Bauch zu liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, stellte einer der Ausbilder ein Knie auf L Hals. Anschließend wurden L Hände auf dem Rücken mit den Kabelbindern gefesselt und zusätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch die Arme des Zeugen nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Ausbilder sein Knie in einen Haltegriff, wodurch L Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Wer von den Ausbildern an dieser körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen M beteiligt war, konnte die Kammer bisher nicht feststellen; wahrscheinlich war einer der Ausbilder der frühere Mitangeklagte F.
56Als der Zeuge S entwaffnet werden sollte, gab es zwischen ihm und seinem Angreifer eine kleine Rangelei, wobei aber niemand verletzt wurde. Wer von den Mitgliedern des Überfallkommandos dieser Angreifer war, konnte die Kammer nicht feststellen.
57Der Zeuge L4 schließlich wurde beim Überfall von einem der Ausbilder – von wem, ließ sich nicht feststellen – von hinten in einen Würgegriff genommen und auf diese Weise zu Boden gebracht. Die Luft wurde dem Zeugen hierdurch aber nicht abgedrückt.
58Sobald alle Rekruten der jeweils überfallenen Gruppe entwaffnet und auf der Straße gesammelt worden waren, wo sie sich hinknien oder auf den Bauch legen mussten, wurde ihnen die gesamte persönliche Ausrüstung abgenommen und in einzelnen Säcken verstaut. Ihre Hände wurden auf dem Rücken mit den Kabelbindern gefesselt, wobei die Ausbilder größtenteils darauf achteten, dass die Kabelbinder nicht zu stramm anlagen. Zumindest die Zeugen C6, C2, E, E4, E1, H3, L5, L3, L4, G3, U, S, W und W1 wurden von den sie fesselnden Ausbildern ausdrücklich gefragt, ob die Fesselung zu stramm oder erträglich sei. Als sich der Zeuge E daraufhin beschwerte, dass die Fesseln zu stramm seien, bekam er neue, dieses Mal lockerer sitzende Kabelbinder angelegt. Auch der Zeuge M beschwerte sich über die zu fest sitzenden Kabelbinder; er wurde allerdings nicht von diesen befreit, stattdessen zog später einer der Ausbilder die Kabelbinder noch einmal fester zu und äußerte dabei, sie säßen zu locker. Wer dies getan hat, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.
59Bei den meisten Rekruten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren auf der Haut. Die Zeugen G3, I4, U, T, X4 und X3 hatten nach ihrer Befreiung jedoch Druckstellen an den Handgelenken. Bei den Zeugen G2 und U waren Kratzer bzw. kleine Schnittwunden an den Armen zu sehen, nachdem sie befreit worden waren. Diese Wunden waren jedoch spätestens nach einer Woche vollständig verheilt. G2 war nicht durch einen der Angeklagten dieses Verfahrens gefesselt worden. U war nach der Fesselung von dem ihn fesselnden Ausbilder gefragt worden, ob die Fesseln zu stramm säßen, hatte diese Frage aber verneint.
60Die Augen der Rekruten wurden mit dem Dreiecktuch, welches sie bei sich führten, verbunden, möglicherweise ist dem einen oder anderen Rekruten stattdessen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen worden. Die Rekruten konnten hiernach zwar noch atmen, aber nicht mehr oder nur noch äußerst eingeschränkt sehen. Teilweise wurden sie bereits jetzt in gebrochenem Englisch nach ihrem Gruppenführer, dem Kompaniechef oder der Gruppenstärke befragt. Der Zeuge U wurde bei der Befragung – allerdings nicht durch einen der Angeklagten – auf englisch beschimpft und als "fucking soldier boy" bezeichnet. Der Zeuge U ging jedoch davon aus, dass dies zu der Rolle gehört, welche die Angreifer spielten, und fühlte sich dadurch nicht persönlich beleidigt.
61Nach dem Überfall auf eine Gruppe – um welche Gruppe es sich handelte, ist offen geblieben – stellte der Angeklagte G einem Rekruten, der mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Bauch auf der Straße lag, seinen rechten Fuß auf den Rücken. In der rechten Hand hielt G sein Gewehr, die linke Faust reckte er in die Höhe. In dieser Pose – vergleichbar einem Jäger, der seine Beute präsentiert – ließ er sich sodann fotografieren. Wer dieser Rekrut war und wer dieses Foto gemacht hat, konnte die Kammer aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme nicht aufklären. Von den Überfällen auf die Rekruten und ihrer Gefangennahme wurden an diesem Morgen, ebenso wie von den anschließenden Verhören auf dem Standortübungsplatz, zahlreiche weitere Fotos gemacht.
62Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe auf die vorstehend beschriebene Art und Weise außer Gefecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, wurde der von den Zeugen N und S1 gefahrene Pritschenwagen auf ein verabredetes Zeichen der Ausbilder hin an den Überfallort herangefahren. Anschließend wurden die Rekruten von den Angeklagten und den übrigen Mitgliedern des Überfallkommandos auf diesen Pritschenwagen verladen. Dabei wurden die Rekruten, die ja aufgrund der Augenbinde gar nicht oder nur äußerst eingeschränkt sehen konnten, von einem Ausbilder zur Ladekante des Pritschenwagens geführt, auf diese Kante gesetzt und sodann entweder von einem zweiten Ausbilder auf die Ladefläche gezogen oder sie rutschten selbst in den LKW hinein und suchten sich einen Sitzplatz. Der Zeuge E wurde in den LKW hineingezogen oder unsanft hineingeschoben. Der Zeuge O3 kam nach dem Einladen auf Kameraden zu liegen, die sich bereits auf der Ladefläche befanden, was er als unangenehm empfand. Der Zeuge C wurde auf den LKW geschubst und stieß sich dabei das Knie, was er an diesem Tag als das Schmerzhafteste empfand, was ihm passierte.
63Als alle Rekruten einer Gruppe auf die Ladefläche verbracht worden waren und ihre Ausrüstung im Führerhaus des Pritschenwagens verstaut worden war, fuhr der Zeuge N mit dem Wagen los und brachte die Rekruten in langsamer Fahrt zum Standortübungsplatz, der etwa 2 km vom Überfallort entfernt war. Während dieser Fahrt fuhr einer der Ausbilder aus dem Überfallkommando mit, um unter den Rekruten für Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass sie miteinander reden. Wenn einer der Rekruten die meist auf Englisch ausgesprochene Anweisung, ruhig zu sein, nicht befolgte, erhielt er – wie die Zeugen O3 und E – vom mitfahrenden Ausbilder einen leichten Schlag, zumeist auf den Helm. Schmerzhaft war dies nicht, es sollte dem Rekruten nur bedeuten, mit dem Reden aufzuhören. Der Zeuge M erhielt, als er der Aufforderung, seine "Klappe zu halten", nicht folgte, leichte Schläge auf seine Schultern. Dies war für ihn etwas schmerzhaft, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung bereits erheblich schmerzten. Wer dem Zeugen M diese Schläge versetzt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Zumindest ein Rekrut, nämlich der Zeuge O3, bekam während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf der Pritsche einen schmerzhaften Krampf in den Beinen.
64Der Pritschenwagen traf nach fünf bis zehn Minuten Fahrt auf dem Übungsgelände an der Sandgrube ein, wo die Rekruten vom Angeklagten I und seinen Hilfsausbildern, den erwähnten drei Obergefreiten, in Empfang genommen wurden. Nachdem der Pritschenwagen angehalten hatte, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf geachtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Die Zeugen K, O3, S, M und T fielen beim Abladen allerdings auf den Sandboden, verletzten sich dabei jedoch nicht. Bei den übrigen Rekruten verlief das Abladen reibungslos.
65Die Rekruten wurden in den zuvor mit Stacheldraht abgetrennten Bereich des Übungsplatzes gebracht, wo sie sich zunächst in einer Sandgrube hinknien mussten. Bei dieser Sandgrube handelte es sich um eine etwa 3 Meter durchmessende Abgrabung mit steilen Sandwänden, die zu einer Seite hin offen war. Einige der Rekruten wurden angewiesen, sich mit ihrem Kopf an diese Sandwand anzulehnen. Der Pritschenwagen fuhr, nachdem auch die Ausrüstung der Rekruten abgeladen worden war, derweil mit dem Ausbilder, der zur Begleitung auf der Pritsche mitgefahren war, zurück zum Überfallort, um dort auf die nächste Gruppe Rekruten zu warten.
