Beschluss vom Landgericht Münster - 11 O 295/07
Tenor
Die Übernahme des Rechtsstreits wird abgelehnt.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht I zur Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer vorgelegt.
1
Gründe
2Die 11. Zivilkammer des Landgerichts N hält sich als allgemeine Zivilkammer für funktionell unzuständig. Vielmehr ist die abgebende Kammer für Handelssachen gemäß §§ 94, 95 Abs.1 Nr.1 GVG funktionell für die Verhandlung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig, so wie dies von der Klägerin beantragt und von der Beklagten nicht gerügt worden ist.
3Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr.1 GVG liegen vor. Die Beklagte ist unzweifelhaft eingetragener Kaufmann im Sinne der Vorschrift. Bei dem einer Haftung der Beklagten zugrundeliegenden Geschäft handelte es sich sowohl für die Beklagte als auch für die Versicherungsnehmerin der Klägerin – insoweit kommt es für die Beurteilung eines beiderseitigen Handelsgeschäftes auf die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Rechtsvorgängerin an (vgl. Thomas/Putzo, 28.Aufl., § 95 GVG, RdNr.2) – um ein Handelsgeschäft. Nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr.1 GVG kommt es auch nur darauf an, dass ein Anspruch gegen einen Kaufmann aus einem Geschäft geltend gemacht wird, welches für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt. Nach der Vorschrift kommt es gerade nicht darauf an, auf welcher Anspruchsgrundlage später Ansprüche geltend gemacht werden. Maßgeblich ist insoweit nur, dass das zugrundeliegende Geschäft ein Handelsgeschäft war. Somit ist die in der Literatur vielfach aufzufindende Meinung, dass es für die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen unschädlich ist bzw. nicht darauf ankommt, ob neben einem vertraglichen Anspruch aus dem Handelsgeschäft der Anspruch auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt wird, so wie hier auf § 823 BGB und Produkthaftung sowie § 426 BGB, zutreffend (vgl.Thomas/Putzo, 28.Aufl. 2007, § 95 GVG, RdNr.1; Saenger, ZPO, 1.Aufl. 2006, § 95 GVG, RdNr.2; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl.2005, § 97, RdNr.4; Brandi-Dohrn, NJW 1981, 2453; offen gelassen bei Zöller-Gummer, 25. Aufl. 2005, § 95 GVG, RdNr.2). Soweit die in der Literatur aufzufindende Gegenauffassung (vgl. z.B. MünchKommZPO-Wolf, 2. Aufl.2001, § 97 GVG, Rdnr.5; Baumbach/M-Albers, 65. Aufl. 2007, § 97 GVG, RdNr.5; wohl auch Gaul, JZ 1984, 57, 59)) davon ausgeht, dass bei auch nur einer Anspruchsgrundlage, die nicht handelsvertraglicher Natur ist, die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer und nicht der Kammer für Handelssachen gegeben ist, wird diese Auffassung zumeist gar nicht oder allgemein mit der Allzuständigkeit der Zivilkammer begründet. Das ist aber nicht überzeugend und entspricht, wie oben ausgeführt, nicht der gesetzlichen Regelung. Vielmehr wird es der Intention des Gesetzgebers und im Übrigen dem Interesse der Parteien entsprechen, die Rechtsstreitigkeiten, die jedenfalls schwerpunktmäßig Handelssachen sind – so wie dies vorliegend der Fall ist - , bei der Kammer zu verhandeln und zu entscheiden, die in diesem Bereich spezialisiert ist und die größere Sachkunde besitzt. Im Übrigen kann eine gerichtliche Zuständigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, welche konkreten Anspruchsgrundlagen eine Partei vorträgt, da sie zur Bezeichnung von Anspruchsgrundlagen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vortrages nicht verpflichtet ist. Es kann insoweit nicht zutreffend sein, dass in einem Fall, in dem Ansprüche aus Handelsvertrag und aus beispielsweise Produkthaftung tatsächlich bestehen, für den Fall, in dem die klagende Partei als Anspruchsgrundlage § 823 BGB nicht bezeichnet, die Kammer für Handelssachen zuständig ist und für den Fall, in dem die klagende Partei § 823 BGB als Anspruchsgrundlage aufführt, nur deshalb die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht mehr besteht.
4Die Zivilkammer ist auch nicht an den Beschluss der Kammer für Handelssachen vom 20.09.2007 gebunden. Insbesondere bei einer Verweisung von Amts wegen entgegen dem mehrfach erklärten Willen der hier klagenden Partei, dem die Beklagte bisher nicht widersprochen hat, die Sache vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln, hat die Kammer für Handelssachen die Verweisung von Amts wegen nach § 97 Abs.2 GVG besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. OLG G, 21 AR 138/04, Beschluss vom 10.12.2004, OLGR G 2005, 257). Dies ist hier aber nicht geschehen. Eine sachliche Begründung, warum die allgemeine Zivilkammer bei einem Anspruch, der auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, funktionell zuständig ist, fehlt. Der Beschluss stützt sich lediglich auf eine Fundstelle in der Kommentierung von Thomas/Putzo, in der aber, wie bereits oben ausgeführt, gerade die gegenteilige Auffassung der dem Beschluss vom 20.09.2007 zugrunde liegenden Auffassung vertreten wird (s. Thomas/Putzo, § 95 GVG, RdNr.1, letzter Satz).
5Im Übrigen ist aus Sicht des Gerichts eine obergerichtliche Entscheidung zur Klärung dieser in einer Vielzahl von Fällen vorkommenden, in der Literatur streitigen, Frage geboten, da jedenfalls nach Kenntnis des Gerichts veröffentlichte Rechtsprechung hierzu bisher nicht erfolgt ist.
6Nach alledem waren die Akten entsprechend § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO dem Oberlandesgericht I zur Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer vorzulegen (zur Zulässigkeit vgl. Zöller-Vollkommer, § 36 ZPO, RdNr.29 m.w.N.).
7N, 26.09.2007
8Landgericht, 11. Zivilkammer
9Der Einzelrichter
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