Urteil vom Landgericht Münster - 10 O 175/07

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Flur ##, Flurstück ##, Gemarkung G2, Grundbuch von S, Bl. #### an der Westgrenze im Untergrund befindliche Wasserversorgungsleitung zu beseitigen.

Sowie an die Kläger nicht festsetzungsfähige anwaltliche außergerichtliche Kosten in Höhe von 650,53 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete, selbst-schuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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