Beschluss vom Landgericht Münster - 16 O 623/04
Tenor
Der Tatbestand des am 04.07.2007 verkündeten Urteils der Kammer wird wie folgt berichtigt:
I.
Auf Seite 7, vorletzter Absatz, ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:
„Dies wird von der Beklagten zu 3. mit Nichtwissen bestritten“.
II.
Auf Seite 7, vorletzter Absatz, wird der letzte Satz, wie folgt berichtigt:
Statt:
„In der Kurzdarstellung ’Wir über uns’, die jedem Prospekt beigefügt war, heißt es über die I GmbH u.a.:“
muss es heißen:
„In der Kurzdarstellung „Wir über uns“, die jedem Prospekt beigefügt war – was die Beklagte zu 3. mit Nichtwissen bestreitet – heißt es über die I GmbH u.a.:“
III.
Auf Seite 9, letzter Absatz, wird der 4. Satz wird wie folgt korrigiert:
„Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 58 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2006 (Bl. 684 d.A.) Bezug genommen“.
IV.
Auf Seite 9, im letzten Absatz, 6. Satz, muss es richtigerweise heißen:
„Der Anlagebetrag wurde bei der Sparkasse C-X voll finanziert“.
V.
Auf Seite 10, 2. Absatz, wird vor diesem Absatz folgender Satz eingefügt wird:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
VI.
An den 3. Absatz Seite 10 des Urteils wird folgender Satz angehängt:
„Diesen Vortrag bestreitet die Beklagte zu 3. mit Nichtwissen“.
VII.
Auf Seite 10, wird dem letzten Absatz folgender Satz vorangestellt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
VIII.
Auf Seite 10 wird nach dem ersten Satz des 2. Absatzes folgender Satz eingefügt:
„Die Beklagte zu 3. bestreitet den Inhalt der Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin des Objektes, der H mbH und der Gespräche anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages mit Nichtwissen“.
IX.
Auf Seite 11 wird vor den dritten Absatz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
X.
Auf Seite 10 wird vor dem 4. Absatz folgender Satz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
XI.
Vor den zweiten Absatz Seite 12 des Urteils wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
XII.
Vor den letzten Absatz der Seite 14 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. sowie aus dem gemeinsam mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelten Rechtsstreit der (vorgenannten) Parteien vor dem Landgericht N, ## O ###/##, folgender Sachverhalt:“
XIII.
Auf Seite 15 wird hinter den 4. Absatz folgender Satz eingefügt:
„Dieser Sachvortrag wird von der Beklagten zu 3. mit Nichtwissen bestritten“.
B.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Auf dem fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist am 31.07.2007 eingegangenen Antrag der Beklagten zu 3. war gemäß § 320 ZPO das Urteil der Kammer vom 04.07.2007 zu berichtigen. Eine weitergehende Berichtigung – wie von der Beklagten zu 3. beantragt – hatte nicht zu erfolgen, da insbesondere eine Streichung ganzer Absätze des Tatbestandes nicht angezeigt war. Der zu den nicht streitgegenständlichen Fonds im Parallelverfahren ## O ###/## Landgericht N zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. unstreitige Sachverhalt wurde von dem Kläger auch im vorliegenden Verfahren zum Teil ausdrücklich mit vorgetragen, zum Teil war er auch Gegenstand der mündlichen Erörterung in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006.
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