Urteil vom Landgericht Münster - 16 Ns 540 Js 1078/05 (86/07)
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Berufung der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen.
Angewendete Vorschriften: §§ 306 a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, 53 StGB.
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G r ü n d e :
2Die Angeklagte ist Hausfrau und Mutter von zwei Kindern. Sie lebt mit Ihrer Familie und den Schwiegereltern auf einem Bauernhof nahe C im Kreis D. Auf dem Hof kam es seit Mai 2005 zu einer Brandserie mit zum Schluss sieben Bränden. Zwei Brände davon kamen gegen die Angeklagte zur Anklage. Das Amtsgericht D hat die Angeklagte für schuldig befunden und sie mit der angefochtenen Entscheidung wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel später auf das Strafmaß beschränkt. Die Angeklagte hat einen Freispruch, die Staatsanwaltschaft eine härtere Bestrafung der Angeklagten erstrebt.
3Allein die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Die Beweisaufnahme vor der Berufungskammer hat ebenfalls die Schuld der Angeklagten ergeben. Die Kammer hat sich dabei mit allen sieben Bränden befasst. In allen Fällen lag Brandstiftung vor. Es hat sich weiter ergeben, dass die Angeklagte die Täterin ist. Fahrlässiges Handeln schied dabei aus. Die erstinstanzlich verhängte Strafe erschien der Kammer zu niedrig. Die Kammer hat im Ergebnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.
4I.
5Die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer hat zur Person der Angeklagten zu den folgenden Feststellungen geführt:
6Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung siebenunddreißig Jahre alte Angeklagte stammt aus N. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von fünfzehn und dreizehn Jahren. 1972 zog sie mit ihren Eltern von N nach C in den Kreis D. Hier verbrachte sie ihre Kindheit und Jugend. Ihr Vater war Metallarbeiter. Er starb vor einigen Jahren an Krebs. Die Angeklagte hatte kein gutes Verhältnis zu ihm. Sie beschreibt ihn als gewalttätig. Auch habe er sie als Kind gezwungen, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Die Mutter der Angeklagten ist heute 59 Jahre alt und arbeitet noch. Die Angeklagte hatte ehemals zwei Geschwister, eine jüngere Schwester, mit der sie sich nach eigenen Angaben heute einigermaßen verträgt, und einen jüngeren Bruder, der 1998 verstarb. Er war auf einen Strommasten in der Nähe des Hofes der Angeklagten geklettert und nach einem Stromschlag herabgestürzt. Die Angeklagte geht von einer Selbsttötung aus und gibt sich daran eine Mitschuld. Den Grund dafür hat sie der Kammer nicht mitgeteilt. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte die Angeklagte zunächst zur Realschule. Diese verließ sie wegen mangelnder Leistungen in Klasse sechs und besuchte fortan die Hauptschule. Hier erwarb sie das Abgangszeugnis der Klasse acht. Anschließend besuchte sie einen Berufsförderlehrgang bei der Kreishandwerkerschaft für ein Jahr. Hier lernte sie ihren ersten Ehemann kennen. Sie wurde schwanger und heiratete. Im Alter von achtzehn Jahren bekam sie ihre erste Tochter. Diese verstarb 1989 im Alter von nur siebeneinhalb Monaten am plötzlichen Kindstod. Die Angeklagte war zu dieser Zeit bereits erneut schwanger. Das zweite Kind, ebenfalls ein Mädchen, kam 1990 zur Welt und verstarb wie schon die erste Tochter früh am plötzlichen Kindstod. Die Ehe der Angeklagten zerbrach. Nach dreizehn Monaten kam es zur Trennung und Scheidung. Die Angeklagte lernte bald einen anderen Mann kennen, mit dem sie eine Beziehung einging, den sie aber nicht heiratete. Aus dem nur ein paar Monate andauernden Verhältnis ging die 1992 geborene Tochter der Angeklagten L hervor. Im November 1992 lernte die Angeklagten ihren heutigen Ehemann S T kennen. Das Paar heiratete in 1994. In diesem Jahr kam auch der gemeinsame Sohn D1 auf die Welt. Beide Kinder besuchen heute die Hauptschule. Die Angeklagte ist Hausfrau. Ihr Ehemann arbeitet auf dem Bauhof der Stadt C. Die Angeklagte lebt mit ihrer Familie seit dem Jahre 1995 auf dem Bauernhof M in C. Das Anwesen gehört den Schwiegereltern der Angeklagten, den Eheleuten M1 und H T. Beide sind bereits über siebzig Jahre alt. Ihr Sohn S wird sie einmal beerben. Der Familie der Angeklagten geht es seit Jahren finanziell nicht gut. Das Einkommen des allein berufstätigen Ehemannes ist niedrig. Durch die Brände sind weitere wirtschaftliche Belastungen auf die Familie zugekommen.
7Ende 1999 begab sich die Angeklagte erstmals wegen einer Depression nach dem Tode ihres Bruders in psychotherapeutische Behandlung. Zuvor hatte sie angefangen, regelmäßig Alkohol zu trinken. Über den Tag verteilt trank sie mehr als eine Kiste Bier. Die Behandlung schloss sie vermeintlich erfolgreich ab. Während der laufenden Brandserie begab sich die Angeklagte Anfang 2006 erneut in die Behandlung ihrer Psychotherapeutin.
8Die Angeklagte ist der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach dem Brand vom 30. Januar 2008 hat die Kammer am 04. Februar 2008 gegen die Angeklagte einen Haftbefehl erlassen, gestützt auf Wiederholungsgefahr. Aufgrund dieses Haftbefehls befindet sich die Angeklagte seit dem 05. Februar 2008 in Untersuchungshaft.
9II.
10Zur Sache hat die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer zu den folgenden Feststellungen geführt:
11Die Angeklagte wohnt mit ihrer Familie auf dem Anwesen M nahe C. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein älteres Gehöft mit ehemals fünf freistehenden Gebäuden auf einem etwa 3000 qm großen Grundstück. Die Hofanlage ist mit Fahrzeugen aller Art sowie zu Fuß aus verschiedenen Richtungen zu erreichen. Der Hof besteht aus einem Haupthaus und mehreren Nebengebäuden. Im Haupthaus leben im Erdgeschoss die Schwiegereltern der Angeklagten. Die Angeklagte bewohnt mit ihrer Familie im selben Haus das Obergeschoss. Beide Wohnungen haben getrennte Hauseingänge. Der Eingang zur Wohnung der Angeklagten befindet sich seitlich am Haus. Etwa fünfzig Meter vom Wohnhaus entfernt befindet sich die ehemalige M2er Kapelle, die heute nur noch als Abstelllager und Partyraum genutzt wird. Circa dreihundert Meter entfernt von der Hofanlage befindet sich der Bahnhof M2. Ferner gibt es einen direkt Nachbarn. Das Gehöft T1 grenzt nordöstlich unmittelbar an das T Grundstück an.
12In der Zeit zwischen dem 28. Mai 2005 und dem 30. Januar 2008 kam es auf der Hofanlage und der angrenzenden M2er Kapelle zu einer Brandserie mit insgesamt sieben Bränden. Betroffen waren unter anderem die Scheune des Hofes, die bis auf die Grundmauern niederbrannte, sowie an unterschiedlichen Tagen beide Wohnungen im Haupthaus, die infolge der Brände wochenlang nicht bewohnbar waren. In allen Fällen lag Brandstiftung vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagte die Brände gelegt und sie dies vorsätzlich getan hat. Ihr Motiv ist dabei im unklaren geblieben. Die Taten dürften einen persönlichen Hintergrund haben. Versicherungsbetrug scheidet dagegen aus, da die Feuerversicherung den Versicherungsvertrag nach den Wohnungsbränden kündigte und es keine Versicherung mehr gab, die bereit war, das Objekt gegen Feuer zu versichern. Die Brände insgesamt haben der Familie wirtschaftlich lediglich geschadet.
13Zu den Bränden im einzelnen:
141. Brand in Pferdebox der Scheune vom 28. Mai 2005, Meldezeit 23.10 Uhr.
15Etwa mittig der Hofanlage befand sich bis zum späteren Großbrand im Juni 2005 eine größere Scheune. An der Scheunenfront befanden sich insgesamt vier große Holzscheunentore. Hinter dem ganz linken Scheunentor befanden sich linksseitig vier Pferdeboxen. In der zweiten Pferdebox lagerte Stroh. Eine stromführende Leitung befand sich nur unterhalb der Decke (Beleuchtung).
16Am Abend des 28. Mai 2005 hielten sich die Angeklagte, ihr Ehemann und Bekannte zu einem gemütlichen Beisammensein in der Gartenhütte neben der Scheune auf. Gegen 22.30 Uhr sollte der Sohn zu Bett gehen. Er brachte sein Kettcar in die Scheune und ging nach oben ins Wohnhaus. Die Angeklagte sollte ihn bettfertig machen. Die Angeklagte entschloss sich nunmehr aus Gründen, die sich nicht haben feststellen lassen, Feuer zu legen. Auf dem Weg vom Gartenhaus zur Wohnung kam sie an der Scheune vorbei, ging hinein und entzündete dort unbemerkt das in der zweiten Pferdebox gelagerte Stroh. Nun begab sie sich unmittelbar in die Wohnung im ersten Obergeschoss des Haupthauses und alarmierte von dort aus, als sie das erste Flackern sah, durch lautes Zurufen ihren Ehemann. Ferner rief sie die Feuerwehr. Das Feuer konnte rechtzeitig vor einem Übergreifen auf die Holzdecke und das gesamte Gebäude gelöscht werden. Es gelang, das in Brand gesetzte Stroh aus der Box zu ziehen. Zu Brandzehrungen kam es lediglich an der Boxentrennwand zur dritten Pferdebox sowie an dem linken Seitenteil eines Holzschrankes, der in der rechten Nachbarbox stand. Durch die Hitzeeinwirkung schmolz ferner die Verkleidung einer unter der Stalldecke angebrachten Leuchtstofflampe. Das Licht funktionierte aber weiterhin. Personen kamen durch den Brand nicht zu Schaden. Die Schadenshöhe betrug etwa 1.000,- Euro.
17Die Angeklagte geriet zunächst nicht in den Verdacht, den Brand gelegt zu haben. Es begannen vielmehr Spekulationen zu einem unbekannten Brandstifter, welche insbesondere von der Angeklagten und ihrem Ehemann angeschürt wurden. Es entwickelte sich das Gerücht vom sogenannten "schwarzen Mann", einem Mann, der ganz in schwarz gekleidet sei und ein gelb leuchtendes Licht bei sich trage. Der Unbekannte treibe sich in den Abend- und Nachtstunden in der Nähe des Hofes herum und sei auch für die Brände verantwortlich. Dazu hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es diesen unbekannten Brandstifter nicht gibt. Die Brände wurden vielmehr von der Angeklagten gelegt.
18Nach dem Brand berichtete der damals zehn Jahre alte Sohn D1 unter anderem seinem Vater davon, er habe bei dem Wegbringen des Kettcars in die Scheune dort ein menschliches Hüsteln oder Stöhnen gehört, dass aus der Nähe des späteren Brandortes gekommen sei. Ob der Sohn seinerzeit tatsächliches etwas gehört hat, hat sich nicht feststellen lassen. Ein menschliches Hüsteln oder Stöhnen war es zumindest nicht, da sich in der Scheune niemand aufhielt, insbesondere kein Brandstifter. Die Angeklagte hat das Feuer erst kurze Zeit später gelegt, als ihr Sohn dass Kettcar bereits weggestellt hatte.
19Ebenfalls noch am Tatabend berichtete die seinerzeit dreizehn Jahre alte Tochter L ihren Eltern von einem ihr unbekannten, dunkel gekleideten Mann, der während der Löscharbeiten auf einer Bank im Garten des Wohnhauses gesessen und den Löscharbeiten zugeschaut habe. Später sei der Mann verschwunden gewesen. Die Kammer hat insoweit keinen Zusammenhang mit der Brandstiftung sehen können. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass es den dunkel gekleideten Mann im Garten tatsächlich gegeben hat. Jedenfalls haben die Brände auf dem Hof Schaulustige von zum Teil weit entfernt angezogen. Von daher könnte es sich bei der unbekannten Person auch lediglich um einen Schaulustigen gehandelt haben, den die Tochter nicht kannte, weil er nicht aus der Nachbarschaft stammt.
20In der Folgezeit meldeten die Angeklagte und ihr Ehemann der Polizei wiederholt eine verdächtige Person auf dem Hofgelände, die sie nicht näher beschreiben konnten, und die vor ihnen geflüchtet sei. Die Polizei ging den Anrufen in jedem Fall nach. Die Fahndung blieb aber jedes Mal erfolglos. Am 09. Juni 2005 kontrollierten Beamte nach Meldung durch die Eheleute T zwei verdächtige Personen am Bahnhof M2. Es stellte sich heraus, dass es zwei junge Männer aus S1 waren, die mit dem nächsten Zug nach M3 fahren wollten. Ein Zusammenhang mit dem Brand vom 28. Mai 2005 war nicht zu sehen.