66In der Sandgrube begann sodann das eigentliche, vom Angeklagten I geleitete "Verhör". Die Rekruten wurden zunächst ganz allgemein befragt, wer Gruppenführer und wer Zugführer ist, wie stark die Truppe ist und welchen Auftrag sie hat, teilweise wurden auch Namen und Personenkennziffer der Befragten verlangt. Der Angeklagte I stellte diese Fragen durchweg in gebrochenem Englisch, wodurch er möglichst realistisch eine Gefangennahme durch irregulär kämpfende Einheiten simulieren wollte. Manchmal wurden seine Fragen von einem der Hilfsausbilder für diejenigen Rekruten ins Deutsche übersetzt, die kein Englisch verstanden.
67Die Rekruten reagierten auf diese Befragung unterschiedlich. Sie waren auf eine solche "Übung" nicht vorbereitet worden und wussten deshalb nicht, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Manche der Rekruten gaben nicht ernst gemeinte Antworten. So bezeichnete der Zeuge X3 den Fragesteller als "Jogi-Bär". Ein Kamerad aus der Gruppe des Zeugen L3 gab "H" als Antwort auf die Frage nach seinem Anführer; der Zeuge von K beantwortete diese Frage mit "Bundeskanzler Gerhard Schröder". Manche Rekruten sagten, dass sie die gewünschten Antworten nicht wüssten. Einige wenige Rekruten, wie beispielsweise der Zeuge H3, beantworteten die Fragen wahrheitsgemäß. Größtenteils gingen die Rekruten aber davon aus, dass von ihnen als Soldaten erwartet werde, niemanden zu verraten, deshalb schwiegen sie und gaben keine Antwort. Der Angeklagte I versuchte, diese schweigenden Rekruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, dann doch noch zu einer aus seiner Sicht zufriedenstellenden Antwort zu bewegen, indem er sie unterschiedlichen "Behandlungen" unterzog.
68Ein Teil der Rekruten musste sich in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kameraden gegenüber hinknien. Sodann wurden beide mit dem Oberkörper soweit nach vorne gezogen, bis sich ihre Helme berührten. Diese Position mussten zumindest die Zeugen C2, E, J, G3, N2, A, C6 und E1 einnehmen. Es wurde für die Rekruten nach einiger Zeit anstrengend, diese Position zu halten. Wenn einen der Rekruten die Kräfte verließen und er umfiel, wie dies dem Zeugen N2 passierte, fiel auch der andere Kamerad mit um. Da die Rekruten nach wie vor gefesselt waren, hatten sie keine Möglichkeit, sich hierbei abzufangen und fielen in den Sand.
69Eine Variation dieser Zwangshaltung bestand darin, einen Rekruten an einen Baum zu stellen, ihn sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen zu lassen und sodann seine Füße soweit zurückzuziehen, bis es für ihn sehr anstrengend wurde, die Position zu halten. Auf diese Weise wurde von den Ausbildern mit dem Zeugen E4 verfahren. Wäre er mit dem Kopf abgerutscht, wäre er umgefallen und hätte sich wegen seiner nach wie vor auf dem Rücken gefesselten Hände auch nicht abfangen können.
70Ein anderer Teil der Rekruten wurde von den Kabelbindern befreit und musste sodann – wie die Zeugen C2, H3, K, Le, X3, P und H – mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen. Den Zeugen C2, der Liegestütze machen musste, fasste der Angeklagte I dabei am Kragen und drückte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich anstrengender wurde. Als C2 hierbei mit seinem Kopf auf den Sandboden aufschlug, entschuldigte sich der Angeklagte I sofort hierfür.
71Einige Rekruten, darunter die Zeugen C2, E, H3, Le, X3, W, S, H und E1, mussten nach dem Lösen der Kabelbinder mit verbundenen Augen alleine oder zu zweit einen Baumstamm vor dem Körper bzw. über dem Kopf halten. Bei denjenigen Rekruten, die den Baumstamm über ihrem Kopf halten mussten, standen zur Absicherung jeweils zwei Hilfsausbilder daneben, die notfalls den Baumstamm auffangen sollten, falls die Rekruten von ihren Kräften verlassen würden und sie den Baumstamm fallen ließen. Zwei Kameraden aus der Gruppe des Zeugen O2, die einen Baumstamm halten mussten, wurde von den Verhörenden gesagt, dass einer ihrer Kameraden erschossen werde, wenn sie den Baumstamm fallen lassen. Ließen sie den Baumstamm dann tatsächlich fallen, gab einer der Hilfsausbilder auf ein zuvor verabredetes Zeichen eines anderen Ausbilders hin einen Feuerstoß aus dem Maschinengewehr ab, wodurch die angedrohte Erschießung des Kameraden simuliert werden sollte.
72Solche simulierten Erschießungen gab es im übrigen auch dann, wenn Rekruten sich weigerten, auf die Fragen des Angeklagten I zu antworten. Den Zeugen K, E, X, H3, O3, T, U, S, W, von K, C und K1 wurde damit gedroht, sie zu erschießen, wenn sie nicht antworteten. Als sie gleichwohl keine Antwort auf die Fragen des Angeklagten I gaben, wurde ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgegeben. Anschließend wurde ihnen auf Deutsch leise ins Ohr geflüstert, sie seien jetzt tot und sollten sich ruhig verhalten. Sie wurden dann während der weiteren Befragung auch nicht mehr angesprochen.
73Aus der mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten, darunter die Zeugen K, E2, E, E1, F, Le, U, O3, X3, W, P, W1, W2, H, K und E3, mit Wasser bespritzt, was einige aufgrund der sommerlichen Außentemperaturen als nicht schlimm oder als Erfrischung empfanden, andere hingegen – nämlich der Zeuge F – als überflüssig oder – wie der Zeuge O3 – als unangenehm. Dem Zeugen M wurde gesagt, als er in der Sandgrube von oben herab nass gespritzt wurde, dass auf ihn und seine Gruppe herunteruriniert werde.
74Anderen Rekruten wurde Sand unter ihre Kleidung geworfen, wie den Zeugen M5 und C2, und schließlich gab es auch noch Rekruten, die mit beidem – also mit Wasser und Sand – traktiert wurden. Hierzu gehörten unter anderem die Zeugen I4, Le, X4, U, S1, S und C. Da der nasse Sand an der Kleidung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei den als Zeugen vernommenen Rekruten X4 und C dazu, dass sie sich beim abschließenden Marsch zurück zur Kaserne die Oberschenkel wund liefen bzw. sich ihre vom vorangegangenen Nachtmarsch herrührenden wunden Stellen verschlimmerten.
75Einem weiteren Teil der Rekruten – nämlich den Zeugen O3, T, M, E2, F, X und L5 – wurde durch den Angeklagten I und einen Hilfsausbilder das Wasser aus der Kübelspritze auch in den Mund gepumpt, wobei entweder der Angeklagte I den Rekruten festhielt und der Hilfsausbilder pumpte oder umgekehrt.
76Die Zeugen T, O3 und M gehörten zur ersten Gruppe Rekruten, die in der Sandkuhle ankam. Der Zeuge M wurde im Laufe seiner Befragung auf den Rücken gelegt. Weil die Schmerzen in seinen Schultern in dieser Lage schlimmer wurden, versuchte er, sich wieder auf die Seite zu drehen, wurde aber wieder auf den Rücken gelegt, dabei festgehalten und weiter befragt. Da er nach wie vor nicht die gewünschten Antworten gab, wurde ihm der Schlauch der Kübelspritze entweder von I oder einem der beteiligten Hilfsausbilder im Beisein des I vor den Mund gehalten und die Kübelspritze sodann betätigt. Weil M seinen Mund nicht freiwillig aufmachte, wurde dieser vom Angeklagten I oder dem Hilfsausbilder im Beisein des I dadurch gewaltsam geöffnet, dass mit der Hand Druck auf L Unterkiefer ausgeübt wurde. In den auf diese Weise geöffneten Mund wurde sodann das Wasser aus der Kübelspritze hineingepumpt. Infolge des Wassers im Mund bekam M keine Luft mehr und versuchte, sich seitlich wegzudrehen. Dies gelang ihm aber nicht, da er – entweder vom Angeklagten I oder einem der anwesenden Hilfsausbilder – weiterhin festgehalten und auf dem Boden fixiert wurde. In dieser Lage wurde M mehrmals Wasser in den Mund gepumpt. Später wurde ihm dann noch der Reißverschluss seiner Hose geöffnet, der Schlauch der Kübelspritze hineingesteckt und sodann Wasser in die Hose gepumpt. Anschließend wurde M vom Angeklagten I in Anspielung auf die nasse Hose als "Bettnässer" verhöhnt. Als der Zeuge M daraufhin richtig wütend wurde und seinerseits den Angeklagten I beleidigte, fragte dieser ihn, ob er sterben wolle. M, der er keine Lust mehr auf die Fortsetzung der Befragung hatte, bejahte dies mit den Worten "It`s a nice day to die.". Daraufhin bekam er einen metallischen Gegenstand – welchen, konnte die Kammer nicht klären – an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehrverschluss einrasten. Er geriet daraufhin in Panik, weil er im ersten Moment dachte, dass ihm tatsächlich ein Maschinengewehr an den Kopf gehalten werde und er aus dem vorangegangenen Unterricht wusste, welche Verletzungen auch Platzpatronen verursachen können, wenn sie in unmittelbarer Nähe eines Menschen abgeschossen werden. Es fielen sodann tatsächlich mehrere Schüsse aus dem Maschinengewehr, doch befand sich dies nicht unmittelbar am Kopf des Zeugen, sondern in einer Entfernung von einigen Metern. Anschließend sagte der Angeklagte I dem Zeugen M, dass dieser jetzt "tot" sei und ruhig sein solle.
