Urteil vom Landgericht Münster - 7 Kls 44 Js 1032/02 (6/06)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen auf seine Kosten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Davon gelten vier Monate als bereits verbüßt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53 StGB
1
G r ü n d e :
2I.
3Der heute 64 Jahre alte Angeklagte D8 ist in H4 geboren, wo er auch heute noch lebt. Nach dem Besuch der Volksschule absolvierte er zwei Lehren als Polsterer und Mechaniker und dann noch eine einjährige kaufmännische Ausbildung. Schon vor über 30 Jahren machte er sich selbstständig. Er betrieb eine Tankstelle mit Werkstatt und einen zunächst kleinen Gebrauchtwagenhandel auf dem Tankstellengelände. Den Autohandel baute er im Laufe der Jahre immer weiter aus und er betreibt nun schon seit langer Zeit ein großes und modernes Autohaus in der Stadt F3, die nur wenige Kilometer von seinem Wohnort H4 entfernt liegt. Das Unternehmen firmiert als "Autohaus D6 GmbH & Co. KG". Das Stammkapital beträgt 1 Million Euro. Die Geschäftsanteile gehören je zur Hälfte dem Angeklagten und seiner Ehefrau, die auch im Unternehmen mitarbeitet. Der Angeklagte hat vier Kinder, die bereits erwachsen sind. Zwei Söhne arbeiten ebenfalls als Angestellte im Autohaus D.
4Als Autohändler gehört der Angeklagte zu den Großen seiner Branche. Das Autohaus setzt jährlich bis zu 8.000 Fahrzeuge aller Marken ab. Es handelt sich überwiegend um reimportierte Neufahrzeuge und jüngere Gebrauchtwagen, die zuvor als Mietwagen genutzt wurden und schon nach sechs oder maximal 12 Monaten Laufzeit von den Mietwagenunternehmen an das Autohaus D veräußert und dort dann vermarktet werden. Der überwiegende Teil der Fahrzeuge wird im europäischen Ausland eingekauft, der Absatz erfolgt im Inland. Etwa 90 % der Fahrzeuge werden im Großhandel an Wiederverkäufer veräußert, der Rest an Privatkunden. Der Jahresumsatz liegt zur Zeit bei 54 Millionen Euro.
5Der Angeklagte hat das Autohaus gegründet und ausgebaut und ist auch heute noch Chef des Unternehmens, in dem insgesamt etwa 50 Personen tätig sind. Daneben beschäftigt der Angeklagte sich auch mit dem Bau und der Vermietung gewerblicher Immobilien. Die mit dem Autohandel erzielten Gewinne hat er primär in Immobilien investiert. So hat er u.a. in F3 einen größeren Gewerbepark errichtet und dann an einen Baumarkt und andere Gewerbetreibende vermietet.
6Der Angeklagte hat in den letzten zehn Jahren 25 Millionen Euro verbaut. Derzeit besitzt er in Deutschland Immobilien im Wert von etwa 12 Millionen Euro, die mit Krediten in Höhe von noch 6 bis 7 Mio. Euro belastet sind. Die Immobilien tragen sich selbst, die Kredite können durch die Mieteinnahmen problemlos getilgt werden. Es handelt sich um gewerbliche Immobilien in F3, ein Hotel im Zentrum von N2 und den hälftigen Miteigentumsanteil an einem vom Angeklagten selbst genutzten Wohnhaus. Dieser Miteigentumsanteil repräsentiert einen Wert von 250.000,00 bis 300.000,00 €, die zweite Hälfte des Eigentums gehört seinem Sohn, dem Zeugen D5. Außerdem besitzt der Angeklagte eine große Finca in Alleinlage auf N6. Dieses Objekt ist etwa 1,6 Mio. Euro wert und belastet mit noch rund 300.000,00 € und wurde früher vom Zeugen T8 (siehe unten II. 2. und 3.) genutzt. Eigentümer ist die O. in M3, die wiederum dem Angeklagten gehört.
7Im Jahr 2006 ist der Angeklagte erkrankt. Eine in vorliegender Sache im Juni 2006 begonnene Hauptverhandlung musste deshalb im Januar #### abgebrochen werden. Der Angeklagte hat sich im Dezember 2006 in dem vom Zeugen und Sachverständigen Prof. L6 geleiteten Herzzentrum in C einer Bypass-Operation unterzogen. Die Operation war erfolgreich und der Angeklagte hat sich von ihren Folgen gut erholt, so dass mit der Hauptverhandlung im Juli #### von neuem begonnen werden konnte. Der Angeklagte ist nun wieder als Geschäftsmann sehr aktiv. Neben seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch die Termine im vorliegenden Strafverfahren hat er sich auch wieder verstärkt um die Belange des Autohauses gekümmert und versucht, dort die Umsätze zu steigern. Außerdem bewerkstelligt er das gesamte mit seiner umfangreichen Bautätigkeit und der Verwaltung der schon fertigen Immobilien in Zusammenhang stehende Management selbst. Er bemüht sich zur Zeit, seinen Immobilienbesitz zu erweitern. So errichtet er zur Zeit 25 Eigentumswohnungen in den neuen Bundesländern, die Ende #### bereits zu 50 % fertiggestellt waren und im Jahr #### bezugsfertig werden sollen. Außerdem hat er schon vor einiger Zeit ein weiteres Grundstück von der Stadt F3 mit Bauverpflichtung erworben und er plant, dort weitere gewerbliche Immobilien, u.a. ein Bowling-Center zu errichten.
8Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
9II.
101.
11In den Jahren #### bis #### hat der Angeklagte auf vielfältige Weise Umsatzsteuern in Höhe von etwa 2,4 Millionen Euro hinterzogen.
12Vor allem im grenzüberschreitenden Autohandel zwischen Unternehmen sind Manipulationen weit verbreitet, deren Ziel es ist, die Ware billiger zu machen, indem zu Gunsten des Importeurs diesem in Wahrheit nicht zustehende Vorsteuererstattungsbeträge gegen die Staatskasse vorgetäuscht werden. Wird beispielsweise ein Fahrzeug für 20.000,00 € netto von einem ausländischen Unternehmen an ein deutsches veräußert, so handelt es sich um eine mehrwertsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und dem deutschen Unternehmen wird nur der Nettobetrag von 20.000,00 € in Rechnung gestellt. Weil der Importeur bei diesem grenzüberschreitenden Geschäft keine Mehrwertsteuer zahlt, hat er zwangsläufig auch keinen Vorsteuererstattungsanspruch gegen die Staatskasse. Ein solcher Anspruch wird vorgetäuscht durch Einschaltung eines inländischen Scheinrechnungsstellers. Dessen Aufgabe besteht allein darin, Rechnungen mit Mehrwertsteuer auszustellen, die der Empfänger der Ware sich dann als angeblich gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann. Weil der Scheinlieferant die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abführt und die Beteiligten z.B. aufgrund der innerhalb der Finanzverwaltung üblichen Kontrollmitteilungen damit rechnen müssen, dass dies nach einiger Zeit auffällt, wird dessen Firma zumeist schon nach einigen Monaten ins Insolvenzverfahren geführt oder in sonstiger Weise möglichst spurlos liquidiert und sodann ein neuer Scheinlieferant eingesetzt. Für solche Scheinlieferanten hat sich die Bezeichnung missing trader eingebürgert. Um eine Lieferbeziehung zum missing trader auch auf der Ebene der Zahlungsabwicklung vorzutäuschen, zahlt der Importeur nicht an seinen tatsächlichen Lieferanten, sondern auf ein Konto des missing trader, wo die eingegangenen Gelder allerdings zu meist sehr schnell abgeräumt und in Richtung auf die wahren Lieferanten weitergeleitet werden.
13Soll der Vorteil aus solchen Manipulationen voll dem Importeur zu gute kommen, so erhält dieser z.B. statt einer Nettorechnung seines tatsächlichen Lieferanten über 20.000,00 € eine Bruttorechnung des missing trader über 20.000,00 €, so dass ihn die Ware unter Berücksichtigung der Vorsteuererstattung bei einem Steuersatz von 16 % nur noch etwa 17.241,00 € kostet. In den meisten Fällen ist es aber so, dass die Beteiligten die erlangten kriminellen Gewinne untereinander aufteilen.
14Den größten Teil der Steuervorteile hat der Angeklagte sich auf die zuvor beschriebene Weise beschafft. Darüber hinaus hat er auch ein Umsatzsteuerkarussell initiiert. Diese Methode läuft auf das gleiche Ziel wie die zuvor beschriebene hinaus, wobei allerdings nicht nur eine einzelne Lieferbeziehung, sondern ein ganzer Rechnungskreislauf vorgetäuscht wird, in den ein missing trader von den Beteiligten eingebaut wird. Diese Methode bot sich für den Angeklagten in Bezug auf Fahrzeuge an, die er im Inland eingekauft und bereits in Besitz hatte.
15Darüber hinaus hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen Vorsteuern aus Rechnungen über Mercedes-Fahrzeuge in Anspruch genommen, die tatsächlich gar nicht existierten. Ein Teil der Rechnungen war zum Schein vom Zeugen X2 ausgestellt worden, i.ü. handelt es sich um Rechnungen der Firma D2, die komplett gefälscht sind. Um auf der Warenausgangsseite erklären zu können, wo diese tatsächlich gar nicht existierenden Mercedes-Fahrzeuge geblieben sind, wurde ein Export vorgetäuscht und eine Reihe ebenfalls gefälschter Zolldokumente in den Geschäftsunterlagen der Firma D abgeheftet.
162.
17Der Angeklagte hat im Tatzeitraum Kontakte zu einer ganzen Reihe von Kriminellen unterhalten und sich bei Begehung der einzelnen Tatkomplexe jeweils der Mitwirkung von Personen aus diesem Kreis bedient.
18a.)
19Zu diesem Personenkreis gehörte insbesondere der im Jahr 2006 verstorbene X3, zu dem der Angeklagte über viele Jahre hinweg intensive Geschäftskontakte unterhalten hatte. X3 lebte in der Nähe von U3, betrieb seine Geschäfte aber überwiegend von M15 aus, u.a. über die Firmen T.A., T5 und M2. X war Spezialist für Vorsteuermanipulationen im Bereich des Kfz-Handels. Er organisierte die Vermarktung unter Einsatz von missing tradern. Bereits im Jahr 1994 wurde er wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Eine weitere Verurteilung durch das Landgericht L4 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Steuerhinterziehung erfolgte am 25.02.####. Nach dem Inhalt des Urteils hat X3 in den Jahren 1996 und 1997 durch Einsatz einer Firma B4 und anderer Scheinfirmen Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterzogen.
20b.)
21Der Zeuge B ist gelernter Metzger und besitzt keinerlei Kenntnisse im geschäftlichen Bereich, insbesondere im Autohandel. Seit 1978 wurde er in diversen Strafverfahren zu Freiheitsstrafen von insgesamt etwa achtzehn Jahren verurteilt, vornehmlich wegen Drogenhandels, aber auch wegen räuberischer Erpressung und anderer Delikte. Die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht N5 am 11.04.#### erfolgte dann wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Steuerverkürzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Das Amtsgericht stellte fest, dass B sich in der Zeit von Februar bis September #### als missing trader betätigt und in dieser Zeit Rechnungen über knapp 20 Millionen DM über tatsächlich gar nicht erfolgte Kfz-Lieferungen an die Firma D und den Zeugen X2 erteilt hatte. Der sehr einfach strukturierte B hatte bei seiner vorletzten Inhaftierung, die noch wegen Drogenhandels erfolgt war und im Dezember #### endete, den X3 kennen gelernt, weil beide zeitweilig in der gleichen Haftanstalt untergebracht waren. Beide hielten den Kontakt auch nach ihrer Haftentlassung aufrecht und auf diese Weise geriet B in die Kreise der Vorsteuerbetrüger.
22c.)
23In unmittelbarem Anschluss an B, der als "B" firmiert hatte, war dann ab Oktober #### für ebenfalls sieben Monate der Zeuge T3 mit seiner Firma F GmbH als missing trader tätig. Wegen eines Teils dieser Rechnungen aus dem Zeitraum 29.10. bis 17.12.####, die fast ausnahmslos an die Fa. D erteilt wurden, wurde er am 14.02.#### vom Amtsgericht N wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er verbüßte. Darüber hinaus wurde er schon vorher in vier Strafverfahren wegen diverser Delikte (Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Untreue, Konkursverschleppung, Bankrott) zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren verurteilt. In dem Zeitraum, als T3 Kontakt zum Angeklagten hatte, waren er und die von ihm geleitete GmbH vermögenslos. T3 hatte sogar kurz zuvor seine Wohnung wegen Mietrückständen verloren und war dann bei seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin L2, in deren Wohnung untergekommen. Sein "Geschäftsbetrieb" bestand nur aus einem kleinen Zimmer in der Wohnung der Frau L2, in der sich ein Computer und wenige Möbel befanden.
24d.)
25Der Kontakt zwischen dem verstorbenen X3 und den Zeugen B und T3 wurde teils direkt, teils auch über den Zeugen I abgewickelt. I benutzte im Tatzeitraum diverse Falschnamen mit dazu passenden gefälschten Ausweispapieren. Gegenüber dem Zeugen B trat er zunächst unter dem falschen Namen Q2 und später unter dem Namen S (mit belgischem Pass), gegenüber dem Zeugen T3 trat er dann nur noch unter dem falschen Namen S auf, in anderem Zusammenhang benutzte er auch die Falschnamen X6 (mit südafrikanischen Ausweispapieren) und T8. In Bezug auf die Anklagevorwürfe des vorliegenden Verfahrens konnten keine direkten Kontakte zwischen I und dem Angeklagten festgestellt werden. In unmittelbarem Anschluss an diesen Tatzeitraum hat I aber unter dem Falschnamen T8 über eine von ihm gegründete Briefkastenfirma T2 GmbH Fahrzeuge mit Mehrwertsteuer-Ausweis an die Firma D veräußert und dabei Kontakt zum Angeklagten und zum Zeugen D5 gehabt. Dies ist Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen den Angeklagten, das noch nicht abgeschlossen ist.
26In dem von X3 geschaffenen kriminellen Netzwerk übernahm I verschiedene Funktionen. So benötigte der sehr einfach strukturierte und in geschäftlichen Dingen sehr unerfahrene B ständige Anleitung und Beratung, die I übernahm, indem er ihm z.B. bei Gründung und Anmeldung der Firma B und Abwicklung der Bankgeschäfte Hilfestellung gab. I. Auftreten unter ständig wechselnden Alias-Namen und unter Angabe falscher Wohnanschriften sollte der Verschleierung und dem Verwischen von Spuren dienen. U.a. gründete I unter dem Falschnamen Q2 in den O10 die Scheinfirma C4 B.V., die im Zusammenhang mit den unter der Firma B getätigten Fahrzeuggeschäften eine Rolle spielt (siehe unten II. 4.) und die auch vom Angeklagten gelegentlich benutzt wurde, um einen mehrwertsteuerfreien Export von Fahrzeugen in die O10 vorzutäuschen (siehe unten II. 8.).
27Auch I ist strafrechtlich schon erheblich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er durch Urteil des Landgerichts T6 vom 31.10.#### (StA T6 5 Js ######) wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gemeinsam mit X3 und dem Zeugen M5 hatte sich I im Jahr #### hochwertige Kraftfahrzeuge beschafft, die in den Benelux-Ländern entwendet worden waren, und diese dann mit gefälschten ausländischen Fahrzeugdokumenten vertrieben, wobei I wiederum unter dem Falschnamen T8 auftrat und seine Firma T2 einsetzte.
28e.)
29Der Zeuge T15 war früher als leitender Angestellter für ein großes Mietwagenunternehmen tätig und hat nach eigenen, durchaus glaubhaften Angaben, teils als Angestellter und später auch mit eigenen Firmen insgesamt schon über 100.000 Fahrzeuge vermarktet. Über viele Jahre hinweg hat er intensive Geschäftskontakte zu X3 und auch zum Angeklagten unterhalten, mit dem er auch privat befreundet war und ist. In den 90er-Jahren betätigte T8 sich auch in anderen Geschäftszweigen. Er legte sich eine Immobilie auf N6 zu, die heute dem Angeklagten gehört, und betrieb dort auch eine Firma T4 S.A., mit der er sich an Immobiliengeschäften versuchte. Außerdem betrieb er Firmen, die sich mit der Vermittlung von Optionen und anderen Börsengeschäften befassten. Wegen dieser Tätigkeit befand er sich Anfang der 90er-Jahre bereits mehr als ein Jahr lang in Untersuchungshaft. Das Strafverfahren wurde dann erst in den Jahren 1997 und #### an mehr als 100 Verhandlungstagen vor dem Landgericht F5 durchgeführt, das T15 am 15.12.#### wegen Betruges, Bestechung und falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilte. Das Urteil betrifft vorwiegend die betrügerische Abwicklung der Börsengeschäfte, darüber hinaus wurde festgestellt, dass T15 durch Bestechung gefälschte Ausweispapiere beschafft hatte und außerdem in einer eidesstattlichen Versicherung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen komplett falsche Angaben gemacht hatte. Das Urteil wurde am 07.07.#### rechtskräftig. Der Angeklagte hatte aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehung zu T15 den Gang des Strafverfahrens von Anfang an mitbekommen. Als T15 dann anschließend inhaftiert wurde, stellte der Angeklagte ihn während der gesamten Haftzeit als Angestellten bei der Firma D ein, woraufhin T15 unter Berufung auf dieses Arbeitsverhältnis mit Erfolg Freigang beantragte.
30f.)
31Der Zeuge I2 betätigte sich ab 1986 mit diversen Firmen im Autohandel und unterhielt Geschäftsbeziehungen zu X3 und dem Angeklagten D. 1994 wurde gegen ihn erstmals ein Bußgeld von 25.000,00 DM wegen leichtfertiger Umsatzsteuerverkürzung verhängt. Am 01. April #### wurde er dann vom Landgericht I7 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. I2 hatte sich von X3 in eine Lieferkette einbinden lassen, bei der die Firma B4, die schon im Strafverfahren gegen X (s.o. II2a ) eine Rolle spielte, als missing trader fungierte. I2 verbuchte Eingangsrechnungen dieser Firma B4 und anderer missing trader und nahm daraus zu Unrecht Vorsteuer in Anspruch und lieferte die Ware per Ausgangsrechnung an die Firma D und andere Autohändler. Die Firma D war ursprünglich direkt von X3 beliefert worden. In dem Urteil ist ausgeführt, dass Ende 1995/Anfang 1996 in F3 bei einem Gespräch zwischen I2, X3 und dem Angeklagten D vereinbart worden sei, dass X3 weiter für die Angebote und die Lieferung direkt an die Firma D zuständig sein sollte, dass die Firma D in Zukunft aber Rechnungen von der Firma des Zeugen I2 erhalten und mit I2 auch die Geldabwicklung durchführen sollte. I2 sollte das Geld dann an X3 und dieser wiederum an die J1ischen Vorlieferanten weiterleiten.
32Eine andere Kammer des Landgerichts I7 verurteilte I2 dann am 22.04.#### unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wegen Steuerhinterziehung zu einer neuen Gesamtstrafe von vier Jahren. Dieses Urteil betrifft Geschäftsvorgänge, die auch Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Angeklagten D sind. Das Landgericht I7 stellte fest, dass I2 über seine damalige Firma I4 GmbH & Co. KG im Jahr #### vornehmlich von der Firma T. des Zeugen X3 zahlreiche Fahrzeuge im Rechnungswert von rund 16 Millionen DM bezogen und hierüber Warenausgangsrechnungen an die Briefkastenfirma C4 B.V. in den O10 erteilt hatte. Tatsächlich seien die Fahrzeuge aber im Inland geblieben und überwiegend direkt an die Firma D ausgeliefert worden, die hierüber Wareneingangsrechnungen der Briefkastenfirma B erhalten habe. Die Kfz-Briefe habe I2 bei der Firma B8 beantragt und bei einem Teil der Briefe auch auf Übersendung verzichtet, so dass diese Briefe von B8 direkt an das Autohaus D übersandt wurden. Dieses System habe I2 schon ganz zu Beginn der Geschäftsbeziehung durchschaut, als er zur Bezahlung seiner Rechnungen an C4 B.V. Schecks erhielt, welche von der Firma D an die Firma B ausgestellt waren.
33g.)
34Der Zeuge C2 ist gelernter Anstreicher und hat dann bis 1990 als Müllfahrer und Tonnenreiniger gearbeitet. Danach machte er sich selbstständig und war nacheinander in diversen Geschäftsbereichen, vorübergehend auch im Autohandel, tätig. C2 hat es in den Jahren von 1995 bis 2006 zu insgesamt 16 Eintragungen in seinem Strafregister gebracht. Die Verurteilungen betreffen neben Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung, falscher Verdächtigung und Verkehrsdelikten auch drei Verfahren wegen Verstößen gegen die Abgabenordnung. Am 14.10.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht D3 wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung in sieben Fällen, am 14.06.#### verurteilte ihn das Amtsgericht D3 wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und zuletzt wurde er vom Amtsgericht H3 am 20.04.2006 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Dieses letzte Urteil steht mit einem Teil der Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in engem Zusammenhang. Das Amtsgericht H3 nahm eine Umsatzsteuerverkürzung auf Dauer an, weil C2 unberechtigt unter dem Namen der Firma G4 Im- und Export GmbH, in der er keinerlei Funktion hatte, der von ihm als Geschäftsführer geleiteten Firma M GmbH Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt und weil er als Geschäftsführer der M GmbH für das Geschäftsjahr #### keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte. Eine Umsatzsteuerverkürzung auf Zeit nahm das Amtsgericht H3 in zwei weiteren Fällen an, weil der Zeuge C2 im Jahr #### als Geschäftsführer der M GmbH der Firma D diverse Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer erteilt, hierüber aber keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte.
353. Umsatzsteuerkarussell D/T4 S.A./M (G4)/D
36Anfang des Jahres #### plante der Angeklagte D im Gesamtwert von mehreren Millionen DM, die er überwiegend bei der Firma T20 gekauft und schon länger auf Lager hatte, durch ein Umsatzsteuerkarussell zu schicken, um dann fingierte Vorsteuerbeträge in den Voranmeldungen der Firma D geltend zu machen. Durch einen entsprechenden Rechnungskreislauf sollte vorgetäuscht werden, dass die Ware von der Firma D an die Firma T4 S.A. seines Freundes T15 und von dort dann an die vom Zeugen C2 geleitete Firma M GmbH und von dieser schließlich wieder an die Firma D verkauft worden sei. Ebenso sollte durch einen Geldkreislauf von der Firma D an M, von dort an T4 und von dort zurück zur Firma D der Eindruck einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erweckt werden. Tatsächlich sollte das gesamte von der Firma D gezahlte Geld einschließlich des an M überwiesenen Teils, der auf die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer entfiel, an die Firma D zurückgelangen und dem Angeklagten und dem Zeugen C2 war klar, dass die Firma M die der Firma D in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht an das Finanzamt abführen würde. Unklar ist nur, ob nach der ursprünglichen Tatplanung vorgesehen war, dass C2 für die Firma M gar keine Steuererklärungen abgeben sollte, oder ob eine Zahllast vermieden werden sollte, indem die der Firma D in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge zwar gemeldet, zugleich aber durch Inanspruchnahme ungerechtfertigter Vorsteuern aus angeblichen Lieferungen der Firma G4 GmbH kompensiert werden sollte.
37Um die Merkwürdigkeit zu erklären, dass die Firma D das gesamte Fahrzeugkontingent zunächst verkauft und nach wenigen Tagen wieder zu einem deutlich günstigeren Preis zurückkauft, haben die Beteiligten sich folgende Geschichte ausgedacht:
38Die T4 S.A. sollte die Autos in F3 bestellen zwecks Betrieb eines neuen, noch aufzubauenden Mietwagenunternehmens. Die Absicht, ein solches Unternehmen auf N6 aufzubauen, sollte sich dann aber wenige Tage später zerschlagen haben und T15 sollte, weil sein Freund D auf Abnahme bestand, gezwungen gewesen sein, die Fahrzeuge ca. 20 % unter dem Einkaufspreis mit hohem Verlust zu veräußern und vom Erwerber sollten sie dann angeblich zufällig an D weiterveräußert worden sein.
39Tatsächlich war den Beteiligten von Anfang an klar, dass T15 kein Mietwagenunternehmen auf N6 oder sonst wo aufbauen wollte, dass die Fahrzeuge auch nie an die Firma T4 ausgeliefert werden, sondern in F3 verbleiben und weiter von der Firma D abverkauft werden sollten. Die Firma T4 war zum damaligen Zeitpunkt seit längerer Zeit vollkommen inaktiv und besaß kein Kapital. T15 war zudem bereits Ende Dezember #### zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und rechnete damit, demnächst die Haft antreten zu müssen (s.o. II 2 e.). Der Angeklagte kannte aufgrund seiner freundschaftlichen Verbindung zu T15 dessen Verhältnisse und wusste auch von dem Strafverfahren und der Verurteilung im Dezember ####. Auch die Firma M GmbH und der Zeuge C2 waren vermögenslos. C2 hatte erst im November #### die Geschäftsführung der M GmbH übernommen, die schon damals Zahlungsprobleme hatte. Rechnungen blieben unbezahlt und die Volks- und Raiffeisenbank D3 löste Lastschriften mangels Deckung nicht ein und teilte C2 mit, dass die Geschäftsverbindung zum Jahresende #### gekündigt werde. Von Anfang an hatte C2 für die M GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und keine Steuererklärungen abgegeben. Schon im Januar #### drohte die B10 wegen rückständiger Beiträge mit der Zwangsvollstreckung. Es kam dann zu einer Stundungsvereinbarung mit der B10, die von dieser aber bereits im Februar #### gekündigt wurde, weil C2 nichts auf die Rückstände aus der Zeit seit November #### gezahlt hatte. Der Geschäftsbetrieb der M GmbH wurde schon im April #### weitgehend eingestellt und Insolvenzanträge der B10 und einer anderen Sozialversicherungskasse wurden im Juli #### vom Amtsgericht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Dem Angeklagten war die wirtschaftliche Situation der M GmbH auch bekannt.
40Geschäftsidee der M GmbH war "Leasing ohne Schufa", die M GmbH sollte Fahrzeuge auch an Personen vertreiben, deren Kreditauskünfte ungünstig waren. #### betrieben C2 und der inzwischen verstorbene C10 die Firma, C10 Ehefrau, die Zeugin X10, fungierte als Geschäftsführerin. Sie war aber nur Strohfrau und hielt sich auch nur sporadisch im Autohaus M auf. Dort wurden regelmäßig 20 bis 30 Fahrzeuge ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Dieser Fahrzeugpark stammte fast ausnahmslos von der Firma D, der Angeklagte hatte die Fahrzeuge als Kommissionsware zur Verfügung gestellt und stockte den Bestand jeweils auf, wenn dieser durch Abverkäufe reduziert wurde. Von der Kommissionsware der Firma D abgesehen befanden sich nur sporadisch noch einzelne weitere Fahrzeuge aus anderen Quellen im Angebot der M GmbH. Schon im Jahr #### traten erhebliche Probleme wegen unbezahlter Rechnungen, mangels Deckung nicht eingelöster Lastschriften und dergleichen auf, ab Ende #### betrieb C2 die Geschäftsführung dann allein, die Zeugin X10 wurde abberufen. Der Zeuge N3, der damals eine Firma für Gebäudereinigung betrieb, hatte auf Veranlassung des C2 Geld in die Firma investiert, überließ dem C2 aber weitgehend die Geschäftsführung. Spätestens im März #### erfuhr der Angeklagte von der angeschlagenen wirtschaftlichen Situation der M GmbH. Ein Gerichtsvollzieher versuchte am 15.03.#### den bei der M GmbH ausgestellten Fahrzeugpark zu pfänden. C2 informierte sofort die Firma D, die sich noch am 15.03.#### per Fax an den Gerichtsvollzieher wandte und ihm mitteilte, dass der gesamte Fahrzeugpark Eigentum der Firma D sei. Der Zeuge X11, damals und heute wieder Mitarbeiter der Firma D, hat damals in der Firma eng mit dem Angeklagten zusammengearbeitet. X11 korrespondierte am 15.03.#### mit dem Gerichtsvollzieher und informierte zeitnah den Angeklagten über den Vorgang, der daraufhin beschloss, die Kommissionsware abzuziehen, was alsbald bewirkt wurde. Damit hatte die M GmbH praktisch keinen Geschäftsgegenstand mehr und der Geschäftsbetrieb kam weitgehend zum Erliegen. Außerdem wurde zeitgleich von der StA D3 – 1757 Js #####/####– ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Konkursverschleppung und der Beitragsvorenthaltung bei der M GmbH gegen C2 geführt. Die Staatsanwaltschaft D3 hatte bereits am 04.04.#### die Geschäftsräume der M GmbH durchsucht und die Geschäftsunterlagen weitgehend beschlagnahmt. Das Amtsgericht D3 teilte C2 mit Schreiben vom 13.04.#### mit, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, die am 04.04.#### erfolgte Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen des Autohauses M richterlich zu bestätigen. Um die Vorwürfe zu entkräften, zahlte C2 nun schnell die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und beauftragte den Zeugen Rechtsanwalt Y, der mit Schreiben vom 26.04.#### Bescheinigungen der B10 und der E10 vom 19. bzw. 20.04.#### vorlegte, wonach zum damaligen Zeitpunkt keine Beitragsrückstände bestanden. Das Amtsgericht bestätigte gleichwohl mit Beschluss vom 09.05.#### die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen. Nachdem schon im März #### der Angeklagte die Kommissionsware von der Firma M hatte zurückholen lassen, teilte der Zeuge C2 dem Zeugen N3 mit, dass die Firma M nun am Ende sei, man habe keinen Geschäftsgegenstand mehr, mit dem man noch weiterhin Geschäfte machen könne.