212. Brand der Scheune vom 13. Juni 2005, Meldezeit 10.40 Uhr.
22An diesem Tage legte die Angeklagte erneut vorsätzlich Feuer in der Scheune, die diesmal bis auf die Grundmauern niederbrannte. Es entstand ein Sachschaden von etwa 130.000,- Euro. Wie genau die Angeklagte das Feuer entzündete, konnte nicht geklärt werden, da die Scheune derart zerstört wurde, dass die Spurenlage zu dieser Frage nichts mehr hergab. Der Hauptbrandort lag etwa in der Mitte des Scheunengebäudes. Im hinteren Bereich der Scheune war ein Schleppdach angebracht. Darunter lagerten größere Mengen Brennholz und Stroh, die ebenfalls den Flammen zum Opfer fielen. Nach den Feststellungen des Brandsachverständigen entstand der Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Bereich des Stroh- und Holzlagers. Die Meldung des Brandes erfolgte gegen 10.40 Uhr durch eine Nachbarin, welche den Brand von ihrer Wohnung aus gemerkt hatte. Zu dieser Zeit hielten sich auf dem Hof nur die Eheleute T sen. auf. Der Ehemann der Angeklagten war zur Arbeit und wurde hier telefonisch unterrichtet. Die Kinder waren zur Schule. Die Angeklagte hatte sich nach dem Legen des Feuers von dem Hof entfernt. Sie verließ das Gehöft mit ihren Hunden und wartete mit ihrer Rückkehr, bis der Brand entdeckt war. Die Untersuchungen der Brandstelle durch den Brandsachverständigen T2 ergaben keine Hinweise auf das Vorliegen eines technischen Defekts als Brandursache. Der Einsatz von Brandmittelspürhunden und Messungen mit technischen Geräten ergaben keine Hinweise für das Vorhandensein von Brandbeschleunigern.
23Im Rahmen der Nahbereichsfahndung fuhr die Polizei umgehend alle im näheren Umkreis des Brandortes befindlichen Anwesen an und suchte nach Hinweisen auf verdächtige Personen. Auf dem Parkplatz einer Gaststätte unweit des Gehöfts T geriet der S2 aus S3 in Verdacht, etwas mit dem Brandgeschehen zu tun haben zu können. Dieser war mit seinem Pkw liegen geblieben, weil sein Fahrzeug – wie sich später herausstellte – keinen Treibstoff mehr hatte. In dem Fahrzeug befand sich neben einem leeren Benzinkanister auch eine gelbfarbene Rundumleuchte. Ferner erkannte die L T den S2 im Rahmen einer Lichtbildvorlage bei der Polizei mit einer Wahrscheinlichkeit von halb/halb als denjenigen wieder, der bei dem ersten Scheunenbrand das Feuer vom Garten aus beobachtet hatte. Auch die Angeklagte war sich bei dem Lichtbild des S2 zu 70 % sicher, dass es sich bei ihm um die Person handeln könne, die sie einige Monate zuvor im Wald erschreckt habe, als sie mit dem Pferd unterwegs gewesen sei. Der S2 wurde daraufhin über knapp zwei Wochen planmäßig polizeilich observiert. Eine Beziehung zu den Ts und den Bränden ließ sich dabei nicht feststellen. Für den folgenden Brand an der M2er Kapelle am 16. Oktober 2005 konnten die Observationskräfte eine Anwesenheit des S2 am Tatort sogar ausschließen.
24Nach dem Brand intensivierte die Polizei ihre Ermittlungen und überprüfte unter anderem den früheren Ehemann der Angeklagten L1. Dabei stellte sich heraus, dass dieser seit Jahren in Süddeutschland lebt und dort als Bettler sein Geld verdient. Die Polizei überprüfte auch den leiblichen Vater der L T, den K aus B. Anhaltspunkte für eine Täterschaft konnten bei ihm ebenfalls nicht gefunden werden. Nach Angaben der Angeklagten zahlt er auch seit Jahren einen monatlichen Unterhalt für seine Tochter.
25Aufgrund der Meldungen observierte die Polizei den Hof T in der Zeit vom 12. bis zum 16. August 2005 sowie vom 19. Oktober bis zum 05. November 2005 in den Abend- und Nachtstunden. Es wurden in diesen Zeiträumen keine verdächtigen Beobachtungen gemacht, insbesondere kein auffälliger Lichtschein gesehen, und keine verdächtige Personen festgestellt. Ferner wurden in der Umgebung des Hofes alleinstehende Scheunen, Melkställe und sonstige Unterkunftsmöglichkeiten überprüft. Es wurden dabei keine Personen und auch keine Gegenstände festgestellt, die auf den Aufenthalt von Personen hindeuteten.
263. Brand der M2er Kapelle vom 16. Oktober 2006, Tatzeit gg. 22.30 Uhr.
27Am Abend des 16. Oktober 2006 gegen 21.51 Uhr meldeten die Angeklagte und ihr Ehemann erneut das Auftreten einer verdächtigen Person. Die Polizei setzte drei Streifenwagen und einen Hundeführer ein. Die Fahrzeuge wurden weiträumig und verdeckt vom Anwesen abgestellt und der Nahbereich wurde sorgfältig abgesucht. Trotz Vollmond und sternenklarer Nacht konnte von den eingesetzten Kräften eine verdächtige Person nicht ausfindig gemacht. Zwei Beamten fuhren schließlich auf den Hof der Ts. Die Angeklagte und ihr Ehemann hatten zu dieser Zeit ihre Wohnung bereits verlassen und hielten sich außerhalb des Gebäudes auf. S T nahm vor dem Wohnhaus den Kontakt zu den beiden Polizeibeamten auf. Von seiner Ehefrau glaubte er, diese halte im Garten seitlich des Hauses Ausschau nach dem Verdächtigen. Tatsächlich schlich sie aber unbemerkt zur M2er Kapelle und steckte dort im Eingangsbereich des Kellers einen aus Fichtenholz bestehenden Stützpfeiler der Buchenhecke an. Vermutlich entzündete sie den Mulch am Fuße des Stützpfeilers. Sodann entfernte sie sich wieder und begab sich zu ihrem Ehemann und den Polizeibeamten, die keinen Verdacht schöpften. Inzwischen hatte sich das Feuer zu einem gelben Lichtkegel entwickelt. Einer der Beamten entdeckte den Brand. Das Feuer konnte mit einem Eimer Wasser gelöscht werden.
284. Brand in der Erdgeschosswohnung der Großeltern T vom 23. November 2005, Meldezeit 11.23 Uhr.
29Aus der Brandserie sind zwei Taten zur Anklage und Verurteilung gelangt. Hierbei handelt es sich um den ersten Fall.
30Am Morgen des 23. November 2005 blieb die Angeklagte allein auf dem Hof. Ihr Ehemann verließ das Gehöft als erster kurz vor 7.00 Uhr. Er fuhr zur Arbeit auf den Bauhof nach C. Hier erfuhr er auch später telefonisch von dem Ausbrechen des Brandes. Die Kinder verließen das Haus wenig später. Sie mussten zur Schule, die bis mittags dauerte. Gegen halb zehn Uhr verließen schließlich auch die Schwiegereltern der Angeklagten den Hof, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Anschließend wollte der M1 T noch eine Angelegenheit bei der Verwaltung erledigen. Dazu holte er kurz vor dem Verlassen der Erdgeschosswohnung Papiere aus der als Bügel- und Abstellraum genutzten Kammer im Inneren der Erdgeschosswohnung. Zu dieser Zeit war in diesem Raum noch alles in Ordnung. Die Tür des Raumes verschloss er danach fest. Gegen 10.15 Uhr kamen zwei Kräfte des Ordnungsamtes auf den Hof gefahren, um darauf hinzuweisen, dass entlaufene Ziegen auf der Fahrbahn der anliegenden Straße herumlaufen. Die Angeklagte unterhielt sich vor dem Haus kurz mit den Bediensteten. Dazu kam sie aus der Erdgeschosswohnung ihrer Schwiegereltern. Sie blieb im Türrahmen der weißen Haustür der Schwiegereltern stehen. Nachdem die Angeklagte den beiden Ordnungskräften versprochen hatte, ihren Schwiegervater wegen der Ziegen zu informieren, fuhren sie wieder vom Hof. Kurze Zeit später kam die Nachbarin T3 mit ihrem Hund über das Hofgelände. Sie wollte einen Spaziergang machen und nutzte dabei den Hof als Abkürzung. Die Angeklagte sprach die Zeugin an. Nach dem Eindruck der Zeugin hatte die Angeklagte ein auffälliges Redebedürfnis und suchte dringend eine Gesprächspartnerin. Die Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie gemeinsam eine Zigarette rauchen wollten. Die Angeklagte ist Raucherin. Ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, störten sich hieran allerdings massiv. Deshalb musste die Angeklagte, die Ärger vermeiden wollte, stets heimlich und unbemerkt rauchen. Dies tat sie lediglich außerhalb des Hauses, meistens auf ihren Spaziergängen mit den Hunden oder auf dem Hof, wenn jemand, der nicht zur Familie gehörte, für sie Ausschau hielt, dass keiner kam. Die Zeugin T3 hatte diesmal keine Zeit für eine Zigarette und setzte ihren Spaziergang fort.
31Um 11.23 Uhr meldete die Angeklagte der Feuerwehr einen Brand in der Erdgeschosswohnung. Den Brand hatte sie zuvor selbst vorsätzlich gelegt. Der Brandentstehungsort lag im Abstellraum der Erdgeschosswohnung. Der etwa 2 x 3 Meter große Raum ist fensterlos. Eine Zugangsmöglichkeit besteht ausschließlich durch eine Zimmertür aus Holz zum Flur der Erdgeschosswohnung. Zugang zur Erdgeschosswohnung wiederum ist grundsätzlich möglich durch die dem Garagengebäude gegenüberliegende Haustür sowie innerhalb des Hauses durch eine Zwischentür zur Obergeschosswohnung und eine weitere Zwischentür von der Erdgeschosswohnung zur Tenne. Der Zugang zur Obergeschosswohnung wiederum liegt, von der Garage aus gesehen, an der linken Giebelseite. Die Haustür zur Erdgeschosswohnung hatten die Schwiegereltern am fraglichen Morgen hinter sich zugezogen. Sie war damit von Außen fest zu. Bei dem Eintreffen der Einsatzkräfte war dies weiterhin der Fall. Die Haustür zur Wohnung der Angeklagten war lediglich geschlossen, der sogenannte Schnapper war umgelegt, so dass ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel möglich war. Die Fenster im Erdgeschoss waren verschlossen. Die vordere und hintere Tür zur Tenne waren verriegelt. Ebenso die Zwischentür zur Tenne. Nach der Tat waren an den Fenstern und Türen keine Aufbruchspuren sichtbar. In der gesamten Wohnung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Räume durchsucht worden sind. Gegenstände fehlten ebenfalls nicht.
32In dem vom Brand primär betroffenen Abstellraum stand linksseitig direkt neben der Tür stand ein Schreibtisch. Diesen hatte die Schwiegermutter mit zwei Decken zum Bügeltisch umfunktioniert. Auf dem Tisch lagerte Bügelwäsche. Direkt daneben standen tischhohe Stapel aus Altpapier. Nach dem freigelegten Spurenbild hat sich der Brand oberhalb der Schreibtischoberfläche entwickelt. Hier waren starken Abbrandspuren festzustellen. Zudem wies die Schreibtischoberfläche im linken Bereich nach Freilegen des Brandschutts starke Brandzehrungen auf. Der anfängliche Verdacht, bei dem Brand sei ein Brandbeschleuniger gebraucht worden, zerstreute sich später. Ein Brandbeschleuniger war nicht im Einsatz. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, wie genau die Angeklagte den Brand entfacht hat. Den Brand dürfte sie erst gelegt haben, als die Bediensteten des Ordnungsamtes den Hof wieder verlassen hatten, vermutlich sogar erst nach dem Zusammentreffen mit der Zeugin T3 nach 10.30 Uhr. Dann entzündete sie einen der auf dem Schreibtisch gelagerten Gegenstände. Nach dem Legen des Feuers ließ die Angeklagte die Tür zur Abstellkammer einen Spalt breit offen stehen. Durch den Brand kam es zu primären Brandschäden an den in der Abstellkammer gelagerten Sachen und Möbeln. Von den Wänden lösten sich Teile der Tapete und des Putzes. Der gesamte Raum verrußte. Durch die zur Brandzeit offen stehende Tür zur Abstellkammer kam es zu einer Brandrauchverschmutzung in starker Form in der gesamten erdgeschossigen Wohnung. Diese war über 12 Wochen nicht bewohnbar. Die Schwiegereltern mussten sich vorübergehend eine Ersatzwohnung beschaffen. Auch die Obergeschosswohnung wurde durch den Brandgeruch und den Russ verunreinigt, konnte aber weiter von der Angeklagten und ihrer Familie bewohnt werden. In diesem Fall entstand ein Sachschaden von etwa 50.000,- Euro.
