Urteil vom Landgericht Münster - 8 O 32/07
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger beabsichtigte im Januar 2006, von dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn H. die seinerzeit 4-jährige Fuchsstute „Quintana“ zu kaufen. Vor dem Abschluss des Kaufvertrages longierte der Kläger die Stute und stellte unter Belastung des Pferdes ein deutliches Atemgeräusch fest. Daraufhin bat er den Tierarzt Dr. H1, die Stute zu untersuchen, um abzuklären, ob das Atemgeräusch Auswirkungen auf die Eignung der Stute als Springpferd haben könnte. Bei der Untersuchung am 25.1.2006 durch Dr. H1 zeigte die Stute – ausweislich der tierärztlichen Bescheinigung vom 25.9.2006 (Bl. 5 d.A.) – in Ruhe keinerlei Atemgeräusch, „bei Belastung jedoch ein deutlich hörbares, pfeifend bis röhrendes, in- und expiratorisches Atemgeräusch“. Dr. H1 riet dem Kläger nach der Untersuchung zu einer weitergehenden Untersuchung (Endoskopie), um die Ursache bzw. Behandelbarkeit des Atemgeräuschs zu klären. Am 1.2.2006 beauftragte der zwischenzeitlich verstorbene Herr H. den Beklagten unter Hinweis auf das unter Belastung hörbare Atemgeräusch, die Stute „Quintana“ tierärztlich zu untersuchen. Zu dieser Zeit befand sich die Stute bereits im Stall des Klägers. Der Beklagte untersuchte die Stute dort am 1.2.2006; bei der anschließenden Belastungsuntersuchung war mit zunehmender Arbeit ein deutlicher werdendes schnarchend-röchelndes Atemgeräusch zu hören. Es schloss sich eine Behandlung in Form einer Antibiose und Sekretolyse über 14 Tage an. Am 23.2.2006 wurde das Pferd von dem Beklagten nachuntersucht. Bei der erneuten Belastungsuntersuchung war das schnarchend-röchelnde Atemgeräusch unverändert vorhanden. Der Beklagte erhielt vom mittlerweile verstorbenen Herrn H. den Auftrag, das Pferd zur weiteren Abklärung des Atemgeräuschs zu endoskopieren. Er untersuchte das Pferd am 28.2.2006. Im Galopp zeigte sich – ausweislich der tierärztlichen Bescheinigung des Beklagten vom 19.6.2006 (Bl. 6 d.A.) – ein „geringgradiges inspiratorisches Atemgeräusch“. Der Beklagte endoskopierte zusammen mit dem Zeugen Dr. C. die Stute. Ausweislich der tierärztlichen Bescheinigung vom 19.6.2006 „konnte ein geringgradiger Follikelkatarrh diagnostiziert werden. Es lag zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Kehlkopflähmung vor.“ Der Kläger entschloss sich aufgrund der Untersuchung vom 28.2.2006, die Stute zu kaufen. Er schloss noch am selben Tag mit dem inzwischen verstorbenen Herrn H. einen Kaufvertrag über die Stute zum Preis von 4.500 € ab. Ab März arbeitete der Kläger täglich mit der Stute. Eine Änderung der Atemgeräusche stellte er nicht fest, sondern vielmehr, dass das Pferd nicht leistungsfähig ist, d.h. keine Kondition aufbaut. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Beklagten. Am 8.8.2006 ließ der Beklagte die Stute nicht ausgebunden vorlongieren und stellte ein expiratorisches Atemgeräusch fest. Zusammen mit dem Zeugen Dr. C. endoskopierte er die Stute erneut am 17.8.2006. Nach dieser Untersuchung teilte er dem Kläger mit, die Atemklappe der Stute ginge zu langsam hoch.
3Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe im Rahmen der Untersuchung der Stute „Quintana“ am 28.2.2006 seine Untersuchungs- und Hinweispflichten verletzt. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Hinweispflicht bei der Ankaufuntersuchung auf eine – jedenfalls bevorstehende – Kehlkopflähmung bei der Stute „Quintana“ hinweisen und entsprechende Bedenken äußern müssen. Hierzu behauptet der Kläger, dass er in diesem Fall – was von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – den Ankauf der Stute von einer möglichen medikamentösen Behandlung und deren Ergebnis abhängig gemacht hätte. Die durchgeführten Untersuchungen hätten nicht lediglich zur Abklärung der Ursachen des Atemgeräuschs gedient; vielmehr sei der Beklagte über die Ankaufsabsichten des Klägers informiert gewesen. Er, der Kläger, habe die Stute „Quintana“ – was von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – als Sportpferd einsetzen wollen. Bei der Stute liege eine Kehlkopflähmung vor; die sog. Foliokolitis sei eine klassische Vorerkrankung der Kehlkopflähmung. Damit sei das Pferd als Sportpferd untauglich. Nach der Endoskopie habe der Beklagte dem Kläger erläutert, dass keine Kehlkopflähmung vorläge, der Follikelkatarrh geringgradig sei und deshalb nicht behandelt werden müsse.
4Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der im Jahre 2002 geborenen Zuchtstute „Quintana“ nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass,
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2. festzustellen, dass
a) sich der Beklagte mit der Rücknahme der vorbezeichneten Stute in Verzug befindet und
10b) der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle notwendigen Aufwendungen für das Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Futter, misten, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur und Tierarzt zu ersetzen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Bei der Untersuchung am 28.2.2006 habe es sich nicht um eine Kaufuntersuchung gehandelt, sondern um einen gezielten Untersuchungs- und Behandlungsvertrag zwischen dem verstorbenen Herrn H. und dem Beklagten. Hierzu behauptet der Beklagte, die Untersuchung und Endoskopie der Stute „Quintana“ sei ausschließlich auf Wunsch und im Auftrag des verstorbenen Herrn H. zur Abklärung des festgestellten Atemgeräuschs und anschließenden Behandlung erfolgt. Ihm, dem Beklagten, sei zu keinem Zeitpunkt der Auftrag erteilt worden, eine Kaufuntersuchung durchzuführen. Er, der Beklagte, habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger behauptet, dass das endoskopische Untersuchungsergebnis das Atemgeräusch klinisch unbedeutend mache. Vielmehr habe sich der Kläger trotz der gestellten Diagnose und in Kenntnis des Ergebnisses der endoskopischen Untersuchung dazu entschlossen, das Pferd zu kaufen. Er, der Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger oder gegenüber dem das Pferd verkaufenden Herrn H. eine Beurteilung im Hinblick auf die Brauchbarkeit des Pferdes, etwa die Nutzung als Sportpferd, abgegeben. Ob in der Zukunft eine Beeinträchtigung durch das Atemgeräusch bestehen würde, habe weder von ihm, dem Beklagten, noch vom Zeugen Dr. C. beurteilt werden können, da die Ursache des vorgefundenen Atemgeräuschs gerade nicht habe geklärt werden können.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2007 (Bl. 79 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.500 € Zug um Zug gegen Übergabe der Stute „Quintana“ unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bzw. gemäß §§ 611, 280 Abs. 1, 328 BGB analog (Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
17Insofern kann offen bleiben, ob der Kläger, der unstreitig nicht Vertragspartner des Behandlungsvertrages vom 28.2.2006 mit dem Beklagten war, in den Schutzbereich der vertraglichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag einbezogen war oder nicht (vgl. zu der Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Tierarzt und Verkäufer OLG Köln, NJW-RR 1992, 49; OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1746; Palandt/Grüneberg, 66. Aufl. 2007, § 328 Rn. 35). Denn der Kläger hat bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten sowie deren Zurechnungszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden nicht dargelegt und bewiesen. Dies geht zu seinen Lasten. In Zusammenhang mit der Beratungspflicht eines Tierarztes trägt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung sowie für ihren Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden der geschädigte Anspruchsteller (OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 893 m.w.N.). Jedenfalls aber begründet der Ankauf des Pferdes durch den Kläger nach der Untersuchung durch den Beklagten am 28.2.2006 ein derart hohes Mitverschulden gemäß § 254 BGB, dass dahinter eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten vollständig zurücktritt. Der Kläger ist bei der Untersuchung des Pferdes am 28.2.2006 von dem Beklagten bzw. dem Zeugen Dr. C. darüber aufgeklärt worden, dass die Ursache für das Atemgeräusch des Pferdes im Rahmen der Untersuchung nicht geklärt worden ist bzw. geklärt werden konnte. Der Kläger wusste, dass das Pferd ein Atemgeräusch aufwies, dessen Ursache durch die Untersuchung am 28.2.2006 nicht geklärt worden ist. Unter diesen Umständen fällt das Risiko, ein krankes Pferd zu kaufen, ausschließlich in den Risikobereich des Klägers.
18Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. C. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Stute „Quintana“ ankaufte, obwohl er wusste und darüber aufgeklärt worden war, dass die Ursache des bestehenden Atemgeräuschs durch die Endoskopie am 28.2.2006 nicht geklärt worden ist. Der Zeuge Dr. C. hat überzeugend bekundet, dass bei der Endoskopie des Pferdes die Ursache für das Atemgeräusch nicht habe ermittelt werden können und er dieses Ergebnis so auch dem Kläger mitgeteilt habe. Er habe darauf hingewiesen, dass das junge Pferd zunächst weiter trainiert werden solle, um später festzustellen, ob die Atemgeräusche weiterhin bestehen, und das Pferd gegebenenfalls später noch einmal zu untersuchen. Auch bei einer weiteren späteren Endoskopie habe die Ursache für das Atemgeräusch nicht festgestellt werden können, woraufhin dem Kläger empfohlen worden sei, das Pferd auf einem Laufband untersuchen zu lassen. Das Gericht hat an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. C. keine Zweifel. Der Zeuge ist Tierarzt und hat das Pferd selbst endoskopiert. Dass der Beklagte und der Zeuge Dr. C. die Ursache für das Atemgeräusch im Rahmen der Endoskopie am 28.2.2006 nicht ermittelt haben, erschließt sich auch ohne weiteres daraus, dass sie im Anschluss an die Untersuchung zunächst keine gezielte Behandlung des Pferdes empfohlen haben. Die Aussage des Zeugen Dr. C. ist auch insoweit glaubhaft, als er den Kläger darüber aufgeklärt hat, dass die Ursache des Atemgeräuschs nicht durch die Endoskopie ermittelt werden konnte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass der die Endoskopie durchführende Tierarzt, der Zeuge Dr. C., den bei der Untersuchung Anwesenden auch das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem, dass er den Kläger nicht lediglich auf die nicht feststellbare Ursache hingewiesen haben will, sondern diesem geraten habe, das Tier zunächst weiter zu trainieren, um festzustellen, ob die Atemgeräusche bestehen blieben. Dieser Hinweis des Zeugen zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des Atemgeräuschs ist in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Ein Interesse des Zeugen daran, gegenüber dem Kläger das Atemgeräusch trotz der nicht ermittelten Ursache als unbeachtlich oder harmlos darzustellen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig war eine Tendenz des Zeugen erkennbar, zu Gunsten des Beklagten, mit dem er zuweilen – wie bei den Endoskopien der Stute „Quintana“ – zusammenarbeitet, aussagen zu wollen. So hat der Zeuge etwa eingeräumt, dass er nicht wusste, wer den Auftrag zur Untersuchung und Endoskopie der Stute gegeben hat.
19II. Mangels eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen den Beklagten ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Unterschrift
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Referenzen
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