41In Ausführung ihres Tatplanes fertigten die Beteiligten dann zum Schein folgende Unterlagen:
42T15 und der Angeklagte unterzeichneten eine Kaufbestätigung, nach deren Inhalt die T4 "zum Zwecke der Ausstattung einer neuzugründenden Autovermietung" insgesamt 98 Opel-Fahrzeuge zum Gesamtpreis von 2.451.600,00 DM am 23.03.#### beim Autohaus D orderte. Darüber hinaus soll er angeblich in der Zeit vom 23. bis 29.3.#### mündlich zahlreiche weitere Fahrzeuge bei der Firma D für die T4 bestellt haben. Am 30.03.#### teilte T15 dann für die T4 "Herrn D9 c/o Autohaus D mit, dass die T4 den Kaufvertrag "vom 23.03.#### über Opel-Fahrzeuge" nicht durchführen könne, da sie durch die "Absage zweier Geschäftsfreunde erhebliche Probleme in der Erfüllung o.G. Vertrages" habe. Gleichzeitig bot T15 eine "Abstandssumme" in Höhe von 80.000,00 DM an. Noch am gleichen Tag antwortete der Angeklagte, die angebotene Abstandsleistung von 80.000,00 DM reiche nicht aus. Er bestand auf Abnahme der Fahrzeuge und nannte T15 eine Reihe von Firmen, die "finanziell in der Lage sein könnten, Ihre Fahrzeuge zu kaufen", darunter auch die M GmbH in D3.
43Nach der ursprünglichen Planung der Beteiligten sollte in den Kreislauf noch die G4 GmbH zwischen der T4 S.L. und der M GmbH eingebaut werden. Dies sollte in erster Linie dem Zweck dienen, die Handelswege und die Herkunft der Ware zu verschleiern. Die G4 GmbH war zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich inaktiv, sie besaß keinen Geschäftsbetrieb und auch nicht einmal eine Firmenanschrift, unter der sie postalisch erreichbar gewesen wäre. C2 hatte in der G4 GmbH keine offizielle Funktion, verfügte aber gleichwohl über Rechnungsvordrucke dieser Firma und hatte sich auch einen Firmenstempel der G4 anfertigen lassen. Schon im Dezember #### hatte C2 auf einem Rechnungsformular der G4 GmbH eine Provisionsrechnung über 300.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma D verfasst, die allerdings später nicht bezahlt wurde. Die Beteiligten schrieben nun ab dem 30.03. eine Vielzahl von Rechnungen, und zwar für jedes einzelne Fahrzeug eine gesonderte Rechnung. Die Firma D fakturierte dabei an die T4, diese erteilte Rechnungen an die G4 GmbH, die an die Anschrift der M GmbH versandt wurden. C2 schrieb Rechnungen der G4 GmbH an die Firma M. Außerdem verfasste er von Anfang April bis Juni #### entsprechende Warenausgangsrechnungen von M an die Firma D, die der Angeklagte erhielt. In der Gegenrichtung erfolgten erste Überweisungen über insgesamt 1.195.450,00 DM von der Firma D an die Firma M, die nach der Vorstellung der Beteiligten ebenso wie die weiteren Zahlungen des Angeklagten im Gegenkreislauf an die Firma D zurückfließen sollten. Von diesem Geld wurden dann 300.000,00 DM, die C2 bereits zum Konto der G4 GmbH weitergeleitet hatte, wegen Geldwäscheverdachtes beschlagnahmt und erst etwa 1 ½ Jahre später wieder freigegeben und dann aufgrund von Abtretungen an die Firma D ausgekehrt. Durch das Geldwäscheverfahren und die Beschlagnahme geriet der ursprüngliche Tatplan der Beteiligten durcheinander. Er wurde dann geändert, indem man die G4 GmbH bei dem weitaus größten Teil der Lieferungen wegließ und T15 verfasste Anfang Juli nun Rechnungen, nach deren Inhalt die T4 S.L. den größten Teil der Fahrzeuge direkt an die M GmbH veräußert haben sollte. Durch die Umfakturierung gerieten die Rechnungsdaten in dem Umsatzsteuerkarussell etwas durcheinander. Nach diesen Daten hatte die T4 S.L. der M GmbH im Juli #### Fahrzeuge in Rechnung gestellt, die M zumeist schon in der Zeit von April bis Juni #### der Firma D in Rechnung gestellt und von denen diese auch bereits viele weiterverkauft hatte. Außerdem wurde ein großer Teil der von M an die Firma D in Rechnung gestellten Fahrzeuge storniert, so dass nur 82 Fahrzeugrechnungen über einen Gesamtbetrag von 2.332.100,00 DM übrig blieben, die gebucht wurden und aus denen die Firma D auch Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt in Anspruch nahm. Der Zahlungsverkehr wurde vereinfacht, indem die Firma M GmbH ihre nach den Stornos und unter Berücksichtigung der von der Firma D bereits überwiesenen Beträge noch verbliebene Forderung in Höhe von 1.104.750,00 DM an die Firma T4 S.L. abtrat. T15 und der Angeklagte unterzeichneten dann unter dem Datum des 01.09.#### eine Vereinbarung, wonach die angebliche Forderung der Firma D an die Firma T4 im Umfang von 1.104.750,00 DM durch Aufrechnung mit dem von der M GmbH abgetretenen Anspruch verrechnet werden sollte. In der Buchhaltung der Firma D wurde sodann das Geschäft mit M per 01.09.#### als vollständig abgewickelt und bezahlt dargestellt.
44Daneben hatte der Angeklagte dem Zeugen C2 vor und nach dem 01.09.#### Abrechnungen über die wechselseitigen Geschäfte zwischen der Firma D und der M GmbH erteilt und so den jeweils zu Lasten von C2 sich ergebenden Saldo ermittelt. In diesen Abrechnungen, die nur die ernsthaft gewollten Geschäfte beinhalten, ist die angebliche Forderung der Firma M aus dem Verkauf der 82 Fahrzeuge nicht aufgeführt, stattdessen sind nur die drei Überweisungen in Höhe von insgesamt 1.195.450,00 DM als sonstige, von der Firma M an die Firma D zu zahlende Beträge aufgeführt.
45Wie von Anfang an von C2 und dem Angeklagten geplant, wurde weder die von der G4 an die Firma M noch die von der Firma M an die Firma D in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von diesen Firmen an das Finanzamt abgeführt. Der Geschäftsbetrieb der Firma M wurde noch im Jahr #### eingestellt. Insolvenzanträge der B10 – hier waren nach der Zahlung von April #### neue Rückstände aufgelaufen - und einer anderen Sozialkasse wurden dann im Jahr #### mangels Masse zurückgewiesen.
464. Fahrzeugrechnungen Firma B
47In der Zeit von März bis September #### wurden eine Vielzahl von Fahrzeugrechnungen im Gesamtvolumen von mehr als 16 Millionen DM netto verfasst, nach deren Inhalt angeblich eine Firma B die Fahrzeuge an die Firma D veräußert haben sollte. Diese nahm aus den Rechnungen gegenüber dem Finanzamt Vorsteuern in Höhe von etwa 2,5 Millionen DM in Anspruch. Der Angeklagte wusste von Anfang an, dass die angebliche Firma B tatsächlich gar nicht Lieferant war, dass diese Firma die von ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer auch nicht abführte und nur zum Schein als Lieferantin auftrat, um der Firma D die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern zu ermöglichen.
48Die Fahrzeuge stammten weit überwiegend aus dem europäischen Ausland. Auf Veranlassung des verstorbenen X3, der in M15 residierte und dort unter der gleichen Büroanschrift eine Reihe von Firmen, u.a. die Firma T S.A., die Firma M16S.A. ( z.T. auch " M16" genannt ) und die Firma M10 S.A. betrieb, wurden die Fahrzeuge aus dem Ausland nach Deutschland exportiert und gelangten hier zur Firma D, die sie an diverse Kunden in Deutschland weiterveräußerte. Um den wahren Handelsweg zu verschleiern, praktizierte der verstorbene X4 unter Mitwirkung des Zeugen I2 folgende Methode: X4 veräußerte die Fahrzeuge ohne Mehrwertsteuer unter der Firma T. S.A. an die vom Zeugen I2 geleitete Firma I4 in C3. I2 wiederum schrieb wenige Tage später jeweils Rechnungen an eine Firma C4 B.V. in den O10, wodurch ein steuerfreier Export ins Ausland vorgetäuscht werden sollte. Tatsächlich gelangten die Fahrzeuge zur Firma D, die auch die von I2 über einen Dienstleister, die Firma B8, beantragten deutschen Fahrzeugbriefe erhielt.
49Über die gleichen Fahrzeuge wurden annähernd zeitgleich, häufig am selben Tag, sowohl Rechnungen der Firma B an die Firma D als auch Rechnungen der Firma T. S.A. an die Firma I4 erstellt. In dem System wirkte außer dem Angeklagten und dem verstorbenen X4 und den Zeugen I2 und B noch der Zeuge I mit, der unter dem Namen Q2 und später als S auftrat. I hatte unter dem Namen Q2 die C4 B.V. im Februar #### gegründet und mit einem Büroservice in den O10 einen Vertrag geschlossen, wonach die C4 B.V. die Anschrift des Büroservices als Firmenanschrift nutzen sollte und dort auch einen Telefonanschluss erhielt. I hatte eine unzutreffende Wohnanschrift in I10 angegeben, wo er tatsächlich nicht gemeldet war und auch nicht gewohnt hatte. Der Servicevertrag wurde bereits im Juni #### wegen Nichtzahlung gekündigt und auch die in den O10 erteilte Umsatzsteueridentitätsnummer wurde am 31.05.#### bereits wieder gelöscht. Der Angeklagte kannte die Funktion der C4, die nur dazu diente, einen Export von Fahrzeugen vorzutäuschen.
50B hatte bei seinem vorletzten Gefängnisaufenthalt – er saß wegen Drogendelikten ein – X3 kennen gelernt, der eine Strafe wegen Steuerhinterziehung verbüßte (s.o. II. 2.). Nach der Haftentlassung war B arbeitslos und er lernte über X4 den Zeugen I2 und dann I alias Q2 kennen. Der einfach strukturierte B, der nie mit dem Fahrzeughandel zu tun gehabt hatte und hiervon nichts verstand, willigte aus Geldnot ein, dass unter seinem Namen Rechnungen geschrieben werden konnten. Die Einzelheiten und Hintergründe wurden ihm nicht mitgeteilt und interessierten ihn auch nicht, ihm kam es nur auf die versprochenen 100,00 DM pro in Rechnung gestelltes Fahrzeug an, die er auch erhielt. Als Geschäftsanschrift wurde auch für die Firma B ein Büroservice, diesmal in Deutschland in T21, benutzt. B führte keinerlei Verhandlungen über Fahrzeugein- oder Verkäufe, wozu er mangels kaufmännischen Sachverstandes auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, und verfasste auch keine Unterlagen, sondern unterschrieb nur alles, was I alias Q2 ihm vorlegte. Er unterzeichnete sogar einige Umsatzsteuervoranmeldungen, in denen allerdings nur weniger als 20 % des tatsächlichen Rechnungsvolumens angegeben wurde. Auch die auf die gemeldeten Umsätze entfallende Mehrwertsteuer wurde aber bis auf ganz geringe Beträge nicht an das Finanzamt abgeführt. Eine Zahllast wurde vermieden, indem man in den gleichen Umsatzsteuervoranmeldungen fingierte Eingangsrechnungen mit Vorsteuerausweis angab, so dass die Umsatzsteuerzahllast im Ergebnis auf ein Minimum reduziert wurde. Aussteller dieser fingierten Eingangsrechnungen war eine Firma W10 aus C3. Dort hatte tatsächlich bis 01.09.#### eine Firma unter diesem Namen residiert. Sie war dann aber umbenannt worden in "M17 GmbH" und deren Betreiber, der Zeuge M18, hatte mit Fahrzeuggeschäften nichts zu tun und tatsächlich keine Leistungen an eine Firma B erbracht. Wer die Rechnungen mit dem im Tatzeitraum längst überholten Firmennamen erstellt hat, konnte nicht geklärt werden. Gleiches gilt für die Frage, mit wem der Angeklagte über die Lieferung der Fahrzeuge verhandelt hat, in erster Linie kommt X4 in Betracht. Sicher ist aber, dass der Angeklagte die Geschäftsabschlüsse keinesfalls mit dem Zeugen B getätigt hat und auch von Anfang an wusste, dass eine Firma B tatsächlich nicht Lieferantin der Firma D war und die B-Rechnungen nur dazu dienten, unberechtigt Vorsteuer in Anspruch nehmen zu können. Ebenso sicher ist, dass er die Firma C4 und ihre Funktion (Vortäuschung von Exporten) kannte.
51Nahezu sämtliche Vorgänge aus diesem Komplex liefen nach dem zuvor geschilderten Schema ab. Bei zwei Rechnungen der Firma B an die Firma D gibt es allerdings Besonderheiten:
52Rechnung B an D vom 05.04.#### über einen Mercedes SLK 320 zum Preis von 78.000,00 DM brutto.
53Hier liegt die Besonderheit darin, dass das Fahrzeug nicht aus dem Ausland stammt und auch nicht von der T. S.A. der Firma I4 in Rechnung gestellt wurde. Der Wagen stammt aus Deutschland und die Firma I4 hat ihn am 04.04.#### beim Hersteller (E11 – Niederlassung C9) gekauft. I2 hat das Fahrzeug selbst am 04.04.#### in C9 abgeholt und sodann an die Firma C4 B.V. verkauft und in Deutschland an I alias Q2 übergeben. Die Firma D hat es dann einen Tag später angeblich von B gekauft und wiederum einen Tag später am 06.04.#### die Zulassung auf die Firma D bewirkt. Das Fahrzeug wurde dann als Firmenwagen der Firma D von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin D10, genutzt und später an einen Kunden im Inland verkauft.
54Vergleicht man nun die Rechnung des Herstellers an I2 mit der von B an D, so ergibt dies folgendes Bild:
55E11 / I2 B / D
5604.04.#### 05.04.####
5774.650,00 DM 67.241,38 DM netto
5811.944,00 DM 16 % MWSt 10.758,62 DM 16 %
5986.594,00 DM brutto 78.000,00 DM brutto
60Der mit der Manipulation erreichte Vorteil besteht in Höhe der unter der Firma B in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von 10.758,62 DM. Dieser Betrag wird der Firma D vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet, wird aber tatsächlich von der Firma B nicht abgeführt. Mehr als 2/3 dieses Vorteils, nämlich 7.408,62 DM landen bei der Firma des Angeklagten. Denn er erwirbt das Fahrzeug, das beim Hersteller einen Tag zuvor noch 74.650,00 DM netto gekostet hat, am 05.04.#### zum Nettopreis von nur noch 67.241,38 DM. Die restlichen Vorteile (3.350,00 DM) werden unter den übrigen Beteiligten aufgeteilt. Der Zeuge I2 hat mit Aufschlag an die Firma C4 verkauft, I und X4 wurden sicherlich auch beteiligt, und schließlich bekommt B wie sonst auch 100,00 DM dafür, dass er seinen Namen für die Rechnung hergibt. Auch bei den Fahrzeugen, die zeitgleich von X4 an I2 und von B an D in Rechnung gestellt wurden, liegen die Nettopreise der B-Rechnungen immer deutlich unter den von der T. S.A. an I2 in Rechnung gestellten. Dort macht die Differenz allerdings nur Beträge in Höhe von durchschnittlich etwa einem Drittel des unter der Firma B in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrages auf.
61Ebenfalls atypisch ist der Sachverhalt bei der B-Rechnung an D vom 17.09.#### über einen Gesamtbetrag von 146.279,21 DM ( inklusive 20.176,44 DM Mehrwertsteuer ) für insgesamt sieben Fahrzeuge vom Typ Opel-Vectra. Während bei den übrigen über B fakturierten Rechnungen die Fahrzeuge in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechnungsdatum jeweils tatsächlich zur Firma D gebracht wurden und hier auch zuvor noch nicht auf Lager gestanden hatten, betrifft diese Rechnung alte Lagerware. Die Fahrzeuge standen schon längere Zeit als Ladenhüter in F3. Eines dieser Fahrzeuge hatte der Angeklagte sogar schon am 30.03.#### im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerkarussell mit den Zeugen C2 und T15 der T4 S.L. in Rechnung gestellt, die Rechnung gehörte aber zu denen, die später storniert wurden. Der Angeklagte, der sich ebenso wie der Zeuge I2 gelegentlich der Scheinfirma C4 B.V. bediente, um einen angeblichen Export von Fahrzeugen vorzutäuschen, veranlasste nun, dass über die sieben Fahrzeuge unter dem Datum des 30.08.#### insgesamt sieben Rechnungen verfasst wurden, wonach die Firma D diese sieben Fahrzeuge angeblich steuerfrei an die C4 B.V. veräußert haben sollte. Tatsächlich blieb die Ware weiterhin am Lager stehen. Er besorgte sich außerdem auf ungeklärte Weise die B-Rechnung vom 17.09.#### über diese Fahrzeuge. Dies geschah nur, um für diese Ware, die tatsächlich nicht an C4 verkauft und auch nicht von B eingekauft wurde, einen unberechtigten Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer zu konstruieren. Der Gesamtbetrag der sieben Rechnungen an C4 entspricht bis auf eine ganz geringe Differenz von 79 Pfennig dem Bruttogesamtbetrag der B-Rechnung, auch bei den Einzelpreisen entsprechen die (Netto-) Preise in den Rechnungen an C4 den Bruttopreisen für die einzelnen Fahrzeuge in der B-Rechnung.
62So werden z.B. zwei der Opel-Vectra am 30.08.#### laut Rechnungen für insgesamt 48.000,00 DM netto von der Firma D an die Firma C4 verkauft. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, die angebliche Exportlieferung wird in der Rechnung als "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" deklariert. Diese beiden Fahrzeuge werden dann z.B. in der Rechnung des B an die Firma D vom 17.09.#### mit 41.379,32 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (6.620,69 DM), insgesamt also 48.000,01 DM berechnet.
63Um zu verschleiern, dass es sich tatsächlich um alte Lagerware handelte, veranlasste der Angeklagte, dass in der B-Rechnung für die einzelnen Fahrzeuge leicht verfremdete Fahrgestellnummern angegeben wurden. Bei den letzten Ziffern der Fahrgestellnummern kam es zu folgenden Änderungen:
64D / C4 B / D
65- 17.09.####
4237 4138
675123 5022
68- 5475
- 4148
- 8141
- 7916
0139 0129
70Die unterstrichenen Nummern wurden verändert. Dabei wurde vorwiegend ein System angewandt, bei dem die letzte und die drittletzte Zahl jeweils um eine Stelle herabgesetzt, also z.B. aus einer 5 eine 4 gemacht wurde. Beim späteren Weiterverkauf von der Firma D an einzelne Kunden wurde in der Verkaufsrechnung dann aber wieder die richtige Fahrgestellnummer angegeben.
71Die Firma D bezahlte die B-Rechnungen teils per Scheck und teils durch Überweisungen auf zwei von B eingerichtete Konten. Ein großer Teil der Schecks wurde jedoch nicht auf den Konten des B, sondern den Konten anderer Personen gutgeschrieben. Solche von der Firma D für die Firma B ausgestellten Schecks wurden teilweise von I alias Q2 an I2 übergeben, teilweise wurden sie auch auf Konten der T S.A. eingelöst. Teilweise landeten die Schecks auf einem Konto bei der Stadtsparkasse L7, das eine nicht identifizierte Person unter dem Namen T22 unter Angabe einer falschen Anschrift eröffnet hatte, von dort wurden die Beträge überwiesen, zum Teil auf das Konto der Firma des Zeugen I2. Auch von den Konten des Zeugen B wurden größere Beträge auf das Konto der I4 weitergeleitet. Außerdem hob B häufiger größere Barbeträge ab, die er dann kurze Zeit später I alias Q2 übergab. Wo diese Beträge dann verblieben sind, konnte nicht geklärt werden.
72Um Spuren zu beseitigen, veranlasste I den Zeugen B, seine Firma am 15.09.#### zu verkaufen. Erst viel später bemerkte B, dass in dem Vertrag gar nicht Q2, sondern ein S mit einer Anschrift in B11 als Käufer aufgeführt wurde. I hatte den Aliasnamen gewechselt und trat in der Folgezeit als "S" mit gefälschtem belgischen Pass auf.
73I hat unter dem Pseudonym S die Firma F ( s.u.II.5 ) dann noch eine Zeit lang weiter benutzt, nachdem sie als missing trader ausgemustert war, um Betrügereien zum Nachteil von Kreditkartenunternehmen und Telefongesellschaften zu begehen. Deshalb war in G2 ein Ermittlungsverfahren anhängig, das der Zeuge I6 bearbeitet hat. Er beschaffte sich von der Notarin, die am 11.03.#### die Übertragung der Geschäftsanteile der Firma F GmbH beurkundet hatte, eine von "S" überlassene Visitenkarte. Die Auswertung auf Fingerabdrücke brachte den Hinweis auf I, der dann von der Notarin bei einer vom Zeugen I6 durchgeführten Lichtbildvorlage als "S" erkannt wurde. Der Zeuge I6 hat dann am 12.07.2004 den I vernommen, der einräumte, sich am 11.09.#### den gefälschten Pass auf den Namen S beschafft und diesen in der Folgezeit u.a. bei der Notarin, verwendet zu haben. Ebenfalls räumte I die Verwendung weiterer Falschnamen und falscher Personalpapiere ein. Diese Ermittlungsergebnisse wurden im vorliegenden Verfahren erst im Jahr #### bekannt. Die Staatsanwaltschaft I10 (5544 Js #####/####) hatte wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit den B-Geschäften ein Ermittlungsverfahren gegen "Q2" geführt. Offenbar weil I schon seit Jahren nicht mehr unter diesem Falschnamen auftrat, blieb die Jahre lange Fahndung der StA I10 erfolglos.
745. F GmbH
75Nachdem die Firma B im September #### ausgemustert wurde, bediente der Angeklagte sich im unmittelbaren Anschluss der Firma F GmbH als zwischengeschaltetem Scheinunternehmen. In der Zeit von Oktober #### bis Mai #### wurden diverse Fahrzeugrechnungen von der Firma F an die Firma D über insgesamt ca. 4,7 Millionen DM in #### und ca. 3 Millionen Euro in #### ausgestellt, aus denen die Firma D Vorsteuer in Anspruch nahm. Auch hier wusste der Angeklagte, dass es sich tatsächlich um ein Scheinunternehmen handelte, das die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hatte und nur eingeschaltet wurde, um unberechtigt Vorsteuer in Anspruch nehmen zu können.
76Geschäftsführer der F GmbH war der Zeuge T3 ( s.o. II2e ), die Geschäftsanteile an der GmbH hielt seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin L2, die dabei auf Wunsch des T3 nur als Strohfrau fungierte und von dem kriminellen Hintergrund nichts ahnte. Auch hier steuerte X4, der sich ebenso wie bei B z.T. des I bediente, die Geschäfte. T3 war vermögenslos, er hatte wegen Mietrückständen seine Wohnung verloren und war deshalb mit in die Wohnung der Zeugin L2 eingezogen. T3 betrieb tatsächlich ebenso wie B keinen Fahrzeughandel und unterhielt auch keinen Geschäftsbetrieb, die in Rechnung gestellten Fahrzeuge hat er nie gesehen, sie standen ihm nicht zur Verfügung und er hat auch keinerlei Verhandlungen über die Verkäufe geführt. Ebenso wie B stellte er nur den Firmennamen zur Verfügung und duldete es, dass die Rechnungen verwendet wurden, für die einzelnen in Rechnung gestellten Fahrzeuge erhielt er jeweils Beträge von 150,00 bis 200,00 DM.
77Auch in diesem Fall kam die Ware vorwiegend aus dem europäischen Ausland. Die Firma F beantragte deutsche Fahrzeugbriefe über den Dienstleister B8. Dabei wurden als Herkunftsnachweis Rechnungen von M15ischen Firmen an die Firma F vorgelegt, die von dem verstorbenen X4 betrieben wurden, vornehmlich von der T S.A. Der Kontakt zu T3 wurde teils von X4 und teils von I unter dem falschen Namen S wahrgenommen, der von T3 z.T. die nötigen Unterschriften besorgte. Auch in diesem Fall wurde nur ein Teil der in Rechnung gestellten Fahrzeuglieferungen gegenüber dem Finanzamt erklärt und die daraus resultierende Zahllast durch Geltendmachung unberechtigter Vorsteuer minimiert. Auf Veranlassung des Zeugen T3 hat dann die Zeugin L2 in einer notariellen Verhandlung vom 11.03.#### ihre Geschäftsanteile an der F GmbH an I, der in der notariellen Verhandlung als S mit dem gefälschten Pass auftrat, übertragen. Dieser erteilte einen Tag später dem Zeugen T3 eine Vollmacht zur Weiterführung der Geschäfte bis 30.06.####.
786. Fahrzeugrechnungen X2
79Der Angeklagte beschaffte sich außerdem im September #### Scheinrechnungen über angeblich an die Firma D gelieferte, tatsächlich aber gar nicht existierende Fahrzeuge der Marke Mercedes S 500 L.
80Der Zeuge X2, der sich damals in L7 als Immobilienmakler betätigte und in finanziellen Schwierigkeiten war, bekam Kontakt zu einer nicht identifizierten Person, die ihn veranlasste, im September #### der Firma D vier Rechnungen über angeblich gelieferte Mercedes S 500 L im Gesamtbetrag von 650.000,00 DM netto zu erstellen. Die unbekannte Person zahlte dem Zeugen X2 ein Honorar von 1.160,00 DM pro Rechnung. Die in den Rechnungen aufgeführten Fahrzeuge existierten nicht, die Firma E11 hat nie Fahrzeuge vom Typ S 500 L mit den in den Rechnungen angegebenen Fahrgestellnummern produziert. X2 erhielt von dem Unbekannten Wareneingangsrechnungen, nach deren Inhalt die Firma B die Fahrzeuge an X2 geliefert haben sollte. Mit Hilfe dieser B-Rechnungen konnte X2 die Umsatzsteuerzahllast aus den von ihm erteilten Rechnungen weitgehend kompensieren, die Firma B führte – wie üblich – auch keine Mehrwertsteuer ab. Der Angeklagte erhielt die Fahrzeugrechnungen der Firma X2 und nahm daraus Vorsteuer in Anspruch. Er wusste, dass es sich um Scheinrechnungen handelte. Um den Verbleib der tatsächlich nicht existierenden Fahrzeuge zu erklären, täuschte er einen Export nach S10 vor. Hierzu verfasste er über die Fahrzeuge Fahrzeugrechnungen der Firma D an "L10, E11-Vertragshändler" in S11 am Don. Tatsächlich hat die Firma E11 dort keinen Vertragshändler, der so oder auch nur ähnlich heißt. Außerdem beschaffte er gefälschte Zolldokumente zur Vortäuschung eines umsatzsteuerfreien Exports nach S10.
817. Gefälschte Eingangsrechnungen E11
82Außerdem beschaffte der Angeklagte im Sommer und Herbst #### zehn gefälschte Eingangsrechnungen der Firma E11 über angeblich von dieser Firma an die Firma D gelieferte Mercedes, vorwiegend vom Typ S 500 L, über insgesamt ca. 1,5 Millionen DM brutto. Auch die in diesen Rechnungen aufgeführten Fahrzeuge existieren nicht, sie waren ebenfalls mit solchen Fahrgestellnummern nie produziert worden. Weiter beschaffte er zwei ebenfalls gefälschte Quittungen über angeblich zur Bezahlung der Rechnungen an E11 geleistete Barzahlungen. Auch diese Quittungen waren gefälscht und der Angeklagte wusste dies. Auch hier wurde auf der Warenausgangsseite ein Export vorgetäuscht. Zu neun dieser Fahrzeuge fertigte der Angeklagte ebenfalls Warenausgangsrechnungen an den angeblichen russischen E11-Vertragshändler und komplettierte auch diesen Vorgang durch Beschaffung gefälschter Zolldokumente. Das letzte Fahrzeug, das laut gefälschter Eingangsrechnung am 07.12.#### bei der Firma E11 gekauft worden sein soll, "verkaufte" er mit Rechnung vom 19.12.#### "steuerfrei" an die Firma M16 S.a.r.l. in M15, eine der diversen unter der gleichen Anschrift in M15 residierenden Firmen aus dem Einflussbereich des verstorbenen X4.