77Den Zeugen T und O3 – ebenfalls aus der ersten Gruppe Rekruten, die zur Sandgrube kam – wurden, während sie auf dem Sandboden mit verbundenen Augen und auf dem Rücken gefesselten Händen knieten, die Nase zugehalten, damit sie ihren Mund aufmachten. Sodann wurde ihnen ebenfalls Wasser mit der Kübelspritze in den Mund gepumpt, so dass sie eine Zeit lang nicht richtig atmen konnten. Auch dem Zeugen F, der in einer anderen Gruppe als die Zeugen T, M und O3 war, wurde in der Sandgrube gewaltsam der Mund aufgedrückt und Wasser hineingepumpt. Dabei lief ihm auch Wasser in die Nase. Atemprobleme bekam der Zeuge F hierdurch aber nicht.
78Dem Zeugen E2, der in derselben Gruppe wie der Zeuge F war, passiert das Gleiche wie diesem. Er hatte kurzfristig Luftnot, als ihm die Nase zugehalten wurde. Auch ihm wurde der Reißverschluss seiner Hose geöffnet, der Schlauch der Kübelspritze durch die Öffnung in die Hose gesteckt und sodann Wasser in die Hose gepumpt. Dem Zeugen U wurde mit der Kübelspritze mehrmals Wasser in den Mund gespritzt, bis er nicht mehr richtig atmen konnte, weil ihm das Wasser dann auch in die Nase lief. Allerdings wurde sein Mund nicht gewaltsam geöffnet. Der Zeuge L5 wurde mit Wasser aus der Kübelspritze übergossen. Nachdem er sodann auf den Rücken gelegt worden war, wurde ihm Wasser in den Mund gepumpt.
79Der Zeuge X, der eine patzige Antwort auf eine Frage des Angeklagten I gegeben hatte, wurde ebenfalls auf den Rücken gelegt. Sodann wurde ihm der Schlauch der Kübelspritze vor ein Nasenloch gehalten und Wasser in die Nase gepumpt. Anschließend wurde ihm die Nase zugehalten und Wasser mit der Kübelspritze in den Mund gepumpt. Der Zeuge versuchte, das Wasser auszuspucken, und verschluckte sich dabei. Als dem auf dem Rücken liegenden Zeugen X Wasser in den Mund eingeflößt wurde, wurde dies fotografiert. Wer diese Aufnahme machte, ließ sich in der bisherigen Beweisaufnahme jedoch nicht klären.
80Diese Behandlung der Rekruten hatte sich der Angeklagte I ausgedacht, der sie zum Teil selbst vornahm und im übrigen die ihm zugeteilten Hilfsausbilder dazu veranlasste, sie vorzunehmen. Er war, als er die Zeugen M, O3 und T aus der ersten Gruppe so wie oben beschrieben mit der Kübelspritze misshandelte, zuvor nicht durch den Hauptfeldwebel D dazu animiert worden. Allerdings ist möglich, dass der Angeklagte I sich durch eine zeitweise Anwesenheit des Hauptfeldwebels D an der Sandgrube bestärkt gefühlt hat, die Behandlung der Rekruten auf diese Art und Weise fortzusetzen.
81Manchen der Rekruten – wie den Zeugen C2, E, G3, X4, X3, S und O2 – wurde während ihres Verhörs gesagt, dass sie nur das Wort "Tiffy" sagen müssten, dann sei die Übung für sie beendet. Bis auf den Zeugen G3 machte hiervon aber niemand Gebrauch. Der Zeuge G3 war bereits während des Überfalls bei dem Versuch, vor den Angreifern zu fliehen, in einen Graben gefallen und dabei mit dem Rücken auf einen Stein gestürzt; seitdem schmerzte ihm der Rücken. Als er später in der Sandgrube auf die oben beschriebene Art und Weise Kopf an Kopf mit einem Kameraden knien musste, bereitete ihm diese Haltung aufgrund des vorangegangenen Sturzes besondere Schmerzen. Er wurde deshalb dem Hauptfeldwebel D vorgeführt, der zumindest zu diesem Zeitpunkt an der Sandgrube anwesend war. D sagte zu G3 sodann auf Deutsch, er – der Zeuge – müsse nur sagen, dass er ein "Tiffy" sei, dann sei die Übung für ihn beendet. Dies tat der Zeuge G3 anschließend auch, woraufhin ihm die Kabelbinder und die Augenbinde abgenommen wurden. Danach wurde er von D angewiesen, sich an einen bestimmten Platz im Wald zurückzuziehen und sich dort auszuruhen.
82Das Wort "Tiffy" wurde als Synonym für "Schwächling" oder "Weichei" im 2. Quartal 2004 in der Grundausbildung teilweise von den Ausbildern, größtenteils aber von den Rekruten verwendet, die damit Kameraden – meist aus dem jeweils anderen Zug – verhöhnten. Es war also durchaus negativ behaftet.
83Manche Rekruten, nämlich die Zeugen L3, G2, L4, E, R, S, O2, E1, F und M, wurden während des Verhörs von den Ausbildern allenfalls befragt, ansonsten aber in Ruhe gelassen. Sie mussten also weder Liegestütze machen oder einen Baumstamm halten, noch wurden sie mit Sand oder Wasser bespritzt.
84Das Verhör einer Gruppe an und in der Sandgrube dauerte etwa 30 Minuten. Dann wurde in der Regel schon die nächste Gruppe Rekruten mit dem Pritschenwagen zum Übungsplatz gebracht, wo sie von dem Angeklagten I und seinen Hilfsausbildern in Empfang genommen und zur Sandgrube geführt wurde. Für die vorherige Gruppe war die Übung damit beendet. Deren Rekruten wurden, soweit dies noch nicht geschehen war, von den Kabelbindern und den Augenbinden befreit. Anschließend wurde ihnen in einiger Entfernung zur Sandgrube ein Platz im Wald zugewiesen, an dem sie sich ausruhen sollten. Der Zeuge M blieb allerdings, nachdem er von den Kabelbindern befreit worden war, zunächst im Sand liegen, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung derart stark schmerzten, dass er nicht aufstehen konnte. Auch nach der Aufforderung eines Ausbilders, aus der Sandkuhle zu gehen, konnte er zunächst nicht aufstehen. Erst als ihn zwei Hilfsausbilder unterstützten, konnte er mit deren Hilfe zu dem Platz gehen, der seiner Gruppe zugewiesen worden war. Der Zeuge M war über das Geschehen so erzürnt, dass er auch nach der Ruhepause im Wald immer noch "sauer" war.
85Auf diese beschriebene Art und Weise wurden sämtliche Gruppen der beiden Züge, die an diesem Tag unterwegs waren, überfallen und in der Sandgrube verhört.
86Im Verlauf des Vormittags wurde Verpflegung zum Übungsplatz gebracht, welche die Rekruten dann an dem ihnen zugewiesenen Platz im Wald einnehmen konnten. Manche Rekruten nutzten die Ruhepause auch, um ihre nassen Sachen auszuziehen und sich die Wechselkleidung, die jeder Rekrut in seinem Marschgepäck bei sich trug, anzuziehen. Die Gruppe, in der sich der Zeuge X4 befand, hatte hierzu jedoch keine Zeit mehr, da sie unmittelbar nach Übungsende zur Kaserne zurückmarschierte.