33Bei dem Eintreffen der Feuerwehr waren Flammen bereits nicht mehr feststellbar. Die Einsatzkräfte kümmerten sich um die Brandrückstände. Diese lagerten sie zum Teil aus. Ferner versorgten sie die Angeklagte, die mit einem Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung ins Krankenhaus kam. Das Krankenhaus konnte die Angeklagte mittags bereits wieder verlassen. Eine von der Ärzten für sinnvoll erachtete Blutentnahme lehnte die Angeklagte ab.
345. Brand in der Obergeschosswohnung der Eheleute T vom 23. Dezember 2005, Meldezeit 11.56 Uhr.
35Hierbei handelt es sich um den zweiten Fall, der zur Anklage und Verurteilung gelangt ist.
36An diesem Tage setzte die Angeklagte ihre vorsätzliche Brandstiftungsserie fort. Wie schon einen Monat zuvor blieb sie auch an diesem Tage am Vormittag allein zu Hause in ihrer Wohnung. Ihre Kinder waren zur Schule, ihr Ehemann unterwegs bei der Arbeit. Die Schwiegereltern waren in ihrer Ersatzwohnung. Der Schwiegervater kam erst im Laufe des Vormittags auf den Hof, um unter anderem den Fortschritt bei den Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung zu verfolgen. Handwerker waren aber nicht mehr im Hause. Ob die Angeklagte mitbekam, dass ihr Schwiegervater da war, hat sich nicht klären lassen. Da die Angeklagte die Brände aber stets so gelegt hat, dass niemand persönlich in Gefahr geriet, dürfte dies eher auszuschließen sein.
37Brandort im engere Sinne war in diesem Fall das in der ersten Etage des Wohnhauses befindliche Wohnzimmer. Das Zimmer erreicht man von Außen am Kürzesten über den links am Wohnhaus befindlichen Wohneingang. Dieser war am Tattag zumindest während der Anwesenheit der Angeklagten nicht verschlossen. Über eine Treppe geht es hinauf zum Obergeschoss. Am Ende der Treppe ist ein kurzer Flur zu durchschreiten. Dann schließt sich eine Diele an. Zum Wohnzimmer geht es im 90 Grad-Winkel nach rechts. Das Wohnzimmer hat zwei Fenster zur Giebelseite. Zwischen den Fenstern stand seinerzeit ein Weihnachtsbaum, der unter anderem mit einer Lichterkette geschmückt war. Nach dem Spurenbild entwickelte sich der Brand aus dem Bereich einer Übergardine, die sich seitlich rechts hinter dem Weihnachtsbaum befand. Übergardinen waren jeweils beidseitig an den Fensterelementen gerade hängend angeordnet und führten bis circa zwanzig cm unterhalb der Fensterbank. Auch in diesem Fall ist nicht klar, wie genau die Angeklagte den Brand gelegt hat. Brandbeschleuniger hat sie nicht verwendet. Möglicherweise entzündete sie die Gardine direkt. Danach verließ sie die Wohnung und ging mit ihren Hunden vom Hof. Sie blieb aber in der Nähe. Ihr Schwiegervater hielt sich zu dieser Zeit bereits einige Zeit in der Erdgeschosswohnung auf. Er bemerkte den Brand aus seiner Küche. Schwarze Rauchschwaden schlugen von oben nieder. Er rief zuerst die Feuerwehr und dann seinen Sohn an. Seine Schwiegertochter hatte er an diesem Tage noch nicht gesehen. Er rief laut nach ihr. Sie kam daraufhin zu Fuß von der Zufahrt zum Haus gelaufen. Sie versuchte, noch einmal ins Haus zu gelangen. Diesen Versuch musste sie aber wegen der starken Rauchentwicklung abbrechen.
38Anschließend entfernte sie sich noch vor dem Eintreffen ihres Ehemannes und der Feuerwehr vom Ort des Geschehens und ging mit ihren Hunden zu einer etwa zwei Hundert Meter entfernt wohnenden Nachbarin. Hier bat sie darum, eine Zigarette rauchen zu dürfen, von der ihr Ehemann aber nichts erfahren dürfe. Die Nachbarin, Frau W, empfand dies angesichts des Umstandes, dass es aktuell in der Wohnung der Angeklagten brannte, sehr befremdlich, wollte es ihr aber nicht verwehren. Auch bemerkte sie bei der Angeklagte eine Alkoholfahne. Die Polizei veranlasste später bei der Angeklagten eine Blutalkoholuntersuchung. Die Auswertung der um 12.47 Uhr der Angeklagten entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille. Die Angeklagte hat dazu gegenüber der Kammer erklärt, es habe sich um Restalkohol vom Vorabend gehandelt. Morgens habe sie keinen Alkohol mehr getrunken.
39Beim Eintreffen der Feuerwehr war der Brand bereits nahezu erloschen. Durch den Brand kam es zu Schäden an der Gebäudesubstanz infolge von Abbrandspuren an der hölzernen Deckenverkleidung, zu Ablösungen von Wandputz sowie Rauchbelastungen an Wand- und Deckenflächen. Durch das Ablösen der Furnierkanten an der Deckenverkleidung kam es zu einzelnen lokalen Einbrandpunkten an der Sitzgruppe. Es kam zu einem Kurzschluss an der Lichterbaumkette, die zu dem künstlichen Weihnachtsbaum führte, der in Nähe des Brandherdes aufgestellt war. Die Wohnung war für einen längeren Zeitraum nicht bewohnbar, erst im Mai 2006 bezog die Familie T nach Durchführung einzelner Renovierungsarbeiten die anderen Räumlichkeiten der Wohnung, um sodann mit der Renovierung im Wohnzimmer fortzusetzen. Der Sachschaden betrug in diesem Fall etwa 30.000,- Euro.
406. Brand im Pferde- und Gänsestall vom 20. März 2007, Meldezeit 12.31 Uhr.
41Im Juni 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Amtsgericht D. Das Gericht ließ die Angeklagte in der Folgezeit psychiatrisch untersuchen. Unter dem 13. Februar 2007 erstattete der Gutachter sein schriftliches Gutachten. Nachfolgend eröffnete das Amtsgericht das Hauptverfahren.
42Am Morgen des 20. März 2007 war die Angeklagte mit ihrer Schwiegermutter alleine auf dem Hof. Der Schwiegervater lag nach einem Sturz vom Dach mit schweren Verletzungen im Krankenhaus. Die Kinder waren zur Schule und der Ehemann unterwegs. Gegen 10.00 Uhr suchte die Angeklagte ihre direkte Nachbarin E auf. Erneut ging es ihr auffällig darum, unbemerkt eine Zigarette oder einen Zigarillo rauchen zu können. Ihrer Nachbarin fiel sie weiter durch ihre Nervosität und ihren ununterbrochenen Redefluss auf. Ferner hatte die Angeklagte eine Alkoholfahne. Die Angeklagte blieb relativ lange bei ihrer Nachbarin, erzählte viel aus ihrem Leben und kehrte erst gegen 12.00 Uhr auf ihren Hof zurück. Entweder war sie zu dieser Zeit bereits entschlossen, abermals ein Feuer zu legen, oder sie entschloss sich jetzt dazu. Auf dem Anwesen befindet sich als weiteres Nebengebäude eine in Massivbauweise errichtete Scheune. Der mittlere Teil der Scheune wird als Gänse- und Entenstall genutzt. Im hinteren Bereich des Stalles war Stroh gelagert. Dieses entzündete die Angeklagte. Aufgrund des Feuerwehreinsatzes blieb das Gebäude in seiner Substanz vorhanden. Ein Durchbrand durch das Dach erfolgte nicht. Es kam aber zu deutlichen Brandzehrungen am Gehölz der Zwischendecke zum Dachboden sowie an der festen Holztreppe zum Dachboden. Der Sachschaden betrug etwa 7.500,- Euro.
43Den Brand entdeckte der Ehemann der Angeklagten, der gegen 12.20 Uhr von einem Termin aus W1 zurückkehrte. Er rief die Feuerwehr und versuchte dann, den Brand selbst mit Wasser zu löschen, was ihm aber nicht gelang. Die Angeklagte blieb derweil in der Obergeschosswohnung und schaute von hier aus dem Geschehen zu. Als sie die Zeugin E und die weitere Nachbarin T1 bemerkte, wie diese der Brandentwicklung folgten, winkte sie ihnen freundlich mit der vollen Hand zu, als wäre nichts geschehen. Die Polizei veranlasste bei der Angeklagten nachfolgend einen Alcotest mittels Dräger Safety 6510. Hierbei wurde für 13.50 Uhr ein Wert von 0,46 mg/l ermittelt (rund 0,92 Promille).
447. Brand in der Garagezeile vom 30. Januar 2008, Meldezeit 23.50 Uhr.
45Den Abend des 30. Januar 2008 verbrachte die Angeklagte mit ihrer Familie in der gemeinsamen Wohnung. Die Tochter L hatte noch Besuch von ihrem Freund, der sich gegen 20.30 Uhr verabschiedete. Beide Kinder gingen dann in ihre Zimmer und zu Bett. Die Angeklagte und ihr Ehemann schauten sich gemeinsam verschiedene Sendungen im Fernsehen an. Gegen 23.00 Uhr wollte der Ehemann der Angeklagten zu Bett gehen. Die Angeklagte gab an, noch ein wenig aufräumen zu wollen. Ihr Ehemann begab sich in das Badezimmer der Wohnung und machte sich dort bettfertig. Dazu ging er auf die Toilette, wusch sich und putzte sich die Zähne. Dies nahm zwischen fünf und zehn Minuten Zeit in Anspruch. In dieser Zeit schlich die Angeklagte unbemerkt aus der Wohnung, über den Flur im Obergeschoss, an den Zimmern der Kinder vorbei, die Treppe hinunter nach Draußen. Dort ging sie zu dem gegenüber liegenden Werkstatt- und Garagengebäude. Hierbei handelt es sich um eine Garagenzeile mit fünf Unterstellmöglichkeiten und fünf Garagentoren. Die zweite Garage von links stand offen. In der Garage stand der Pkw ihres Schwiegervaters, ein älterer N1, Modell ###. Der Wagen war vorwärts eingeparkt. Neben dem linken Vorderreifen stand ein Karton (50 x 60 cm) mit Altpapier und leeren Kunststoffflaschen. Die Angeklagte ging hin und entzündete vorsätzlich den Karton. Sodann begab sie sich umgehend wieder in die Wohnung im Obergeschoss. Der Ehemann der Angeklagten befand sich zu dieser Zeit weiterhin im Badezimmer, war aber insoweit fertig. Möglicherweise weil sie wollte, dass ihr Ehemann den Brand entdeckt, bat sie ihn, im Schlafzimmer schon einmal an den Fenstern die Rollos herunter zu ziehen. Der Ehemann kam der Bitte nach. Dabei entdeckte er den Brand. Das Feuer beschränkte sich zu dieser Zeit noch auf den Karton und seinen Inhalt. Die Flammen waren noch nicht höher als die Motorhaube des Fahrzeugs. Der Ehemann der Angeklagten alarmierte seine Familie und seine Eltern im Erdgeschoss. Sein Vater verfolgte gerade ein Fußballspiel im Fernsehen. Dem Ehemann der Angeklagten gelang es in der Folgezeit noch, den Pkw seines Vaters aus der Garage rückwärts hinaus zu fahren. Der Pkw wies zu dieser Zeit bereits Brandbeschädigungen im Bereich des linken Vorderreifens, des linken Kotflügels und der linken Seite des Motorraumes auf. Anschließend wollte er auch den Garagenbrand löschen. Dazu reichte aber der Gartenschlauch von der Länge nicht aus, er war zu kurz. Schließlich fiel das Garagentor zu, weil inzwischen die Rollen des Toren geschmolzen waren. Der Brand konnte nunmehr auf das Gebäude übergreifen. Es kam zum Durchbrennen der Holzdecke und des Dachstuhls. An dem Gebäude und an den gelagerten Gegenständen entstand ein Sachschaden von rund 20.000,- Euro. Der Angeklagten wurde erst am Folgetag um 11.01 Uhr eine Blutprobe entnommen. Diese ergab keinen Nachweis für eine Alkoholisierung.
46Die Angeklagte war bei der Begehung allen Taten uneingeschränkt schuldfähig.
47III.
48Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer, dessen Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsprotokoll ergibt.
49Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben. Ihr Ehemann hat diese Angaben bestätigt, soweit sie die Zeit betreffen, in der er mit seiner Ehefrau zusammen ist. Gegenüber ihrer Therapeutin M4 hat die Angeklagte im Rahmen ihrer Therapie gleichlautende Angaben zu ihrer Person gemacht, wie die Zeugin M4 im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer bekundet hat.
50Zur Sache hat sich die Angeklagte nicht einlassen wollen. Im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung hat sie aber einzelne Fragen beantwortet, worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird.