838. C4-Geschäfte
84Wie bereits ausgeführt gründete I (s.o. II. 2 d) die Scheinfirma C4 B.V. in den O10. Diese Scheinfirma wurde installiert, damit mehrwertsteuerfreie Fahrzeugexporte vorgetäuscht und der Handelsweg der Ware verschleiert werden konnte. Sie spielt vor allem bei den Geschäften mit dem missing trader B (s.o. II. 4) eine wesentliche Rolle. I gründete als Gehilfe des X3 die Firma C4 unter Verwendung eines falschen Namens und einer nicht existierenden Anschrift. X4 fakturierte sodann umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von der T in M15 an die Firma I4 in Deutschland, die dann zum Schein weiter an die C4 in den O10 exportierte, während die Ware tatsächlich mit Eingangsrechnung der Firma B bei der Firma des Angeklagten landete. Bei diesem von X4 entwickelten System hatte die Firma D offiziell keinen Geschäftskontakt zur Firma C4. Darüber hinaus hat X4 dem Angeklagten in einigen weiteren Fällen aber auch die logistische Funktion der Firma C4 zur Verfügung gestellt, wenn es darum ging, dass der Angeklagte bei Ware, welche die Firma D bereits auf Lager hatte, einen umsatzsteuerfreien Export dieser Ware vortäuschen wollte. Es existieren insgesamt 17 Rechnungen der Firma D an die Firma C4 aus dem Jahr ####, von denen 16 in der Hauptverhandlung näher untersucht und überprüft wurden. Alle Rechnungen der Firma D an die Firma C4 weisen in der Rubrik "Verkäufer" den Namen D9 aus. Tatsächlich hat der Angeklagte, dem bekannt war, dass es sich bei C4 um eine Scheinfirma handelte, die zu Zwecken der Umsatzsteuerverkürzung installiert worden war, diese angeblichen Verkäufe an C4 auch selbst initiiert und veranlasst, um Umsatzsteuer zu hinterziehen. Sieben Rechnungen der Firma D an C4 datieren vom 30.06.#### und betreffen jeweils den Verkauf eines Opel Vectra, neun weitere Rechnungen datieren vom 30.08.#### und betreffen in zwei Fällen Autos vom Typ Ford Mondeo, ansonsten ebenfalls Opel Vectra. Es handelte sich durchweg um ältere, schwer verkäufliche Lagerware der Firma D, die Fahrzeuge standen teilweise bereits seit mehr als 1 ½ Jahren unverkauft auf dem Betriebsgelände in F3.
85Sieben dieser Fahrzeuge wurden laut Rechnungen angeblich am 30.08.#### an die Firma C4 verkauft, dann aber – mit leicht veränderten Fahrgestellnummern – angeblich am 17.09.#### von der Firma B wieder eingekauft. Dieser Vorgang wurde bereits unter II. 4 bei den B-Geschäften näher dargestellt. Er gehört systematisch zu den B-Geschäften, weil der Angeklagte insoweit zu Unrecht Vorsteuern aus der Rechnung der Firma B vom 17.09.#### in Anspruch genommen hat. Bei den übrigen Verkäufen an C4 geht es aber nicht um das Erschleichen von Vorsteuern, sondern um das Nichtabführen vereinnahmter Mehrwertsteuer. Die übrigen Fahrzeuge wurden auf Veranlassung des Angeklagten von der Firma D im Inland verkauft, die Abführung der aus diesen Inlandsverkäufen resultierenden Mehrwertsteuer hat der Angeklagte aber vermieden, indem in der offiziellen Buchführung ein umsatzsteuerfreier Verkauf an die Firma C4 vorgetäuscht wurde. Fünf dieser Fahrzeuge wurden von der Firma D an die drei von den Zeugen X12, T7 und M7 geleiteten Autohäuser verkauft, vier landeten durch Vermittlung des X4 bei dem Autohaus I4 des Zeugen I2 (s.o. II. 2 f). Obwohl sie die Ware bei der Firma D gekauft hatten, bekamen die Zeugen T7, X12 und M7 für ihre Firmen Eingangsrechnungen der Firmen B bzw. F; dies geschah auf Veranlassung des Angeklagten, der sich diese Rechnungen von X4 beschafft hatte.
86Die beiden Ford Mondeo hatte die Firma D schon einmal am 06.11.#### an die Firma X12 verkauft, die Firma X12 hat sie dann bereits am 08.11.#### zurückverkauft an die Firma D. Die Firma D täuschte dann durch Rechnungen vom 30.08.#### einen angeblich umsatzsteuerfreien Verkauf dieser Fahrzeuge an die Firma C4 vor, tatsächlich wurden sie Anfang September #### erneut von der Firma D an die Firma X12 verkauft, die aber auf Veranlassung des Angeklagten für die beiden Fahrzeuge eine auf den 14.09.#### datierte Rechnung der Firma B an die Firma X12 mit 4.827,52 DM ausgewiesener Mehrwertsteuer erhielt.
87Von den laut Buchführung der Firma D angeblich am 30.06.#### an die Firma C4 verkauften Opel Vectra landeten vier durch Vermittlung des X4 beim Autohaus des Zeugen I2 in C3, der Firma I4, wo sie dann weiterverkauft wurden.
88Einen weiteren Opel Vectra erhielt der Zeuge M7. Ebenso wie die Zeugen T7 und X12 machte auch er zum damaligen Zeitpunkt mit dem von ihm geleiteten Autohaus zahlreiche Geschäfte mit der Firma D, zur damaligen Zeit kaufte er im Großhandel der Firma D jährlich regelmäßig 30 bis 50 Fahrzeuge, die er dann in seinem eigenen Autohaus weitervertrieb. Der Zeuge M7 ließ den bei der Firma D gekauften Opel Vectra Ende November #### vom Betriebsgelände der Firma D in F3 abholen, wobei der Kaufpreis von 25.100,00 DM brutto in bar entrichtet wurde. Während er für gewöhnlich bei solchen Fahrzeugkäufen eine Rechnung der Firma D erhielt, wurde ihm diesmal auf Veranlassung des Angeklagten eine Rechnung der Firma F GmbH (s.o. II. 5) erteilt. Der Angeklagte, der sich diese Rechnung über X4 besorgt hatte, wusste, dass es sich um einen missing trader handelte. Weil der Zeuge den Rechnungsbetrag in bar an die Firma D gezahlt hatte, das Geschäft aber in der offiziellen Buchhaltung nicht auftaucht, wurde der gezahlte Betrag im Kassenbuch der Firma D vom 29.11.#### mit dem Vermerk "M7 á-Konto" aufgeführt. Im Kassenbuch vom 08.12.#### taucht der Betrag von 25.100,00 DM noch einmal auf, diesmal als angebliche "Rückzahlung M7". Tatsächlich wurde das Geld nicht an den Zeugen M7 zurückgezahlt.
89Zwei weitere Opel Vectra wurden von der Firma D an das vom Zeugen T7 geleitete Autohaus in X5 verkauft. Auch dieses Autohaus erhielt eine Eingangsrechnung der Firma F GmbH, ebenfalls datiert auf den 30.11.####.
90Dass der Zeuge X12 im September #### eine Eingangsrechnung der Firma B, die Zeugen T7 und M7 aber Eingangsrechnungen der Firma F GmbH erhielten, erklärt sich wie folgt: In dem von X4 für Steuerhinterziehungszwecke entwickelten und dem Angeklagten bekannten System fungierten die Firmen B und F nacheinander als missing trader. Die Firma B wurde nur bis September #### benutzt und dann ausgemustert und durch die Firma F GmbH ersetzt (s.o. II. 4 und 5). Da der Verkauf an die Firma X12 früher stattfand, erhielt diese noch eine B-Rechnung.
919. Einzeltaten
92Im Einzelnen kam es im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen der Firma D GmbH Co. KG beim Finanzamt T23 zu Steuerverkürzungen wie folgt:
93- April #### Mit der am 12. Mai #### abgegebenen Erklärung für April #### wurden Rechungen der Firma M GmbH über einen Gesamtnettobetrag von 1.294.752,40 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 207.160,39 DM.
- Mai #### Mit der am 16. September #### abgegebenen Erklärung für Mai #### wurden Rechnungen der Firma M GmbH über einen Gesamtnettobetrag von 607.237,50 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 97.158,00 DM.
- Februar #### Mit der am 16. März #### abgegebenen Erklärung für Februar #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 80.948,28 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 12.951,72 DM.
- März #### Mit der am 11. April #### abgegebenen Erklärung für März #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 440.258,62 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 70.441,38 DM.
- April #### Mit der am 15. Mai #### abgegebenen Erklärung für April #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 723.994,95 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 115.839,19 DM.
- Mai #### Mit der am 18. Juni #### abgegebenen Erklärung für Mai #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 4.312.819,06 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 690.051,05 DM.
- Juni #### Mit der am 16. Juli #### abgegebenen Erklärung für Juni #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 2.536.024,48 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Darüber hinaus wurde bei vier Rechnungen vom 30. Juni #### über einen Gesamtnettobetrag von 95.000,00 DM an die Fa. C4 B.V. zu Unrecht keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch nicht abgeführt. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 420.963,90 DM.
- Juli #### Mit der am 14. August #### abgegebenen Erklärung für Juli #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 3.592.189,31 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Darüber hinaus wurden drei gefälschte Rechnungen der Firma D2 über einen Gesamtnettobetrag von 401.465,51 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzug geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von zusammen 638.984,76 DM.
- August #### Mit der am 14. September #### abgegebenen Erklärung für August #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 1.858.646,55 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 297.383,45 DM.
- September #### Mit der am 15. Oktober #### abgegebenen Erklärung für September #### wurden Rechnungen der Firma B über einen Gesamtnettobetrag von 2.641.633,79 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Darüber hinaus wurden vier Rechnungen der Firma X2 über einen Gesamtnettobetrag von 650.000,00 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Außerdem wurden im September #### zwei Fahrzeuge an die Fa. X12 verkauft, die Mehrwertsteuer von 4.827,52 DM aber nicht abgeführt und zur Verschleierung Rechnungen vom 30.08.#### an die Scheinfirma C4 gebucht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 531.488,93 DM.
- Oktober #### Mit der am 19. November #### abgegebenen Erklärung für Oktober #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 952.112,02 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Darüber hinaus wurden sechs gefälschte Rechnungen der Firma E11 über einen Gesamtnettobetrag von 816.637,94 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht.
Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von zusammen 282.999,99 DM. Dieser Verkürzungsbetrag verringerte sich um Vorsteuern in Höhe von 1.078,73 DM, weil in diesem Monat bei der Vorsteueranmeldung eine Gutschrift der Fa. B über netto 6.742,07 DM angemeldet wurde. Der Gesamtverkürzungsbetrag beträgt in diesem Monat mithin 281.921,26 DM.
97- November ####
Mit der am 17. Dezember #### abgegebenen Erklärung für November #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 3.039.974,00 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Außerdem wurden im November #### drei Fahrzeuge an die Autohäuser der Zeugen T7 und M7 verkauft, die Mehrwertsteuer von insgesamt 10.220,69 DM aber nicht abgeführt und zur Verschleierung auf den 30.06.#### datierte Rechnungen an die Scheinfirma C4 gebucht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 496.616,54 DM. Dieser Verkürzungsbetrag verringerte sich um Vorsteuern in Höhe von 1.379,31 DM, weil in diesem Monat bei der Vorsteueranmeldung eine Gutschrift der Fa. B über netto 8.620,69 DM angemeldet wurde. Der Gesamtverkürzungsbetrag beträgt in diesem Monat mithin 495.237,23 DM.
99- Dezember ####
Mit der am 15. Januar #### abgegebenen Erklärung für Dezember #### wurde eine Rechnung der Firma F über einen Nettobetrag von 40.431,03 DM zu Unrecht zwecks Versteuerabzuges geltend gemacht.
101Darüber hinaus eine weitere gefälschte Rechnung der Firma E11 über einen Nettobetrag von 87.500,00 DM zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht.
102Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von zusammen 20.468,97 DM.
103- Januar #### Mit der am 15. Februar #### abgegebenen Erklärung für Januar #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 660.987,15 € zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 105.758,04 €.
- Februar #### Mit der am 15. März #### abgegebenen Erklärung für Februar #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 895.733,93 € zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 143.317,43 €.
- März #### Mit der am 15. April #### abgegebenen Erklärung für März #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 393.750,00 € zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 63.000,00 €.
- April #### Mit der am 15. Mai #### abgegebenen Erklärung für April #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 341.681,00 € zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 54.668,00 €.
- Mai #### Mit der am 17. Juni #### abgegebenen Erklärung für Mai #### wurden Rechnungen der Firma F über einen Gesamtnettobetrag von 223.678,62 € zu Unrecht zwecks Vorsteuerabzuges geltend gemacht. Hierdurch kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 35.788,58 €.
Insgesamt kam es zu einer Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 2.386.370,23 Euro.
105Ein Betrag von weiteren 600.000,00 € wird von dem Finanzamt als Zinsen auf die Hinterziehungssumme beansprucht.
106Die Verkürzung ist auch auf Dauer eingetreten, da der Beschuldigte im Rahmen seiner zwischenzeitlich abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen keine entsprechenden Mehrsteuerbeträge bzw. Nachzahlungen ausgewiesen hat. Eine Korrektur in den Jahreserklärungen war auch von Anfang an vom Angeklagten nie beabsichtigt.
107Der Angeklagte legte gegen die in 2004 vorgenommenen Steuerfestsetzungen Einspruch ein. Ferner zahlte er auf die Steuerschuld einen Betrag von 650.000,- €. Damit erreichte er die Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzungen. Anfang #### startete der Angeklagte einen Einigungsversuch mit dem Finanzamt. Dazu zahlte er aus seinem Privatvermögen aus der Auflösung einer Lebensversicherung weitere 500.000,- € auf die streitige Steuerschuld und offerierte einen abschließenden Betrag von nochmals 500.000,- €. Mit Schreiben an das Finanzamt vom 20. Februar #### erklärte er zu seiner Zahlung, sie erfolge unter der Bedingung, dass die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren durch eine tatsächliche Verständigung beendet würden und zu einer Gesamtnachzahlung von 1.000.000,- € führten. Eine Verständigung kam bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens nicht zustande.
108Im Falle der Passivierung der vom Finanzamt beanspruchten Umsatzsteuern von rund 2,7 Millionen Euro würden sich Einkommen- und Gewerbesteuererstattungsansprüche des Autohauses D in Höhe von zusammen rund 1,3 Millionen Euro ergeben.
109III.
110Einlassung des Angeklagten
111Die Feststellungen zum Lebenslauf und den Vermögensverhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, ergänzt durch einige vom Zeugen D11, dem Bruder und Steuerberater des Angeklagten, berichtete Details, deren Richtigkeit der Angeklagte ausdrücklich bestätigt hat.
112Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe selbst in Abrede gestellt. Er hat erklärt, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe es gar nicht nötig, "Mehrwertsteuer zu klauen". Statt hier als Angeklagter vor Gericht zu stehen, müsste er eigentlich das Bundesverdienstkreuz erhalten für das, was er in seinem Leben geleistet habe. Im vorletzten Termin der Hauptverhandlung hat er als seine Einlassung eine schriftliche Erklärung verlesen, die zusammengefasst den folgenden Inhalt hat:
113Seit Ende der neunziger Jahre habe er sich aus dem Autohandel kontinuierlich zurückgezogen. Aufgrund seiner Immobiliengeschäfte habe er seither kaum noch Einfluss auf das Tagesgeschäft. Insbesondere der Fahrzeugeinkauf werde durch seine Söhne eigenverantwortlich geleitet. Soweit auf den internen Ankaufsscheinen sein Name ausgewiesen sei, sei dies ohne Bedeutung. Es komme regelmäßig vor, dass er auf Ankaufsscheinen als Ankäufer aufgeführt werde, obwohl er in keiner Weise in den Einkauf eingebunden sei. Bis zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe er keine Kenntnis darüber gehabt, in welchem Umfang das Autohaus zu welchem Zeitpunkt von den Firmen B und F Fahrzeuge erworben und Vorsteuern geltend gemacht habe. Die Kaufentscheidungen hätten seine Söhne vorgenommen. Von den laufenden Geschäftszahlen sei er nur durch die regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen informiert worden. Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des Autohauses habe er nicht zur Kenntnis erhalten. An ihrer Erstellung sei er zu keiner Zeit beteiligt gewesen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen seien von dem Steuerbüro vorbereitet und seiner Ehefrau und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden, ohne dass seine Ehefrau und er den Inhalt studiert hätten.
114Das Geschäft mit der Firma T4 sei eines der wenigen, um das er sich noch persönlich gekümmert habe, was in der Person des Zeugen T15 begründet sei. Herr T15 sei ein früherer Mitarbeiter seines Autohauses und bei ihm für ca. zwei Jahre für den Einkauf M15, C11 und G10 zuständig gewesen. Mitte der achtziger Jahre sei er dann aus dem Autohaus ausgeschieden. Im Jahre #### habe sich der Zeuge T15 dann wieder bei ihm gemeldet und ihm gesagt, er wolle auf N6 eine Autovermietung gründen. T15 und er hätten dann den Kaufvertrag über die in der Anklageschrift genannten Fahrzeuge geschlossen. Bereits eine Woche später habe T15 dann mitgeteilt, dass die Firma T4 finanzielle Probleme habe und er habe ihn um die Auflösung des Kaufvertrages gebeten. Ferner habe er die Zahlung einer Abstandssumme angeboten. Er – der Angeklagte – dagegen habe auf Vertragserfüllung bestanden. Der Zeuge T15 habe ihn daraufhin gebeten, ihm mögliche Interessenten für die Fahrzeuge mitzuteilen, damit er sie wenigstens weiterverkaufen könne. Er habe ihm dann per Fax eine Liste potentieller Abnehmer übersendet, in der unter anderem auch das Autohaus M enthalten gewesen sei. Einige Zeit später habe ihn dann der Zeuge C2 vom Autohaus M angerufen und ihm die Fahrzeuge zum Ankauf angeboten. Anhand des Umfangs und der Typenbeschreibung habe er erkannt, dass es sich um die Fahrzeuge gehandelt habe, die das Autohaus D an die Firma T4 verkauft habe. Er sei sich dann mit Herrn C2 handelseinig geworden. Bei dem Geschäft habe es sich nicht um ein Umsatzsteuerkarussell gehandelt, sondern um separate Verkäufe von dem Autohaus D an die Firma T4, von der Firma T4 an die Firma M und von dort wiederum an das Autohaus D. Dass das Autohaus die Fahrzeuge zurückgekauft habe, sei allein durch die Zahlungsschwierigkeiten der Firma T4 und die Tatsache begründet worden, dass sein Autohaus die Möglichkeit zu einem günstigen Rückkauf gesehen habe.
115Bei der Geschäftsbeziehung des Autohauses D zu Herrn B habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass dieser an Steuerhinterziehung beteiligt oder ein Strohmann sein könnte. Der Zeuge B habe sich seinerzeit im Autohaus vorgestellt. Bei seinem ersten Besuch im Autohaus habe er mit ihm gesprochen. B habe unbedingt mit ihm sprechen wollen. Er habe ihn dann aber an seine Söhne verwiesen. Der Zeuge B sei in dem Gespräch mit ihm als Firmeninhaber aufgetreten und habe über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Bis zur erstmaligen Durchsuchung durch die Steuerfahndung habe er keine Kenntnis davon gehabt, in welchem Umfange das Autohaus von der Firma B erworben und Vorsteuern geltend gemacht habe. Dass das Autohaus für über 18 Mio. DM von Herrn B Fahrzeuge erworben habe, habe er erst von einem Ermittlungsbeamten erfahren. Die Kaufentscheidungen hinsichtlich der Fahrzeuge und die Vereinbarungen mit der Firma B seien allein durch seine Söhne getroffen worden. Hierüber hätten diese ihn nicht informiert.
116Die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen T3 sei nach seiner Erinnerung zum ersten Mal telefonisch erfolgt. Auch hier sei es so gewesen, dass sich der Zeuge T3 zunächst an ihn persönlich mit dem Angebot gewendet habe, Fahrzeuge an das Autohaus zu verkaufen. Auch hier habe er die endgültige Kaufentscheidung und die Abwicklung an seine Söhne weitergegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Zeuge T3 Umsatzsteuern hinterziehen, als Strohmann tätig sein oder über Hintermänner verfügen könne.
117Hinsichtlich der Firma C4 B.V. habe er an die Geschäftsvorgänge keine Erinnerung. Nach den Unterlagen des Autohauses sei es aber richtig, dass im Zeitraum zwischen März und August #### insgesamt 17 Fahrzeuge zu dieser Firma geliefert worden seien. Sämtliche Fahrzeuge seien durch eine O10 Spedition in die O10 verbracht worden. Die Bezahlung der Fahrzeuge sei in bar erfolgt. Er habe keinerlei Kenntnisse über die Steuerhinterziehungsabsichten oder sonstigen betrügerischen Machenschaften der Firma C4 gehabt.
118Zu dem Zeugen X4 oder seinen Mitarbeitern habe er in den Jahren #### bis #### keinen Kontakt gehabt. Da der Zeuge X4 das Autohaus in den neunziger Jahren betrogen habe, habe er mit diesem keine Geschäfte mehr machen wollen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Zeuge X4 hinter den Zeugen B und T3 stehen könne.
119In der Hauptverhandlung wurden einige Schriftstücke verlesen und in Augenschein genommen. Es handelt sich um Angebote, welche unter der Firma B an die Firma D abgegeben wurden, die mit handschriftlichen Notizen zu den Preisen versehen sind, und um handschriftliche Entwürfe von Fax-Anfragen an die Firma B bezüglich des Ankaufs einzelner PKW. In dem Zusammenhang hat der Angeklagte bestätigt, dass die handschriftlichen Notizen auf diesen Unterlagen überwiegend von ihm stammen.
120IV.
121Beweiswürdigung
1221. Umsatzsteuerkarussell T4
123Hier zeigt schon der äußere Geschehensablauf eine Vielzahl von Elementen, die in einem regulären Geschäftsverkehr allenfalls ganz selten mal vorkommen, aber ganz typisch für Umsatzsteuerkarussells sind:
124Die Ware wird im Kreis verkauft und gelangt laut Rechnungen nach wenigen Tagen wieder zum ursprünglichen Verkäufer zurück, und zwar billiger, als sie von ihm kurz zuvor verkauft wurde. Zum Kreislauf gehört ein Ausländer, der die Ware importiert und sogleich wieder nach Deutschland exportiert. Ferner gehören zwei Firmen zum Kreislauf (G4 und M), die zwar Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer schreiben, diese aber nicht abführen. Tatsächlich wird die Ware nicht bewegt, sondern sie wird weiter wie zuvor in F3 im normalen Geschäftsbetrieb der Firma D nach und nach abverkauft. Schon der äußere Ablauf indiziert, dass es sich offensichtlich um ein zum Zwecke der Steuerverkürzung initiiertes Karussell handelt. Von Ausnahmen abgesehen wird Handelsware für gewöhnlich nicht im Kreis verkauft und nach kurzer Zeit vom ursprünglichen Verkäufer billiger zurückerworben. Schließlich passt in das Bild eines vom Angeklagten initiierten Karussells auch gut hinein, dass er beim Verkauf und beim Rückkauf jeweils mit Personen (T15/C2) agiert, die strafrechtlich massiv vorbelastet sind, und diese Personen auf seine Initiative hin zusammengeführt werden.
125Es passt ebenfalls ins Bild, dass am Rechnungskreislauf zwei Firmen (T4 und G4) beteiligt sind, die damals wirtschaftlich inaktiv waren, und eine weitere Firma (M), die kurz vor der Insolvenz stand.
126Die Zeugen T15, C2 und X11 haben zwar übereinstimmend bekundet, dass es sich um normale Geschäfte gehandelt und eine etwa beabsichtigte Steuerhinterziehung nie ein Thema gewesen sei und dass es auch zufällig zu dem Kreislauf und dem Rückkauf gekommen sei, weil eine am 23.03.#### noch bestehende Absicht auf N6 ein Mietwagenunternehmen aufzubauen, sich innerhalb weniger Tage zerschlagen habe; diese Aussagen sind aber vollkommen unglaubwürdig und die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass die drei Zeugen gelogen haben. Nach den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung (Zeuge P) war die T4 damals wirtschaftlich ganz inaktiv und besaß keine Mitarbeiter. Es kommt hinzu, dass T15 im Dezember #### zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und deshalb damit rechnen musste, nach Abschluss des Revisionsverfahrens die Haftstrafe antreten zu müssen, wozu es dann einige Monate später ja auch tatsächlich kam. Dass er sich angesichts der demnächst drohenden Inhaftierung in Deutschland tatsächlich entschlossen haben könnte, auf N6 ein Mietwagenunternehmen aufzubauen, ist in hohem Maße unwahrscheinlich. T15, der bei seiner Vernehmung auf die Kammer einen denkbar schlechten und unglaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat insoweit bekundet, er habe schon bei Abschluss des Geschäfts nicht mehr gehofft, dass er mit der Revision noch Erfolg haben könnte, gleichwohl habe er die Autos bestellt, weil er ja irgend etwas habe tun müssen. Die Feststellungen zu den Rechnungen und den Daten stammen vom Zeugen T9, der die wechselseitigen Rechnungen und Konten im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahren sehr sorgfältig ausgewertet hat. T15 und C2 haben bestätigt, dass die Rechnungen der T4 zunächst an die G4 und später dann an die M gerichtet wurden. Nach T2 Darstellung geschah dies, weil das ursprünglich über die G4 geplante Geschäft wegen der Beschlagnahme der 300.000,00 DM ins Stocken geraten sei. T15 bestätigt, dass der Wechsel von der G4 zur M auf Wunsch von C2 geschah und erklärte hierzu, das sei ihm egal gewesen, er habe die Autos loswerden wollen und jedenfalls einen riesigen Verlust gemacht, weil einzelne Fahrzeuge bis zu 25 % unter seinem Einkaufspreis bei der Firma D weiterverkauft wurden. Eine plausible Erklärung dafür, warum überhaupt die G4 als Käufer auftreten sollte, hatte C2 nicht. Er bestätigte aber, dass die G4 ebenso wie die M keine Umsatzsteuer abgeführt habe.
127X11 hat erklärt, er sei bis November #### im Autohaus D tätig gewesen, wo er – nach einer längeren Unterbrechung – auch heute wieder angestellt sei. Bei den Geschäften mit T4 und M habe er mitgewirkt und im Auftrag des Angeklagten einzelne Dinge, z.B. die Überweisungen an die Firma M erledigt. Die Kontoaufstellungen für den Zeugen C2 bzw. die Firma M habe er gefertigt, die handschriftlichen Zusätze darauf und die Unterschrift stammten vom Angeklagten. Diese Aufstellungen sollten dem Zeugen C2 zeigen, was er noch zu zahlen habe. Dass C2 das Geld zurückzahlen sollte, was die Firma D zur Bezahlung der Rechnungen überwiesen habe, sei auch plausibel, da die Fahrzeuge ja noch nicht freigegeben worden seien.
128Auch die Aussage des Zeugen X11 ist vollkommen unglaubwürdig und widersprüchlich. Nach der offiziellen Buchhaltung der Firma D war das Geschäft mit der M GmbH bereits am 01.09.#### vollständig abgewickelt und bezahlt, während nach einer der internen Aufstellungen, die X11 im Auftrag des Angeklagten gefertigt hat, noch am 20.09.#### das nach der offiziellen Buchhaltung angeblich zur Bezahlung von Fahrzeugrechnungen von der Firma D überwiesene Geld gleichwohl zurückgezahlt werden sollte. Weiter ist zu bedenken, dass der Zeuge X11 im Ermittlungsverfahren am 04.09.#### gegenüber dem Zeugen P eine vollkommene anderslautende Aussage gemacht hat. Damals hat er bekundet, dass bei dem Geschäft mit T4 bzw. M von Anfang an klar gewesen sei, dass faktisch keine Fahrzeuge nach N6 geliefert werden sollten, deshalb habe man auch von Anfang an keinerlei Planungen für einen eventuellen Transport der Ware nach N6 gemacht, obwohl das sonst bei einem Lieferumfang dieser Größe sicherlich üblich gewesen wäre. Es sei nur darum gegangen, die Fahrzeuge durch dieses Karussell für den Einkauf günstiger zu machen; es habe sich hauptsächlich um schwer verkäufliche Fahrzeuge gehandelt, deren Verkauf auf diese Weise zu einem günstigeren Preis ermöglicht werden sollte. Der Angeklagte habe sowohl zu T15 als auch zu C2 gute Kontakte gehabt und so dieses Geschäft eingefädelt. Diese frühere Aussage des Zeugen X11 ist plausibel, ihre inhaltliche Richtigkeit liegt geradezu auf der Hand. Dass der Zeuge X11 seinerzeit dies ausgesagt hat, steht aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen P fest. X11 hat in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt nur erklärt, wenn es da so stehe, werde er es wohl so gesagt haben, er könne es aber heute nicht mehr bestätigen, erinnern könne er sich an diese Aussage heute "nicht wirklich".
129Die Firmen G4 und M waren zwar als Scheinrechnungssteller und missing trader in einem Karussell geeignet, weil ohnehin mit einer baldigen Liquidierung wegen Insolvenz zu rechnen war, als Partner für Geschäfte in einer solchen Größenordnung, kamen sie aber ernsthaft nicht in Betracht. Der Zeuge C2 hat eingeräumt, dass er damals faktisch die Geschäfte der G4 führte. Die Zeugin D4, die damals offiziell als Geschäftsführerin fungierte, wobei sich erst viel später herausstellte, dass die Bestellung unwirksam war, hat dies bestätigt. C2 und D4 haben auch die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung bestätigt, wonach die G4 gar keinen Geschäftsbetrieb und auch keine Geschäftsanschrift besaß, die Rechnungen der T4 an G4 wurden von T15 an die Anschrift der Firma M versandt. Später wurde die G4 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Bei der M GmbH setzte die ins Insolvenzverfahren führende Entwicklung schon #### ein, als keine Sozialabgaben mehr gezahlt wurden. Der Angeklagte, der in seinem Schreiben vom 30.03.#### an T15 die M als finanzkräftigen Partner empfohlen hatte, wusste, dass sie finanziell angeschlagen war, denn erst zwei Wochen zuvor war durch Kontakte mit dem Gerichtsvollzieher verhindert worden, dass die bei M befindlichen Pkw der Firma D beschlagnahmt wurden.
