Urteil vom Landgericht Münster - 9 S 129/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 30. Mai 2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts L teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 446,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 23. Mai 2006 zuzüglich 49,73 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 40 % die Klägerin und zu 60 % die Beklagte.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Auffahrunfall vom 21.12.2005, für den die Beklagte zu 100 Prozent einstandspflichtig ist. Die Geschädigte hatte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif gemietet, für das ihr die Klägerin netto 1.447,53 € in Rechnung stellte. Hierauf hatte die Beklagte durch ihren Versicherer 716,91 € gezahlt. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Differenzbetrag von 730,62 € ist Gegenstand der Klage. Zur Absicherung ihrer Ansprüche gegen die Geschädigte aus dem Mietvertrag hatte sich die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte und ihren Versicherer abtreten lassen. In der Sicherungsabtretung (Bl. 13 der Gerichtsakte) heißt es u.a.:
4"Die vorstehenden Angaben habe ich mit bestem Wissen gemacht. Die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung ist mir bekannt. Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von Avis aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung, bis zur Höhe der Forderung von Avis an Avis ab. Ich weiß, dass ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muss und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun.
5Meine Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenrechnung wird von dieser Abtretung nicht berührt; Avis kann die Forderung gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen."
6Mit Schreiben vom 21.02.2006 ist die Geschädigte von der Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden (Bl. 155 der Gerichtsakte).
7Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
8Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 730,62 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe verlangen, da der gewählte Unfallersatztarif den Normaltarif lediglich um 20 % überschreite. Erst bei Überschreitungen von mehr als 25 % müsse ein Geschädigter sich zur Schadensgeringhaltung nach günstigeren Tarifen umschauen und diese wählen.
9Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie vertritt weiterhin u.a. die Auffassung, das Amtsgericht habe den Normaltarif unzulässigerweise anhand der Schwacke-Liste ermittelt.
10Sie beantragt,
11das Urteil des Amtsgerichts M vom 30.05.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, sie könne die Zahlung des Unfallersatztarifes in der geltend gemachten Höhe für die Geschädigte ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend machen.
15II.
16Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
171.
18Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärung vom 22.12.2005 Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden und ist damit aktivlegitimiert.
19Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB, Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Sie ist Teil einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, wenn sie sich auf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bezieht. Daher bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, welches es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, möglicherweise einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (BGH NJW 2006, 1726; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2005, 135). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist danach nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass das Rechtsberatungsgesetz durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH NJW 2006, 1726).
20Ein solcher Fall liegt vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2006, 1726, 1727; 2005, 3570).
21Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BGH durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 2006, 1726 m.w. Nachw.). Damit hat der BGH seine früher etwas restriktivere Rechtsprechung relativiert.
22Geht es dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Hier ist eine Würdigung im Einzelfall vorzunehmen. In einem vergleichbaren Fall, in dem – wie vorliegend – der Kunde darauf hingewiesen wurde, dass er selbst für die Durchsetzung seiner Ansprüche sorgen müsse, die Abtretung allein auf die Mietwagenkosten beschränkt war und vor allem vor einer "Verwendung" der Abtretung den Kunden selbst zur Zahlung aufgefordert hat (hier mit dem Schreiben der Klägerin vom 21.02.2006, Bl. 155), hat der BGH einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint (BGH NJW 2006, 1726, 1727).
23Dem schließt sich die Kammer an, so dass auch im vorliegenden Fall nur von der Wahrnehmung einer eigenen Angelegenheit der Klägerin, nämlich der Durchsetzung ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung, auszugehen ist.
242.
25Der Klägerin steht ein Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1 StVG; 249 Abs. 2 Satz 1; 398 BGB in Höhe von 446,28 € zu.
26Die Klägerin kann als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, der für den abgerechneten Zeitraum bei netto 1.163,19 € liegt. Unter Berücksichtigung der gezahlten 716,91 € verbleibt der Betrag von 446,28 €.
27Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten richtet sich nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Grundsätzlich hat der Geschädigte den örtlich günstigsten Tarif zu wählen. Dabei stellt allein die Wahl eines Unfallersatztarifs noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Normaltarif.
28a)
29Der "Normaltarif" liegt für den fraglichen Zeitraum bei brutto 1.349,30 €, (= netto 1.163,19 €). Zur Berechnung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dabei hat das Amtsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifes zu Recht Rückgriff auf die Schwacke-Liste 2006 genommen.
30Eine sachverständige Untersuchung – wie sie die Beklagte forderte – war nicht erforderlich. Die Schwacke-Liste stellt eine nicht nur für die Schadenspraxis, sondern auch für den Zivilprozess taugliche Sc, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einen Normaltarif zu ermitteln. Das Gericht teilt nicht die Bedenken der Berufung, da durch eine sachverständige Untersuchung keine Gewähr dafür besteht, dass sich die Breite der Vergleichsdaten durch eine Untersuchung des Sachverständigen im Einzelfall wesentlich erhöht und verbessert. Der BGH hat in seiner letzten Entscheidung vom 19.10.2007 (NJW 2007, 3782) dem Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO ausdrücklich den Rückgriff auf die Schwacke-Liste zugestanden.
31b)
32Der hier gewählte Unfalltarif liegt damit etwa 20 % über dem ermittelten Normaltarif. Mit der Wahl dieses Tarifs hat die Geschädigte gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen.
33Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen o.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
34Ein Risiko einer falschen Bewertung der Haftung lag ersichtlich nicht vor und rechtfertigte die Wahl des Unfalltarifs nicht.
35Die Klägerin bzw. die Geschädigte hat auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihr die Vorfinanzierung eines unter Normalbedingungen abgeschlossenen Mietvertrages (etwa über eine Kreditkarte) nicht möglich war. Ihr einfaches Bestreiten im Schriftsatz vom 07.05.2007 genügt dazu jedenfalls nicht.
36Andere besondere Gründe, die den höheren Unfalltarif rechtfertigen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
37c)
38Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit aber auch offen bleiben, denn es steht fest, dass der Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2007, 3782 und NJW 2007, 2916). Die Geschädigte – bzw. hier die Klägerin – hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierzu hat die Klägerin keine Stellung genommen. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass der Geschädigten ein anderer Tarif gerade angeboten worden ist. Denn in der Sicherungsabtretung ist von einer "Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung" die Rede. Obwohl die Beklagte mehrfach auf dieses Problem aufmerksam gemacht hatte, hat sich die Klägerin dazu nicht geäußert, was denn darunter zu verstehen ist. Dies geht letztlich zu ihren Lasten.
39Der Klägerin, die nach einer teilweisen Klagerücknahme nur noch die Netto-Mietkosten geltend macht, steht daher noch folgender Anspruch zu:
40Mietwagenkosten (ohne MwSt.): 1.447,53 €
41berechtigt nach Schwacke
42(inkl. MwSt 1.349,30 €), ohne MwSt.: 1.163,19 €
43abzüglich gezahlter -716,91 €
44verbleibender Anspruch: 446,28 €
45Wegen des weitergehenden Zahlunganspruchs war die Klage abzuweisen.
463.
47Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten reduziert sich bei einem Gegenstandswert von 446,28 € auf 49,73 €:
481,3fache Gebühr = 58,50 €
49Pauschale (20 %) = 11,70 €
500,65fache Gebühr = 38,03 € zzgl. Pauschale (11,70 €) = 49,73 €.
514.
52Die Nebenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Im Hinblick auf die geringen kostenmäßigen Auswirkungen der Klagerücknahme war eine einheitlich Kostenquotelung erster und zweiter Instanz gerechtfertigt.
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