51Die Brände und ihr Verlauf sind der Kammer im Einzelnen von den Ermittlungsbeamten M5 und L2 sowie dem Sachverständigen T2, soweit dieser sie selbst untersucht hat, dargelegt worden. Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch die in der Akte und den schriftlichen Gutachten des Brandsachverständigen T2 vorhandenen Lichtbilder angesehen und sich dadurch ein eigenes Bild vom Geschehen machen können. Ferner hat sie als Augenzeugen aller Brände den Ehemann der Angeklagten als Zeugen vernommen. Dieser hat den Brandablauf ebenfalls wie festgestellt geschildert. Die Feststellungen zur Schadenshöhe folgen aus den Angaben des in erster Linie geschädigten Schwiegervaters der Angeklagten sowie der Aussage ihres Ehemann. Genaue Schadensbeträge konnten beide Zeugen nicht nennen, da die Brandversicherung die Schadensbeseitigung in den versicherten Fällen in die Hände einer Fachfirma gegeben hat. Genaue Zahlen zur Schadenshöhe haben die Ts daher nie erfahren. Die von den Zeugen genannten Beträge entsprechen aber den Schätzungen der Polizei, wie der Ermittlungsbeamte M5 bestätigen konnte. Die Zeugen M5 und L2 haben der Kammer auch über die von der Polizei in diesem Fall angestellten Ermittlungsarbeiten berichtet.
52Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sämtliche sieben Brände das Ergebnis vorsätzlicher Brandstiftung sind. Ein technischer Defekt oder ein Blitzeinschlag scheiden als Brandursache aus. Blitze sind von keinem der Zeugen zu den Brandzeiten beobachtet worden. Lediglich bei dem großen Scheunenbrand im Juni 2005 gab es einige Zeit zuvor einen kräftigen Regenguss. Ob es dabei überhaupt zu Blitzen gekommen ist, hat sich nicht klären lassen. Der Schwiegervater der Angeklagte konnte jedenfalls ausschließen, dass bei dem Schauer oder Gewitter ein Blitz in die Scheune eingeschlagen ist. Nach seinen Bekundungen vor der Kammer hielt er sich zum Zeitpunkt des Gewitters bis zum Brand in einer Werkstatt auf, die sich am Ende der Scheune befand. Einen Blitzeinschlag in die Scheune hat er nicht bemerkt. Hätte es einen solchen geben, hätte ihn der Schwiegervater aber schon wegen der damit verbundenen Lautstärke bemerken müssen. Der Sachverständige T2 hat die Brandstelle zudem untersucht und keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass das Feuer durch einen Blitz ausgelöst worden sein könnte.
53Ein technischer Defekt hat die Brände ebenfalls nicht ausgelöst. Bei dem Brand in der Pferdebox vom 28. Mai 2005 gab es lediglich unter der Decke eine stromführende Leitung für die Beleuchtung. Diese kann für das Feuer im Stroh nicht ursächlich gewesen sein. Sie blieb bis zum Schluss voll in Takt. Die Beleuchtung funktionierte auch nach dem Brand noch einwandfrei, wie sich aus den Lichtbildern ersehen lässt. Ein technischer Defekt in der Leitung lässt sich von daher ausschließen. Der Brandsachverständige T2, der sich von diesem Brand erst im nachhinein anhand der Aktenlage ein Bild machen konnte, hat diese Ansicht geteilt. Bei dem Brand an der M2er Kapelle am 16. Oktober 2005 gab es im Umfeld des Stützpfahles insgesamt keine technische Einrichtungen. Eine defekte Technik als Brandursache scheidet damit aus. Gleiches gilt für den Brand vom 30. Januar 2008. Nach den Feststellungen des Brandgutachters T2 und der insoweit glaubhaften Aussage des Ehemannes der Angeklagten entwickelte sich der Brand in einem Wellpappkarton, der hinten in der Garage neben dem Fahrzeug des Schwiegervaters auf dem Boden stand. Hier hat der Ehemann den Brand entstehen sehen. Wie er bekundete, waren die Flammen am Anfang gerade einmal so hoch wie die Kühlerhaube des Pkw. Elektroleitungen des Gebäudes waren an dieser Stelle unten am Boden und auch darüber nicht verlegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die er der Kammer im Termin nachvollziehbar dargetan hat, verliefen in der Garage lediglich zwei Elektroleitungen, und zwar eine rechtsseitig, die vom Netz abgetrennt war, und eine zweite links oberhalb des Garagentores hinüber zur ersten Garage. Nach den plausibel Ausführungen des Sachverständigen können diese Leitungen den Brand schon rein örtlich nicht ausgelöst haben. Er hat die Leitungen zudem überprüft. An der zweiten Leitung links hat er eine Lichtbogenverschmelzung feststellen können, die aber nach seinen Untersuchungen eine Folge des Brandes war und diesen nicht ausgelöst hat. Die Autoelektrik kann das Feuer ebenfalls nicht entfacht haben. Der Sachverständige hat die Elektronik des Fahrzeug kontrolliert. Dabei hat er festgestellt, dass eine Sicherung des Pkw durchgebrannt war. Diese gehörte zu einer Leitung im Innenkotflügel links. Diese Leitung führte im ausgeschalteten Zustand keine Spannung. Zum Durchbrennen der Autosicherung kam es nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen T2 erst, als der Ehemann der Angeklagten den Pkw nach der Entdeckung des Brandes startete, die Leitung also unter Spannung setzte, und rückwärts aus der Garage fuhr. Da die Leitung im Innenkotflügel vorne links zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Brand geschädigt war, kam es zum Durchbrennen der Autosicherung.
54Bei den übrigen vier Bränden war der Sachverständige T2 ebenfalls von Beginn der Ermittlungen an als Brandgutachter beauftragt und tätig. In allen vier Fällen hat er keine Anhaltspunkte für eine technische Brandentstehungsursache feststellen beziehungsweise diese Ursache sogar ausschließen können und hat als Gesamtuntersuchungsergebnis jeweils Brandstiftung angenommen. Andere technisch natürliche Ursachen hat er nicht gesehen. Die Kammer konnte seinen plausiblen Ausführungen folgen. Der Sachverständige ist seit vielen Jahren mit Sachverstand als Brandgutachter für die Polizei und die Gerichte tätig. Seine Untersuchungen sind der Kammer als stets sehr gründlich und gewissenhaft bekannt.
55Bei dem Brandschaden vom 13. Juni 2006 hat er das Schadensbild einige Tage nach dem Brand untersucht und ausgewertet. Technische Einrichtungen konnte er im Brandentstehungsbereich nicht mehr vorfinden. Unter dem Abdach soll sich eine Steckdose ohne Verbraucher befunden haben, wie er vom Schwiegervater der Angeklagten erfahren hat. Dies hat der Zeuge M1 T der Kammer gegenüber bestätigt. Ebenso hat der Zeuge angegeben, dass es mit der Steckdose in der Vergangenheit keine Probleme gegeben habe, insbesondere keine Stromausfälle. Der Sachverständige hat insoweit keinen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt an der Steckdose und der zugehörigen Leitung gefunden. Die Kammer ist diesem nachvollziehbaren Schluss gefolgt. Der Sachverständige hat die übrigen, nicht vom Brand zerstörten elektrischen Einrichtungen in der Scheune untersucht und dabei, wie er gegenüber der Kammer nachvollziehbar ausgeführt hat, keine sichtbaren Fehler oder Beschädigungen gefunden.
56Den Brandschaden vom 23. November 2005 hat der Sachverständige ebenfalls eingehend untersucht. Seine Arbeit war in diesem Fall dadurch erschwert, dass die Feuerwehr Teile des Brandschutts aus der Abstellkammer herausgeschafft und auf einer Schubkarre zwischengelagert hatte. Der Sachverständige konnte sich nach eigenen Angaben gleichwohl ein vollständiges Bild vom Brandhergang machen. Nach seinen Angaben hatte er auch Zugang zu dem ausgelagerten Teil des Brandschutts, wie sich dies auch aus seiner Bilddokumentation des Brandes ergibt. Der Sachverständige hat anhand des freigelegten Spurenbildes festgestellt, dass sich der Brand im Abstellraum oberhalb der Schreibtischoberfläche entwickelt hat. Hier befanden sich auf der Tischplatte lokale Brandkonzentrationsspuren mit Schwerpunkt auf der linken Seite. Eine weitere Brandkonzentration auf der rechten äußeren Seite des Schreibtisches ist nach seinen Feststellungen durch die Ausweitung des Brandes erfolgt. Rechts neben dem Schreibtisch habe sich ein Stapel mit Altpapier befunden, der dann mit in Brand geraten sei. Der Zeuge M1 T hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass dort Altpapier gelagert worden sei. Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern vom Brandort, welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Der Sachverständige hat eine technische Ursache für die Brandentstehung ausgeschlossen. Der Abstellraum hatte nach seinen Feststellungen eine Zwischendecke, über der verschiedene stromführende Leitungen verlegt waren. Der Sachverständige hat diese Zwischendecke geöffnet und eingesehen. Eine Brandentwicklung aus dem Zwischendeckenbereich konnte er danach eindeutig ausschließen. Die vom ihm dazu gefertigten und von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigen dies. Die Bewertung der technische Einrichtungen des Abstellraumes, nämlich der Raumbeleuchtung einschließlich Zuleitung und des Schalters sowie zwei Steckdosen, durch den Sachverständigen hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt als Brandursache ergeben. Der Sachverständige hat Teile der Einrichtung, nämlich den Lichtschalter, die Zuleitung zum Lichtschalter und die Steckdose oberhalb der rechten Oberkante des Schreibtisches im Labor mikroskopisch ausgewertet und dabei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt. Bei der Steckdose war an den Innenflächen deutlich erkennbar, dass diese zur Brandzeit nicht mit einem Steckerstift belegt waren. Die Kontaktoberflächen zeigten an keiner Stelle eine Lichtbogenspur. Materialablösungen lagen ebenfalls nicht vor. Gleiches hat er auch bei der Zuleitung, die zum Lichtschalter und zu der zweiten Steckdose neben der Tür führte, festgestellt. An keiner der Leitungsadern war eine Lichtbogenverschmelzung vorhanden. Auf die labortechnische Untersuchung der zweiten Steckdose neben der Tür hat der Sachverständige nach eigenen Angaben verzichtet, weil diese erkennbar während des Brandes nicht belegt gewesen sei. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigen dies. Die Steckdose ist dort abgelichtet. Sie ist auch von innen stark verrußt, was nicht zu erklären gewesen wäre, wenn die Steckdose belegt gewesen wäre. Dafür, dass die Steckdosen nicht belegt waren, spricht auch die weitere Aussage des M1 T, der bekundet hat, dass der Raum nur noch als Abstell- und Bügelraum benutzt werde. Wenn seine Ehefrau dort bügele, benutze sie die Steckdose rechts neben dem Schreibtisch. Nach dem Bügeln müsse der Stecker wieder herausgezogen werden, was seine Ehefrau auch immer gewissenhaft getan habe. Kurz vor dem Verlassen des Hauses am Tattag sei er noch im Abstellraum gewesen, weil er Papiere für einen Besuch bei der Verwaltung gesucht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei noch alles in Ordnung gewesen. Es liegt zumindest nahe, dass dem Zeugen ein heißes Bügeleisen, dass in Betrieb gewesen ist, bei seiner Suche nach Papieren aufgefallen wäre, was es aber nicht ist. Obgleich der Sachverständige festgestellt hat, dass die Steckdosen bei dem Brand nicht belegt waren, hat er die Rückstände von den Geräten, die sich nach Angaben des M1 T in der Nähe des Brandentstehungsortes befunden haben, zusätzlich überprüft. Dies waren das Bügeleisen sowie ein Radio mit einem Plattenspieler, das auf einem Regal oberhalb des Schreibtisches gestanden hatte. Messtechnisch war das Bügeleisen in Ordnung und zeigte keine Auffälligkeiten. An der Leitung waren keine Lichtbogenspuren vorhanden. Nach den Spuren an dem Stecker lag dieser zur Brandeinwirkungszeit auf einer Fläche. Damit scheidet das Bügeleisen als Brandverursacher auch aus diesem Grunde sicher aus. Von dem Radio mit Schallplattenspieler konnte der Sachverständige die Leitung und die Steckerstifte überprüfen. Hier fanden sich keine Lichtbogenspuren. Nach der Aussage des M1 T war das Radio auch nicht mehr in Betrieb und nicht mit dem Stromnetz verbunden. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Brandsachverständigen T2. Die Kammer vermochte ihm damit in allen Punkten zu folgen.