130An dieser Stelle soll exemplarisch näher eingegangen werden auf die Aussage der Zeugin X10 und die diesbezügliche Darstellung dieser Aussage in einer Erklärung der Verteidigung nach § 257 StPO (Anlage 66 zu Protokoll). Bezüglich aller Zeugen hat die Verteidigung den ihrer Meinung nach maßgeblichen Aussageinhalt in umfangreichen Erklärungen wiedergegeben und bei Abweichung ihrer Darstellung von der Wahrnehmung des Gerichts um Hinweise bzw. erneute Vernehmung der Zeugen gebeten. Nach der Darstellung der Verteidigung soll die Zeugin X10 ausgesagt haben:
131"Geschäftsidee des Autohauses M war Leasing ohne Schufa. Es befanden sich nach ihrer Erinnerung immer ca. 20 bis 30 Fahrzeuge im Autohaus. Bei dem Autohaus M handelte es sich um ein normal tätiges Autohaus."
132Tatsächlich hat die Zeugin ausgesagt, sie sei #### Geschäftsführerin der M GmbH gewesen, sie sei aber nur von ihrem damaligen Ehemann, dem verstorbenen C10 vorgeschoben gewesen. Tatsächlich hätten C10 und C2 die Geschäfte getätigt und sie selbst sei nur sporadisch im Autohaus gewesen. Ihr verstorbener Exmann C10 sei ein "kleiner Ganove" gewesen. Sie wisse nicht, warum sie als Geschäftsführerin vorgeschoben worden sei. Geschäftsidee sei Leasing ohne Schufa gewesen, die meisten Autos seien "erst nach Mitternacht" an Kunden aus dem Milieu verkauft worden. Den Angeklagten kenne sie über ihren Exmann. Er sei der Ausstatter der Firma M gewesen, er habe die Autos auf Kommission geliefert. In der Regel hätten 20 bis 30 Autos in den Geschäftsräumen der M gestanden. Die meisten hätten von der Firma D gestammt, nur vereinzelt seien andere Fahrzeuge darunter gewesen. Ihr Exmann und C2 hätten sich dann zerstritten und in dem Zusammenhang sei sie auch als Geschäftsführerin abgelöst worden. Im Jahr #### habe sie mit der M GmbH nichts mehr zu tun gehabt, von einem Geschäft mit einem Herrn T15 – den kenne sie nicht – und einer Firma T4 wisse sie nichts. Bereits ####, als sie noch gelegentlich im Autohaus M gewesen sei, habe es finanzielle Probleme gegeben. Ihr Exmann C10 habe wohl immer Geld aus der Firmenkasse genommen, aber damit nicht unbedingt die Rechnungen der Firma M GmbH bezahlt. Wegen unbezahlter Rechnungen sei es dann schon #### zu Problemen gekommen.
133Vergleicht man den Aussageinhalt mit der kurzen Zusammenfassung seitens der Verteidigung, so wird klar, dass es sich nicht um eine Wiedergabe der Aussage, sondern um eine Bewertung handelt. Ein Irrtum der Verteidigung über den Aussageinhalt, auf den die Kammer mit entsprechenden Hinweisen reagieren könnte, liegt offensichtlich nicht vor. Erst recht bestand hier – wie auch bei anderen Zeugen – kein Grund, sie zum gleichen Beweisthema nochmals zu vernehmen.
134Inhaltlich ist die Aussage der Zeugin, wonach es bereits #### Zahlungsprobleme gab, plausibel. Sie deckt sich u.a. mit in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftverkehr zwischen C2 und der B10 über nicht entrichtete Beiträge und ebenfalls verlesenen Kündigungsschreiben eines Bankinstituts. C2 hat ausgesagt, seine "Eigenmittel" hätten zur Bewältigung des Geschäftes mit T4 bzw. G4 und der Firma D nicht ausgereicht und er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, dass er, der Angeklagte, zuerst zahle. Weiter hat er erklärt, mit dem vom Angeklagten überwiesenen Geld habe er dann zunächst die Krankenkasse und "weitere dringendste Verbindlichkeiten bezahlt", angeblich sei das geschehen, weil er mit der Firma M weitermachen wollte. Demgegenüber ist die Kammer davon überzeugt, dass C2 die Rückstände bei der B10 nur beglichen hat, weil damals das Verfahren wegen Beitragsvorenthaltung gegen ihn anhängig war und es deshalb am 04.04.#### bei der M GmbH bereits zu einer Durchsuchung gekommen war. Der Zeuge N3 hat C2 Darstellung bestätigt, dass er #### Geld in die M investiert und dafür die Geschäftsanteile erhalten habe. Der Zeuge N3 hat weiter bekundet, die Geschäfte habe allerdings C2 geführt. Glaubhaft berichtet der Zeuge, dass C2 ihm erklärt habe, die Firma M sei am Ende. Das sei in zeitlichem Zusammenhang mit der Durchsuchung (04.04.####) gewesen. Die Firma D habe damals ihre Kommissionsware abgezogen und C2 habe erklärt, man habe jetzt gar keinen Geschäftsgegenstand mehr und könne nichts mehr verkaufen und mit nichts mehr Geschäfte machen. Diese Darstellung ist plausibel. Der Zeuge X11 hatte bestätigt, dass er am 15.03.#### mit dem Gerichtsvollzieher korrespondiert habe, um eine Zwangsvollstreckung in die Kommissionsware der Firma D zu verhindern, und dass er auch den Angeklagten zeitnah darüber informiert habe. Mithin wusste der Angeklagte bereits kurz vor dem Geschäft mit der T4 (23.03.####) und der M (spätestens 04.04.####) von den wirtschaftlichen Problemen der M GmbH. Es war daher aus seiner Sicht naheliegend, die Kommissionsware abzuziehen, um so zu verhindern, dass sie eventuell bei weiteren Vollstreckungsversuchen doch noch beschlagnahmt werden könnte und dass dann eventuell langwierige Zivilprozesse geführt werden müssten, um eine Freigabe des Kommissionsguts zu erlangen. Da M aber nach übereinstimmender Darstellung der Zeugen N3, X10 und X11 Geschäfte fast ausschließlich mit der Kommissionsware machte, war klar, dass bei deren Abzug von der Firma M deren Geschäftsbetrieb praktisch sogleich zum Erliegen kommen musste. Da mithin die Liquidation der M GmbH nur noch eine Frage der Zeit war, war sie als missing trader durchaus geeignet. Für diese Funktion werden in der Regel Scheinfirmen oder Firmen genommen, die ohnehin kurz vor der Liquidation bzw. Insolvenz stehen.
135Auch die ungewöhnliche Art der Geschäftsabwicklung indiziert ein zur Steuerverkürzung konstruiertes Karussell. Wenn im Geschäftsleben Waren oder Leistungen bestellt und dann nicht abgenommen werden, wird zumeist auf Schadensersatzbasis abgerechnet, wobei die Abstandssumme in der Regel in einem bestimmten Prozentsatz des Auftragsvolumens berechnet wird. Unterstellt man die Richtigkeit der Darstellungen des Zeugen T15, so hätte es auch hier aus kaufmännischer Sicht sehr nahe gelegen, sich auf eine Abstandssumme in Höhe von etwa 20 % des Auftragsvolumens zu einigen. Nach dem Inhalt der Rechnungen hat T15 die gekaufte Ware sogleich etwa 20 % unter dem Einkaufspreis weiterveräußert, und die Firma D hat sie dann von der M GmbH, die bei jedem einzelnen Fahrzeug zumeist Aufschläge von einigen 100 DM vornahm, entsprechend günstig erworben. War T15 aber bereit, die Fahrzeuge sogleich 20 % unter Einkaufspreis weiterzuverkaufen, so hätte er ebenso gut eine Abstandssumme von 20 % zu Gunsten der Firma D akzeptieren und vereinbaren können. Diese Abwicklungsform wäre für ihn auf den gleichen Verlust hinausgelaufen. Der Angeklagte hätte sogar mehr bekommen, weil die Firma M bei einer solchen Abwicklung überflüssig gewesen wäre und die von M berechneten Aufschläge auch der Firma D zu gute gekommen wären. Eine Abwicklung auf Basis einer Abstandssumme kann im Einzelfall ungünstig für den Vertragspartner sein. So wird er beispielsweise auf Abnahme der Ware bestehen, wenn er keine Möglichkeit sieht, sie anderweitig zu veräußern oder wenn er unbedingt sein Lager räumen will, um Platz für neue Ware zu schaffen. Solche Gründe lagen hier aber nicht vor. Auch bei der hier praktizierten Abwicklungsform ist die Ware ja in F3 stehen geblieben und sie wurde dort im normalen Geschäftsbetrieb weiter abverkauft. Bei einer Abstandssumme wäre die Abwicklung auch bedeutend einfacher gewesen. Eine kurze Vereinbarung zwischen T15 und dem Angeklagten über die Vertragsaufhebung und die Höhe der Abstandssumme hätte ausgereicht und es wäre nur eine Zahlung der T4 an die Firma D in Höhe der Abstandssumme erforderlich gewesen. Das tatsächlich praktizierte Verfahren ist demgegenüber denkbar umständlich und war zudem mit Risiken verbunden. Das zu bewegende Geldvolumen ist etwa fünfmal so groß wie bei einer Abstandssumme von 20 % des Auftragswertes. Der Angeklagte musste zunächst an die M GmbH zahlen, von der er spätestens seit dem 15.03.#### wusste, dass hier Zwangsvollstreckung drohte, lief also Gefahr, dass das Geld bei M gepfändet werden könnte. Das konnte ihm auch nicht gleichgültig sein, denn wenn die wirtschaftlich angeschlagene M GmbH seine Zahlung nicht an die T4 weiterleiten konnte, so lief er Gefahr, dass die T4 mangels Zahlungseingang von der M auch nicht in der Lage sein könnte, dann an ihn zu zahlen. Die Abwicklung war nicht nur risikoreicher, sondern gemessen an der Alternative einer kurzen Aufhebungsvereinbarung zwischen T15 und D auch denkbar umständlich und arbeitsaufwendig. Die Beteiligten haben für jedes einzelne Fahrzeug eine gesonderte Rechnung unter Angabe der Fahrgestellnummer, der Merkmale des Fahrzeugs und des Preises geschrieben. Allein die Firma D hat weit über 100 Rechnungen für T4 verfasst, die später teilweise storniert wurden, so dass 82 Pkw übrig blieben. Jede einzelne Rechnung wurde sodann eingebucht, so dass Konten mit ganzen Kolonnen von Buchungsvorgängen entstanden. Gleiches gilt für die andere Seite der Buchhaltung, wo ebenso viele Wareneingangsrechnungen von M verbucht und abgeheftet wurden. Fragt man sich nun, warum so erfahrene Kaufleute wie T15 und der Angeklagte derartig umständlich agieren, obwohl es auch viel einfacher gegangen wäre, und warum der Angeklagte überhaupt die Firma M ins Spiel gebracht hat, obwohl das mit Risiken verbunden und dadurch eine Schmälerung der Vorteile der Firma D zu befürchten war, so landet man wieder beim Umsatzsteuerkarussell. Bei einer Aufhebungsvereinbarung mit einer Abstandssumme hätte es keine Inlandsrechnungen in Millionenhöhe mit ausgewiesener Mehrwertsteuer von einer Firma gegeben, die selbst nicht abführt.
136Aus zwei Gründen erscheint es auch sehr ungewöhnlich, dass der Angeklagte derart hart gegenüber T15 vorgegangen sein soll, so dass T15 angeblich Verluste von mehreren 100.000 DM erlitten haben soll. Einerseits sind der Firma D durch die angebliche Bestellung vom 23.03.#### und deren Stornierung wenige Tage später keine Unkosten entstanden. Die Ware hatte die Firma D nicht zur Durchführung des Vertrages mit T15 angeschafft, sie war vielmehr schon Monate zuvor vorwiegend bei der Firma T20 eingekauft worden und bereits vorrätig. Durch T15 angebliche Bestellung und kurzfristige Absage sind also keine Unkosten durch Beschaffung der Ware, Transport, Lagerung oder dergleichen angefallen. Andererseits ist zu bedenken, dass T15 und der Angeklagte sich seit Jahrzehnten kannten und, wie T15 bestätigt hat, vor und nach diesem Geschäft vom März #### auch privat miteinander freundschaftlich verkehrten. Freundschaften enden zwar häufig auch, wenn es um Geld geht. Das war hier aber nicht der Fall, der private Verkehr wurde auch nach dem 30.03.#### bis in die Gegenwart hinein fortgesetzt.
137Auch die Differenzen zwischen der offiziellen Buchhaltung der Firma D und den Abrechnungen, die der Angeklagte am 21.07. und 20.09.#### an den Zeugen C2 gefaxt hat, was C2 auch bestätigt hat, indizieren ein zur Steuerverkürzung in Gang gesetztes Umsatzkarussell, bei dem auch der offizielle Zahlungsverkehr nur dazu diente, ordnungsgemäße Geschäfte vorzutäuschen. Nach der offiziellen Buchhaltung der Firma D ist dieses Geschäft zwischen M und D bereits am 01.09.#### vollständig abgewickelt gewesen, die 82 endgültig gebuchten Rechnungen der Firma M werden als durch die drei Überweisungen und die Verrechnung vom 01.09. #### als vollständig bezahlt dargestellt. Demgegenüber werden die drei Zahlungen über insgesamt 1.195.450,00 DM in den an C2 gefaxten Aufstellungen als Forderungen der Firma D an die Firma M dargestellt und zurückgefordert abzüglich der beschlagnahmten und an die Firma D abgetretenen 300.000,- DM und eines Betrages, den C2 bereits an die T4 weitergeleitet hatte. Auf der anderen Seite sind zwar diverse Fahrzeugrechnungen über einzelne von der Firma D an M gelieferte Fahrzeuge als Aktivposten der Firma D aufgeführt und als Passivposten andere Fahrzeuge abgezogen, die zurückgegeben wurden, die 82 in dem Karussell von M an D in Rechnung gestellten Fahrzeuge sind aber gar nicht erwähnt. Die beiden Abrechnungen sind mit der Annahme, dass der Verkauf der 82 Fahrzeuge von M an D und die zur Bezahlung überwiesenen Beträge ernstlich gewollt waren, nicht in Einklang zu bringen, sondern indizieren, dass entsprechende Geschäfte nur vorgetäuscht werden sollten. Bei einem ernsthaften Verkauf hätten zumindest in der Abrechnung vom 21. Juli #### die 82 Fahrzeuge und die daraus resultierende angebliche Forderung der Firma M als Aktivposten von M aufgeführt werden müssen. Weil am 20.09.#### angeblich das Geschäft mit den 82 Fahrzeugen vollständig abgerechnet war und der Saldo bei Null gewesen sein soll, gab es keinen Grund, noch in der Abrechnung vom 20.09.#### die drei Überweisungen als Forderungen der Firma D an M auszuweisen.
138Die beiden Abrechnungen indizieren nicht nur den Scheincharakter der 82 Rechnungen von M an D und des Zahlungsverkehrs, sondern darüber hinaus auch, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass die Firma M die von ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gar nicht abführen sollte. Wenn das gesamte überwiesene Geld einschließlich des auf die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer entfallenden Betrages zurückfließen sollte, so ist nicht ersichtlich, wovon C2 für die M GmbH die an das Finanzamt abzuführenden Beträge hernehmen sollte. Eine komplette Rückführung macht eigentlich nur Sinn, wenn man annimmt, dass die Beteiligten sich darüber im Klaren waren, dass die M GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus nicht erfüllen sollte. Die Abrechnung indiziert auch, dass die durch das Karussell bewirkten Vorteile aus der unberechtigten Inanspruchnahme von Vorsteuer im Wesentlichen nur dem Angeklagten zufließen sollten, da die Firma D die von M in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen und gleichzeitig alle ihre Zahlungen an M zurückerhalten sollte.
139Das Amtsgericht H3 hat den Zeugen C2 in Bezug auf die M-Rechnungen aus dem Jahr #### zwar nur wegen einer Steuerverkürzung auf Zeit verurteilt, während die Kammer davon ausgeht, dass die Nichtabführung der Mehrwertsteuer durch M von Anfang an geplant war. Die Verlesung des knappen amtsgerichtlichen Urteils hat aber gezeigt, dass das Amtsgericht zum wirtschaftlichen Hintergrund der Rechnungen keinerlei Feststellungen getroffen und sich mit der Frage, ob ein Umsatzsteuerkarussell vorliegt, gar nicht beschäftigt hat. Der Zeuge Y, damals Verteidiger des C2, hat glaubhaft bekundet, dass es sich um eine sehr kurze Hauptverhandlung gehandelt habe, in der das Thema Umsatzsteuerkarussell gar nicht angesprochen worden sei. C2 selbst hat vor der Kammer in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung eingeräumt, dass die Firma M die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die Firma D nie abgeführt hat, so dass die Steuerforderung bis heute offen geblieben ist.
140Gegen ein Umsatzsteuerkarussell spricht auch nicht, dass sämtliche durch den konstruierten Vorsteueranspruch erlangten finanziellen Vorteile allein beim Angeklagten bzw. seiner Firma verblieben, während für gewöhnlich auch die übrigen Beteiligten eines solchen Karussells beteiligt werden. Nach der offiziellen Buchhaltung ist es sogar so, dass T15 bzw. die T4 nur Nachteile hatte, weil die Autos teurer ein- als verkauft wurden, so dass auch unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses Schulden der T4 bei der Firma D verbleiben mussten. Angeblich will T15 diese verbliebenen Schulden sogar bezahlt haben, nach der offiziellen Buchhaltung der Firma D soll die T4 die letzte Rate am 08.12.#### in bar beglichen haben. Es ist aber zu bedenken, dass diese Geschäfte nur zum Schein zu Papier gebracht wurden, um einen nicht berechtigten Vorsteuererstattungsanspruch der Firma D zu konstruieren. Nichts davon war ernstlich gewollt und zur Überzeugung der Kammer hat auch die angebliche Barzahlung der T4 am 08.12.#### tatsächlich nicht stattgefunden. Bezeichnend ist z.B., dass auf der gleichen Seite des Kassenbuchs der Firma D, auf der die Barzahlung der T4 vom 08.12.#### vermerkt ist, ebenfalls für den 08.12.#### eine Auszahlung eines Barbetrages von 25.100,00 DM an den Zeugen M7 vermerkt ist. Auch diese angebliche Rückzahlung an den Zeugen M7 hat mit Sicherheit nicht stattgefunden (vgl. unten IV. 6.), und zeigt, dass die Buchhaltung der Firma D, speziell das Kassenbuch per 08.12.####, manipuliert ist. Weiter ist zu bedenken, dass der Angeklagte sowohl mit T15 als auch mit C2 befreundet war und nach wie vor ist. Die Kammer ist überzeugt, dass zwischen dem Angeklagten und jedem der beiden Zeugen ein System wechselseitigen Gebens und Nehmens praktiziert wurde. C2 hatte vor dem Umsatzsteuerkarussell Vorteile vom Angeklagten, weil dieser ihm Kommissionsware zur Verfügung gestellt und ihm so Geschäfte mit dieser Ware ermöglicht hatte. Auch wenn er bei dem Karussell nichts verdiente, hatte er doch zumindest die Chance, bei späteren Geschäften mit einer neuen GmbH wieder wie früher bei der M mit dem Angeklagten zusammenarbeiten zu können, darin kann der von ihm erhoffte Vorteil gelegen haben. T15 wiederum musste zur damaligen Zeit mit seiner alsbaldigen Inhaftierung rechnen und war daran interessiert, einen Arbeitsvertrag vorweisen zu können, um während des Vollzugs Freigänger zu sein. Tatsächlich bekam er einige Monate später die Ladung zum Strafantritt und der Angeklagte hat ihn eingestellt und er war während der gesamten Haftzeit Angestellter der Firma D. T15 hat dies bestätigt und bekundet, er sei dem Angeklagten für den Arbeitsvertrag dankbar gewesen, denn ohne den Vertrag wäre er sicherlich nicht so schnell Freigänger geworden. Seine persönliche Beziehung zum Angeklagten habe unter dem Geschäft vom März #### keineswegs gelitten. Die Verlesung von Unterlagen aus dem Vollstreckungsheft im Verfahren T15 – Schreiben des Angeklagten an die Gefängnisverwaltung – hat ergeben, dass der Angeklagte sich auch über den Abschluss des Arbeitsvertrages hinaus sehr für T15 eingesetzt hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zum Beispiel, dass der Angeklagte sich für eine Beurlaubung vom Vollzug für T15 eingesetzt hat mit der Begründung, er müsse geschäftlich mit ihm nach Spanien reisen.
141Sicher ist auch, dass der Angeklagte das gesamte Umsatzsteuerkarussell persönlich initiiert und dabei in Bezug auf die beabsichtigte Steuerhinterziehung vorsätzlich gehandelt hat. Die Rechnungen der Firma D an die T4 weisen als Verkäufer den Angeklagten D9 aus, auch die Zeugen T15, C2 und X11 haben bestätigt, dass der Angeklagte auf Seiten der Firma D gehandelt und die Entscheidungen getroffen hat. Der Schriftverkehr in dieser Sache ist an ihn persönlich gerichtet bzw. von ihm unterzeichnet und auch die beiden internen Kontoaufstellungen und Abrechnungen mit der Firma M hat er mit diversen handschriftlichen Zusätzen versehen, eine dieser Aufstellungen hat er auch noch mit einem handschriftlichen Gruß an C2 versehen und unterzeichnet. Sein Vorsatz liegt auf der Hand, weil die gesamte fingierte Geschäftskonstruktion nur dem Zweck diente, einen nicht berechtigten Vorsteuererstattungsanspruch zu Gunsten der Firma D zu konstruieren.
1422. Fahrzeugrechnungen B
143Die Ermittlungen des Zeugen P, insbesondere die von dem Zeugen vorgenommenen umfangreichen Rechnungsabgleiche, haben ergeben, dass es die dargestellten zwei unterschiedlichen Rechnungsketten über dieselben Fahrzeuge gibt und dass diese Fahrzeuge mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen und Fahrgestellnummern zumeist zeitgleich am gleichen Tag von der Firma B an die Firma D und ebenfalls von der Firma T S.A. an die Firma I4 in Rechnung gestellt wurden. Auch die übrigen oben dargestellten Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung wurden durch den Zeugen P glaubhaft bekundet.
144Die Feststellungen zur Rolle von B und I2 ergeben sich aus den Ermittlungen der Steuerfahndung und den glaubhaften Bekundungen dieser beiden Zeugen. B wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen. Bei der ersten Vernehmung am 6.8.#### hat er bekundet, X4 habe er "im Knast kennen gelernt" und über X4 habe er Kontakt zu I2 und über den dann wieder zu Q2 erhalten. Weil er nach der Haftentlassung arbeitslos gewesen sei und kein Geld gehabt habe, sei er auf das Angebot des Q2 eingegangen und habe akzeptiert, dass unter seinem Namen Fahrzeugrechnungen geschrieben wurden. Er vermute aus heutiger Sicht, dass X4 mit der ganzen Sache zu tun gehabt habe. Die Hintergründe hätte ihm keiner erklärt und er habe sich auch nicht dafür interessiert, weil es ihm nur darum gegangen sei, die von Q2 versprochenen 100,00 DM pro in Rechnung gestelltes Fahrzeug zu bekommen, die er dann auch erhalten habe. Im Gegenzug habe er – meistens blanko - alles unterschrieben, was Q2 ihm vorgelegt habe, wie etwa Rechnungen, Überweisungsaufträge oder Steuererklärungen. Zuletzt habe er mit Q2 den Vertrag vom 15.09.#### über den Verkauf seiner Firma geschlossen. Erst im
145nachhinein habe er dann gemerkt, dass Q2 dabei unter dem Namen S aufgetreten ist. Mit Q2 habe er sich immer nach telefonischer Verabredung getroffen, bei solchen Treffen habe er das vom Konto bar abgehobene Geld übergeben. Er sei drei- bis viermal bei der Firma D gewesen und habe dort mit dem Angeklagten gesprochen, telefoniert habe er auch mit dessen Söhnen, aber nur selten. Er habe aber keine Ahnung, wo die unter seinem Namen in Rechnung gestellten Fahrzeuge überhaupt herkamen, wer die Vorlieferanten waren, was die Fahrzeuge gekostet haben usw.
146Weiter hat der Zeuge B bei der ersten Vernehmung bekundet, zu einzelnen Fahrzeugen könne er nichts sagen. Bei seinen Besuchen bei der Firma D und den Telefonaten habe er auch keine Verhandlungen über die Geschäfte geführt, er habe bei den Besuchen nur Geld abgeholt und habe noch nicht einmal gewusst, welche Geschäfte mit dem Geld bezahlt werden sollten. Er habe dabei im Auftrag von Q2 gehandelt. Erst später habe er mitbekommen, dass Q2 den verstorbenen X4 kannte.
147Diese erste Darstellung des Zeugen B ist durchaus glaubhaft, nachdem die Kammer ihn in der Hauptverhandlung zweimal vernommen hat. Dabei zeigte sich, dass B ein sehr einfach strukturierter Mensch ist, der von Geschäften solcher Größenordnung nichts versteht. Die Vorbelastungen aus Bereichen wie räuberische Erpressung und Drogendelikte bestätigen diesen Eindruck. Dass er sich nicht für die wirtschaftlichen Hintergründe, die er mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht verstanden hätte, sondern nur für die versprochenen 100,00 DM pro in Rechnung gestelltes Fahrzeug interessierte, erscheint angesichts der Persönlichkeit dieses Zeugen durchaus plausibel. Aus der Sicht der anderen Beteiligten bestand andererseits keine Veranlassung, zumindest zu versuchen, dem Zeugen alles zu erklären, weil es ihn ohnehin nicht interessierte und bei Mitteilung von Einzelheiten nur ein unnötiger weiterer Mitwisser entstanden wäre. Dass er nur gelegentlich als Bote zur Firma D geschickt wurde, um Geld oder Schecks zu holen, und dort keine Verhandlungen führte, ist glaubhaft, weil dieser Zeuge nach dem Eindruck der Kammer gar nicht in der Lage wäre, Verhandlungen über Geschäfte dieser Größenordnung zu führen.
148Auch I2 hat die Ermittlungsergebnisse, soweit er betroffen ist, glaubhaft bestätigt. Er hat erklärt, X4 habe ihn nicht eingeweiht, dass die Ware für die Firma D bestimmt war, gleichwohl habe er aber ganz zu Beginn bei den ersten Geschäften bereits gemerkt, dass die an C4 in Rechnung gestellten Fahrzeuge nicht in die O10, sondern zur Firma D gegangen seien, und zwar daran, dass ihm Q2 zur Bezahlung auch Schecks übergeben habe, die von der Firma D für B ausgestellt worden seien, den er durch X4 kennen gelernt habe. B sei auch gelegentlich bei ihm gewesen und habe Geld gebracht.
149Weiter hat der Zeuge I2 bekundet, im Auftrag von X4 habe er die Ware auf die Firma C4 fakturiert. Das sei eine Scheinfirma in I11 mit Q2 als Geschäftsführer gewesen. Den Angeklagten kenne er seit #####/####. Damals habe er Fahrzeuge aus J1 bezogen, wobei zwecks Umsatzsteuerhinterziehung ein missing trader dazwischen geschaltet gewesen sei. Im Endeffekt seien die Fahrzeuge damals zur Firma des Angeklagten gegangen. Ob der Angeklagte damals über den Hintergrund Bescheid wusste, wisse er nicht genau.
150Die Kammer schließt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass der Angeklagte gutgläubig gewesen sein und den B für einen normalen PKW-Großhändler gehalten und von dessen Rolle als missing trader nichts gewusst haben könnte und sie schließt auch die Möglichkeit aus, dass X4 durch Einschaltung des B diese Ware heimlich bei dem gutgläubigen Angeklagten platziert haben könnte.
151B war, wie er selbst bestätigt hat, nie im Autohandel tätig, er besaß gar nicht die nötigen Kenntnisse über die jeweils in Rechnung gestellten Fahrzeuge, über mögliche Liefertermine für Fahrzeuge und die dazugehörigen Papiere und dergleichen, die ihn befähigt hätten, solche Verhandlungen zu führen. Und außerdem muss eigentlich jeder und erst recht ein erfahrener Kaufmann und PKW-Großhändler wie der Angeklagte schon nach einem kurzen Gespräch mit B merken, dass es sich um einen sehr einfach strukturierten Mann handelt, der von Geschäften solcher Größenordnung und ihrer Durchführung nichts versteht. Bezeichnend ist auch, dass der Angeklagte in seinen alphabetisch geordneten Telefonregistern, die Anfang #### sichergestellt und in der Hauptverhandlung teilweise verlesen wurden, keine Telefonnummer des Zeugen B notiert hat. Unter dem Buchstaben B wie B bzw. D wie B ist der Zeuge B in keinem der drei Register aufgeführt. Richtig ist natürlich, dass in den Telefonregistern, die der Angeklagte benutzt, nicht alle Geschäftspartner der Firma D vermerkt sind, sondern nur die, mit denen der Angeklagte selbst häufiger telefoniert, so dass er daran interessiert ist, deren Telefonnummern stets griffbereit zu haben. Der Angeklagte hatte es aber nur mit einer handvoll Großlieferanten zu tun. Nach einer in der mündlichen Verhandlung verlesenen Auflistung der Firma D war B im Geschäftsjahr #### mit insgesamt 755 gelieferten Fahrzeugen von den Stückzahlen her der größte Einzellieferant der Firma D. Bedenkt man weiter, dass das Geschäftsvolumen mit B im Jahr #### bei über 18 Millionen DM brutto lag und sich auf eine Vielzahl von Geschäften über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg verteilte, so hätte es sehr nahegelegen, die telefonische Erreichbarkeit des B wenigstens in einem der Register zu notieren, um sie griffbereit zu haben.