87Während der Befragung der letzten oder vorletzten Gruppe in der Sandgrube erschien dort auch der Kompaniechef, Hauptmann T2, gemeinsam mit dem Zeugen B2 und schaute sich das Geschehen an.
88Im Anschluss an die Übung gab es noch eine Nachbesprechung, in welcher die Zugführer den Rekruten sagten, was diese falsch gemacht hätten. Sie wiesen die Rekruten insbesondere darauf hin, dass sie bei einer echten Geiselnahme besser mit den Geiselnehmern kooperieren und deren Fragen ruhig beantworten sollten, weil sie ansonsten erschossen würden.
89Sämtliche von der Kammer als Zeugen vernommenen Rekruten gingen im Zeitpunkt der Übung davon aus, dass diese regulärer Bestandteil der Allgemeinen Grundausbildung war. Bis auf diejenigen Rekruten, denen dies im Laufe der Übung ausdrücklich gesagt worden war, wusste auch niemand, dass er die Geiselnahmeübung durch Nennung des Wortes "Tiffy" hätte abbrechen können. Die Kammer hält es allerdings für möglich, dass die Übung für einen Rekruten abgebrochen worden wäre, wenn dieser erklärt hätte, dass er nicht mehr weitermachen könne.
90Die meisten der als Zeugen vernommenen 55 Rekruten, die an dieser Übung teilgenommen haben, fand und findet auch heute noch die Übung nicht schlimm. Die Zeugen K, L3, E2, E, H3, J, L5, U, R, v, A, H, H1 E4, K, E5 und M fanden die Übung sogar gut; die Zeugen C6 und E bezeichneten sie als Höhepunkt bzw. "Highlight" ihrer Grundausbildung. Lediglich die Zeugen C2, X4, M, E und E fanden die Übung nicht gut, aber auch sie beschwerten sich nach der Übung nicht darüber.
91Ob die Angeklagten L, G und I2 davon wussten, was der Angeklagte I und die ihm zugewiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen anstellten, konnte die Kammer nicht feststellen.
92III.
93Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
941.
95Die Angeklagten G, I2 und L haben ihre Beteiligung an dem das Geschehen so, wie die Kammer es letztlich festgestellt hat, glaubhaft eingeräumt. Sie haben weiter erklärt, dass sie von einer zulässigen Ausbildung ausgegangen seien, an der sie mitgewirkt hätten. Von dem, was in der Sandgrube passiert sei, hätten sie nichts gewusst; weder sei darüber vor der Übung gesprochen worden, noch hätten sie im Laufe der Übung davon erfahren.
96Für die Kammer haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten G, I2 und L über ihre Beteiligung an der Übung zu zweifeln, zumal diese durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme gestützt werden.
972.
98Der Angeklagte I hat das Geschehen in der Sandgrube und seine dortige Rolle im wesentlichen ebenfalls eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich wie folgt eingelassen:
99Er habe die Kübelspritze nicht schon zu Beginn der Verhöre, sondern erst bei einem zum 1. Zug gehörenden Soldaten aus der dritten Gruppe der Rekruten in der Sandgrube zum Einsatz gebracht und diesem Soldaten damit Wasser in den Mund gepumpt. Der Soldat habe dabei auch nicht auf dem Rücken gelegen, sondern gekniet. Dazu sei es wie folgt gekommen: Während er, I, damals die Soldaten der zweiten Gruppe, die zur Sandgrube gebracht worden sei, verhört habe, sei die Dienstaufsicht in Person der Hauptfeldwebel D und H zusammen mit Oberfeldwebel J zur Sandgrube gekommen. Als dann die dritte Gruppe Rekruten zur Sandgrube gebracht worden sei, habe D hinter ihm, I, gestanden und ihm gesagt: "Da kommt ein Querulant, nimm ihn ordentlich ran!". D habe dabei auf einen Soldaten aus dem 1. Zug gezeigt, den er, I, habe härter behandeln sollen. Das habe er, I, dann auch getan, indem er dem knienden Soldaten das Wasser mit der Kübelspritze in den Mund gespritzt habe, während ein Hilfsausbilder den Kopf des Rekruten festgehalten habe. Der Rekrut, dessen Nase frei geblieben sei, habe das Wasser dann wieder ausgespuckt. D habe dann zu ihm, I, zumindest sinngemäß gesagt: "Mach weiter, ist gut.". Später habe D dann diesen Rekruten, dem es zu diesem Zeitpunkt nicht gut gegangen sei, aus der Übung herausgenommen. Er, I, habe deshalb geglaubt, dass alles seine Richtigkeit habe. Sein Ton sei im Laufe des Vormittags aber auch rauer geworden. Erst später habe er dann auch Rekruten, die auf dem Rücken gelegen hätten, Wasser in den Mund gepumpt. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, irgendeinem der Rekruten dabei die Nase zugehalten zu haben. Es seien auch nicht viele Soldaten gewesen, denen er Wasser in den Mund gepumpt habe, während diese auf dem Rücken gelegen hätten. Dem Zeugen M habe er aber nur Wasser in den Mund gepumpt, als dieser gekniet habe; der Zeuge habe dabei nicht auf dem Rücken gelegen.
100Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte I abweichend von dieser Einlassung bereits Rekruten aus der ersten Gruppe, die zur Sandgrube transportiert worden war, ohne Aufforderung durch Hauptfeldwebel D Wasser in den Mund gepumpt hat, der Zeuge M dabei auf dem Rücken lag und der Angeklagte I oder einer der Hilfsausbilder im Beisein des I den Zeugen T, E2, X und O3 die Nase zugehalten hat.
101a)
102Der Zeuge M hat seine Behandlung durch den Angeklagten I so, wie von der Kammer festgestellt, geschildert und dabei auch glaubhaft angegeben, er habe auf dem Rücken gelegen, als ihm das Wasser in den Mund eingeflößt worden sei. Soweit der Angeklagte I später in der Hauptverhandlung erklärt hat, "der gute Mann" – gemeint war der Zeuge M – habe gelogen, weil dieser nicht auf dem Rücken gelegen, sondern gekniet habe, als er, I, ihm das Wasser in den Mund gepumpt habe, glaubt die Kammer dem Zeugen M. Dieser hat eindrucksvoll und detailliert geschildert, wie er auf dem Rücken liegend versucht habe, sich seitlich wegzudrehen, weil seine Schultern geschmerzt hätten und er sich zudem auch gegen das gewaltsame Einflößen des Wassers habe zur Wehr setzen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M hierbei die Unwahrheit gesagt hat, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Der Zeuge M war bei seiner Aussage bemüht, das gesamte Geschehen detailreich und dabei stets wahrheitsgemäß zu schildern. Er hat deutlich zu erkennen gegeben, wenn er sich an einzelne Umstände nicht oder nicht mehr sicher erinnern konnte. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht im übrigen, dass der Angeklagte I tatsächlich, wie er eingeräumt hat, Rekruten Wasser in den Mund gepumpt hat, die dabei auf dem Rücken gelegen haben, wie es auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 69 und 70 (Blatt 506 d. A.) abgebildet worden ist.
103Die Zeugen O3 und T haben bekundet, dass sie zusammen mit dem Zeugen M in einer Gruppe marschiert und gefangen genommen worden seien. Sie haben weiter bekundet, dass ihnen in der Sandgrube mit der Kübelspritze Wasser in den Mund gespritzt worden sei, als sie mit auf dem Rücken gefesselten Händen im Sand gekniet hätten. Damit sie den Mund aufgemacht hätten, sei ihnen die Nase zugehalten worden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Zeugen O3 und T haben bei ihren Angaben in der Hauptverhandlung keine Belastungstendenz gezeigt; nach ihren Angaben sind sie in den drei Monaten ihrer Grundausbildung durch ihre Ausbilder zwar an ihre Grenzen geführt, dabei aber immer fair behandelt worden.
104b)
105Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Zeugen M, O3 und T zu der ersten Gruppe Rekruten gehörten, die in der Sandgrube ankam und dort von dem Angeklagten I und seinen Hilfsausbildern "verhört" wurde.