57Die Feststellungen des Sachverständigen T2 werden durch die Ausführungen des von der Verteidigung in das Verfahren eingebrachten weiteren Brandgutachters C1 nicht in Zweifel gezogen und bleiben Grundlage der Entscheidungsfindung der Kammer. Der Sachverständige C1 ist ebenfalls ein erfahrener Brandgutachter. Dieser hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2007, welche die Kammer durch Vorhalte im Rahmen der Anhörung beider Sachverständiger eingeführt hat, unter anderem mit dem hier in Rede stehenden Brand vom 23. November 2005 befasst und dabei die bisherigen Feststellungen des Sachverständigen T2 und des Amtsgerichts hinterfragt. Darin kommt er zusammengefasst zu Zweifeln an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Der Brand könne, so seine damalige Meinung, durchaus die Folge eines unachtsamen Umgangs mit Zigarettenglut, Kerzen oder Teelichtern sein, weiter könnten mit der Auslagerung von Teilen des Brandschutts wesentliche Gegenstände und Spurenbilder verloren gegangen sein, so dass ein technischer Defekt zumindest nicht eindeutig auszuschließen sei. Der Sachverständige hat ferner gemeint, dass mikroskopische Untersuchungen einen nur geringen Beweiswert hätten, dass der genaue Zeitpunkt der Brandentstehung anhand der Spurenlage nicht zu ermitteln sei und schließlich, dass der Brand nach seiner Meinung nicht auf der Schreibtischplatte, sondern dem Regal darüber entstanden sei. Der Brandsachverständige C1 hatte seine Stellungnahme im Wesentlichen anhand der Akten ohne brauchbare Lichtbilder erstellt. Diese hat ihm die Kammer dann zur Verfügung gestellt. Ferner hat er an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Danach hat er eine Zigarette als Brandauslöser für nicht mehr wahrscheinlich erachtet. Dagegen spreche insbesondere der Zeitablauf und der Umstand, dass gegen 10.15 Uhr, als die beiden Bediensteten des Ordnungsamtes auf dem Hof erschienen seien, noch keine Rauchentwicklung festzustellen gewesen sei. Zumindest ein stundenlanger Schwelbrand dürfe damit ausscheiden. Gegen einen schnelleren Schwelbrand wiederum würde sprechen, dass der Raum allenfalls durch die einen Spalt breit geöffnete Tür mit Zuluft versorgt worden sei, was nicht ausgereicht haben dürfte, um aus einer Zigarettenglut einen schnellen Brand entstehen zu lassen. Für die Kammer scheidet eine Zigarette als Brandauslöser auch aus anderem Grunde aus. Einziger Raucher in der Familie T ist die Angeklagte. Die anderen Familienmitglieder sind strikte Nichtraucher, wie dies unter anderem der M1 T und auch sein Sohn bekundet haben. Für den Ehemann war dies, wie er gegenüber der Kammer bekundet hat, zumindest früher ein echter Streitpunkt. Die Angeklagte ging deshalb, was unter anderem die Zeuginnen T3, W und E ausgesagt haben, heimlich anderenorts rauchen. Sie hatte dabei fast panische Angst, entdeckt zu werden. Die Angeklagte hätte deshalb unter keinen Umständen innerhalb des Wohnhauses, weder im Erd- noch im Obergeschoss, geraucht. Denn die Gefahr war viel zu groß, wegen des Qualmgeruches der Zigarette aufzufallen. Dass das Feuer durch eine Kerze entzündet worden sein könnte, ist fernliegend und auszuschließen. Die Abstellkammer hatte Licht und war kein geeigneter Raum für eine Pause bei Kerzenlicht. Soweit der Sachverständige C1 gemeint hat, mit dem Auslagern des Brandschutts könnten wichtige Gegenstände und Spuren verloren gegangen sein, die einen technischen Defekt belegen könnten, so gibt es dafür zumindest keinen Anhaltspunkt. Die technischen Einrichtungen des Abstellraumes standen dem Sachverständige T2 uneingeschränkt zur Überprüfung zur Verfügung. Die beiden technischen Geräte, von denen auch der M1 T berichtet hat, dass sie auf dem Schreibtisch beziehungsweise auf dem Regal darüber standen, nämlich das Bügeleisen und das Radio, hat der Sachverständige T2 ebenfalls untersuchen können, wie schon ausgeführt. Sollte es daneben weitere Elektrogegenstände gegeben haben, die bei dem teilweise Ausräumen der Abstellkammer verloren gegangen sein sollten, lässt sich bei diesen bereits kein örtlicher Zusammenhang mit dem Brandentstehungsort feststellen. An das Stromnetz waren sie jedenfalls nicht angeschlossen, weil die Steckdosen in dem Raum nicht belegt waren, wie schon festgestellt. Soweit der Sachverständige C1 meint, mikroskopische Untersuchungen hätten nur einen geringen Beweiswert, vermochte die Kammer dem zumindest hier nicht zu folgen. Der Sachverständige T2 verfügt nach eigenen Angaben über eine hochwertige Laboranlage, die eine genaue mikroskopische Untersuchung ermöglicht. Darüber hinaus beruhen die Erkenntnisse des Sachverständigen T2, wie ausgeführt, nicht nur auf seinen Untersuchungen mit dem Mikroskop. Der genaue Brandentstehungszeitpunkt dürfte durch das Brandbild nicht zu ermitteln sein. Insoweit vermochte die Kammer dem Sachverständige C1 folgen. Dies hat der Sachverständige T2 in der Hauptverhandlung allerdings auch nicht anders gesehen. Die Kammer hat den Zeitpunkt der Brandlegung deshalb auch nicht genau feststellen können, sondern nur den Meldezeitpunkt, über den der Zeuge M5 berichtet hat. Der Meldezeitpunkt war 11.23 Uhr. Der Brand dürfte nicht wesentlich früher gelegt worden sein. Es ist anzunehmen, dass die Angeklagte das Feuer erst nach 10.15 Uhr gelegt hat. Zu dieser Uhrzeit waren noch die Bediensteten des Ordnungsamtes L3 und H1 wegen der entlaufenen Ziegen auf dem Hof und hatten eine kurze Unterhaltung mit der Angeklagten. Dabei stand diese im Rahmen der offenen Haustür zur Erdgeschosswohnung der Schwiegereltern. Das haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet. Zu dieser Zeit war nach ihren Angaben Flammen oder Qualm noch nicht zu sehen. Die Zeugen waren sich auch hinsichtlich des Zeitpunkt ihres Erscheines auf dem Bauernhof sicher. Sie waren mit einem Dienstwagen unterwegs, den sie für genau 10.00 Uhr reserviert hatten. Sie haben den Wagen pünktlich übernommen und brauchten dann noch fünfzehn Minuten von ihrer Behörde bis zum Hofe T. Die Zeugen haben einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht, so dass ihren Aussagen insoweit gefolgt werden konnte. Vermutlich dürfte die Angeklagte den Brand sogar noch später gelegt haben, weil es kurze Zeit nach dem Besuch des Ordnungsamtes auch noch ein Zusammentreffen der Angeklagten mit der Zeugin T3 auf dem Hofgelände gegeben hat. Die Zeugin hat davon gegenüber der Kammer glaubhaft berichtet. Diese Zeugin hat nach eigenen Angaben ebenfalls keine Anzeichen eines Brandes bemerkt, obgleich sie direkt vor dem Wohnhaus stand.
58Soweit der Brandsachverständige C1 in seiner Stellungnahme gemeint hat, der Brand sei seiner Meinung nach nicht auf der Schreibtischplatte, sondern auf dem Regal darüber entstanden, hat er dies zum Schluss nicht mehr für wahrscheinlich erachtet. Er hat seine anfängliche Meinung daran festgemacht, dass die Schreibtischplatte angesichts des Ausmaßes des Brandes größere Brandbeschädigungen hätte aufweisen müssen. Die Vernehmung des Zeugen M1 T hat aber ergeben, dass der Schreibtisch mit zwei Bügeldecken zu einem Bügeltisch umfunktioniert war. Der Sachverständige T2 hat bei seinen Untersuchungen auch Deckenreste auf dem Tisch gefunden. Bevor es also zu ersten Brandbeschädigungen auf der Schreibtischplatte kommen konnte, musste es erst zum Durchbrennen der beiden Decken kommen. Das erklärt, auch aus der Sicht des Brandsachverständigen C1, weshalb die Schreibtischplatte nicht noch größere Brandbeschädigungen aufgewiesen hat. Ein Brandbeschleuniger dürfte bei dem Brand nicht benutzt worden sein. Der Sachverständige T2 hat dafür zumindest keine Anhaltspunkte finden können. Es roch weder nach Benzin oder anderen Brandbeschleunigern, noch fanden sich Brandbeschleunigerspuren. Die Messungen waren ebenfalls negativ. Bei einer von ihm nach dem Brand sichergestellten Flasche mit einem für ihn unklaren Inhalt handelte es sich lediglich um Hustensaft des Zeugen M1 T, wie dieser der Kammer glaubhaft berichtet hat.
59Bei dem Wohnzimmerbrand vom 23. Dezember 2005 scheidet ein technischer Defekt als Brandursache ebenfalls aus. Der Brandsachverständige T2 hat das Spurenbild noch vor Ort auswerten können. Soweit es durch die Löscharbeiten der Feuerwehr zu Veränderungen gekommen war, konnte der Sachverständige die Ausgangslage rekonstruieren. Nach seinen Feststellungen, welche sich in den Lichtbildern vom Brandort, welche die Kammer in Augenschein genommen hat, wiederfinden, befand sich im Wohnzimmer zwischen den beiden dortigen Fenstern ein künstlicher Weihnachtsbaum. Der Brand entstand nach den Ermittlungen des Gutachters zwischen dem Aufstellbereich des Weihnachtsbaumes und der Giebelwand. In dem Brandzentrum befand sich eine Übergardine links neben dem von Innen gesehen rechten Fenster, die weitgehend verbrannte. Übergardinen waren jeweils beidseitig an den Fensterelementen gerade hängend angeordnet und sie führten bis etwa 20 cm unterhalb der Fensterbank. Dies hat der Zeuge S T der Kammer bestätigt. Rechts neben dem Weihnachtsbaum stand ein Sessel, der durch den Brand weitgehend zerstört wurde. Nach dem Spurenbild hat sich der Brand an dem Sessel nicht von der Sitzfläche aus entwickelt, sondern er wurde von der linken Außenseite auf den Sessel übertragen. Anhand der Lichtbilder, die in Augenschein genommen wurden, lässt sich dies gut nachvollziehen. In der Nähe des Brandzentrums befanden sich verschiedene technische Einrichtungen, die den Brand aber nach den Untersuchungen des Sachverständigen nicht ausgelöst haben.
60In dem Weihnachtsbaum befanden sich zwei Lichterketten. Diese bestanden aus selbstverlöschenden Materialien. Die Kerzenbirnen hatten eine niedrige Wattzahl und erzeugten nach den Ausführungen des Sachverständigen T2 keine ausreichende Hitze, um einen Brand auslösen zu können. Der Brandsachverständige C1 hat dies zwar anders gesehen, der Einholung eines Obergutachtes bedurfte es gleichwohl nicht. Der im Schlussvortrag des Verteidigers diesbezüglich gestellte Hilfsbeweisantrag war zurückzuweisen. Dies hat folgenden Grund: Der Sachverständige C1 hat in seinem mündlichen Gutachten davon berichtet, dass er mit den Kerzenbirnen einen Versuch unternommen habe. Er habe die Kerzen mit einer Art Eierwärmer fest anliegend umschlossen und sie dann in Betrieb genommen. Nach einer längeren Betriebsdauer hätte sich dann trotz der niedrigen Wattzahl ein erheblicher Hitzestauer unter der Wärmekappe ergeben und der Stoff des Wärmehäubchens sei durch die Hitze sogar leicht braun angelaufen. Zu einem Brand sei es allerdings nicht gekommen. Der Sachverständige C1 wollte es daher nicht ausschließen, dass es einen Extremfall gegeben haben könne, bei dem eine der Kerzenbirnen der Weihnachtsbaumbeleuchtung von der Übergardine fest umschlossen gewesen sei, und es dann zum Hitzestau und weiter zum Brand gekommen sei. Der Sachverständige T2 hat es aus tatsächlichen Gründen für ausgeschlossen erachtet, dass es ein solches Szenario gegeben haben könne. Nach dem Spurenbild habe der Weihnachtsbaum links neben und etwas vor der Übergardine gestanden. Eine Berührung sei bereits nicht feststellbar. Es sei nicht vorstellbar, dass die Gardine entgegen ihrer Bestimmung nicht herunter gehangen, sondern im Baum eine der Kerzenbirnen eng umschlungen habe. Die Kammer konnte dem uneingeschränkt folgen, zumal der Zeuge S T ausgesagt hat, dass die Gardinen tatsächlich gerade seitlich der Fenster herunter gehangen hätten. In der Sache geht es nur um Fragen der tatsächlichen Gegebenheiten, über welche sich die Sachverständigen nicht einig waren. Hierüber konnte sich die Kammer ein eigenes Bild machen. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es insoweit nicht.