152Aufgrund der geschilderten Beweisergebnisse schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte die umfangreichen, sich über sechs Monate hinziehenden Geschäfte tatsächlich nur mit B verhandelt haben könnte, vielmehr muss ihm klar gewesen sein, dass B nicht sein tatsächlicher Lieferant war. Nach den Ermittlungen des Zeugen P und den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen I2 geht die Kammer davon aus, dass die Ware tatsächlich von dem verstorbenen X4 bzw. der von ihm benutzten Firma T S.A. stammt. Die Söhne des Angeklagten, die Zeugen D12 und D5, haben erklärt, der Angeklagte habe früher zahlreiche Geschäfte mit X4 abgewickelt, dann habe er aber ab 1997 den Kontakt abgebrochen und es strikt abgelehnt, noch irgendwelche Geschäfte mit X4 zu machen, weil er durch X4 Geld verloren habe. Gegen diese Version spricht, dass in allen drei Telefonregistern des Angeklagten jeweils diverse Telefon- und Faxnummern des X4 unter dessen Namen beim Buchstaben X notiert sind. Ebenfalls beim Buchstaben X innerhalb des Blocks mit X-Nummern, ist in einem der Register auch die T S.A. mit der M15er Telefon- sowie Faxnummer notiert. Dies zeigt zunächst, dass dem Angeklagten klar gewesen sein muss, dass die T S.A. von X4 betrieben wurde. Es handelt sich auch nicht nur um alte Eintragungen aus der Zeit bis 1997, denn die T S.A. war #### noch gar nicht gegründet, X4 hat sie nach den Ermittlungen des Zeugen P erst ab #####/####betrieben.
153Der angebliche strikte Abbruch geschäftlicher Kontakte ab #### lässt sich auch schwer in Einklang bringen mit folgenden Vorgängen:
154So wurde etwa eine Pro-forma-Rechnung der Firma B von einer M15ischen Faxnummer an die Firma D versandt, die für die Firma M16 benutzt wird, eine Firma, die unter der gleichen Geschäftsadresse wie die T S.A. geschäftsansässig ist und nach dem Ergebnis der Ermittlungen auch zum Einflussbereich des verstorbenen X4 gehörte. Am 06.03.#### wurden drei Rechnungen der Firma F GmbH vom Fax der T S.A. an die Firma D versandt. Die Firma D hat am 19.12.#### einen Mercedes der Firma M16 in Rechnung stellte. Dieser Wagen existierte gar nicht, es gab auf der Wareneingangsseite für dieses Fahrzeug nur eine gefälschte Rechnung der Firma E11 (s.u. IV 5.). Dieses "Geschäft" hat auch der Angeklagte persönlich abgewickelt. Bei der Firma D wird auf der Warenausgangsrechnung jeweils der Verkäufer notiert, der das Geschäft abgewickelt hat. Gerade bei dubiosen Geschäftsvorgängen wie etwa dem Verkauf eines gar nicht existierenden Mercedes an die Firma M16 oder den Rechnungen über angebliche Verkäufe von Fahrzeugen an die C4 B.V. ist aber als Verkäufer "D9" angegeben. Dass die Behauptung eines bereits #### erfolgten Kontaktabbruchs mit X4 und dessen Firmen unglaubwürdig ist, ergibt sich auch aus weiteren Beweisergebnissen. X4 selbst wurde im Ermittlungsverfahren nicht vernommen und verstarb ####.
155Seine Witwe, die Zeugin X hat bekundet, nach der Haftentlassung habe ihr Mann ihr versprochen, keine illegalen Geschäfte mehr zu machen. Weil er die Geschäfte aber nicht von zu Hause, sondern aus seinem M15er Büro tätigte, sie selbst nur als "Strohfrau" in seinem Unternehmen tätig war und keinen Überblick über die von ihrem verstorbenen Mann getätigten Geschäfte gehabt habe, könne sie nicht sagen, welche Geschäfte er mit welchen Personen gemacht habe. Von Geschäften mit dem Angeklagten aus der Zeit nach der Haftentlassung wisse sie nichts, darüber habe ihr Mann ihr nichts berichtet. Sie wisse nur, dass der Angeklagte, als ihr Mann schon sehr krank war, auch noch nach ####, gelegentlich bei ihnen angerufen habe. Der Zeuge T24 hat bekundet, er habe mit X4 zusammengearbeitet und auch im gleichen Bürokomplex in M15 residiert. X4 sei häufiger mit I zusammen gewesen, mit den Autogeschäften des X4 habe er, T24, aber nichts zu tun gehabt. Er, der Zeuge, sei ausschließlich in der Bauwirtschaft tätig gewesen. Den Angeklagten kenne er. Als er, der Zeuge, ein Bauvorhaben (Altenwohnheim in Zwickau) geplant habe, habe X4 ihm den Angeklagten D9 als möglichen Partner empfohlen. X4 habe dann einen Termin mit dem Angeklagten ausgemacht und etwa Ende ####/Anfang #### sei er gemeinsam mit X4 nach F3 zum Angeklagten gefahren und habe diesem sein Bauprojekt vorgestellt. Der Zeuge vom T25 hat bekundet, er habe während seiner Inhaftierung von #### bis #### in der JVA sowohl X4 als auch B kennen gelernt und X4 habe ihm für die Zeit nach der Haftentlassung eine Zusammenarbeit angeboten. Er sei dann ebenfalls gemeinsam mit X4 in dem Bürokomplex in M15 tätig gewesen, ab Dezember #### habe er auch als Geschäftsführer der Firma M16 fungiert. Er, der Zeuge, habe vorwiegend mit Computerteilen gehandelt. Die Autogeschäfte habe X4 gemacht. Er habe mitbekommen, dass X4 aus dem M15er Büro heraus telefonische Kontakte mit dem Angeklagten gehabt habe, wisse aber nicht, was sie im einzelnen besprachen. Einmal sei er, der Zeuge, gemeinsam mit X4 in F3 beim Angeklagten gewesen. Dabei sei es um ein Angebot an den Angeklagten gegangen, elektronische Medien, sogenannte LED-Wände zu kaufen und in seinen gewerblichen Immobilienobjekten zu platzieren.
156Die von den zuletzt genannten drei Zeugen durchaus glaubhaft berichteten Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem verstorbenen X4 sprechen gegen den behaupteten abrupten Abbruch der Beziehungen im Jahr ####.
157Dass der Angeklagte das allem Anschein nach von X4 entwickelte System und die Funktionen der Firmen C4 B.V. und B kannte, ergibt sich beispielsweise aus dem dargestellten "Verkauf" von Fahrzeugen an die C4 B.V. am 30.08.#### und deren anschließenden "Einkauf" bei der Firma B per 17.09.####. Es ist offensichtlich, dass der Angeklagte hier die Briefkastenfirma C4 B.V. in gleicher Weise benutzt hat, wie sie sonst in der Lieferkette von der T S.A. über I2 an C4 verwendet wurde, nämlich zur Vortäuschung eines Warenexports. Es ist offensichtlich, dass die Fahrgestellnummern bei Erstellung der B-Rechnung vom 17.09.#### verfremdet wurden und dass die Korrekten bekannt waren, so dass sie beim Weiterverkauf in den Rechnungen an Kunden der Firma D eingesetzt wurden. Es liegt auf der Hand, dass die weitgehend systematische Verfremdung der Fahrgestellnummern dem Zweck diente, zu verschleiern, dass diese Ware schon vorher am Lager war, und dass die beiden Scheingeschäfte nur dem Zweck dienen, unberechtigt Vorsteuer aus der B-Rechnung vom 17.09.#### in Anspruch nehmen zu können. Dass die Bruttopreise der Rechnung vom 17.09.#### den Nettopreisen der Rechnungen vom 30.08.#### an die C4 B.V. entsprechen, spricht für sich. Auf der gleichen Linie liegt der oben unter II. 8 geschilderte Vorgang, bei dem der Angeklagte am 30.06.#### ein Fahrzeug laut Rechnung angeblich an die Firma C4 verkauft haben will, das Fahrzeug dann aber tatsächlich Ende November #### auf dem Gelände der Firma D in F3 ist und dort vom Zeugen M7 erworben wird, der hierüber aber keine Rechnung der Firma D, sondern eine solche des F GmbH, der Nachfolgerin der Firma B, erhielt. Auch bei diesem Vorgang drängt sich geradezu die Erkenntnis auf, dass ein Export nur vorgetäuscht wurde, um die von M7 gezahlte Mehrwertsteuer hinterziehen zu können. Auch die übrigen unter II. 8 und IV. 6 im Zusammenhang gehandelten C4-Geschäfte des Angeklagten zeigen, dass ihm die Funktion dieser Briefkastenfirma geläufig ist, die angeblich an C4 exportierte Ware landet tatsächlich bei Abnehmern im Inland und stets ist immer eine der Firmen B, I2, F und T S.A. beteiligt.
158Die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei den B-Geschäften gutgläubig war und andere Personen Ware unter Einschaltung eines missing trader bei ihm platziert haben könnten, ohne dass er dieses merkte, schließt die Kammer aus. Dabei ist zu bedenken, dass der Angeklagte jahrzehntelange Erfahrungen im Kfz-Handel besitzt. Er ist keinesfalls naiv, sondern ein sehr tatkräftiger, intelligenter und pragmatischer Geschäftsmann, dem wohl niemand so leicht etwas vorgaukeln könnte, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Autogeschäften, mit denen er sich exzellent auskennt. Schließlich hat er vor Jahrzehnten ganz klein mit einer Tankstelle mit ein paar Gebrauchtwagen angefangen und dies erfolgreich zu einem großen Autohaus mit PKW-Großhandel ausgebaut. Bei seinen Erfahrungen erscheint es nicht vorstellbar, dass er tatsächlich über Monate hinweg mit dem einfältigen B verhandelt haben könnte, ohne dabei zu bemerken, dass dieser offensichtlich gar kein Kfz-Großhändler sein konnte und nicht über Detailkenntnisse der einzelnen Vorgänge verfügte. Auch die Verteilung der Vorteile aus den Hinterziehungen spricht eher dagegen, dass der Angeklagte gutgläubig war und Dritte ihn hereingelegt haben. So bekommt der Angeklagte in dem geschilderten Beispielfall über den Verkauf eines Mercedes SLK 320 den Wagen, der noch einen Tag zuvor direkt beim Hersteller E11 mit rund 86.000,00 DM berechnet wurde, einen Tag später sehr viel billiger für 78.000,00 DM. Obwohl das Fahrzeug billiger wurde, verdienten zwar auch andere an der hinterzogenen Mehrwertsteuer; der Hauptanteil in Höhe von etwa 2/3 floss aber der Firma des Angeklagten zu und das verbleibende Drittel mussten gleich mehrere sonstige Beteiligte (B, I2, I, X4) untereinander teilen. Bei den "Verkäufen" vom 30.8.#### an die Scheinfirma C4 und dem korrespondierenden "Einkauf" vom 17.9.#### bei B landeten sogar alle Vorteile bei der Firma D. Eine solche Verteilungsstruktur spricht eher dagegen, dass der Angeklagte nur gutgläubiges Opfer der sonstigen Beteiligten gewesen sein könnte. Im Zusammenhang mit den B-Geschäften hatte zwar primär nur I2 mit der C4 B.V. zu tun, weil er die Ware dorthin fakturierte. Aber die C4-Geschäfte des Angeklagten zeigen, dass auch er die im Vortäuschen von Exporten liegende Funktion der Briefkastenfirma C4 in dem System kannte. Er selbst täuschte in den Rechnungen vom 30.08.#### auch einen Export von Waren in die O10 vor, die er dann unter verfremdeten Fahrgestellnummern über die Firma B refakturieren ließ, bei dem Vorgang entsprachen die an C4 berechneten Nettopreise den Bruttopreisen der Refakturierung. Der Vorgang indiziert, dass ihm die Funktionen der Firmen C4 und B bekannt waren.
159Dies ist nach Meinung der Kammer ein eindeutiges Beweisergebnis, es wird auch durch weitere Aussagen, insbesondere die der Zeugen D12 und D5, nicht in Frage gestellt. Die Söhne des Angeklagten haben bekundet, dieser habe in den Jahren #### bis #### zwar wie immer in seinem Büro im Autohaus in F3 gesessen, von dort habe er aber in dem Zeitraum im Wesentlichen seine Immobiliengeschäfte abgewickelt. Das Autogeschäft sei in dieser Zeit im Wesentlichen von ihnen betrieben worden, sie hätten den Vater nur – teils täglich, teils wöchentlich – über alle wesentlichen Vorgänge informiert. Beide Zeugen haben aber eingeräumt, dass das Geschäft aus dem Jahr #### mit T4/M Angelegenheit des Angeklagten war, der dieses gemeinsam mit X11 abgewickelt habe. D12 hat in Bezug auf B bekundet, diesen habe sein Vater "ins Geschäft gebracht". Den größten Teil der Geschäfte mit B habe dann er, D12, und teilweise auch sein Bruder D5 abgewickelt. B sei drei- bis viermal in der Firma gewesen und habe dabei sicherlich auch Kontakt zum Angeklagten gehabt, im Wesentlichen habe aber er, D12, mit B verhandelt. Er habe mit B über die Fahrzeuge gesprochen und mit ihm über Einzelheiten wie etwa Preise, Ausstattung, Herkunft gefeilscht. B habe die Wettbewerbssituation gekannt und über die Preise Bescheid gewusst. B sei dabei wie ein normaler Händler aufgetreten, auch telefonisch habe er häufiger mit B über die Geschäfte verhandelt. Es sei richtig, dass in der B-Rechnung vom 17.09.#### unzutreffende Fahrgestellnummern angegeben wurden. Das habe er, D12, gemerkt, als die Fahrzeuge in F3 angeliefert und von ihm überprüft wurden. Er habe dann die richtigen Fahrgestellnummern notiert, so dass sie beim Weiterverkauf in den Rechnungen angegeben werden konnten. Mit der Firma C4 habe er nichts zu tun gehabt. B habe in Bezug auf diese Fahrzeuge erklärt, das seien die letzten, die er noch auf dem Hof hätte. Die Fahrzeuge seien definitiv bei der Firma D neu hereingekommen.
160Diese Aussage ist zur Überzeugung der Kammer weitgehend falsch. Was die angeblichen Verhandlungen mit dem angeblich ganz normalen Autohändler B angeht, widersprechen sie nicht nur der Darstellung des B bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung; sie sind auch mit dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung vom Zeugen B und dessen sehr begrenzten intellektuellen Fähigkeiten gewonnen hat, nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist zu bedenken, dass – ebenso wie der Angeklagte – auch D12 ein erfahrener Autohändler und Einkäufer ist, dem nicht entgangen sein kann, dass B vom PKW-Großhandel offensichtlich keine Ahnung hat. Die gleichen Bedenken bestehen auch gegen die Aussage des D5, der auch bekundet hat, der Erstkontakt zu B stamme vom Angeklagten, die weiteren Geschäfte hätten sein Bruder und er mit B abgewickelt, B sei ein ganz normaler Autohändler "wie jeder andere Autohändler auch" gewesen.
161Bei der Firma D wird beim Einkauf für jedes einzelne Fahrzeug ein Ankaufsschein gefertigt, in dem auch der Name der Person angegeben ist, die das Geschäft auf Seiten der Firma D als Ankäufer getätigt haben soll. Ebenso wird in allen Verkaufsrechnungen der Firma D der Name des Verkäufers angegeben. Die Ermittlungen des Zeugen P haben, wie dieser glaubhaft bekundet hat, ergeben, dass in allen Ankaufsscheinen bezüglich sämtlicher Geschäfte, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, stets D9 als Ankäufer angegeben wurde. Dies hat der Zeuge D12 wie folgt erklärt: Die Ankaufsscheine habe im Wesentlichen alle er, D12, gefertigt. Der Name des Ankäufers sei ein Pflichtfeld, das ausgefüllt werden müsse. Es habe keinerlei Bedeutung, welcher Name dort stehe. Weil der Angeklagte den Erstkontakt zu B ebenso wie zur Firma F des Zeugen T3 hergestellt habe und wohl deshalb auf den ersten Ankaufsscheinen jeweils der Name des Angeklagten gestanden habe, habe er den Namen dann beim Ausfüllen weiterer Scheine einfach übernommen. Auch diese Darstellung des Zeugen ist nicht sonderlich plausibel. Wenn der Name des Ankäufers schon bei jedem einzelnen Ankaufsschein notiert wird, so spricht sicher nichts dagegen, den richtigen Namen einzusetzen. So ist etwa der Aufwand zur Eingabe des Namens "D12" nicht größer als der zur Eingabe des Namens "D9", weil, wie der Zeuge bekundet hat, der Computer den jeweiligen Namen im Ankaufsscheinsformular bereits ausdruckt, wenn lediglich ein bestimmtes Kürzel eingegeben wird.
162B selbst hat bei einer späteren erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung Folgendes bekundet: Zunächst hat er an Hand ihm bei dieser zweiten Vernehmung erstmals vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei den I identifiziert als die Person, die er unter den Namen Q2 bzw. S kennen gelernt habe. Während er bei der ersten Vernehmung angegeben hatte, erst viel später habe er mitbekommen, dass X4 und I sich kannten, er, B, habe Q2 (I) erst durch I2 kennen gelernt, bekundete er einige Monate später bei der Nachvernehmung in der Hauptverhandlung, er habe I alias Q2 schon lange vorher kennen gelernt, als X4 ihn einmal zu einer gemeinsamen Autofahrt nach L abgeholt habe, habe auch Q2 alias I mit im Fahrzeug gesessen. Bei der ersten Vernehmung hat er angegeben, Q2 habe ihm gesagt, er solle gegenüber dem Angeklagten die Namen Q2 und I2 nicht erwähnen, weil D mit I2 keine Geschäfte machen würde, er, B, sei erst viel später auf die Idee gekommen, dass vermutlich auch X4 hinter den Geschäften stecken könnte. Demgegenüber hat er hierzu bei der Nachvernehmung bekundet, I alias Q2 habe ihm gesagt, er solle bei der Firma D die Namen I2 und X4 nicht erwähnen. Im Gegensatz zu seiner früheren Vernehmung, wonach er bei seinen Besuchen bei der Firma D mit dem Angeklagten gesprochen und mit dessen Söhnen nur vereinzelt telefonisch zu tun gehabt habe, gab er bei der Nachvernehmung an, der Kontakt habe vorwiegend "mit die Söhne" stattgefunden. Im Gegensatz zur früheren Vernehmung, wonach er bei der Firma D gar keine Verhandlungen über die Autogeschäfte geführt habe und dazu auch gar nicht in der Lage gewesen sei, sondern nur wie ein Bote Dinge gebracht bzw. abgeholt habe, gab er bei der Nachvernehmung an, er sei bei der Firma D als eigenständiger Autohändler aufgetreten und habe auch über die Geschäfte, insbesondere die Kaufpreise der einzelnen Fahrzeuge, verhandelt. Diese neue Version des Zeugen B ist völlig unglaubwürdig und falsch. Sie widerspricht nicht nur in zahlreichen Punkten seiner früheren Aussage, ohne dass der Zeuge die ihm vorgehaltenen Widersprüche plausibel zu erklären vermochte; sie lässt sich – insbesondere bezüglich des angeblichen Auftretens als normaler Autohändler und der behaupteten Vertragsverhandlungen – mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Vernehmung von dem sehr einfach strukturierten Zeugen B gewonnen hat, nicht in Einklang bringen. Es liegt auf der Hand, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen B zu Gunsten des Angeklagten handelt, mit dem er offensichtlich freundschaftlich verkehrt. Auf näheres Befragen hat der Zeuge angegeben, er habe nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr #### den Angeklagten in F3 aufgesucht und von ihm "günstig" einen Gebrauchtwagen erhalten. Bei der Nachvernehmung räumte er ein, dass er kurz zuvor noch mit dem Angeklagten telefoniert habe, dabei soll es aber angeblich nicht um das Strafverfahren, sondern nur um persönliche Dinge gegangen sein. Der Zeuge will sich lediglich nach dem Gesundheitszustand des Angeklagten erkundigt und ihm telefonisch Weihnachtsgrüße vermittelt haben.
163Das Beweisergebnis kann auch nicht erschüttert werden durch die Aussagen der Zeugen C7, U2 und M5.
164C7 hat bekundet, der Angeklagte habe ihn als Detektiv in den Jahren #### bis #### und später im Jahr #### erneut beauftragt. #### sei es darum gegangen, dass der Angeklagte, wie er ihm erzählt habe, Geld durch X4 verloren und durch die Recherchen im Umfeld des X4 gehofft habe, das verlorene Geld zurückholen zu können. #### sei es darum gegangen, die Identität von Q2 und S zu ermitteln. Beim ersten Auftrag habe er den Eindruck gehabt, dass das Verhältnis des Angeklagten zu X4 zerrüttet sei, weil der Angeklagte sich von X4 betrogen gefühlt habe, deshalb könne er sich nicht vorstellen, dass der Angeklagte danach noch Geschäfte mit X4 gemacht habe. Im Oktober #### habe er I ermittelt und mit ihm gesprochen, Herr I habe bestätigt, dass er, I, und X4 heimlich Ware beim Angeklagten platziert hätten. Der Zeuge U2 hat bekundet, er sei ein alter Bekannter von X4 gewesen, in dessen Nähe er auch gewohnt habe. Er sei Geschäftsführer der Firma B8, die sich als Dienstleister zur Beschaffung von Kfz-Briefen betätige, aber gelegentlich auch Autogeschäfte mache. Im Jahr #### sei X4 an ihn herangetreten, weil er, U2, über die Firma B8 an die Firma D einen größeren Posten Fahrzeuge vom Typ Renault verkaufen sollte, die X4 damals im Angebot gehabt habe. Er habe das Geschäft auch mit der Firma D abgewickelt. X4 habe ihm erklärt, er könne nicht selbst an die Firma D verkaufen, weil der Angeklagte ihm keine Ware abnehmen würde.
165Der Zeuge M5 hat bekundet, er habe nach seiner vorletzten Haftentlassung Anfang #### lange Zeit intensiv mit X4 zusammengearbeitet. X4 habe u.a. durch die Zeugen B und T3 Scheinfirmen betrieben und über diese Scheinfirmen Autos veräußert. Mit diesen Geschäften unter den Firmen B und F habe er, M5, direkt nichts zu tun gehabt, X4 habe ihm aber davon erzählt, dass die Ware vorwiegend an die Firma D verkauft werde, dass er, X4, aber Leute wie B und T3 vorschicken müsse, weil der Angeklagte nichts bei ihm kaufe. Er, M5, sei auch zweimal gemeinsam mit I, der dabei als "Dr. T8" aufgetreten sei, bei der Firma des Angeklagten gewesen. Sie seien dort unter der FirmaT2 GmbH, einer weiteren Scheinfirma des X4, aufgetreten und hätten Fahrzeuge veräußert. Zuvor habe X4 ihnen gesagt, der Angeklagte dürfe nicht merken, dass er, X4, hinter dem Geschäft stecke. Weiter habe X4 ihm erzählt, der Angeklagte habe auf seine, X4s, Empfehlung hin Geschäftsbeziehungen zu einem J1er aufgenommen und diesem einen größeren Geldbetrag gezahlt, die im Gegenzug von dem J1er versprochenen Autos aber nie bekommen. Seitdem habe er, X4, Hausverbot in F3.
166Zu dem Zeugen M5 ist zu sagen, dass dieser zum engeren Umfeld des verstorbenen X44 gehörte und ebenso wie die übrigen Personen aus diesem Umfeld wie etwa B, T3, I und I2 massiv vorbestraft ist wegen diverser Delikte. Die Kammer hat die Vorstrafenurteile zu diesen Personen in der Hauptverhandlung verlesen. Bis zum Jahr #### kam es bei M5 zu diversen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als zehn Jahren, die er überwiegend auch verbüßte. Er gehört zu einer Kategorie von Personen, mit der die Kammer häufig zu tun hat, und wirkte bei seiner Vernehmung wie ein versierter Betrüger. Was er über das Verhältnis des Angeklagten zu X4 berichtet, weiß er vorwiegend nur aus – angeblichen – Schilderungen des X4. Das Hausverbot in F3 mag es für X4 vorübergehend gegeben haben, aber sicher nicht im Tatzeitraum, denn X4 hat in diesem Zeitraum für die Zeugen T24 und vom T25 jeweils einen Termin mit dem Angeklagten vereinbart und beide Termine dann gemeinsam mit den Zeugen in F3 beim Angeklagten wahrgenommen. Auch die Schilderung der Witwe des verstorbenen X4, wonach der Angeklagte gelegentlich auch im Wohnhaus der Familie X4 angerufen und private Gespräche geführt hat, spricht gegen einen völligen Kontaktabbruch. Sie berichtet zwar ebenfalls darüber, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und ihrem verstorbenen Mann wegen verlorenem Geld gegeben habe, ihr Mann habe aber bei der gleichen Gelegenheit auch Geld verloren und aus ihrer Sicht seien die Meinungsverschiedenheiten nicht sehr gravierend gewesen. Sie habe noch anlässlich ihres Zeugentermins mit dem Angeklagten telefoniert und er habe ihr sogleich ein Hotelzimmer besorgt.
167Auch der Zeuge U2 und seine Firma B8 gehören zum Umfeld des X4. Die Ermittlungen des Zeugen P haben ergeben, dass die Kfz-Briefe hinsichtlich der Geschäfte der Firma D mit den Firmen B und F über die Firma F bzw. die Firma I4 bei B8 beantragt, dann aber überwiegend von B8 direkt an die Firma des Angeklagten versandt wurden. Schließlich ist es durchaus möglich, ja naheliegend, dass der Angeklagte im Tatzeitraum großen Wert darauf legte, offiziell keinerlei direkte Geschäftskontakte zu X4 bzw. den von X4 geleiteten Firmen zu unterhalten. Die Kammer geht davon aus, dass er aufgrund seiner Beziehungen zur Familie X4 und auch durch den von ihm beauftragten Detektiv wusste, dass X4 #### wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. In dem Zusammenhang war auch der Angeklagte, weil damals die Ware schließlich bei seiner Firma gelandet war, in Verdacht geraten. Es erscheint naheliegend, dass er bei Geschäften ab dem Jahr #### mit dem gerade erst aus der Haft entlassenen X4 bemüht war, den Anschein einer erneuten Zusammenarbeit mit X4 so gut wie möglich zu vermeiden und deshalb von X4 die Zwischenschaltung einer Firma wie B8 verlangt hat. Dass er von #### bis #### einen Detektiv beschäftigte und u.a. beauftragte, ihm über X4 zu berichten, schließt ebenfalls nicht aus, dass er gleichzeitig ab #### wieder Geschäfte mit X4 machte. Wer – wie der Angeklagte – in großem Stil Umsatzsteuermanipulationen begeht, ist auf die Mitarbeit von Leuten wie X4, C2, T15 und dergleichen angewiesen.
168Der Angeklagte ist ein erfahrener, pragmatischer Geschäftsmann und keineswegs naiv. Er weiß, dass man Leute diesen Schlages zwar für solche Manipulationen benötigt, ihnen aber keineswegs blind vertrauen darf. Es erscheint nicht widersprüchlich, dass der Angeklagte ab #### wieder mit X4 kooperierte, ihn aber gleichzeitig von einem Detektiv gelegentlich beobachten ließ, so dass er ihn besser unter Kontrolle halten konnte.