106Der Zeuge M hat erklärt, dass er zu der ersten Gruppe Rekruten gehört habe, die an der Sandgrube eingetroffen und dort vom Angeklagten I "behandelt" worden sei. Seine Gruppe, die 1. Gruppe des 2. Zuges, sei zwar in der Nacht als zweite Gruppe losmarschiert, habe jedoch während des Orientierungsmarsches die Gruppe vor ihnen überholt, die sich wohl verlaufen habe, und sei dann als erste Gruppe am Überfallort und in der Sandgrube angekommen. Im übrigen sei ihm später gesagt worden, dass sie dort die erste Gruppe gewesen seien. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen O3. Dieser hat bekundet, dass seine Gruppe, in der sich auch der Zeuge M befunden habe, als erste Gruppe am Überfallort und in der Sandgrube angekommen sei. Die Aussage des Zeugen M wird teilweise gestützt durch die Aussage des Zeugen T, der erklärt hat, dass seine Gruppe, in der sich auch die Zeugen M und O3 befunden hätten, als zweite Gruppe losmarschiert sei. Die Aussage des Zeugen M, dass seine Gruppe während des Marsches die vor ihnen losmarschierte Gruppe überholt habe, deckt sich auch mit den Bekundungen des Zeugen E2, der erklärt hat, dass er damals in der 1. Gruppe des 1. Zuges marschiert sei, die beim Orientierungsmarsch als erste Gruppe losmarschiert sei. Im Laufe des Marsches hätten er und seine Kameraden – so E2 – in der Ferne aber noch eine Gruppe vor sich gesehen.
107Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte I von Anfang an – das heißt schon bei der ersten Gruppe Rekruten, die zur Sandgrube kam – die Kübelspritze eingesetzt hat, um den Rekruten damit Wasser in den Mund zu spritzen, wie es die Zeugen M, T und O3 geschildert haben.
108c)
109Die Kammer hält auch die Einlassung des Angeklagten I für widerlegt, wonach dieser erst dann damit begonnen haben will, den Rekruten Wasser in den Mund einzuflößen, als er von Hauptfeldwebel D dazu angewiesen worden sei, einen Rekruten des 1. Zuges aus der 3. Gruppe "ordentlich ’ranzunehmen".
110Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen M, O3 und T steht zur Überzeugung der Kammer zum einen fest, dass bereits diesen Rekruten aus der ersten Gruppe, die zur Sandgrube kam, mit der Kübelspritze Wasser in den Mund eingeflößt wurde. Zum anderen gehörten die Zeugen M, O3 und T zum 2. Zug, so dass keiner von ihnen derjenige für I unbekannte Rekrut aus dem 1. Zug gewesen sein kann, auf den D den Angeklagten I hingewiesen haben soll.
111Die Kammer hält es allerdings für möglich, dass sich der Angeklagte I durch die Anwesenheit des Hauptfeldwebels D an der Sandgrube zu einem späteren Zeitpunkt in seiner Vorgehensweise bestärkt gefühlt hat.
112d)
113Nicht nur aufgrund der Aussagen der Zeugen T und O3, sondern auch aufgrund der Aussagen der Zeugen E2 und X ist die Kammer davon überzeugt, dass diesen Zeugen – woran der Angeklagte I keine Erinnerung mehr haben will – die Nase zugehalten wurde, damit sie den Mund aufmachten, in den dann mit der Kübelspritze Wasser gepumpt wurde. Das haben diese Zeugen übereinstimmend bekundet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen bei ihrer Aussage nicht die Wahrheit gesagt haben, hat die Kammer nicht gefunden.
114e)
115Aufgrund der Aussage des Zeugen X ist die Kammer davon überzeugt, dass auch dieser Zeuge auf den Rücken gelegt und dann so, wie in den Feststellungen beschrieben, mit der Kübelspritze misshandelt wurde. Die Aussage des Zeugen X ist glaubhaft. Sie wird bestätigt durch die in Augenschein genommenen Fotos 69 und 70 auf Bl. 506 der Gerichtsakten. Auf diesen Bildern ist ein auf dem Rücken liegender Soldat abgebildet, dem der neben ihm kniende Angeklagte I mit der rechten Hand die Nase zuhält, während eine andere Person das Endstück des Schlauches der Kübelspritze vor den geöffneten Mund des Rekruten hält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilder 69 und 70 auf Bl. 506 d. A. Bezug genommen. Der Zeuge X hat sich auf Bild 69 sicher wiedererkannt. Bei der Person, die auf Bild 69 links im Bild zu sehen ist, handelt es sich um den Angeklagten I, wie dieser selbst eingeräumt hat.
1163.
117Was die Einzelheiten des Geschehens beim Überfall und dem anschließenden Verhör betrifft, ergeben sich diese Feststellungen aus den Schilderungen der als Zeugen vernommenen Rekruten C2, E2, E, E1, F, X, H3, I4, J, L5, L3, K, K1, Le, U, O3, T, X4, X3, W, U, T, S, G2, M, P, E, N2, S, W1, v, A, W2, H, H1, K2, K3, S, E4, M6, C, C6, K4, E5, M5, O2, E6, F1, M, H4, G3 und L4. Abgesehen vom Zeugen M2, der an dieser "Übung" nicht teilgenommen haben will, und einigen anderen Rekruten wie beispielsweise den Zeugen S und K, die sich nicht mehr daran erinnern konnten, was dem Orientierungsmarsch vorausging, haben sämtliche vernommenen Rekruten den Geschehensablauf, was den äußeren Rahmen betrifft, identisch geschildert.
118Aus den Aussagen der Rekruten folgt auch die Überzeugung der Kammer, dass den Rekruten vor dieser Übung kein spezielles Codewort bekannt gegeben wurde, mit dem sie die Geiselnahmeübung jederzeit hätten abbrechen können. Einigen Rekruten wie den Zeugen M6 oder C6 war das Wort schon zuvor als Möglichkeit bekannt, aus einer Übung auszusteigen, wenn man nicht mehr weitermachen kann. Einen ausdrücklichen Hinweis der Ausbilder vor dem Orientierungsmarsch, dass man die Übung jederzeit durch Nennung dieses Wortes hätte abbrechen können, hat es aber nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher als Zeugen vernommener Rekruten nicht gegeben.
1194.
120Das Geständnis des Angeklagte G, einem am Boden liegenden Soldaten den Fuß auf den Rücken gestellt und seinen linken Arm in die Höhe gereckt zu haben, ist richtig. Der Angeklagte G wurde dabei fotografiert. Das Foto, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und das diese Pose des Angeklagten G zeigt, befindet sich bei den Akten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bild 32, Bl. 487 d. A., verwiesen. Der Angeklagte G hat eingeräumt, dass er die auf dem Foto abgebildete Person ist, die dem Soldaten den Fuß auf den Rücken stellt.
1215.
122Die Feststellungen zu den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr, dem Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2006 sowie zum Befehl 38/10 und den zugrundeliegenden Anlässen beruhen auf der Aussage des als Zeugen vernommenen Oberstleutnant C3, der damals als Dezernatsleiter für Ausbildung im Heeresführungskommando der Bundeswehr der Verantwortliche für die Ausbildungssteuerung war und demzufolge die Ausbildungsvorschriften im einzelnen kennt.
1236.
124Aufgrund der Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob die Angeklagten G, L und I2 wussten, was der Angeklagte I und die ihm zugeteilten Hilfsausbilder in der Sandgrube mit den Rekruten im Einzelnen anstellten.
125Dass in der Ausbilderbesprechung, die der Geiselnahmeübung voranging, Einzelheiten des geplanten "Verhörs" besprochen worden sind, hat keiner der Angeklagten und ihrer ehemals Mitangeklagten erklärt. Nach der Einlassung der Angeklagten war bei dieser Besprechung nur ganz allgemein davon die Rede, dass es nach dem Überfall eine Befragung der Rekruten am Standortübungsplatz geben sollte. Wie diese habe ablaufen sollen, sei aber – so haben die Angeklagten G, L und I2 erklärt – nicht besprochen worden. Nichts anderes haben die früheren Mitangeklagten – soweit sie überhaupt Angaben zu dieser Besprechung gemacht haben – erklärt. Der frühere Mitangeklagte D hat bekundet, dass mit allen Ausbildern an einem Tisch besprochen worden sei, dass eine Gefangennahme habe stattfinden sollen und dann die Rekruten hätten abtransportiert und befragt werden sollen; dabei sei aber betont worden sei, dass den Rekruten nichts passieren dürfe. Der frühere Mitangeklagte E hat erklärt, dass er als Mitglied des Überfallkommandos eingeteilt und lediglich in diese Aufgabe eingewiesen worden sei. Von einer Einweisung des Angeklagten I in dessen Station hat er nichts berichtet. Auch der Angeklagte I hat nicht behauptet, dass die Zugführer bei dieser Besprechung bereits Einzelheiten genannt hätten, wie er bei der Befragung habe vorgehen sollen. Seine Station – so hat I erklärt - sei lediglich mit zwei Sätzen sinngemäß so besprochen worden, dass er, I, ja auch zur Ausbildung in I3 gewesen sei und das Verhör in etwa so wie dort ablaufen solle.