61Der Brandgutachter C1 hat schließlich zur Wahrscheinlichkeit seiner Hypothese ausgeführt, dass es tatsächlich nicht wahrscheinlich sei, dass die Kerzenlichter den Brand ausgelöst haben. Neben den besonderen Umständen, die dazu hätten vorliegen müssen, dürfte auch die zur Brandentstehung zur Verfügung stehende Zeit vermutlich nicht gereicht haben. Der Sachverständige T2 hat auch hier die Technik, die sich im Brandbereich befand, untersucht. Hierbei handelte es sich um zwei Wandsteckdosen, die belegt waren mit einer Stehlampe und einer Fünffachtischsteckdose. In drei der Steckdosen der Steckdosenleiste befanden sich als angeschlossene Verbraucher die beiden Lichterketten und das elektrische Lagerfeuer der Krippe. Der Sachverständige hat bei diesen Dingen keine technische Brandentstehungsursache feststellen können. Er hat dabei erneut Laboruntersuchungen durchgeführt. An den Leitungslitzen der elektrischen Krippenbeleuchtung wurden keine Lichtbogenverschmelzungen erkannt. Auch an den Enden der Leitungsadern zeigten sich keine Auffälligkeiten. Die Glimmbirne war äußerlich unbeschädigt und zeigte unter Spannung einen ungestörte Betrieb. Sie erwärmte sich auch nach drei Stunden Betriebszeit nicht. Das elektrische Krippenfeuer schied damit nach dem nachvollziehbaren Untersuchungsergebnis als Brandursache aus. Die Überprüfung der Anschlussleitung der Stehlampe im Labor ergab ebenfalls, dass sie nicht die Brandursache war. Lichtbogenspuren waren nicht zu erkennen. Sonstige Auffälligkeiten waren nicht zu erkennen. Wie die in Augenschein genommen Lichtbilder belegen, stand die Lampe zur Brandzeit. Der Abdruck des runden Lampenfußes ist deutlich auf dem Teppich zu erkennen. Die Stehlampe scheidet damit ebenfalls als Brandursache aus. Die Untersuchung der Fünffachsteckdose, die im Brandbereich auf dem Boden lag, ergab, dass diese zur Brandzeit eingeschaltet war. Hiervon war die Kammer bereits bei den obigen Überlegungen zu den Kerzenbirnchen als möglichen Brandursache ausgegangen. Die Untersuchung des Steckers einer der beiden Lichterketten und dessen Leitung unter dem Mikroskop ergab, dass die Leitung nach 38 cm vom Stecker gemessen unterbrochen war. Hier bestand zwischen den beiden Leitungsadern eine Lichtbogenverschmelzung. Der Sachverständige hat dies fotografisch dokumentiert. Die Kammer hat die Bilder in Augenschein genommen und nachvollzogen. Der Sachverständige hat die Verschmelzung an dieser Stelle der Leitung als Folge des Brandes bewertet, nicht jedoch als dessen Ursache. Brennende Teile seien auf die Leitung gefallen. Hier habe sich das Brandzentrum befunden. Dies wird durch die Lichtbilder belegt. Auch habe es sich um eine Verschmelzung gehandelt und nicht um einen Partikelsprung. Am Ende blieb eine Uneinigkeit unter den beiden Brandgutachtern noch in Bezug auf den Schließzustand der Fenster. Der Sachverständige T2 hat ausgeführt, beide Fenster seien beim Brand geschlossen gewesen, der Brandgutachter C1 dagegen hat gemeint, dass das von innen gesehen rechte Fenster auf Kipp offen gestanden habe. Er hat darauf hingewiesen, dass der obere Blendrahmen nicht mehr weiß gewesen sei. Für letztere Ansicht würde sprechen, dass der M1 T in seiner Aussage davon gesprochen hat, dass er unten im Erdgeschoss durch absteigende Rauchschwaden auf den Brand aufmerksam geworden sei. Dazu hat der Sachverständige T2 angemerkt, der Qualm sei in diesem Fall durch die Rollladenkästen nach Draußen gelangt. Er habe die Beschläge der Fenster kontrolliert und danach seien die Fenster geschlossen gewesen. Der Sachverständige T2 dürfte daher mit seiner Meinung Recht haben, da diese auf einer Untersuchung der Fenster vor Ort und nicht nur anhand von Lichtbildern beruht. An der Bewertung des Falles ändert es letztlich nichts, wenn das Fenster zur Tatzeit auf Kipp offen gestanden haben sollte, was nicht feststeht. Eine Brandstiftung durch einen Brandsatz von Außen scheidet aus. Dagegen spricht eindeutig das Spurenbild. Zudem liegt die Wohnung im Obergeschoss, so dass an das Fenster niemand ohne weiteres heran konnte.
62Auch bei dem Brand vom 20. März 2007 scheidet ein technischer Defekt als Brandursache aus. Der Sachverständige hat bei seinen Untersuchungen der Brandstelle festgestellt, dass der primäre Brandschaden in der Scheune auf den sogenannten Entenstall begrenzt war. Hier zeigte sich eine lokale Konzentration in der hinteren linke Raumecke, an dem hier gelagerten Stroh und einem vor der Wandfläche abgestellten Holzgatter. In der Nähe hierzu befanden sich als technische Einrichtungen ein Lichtschalter, eine Wandlampe und zwei Leuchtstofflampen, jeweils nebst Zuleitung. Der Sachverständige hat die Technik im Labor untersucht und auch in diesem Fall keine Auffälligkeiten und keine Anhaltspunkte für eine Brandentstehung aus dem technischen Bereich feststellen können.
63Für Brandstiftung und gegen andere Ursachen sprechen auch die folgenden weiteren Umstände:
64Bei dem Brand im Erdgeschoss vom 23. November 2005 war die Tür zur Abstellkammer vor dem Brand geschlossen, bei dem Brand dann aber offen. Dass die Tür während des Brandes offen war, hat der Sachverständige T2 der Kammer anhand der Lichtbilder nachvollziehbar erläutert. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass an der Tür sogenannte Druckentlastungsspuren fehlen. Durch den Brand in dem Raum wäre bei verschlossener Tür ein Überdruck entstanden. Rauch wäre durch den Druck nach Außen gepresst worden und hätte an der Außenseite der Tür zu strahlenförmigen Spuren geführt. Diese fehlen aber, wie sich dies aus den Lichtbildern von der Innentür ergibt. Beim Brand im Obergeschoss, bei dem die Wohnzimmertür geschlossen war, sind die Druckentlastungsspuren dagegen gut auf den Lichtbildern zu erkennen. Die Lichtbilder der Tür zur Abstellkammer zeigen schließlich auch, dass der obere Rahmen auch zur schmaleren Flurseite Brandrauchverschmutzungen aufweist. Wenn die Tür geschlossen gewesen wäre, wäre dieser Teil des Rahmens durch die Tür abgedeckt gewesen. Es wären dann nur Druckentlastungsspuren zu erwarten gewesen. Bei dem Brand stand die Tür also offen. Vor dem Brand war die Tür verschlossen, wie der Schwiegervater der Angeklagten der Kammer glaubhaft vermittelt hat. Nach seiner Aussage war er am Brandtag noch kurz vor dem Verlassen des Hauses in der Abstellkammer, um dort nach bestimmten Unterlagen zu suchen. Die Kammer habe er danach wieder fest verschlossen. Die Tür sei seinerzeit defekt gewesen, das Schnappschloss habe nicht mehr funktioniert. Deswegen habe die Tür immer mit dem Schlüssel abgeschlossen werden müssen, andernfalls sei sie von selbst etwa 20 cm weit aufgegangen. Der Zeuge war sich aus zwei Gründen ganz sicher, die Tür fest zugemacht zu haben. Zum einen könne es seine Frau nicht ertragen, dass im Hause Türen offen stünden. Hieran habe er sich während der lange Ehe mit ihr gewöhnt und er folge ihrem Wunsch, auch um keinen Ärger zu bekommen. Zum anderen habe er am fraglichen Morgen nach dem Verlassen der Kammer seine Jacke geholt und sei dann nochmals an der Kammer vorbei durch den engen Flur nach Draußen gegangen. Spätestens jetzt wäre ihm die Tür aufgefallen, wenn sie offen gestanden hätte. Er hätte sie spätestens dann abgeschlossen. Dies wäre ihm sicherlich auch im Zusammenhang mit dem Branderlebnis in Erinnerung geblieben. Die Kammer vermochte dieser lebensnahen Darstellung des Zeugen uneingeschränkt zu folgen. Seine Ehefrau konnte dazu nicht befragt werden, da sie von ihrem Schweigerecht als Schwiegermutter der Angeklagten Gebrauch gemacht hat. Der Zeuge hat auch bei seiner sonstigen Vernehmung einen insgesamt glaubwürdigen und positiv offenen Eindruck hinterlassen. Zu keinem Zeitpunkt hatte man bei ihm den Eindruck, er könne seine Schwiegertochter zu Unrecht be- oder entlasten wollen. Seine Aussage in diesem Punkt wird auch nicht durch die Aussage des S T, seines Sohnes, in Zweifel gezogen. Dieser hat bei seiner ersten Vernehmung durch die Kammer am zweiten Verhandlungstag ungefragt erklärt, die Tür zum Abstellraum habe häufiger offen gestanden und er sei morgens des öfteren dagegen gelaufen. Diesem Aussageinhalt konnte die Kammer keinen Beweiswert beimessen. Der Zeuge war hier offensichtlich bemüht, die Beweislage hier zugunsten seiner Ehefrau, von dessen Unschuld er offenbar überzeugt ist, zu verbessern. Die Kammer hat ihn befragt, wie er zu dieser Angabe komme und ob er etwa mit jemanden über diesen Punkt gesprochen habe. Die Kammer hatte den M1 T am ersten Verhandlungstag gehört und dabei auch darauf hingewiesen, dass es ein erhebliches Detail wäre, von dem er da im Zusammenhang mit der Tür zu berichten habe. Der S T bestritt, mit jemanden über diesen Punkt geredet zu haben, insbesondere nicht mit seinem Vater. Dieser wurde daraufhin nochmals vernommen und sagte gänzlich unbefangen aus, sein Sohn habe ihn nach dem ersten Termin auf seine Aussage angesprochen, diese habe sein Sohn für eher ungünstig erachtet. Die Kammer hat dem S T dies vorgehalten, woraufhin dieser einräumte, der Kammer insoweit nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Weiter gab er zu, am ersten Verhandlungstag an der verschlossenen Sitzungstür gelauscht und dabei die Aussage seines Vaters mitbekommen zu haben. Die Kammer hatte ihn am ersten Verhandlungstag jedoch vor Beginn der Sitzung gebeten, als Zeuge draußen zu warten, da er die Aussagen der anderen Zeugen nicht mitbekommen solle. Danach hatte die Kammer die Aussage des Zeugen S T stets sehr vorsichtig zu bewerten. Was die Tür zum Abstellraum und seine Angaben dazu angeht, hat sie ihm nicht geglaubt. Hier ist sie der Aussage des M1 T gefolgt, der sich, wie festgestellt, sicher war, dass er die Tür wieder verschlossen hat. Damit steht fest, dass der Raum nach dem Weggehen der Schwiegereltern T und noch vor dem Brand betreten wurde, und zwar von der Angeklagten. Hiervon ist die Kammer überzeugt, was noch darzulegen ist.
65Gegen eine Brandentstehung durch technische Ursachen spricht auch folgendes: Losgelöst von den Feststellungen durch den Brandsachverständigen wäre ein technischer Defekt abstrakt möglich bei allen sieben Bränden oder auch in Kombination mit Brandstiftung bei einem Brand oder mehreren Bränden. Beide Möglichkeiten erscheinen in der Serie aber gänzlich unwahrscheinlich. Eine defekte Technik in sieben Fällen wäre eher denkbar, wenn die Technik entsprechend marode gewesen wäre. Dies war hier aber nicht der Fall. Sowohl die Zeugen S und M1 T als auch der Sachverständige T2 haben die Elektroanlage des Hofes als gut beziehungsweise unauffällig bezeichnet. Zu Ausfällen ist es in der Vergangenheit nicht gekommen. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass hier neben Brandstiftung es im Einzelfall oder in mehreren Einzelfällen eine technische Brandursache gegeben haben könnte und dass sich diese dann noch nicht einmal durch einen Gutachter feststellen lässt. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass es am 12. Dezember 2005 im Hause T eine Verschmorung hinter der Holzverkleidung an der Kellertreppe gegeben hat, wie der Zeuge M5 berichtet hat. Hier entstand ein Brandloch in der Holzverkleidung mit einer Größe von etwa 10 x 3 cm. Hier hat sich die Ursache aber klären lassen. Wie der Zeuge S T glaubhaft berichtet hat, lag hier ein Fehler des gewerblichen Brandsanierers W2 vor, der die Verteilerdose nicht wieder richtig angeschlossen hatte.
66Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte die Brände gelegt hat. Für ihrer Täterschaft spricht folgendes:
67Die Angeklagte war bei allen Bränden vor Ort und hatte auch die Zeit und die Gelegenheit, die Feuer zu entfachen. Bei dem ersten Brand vom 28. Mai 2005 war sie auf dem Hof. Sie war zunächst mit im Gartenhaus, wie ihr Ehemann ausgesagt hat, und sollte dann den Jungen ins Bett bringen. Die Scheune stand offen. Hier konnte sie unbemerkt das Feuer legen. Vom Obergeschoss der Hauses hat sie dann ihren Ehemann von dem Feuer unterrichtet, wie dieser weiter bekundet hat.
