Urteil vom Landgericht Münster - 9 S 129/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 30. Mai 2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts L teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 446,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 23. Mai 2006 zuzüglich 49,73 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 40 % die Klägerin und zu 60 % die Beklagte.


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