126Die Kammer kann auch nicht davon ausgehen, dass die Angeklagten G, L und I2 im Laufe der Übung mitbekommen haben, wie die Verhöre in der Sandgrube abliefen. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass jeweils ein Ausbilder aus dem "Überfallkommando" auf der Ladefläche mitgefahren ist, wenn die Rekruten mit dem Pritschenwagen zur Sandgrube transportiert wurden. Es ließ sich aber nicht feststellen, dass einer der Angeklagten G, L und I2 dabei mitbekommen hat, was in der Sandgrube geschah.
127Die Angeklagten L und I2 haben insoweit erklärt, dass sie erst zur Sandgrube gefahren worden seien, als die Übung für alle Rekruten bereits beendet gewesen sei und diese sich schon beim Essen befunden hätten. Diese Einlassung ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. Keiner der vernommenen Zeugen hat erklärt, dass der Angeklagte L oder der Angeklagte I2 auf dem Pritschenwagen mitgefahren sei.
128Der Angeklagte G hat zwar eingeräumt, dass er zwischenzeitlich einmal mit den gefangenen Rekruten zur Sandgrube gefahren sei, weil er auf die dort stehende chemische Toilette habe gehen müssen. Er habe aber, als der Pritschenwagen an der Sandgrube angekommen sei, sofort das dort in einer Entfernung von 100 bis 200 m von der Sandkuhle aufgestellte "Dixi-Klo" aufgesucht, um seine Notdurft zu verrichten, und sei sodann sofort mit dem Pritschenwagen zum Überfallort zurückgefahren, wo er gebraucht worden sei. Er sei dann ein zweites Mal zur Sandgrube gefahren, als die gesamte Übung beendet gewesen sei. Von dem Geschehen in der Sandgrube habe er deshalb nichts mitbekommen. Die Kammer hat zwar gewisse Zweifel daran, dass der Angeklagte G nicht neugierig war, was in der Sandkuhle geschah, und dass er sich bei seiner Fahrt zur Toilette nicht auch das Geschehen dort angeschaut haben will. Durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos von der Sandgrube auf Bl. 426 der Gerichtsakten ist aber nicht widerlegt, dass das Dixi-Klo in einer größeren Entfernung von der Sandgrube aufgestellt war, wo sich das maßgebliche Geschehen abgespielt hat. Dieses Foto zeugt die Umgebung der Sandgrube und lässt in einiger Entfernung im Hintergrund ein blaues Dixi-Klo erkennen. Außerdem hält die Kammer es auch tatsächlich noch für möglich, dass ein auf der Pritsche mitfahrender Ausbilder nicht mitbekommen hat, was genau in der Sandgrube geschehen ist. Sobald der Pritschenwagen nämlich an der Sandgrube angekommen war und eine "neue" Gruppe Rekruten dort hingebracht hatte, war die Übung für die vorherige Gruppe beendet, wie nicht nur der Angeklagte I, sondern auch die Rekruten G2 und U übereinstimmend bekundet haben. Sie seien – so haben dieses Zeugen bekundet - dann von den Fesseln und Augenbinden befreit und nicht weiter befragt worden. Bei dieser Sachlage ist es tatsächlich möglich, dass ein erst mit dem Pritschenwagen ankommender Zuschauer nicht mitbekommen haben muss, wie die Verhöre im einzelnen abliefen. Außerdem blieb für den mitfahrenden Ausbilder nur wenig Zeit an der Sandgrube, weil er ebenso wie der Pritschenwagen schnell zum Überfallort zurück musste, wo bereits die nächste Gruppe erwartet wurde.
1297.
130Aufgrund der Beweisaufnahme hat es auch keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Angeklagten G, I2 und L das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 oder den "Befehl 38/10" kannten. Selbst der ehemalige Mitangeklagte Hauptmann T2 hat erklärt, dass ihm – obwohl Kompaniechef der ##. Kompanie – beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien.
131IV.
1321.
133Das Verhalten des Angeklagten I in der Sandgrube stellt eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar, weil er zusammen mit jeweils zumindest einem Hilfsausbilder die Rekruten in deren körperlichem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt hat. Gleichzeitig stellt sein Verhalten eine nach § 30 WStG strafbare Misshandlung dar, weil der Angeklagte I als Stabsunteroffizier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (SVorgesV) damals Vorgesetzter der Rekruten war. Und schließlich stellt das Verhalten des Angeklagten I auch eine nach § 31 WStG strafbare entwürdigende Behandlung dar, weil er Untergebene der Lächerlichkeit preisgegeben hat, indem er den Schlauch der Kübelspritze in ihre Hose einführte und Wasser hineinpumpte sowie darüber hinaus den Zeugen M aufgrund dessen nasser Hose als Bettnässer verhöhnt hat.
134Das Verhalten des Angeklagten I war auch rechtswidrig. Eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung der Rekruten lag nicht vor. Zum einen war den Rekruten im Vorfeld der Übung kein Codewort bekannt gegeben worden, durch dessen Nennung sie die Übung hätten beenden können. Zum anderen war ihnen der Geschehensablauf nicht bekannt, d. h. sie wussten gar nicht, in welches Geschehen sie überhaupt hätten einwilligen sollen. Auch denjenigen Rekruten, die in der Sandgrube aufgefordert wurden, "Tiffy" zu sagen, woraufhin die Übung für sie beendet sei, wurde nicht mitgeteilt, was ansonsten noch geschehen werde.
135Der Angeklagte I hat auch schuldhaft gehandelt. Sein Verhalten ist nicht nach § 5 WStG entschuldigt, da er nicht auf Befehl gehandelt hat. Schon nach seiner eigenen Einlassung hat ihm niemand befohlen, die Rekruten auf die festgestellte Art und Weise zu behandeln. Es beruhte alles auf seiner eigener Idee, und auch die benötigten Gerätschaften wie beispielsweise die Kübelspritze hat der Angeklagte I aus eigener Initiative mit zur Sandgrube genommen. Eine ausdrückliche Anweisung eines Vorgesetzten, die Rekruten auf die festgestellte Art und Weise zu behandeln, gab es nicht.
136Es liegt nur eine Tat im Rechtssinn vor. Zwar hat der Angeklagte I die körperliche Integrität von mehreren Rekruten – und damit ein höchstpersönliches Rechtsgut eines jeden Rekruten – verletzt. Seine Handlungen sind aber als natürliche Handlungseinheit zu bewerten, weil sie so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nicht zutreffend erfassen würde.
1372.
138Die Angeklagten G, L und I2 haben sich, was das Geschehen in der Sandgrube betrifft, nicht strafbar gemacht.
139Diese drei Angeklagten gehörten, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, dem "Überfallkommando" an. Was später in der Sandgrube passiert ist, müssen sie sich nicht zurechnen lassen, weil sie und der Angeklagte I insoweit keine Mittäter i. S. des § 25 Abs. 1 StGB sind. Nach den Feststellungen gab es keinen gemeinsamen Tatplan zwischen den Angeklagten G, L und I2 und dem Angeklagten I, aufgrund dessen die Angeklagten G, L und I2 wussten, was der Angeklagte I mit den von ihnen gefangen genommenen und zur Sandgrube transportierten Soldaten anstellen würde. Dass in der Ausbilderbesprechung, die der Geiselnahmeübung voranging, Einzelheiten des geplanten "Verhörs" besprochen worden sind, steht nicht fest. Nach den Feststellungen kann die Kammer auch nicht davon ausgehen, dass die Angeklagten G, L und I2 im Laufe der Übung mitbekommen haben, wie die Verhöre in der Sandgrube abgelaufen sind und was mit den von ihnen gefangen genommenen und gefesselten Rekruten in der Sandgrube passierte.
140Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht daher nur fest, dass die Angeklagten G, L und I2 die Rekruten überfallen, ihnen die Augen verbunden, sie gefesselt und anschließend auf den Pritschenwagen verladen haben. Der Angeklagte G hat darüber hinaus einem Rekruten, der mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Bauch auf der Straße lag, seinen rechten Fuß auf den Rücken gestellt, die linke Faust in die Höhe gereckt und sich dabei fotografieren lassen. Der Überfall, das Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf den Pritschenwagen ist aber weder eine strafbare gefährliche Körperverletzung, noch eine Misshandlung oder entwürdigende Behandlung Untergebener.