169Für eine Gutgläubigkeit des Angeklagten spricht auch nicht, dass – wie die Kammer aufgrund eines Beweisantrages als wahr unterstellt hat – ihm die Ware bei den ihm zur Last gelegten Geschäften zu marktüblichen und unauffälligen Preisen in Rechnung gestellt wurde. Daraus folgt zunächst nur, dass aus der Höhe der Rechnungspreise keine nachteiligen Schlüsse auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten gezogen werden können, das hat die Kammer auch nicht getan. In vielen Fällen sind die Preise als solche auch irrelevant, weil die Geschäfte insgesamt fiktiven Charakter haben. So ist die Kammer beispielsweise davon überzeugt, dass bei dem Umsatzsteuerkarussell unter Beteiligung der Firmen M und T4 der gesamte Rechnungskreislauf auf Initiative des Angeklagten rein fiktiv geschaffen wurde, um reale Geschäfte in der Buchführung vortäuschen und im Ergebnis zu Unrecht aus Rechnungen der M Vorsteuer in Anspruch nehmen zu können. Ähnliches gilt für die Preise bei den ebenfalls nur vorgetäuschten Einkäufen bei den Firmen E11 und X2. Auch hier wusste der Angeklagte, dass die in Rechnung gestellte Ware gar nicht existiert und die Rechnungen von X2 Scheinrechnungen bzw. die von E11 Fälschungen waren. Wer Rechnungen fälscht oder fälschen lässt, kann beliebige Preise einsetzen oder einsetzen lassen. Ebenfalls fiktiven Charakter hat auch das oben näher dargestellte Geschäft, bei dem Fahrzeuge zunächst an die Scheinfirma C4 verkauft, dann am 17.09.#### mit einer B-Rechnung wieder eingekauft wurden. Auch hier ist bedeutungslos, ob die in Rechnung gesetzten Preise marktkonform sind oder nicht. Bei dem oben ebenfalls näher dargestellten Geschäft über einen Einkauf eines Mercedes SLK am 05.04.#### ist Folgendes zu beachten: Die Zeugin D10, die Ehefrau des Angeklagten, hat bekundet, sie habe dieses von der Firma B angebotene Fahrzeug haben wollen, um es selbst zu fahren. Ihre Söhne hätten dem mit der Begründung widersprochen, der Wagen sei viel zu teuer. Daraufhin sei sie zum Angeklagten gegangen und er habe entschieden, dass der Wagen gekauft werde. Diese Schilderung zeigt zunächst exemplarisch an einem Einzelfall, wer in der Firma D die Entscheidungen trifft. Es ist offensichtlich der Angeklagte. Bei dem Geschäft stand offensichtlich ein affektives Interesse der Ehefrau des Angeklagten an dem Fahrzeug im Vordergrund, tatsächlich hat sie es dann längere Zeit selbst genutzt. Interessanter als der Vergleich des Preises aus der B-Rechnung mit den Marktpreisen, ist die Preisdifferenz zu dem Preis, den der Zeuge I2 bei E11 zahlen musste. Wer ein bestimmtes, individuelles Fahrzeug besitzen und fahren will, ist letztlich gezwungen, den vom Eigentümer verlangten Preis zu zahlen, wenn er auf das Fahrzeug nicht verzichten will. Dieser Preis – hier der von E11 geforderte – lässt sich aber, wie das Beispiel zeigt, durch Umsatzsteuerhinterziehung reduzieren. Bei der übrigen Handelsware, die von den Firmen B bzw. F an die Firma D in Rechnung gestellt wurde, hat die Kammer sich natürlich gefragt, warum der Angeklagte sich auf solche Geschäfte mit Umsatzsteuerhinterziehung eingelassen hat, obwohl er die Ware trotz Steuerhinterziehung nur zu marktüblichen Preisen bekam. Das kann letztlich mangels einer glaubwürdigen Einlassung nicht geklärt werden. Sicher ist aber, dass plausible Gründe für das Verhalten des Angeklagten ohne weiteres denkbar sind. So muss man die Geschäfte, an denen X4 beteiligt war, sicherlich als Einheit sehen. X4 ist schließlich auch als Drahtzieher bei den C4-Geschäften, und den Geschäften mit Rechnungen des Zeugen X2 und gefälschten Rechnungen der Firma E11 anzusehen. Bei diesen drei zuletzt genannten Komplexen hat ja offensichtlich die Firma des Angeklagten allein von den Hinterziehungen profitiert. Dass X4 den von der Ehefrau des Angeklagten gewünschten Mercedes SLK durch die B-Rechnung vom 05.04.#### für den Angeklagten billiger macht, ihm Gefälligkeitsrechnungen im Zusammenhang mit den C4-Geschäften wie etwa die B-Rechnung vom 17.09.####, zur Verfügung stellt oder die gefälschten Rechnungen der Firma E11 liefert, wovon die Firma des Angeklagten profitiert, kann Gegenleistung dafür sein, dass der Angeklagte in anderen Fällen B-Rechnungen mit durchaus marktüblichen Preisen akzeptiert hat, obwohl er wusste, dass Umsatzsteuerhinterziehungen die Ware billiger machten. Möglich ist auch, dass in der Buchhaltung der Firma D, die mit Sicherheit an vielen Stellen manipuliert ist, zwar eine vollständige Bezahlung der B-Rechnungen und Rechnungen F nur ausgewiesen ist, dass es tatsächlich aber in bar Rückflüsse an den Angeklagten gab, der so an den Umsatzsteuerhinterziehungen beteiligt wurde. Das alles kann letztlich mangels Einlassung nicht geklärt werden. Gleichwohl ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte in allen Fällen den kriminellen Hintergrund kannte und auf eine der dargestellten Weisen auch erheblich von den Geschäften profitierte und dadurch motiviert wurde. Auch die erste Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen P, in der er angab, bei B seien PKW für 3 Millionen DM gekauft worden, indiziert nicht, dass ihm das Ausmaß der Geschäfte gar nicht bekannt war. Die Kammer wertet auch diese Äußerung als Schutzbehauptung.
1703. F GmbH
171Auch hier hat der Zeuge P die Ermittlungsergebnisse glaubhaft bekundet. Es drängt sich geradezu die Erkenntnis auf, dass die mit der Firma B begonnenen Scheingeschäfte unter Verwendung der F GmbH als neuem missing trader fortgesetzt wurden. Die Abläufe sind sehr ähnlich wie bei den B-Geschäften mit der Besonderheit, dass I2 wegen eines Zerwürfnisses mit X4 nach Oktober #### nicht mehr in dem System tätig war, so dass nun eine direkte Lieferkette von den M15er Firmen über das F zur Firma D gebildet wurde. Die deutschen Fahrzeugbriefe wurden weiter über den Dienstleister B8 beschafft, diesmal nach dem Wegfall von I2 aber direkt über die Firma F beantragt. Auch diese Firma ist ein typisches zwischengeschaltetes Scheinunternehmen. Diese Firma, die vorher nicht im Kfz-Handel tätig war, erstellte ebenso wie die Firma B nun plötzlich eine Vielzahl von Fahrzeugrechnungen in Millionenhöhe und verschwand nach einigen Monaten mehr oder weniger spurlos. Auch hier wurde nur ein Teil der Umsätze gemeldet und die daraus resultierende Zahllast unter Berufung auf angeblich im Inlandeinkauf gezahlte Mehrwertsteuer minimiert. Auch hier wurde die Firma nach einigen Monaten von I alias S übernommen. Dass überhaupt Firmenunterlagen in das vorliegende Verfahren gelangt sind, liegt daran, dass die Ausgangsrechnungen beim Empfänger, insbesondere bei der Firma D und die Eingangsrechnungen bei der Firma B8 sichergestellt werden konnten. Die Eingangsrechnungen mussten bei der Beantragung deutscher Fahrzeugbriefe als Herkunftsnachweis vorgelegt werden, sie stammen ebenfalls von M15er Firmen, überwiegend von der T.S.A., von der die B-Ware ebenfalls, damals nur an I2, fakturiert wurde. Auch hier trugen die Rechnungen der T.S.A. zumeist das gleiche Datum wie die des F an die Firma D. Die Nettopreise der Rechnungen aus M15 liegen unter den Nettoverkaufspreisen an die Firma D, so dass die Firma F nach dem Inhalt der Rechnungen fortlaufend mit Verlust weiterverkauft hat. Auch bei der Firma F fehlte es an einem Geschäftsbetrieb, auch hier fungierte I als Kontaktperson, der sich S nannte und ebenso wie als Q2 im Fall B falsche Anschriften angab.
172Der Zeuge T3 hat unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung nur wenige Angaben gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Aussage geführt mit der Begründung, er habe in der früheren, aus Krankheitsgründen abgebrochenen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten D wahrheitswidrig angegeben, sich an die Geschäfte als Folge eines kleinen Schlaganfalls, den er erlitten habe, nicht mehr erinnern zu können. Unter Berufung auf dieses Verfahren hat er zunächst die Aussage verweigert, bei einer Nachvernehmung dann aber doch einige Angaben gemacht, die Auskunft auf weitere Nachfragen zu Details aber weiterhin verweigert. Er hat angegeben, er sei nie bei der Firma D gewesen und habe mit der Firma nur vier- oder fünfmal telefonisch Kontakt gehabt, wobei er nicht mehr wisse, wer damals sein Gesprächspartner gewesen sei. Bei diesen Telefonaten sei es nur um Fragen der technischen Abwicklung gegangen, etwa darum, wann und wie Fahrzeuge bzw. Fahrzeugbriefe eintreffen. Seine telefonischen Gesprächspartner hätten unterschiedliche Stimmen gehabt, darunter seien junge und alte Stimmen gewesen. Mit dem eigentlichen Verkauf der Fahrzeuge und den Verhandlungen hierüber habe er, T3, nichts zu tun gehabt, er nehme an, dass X4 das alles gemacht habe. Er habe in dem Zusammenhang selbst häufiger mit X4 zu tun gehabt, daneben auch mit S, den er einige Male getroffen habe. Bereits im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge T3 gegenüber dem Zeugen P angegeben, er habe im Wesentlichen nur Unterschriften geleistet und für jedes unter der Firma F GmbH in Rechnung gestelltes Fahrzeug einen Geldbetrag von maximal 300,00 DM bekommen.
173Bei Würdigung der Angaben des T3 ist Folgendes zu beachten:
174Der Zeuge T3 hat Vorerfahrungen in den Deliktsbereichen Betrug und Wirtschaftskriminalität, im Gegensatz zu B wirkt er geschäftserfahren, raffiniert und auch durchaus intelligent. Trotzdem hält die Kammer die Angaben des Zeugen T3 zu den Geschäftsabläufen für glaubhaft, weil sie durch andere Umstände bestätigt werden. So bekundeten etwa auch die Zeugen D12 und D5, dass es mit T3 nur einige telefonische Kontakte gegeben habe. Dass die Rechnungen vorwiegend gar nicht von T3 verfasst wurden, lässt sich gut damit in Einklang bringen, dass drei Rechnungen des F von einem Faxanschluss der Firma M16 in M15 an die Firma D versandt wurden. Weiter spricht für die Richtigkeit der Angaben des T3 auch, dass B die ihn betreffenden Geschäftsabläufe in seiner ersten, glaubhaften Version ganz ähnlich schilderte. Beide Zeugen berichteten zwar nicht über die gleichen Vorgänge, aber es ist aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich, dass sie zeitlich unmittelbar nacheinander in ähnlichen Systemen mit den gleichen Beteiligten jeweils die gleiche Funktion übernommen haben. B schildert die Abläufe aber ganz ähnlich. Dass die unter dem Namen S aufgetretene Person keine Erfindung des T3 ist, durch die er versucht haben könnte, eigene Tatanteile auf andere zu schieben, zeigt sich daran, dass diese Person unter dem gleichen Namen und der gleichen Anschrift auch schon an der zeitlichen Schnittstelle zwischen den Geschäften mit B und denen über das F bei B als Übernehmer von dessen Firma auftauchte. Gestützt werden einige Angaben des Zeugen T3 auch durch die Aussage der Zeugin L2. Diese hat von #### bis Ende #### mit T3 zusammengelebt und sich dann von ihm getrennt. Bei ihrer Vernehmung hat sie einen absolut glaubwürdigen und in Bezug auf T3 deutlich distanzierten Eindruck gemacht. In Übereinstimmung mit dessen Angaben hat sie geschildert, dass sie die Geschäftsanteile an der F GmbH nur auf Wunsch des T3 treuhänderisch für diesen gehalten habe, von der genauen Tätigkeit der Firma habe sie nichts gewusst. Sie hat angegeben, T3 habe im Tatzeitraum in ihrer Wohnung gelebt, weil er seine eigene wegen Mietrückständen verloren habe. Einen Geschäftsbetrieb habe T3 nicht gehabt und sie habe durch eine Vernehmung im vorliegenden Strafverfahren zum ersten Mal davon gehört, dass er mit Kfz-Geschäften in Millionenhöhe zu tun gehabt haben soll, von so etwas habe sie während des Zusammenlebens nichts mitbekommen. Sie kenne den Herrn S, sie habe ihn über T3 kennen gelernt und diesem S ihre Geschäftsanteile an der GmbH in einem notariellen Vertrag übertragen. Sie habe ihn später nie wiedergesehen und wisse nicht wo er gewohnt habe bzw. jetzt wohne.
175In der Hauptverhandlung wurde Herr S aus C3 vernommen, der bestätigt hat, dass er bis #### die W10 geleitet habe, die allerdings bereits seit dem 01.09.#### unter einem anderen Namen firmierte und heute M17 GmbH heißt. Dieser Herr S hat glaubhaft bekundet, dass er nicht mit Kraftfahrzeugen gehandelt habe und auch sonst keine Geschäfte mit den Zeugen B, T3 und der Firma F gemacht habe, es sei ihm unerklärlich, wer hier im Jahre #### veraltete Rechnungsformulare mit dem alten Firmennamen verwendet haben könnte. Für die Richtigkeit seiner Darstellung spricht, dass bei einer Durchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch nichts gefunden wurde, was auf Kontakte zu B, T3 und den übrigen Beteiligten hindeuten könnte. Die Zeugin L2 hat bekundet, der S, mit dem sie den Vertrag geschlossen habe, sei viel kleiner als der Zeuge S und habe auch ganz anders ausgesehen.
176Dass der Angeklagte gewusst haben muss, dass das F nicht sein Lieferant, sondern nur eine zum Zwecke der Steuerhinterziehung eingeschaltete Scheinfirma war, ergibt sich prinzipiell aus den gleichen Gesichtspunkten, die bereits bei den B-Geschäften genannt sind. Auch hier fällt auf, dass in den Telefonregistern des Angeklagten weder das F noch eine Telefon- oder Faxnummer des F11 T3 unter den Buchstaben E oder S notiert sind, obwohl doch auch diese Firma nach Ablauf der B-Geschäfte etwa sechs Monate lang einer der insgesamt wenigen Großlieferanten des Angeklagten war und dieser diese Einkäufe selbst abgewickelt hat. Wenige Telefonate können schon von der Anzahl her unmöglich ausgereicht haben, um derart viele Einzelgeschäfte über sechs Monate hinweg mit einem derart großen Geschäftsvolumen abzuwickeln. Ebenso wie bei B steht fest, dass der Angeklagte auch die über das F fakturierten Geschäfte nicht mit T3 abgewickelt haben kann, er muss auch hier einen anderen Gesprächs- und auch Vertragspartner gehabt haben. Dass der Angeklagte die Funktion des F als missing trader genau kannte, wird hier ebenfalls auch durch ein C4-Geschäft verdeutlicht. Der unter Ziffer II. 8 und IV. 6 näher geschilderte Vorgang, bei dem der Angeklagte durch eine Rechnung an die Briefkastenfirma C4 einen Export vortäuscht, das Fahrzeug dann aber gleichwohl auf dem Betriebsgelände in F3 blieb und schließlich durch die Firma D an den Zeugen M7 verkauft wurde, der eine Rechnung des F bekam, spricht für sich. Der Vorgang wird verschleiert, indem die Kaufpreiszahlung des Zeugen als á-Konto-Zahlung gebucht und dann als angeblich bar an M7 zurückgezahlt wieder ausgebucht ist. Es ist offensichtlich, dass bei diesem Vorgang die Abführung der Mehrwertsteuer vermieden und deshalb eine Lieferung des F vorgetäuscht werden sollte. Allein aufgrund dieses einzelnen Geschäftsvorganges drängt sich geradezu die Schlussfolgerung auf, dass der Angeklagte gewusst haben muss, dass die Firma F GmbH ein zum Zwecke der Steuerverkürzung genutzter Scheinlieferant ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den B-Geschäften und den C4-Geschäften ( IV.2 und 6 ) Bezug genommen.
177Auch in diesem Fall ist offensichtlich, dass – ebenso wie bei B – X4 die Vorgänge gesteuert hat. Dass es auch nach 1997 noch Kontakte zwischen dem Angeklagten und X4 gegeben hat, ergibt sich aus den schon bei den B-Geschäften aufgeführten Gründen. Auch hier ist die Darstellung des Zeugen D12, dass es angeblich keine Bedeutung habe, dass der Angeklagte in allen Ankaufsscheinen als Käufer genannt werde, aus den schon genannten Gründen nicht plausibel, zumal auch D12 und D5 bekundet haben, den Erstkontakt zu T3 habe der Angeklagte hergestellt. Auch hier schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte gutgläubig gewesen und X4 ihm heimlich durch Einschaltung des T3 die Ware untergeschoben haben könnte. Dagegen spricht bereits, was D12 und D5 ebenfalls bestätigt haben, dass es von einigen Telefonaten abgesehen gar keine persönlichen Kontakte zu T3 gab.
1784. Fahrzeugrechnungen X2
179Der Zeuge B hat bekundet, er sei einmal auf Wunsch von I alias Q2 mit einem Russen, den er vorher nicht gekannt habe und mit dem er hinterher auch nie wieder zu tun gehabt habe, zum Angeklagten gefahren. Wie von Q2 gewünscht habe er diesen Russen dem Angeklagten vorgestellt. Es sei dann um Mercedes-Fahrzeuge gegangen, näheres wisse er nicht. X2 kenne er nicht, er sei auch nie bei dem gewesen und wisse nicht, wer das gemacht haben könnte. Der Zeuge X2 hat bestätigt, dass B nicht sein Ansprechpartner gewesen war. Er habe geglaubt, dass die Person, mit der er insoweit verhandelt habe, B heiße, weil er von der Person dann ja auch Eingangsrechnungen einer Firma B erhalten habe. Den tatsächlichen B habe er aber erst später vor Gericht zum ersten Mal gesehen und er könne ausschließen, dass der bei ihm gewesen sei, sein Gesprächspartner sei viel größer gewesen und habe anders ausgesehen. Den Angeklagten kenne er, der sei einmal bei ihm gewesen, dass sei aber lange nach dem Vorfall gewesen. Die übereinstimmenden Darstellungen von B und X2, dass beide nie miteinander zu tun hatten, sind glaubhaft. Zum Aussehen von B ist zu sagen, dass er mit einer Körpergröße von nur 1,58 m für einen Mann auffällig klein ist, gleichwohl aber sehr kräftig und breitschultrig ist. Sein körperliches Erscheinungsbild ist insgesamt sehr ausgefallen, so dass er leicht zu identifizieren und wiederzuerkennen ist. Wer nun tatsächlich bei dem Zeugen X2 war, konnte nicht festgestellt werden. Weiter hat X2 bekundet, er habe keinen Kfz-Handel betrieben, sondern sich mit der Vermittlung von Immobilien und der Säuberung und Aufbereitung von Fahrzeugen beschäftigt. In dem Zusammenhang habe er die unbekannte Person kennen gelernt, sei mit ihr ins Gespräch gekommen und schließlich auf das Angebot eingegangen, Fahrzeugrechnungen zu erstellen, weil es ihm damals finanziell schlecht gegangen sei und er 1.160,00 DM pro Rechnung von der Person erhalten habe. Die Rechnungen, die er zunächst geschrieben habe, hätten der Person nicht gefallen, der Mann habe erklärt: "Die kauft uns keiner ab." Diese Person sei dann später noch einmal wiedergekommen und habe ein Layout mit einem großen Mercedes-Pkw im Hintergrund für die Rechnungen mitgebracht, die er dann mit dem ihm von der Person vorgegebenen Inhalt unter Verwendung dieses Layouts geschrieben habe, Kontakte zur Firma D habe er dabei nicht gehabt. Diese Angaben decken sich im Kern mit den Ermittlungen des Zeugen P und sind glaubhaft.
180Der Zeuge T26, ein Jurist, der früher in der Rechtsabteilung der Firma E11 tätig war, hat bekundet, er habe die in diesen Rechnungen angegebenen Fahrgestellnummern recherchiert, tatsächlich seien nie entsprechende Mercedes-Fahrzeuge mit solchen Fahrgestellnummern produziert worden. Weiter hat der Zeuge recherchiert und glaubhaft bekundet, dass es einen russischen Vertragshändler der Firma E11, der D13 oder ähnlich heiße, nicht gegeben habe. Der Zeuge L11 (Hauptzollamt E) hat die in der Firma des Angeklagten sichergestellten Zolldokumente, wonach die von X2 in Rechnung gestellten Fahrzeuge nach S10 exportiert worden sein sollen, überprüft und hierzu glaubhaft bekundet, es handele sich offensichtlich um Fälschungen. Die Stempelfarbe der Zollstempel weiche schon augenscheinlich von der von den Zollbehörden tatsächlich verwendeten Stempelfarbe ab und der Stempel mit der Aufschrift "Hauptzollamt X20 21" sei schon lange vor dem Zeitpunkt, zu dem die Exporte stattgefunden haben sollen, für ungültig erklärt und dann nicht mehr verwendet worden.
181Nach allem kann kein Zweifel sein, dass die Fahrzeuge gar nicht existierten, es auch keinen "E11-Vertragshändler" namens D13 gab und dass die Zolldokumente gefälscht sind. Dass der Angeklagte die Zusammenhänge kannte und wusste, dass nur ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich nicht gezahlter Mehrwertsteuer vorgetäuscht werden sollte, ergibt sich aus Folgendem:
182Die Geschäftsbeziehung zu dem russischen Händler begann im Juli #### – aus diesem Monat datieren die ersten Rechnungen der Firma E11 – und die Fahrzeugrechnungen des Zeugen X2 datieren vom 05.09.####. Nach der mit der Aussage des Zeugen B übereinstimmenden Aussage des Zeugen D5 wurde der Kontakt zu dem Russen durch B vermittelt. D5 hat bekundet, als B den Russen mitgebracht habe, habe der Angeklagte ihn, D5, hinzugezogen und er habe den Ausweis des Russen fotokopiert. Die Geschäfte mit B (s.o. II. 4) hatten bereits einige Monate zuvor im März #### begonnen. Als B den Kontakt zu dem Russen vermittelte, wusste der Angeklagte schon seit längerer Zeit, dass B nur ein zum Zwecke der Steuerverkürzung zwischengeschalteter Scheinunternehmer war. Insoweit wird auf die Ausführungen unter IV. 2 Bezug genommen. Wenn aber gerade B einen derartigen Geschäftskontakt vermittelte, bei dem der Angeklagte lediglich aus Rechnungen eines ihm unbekannten Unternehmens Vorsteuer in Anspruch nehmen sollte, ohne je mit dem Ersteller der Rechnungen verhandelt und die Fahrzeuge gesehen zu haben, so musste sich ihm geradezu aufdrängen, dass es auch bei diesem, über den Scheinunternehmer B vermittelten Kontakt nur um Scheingeschäfte zum Zwecke der Steuerverkürzung gehen konnte. Schließlich ist der Angeklagte sehr geschäftserfahren und keineswegs naiv oder leichtgläubig. Dass die tatsächlichen Zusammenhänge für ihn nicht nur erkennbar waren, sondern tatsächlich von ihm durchschaut wurden, lässt sich auch an seinem Verhalten bei der "Geschäftsabwicklung" ablesen. Auch nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen X2 hat er bis zum Abschluss dieser Geschäfte nie Kontakt zu dem ihm damals unbekannten X2 aufgenommen, um die Angelegenheit zu prüfen. Auch andere, naheliegende Schutzmaßnahmen, wie etwa eine Überprüfung beim Zoll, ob eine Anmeldung und Ausfuhr tatsächlich stattgefunden habe, erfolgte nicht, andernfalls hätte er sofort erfahren, dass die Zolldokumente gefälscht waren.
183Auch hier schließt die Kammer aus den genannten Gründen aus, dass der Angeklagte B für einen normalen Kfz-Händler und den Russen für einen "E11-Vertragshändler" gehalten haben könnte, so hat er den Abnehmer auch in sämtlichen Exportrechnungen, die ab dem 02.07.#### geschrieben wurden und den Angeklagten als Verkäufer ausweisen, bezeichnet. Hier erscheint ungereimt, warum B das Geschäft nicht selber abwickelte, um selbst die Provision in Höhe der Differenz zwischen den Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu verdienen. In den ersten drei Monaten des von B vermittelten Kontakts hatte der Angeklagte selbst noch zahlreiche Fahrzeuglieferungen mit Eingangsrechnungen der Firma B erhalten. Ferner bleibt offen, warum der russische Händler nicht selbst bei X2 bzw. E11 einkaufte. Grundsätzlich ist ein "E11-Vertragshändler" dazu da, Ware von S11 zu beziehen und dann abzusetzen. Noch weniger nachvollziehbar ist, warum der russische Händler die Ware nicht direkt vom Zeugen X2 kaufen konnte, wodurch er sich den Aufschlag, den die Firma D als Zwischenhändler berechnete, gespart hätte. Ein plausibler Grund, den Angeklagten einzuschalten, bestand sicher nicht, da der Angeklagte gar keinen Kontakt zu X2 hatte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge X2 nicht selbst eine Exportrechnung direkt an den Russen schreiben konnte, wie es dann als nächster in der Rechnungskette ja auch der Angeklagte gemacht hat. Es ist nicht vorstellbar, dass der Angeklagte gutgläubig gewesen sein und nicht einmal versucht haben könnte, die Dinge zu überprüfen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte Überprüfungen nicht aus Naivität, sondern deshalb unterließ, weil er genau wusste, dass es sich um Scheingeschäfte mit nicht existierenden Fahrzeugen handelte, mit denen nur der Anschein eines Vorsteuererstattungsanspruches vorgetäuscht werden sollte.
1845. Gefälschte Fahrzeugrechnungen D2
185Diese Vorgänge aus der Zeit von Juli bis Dezember #### liegen teils vor und teils nach den Vorgängen mit Eingangsrechnungen des Zeugen X2. Sie beruhen auf demselben, über B vermittelten Kontakt zu dem Russen. Es kann daher auf die vorangegangenen Ausführungen unter IV. 4 Bezug genommen werden. Auch hierzu hat der Zeuge T26 glaubhaft bekundet, dass solche Fahrzeuge mit den in den Rechnungen und Zolldokumenten genannten Fahrgestellnummern nie produziert wurden, auch hier hat der Zeuge L11 die Zolldokumente überprüft und glaubhaft bekundet, dass sie ebenfalls aus den gleichen Gründen gefälscht sein müssen. Weiter hat der Zeuge T26 glaubhaft bekundet, auch alle Mercedes-Rechnungen über angebliche Fahrzeuglieferungen an die Firma D seien komplett gefälscht. Der Vorgang existiere bei E11 nicht und sei frei erfunden. Gleiches gelte für die beiden Quittungen, wonach am 12. und 22.10.#### angeblich einmal 633.200,00 DM und einmal 314.100,00 DM bar bei der Firma E11 in T6 gezahlt worden sein sollen. Es habe weder die in Rechnung gestellten Fahrzeuge gegeben und es existierten auch nicht die in den Rechnungen angegebenen Belegnummern, für diese verwende die Firma E11 auch ein ganz anderes Zahlensystem.
186Auch hier fällt auf, dass die Niederlassung der Firma E11 in T6, von der der Angeklagte laut den Rechnungen die Fahrzeuge bezogen haben soll, nicht in seinen Telefonregistern verzeichnet ist, obwohl er dort zahlreiche andere Niederlassungen der Firma E11 aus dem ganzen Bundesgebiet notiert hat. Auch hier kann die Kammer sich aber aus den bereits unter IV. 4 genannten Gründen nicht vorstellen, dass der Angeklagte tatsächlich von anderen Personen hereingelegt worden sein könnte und gutgläubig war. Er wusste aufgrund seiner eigenen "Geschäftsbeziehung" zu B, dass dieser nur ein Scheinunternehmer war, und kannte den ihm über B zugeführten Russen offenbar nicht näher.
187Die als Zahlungsnachweis überreichten Quittungen waren wenig aussagekräftig, eine der beiden Quittungen ist noch nicht einmal unterschrieben, obwohl auf dem Vordruck eine Unterschrift des Kassierers vorgesehen ist. Auch hier hätte es äußerst nahegelegen, direkt mit der Firma E11 in Kontakt zu treten, um die Vorgänge zu überprüfen. Bei einer verständigen Würdigung der gesamten Vorgänge kann kein Zweifel daran sein, dass der Angeklagte hier ebenso wie bei den Fahrzeugrechnungen des Zeugen X2 wusste, dass die Vorgänge fingiert waren und es nur darum ging, Vorsteuer aus den Rechnungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen, und dass er deshalb keinerlei Überprüfungen machte.
188Die Autos hat der Angeklagte nie gesehen, denn sie existierten nicht. Auch in diesem Fall hat der Angeklagte offensichtlich mit X4 zusammengearbeitet. Der Russe wird von B, X4 Gehilfen, nach F3 gebracht und eines der tatsächlich nicht existierenden Mercedes-Fahrzeuge fakturiert der Angeklagte auf die Firma M16 in M15, eine Firma aus dem Einflussbereich des X4.
189Auch hier ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte die Vorgänge gesteuert hat. Auf allen Ausgangsrechnungen der Firma D an den angeblichen russischen "E11-Vertragshändler" und auf der weiteren Ausgangsrechnung an die Firma M16 in M15 ist der Name des Angeklagten als Verkäufer ausgewiesen. B hat bestätigt, dass er den Russen zum Angeklagten gebracht und der Angeklagte mit diesem verhandelt habe. Das hat auch der Zeuge D5 bestätigt. Er hat bekundet, sein Vater – also der Angeklagte – habe ihn, D5, zu dem Gespräch "hinzugezogen" und er habe dann den Ausweis des Russen kopiert.
190- C4-Geschäfte
Wie schon ausgeführt, hat der Zeuge P ermittelt, dass es sich bei C4 BV um eine Scheinfirma handelte, die nur kurze Zeit bei einem Büro-Service in den O10 angemeldet war und von "Q2" unter Angabe einer tatsächlich nicht existierenden Anschrift in Deutschland gegründet wurde. Der Zeuge I2 hat bestätigt, dass C4 eine Scheinfirma war. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, handelte es sich bei den Firmen B und F, die bei den C4-Geschäften auch eine wesentliche Rolle spielten, um missing trader, die – ebenso wie die Firma C4 – unter der Regie von X4 zu Zwecken der Steuerhinterziehung installiert wurden. Der Weg der Ware konnte in der Hauptverhandlung durch Verlesung von diversen Rechnungen und Lagerbucheintragungen bei der Firma D nachvollzogen werden.
