Urteil vom Landgericht Münster - 22 O 247/07

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als „Männerarzt (CMI)“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen;

2.

an den Kläger 189,00 € Aufwendungsersatz zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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