68Bei dem großen Scheunenbrand vom 13. Juni 2005 war sie ebenfalls auf dem Gehöft. Als der Brand entdeckt wurde, kam sie zum Geschehen hinzu, wie ihr Schwiegervater der Kammer berichtet hat. Vorher konnte sie unbemerkt das Feuer in der Scheune legen. Ihr Schwiegervater war in der Werkstatt, wie er bekundete, und seine Ehefrau ging anderen Arbeiten nach. Die Angeklagte war insoweit für sich allein.
69Bei dem Feuer an der M2er Kapelle am 16. Oktober 2005 war sie ebenfalls auf dem Gehöft. Mit ihrem Ehemann ging sie kurz vor dem Brand gemeinsam aus der Wohnung nach Draußen. Hier trennten sich beide. Ihr Ehemann glaubte, wie er ausgesagt hat, sie halte Ausschau nach verdächtigen Personen hinten im Garten. Erst später kam sie zu dem Gespräch ihres Ehemannes mit den Polizeibeamten hinzu. An dieses Detail konnten sich die Beamten T4 und S4 zwar nicht mehr erinnern, dafür wusste es noch der Ehemann, der davon berichtete, dass seine Ehefrau sich erst später dazu gestellt habe. Die M2er Kapelle liegt, wie die Lichtbilder gezeigt haben, direkt am Hofe der T nur wenige Meter von dem Wohnhaus entfernt, so dass die Angeklagte nur wenig Zeit benötigte, um den Mulch und den Holzstab zu entzünden. Nach der Aussage des S T wurde der Brand dann auch gleich, nachdem die Angeklagte hinzugetreten sei, von einem der Beamten noch im Anfangsstadium entdeckt und gelöscht, was belegt, dass der Brand während der kurzen Abwesenheit der Angeklagten gelegt wurde. Obgleich die Polizeibeamten und der Ehemann der Angeklagten während ihres Gesprächs Sichtkontakt zu der späteren Feuerstelle hatten, mussten sie nicht bemerken, dass die Angeklagte zur Kapelle schlich und dort Feuer legte, denn die Brandstiftung ist ihnen tatsächlich unbemerkt geblieben. Es war dunkel und sie bemerkten den Brand erst, als die Flammen in der Dunkelheit der Nacht anfingen zu flackern, wie alle drei Zeugen glaubhaft bekundet haben.
70Bei dem Brand in der Abstellkammer vom 23. November 2005 war die Angeklagte als einziges Familienmitglied auf dem Hof. Ihre Kinder waren, was sie bestätigt haben, schon ab kurz nach 7.00 Uhr zur Schule. Ihr Ehemann war nach seinen glaubhaften Angaben schon vor den Kindern zur Arbeit gefahren. Die Schwiegereltern hatten nach der Aussage des M1 T einen Arzttermin und planten einen Behördengang. Sie brachen um 9.30 Uhr auf. Sie alle kehrten nach ihren glaubhaften Angaben erst nach der Entdeckung des Brandes zur Hofanlage zurück. Die Angeklagte blieb hier allein und wurde unter anderem um 10.15 Uhr von den Zeugen L3 und H1 und gegen 10.30 Uhr von der Zeugin T3 angetroffen. Nach der Aussage des Zeugen M5 war es auch die Angeklagte, die den Brand dann gemeldet hat. Die Angeklagte hatte auch Zugang zur Erdgeschosswohnung ihrer Schwiegereltern. Diese konnte sie über die Zwischentür zwischen den beiden Wohnungen betreten. Die Zeugen L3 haben die Angeklagte auch um 10.15 Uhr aus der Erdgeschosswohnung der Schwiegereltern kommen sehen. Dessen waren sie sich ganz sicher. Sie konnten sich unter anderem an die weiße Haustür der Schwiegereltern erinnern.
71Am Vormittag und Mittag des 23. Dezember 2005 waren die Kinder der Angeklagten nach eigenen glaubhaften Angaben erneut zur Schule. S T war, wie er glaubhaft ausgesagt hat, zur Arbeit und unterwegs. Die Schwiegermutter war nach den Bekundungen des M1 T in der Ersatzwohnung in P und er selbst hielt sich auf dem Hof auf, um nach dem Rechten zu sehen und einige Dinge zu erledigen. Die Angeklagte blieb nach den Angaben des S T an diesem Tage zu Hause. Als der M1 T nach der Brandentdeckung ihren Namen rief, kam sie umgehend zum Brandgeschehen vom Hofgelände hinzu. Zum Legen des Feuers in dem Wohnzimmer hatte sie zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit. Ab Morgens blieb sie allein in der Wohnung und dies für längere Zeit. In dieser Zeit konnte sie das Feuer unbemerkt entfachen. Ob sie mitbekommen hat, dass ihr Schwiegervater auf den Hof gekommen war, ist unklar. Er blieb jedenfalls in seiner Wohnung. Ganz allgemein gingen die Schwiegereltern nach Angaben des M1 T nur selten nach oben zu den jungen Leuten. Vielmehr kamen diese nahezu ausnahmslos herunter zu den alten Ts. Damit musste die Angeklagten kaum befürchten, von dem Schwiegervater bei dem Legen des Feuers überrascht zu werden.
72Bei dem Brand vom 20. März 2007 war die Angeklagte ebenfalls auf der Hofanlage. Ihr Schwiegervater lag im Koma im Krankenhaus. Er war einige Tage zuvor bei einem Sturz verunglückt, wie er berichtet hat. Die Kinder waren, wie sie bekundet haben, zur Schule. Der Ehemann der Angeklagten war nach eigenen Angaben unterwegs. Neben der Angeklagten war nur noch ihrer Schwiegermutter anwesend. Nach der Aussage der Zeugin E hielt sich die Angeklagte von etwa 10.00 bis 12.00 Uhr bei ihr auf dem Nachbarhof auf und kehrte dann nach Hause zurück. Nach der Aussage des Zeugen S T kam er gegen 12.20 Uhr von einem Termin aus W1 zurück und entdeckte dabei den Brand in dem Entenstall, von dem er glaubte, ihn noch selbst löschen zu können, was ihm aber nicht gelang. Damit hatte die Angeklagte auch in diesem Fall ausreichend Zeit und Gelegenheit, den Brand unbemerkt nach ihrer Rückkehr vom Nachbarhof zu legen.
73Die Angeklagte hatte auch die Zeit und die Gelegenheit, den Brand vom 30. Januar 2008 zu legen. Die Feststellungen dazu beruhen in erster Linie auf der Aussage des Zeugen S T, der den Ablauf des Abends im Einzelnen geschildert hat. Zur Brandentstehungszeit war er im Badezimmer. Nach seiner ersten Aussage bei der Polizei, die ihm vorgehalten wurde und zu der er einräumt, sie so gemacht zu haben, hielt er sich für etwa fünf bis zehn Minuten im Badezimmer auf. Er habe sich gewaschen, die Zähne geputzt und sei auf die Toilette gegangen. Nach den Feststellungen des Polizeibeamten L2 reichten schon 1 Minute 46 Sekunden aus, um von der Obergeschosswohnung zur Garage zu gelangen, dort binnen 30 Sekunden das Feuer zu entfachen, und um dann wieder über den gleichen Weg über den Seiteneingang, das Treppenhaus und den Flur in die Obergeschosswohnung zurückzukehren. Die Kammer hat den Zeugen L2 in diesem Zusammenhang als Augenscheinsgehilfen eingesetzt. Nach dessen überzeugenden Feststellungen erübrigte sich ein Ortstermin der Kammer. Die Zeitangabe des Zeuge L2 beruht auf einer Zeitmessung. Dabei wurde nur normalen Schrittes gegangen. Soweit der Zeuge S T seine ursprüngliche Aussage vor der Kammer widerrufen und dann angegeben hat, er sei nur ganz kurz im Badezimmer auf der Toilette gewesen, vermochte ihm die Kammer insoweit keinen Glauben zu schenken. Sie hält seine erste Aussage für richtig. Er hat der Kammer keinen plausiblen Grund dafür nennen können, weshalb er bei der Polizei die Unwahrheit gesagt haben sollte. Dazu hat er angegeben, er habe sich damals geschämt, weil er sich vor dem zu Bett gehen tatsächlich nicht gewaschen und nicht die Zähne geputzt habe. Der Zeuge ist zwar sicherlich etwas einfach, wie die Kammer im Laufe seiner Vernehmung feststellen konnte, gleichwohl wusste er durchweg von der Bedeutung seiner Aussage. Bei der Polizei dürfte dies nicht anders gewesen sein, als sie ihn eingehend zum Ablauf des Abends befragte. Natürlich ging es dabei ganz wesentlich um das Alibi für seine Ehefrau; die Berufungsverhandlung wegen der anderen Taten lief zu dieser Zeit bereits. Wenn der Ehemann der Angeklagten also tatsächlich nur kurz auf der Toilette gewesen wäre, wie er das heute sagt, und er ansonsten mit seiner Ehefrau zusammen in der Wohnung gewesen wäre, hätte er dies bei der Polizei auch wahrheitsgemäß ausgesagt, denn damit gab es ein festes Alibi für die Brandzeit. Außerdem musste sich der Ehemann der Angeklagten nicht schämen, nur auf der Toilette gewesen zu sein; jedenfalls hätte kein Mensch wissen müssen, dass er es nicht noch vorhatte, sich zu waschen und die Zähne zu putzen. Die Angeklagte konnte auch in diesem Fall den Brand unbemerkt von der Familie legen. Aus dem Badezimmer hatte ihr Ehemann keine Übersicht über die Diele, die obere Wohnungseingangstür und den Flur zur Treppe. Der Zeuge L2 hat dazu eine Serie von Lichtbildern von der Wohnung angefertigt, die sich die Kammer angesehen hat. Danach konnte der Ehemann der Angeklagten vom Badezimmer lediglich ein Blick quer herüber in das Schlafzimmer werfen. Der Zeuge S T musste es im Bad auch akustisch nicht mitbekommen, dass seine Ehefrau die Wohnung vorübergehend verlässt. Zwar verursacht das Gehen über den Boden der Wohnung, den Treppenflur und die Treppe nach unten bei normalem Gehen wegen des Holzuntergrundes deutliche Krakgeräusche, wie der Zeuge L2 sie genannt hat. Bei schleichendem Gang, der kaum Zeit kostet, sind diese nach einer Testreihe, die der Zeuge durchgeführt hat, dagegen im Badezimmer kaum noch wahrnehmbar, wenn die Tür geschlossen ist. Das gleiche gilt bei offener Tür und laufendem Wasserhahn. Auch soweit der Schließvorgang der Haustür unten Geräusche verursacht, sind diese nach den Feststellungen des Zeugen L2 zumindest dann nicht wahrnehmbar, wenn die Badezimmertür geschlossen ist oder der Wasserhahn läuft. Der Zeuge S T konnte sich nicht daran erinnern, ob die Badezimmertür offen stand. Hierauf habe er nicht geachtet. Danach ist es möglich, dass die Tür zu war. Auf der Grundlage seiner ersten Aussage hat er auch den Wasserhahn betätigt sowie die Spülung der Toilette. Von daher musste er nicht mitbekommen, dass seine Ehefrau die Wohnung verließ und kurze Zeit später wiederkam. Zudem hat er von Laufgeräuschen seine Ehefrau berichtet. Genaueres konnte er dazu wiederum nicht sagen. Die Tochter hat ausgesagt, sie habe nichts gehört. Die Kammer geht aber davon aus, dass sie zur Tatzeit bereits geschlafen hat. Sie geht immer früh ins Bett, da sie morgens bereits um 6.30 Uhr aufstehen muss. Sie schläft nach eigenen Angaben immer ab etwa 21.00 Uhr, was altersgerecht ist. Ihrer Einschränkung in ihrer Aussage, dass dies am Tatabend allerdings anders gewesen sei und sie bis zum Brand wachgelegen habe, vermochte die Kammer keinen Glauben zu schenken und wertet dies als Bemühen, ihre Mutter zu entlasten. Die Zeugin konnte keinen Grund dafür angeben, weshalb sie gerade an diesem Abend stundenlang wachgelegen haben sollte. Einen Streit mit ihrem Freund, wie von ihrem Vater ausgesagt, hatte sie an dem Abend nicht.
74Zur Überzeugung der Kammer war hier nur ein Brandstifter am Werk. Für ein Treiben von mehreren Mit- oder Nebentätern gibt es keine Anhaltspunkte. Die Brandstiftung ist auch eine Deliktsart, die häufig Alleintäter hervorbringt. Anders sieht dies vielleicht dort aus, wo die Brandstiftung Teil eines geplanten Versicherungsbetruges ist. Hier kann es auch einmal mehrere Mittäter geben. Versicherungsbetrug scheidet hier aber aus. Aus der Familie der Angeklagten kommt nur die Angeklagte als die Brandstifterin in Betracht. Diese allein war bei allen Bränden vor Ort. Bei dem Brand vom 23. November 2005 war sie sogar allein auf dem Hof. Alle anderen Familienmitglieder waren unterwegs und scheiden als Brandstifter insoweit aus.