192Dass die einzelnen Fahrzeuge tatsächlich nicht in die O10 exportiert, sondern im Inland verkauft wurden, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Indizien:
193Da die Firma C4 eine Scheinfirma war, die dazu diente, umsatzsteuerfreie Exporte vorzutäuschen, indizieren bereits die festgestellten Fakturierungen der Firma D vom 30.06. und 30.08.#### auf die Firma C4, dass die Ware tatsächlich bei der Firma D verblieb und im Inland abgesetzt wurde. An eine Scheinfirma wie C4 wird eben nur zum Schein verkauft. Tatsächlich ergibt sich aus diversen Rechnungen, dass die angeblich an C4 exportierten Fahrzeuge nach dem vorgetäuschten Export teils von der Firma des Angeklagten, teils auch von den in Deutschland ansässigen Firmen der Zeugen M7, X8, T7 und I2 an Kunden im Inland veräußert wurden. Sieben angeblich jeweils am 30.08.#### in die O10 exportierte Opel Vectra tauchen am 17.09.#### mit einer Rechnung der Firma B an die Firma D mit leicht veränderten Fahrgestellnummern in der Buchführung der Firma D wieder auf und werden dann in der Folgezeit von der Firma D unter Angabe der richtigen Fahrgestellnummer an Kunden im Inland abgesetzt. Vier weitere Opel Vectra landeten bei der Firma des Zeugen I2 in C3 und wurden im Geschäftsbetrieb der Firma I4 veräußert, wie I2 bestätigt hat, aus den Rechnungen ergibt sich, dass I2 die Fahrzeuge in der Zeit vom 04.09. bis 14.11.#### an Kunden im Inland weiterverkaufte. Ein weiterer, laut Rechnung angeblich am 30.06.#### exportierter Opel Vectra landet beim Autohaus des Zeugen M7. Dieser hat bekundet, sein Autohaus sei damals Kunde im Großhandel der Firma D gewesen, dort habe er pro Jahr ca. 30 bis 50 Fahrzeuge erworben. Er könne ganz sicher sagen, dass er auch diesen Opel Vectra für 25.100,00 DM brutto beim Autohaus D in F3 gekauft habe. Der Betrag von 25.100,00 DM sei bar an die Firma D gezahlt worden. Während er üblicherweise bei solchen Einkäufen eine Rechnung der Firma D erhalten habe, habe er diesmal eine Rechnung einer Firma F GmbH bekommen. Er könne heute nach so langer Zeit nicht mehr sagen, wie diese ungewöhnliche Rechnungserteilung begründet wurde. Er sei sich aber ganz sicher, dass das Fahrzeug damals bei der Firma D in F3 gekauft und dort auch bezahlt wurde. Ebenso sicher sei, dass das Geschäft mit der Bezahlung abgewickelt und er keinesfalls den gezahlten Betrag von 25.100,00 DM zurückerhalten habe. Die Aussage dieses Zeugen, der einen absolut glaubwürdigen, um Wahrheit bemühten Eindruck machte, ist sicher richtig. Dass er den Rechnungsbetrag von 25.100,00 DM bar bezahlt hat, wird bestätigt durch das Kassenbuch der Firma D vom 29.11.####. Dort ist der Eingang des Bargeldes mit dem Vermerk "M7 á-Konto" vermerkt. Dass die Kaufpreiszahlung als á-Konto-Zahlung erfasst wird, dient offensichtlich dem Zweck, zu verschleiern, dass ein Inlandsverkauf an die Firma M7 erfolgt war. Eindeutig falsch ist die nachfolgende Kassenbucheintragung vom 08.12.####, wonach die 25.100,00 DM angeblich an M7 zurückgezahlt worden sein sollen. Das Kassenbuch vom 08.12.#### dient offensichtlich dem Zweck, eine Liste offener Posten, die sich im Zusammenhang mit den manipulierten, der Umsatzsteuerhinterziehung dienenden Geschäften ergeben hatte, zu bereinigen, um so nach Außen den Eindruck einer sauberen Buchführung erwecken zu können. So soll angeblich am 08.12.#### die Firma T4 die "Abschlussrate" von 53.287,61 DM aus dem angeblich fehlgeschlagenen Fahrzeugverkauf vom 23.03.#### (s.o. II. 3) bar gezahlt haben. Auf der Gegenseite verschwindet die á-Konto gebuchte Kaufpreiszahlung des M7 als angebliche Rückzahlung. Außerdem soll am 08.12.#### auch angeblich die Mehrwertsteuer D13 in bar in Höhe von 94.662,10 DM erstattet worden sein. Dies steht im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Exporten nicht existierender Mercedes-Fahrzeuge nach S10 (s.o. II. 5 und 6). Bei solchen Exportgeschäften im Fahrzeughandel ist es weitgehend üblich, dem Käufer eine Exportrechnung ohne Mehrwertsteuer zu erteilen, zugleich aber einen Betrag in Höhe der fiktiven Mehrwertsteuer als Kaution vom Käufer zu verlangen. Die Kaution wird dann zurückgezahlt, sobald der Käufer Zolldokumente vorlegt, die beweisen, dass die Ware tatsächlich exportiert wurde. Die Kammer ist überzeugt, dass auch diese angebliche Erstattung an D13 fingiert ist. Daran vermag auch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin D10 nichts zu ändern, wonach die Erstattung tatsächlich in bar erfolgt sei, als angeblich der Russe mit den Zolldokumenten gekommen sei. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des angeklagten Ehegatten handelte. An den Geschäften mit dem angeblichen E11-Vertragshändler in S10 ist alles frei erfunden und fingiert. Die Autos existierten nie, die Eingangsrechnungen der Firma E11 sind ebenso gefälscht wie die beiden Quittungen über angeblich bei E11 erfolgte Barzahlungen, die nicht existierenden Fahrzeuge wurden auch nicht exportiert, die Zolldokumente sind gefälscht und auch die diesbezügliche Kassenbucheintragung vom 08.12.#### ist rein fiktiv.
194Der Zeuge T7 hat bestätigt, dass zwei der Opel Vectra von dem von ihm damals geleiteten Autohaus in X5 mit einer Eingangsrechnung der Firma F GmbH eingekauft und dann an Kunden seiner Firma weiterverkauft wurden. Der Zeuge, der ein Autohaus ähnlicher Größe wie die Firma D leitet, hat weiter bekundet, er habe viele Geschäfte mit der Firma D gemacht, teils habe er dort Fahrzeuge eingekauft, teils aber auch größere Posten an die Firma D verkauft. Angesichts der Vielzahl von Fahrzeugen, die jährlich durch seine Hände gingen, könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr an Einzelheiten des Geschäftsabschlusses über die beiden Vectra erinnern und er wisse nicht, mit wem das Geschäft abgeschlossen wurde. Schon aufgrund der Parallelität der die Zeugen T7 und M7 betreffenden Vorgänge ist die Kammer überzeugt, dass auch T7 die Fahrzeuge von der Firma D erhalten hat. Sicher ist, dass diese Fahrzeuge zu einem Kontingent gehören, welches lange zuvor von der Firma T20 an die Firma D verkauft wurde. Ebenso wie im Fall des Zeugen M7 hat der Angeklagte auch die beiden Vectra, die beim Zeugen T7 landeten, am 30.06.#### zum Schein an die Firma C4 "verkauft", ebenso wie der Zeuge M7 bekommt auch die Firma des Zeugen T7 dann eine Eingangsrechnung der Firma F, die Rechnungen datieren sogar beide übereinstimmend auf den 30.11.####. Ebenso wie im Fall des Zeugen M7 existiert über die gleichen Fahrzeuge eine bei I2 sichergestellte und in der Hauptverhandlung verlesene Rechnung der Firma I4 an die F S.A., die X4 in M15 leitete. Diese Rechnungen datieren sowohl im Fall des Zeugen T7 wie auch im Fall des Zeugen M7 jeweils auf den 23.10.####. Ganz offensichtlich hat X4 dem Angeklagten die Firma C4, die er eigentlich primär benutzte, um steuerfreie Exporte in die O10 vorzutäuschen, zur Verfügung gestellt, damit hier der Angeklagte die Möglichkeit hatte, Exporte vorzutäuschen. Während bei den B-Geschäften zum Schein eine Lieferkette von der T in M15 über die Firma I4 in C3 zur Firma C4 in den O10 gebildet wurde, wird die Logistik hier in umgekehrter Richtung benutzt. Hier wird nun von der Firma D an C4, von dort zu I2 in C3, von dort dann weiter zur T in M15 und von dort dann zum F fakturiert und unter dieser Firma werden dann Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausgestellt, welche die Firma des Angeklagten, wo die Fahrzeuge weiter zum Verkauf angeboten wurden, dann an Kunden wie M7 und T7 weiterreicht.
195Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die beiden Ford Mondeo nur zum Schein an C4, tatsächlich aber von der Firma D mit einer B-Rechnung an die Firma des Zeugen X12 gingen. Der Zeuge X12 hat bekundet, er betreibe ein größeres Autohaus und habe viele wechselseitige An- und Verkaufsgeschäfte mit der Firma D abgewickelt. Er hat bestätigt, dass er die beiden Ford Mondeo und die dazugehörige B-Rechnung erhalten und die Fahrzeuge in seinem Geschäftsbetrieb in X21 weiterveräußert hat. Weiter hat er bekundet, er könne sich angesichts der Vielzahl von Geschäften heute an den lange zurückliegenden Vorgang nicht mehr erinnern, eine Firma B kenne er nicht. Auch hier indiziert schon die Parallelität mit den übrigen C4-Geschäften, dass auch diese Fahrzeuge tatsächlich von der Firma D an X12 verkauft worden sein müssen. Die Logistik ist die gleiche wie in den die Zeugen T7 und M7 betreffenden Fällen, nur dass hier ein anderer missing trader, nämlich die Firma B, benutzt wird. Warum dies so war, ist klar. Bis September wurde die Firma B als missing trader benutzt, dann ausgemustert und ab Oktober #### durch die Firma F ersetzt. Im Fall des Zeugen X12 kommt noch hinzu, dass die beiden Ford Mondeo bereits mit Rechnung vom 06.11.#### von der Firma D an die Firma X12 verkauft worden waren, dann aber laut Lagerbucheintragungen ##### und ##### kurz darauf von der Firma X12 zurückgekauft wurden. Also gab es nicht nur im Allgemeinen eine Geschäftsbeziehung zur Firma X12, sondern auch speziell bezüglich dieser beiden Ford Mondeo, wobei der erste Verkauf offenbar gescheitert ist.
196Insgesamt indizieren die C4-Geschäfte, dass es im Jahr #### eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und X4 gab. Wäre der Angeklagte bei den B-Geschäften und den Einkäufen beim F tatsächlich gutgläubig gewesen und hätte X4 bei diesen Geschäften heimlich über Dritte seine Ware dem Angeklagten untergeschoben, so dürfte der Angeklagte die Firma C4 und ihre Funktion an sich nicht kennen und auch nicht wissen, dass die Firmen B und F missing trader sind. Bei den C4-Geschäften benutzte der Angeklagte aber die gesamte Logistik, die X4 geschaffen hat, um Exporte vorzutäuschen und Umsatzsteuer zu hinterziehen. Die hierfür erforderlichen Informationen und die Rechnungen, die er an seine Kunden weitergibt, kann er an sich nur von X4 selbst oder einer Person aus Webers Umfeld erhalten haben. Die Firma C4 spielt zwar bei den B-Geschäften eine Rolle, weil X4 zeitgleich mit dem Verkauf über die Firma B an die Firma D eine zweite Rechnungskette von der T über I2 zur Firma C4 bildet. Hätte X4 den Angeklagten getäuscht, hätte er ihn hierüber und über die Funktion der C4 sicherlich nicht informiert. Hier benutzt nun bei den 16 Fahrzeugen der Angeklagte selbst die Firma C4 in ähnlicher Funktion, wie X4 und I2 sich sonst dieser Firma bedienen. Schließlich benutzt auch der Angeklagte Rechnungen der Firmen B und F beim Verkauf von Fahrzeugen aus dem Bestand der Firma D.
197Die Zusammenarbeit wird auch durch folgenden Umstand indiziert: In den sichergestellten Geschäftsunterlagen der Firma D befanden sich in einem Ordner auch Unterlagen zur Umsatzsteueridentitätsnummer der Firma C4. Zunächst wurde der Firma D am 29.06.#### mitgeteilt, dass die von der Firma nachgefragte Umsatzsteueridentitätsnummer existiere. Später wurde die zusammenfassende Meldung der Firma D über EU-Exporte durch Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 11.06.#### dann beanstandet mit der Begründung, die Identitätsnummer der Firma C4 sei nur vom 08.02. bis 31.05.#### gültig gewesen. Danach befinden sich in dem sichergestellten Ordner zwei Faxmitteilungen der Firma M10 M15 vom 19.07.####. Die Firma M10 gehörte zum Einflussbereich des X4 und residierte im gleichen Gebäude in M15, in dem auch die Firmen M16 und T ansässig waren. Mit den beiden Faxmitteilungen vom 19.07.#### wurden ältere Faxmitteilungen des C12 Q2 an die T in M15 vom 25.04. und 23.06.#### weitergereicht, die Ausführungen zur Umsatzsteueridentitätsnummer der Firma C4 enthalten. Offensichtlich hat der Angeklagte nach Erhalt des Schreibens des Bundesamtes für Finanzen vom 11.06.#### mit X4 oder einer Person aus dessen Umfeld Rücksprache gehalten und um Aufklärung gebeten.
198Dass X4 heimlich Ware beim Angeklagten platziert haben könnte, erscheint bei Gesamtbetrachtung der C4-Geschäfte ganz abwegig. Hier profitiert offensichtlich nicht X4, sondern in erster Linie der Angeklagte. So "kauft" die Firma C4 am 30.08.#### sieben Opel Vectra von der Firma D für insgesamt 280.000,00 DM netto. Die Firma D "kauft" die gleiche Ware dann am 17.09.#### billiger, nämlich für 280.000,00 DM brutto von der Firma B zurück. Selbst wenn man berücksichtigt, dass X4 und B die Mehrwertsteuer nicht abführen, verbleibt bei diesem Geschäft kein Gewinn bei X4. Er erleidet sogar einen Verlust, weil er ja an B entsprechend der Vereinbarung (100,00 DM für jedes unter dem Namen B in Rechnung gestellte Fahrzeug) nun 700,00 DM zahlen muss.
199Dass auch in diesem Fall der Angeklagte die Vorgänge gesteuert hat, wird bereits dadurch indiziert, dass auch hier er bei allen Rechnungen an C4 als Verkäufer ausgewiesen ist. Theoretisch wäre es natürlich möglich, dass ein anderer aus der Firma D dieses Geschäft getätigt und ohne Wissen des Angeklagten dessen Namen als Verkäufer eingesetzt haben könnte. Diese Möglichkeit hat die Kammer geprüft, im Ergebnis aber ausgeschlossen. Dass der Angeklagte der Entscheidungsträger bei den Umsatzsteuerhinterziehungen war, ergibt sich letztlich aus einer Gesamtbetrachtung. Nicht nur bei den Verkäufen an C4, vielmehr auch bei allen Verkäufen nicht existierender Mercedes-Fahrzeuge und auf allen Ankaufscheinen bei Einkäufen bei den Firmen F bzw. B ist der Name des Angeklagten als An- oder Verkäufer vermerkt. Dass jemand systematisch über einen langen Zeitraum hinweg in der Firma D den Namen des Angeklagten missbraucht haben könnte, schließt die Kammer aus, weil dies angesichts der Vielzahl von Vorgängen mit großer Wahrscheinlichkeit aufgefallen wäre. Weiter zeigt die Gesamtschau, dass bei allem, was mit Umsatzsteuerhinterziehung zu tun hat, stets der Angeklagte seine Hände im Spiel hat. Die Scheingeschäfte mit den Firmen T4 und M aus dem Jahr #### hat allein er getätigt, alle Schriftstücke sind von ihm bzw. an ihn persönlich adressiert und von ihm häufig auch mit handschriftlichen Notizen versehen worden. B landet schließlich – ebenso wie der nicht identifizierte Russe im Zusammenhang mit den Geschäften über nicht existierende Mercedes-Fahrzeuge – im Büro des Angeklagten, beide verhandeln mit ihm. Selbst seine Söhne, die ersichtlich bemüht waren bei ihren Zeugenaussagen, den Angeklagten so gut wie möglich aus der Schusslinie zu bringen, bestätigen, dass der Angeklagte den "Erstkontakt" zum F hergestellt hat. Allem Anschein nach ist Umsatzsteuerhinterziehung im Hause D Chefsache und der Angeklagte persönlich fädelt die Vorgänge ein. Dass etwa der Zeuge M7 bekundet hat, er habe bei den diversen Einkäufen bei der Firma D nie mit dem Angeklagten persönlich, sondern immer nur mit Verkäufern, meistens mit dem Zeugen M19 – dieser konnte sich an den Vorgang nicht erinnern – zu tun, spricht nicht gegen eine Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Entscheidung, zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung eine missing-trader-Rechnung der Firma F zu besorgen, wird bereits eingefädelt durch die Scheinverkäufe an die Scheinfirma C4 vom 30.06. bzw. 30.08.####. Diese Grundentscheidung hat aber zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte getroffen.
200Zeitlich hat die Kammer die Geschäfte folgenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen zugeordnet:
201Die am 30.08.#### verkaufte und am 17.09.#### von der Firma B zurückgekaufte Ware wird nicht unter C4, sondern bei den B-Geschäften erfasst, weil hier zu Unrecht Vorsteuer aus einer B-Rechnung in Anspruch genommen wurde. In den übrigen Fällen geht es um nicht abgeführte Mehrwertsteuer. Die vier Opel Vectra, die zur Firma I2 nach C3 gingen und hier weiterverkauft wurden – nicht zu verwechseln mit weiteren Opel Vectra, die nur durch X4 über I2 fakturiert wurden, aber tatsächlich bei der Firma D verblieben und von ihr an M7 und T7 verkauft wurden – gehören in den Juni ####. Da die Rechnung der Firma D an die Firma C4 auf den 30.06.#### datiert, ist die Annahme berechtigt, dass die Fahrzeuge tatsächlich auch bereits im Juni #### im Inland verkauft wurden. Dafür spricht auch, dass das erste Fahrzeug bereits am 04.09.#### in C3 von der Firma I4 weiterveräußert wurde. Bedenkt man, dass das Fahrzeug in C3 erst zum Verkauf angeboten und erst noch ein Käufer gefunden werden musste, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass es entsprechend dem Datum der Rechnung der Firma D an C4 bereits im Juni #### veräußert wurde. Bei den insgesamt fünf Fahrzeugen, die zu den Firmen der Zeugen X12, T7 und M7 gelangten, ist die Kammer von den Daten der Rechnungen der Firma B bzw. F (14.09.#### bzw. 30.11.####) ausgegangen. Dafür spricht im Fall M7 neben dem Rechnungsdatum auch die Tatsache, dass die Zahlung des Zeugen bereits am 29.11.#### im Kassenbuch der Firma D erfasst ist.
202- Einzeltaten
Die Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen ergibt sich aus den Buchhaltungsdaten der Firma D, die der Zeuge P anhand der sichergestellten Unterlagen ausgewertet hat. Der Zeuge B6 macht in der Firma D die Buchhaltung. Ein- und Verkäufe werden mit den jeweiligen Mehrwertsteuerbeträgen eingebucht, die Gesamtsumme an Vorsteuer bzw. eingenommener Mehrwertsteuer kann dann am Ende des jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes quasi per Knopfdruck der EDV entnommen werden und wurde dann jeweils vom Zeugen B6 mit der Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet. Der Zeuge P hat bei seiner Recherche nur solche Buchungen berücksichtigt, zu denen er in den sichergestellten Unterlagen auch die passende Rechnung gefunden hat.
204Zu Unrecht hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung problematisiert, dass der Angeklagte selbst doch nichts mit den Buchungen zu tun hat und auch nie eine Umsatzsteuervoranmeldung unterzeichnete. An der Verantwortlichkeit des Angeklagten kann kein Zweifel bestehen. Er ist Inhaber der Firma und leitet sie. Die grundlegenden Entscheidungen, Waren mit Rechnungen von missing tradern bzw. gefälschte Eingangsrechnungen zu beschaffen oder Exporte vorzutäuschen, hat er getroffen. Dass er bei der Umsetzung solcher Entscheidungen nicht alle erforderlichen Arbeitsschritte wie etwa das Buchen der Rechnungen persönlich erledigt, ist in einem Betrieb von der Größe der Firma D selbstverständlich und stellt seine Verantwortlichkeit und Täterschaft nicht in Frage.
205V.
206Feststellungen zum Verfahrensgang
207Durch glaubhafte Bekundungen der Zeugen T20 und P sowie durch Verlesung einzelner Unterlagen wurde folgender Verfahrensgang festgestellt:
208Bereits im Mai #### kam es im Zusammenhang mit den Überweisungen der G4 an die T4 zu einem Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäsche. Der Angeklagte erfuhr sehr schnell hiervon und informierte den Zeugen Rechtsanwalt Y, der an Hand von Angaben des Angeklagten versuchte, den Geldwäscheverdacht zu entkräften. Wegen des gleichen Komplexes gab es dann bereits im Juni #### erste Ermittlungen der Steuerfahndung, am 08.11.#### wurde der Angeklagte darüber informiert, dass wegen Verdachts auf Umsatzsteuerhinterziehung in den Monaten August #### bis Oktober #### ein Strafverfahren eingeleitet werde. Wegen des gleichen Verdachts im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerkarussell unter Beteiligung der T4 und der M erging am 15.11.#### der erste Durchsuchungsbeschluss. Am 28.11.#### wurde der Angeklagte zu diesem Komplex erstmals vernommen. Am 30.07.#### meldete sich für ihn Rechtsanwalt H2 als Verteidiger, der am 08.08.#### Akteneinsicht erhielt. Die Steuerfahndung machte am 02.10.#### den Vorschlag, dass Strafverfahren wegen des zunächst nur bekannten Umsatzsteuerkarussells mit M und T4 nach § 153 a StPO gegen eine Geldbuße von 50.000,00 DM einzustellen. Der damalige Verteidiger des Angeklagten bat mehrfach um Fristverlängerung, für den 06.03.#### wurde eine Schlussbesprechung angesetzt. Kurz zuvor, am 28.02.####, erfuhr die Steuerfahndung durch eine Kontrollmitteilung von den B-Geschäften. Wegen dieser Geschäfte wurde das Steuerstrafverfahren dann am 04.03.#### erweitert und betraf nun auch Umsatzsteuerverkürzungen aus der Zeit von April bis September ####. Am 06.03.#### ergingen weitere Durchsuchungsbeschlüsse wegen der alten und der neuen Tatvorwürfe. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 19.03.#### vollstreckt und gleichzeitig wurde dem Angeklagten die Erweiterung des Strafverfahrens bekannt gegeben. Am 22.03.#### erfuhr die Steuerfahndung durch eine weitere Kontrollmitteilung von den Geschäften mit dem Zeugen X2. Es erfolgten weitere Ermittlungen und am 22.08.#### wurde das Verfahren erneut erweitert, das nun Umsatzsteuerhinterziehungen aus der Zeit von Anfang #### bis Juni #### betraf, wobei nun alle Tatvorwürfe, die Gegenstand dieses Urteils sind, betroffen waren. Am 28.08.#### erging ein weiterer Durchsuchungsbeschluss wegen aller alten und neuen Tatvorwürfe, der am 05.09.#### vollstreckt wurde. Bei der Vollstreckung erfolgte zugleich die Bekanntgabe der Erweiterung des Verfahrens an den Angeklagten. Es erfolgten dann weitere umfangreiche Ermittlungen und Vernehmungen durch den Zeugen P. Am 15.10.#### kam es zu einer Besprechung mit dem neuen Verteidiger des Angeklagten, der Stellung nehmen wollte. Diesem wurde der Entwurf des Abschlussberichtes am 08.03.2004 übersandt. Der Verteidiger bat dann um Verlängerung bis zum 20.07.2004 mit der Begründung, es seien noch Abstimmungen mit dem Angeklagten erforderlich. Der endgültige Abschlussbericht, der im Wesentlichen mit der späteren Anklage übereinstimmt, datiert vom 01.06.2004. Die Anklage wurde aber erst am 02.02.2006 erhoben, wegen Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaft kam es hier zu einer Verzögerung von gut einem Jahr. Das Hauptverfahren wurde am 04.04.2006 von der Kammer eröffnet und die Hauptverhandlung begann am 06.06.2006. Am 15.11.2006 wurde diese Hauptverhandlung zunächst unterbrochen, weil der Angeklagte sich einer Bypass-Operation unterzog.
209Zu den Ursachen dieser Erkrankung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
210Dr. U, der langjährige Hausarzt des Angeklagten, hat bekundet, der Angeklagte habe schon seit längerer Zeit an einer Fettstoffwechselstörung gelitten und außerdem sei er Raucher gewesen. Gleichwohl glaube er, dass die Belastung durch den Strafprozess mitursächlich war für die Bluthochdruckkrise, die dann letztlich eine Bypass-Operation erforderlich machte. Die Operation des Angeklagten wurde unter Leitung von Prof. L6, einem sehr bekannten und angesehenen Herzspezialisten durchgeführt. Prof. L6 hat bekundet, die Operation sei erforderlich geworden aufgrund einer koronaren Herzerkrankung des Angeklagten. Die bei ihm festgestellte Gefäßverengung in den Herzkranzgefäßen sei als Endprodukt eines langen Prozesses anzusehen. Es handelte sich um eine typische Alterserkrankung, die durch Risikofaktoren forciert werde. Beim Angeklagten lägen mehrere typische Risikofaktoren (Nikotinabusus, Fettstoffwechselstörung und Bluthochdruck) vor, die als Ursachen in Betracht zu ziehen seien.
211Die Kammer hat sich den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Prof. L6 angeschlossen. Dass der Prozess Ursache der Erkrankung gewesen sein könnte, ist reine Spekulation. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die beim Angeklagten in erheblichem Maße vorhandenen Risikofaktoren zu der Gefäßverengung geführt haben.
212Die erste, im Juni 2006 begonnene Hauptverhandlung, musste schließlich im Januar #### aufgrund vorgelegter Atteste, wonach immer noch Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen haben könnte, abgebrochen werden.
213Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. I12 konnte dann einige Monate später Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt und ab Juli #### von neuem mit der Hauptverhandlung begonnen werden.
214Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Urteil allein auf dieser neuen Hauptverhandlung und dem beruht, was in dieser Hauptverhandlung ab Juli #### festgestellt wurde.
215Die Kammer geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 15 Monaten aus. Sie liegt zwischen dem Abschlussbericht vom 01.06.2004 und der Anklageerhebung vom 02.02.2006, betrifft aber nicht den gesamten Zeitraum, weil man angesichts der Komplexität der Sache der Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Abschlussberichtes noch eine mehrmonatige Einarbeitungszeit bis zur Vorlage der Anklage zugestehen muss.
216Weitere, von den Staatsorganen zu vertretende Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, dass das Umsatzsteuerkarussell mit den Firmen T4 und M, obwohl es bereits im Herbst #### ausermittelt war, nicht vorab angeklagt wurde. Hierzu kam es ja offensichtlich nur deshalb nicht, weil das Verfahren erweitert wurde, als Anfang #### bekannt wurde, dass der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an das Umsatzsteuerkarussell auch im Jahr #### offensichtlich diverse Steuerhinterziehungen begangen hatte, die nun erst noch ausermittelt werden mussten. Die Entscheidung, den ersten Komplex aus dem Jahr #### im Verfahren zu belassen und nicht separat anzuklagen, ist nicht zu beanstanden. Wer – wie der Angeklagte – trotz bereits laufender, ihm bekannter Ermittlungen weiter am laufenden Band Umsatzsteuerhinterziehungen begeht, kann nicht erwarten, dass die ältesten Sachen vorab angeklagt werden. Ein langes Strafverfahren kann dem Betroffenen hierdurch ohnehin nicht erspart werden, weil dann ja ohnehin das Verfahren wegen der jüngeren Taten weiterlaufen müsste. Es ist auch sachgerecht, alle Taten in einem Verfahren zu belassen, weil sie ohnehin als Einheit gesehen werden müssen. Schließlich ist bei der Strafzumessung ohnehin eine Gesamtstrafenbildung erforderlich und auch bei den Einzeltaten muss man differenzieren, ob es sich um einmalige Verfehlungen handelt, oder ob die einzelne Tat zu einer Kette gleichgelagerter, systematisch betriebener Taten über einen längeren Zeitraum hinweg gehört.