141a)
142Sowohl die gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB als auch die Misshandlung eines Untergebenen nach § 30 Abs. 1 WStG setzen eine üble, unangemessene Behandlung eines Menschen voraus, durch welche entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit dieses Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
143Was mit dem Zeugen M beim Überfall geschehen ist, stellt eine solche üble, unangemessene Behandlung dar. Dies war aber, wovon die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt ist, eine Ausnahme. Welcher der Ausbilder des Überfallkommandos an der Überwältigung des Zeugen M beteiligt war, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit klären. Einer war vermutlich der frühere Mitangeklagte F, gegen den das Verfahren aber nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist. Ob der zweite Angreifer, der den Zeugen M überwältigt hat, einer der Angeklagten G, L oder I2 war, ließ sich durch die Beweisaufnahme nicht klären. Aus diesem Grund kann die Kammer bei diesen drei Angeklagten nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nur von dem ausgehen, was den Rekruten im Regelfall passiert ist und woran die Angeklagten auch nach ihrer eigenen Einlassung beteiligt waren. Dies waren Schüsse mit Platzpatronen, die an die Rekruten gerichtete Aufforderung, sich hinzulegen, das anschließende Entwaffnen und Fesseln mit Kabelbindern, das Verbinden der Augen, das Hinführen zum Pritschenwagen und das Aufhelfen auf dessen Ladefläche.
144Zwar wird man davon ausgehen müssen, dass auch diese Behandlung der Rekruten, zumindest aber das Fesseln, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Rekruten darstellt, selbst wenn die Mehrzahl der Rekruten dies nicht so empfunden hat. Gleichwohl stellt sich das Verhalten der Angeklagten L, G und I2 nicht ohne weiteres als strafbare Körperverletzung bzw. Misshandlung Untergebener dar, weil die überfallenen Personen keine unbeteiligten Zivilisten, sondern Soldaten in der Grundausbildung waren. Bei Soldaten bestimmt sich die Frage, ob bei einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens auf sie durch ein strafbares Verhalten übel und unangemessen eingewirkt worden ist, nach dem Wesen des militärischen Dienstes. An einer strafbaren Misshandlung fehlt es dann, wenn ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zum Zwecke der Ausbildung einem Soldaten in sozial adäquater Weise zwar besondere Anstrengungen zumutet, dabei aber nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen und rechtmäßige Dienstvorschriften und Befehle verstößt (BGHSt 14, 287).
145Im vorliegenden Fall verstieß die durchgeführte Geiselnahmeübung – und damit auch das Handeln der Angeklagten G, L und I2 – zwar objektiv gegen Dienstvorschriften und Befehle der Bundeswehr. Denn eine Ausbildung "Verhalten bei Geiselnahme" durfte damals und darf auch heute noch nur im VN-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in I3 und X2 bzw. im Gefechtsübungszentrum des Heeres in Altmark durch speziell geschulte Ausbilder durchgeführt werden. Die Angeklagten L, I2 und G können aber nach Auffassung der Kammer nicht bestraft werden, weil sie in subjektiver Hinsicht unwiderlegt davon ausgingen, keine vorschrifts- oder befehlswidrige Ausbildung durchzuführen. Sie konnten davon ausgehen, dass es eine Übung "zu Ausbildungszwecken" war. Denn die Übung war durch ihre Zugführer angeordnet und in einer durch die Zugführer anberaumten Ausbilderbesprechung besprochen worden. In dieser Ausbilderbesprechung haben die Zugführer mitgeteilt, dass der Kompaniechef die Übung genehmigt habe. Der Angeklagte L hatte – wie auch andere Mitglieder der Kompanie – selber eine ähnliche Übung in seiner eigenen Ausbildung miterlebt, wenn auch nicht in der Grundausbildung. Dass aber auch in den Kreisen der Ausbilder seinerzeit – also im 2. Quartal 2004 – davon die Rede war, dass die AnTrA 1 den geänderten Verhältnissen, nämlich Einsätzen der Bundeswehr im Ausland im Rahmen von Friedensmissionen, angepasst werden sollte, kann den Angeklagten auch nicht widerlegt werden, weil tatsächlich eine Änderung der AnTra 1 im Juli 2004 bekannt gemacht worden ist. Dass die Angeklagten L, I2 und G das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bzw. den Befehl 38/10 aus April 2004 kannten, konnte die Kammer nicht feststellen. Die damals gültige AnTrA 1, welche die Angeklagten möglicherweise kannten, enthielt im 2. Quartal 2004 keine Regelung zu einer Übung "Verhalten bei Geiselnahme". Sie sah einerseits eine solche Ausbildung nicht vor, untersagte sie andererseits aber auch nicht ausdrücklich. Und schließlich gingen die drei Angeklagten auch davon aus, dass ihr Kompaniechef, der in der Hierarchie des Militärs weit höher stand als sie und damit die Befehle und Vorschriften zur Ausbildung kennen sollte, die Übung genehmigt hatte. Tatsächlich lag damals eine solche Genehmigung des Kompaniechefs ja auch vor, wenngleich bisher nicht klar ist, was der Kompaniechef von der Planung wusste, als er die Übung mündlich gegenüber den Zugführern D und H genehmigt hatte.
146Die Verwendung von Kabelbindern zum Fesseln der Rekruten war nichts Außergewöhnliches. Kabelbinder wurden auch in der Wachausbildung zum Fesseln verwendet und waren in der entsprechenden Vorschrift, wie der Zeuge C3 bekundet hat, als Notbehelf vorgesehen, falls keine Handschellen vorhanden sein sollten. Den Angeklagten kann auch nicht widerlegt werden, dass sie beim Anlegen der Kabelbinder behutsam vorgegangen sind und die einzelnen Rekruten gefragt haben, ob die Kabelbinder zu stramm seien.
147Die Kammer kann nach alledem den Angeklagten nicht widerlegen, dass diese bei ihrer Tätigkeit als Überfallkommando in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 von einem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun ausgingen und deshalb – da die Sozialwidrigkeit zum Tatbestand der §§ 30 WStG, 223 StGB gehört – aufgrund eines solchen Irrtums gemäß § 16 StGB nicht vorsätzlich gehandelt haben. Die Angeklagten L, I2 und G haben sich aus diesem Grund weder nach §§ 223, 224 StGB noch nach § 30 WStG strafbar gemacht.
148b)
149Eine Verurteilung der Angeklagten L, G und I2 nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn ihnen kann kein Vorwurf gemacht werden, pflichtwidrig nicht gewusst zu haben, dass die Übung gegen Befehle der Bundeswehr verstieß. Sie haben sich nach den Feststellungen der Kammer beim Überfall auf die Rekruten an diejenigen Vorgaben gehalten, welche ihre Zugführer auf der Ausbilderbesprechung gemacht hatten und von denen sie aufgrund der Erklärung, dass die Übung vom Kompaniechef genehmigt worden sei, annehmen durften, dass sie mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Ein nochmaliges Nachfragen beim Kompaniechef oder etwa beim Bataillonskommandeur des 7. Instandsetzungsbataillons war angesichts dieser Genehmigung nicht angezeigt.
150Eine andere Frage ist, ob die durchgeführte Übung sinnvoll war. Dies mag angesichts des Umstandes, dass es sich bei etwa 50 % der Rekruten um Wehrpflichtige handelte, die auf keinen Auslandseinsatz geschickt werden, und die Übung zuvor im Unterricht nicht besprochen worden ist, mehr als zweifelhaft sein. Hierüber hatte die Kammer jedoch nicht zu befinden.
151c)
152Was den Vorwurf der entwürdigenden Behandlung (§ 31 WStG) angeht, hat sich lediglich der Angeklagte G einer solchen Tat strafbar gemacht.
