Beschluss vom Landgericht Münster - 1 T 60/07 = 4 C 123/07 AG Steinfurt

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung der weitergehenden Be-schwerde abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Beklagten in Anspruch nimmt, von Forderungen in Höhe von 2921,50 Euro freigestellt zu werden.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt D in M beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu-rückgewiesen.


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