217Dass es zwei Hauptverhandlungen gab, die sich beide über einen langen Zeitraum erstreckten, beruht ebenfalls nicht auf Fehlern der Kammer oder sonstiger staatlicher Entscheidungsträger. Die Kammer hat seit vielen Jahren keine Hauptverhandlung durchgeführt, die auch nur annähernd so lange gedauert hätte wie die des Angeklagten. Auch Kammern, die schnell terminieren und zügig verhandeln, stoßen aber bei Verteidigungsstrategien, wie der Angeklagte und seine Verteidigung sie angewendet haben, an ihre Grenzen. Wie aus dem Protokoll ersichtlich wurden diverse Beweisanträge an diversen Verhandlungstagen gestellt. Werden die Beweisanträge nacheinander gestellt, können sie von der Kammer auch nicht als Block erledigt werden, indem an wenigen Verhandlungstagen relativ viele Zeugen geladen werden. Es wäre auch sinnlos, die Hauptverhandlung, um sie insgesamt zu verkürzen, an vielen Tagen nacheinander zu terminieren, etwa in einer Woche von montags bis freitags täglich den Fall des Angeklagten zu verhandeln. Wird z.B. am Montag ein Beweisantrag gestellt, so kann man die Vernehmung des benannten Zeugen nicht bereits am Dienstag oder Mittwoch bewerkstelligen, zumal hier keiner der diversen Zeugen aus N2 kam. Erfahrungsgemäß wird eine Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche zwischen der Benennung eines Zeugen und seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung benötigt. Eine Verdichtung der Terminierung, die in den meisten Fällen ohnehin daran scheitert, dass die Beteiligten häufig auch durch andere Termine verhindert sind, würde also keine Verkürzung der Hauptverhandlung bewirken. So wurde beispielsweise, als der Vorsitzende am 29.11.#### bekannt gab, dass die Beweisaufnahme aus seiner Sicht geschlossen und am 12.12.#### die Schlussvorträge gehalten werden könnten, dies von der Verteidigung als verfrüht zurückgewiesen. Es wurde erklärt, der Angeklagte wolle Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen, aber nicht heute, sondern erst am 06.12.####. Tatsächlich schilderte er seinen Lebenslauf dann in dem Termin vom 12.12.####. Sodann sollte am 12.02.#### die Beweisaufnahme geschlossen werden, der Staatsanwalt war bereit, an diesem Tag seinen Schlussvortrag zu halten. Darauf wurden weitere Anträge gestellt und es wurde erklärt, der Angeklagte möchte noch eine Einlassung zur Sache abgeben, aber dies solle erst im übernächsten Verhandlungstermin am 26.02.#### geschehen, wozu es dann auch kam. Letztlich muss jeder Angeklagte selbst entscheiden, ob und wann er sich in einer Hauptverhandlung zur Person oder zur Sache einlässt. Verfährt er dabei so, wie der Angeklagte es gemacht hat, kann er aber wegen der damit verbundenen Verzögerung der Hauptverhandlung keine Kompensation beanspruchen.
218Im Ergebnis liegt daher nur eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von 15 Monaten vor. Diese ist im Rahmen der Vollstreckungslösung zu kompensieren. Das erforderliche Maß an Kompensation hängt nicht nur von der Dauer der Verzögerung, sondern auch davon ab, wie sehr der Angeklagte unter der Verzögerung gelitten hat. Die Kammer ist überzeugt, dass die Verzögerung den Angeklagten nicht sonderlich belastet hat. Das sieht man etwa daran, dass er ungewöhnlich unempfindlich auf das Verfahren reagierte. Bereits im Mai #### erfuhr er von der Beschlagnahme bei der Firma G4 und dem Strafverfahren wegen Verdacht auf Geldwäsche. Im November #### wurde ihm dann mitgeteilt, dass die Steuerfahndung von einem Umsatzsteuerkarussell ausgehe und gegen ihn ermittle. Das hat ihn offensichtlich überhaupt nicht beeindruckt, vielmehr hat er den größten Teil der Steuerhinterziehungen erst anschließend im Jahr #### begangen. Selbst als ihm im März #### die Erweiterung des Steuerstrafverfahrens wegen diverser weiterer Taten bekannt gegeben wurde, hat er anschließend noch weitere gleichgelagerte Straftaten begangen. Auch sein geschildertes Verhalten in der Hauptverhandlung belegt, dass er offenbar an einem schnellen Abschluss des Strafverfahrens nicht interessiert war. Deshalb darf die Verfahrensverzögerung nicht überbewertet werden.
219VI.
220Hilfsbeweisanträge
221Hilfsbeweisträge Nr. 1-3
222Die Anträge auf Vernehmung des Zeugen L12 werden nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abgelehnt, weil sie zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sind. Nach den Erläuterungen des Verteidigers soll der Zeuge seit vielen Jahren im Autohaus D tätig sein. Insbesondere im Tatzeitraum soll er die rechte Hand der Familie gewesen sein. Dabei soll er umfassenden Einblick in alle relevanten Vorgänge des Ein- und Verkaufes gehabt haben. Er soll Auskunft geben können zu allen Geschäften des Autohauses D, um die es hier geht.
223Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Vernehmung dieses Zeugen nichts zugunsten des Angeklagten ergeben hätte und dies dem Angeklagten und seiner Verteidigung auch bewusst war und der Antrag ausschließlich zur Verfahrensverzögerung gestellt wurde.
224Der Kammer war dieser Zeuge bis dato völlig unbekannt. Dies obgleich das Verfahren seit dem Jahre 2006 bei ihr anhängig ist und sie in dieser Zeit die Akten und Beweismittel mehrfach gründlich studiert hat. Aus diesen Unterlagen ergab sich für seine Existenz nichts. Weiter hat keiner der von der Kammer vernommenen Zeugen diese Person jemals erwähnt. Der Angeklagte hat den Zeugen in seiner Einlassung ebenfalls nicht erwähnt. Alles dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es sich bei dem Zeugen L12 tatsächlich um die rechte Hand der Familie gehandelt hätte, wie dies jetzt behauptet wird. Die tatsächlichen Vertrauten des Angeklagten waren seine beiden Söhne und der Zeuge X11. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Bekundungen sowie aus den Aussagen der Zeugen B6 und M6, die bei dem Autohaus als Verkäufer angestellt sind. Diese fünf Zeugen haben die Geschäftsabläufe im Hause D und die daran beteiligten Personen näher beschrieben. Der Namen L12 kam dabei nicht vor. Dieser Zeuge kann deshalb im Autohaus D allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Darüber hinaus hat ihn die Verteidigung quasi zu dem gesamten Prozessstoff als Zeugen benannt. Es ist unglaubwürdig, dass dieser Zeugen derart umfassende Kenntnis haben sollte. Nicht einmal die Söhne des Angeklagten konnten alle Fragen beantworten, was bei der Vielzahl der Kontakte und getätigten Geschäfte auch nicht überraschend ist.
225Die Verteidigung wusste auch, dass die Vernehmung dieses Zeugen nicht zur Entlastung des Angeklagten würde beitragen können. Denn andernfalls hätte sie diesen Zeugen bereits früher benannt. Die Zeit dafür bestand in den zurückliegenden Monaten. In der Hauptverhandlung ging es nahezu ausschließlich um die Beweisthemen, zu denen der Zeuge jetzt benannt wird. Die Kammer hat dazu zahlreiche Zeugen vernommen, zuletzt auf Antrag der Verteidigung auch sogenannte Randzeugen, die ebenfalls als wichtig angekündigt worden waren, dann aber wenig bis gar nichts zur Sache aussagen konnten, beispielsweise die Zeugin Q. Diese war von der Verteidigung als Zeugin für die angeblichen Vertragsverhandlungen zwischen C2 und T15 auf N6 angekündigt worden. Sie ist die Lebensgefährtin des Zeugen C2 und flog tatsächlich einmal privat mit diesem nach N6. Das genaue Datum wusste sie aber schon nicht mehr. Zu T15 konnte sie nichts sagen. Von dieser Zeugin konnte sich auch die Verteidigung im Vorfeld nicht mehr versprechen. Gleichwohl hat sie die Zeugin benannt, anders als etwa den Zeugen L12, dessen Vernehmung sie trotz seiner angeblich überragenden Bedeutung erst jetzt beantragt hat. Ähnlich verhält es sich mit dem Zeugen N3, der am 21.12.#### (Anlage 58 zum Protokoll) zum Beweis der Tatsache benannt war, dass der Einkauf des Fahrzeugkontingents, den C2 über die Firma G4 bei der Firma T4 des Zeugen T15 für die Fa. M getätigt habe, ein normales Handelsgeschäft gewesen und die Fa. M damals wirtschaftlich zu Geschäften dieser Größenordnung in der Lage gewesen sei. Der Zeuge wusste tatsächlich nichts von dem Geschäft, kannte den Zeugen T15 nicht und konnte auch zu den Namen G4 und T4 nichts sagen. Zur wirtschaftlichen Situation der M GmbH konnte er nur angeben, dass C2 ihm im Frühjahr #### erzählt habe, der Angeklagte habe die Kommissionsware abgezogen und deshalb sei die Fa. M am Ende, man könne keine Geschäfte mehr machen.
226Die Verschleppungsabsicht liegt angesichts des gesamten Prozessverhaltens der Verteidigung auf der Hand. Die Kammer hat die Sache im ersten Durchlauf ab Juni 2006 an insgesamt 18 Verhandlungstagen verhandelt. Die Beweisaufnahme stand dabei kurz vor dem Abschluss. Aus Sicht der Kammer waren alle maßgeblichen Zeugen vernommen. Wegen der Erkrankung des Angeklagten musste die Verhandlung dann im Januar #### abgebrochen werden. Im Juli #### startete der zweite Durchlauf. Die Kammer hatte dabei die Erwartung, die Verhandlung würde diesmal weniger Zeit in Anspruch nehmen, da alle wichtigen Zeugen bereits einmal vernommen worden waren und auch die Verteidigung deren Aussagen bereits kannte. Im Regelfall verkürzt dies die Beweisaufnahme. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung dann 27 Verhandlungstage in Anspruch genommen. Dabei mussten nach und nach neue Fortsetzungstermine mit der Verteidigung abgesprochen werden. Am 10. Verhandlungstag hatte die Kammer aus ihrer Sicht alle maßgeblichen Beweise erhoben. Der Verteidiger, Dr. B3, stellte verschiedene Beweisanträge und kündigte weitere an. Der Vorsitzende ordnete daraufhin an, die Beteiligten hätten für weitere Beweisanträge bis zum nächsten Termin Zeit. Auf Antrag der Verteidigung wurde diese Frist dann bis zum 09.10.#### verlängert und von der Kammer bestätigt. Die Verteidigung stellte auch danach noch weitere Beweisanträge. Die Kammer ist diesen Beweisanträgen nachgegangen, obgleich es ihr von vornherein klar erschien, dass diese im Ergebnis nichts zur Entlastung des Angeklagten beitragen könnten. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall. Am 17. Verhandlungstag hatte die Kammer die weiteren Beweisanträge im wesentlichen abgearbeitet. Aus ihrer Sicht konnte die Beweisaufnahme im nächsten Termin abgeschlossen werden. Die Verteidigung erhielt den Hinweis, es könne am 12. Dezember ####, also zwei Verhandlungstage später, plädiert werden. Die Verteidigung hielt dies für verfrüht, weil ihr Mandant sich noch einlassen wolle. Die Verteidigung stellte nachfolgend weitere Beweisträge, unter anderem in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember #### die Beweisanträge Nummer 46-52. In dem folgenden Hauptverhandlungstermin am 08. Januar #### beantragte die Verteidigung die Aussetzung der Hauptverhandlung, weil angeblich nicht genügend Zeit zur Vorbereitung auf den Termin bestanden habe. In dem Termin ging es hingegen nur um die Vernehmung von weiteren Randzeugen und Zeugen, die die Verteidigung zuvor selbst benannt hatte. Die Kammer hat die Aussetzung abgelehnt. In dem Termin vom 12. Februar #### teilte die Kammer dann mit, dass es beabsichtigt sei, die Beweisaufnahme im übernächsten Termin am 26. Februar #### zu schließen und dass es dem Angeklagten jederzeit, also auch sofort, frei stehe, sich noch zur Sache einzulassen. Eine sofortige Einlassung lehnte die Verteidigung ab. Sie stellte den Antrag, nicht vor dem 05. März #### plädieren zu müssen, was die Kammer zunächst ablehnte. Am 26. Februar #### ließ sich der Angeklagte dann zur Sache ein und bestritt die Tatvorwürfe. Die Beweisaufnahme konnte schließlich doch erst am 07. März #### geschlossen werden.
227Dieser Verfahrensverlauf zeigt zunächst, dass die Kammer alles getan hat, um das Verfahren zu straffen. Deswegen wurden Fortsetzungstermine nur nach und nach vereinbart, dazu wurden Fragen nach weiterem Aufklärungsbedarf gestellt, eine Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen gesetzt und wiederholt Termine zum Abschluss der Beweisaufnahme angekündigt. Der Verfahrensverlauf zeigt weiter, dass die Verteidigung dem entgegen an einer straffen Verhandlung offensichtlich kein Interesse hatte. Ihr ging es augenscheinlich nur darum, das Verfahren mit immer neuen Beweisanträgen in die Länge zu ziehen und die Kammer mürbe zu machen. Es ist gerade in Wirtschaftsstrafverfahren bekannt, dass sich mit dieser Taktik häufiger eine milde Strafe heraushandeln lässt. Die Benennung des Zeugen L12 im Schlussvortrag des Verteidigers ist ein klarer Beleg für die Verschleppungsabsicht der Verteidigung. Nach der Beschreibung durch den Verteidiger würde man hier von einem Kronzeugen sprechen. Dass dieser Zeuge erst jetzt benannt wird, dabei seine Bedeutung übertrieben wird, zeigt das Motiv der Verteidigung, eine Verurteilung des Angeklagten an dem Verhandlungstage zu verhindern und den Prozess weiter zu verschleppen. Nach dem gesamten Verfahrenslauf hat die Kammer es auch für ausgeschlossen erachtet, dass die Beweisaufnahme mit der Vernehmung des Zeugen L12 hätte abgeschlossen werden können. Die Beweisaufnahme sollte, wie dargestellt, zuvor bereits häufiger beendet werden. Dies scheiterte stets daran, dass die Verteidigung weitere Beweisanträge stellte, die zum einen schon viel früher hätten angebracht werden können und die zum anderen in der Sache allesamt nichts gebracht haben. Das erkennbare Ziel der Verteidigung war es, das Verfahren in die Länge zu ziehen und die Kammer zu einer unangemessen milden Strafe zu bewegen. Von daher wären im Falle der Vernehmung des Zeugen L12 weitere Beweisanträge sicher zu erwarten gewesen.
228Soweit die Verteidigung ihre Hilfsbeweisanträge damit erläutert hat, sie halte die Beweistatsachen schon durch die bestätigenden Aussagen einer Vielzahl von anderen Zeugen, die dann namentlich erwähnt werden, für hinreichend bewiesen, so dass es auf den Zeugen L11 deshalb eigentlich mehr ankomme, trifft diese Behauptung schlichtweg nicht zu. Hier wird das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Verteidigung wider besseres Wissen falsch wiedergegeben. Zu dem angeblichen Geschäft mit der Firma C4 gab es beispielsweise überhaupt keine Zeugen, die nähere Angaben gemacht oder etwas zu den im Hilfsbeweisantrag Nr. 2 genannten angeblichen Verkaufsgesprächen gesagt haben. Selbst der Angeklagte hat dazu nichts gesagt. Zu dem Geschäft mit den Firmen T4 und M gab es aus dem Autohaus D als Zeugen nur den Angestellten X11, der sich bei seiner Aussage allerdings deutlich herumgewunden hat. Bei einer früheren Aussage gegenüber der Steuerfahndung hatte dieser Zeuge sogar ausgesagt, bei diesem Geschäft sei es nur darum gegangen, die Fahrzeuge über die Steuer billiger zu machen. Die Söhne des Angeklagten D12 und D5 haben zu den Geschäften ihres Vaters durchweg nur sehr allgemein gehaltene Angaben gemacht. Zum Teil konnten sie dazu aus eigener Anschauung gar nichts sagen. Ansonsten versuchten sie ihren Vater augenscheinlich aus der Schusslinie zu bringen. Die Ehefrau des Angeklagten war nach eigenen Angaben nur in der Buchhaltung beschäftigt, die Beweisthemen hat sie ebenfalls nicht bestätigt. Gleiches gilt für den Bruder des Angeklagten und Steuerberater D11, der die Zahlen des Autohaus und die Vermögensverhältnisse des Angeklagten kannte, zu den Geschäften des Autohauses selbst keine Angaben machen konnte. Die Zeugen B6 und M6 konnten zu den Beweisthemen nichts beitragen. Der Zeuge B6 ist der Buchhalter des Autohauses. Er hat nach eigenen Angaben lediglich das gebucht, was ihm an Zahlen vorgegeben wurde. Zu den Geschäftsvorgängen selbst vermochte er nichts zu sagen. Der Zeuge M6 war im Verkauf des Autohauses tätig, zum Wareneinkauf konnte er nichts bekunden. Die Aussagen der Zeugen B und M5 sind bereits oben gewürdigt worden. Zur Entlastung des Angeklagten konnte sie ebenfalls nichts beitragen. Die Behauptung der Verteidigung, es läge bereits eine Vielzahl die Beweisthemen bestätigender Aussagen vor, stellt deshalb die Beweisaufnahme geradezu auf den Kopf. Als Grund dafür, den Zeugen L11 als die vermeintliche rechte Hand der Familie erst jetzt zu benennen, vermag diese Erläuterung nicht herzuhalten.
229Die Vernehmung des Zeugen L11 zu den im Hilfsbeweisantrag Nr. 3 Ziffer 2. und 6. genannten Umständen war auch deshalb abzulehnen, weil sich die Anträge insoweit im Wesentlichen in der Schilderung sehr weitläufiger Negativtatsachen erschöpft:
230Der Angeklagte habe die Kaufgespräche und Kaufverhandlungen mit den Zeugen B und T3 nicht geführt. Die Kaufentscheidungen seien ausschließlich durch die Söhne D12 und D5 getroffen worden. Der Angeklagte habe keinen Überblick gehabt und sei von seinen beiden Söhnen nicht informiert worden, in welchem Umfang das Autohaus D von den Firmen B und F Fahrzeuge erworben habe.
231Wie die Kammer in dieser Sache bereits in ihrem Beschluss vom 16. Oktober #### ausgeführt hat, können solche weitläufigen Negativtatsachen nicht Gegenstand der unmittelbaren Wahrnehmung und Vernehmung eines Zeugen sein. Es handelt sich nicht um Beweistatsachen, sondern um Beweisziele, die eine Schlussfolgerung voraussetzen. Konkrete, dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachen, die eine Schlussfolgerung auf die Beweisziele zuließen, sind hier nicht mitgeteilt und nicht ersichtlich. In diesen Punkten war die Ladung des Zeugen L11 auch nicht auf Grund der Aufklärungspflicht des Gerichts geboten.
232Die beantragte Vernehmung des Zeugen L11 hätte auch zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt. Der Zeuge wurde erst am letzten Verhandlungstag, am Freitag den 07. März #### gegen 14.00 Uhr, benannt und wohnt nicht am Gerichtsort, sondern 35 Kilometer entfernt. Die Kammer hat nach Maßgabe eines zur Verhandlungsfähigkeit eingeholten medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I12 die tägliche Verhandlungszeit auf jeweils vier Stunden begrenzt, um gesundheitliche Risiken für den Angeklagten zu vermeiden. Am 07. März #### waren von dieser maximal zur Verfügung stehenden Verhandlungszeit bereits drei Stunden verstrichen, als der Antrag gestellt wurde. Unter diesen Umständen wäre eine Ladung des Zeugen zwangsläufig mit einer Verlängerung der Hauptverhandlung um mindestens einen weiteren Fortsetzungstermin verbunden gewesen.
233Hilfsbeweisantrag Nr. 4
234Durch die Aussage des Zeugen P ist es bereits bewiesen, dass der Angeklagte im Verlauf des steuerlichen Einspruchverfahrens auf die hier in Rede stehenden Steuerforderungen einen Betrag von insgesamt 650.000,- € gezahlt hat. Die weiteren in diesem Hilfsbeweisantrag enthaltenen Beweistatsachen können so behandelt werden, als wären sie wahr; der Beweisantrag wird insoweit abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese gilt auch in Bezug auf die Einigung mit dem Finanzamt. Es wird als wahr unterstellt, dass eine solche Einigung mündlich vorbesprochen, aber noch nicht schriftlich verbindlich gefasst worden ist. Eine verbindliche Einigung gibt es damit noch nicht.
235Hilfsbeweisantrag Nr. 5
236Einen ganz ähnlichen Beweisantrag hat die Verteidigung bereits früher einmal gestellt. In dem Beweisantrag Nr. 15 ging es um die gleichen Beweistatsachen, nämlich um die Marktgängigkeit der Fahrzeuge, die Marktüblichkeit bzw. Marktgerechtheit der Einkaufspreise und um die Möglichkeit des Einkaufs bei anderen Händlern zu gleichen Konditionen. Seinerzeit wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Jetzt soll ein Zeuge mit besonderer Sachkunde vernommen werden. Im Beschluss vom 16. Oktober #### hat die Kammer den Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Für den Hilfsbeweisantrag Nr. 5 gilt das Gleiche. Dass die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zwischen den Beteiligten ernsthaft gewollt waren, ist damit hingegen nicht festgestellt. Insoweit bleibt es bei der obigen Beweiswürdigung.
237Hilfsbeweisantrag Nr. 6
238Der Antrag auf Vernehmung der in dem Hilfsbeweisantrag genannten Zeugen wird abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
239Nahezu jedes selbst geführte Telefonbuch enthält veraltete Einträge. Bei einem Übertrag in ein neues Register kann es auch vorkommen, das veraltete Einträge übernommen werden, zu denen man keine Kontakte mehr pflegt. In Bezug auf den Angeklagten konnte die diesbezügliche Behauptung als wahr unterstellt werden, da nicht behauptet wird, dass alle seine Einträge veraltet gewesen seien. An der vorstehenden Beweiswürdigung zu den vorhandenen Eintragungen und dem Fehlen bestimmter anderer Kontakte ändert sich insoweit nichts.
240VII.
241Strafzumessung
242Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
243Zu Gunsten des Angeklagten hat sie berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und einen makellosen, von Fleiß und erheblichen unternehmerischen Erfolgen geprägten Lebensweg vorzuweisen hat. Für ihn sprach, dass die Taten schon sehr lange zurückliegen, zum Teil fast acht Jahre. Weiter sprach für ihn, dass das Strafverfahren bezüglich der ältesten Tatvorwürfe bereits im Jahr #### begann und sich ebenfalls sehr lange hingezogen hat. Für ihn sprach auch, dass die Hauptverhandlung lange dauerte und wegen seines Gesundheitszustandes auch noch abgebrochen und wiederholt werden musste. Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von 15 Monaten muss auch bereits bei der Strafzumessung mildernd gewürdigt werden als bestimmender Zumessungsfaktor. Schließlich ist mildernd eine gewisse gesteigerte Haftempfindlichkeit des Angeklagten aufgrund seines Alters von 64 Jahren und seiner Vorerkrankungen zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten muss man auch bedenken, dass es sich um ein öffentlichkeitswirksames Strafverfahren handelt, über das zumindest im Münsterland viel berichtet wird. Das belastet den Angeklagten und seine Familie, weil der Angeklagte in der hiesigen Region ein bekannter Mann ist, der als Unternehmer einen guten Ruf hatte, den er nun verliert. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer auch davon aus, dass sein Unternehmen durch die Berichterstattung zumindest im Privatkundengeschäft Umsatzeinbußen erleidet und dass der Angeklagte, wie sein Bruder und Steuerberater D11 bekundet hat, wegen der Berichte über das Strafverfahren große Probleme hat, Bankkredit zu bekommen, weil man offenbar wegen der drohenden Inhaftierung und der Steuernachforderungen seine Bonität und die seiner Firma zurückgestuft hat. Strafmildernd war auch zu sehen, dass der Angeklagte bereits 1.150.000,- € auf die streitigen Steuern an das Finanzamt überwiesen hat. Ein Teil davon stammt aus seinem Privatvermögen und war für seine Alterssicherung bestimmt. Die Kammer erwartet gleichwohl nicht, dass der Angeklagte dadurch im Alter in wirtschaftliche Not geraten könnte. Sein restliches Privatvermögen ist ausreichend, ihm weiterhin einen gehobenen Lebensstandard zu garantieren. Weiter hat sich der Angeklagte um eine Einigung mit dem Finanzamt zur umfassenden Erledigung der Steuerforderungen bemüht und insoweit Bereitschaft zur Zahlung weiterer 500.000,- € aus seinem Privatvermögen signalisiert. Im Rahmen der Strafzumessung war zusätzlich strafmildernd einzustellen, dass der effektive Steuerschaden niedriger ausfällt als die Summe der hinterzogenen Umsatzsteuer. Im Falle der Passivierung der Umsatzsteuerforderung ergäben sich Erstattungsbeträge bei der Einkommen- und der Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro.
244Andererseits sprach gegen den Angeklagten, dass er die Umsatzsteuerhinterziehungen systematisch, raffiniert und über einen langen Zeitraum hinweg in diversen Varianten begangen und dabei sehr viel kriminelle Energie gezeigt hat. Er hat sich dabei einer umfangreichen Logistik zur Verschleierung der Vorgänge bedient. Dieses logistische System, zu dem mehrere Firmen bzw. Scheinfirmen gehörten, muss dem Bereich der organisierten, gewerbsmäßigen Kriminalität zugeordnet werden. Dieses System haben zwar nicht der Angeklagte, sondern in erster Linie X4 und seine Gehilfen konstruiert, aber der Angeklagte hat diese Logistik gezielt benutzt. Seine relativ große kriminelle Energie und Hartnäckigkeit zeigt sich auch daran, dass er den größten Teil der Taten erst beging, nachdem ihm seit November #### bereits bekannt war, dass wegen der ältesten Vorwürfe bereits ein Steuerstrafverfahren anhängig und die Steuerfahndung ihm auf den Fersen war. Selbst nachdem es am 19. März #### zu einer Durchsuchung kam und dem Angeklagten bekannt gegeben worden war, dass das Strafverfahren um massive Vorwürfe aus dem Jahr #### erweitert worden sei, hat er die systematische Steuerhinterziehung noch mehrere Monate fortgesetzt und die Taten 16 bis 18 verübt. Die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte seine kriminellen Ziele verfolgte, ist bemerkenswert. Schließlich ist auch zu bedenken, dass es sich um ganz erhebliche Hinterziehungsbeträge handelte.
245Im Ergebnis hat die Kammer unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der jeweiligen Hinterziehungsbeträge auf folgende Einzelstrafen erkannt:
2461. April ####: 1 Jahr 2. Mai ####: 8 Monate 3. Februar ####: 3 Monate
2474. März ####: 8 Monate 5. April ####: 1 Jahr 6. Mai ####: 2 Jahre und 5 Monate 7. Juni ####: 2 Jahre und 1 Monat 8. Juli ####: 2 Jahre und 4 Monate 9. August ####: 2 Jahre 10. September ####: 2 Jahre und 2 Monate 11. Oktober ####: 2 Jahre 12. November ####: 2 Jahre und 2 Monate 13. Dezember ####: 4 Monate 14. Januar ####: 2 Jahre 15. Februar ####: 2 Jahre und 1 Monat 16. März ####: 1 Jahr und 2 Monate 17. April ####: 1 Jahr und 2 Monate 18. Mai ####: 1 Jahr und 1 Monat
248Bei den Taten Nr. 3 (Februar ####) und Nr. 13 (Dezember ####) waren jeweils kurze Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs. 2 StGB). Mit einer Geldstrafe wäre der Angeklagte zur festen Überzeugung der Kammer nicht zu beeindrucken. Er hat ungewöhnlich unempfindlich auf das Strafverfahren gegen ihn reagiert. Einen Großteil der Taten hat er begangen, als die Steuerfahndung wegen der ältesten Delikte bereits offen gegen ihn ermittelte und seine Geschäftsräume durchsucht hatte. Dies zeigt, dass es einiges bedarf, um den Angeklagten zu beeindrucken. Eine Geldstrafe würde dazu zur sicheren Überzeugung der Kammer auch dann nicht genügen, wenn sie empfindlich wäre.
249Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hatte die Kammer von der hier höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten auszugehen und diese dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Die Kammer hat hierbei nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und hat dabei nochmals alle vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtpunkte berücksichtigt. Dabei fielen in erster Linie die Vielzahl der Einzeltaten mit den zum Teil sehr hohen Hinterziehungsbeträgen sowie der lange Tatzeitraum straferhöhend ins Gewicht.
250Im Ergebnis hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2515 Jahren und 10 Monaten
252für insgesamt tat- und schuldangemessen erachtet.
253Ein Teil dieser Strafe war als bereits verbüßt anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer hier von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 15 Monaten ausgegangen. Die Kammer hat dies bereits bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, was als Entschädigung aber nicht ausreicht. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen beim BGH vom 17. Januar #### (GSSt 1/07) war festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Ausgeschlossen ist dabei, das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen. Vielmehr wird sich – so der Große Senat in seinem Beschluss (S. 30, Rdnr. 56) – die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.
254Die Kammer hat es vorliegend für angemessen erachtet, als Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eine Teilstrafe von 4 Monaten als bereits verbüßt gelten zu lassen. Dabei hat die Kammer einerseits den Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung berücksichtigt. Dieser ist mit 15 Monaten bereits erheblich. Der Umstand der Arbeitsüberlastung entlastet die Strafverfolgungsbehörde auch nicht. Andererseits hat die Kammer sowohl die Verfahrensdauer als solche als auch die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung einfließen lassen. Zudem ist die Kammer, wie schon ausgeführt, davon überzeugt, dass die Verzögerung den Angeklagten nicht sonderlich belastet hat. Vielmehr hat er ungewöhnlich unempfindlich auf das Verfahren reagiert und er war augenscheinlich nicht an einem schnellen Abschluss des Strafverfahrens interessiert. Deshalb war es einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend, von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten eine Teilstrafe von 4 Monaten als bereits verbüßt gelten zu lassen.
255VIII.
256Kostenentscheidung
257Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.