153Entwürdigend handelt hiernach ein Vorgesetzter, wenn er durch sein Verhalten einen Untergebenen zum Objekt, zu einem bloßen Mittel oder einer vertretbaren Größe erniedrigt und damit dessen sozialen Achtungsanspruch missachtet, wie dies der Angeklagte I dadurch gemacht hat, dass er Rekruten den Schlauch vorne in die Hose gesteckt und Wasser in die Hose gepumpt und den Zeugen M darüber hinaus als Bettnässer beschimpft hat, nachdem er ihm die Hose durchnässt hatte. Der den Angeklagten L, G und I2 anzulastende Überfall auf die Rekruten ist kein solches entwürdigendes Verhalten. Zwar wurde nach den Feststellungen beim Überfall zumindest der Zeuge U von dem ihn angreifenden Ausbilder mit den Worten "fucking soldier boy" beschimpft. Dies geschah jedoch zum einen deshalb, weil der Angreifer seine Rolle möglichst realistisch spielen wollte, was der Zeuge U auch erkannt hatte und sich dadurch auch nicht beleidigt fühlte. Zum anderen erfolgte diese Beschimpfung nicht durch einen der Angeklagten L, I2 oder G.
154Anders ist jedoch das Verhalten des Angeklagten G zu bewerten, der seinen Fuß auf einen am Boden liegenden Rekruten stellt, in der einen Hand das Gewehr, die andere Hand triumphierend zur Faust geballt in den Himmel gestreckt, und sich dabei wie ein Großwildjäger präsentiert und den Rekruten wie seine erlegte Beute aussehen lässt. Eine solche Pose gibt den auf dem Boden liegenden Rekruten der Lächerlichkeit preis, was zumindest derjenige Ausbilder mitbekommt, der das Foto gemacht hat. Dies reicht aus; es ist nicht erforderlich, dass auch der Rekrut, der am Boden liegt, diese Pose mitbekommt. Dass der Rekrut dies wahrscheinlich auch nicht mitbekommen hat, weil seine Augen verbunden waren, ist daher ohne Belang. Dieses Verhalten des Angeklagten G hatte auch nichts mit seiner Rolle als Geiselnehmer zu tun, die er an diesem Morgen gespielt hatte. Denn dafür war es nicht erforderlich, dass er eine solche Haltung einnimmt.
155d)
156Die Angeklagten L und I2 waren daher freizusprechen, während sich der Angeklagte G wegen entwürdigender Behandlung nach § 31 Abs. 1 WStG schuldig gemacht hat.
157V.
158Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer anhand des zugrunde zu legenden Strafrahmens die jeweils konkrete Strafe für die Angeklagten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die § 46 StGB aufstellt, hat sie sich dabei im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1591.
160Im Hinblick auf den Angeklagten I war die konkrete Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 224 StGB zu entnehmen, da diese Vorschrift im Verhältnis zu § 30 WStG und § 31 WStG die schwerere Strafe androht.
161Die Kammer hat zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 224 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, auszugehen ist, oder ob ein sogenannter minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist.
162Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welche die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Bewertung von Tat oder Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
163Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hat die Kammer alle zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten I sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Sie hat dabei zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und seitdem auch nicht wieder straffällig geworden ist. Für ihn sprach auch, dass er die Tat überwiegend gestanden hat. Weiterhin sprach für ihn, dass die Durchführung der Geiselnahmeübung von den beiden Zugführern anberaumt worden ist, wenngleich die konkrete Ausgestaltung des Verhörs auf den Ideen des Angeklagten I beruhte. Der Angeklagte ist, was die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, unter anderem wegen dieser Tat fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden, seine Karriere – er war bereits Feldwebelanwärter und Soldat auf Zeit für 12 Jahre – ist beendet. Zu seinen Gunsten sprach weiterhin, dass die Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und das Strafverfahren gegen ihn seit Oktober 2004, nunmehr also auch seit fast drei Jahren, läuft, ohne dass der Angeklagte dies zu vertreten hätte. Und schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er – da er verurteilt wurde – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. An sich ist dies, da es nur eine Nebenfolge der Verurteilung ist, kein Grund, der im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten eines Angeklagten zu berücksichtigen wäre. Der vorliegende Fall bietet allerdings insoweit eine Ausnahme, als die Verfahrenskosten aufgrund der langen Dauer der Hauptverhandlung mit 20 Hauptverhandlungstagen sowie mehr als 60 vernommenen Zeugen ganz erheblich sind und den Angeklagten I über längere Zeit an den Rand seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bringen werden.
164Gegen den Angeklagten – und damit auch gegen die Annahme eines minder schweren Falles – sprach hingegen die Art und Weise, auf welche er die Körperverletzung begangen hat. Auch die Vielzahl der Geschädigten sowie die Dauer der Tat, die sich über mehrere Stunden hinzog und keine einmalige, spontane Entgleisung des Angeklagten war, sprachen hiergegen. Weiterhin hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung einbezogen, dass er durch seine Tat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat.
165Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass insgesamt kein minder schwerer Fall vorliegt, die Findung einer gerechten Strafe also auch bei Anwendung des Regelstrafrahmens möglich ist.
166Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann noch einmal alle bereits dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Sie hielt hiernach eine Freiheitsstrafe von
167einem Jahr sechs Monaten
168für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt.
169Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist weder vor noch nach der hier abgeurteilten Tat straffällig geworden, obwohl die Tat mehr als drei Jahre zurück liegt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte aus der Bundeswehr entlassen worden ist, also auch keine Möglichkeit mehr hat, eine ähnliche Straftat zu begehen. Es besteht aufgrund dieser Tatsachen eine begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, unter denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, liegen vor. Denn die Tat liegt mittlerweile mehr als drei Jahre zurück, ohne dass der Angeklagte zwischenzeitlich wieder straffällig geworden wäre.
170Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wird auch durch § 14 WStG nicht verboten. Der Angeklagte I ist heute Zivilist, so dass es nach Auffassung der Kammer die Wahrung der Disziplin nicht mehr gebietet, die Strafe auch zu vollstrecken.
1712.
172Beim Angeklagten G war der Strafrahmen des § 31 WStG zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht.
173Zu Gunsten des Angeklagten G sprach, dass er nicht vorbestraft ist und seine Tat gestanden hat. Es handelte sich unwiderlegbar um eine Spontantat, die zwischenzeitlich mehr als drei Jahre zurückliegt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass das Strafverfahren gegen ihn bereits seit Oktober 2004 läuft, ohne dass der Angeklagte dies zu vertreten hätte. Schließlich ist auch die Karriere des Angeklagten G bei der Bundeswehr aufgrund dieses Vorfalls beendet. Nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durfte er nicht mehr an dem eigentlich für ihn vorgesehenen Feldwebellehrgang teilnehmen, was ihn zumindest eine Beförderung gekostet hat. Der Angeklagte scheidet im nächsten Jahr lediglich im Range eines Stabsunteroffiziers aus der Bundeswehr aus.
174Umstände, die gegen den Angeklagten sprechen, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht ergeben.
175Nach einer Gesamtabwägung ist die Kammer deshalb zu der Auffassung gelangt, dass sich die Strafe am unteren Ende des von § 31 WStG vorgesehenen Strafrahmens bewegen muss. Sie hielt eine Freiheitsstrafe von
176zwei Monaten
177für tat- und schuldangemessen.
178Gemäß § 47 Abs. 2 StGB war anstatt dieser Freiheitsstrafe eine entsprechende Geldstrafe von 60 Tagessätze zu verhängen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war nämlich weder zur Einwirkung auf den Angeklagten G unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB), noch geboten besondere Umstände in der Person des Angeklagten zur Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr die Verhängung der Freiheitsstrafe (§ 10 WStG). Nach Auffassung der Kammer hat bereits das vorliegende Strafverfahren genügend auf den Angeklagten eingewirkt.
179Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer – ausgehend vom Nettoeinkommen des Angeklagten G in Höhe von zumindest 1.300,- € pro Monat – mit 40,- € pro Tag angesetzt.
180VI.
181Die Kostenentscheidung beruht, was die Angeklagten L und I2 betrifft, auf § 467 StPO, was die Angeklagten I und G betrifft, auf § 465 StPO.
182Der Angeklagte G ist zwar verurteilt worden, doch diente die gesamte Zeugenvernehmung nur der Aufklärung des Vorwurfs der Körperverletzung und Misshandlung. Insoweit ist der Angeklagte G jedoch nicht verurteilt worden. Seine Verurteilung beschränkte sich auf den Vorwurf der entwürdigenden Behandlung. Insoweit war der Angeklagte aber geständig, zudem lag ein Foto seiner "Siegerpose" vor. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher insoweit nicht. Aus diesem Grund hat die Kammer von der Möglichkeit des § 465 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO Gebrauch gemacht und den Angeklagten G von denjenigen Auslagen der Staatskasse freigestellt, die dadurch entstanden sind, dass die Kammer die Vorwürfe der Körperverletzung und Misshandlung aufzuklären versucht hat. Insoweit sind auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt worden.
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