75Ein Großteil der weiteren Beweisaufnahme hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es hier einen unbekannten Feuerteufel gegeben haben könnte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies nicht der Fall ist und die Brände von der Angeklagten gelegt wurden. Meldungen zu männlichen Personen, die in der Gegend Reiterinnen erschreckten, gab es bereits im Dezember 2004. Nach dem ersten Brand im Mai 2005 wandten sich die Angeklagte und ihr Ehemann häufiger an die Polizei wegen verschiedener Beobachtungen am und um den Hof. Häufig gab es Meldungen zu einem gelblich-orangenen Lichtschein an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn T1. Vereinzelt wurde auch von Laufgeräuschen und sogar einem ganz in Schwarz gekleideten Mann berichtet. Die Polizei nahm diese Meldungen vor dem Hintergrund der realen Brände in jedem Einzelfall sehr ernst. Nach Aussage des Zeugen M5 kam es aufgrund der Meldungen der Eheleute T zu über fünfzig Einsätzen der Polizei auf dem Hof und seiner Umgebung. Der Zeuge S T sprach sogar von über siebzig Einsätzen. Obgleich die Polizei sich nach den Schilderungen des Zeugen M5 erheblich Mühe gab und jedes Mal gleich mit mehreren Streifenwagen und Zivilstreifen das Objekt anfuhr, und zwar so, dass es nicht bemerkt werden sollte, konnte der von der Familie sogenannte schwarze Mann nicht gefasst werden. Es ergab sich nicht einmal ein Zusammentreffen der Polizei mit ihm. Die Polizei observierte sogar den Hof in den vorgenannten Zeiträumen und stellte Ermittlungen im Umfeld der Familie an, alles ohne Erfolg oder Hinweise auf einen Brandstifter.
76Die Kammer hat zahlreiche Zeugen zur vermeintlichen Existenz des schwarzen Mannes vernommen, und zwar die Mitglieder der Familie T mit Ausnahme der Schwiegermutter der Angeklagten, die keine Aussage machen wollte, verschiedene Nachbarn, von denen es hieß, sie hätten etwas gesehen, und Freunde der Familie, die Beobachtungen gemacht hatten. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass es einen gelblich-orangenen Lichtschein zu den Abend- und Nachtstunden tatsächlich gelegentlich gegeben hat, dass aber ein Zusammenhang mit den Bränden nicht festzustellen ist. Von dem Lichtschein hat berichtet die Nachbarin W, die ihn einmal nach dem großen Scheunenbrand von ihrem Haus aus in der Entfernung an der Hofeinfahrt zum Gehöft T1 gesehen hat. Ihr Ehemann, der Zeuge W, hat von seinem Haus den Lichtschein nach dem Großbrand zweimal gesehen, ein erstes Mal hinter dem Grundstück der Ts und ein anderes Mal auf deren Grundstück. Dieser Zeuge ist sogar nachschauen gegangen, hat aber niemanden angetroffen. Auch die Eheleute Brands, die bei den Ts zu Besuch waren, haben nach dem Scheunenbrand an der Grenze des T Grundstücks zum Anwesen T1 ein gelbliches Licht gesehen. Nach der Aussage der Zeugin C2 soll dieses Licht dann sogar in einen Baum hochgegangen sein, was sie allerdings schwer abschätzen konnte. Der Sohn der Angeklagten hat ein Licht einmal vor dem Scheunenbrand auf dem Nachbarfeld von T1 gesehen, die Tochter berichtete von einem Lichtschein, der vom Bahndamm herunter gekommen und zu Hofe der Familie T1 gewandert sei. Diesen Zeugen lässt sich nicht per se die Glaubwürdigkeit absprechen. Insbesondere bei den Nachbarn, die durchaus ein distanziertes Verhältnis zur Angeklagten zu haben schienen, lässt sich nicht sagen, sie legten es darauf an, der Angeklagten mit ihrer Aussage behilflich zu sein. Bei allen Beteiligten war aber festzustellen, dass sie durch die Brände für vermeintliche Auffälligkeiten besonders sensibilisiert waren und dabei jeder Beobachtung größte Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Die Zeugin T3, die eine direkte Nachbarin der Angeklagten ist, zum Beispiel hat bei ihren Spaziergängen keine Beobachtungen machen können, und erklärt, dass sie nach den Berichten von dem Lichtschein und den damit verbundenen Spekulationen in der Nachbarschaft auch schon mal aus Spaß mit ihrer Taschenlampe herumgeleuchtet habe. Bei ihren Spaziergängen habe sie auch häufiger eine Taschenlampe auf dem Kopf getragen. Auch die Zeugin W gab an, bei ihren Rundgängen mit dem Hund um das Anwesen der Ts und entlang der Bahnlinie eine Taschenlampe mitzunehmen. Der Weg am Bahndamm sei allgemein bei Hundehaltern für Spaziergänge sehr beliebt. Für ihre Beobachtung wollte sie nicht ausschließen, dass es der Lampenschein eines Spaziergängers gewesen sein könnte. Auch soweit der Lichtschein an der Grundstücksgrenze der Ts zum Nachbargrundstück T1 gesehen worden ist und hier eigentlich kein Gehweg ist, könnte dies ein Spaziergänger gewesen sein, der sich vom oder zum Bahndamm eine Abkürzung verschaffen wollte. So berichtete der Zeuge S T davon, dass sich in 2005 entlang seiner Grenze regelrecht ein Trampelpfad gebildet habe. Die weiteren Schilderungen, dass Licht sei einmal sehr flink gewesen (Zeuge W) oder gar den Baum hinauf gegangen (Zeugin C2) vermochte die Kammer nicht einzuordnen. Ein Zusammenhang mit den Bränden ist insoweit aber nicht zu sehen. Die Vernehmung der Zeugen Eheleute B1 und des Zeugen I war im Wesentlichen unergiebig. Diese haben bei ihren Besuchen bei den Ts nach eigenen Angaben nichts Auffälliges beobachtet. Der Zeuge I konnte lediglich bestätigen, dass bei seinem Besuch bei den Ts im Sommer 2005 das Gras und die Brennnesseln entlang der Grundstücksgrenze zum Hofe T1 niedergetreten waren, was auch schon der S T ausgesagt hat, der von einem regelrechten Trampelpfad sprach.
77Für die Existenz eines unbekannten Brandstifters hat die Kammer auch sonst keine Belege gefunden. Der Sohn der Angeklagten will vor dem Brand vom 28. Mai 2008 ein menschliches Hüsteln oder Stöhnen in der Scheune gehört haben. Vor der Kammer war er sich dessen nicht mehr sicher. Er sagte, es könne auch eine Katze gewesen sein. Nach der Aussage der Tochter Angeklagten soll bei dem selben Brand ein dunkel gekleideter Mann im Garten auf der Bank gesessen haben. Er soll den Löscharbeiten zugesehen haben. Später hat die Zeugin, wie oben festgestellt, den S2 auf Lichtbildern mit einer Wahrscheinlichkeit von halb/halb wiedererkannt. S2 hatte aber für einen der späteren Brände ein Alibi. Wie der Zeuge M5 berichtete, wurde er bei dem Brand an der M2er Kapelle planmäßig beobachtet und hielt sich anderenorts auf. Er hat auch keinerlei Beziehung zu den Ts und scheidet auch mangels Motiv als Brandstifter aus. Die Beobachtungen der Zeugen L T lassen sich letztlich auch damit erklären, dass die Brände, wie der Zeuge M5 berichtete, viele Schaulustige anzogen. Das könnte hier ebenfalls der Fall gewesen sein. Die Kammer hält es auch für lebensfremd, dass sich ein Brandstifter nach der Tat seelenruhig in den Garten des Brandobjekts setzt, wo er sofort auffällt und Gefahr läuft, mit dem Brand in Zusammenhang gebracht zu werden. Im Ergebnis misst die Kammer den Angaben der beiden Kinder keine Bedeutung für den Fall zu.
78Der Zeuge S T will neben Lichtschein, von dem er wie die oben genannten Zeugen berichtet hat, den vermeintlichen schwarzen Mann sogar mehrfach persönlich angetroffen und verfolgt haben. In einem Fall soll der Mann Tage vor dem großen Scheunenbrand auf dem Nachbarhof im Silo gesessen und dann in einem Strauch verschwunden sein. Nach dem Scheunenbrand soll er im Gras an der Grenze zum Grundstück T1 gesessen haben. In diesem Fall will der Zeuge T ihn mit einer Mistgabel verfolgt haben. Bei einer anderen Gelegenheit, die er zeitlich nicht mehr zuordnen konnte, soll es Laufgeräusche an der Grundstücksgrenze gegeben haben. Obgleich der Zeuge T angibt, den schwarzen Mann tatsächlich gesehen und erlebt zu haben, konnte er ihn nicht näher beschreiben. Er konnte nur sagen, dass er schwarz gekleidet gewesen sei. Die Kammer hat ihm nicht geglaubt, dass es die Zusammentreffen mit dem vermeintlichen schwarzen Mann wirklich gegeben hat. Der Zeuge S T glaubt an die Unschuld seiner Ehefrau und war auch bereit, für diese vor Gericht zu lügen, wie schon festgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann der Angeklagten einerseits kurz davor gewesen sein will, den unbekannten schwarzen Mann zu fangen, er ihn anderseits nicht näher beschreiben kann. Er wirkte bei seiner Aussage zu diesem Punkt auch bemüht, dass ihm die Kammer unbedingt Glauben schenkt und wiederholte fortlaufend, dass er ja nicht lügen dürfe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er seiner Ehefrau insoweit helfen wollte und er deshalb der Wahrheit zu wider auch von persönlichen Zusammentreffen mit dem Unbekannten berichtet hat. Gegen Ende seiner Aussage sagte er dann sogar, wenn er richtig gedurft hätte, dann hätte er den Kerl auch schon ein Tausend mal gefangen gehabt. Ein Bezug zur Realität war dabei nicht mehr festzustellen.
79Der von der Kammer weiter vernommene Zeuge K1, der zum Freundeskreis der L T zählt, hat ausgesagt, er habe am 15. Februar 2008 um kurz nach 20.00 Uhr auf dem Feld am Anwesen der Ts einen Mann ganz in schwarz gesehen. Diese habe eine schwarze Sturmhaube getragen. Der Mann habe in der Verlängerung der Hofausfahrt etwa 30 bis 50 Meter tief im Feld gestanden. Hier habe er ihn deutlich sehen können, weil er von den hellen Lichtern seines Quads – eines Motorrades mit vier Rädern – angeleuchtet worden sei. Die Kammer hält diese Aussage für erlogen und ausgedacht. Bei einer telefonischen Vernehmung durch die Polizei einen Tag nach dem vermeintlichen Vorfall hatte der Zeuge noch ausgesagt, er habe den Mann deshalb so gut erkennen können, weil der Mond hell geschienen und die Eisenbahn ihn angeleuchtet habe. Der Zeuge hat eingeräumt, diese Aussage gegenüber der Polizei getätigt zu haben. Die Kammer hat sie ihm vorgehalten. Den Widerspruch hat er erkannt. Er hatte dafür aber keine Erklärung. Wenn er den Mann tatsächlich angeleuchtet hat, wie er es heute aussagt, hätte er dies schon gegenüber der Polizei erwähnt und er hätte keine Ausführungen zum Mondschein und der Eisenbahn gemacht, die darüber hinaus nach dem Luftbild, dass die Kammer mehrfach in Augenschein genommen hat, mehrere Hundert Meter entfernt von der Stelle verläuft, an welcher der Zeuge den Mann will haben stehen sehen. Weiter hat der Zeuge gegenüber der Polizei, wie er einräumt, auch ausgesagt, er habe dem S T erst eine Stunde nach dem Vorfall davon berichtet, weil er die Sache zwischenzeitlich wieder vergessen gehabt habe. Der Zeuge wusste aber, wie er bekundet hat, dass es Brandfälle auf dem Hof gegeben hatte und die Familie insoweit einen schwarzen Mann als Brandstifter beschuldigte. Dann aber ist es nicht plausibel, dass er seine wichtige Beobachtung direkt danach wieder vergisst. Nach seinen Angaben war er nach den Beobachtungen wieder zum Hof zurück gekehrt. Er hatte nur eine kleine Runde gedreht. Der in diesem Zusammenhang vernommene Freund der L T I1 konnte zur Aufklärung nur insoweit beitragen, als dass er persönlich keine verdächtigen Beobachtungen gemacht hat.
80Soweit der S und der M1 T ausgesagt haben, hinter der Scheune sei eines Tages der Stacheldraht zu ihrem Grundstück durchgetrennt gewesen, ließ sich dieser Vorfall zeitlich nicht mehr einordnen. Im Ergebnis ist es nicht auszuschließen und spricht einiges dafür, dass der Draht während der Löscharbeiten beim großen Scheunenbrand von der Feuerwehr durchgekniffen wurde, um freien Zugang zum Objekt zu haben. Aus Sicht eines Brandstifters war es zumindest nutzlos, hier den Draht zu durchtrennen, da die Hofanlage von vielen anderen Stellen frei zugänglich ist, wie der Zeuge M5 berichtet hat.
81Nach alledem war die Kammer nicht von der Existenz des sogenannten schwarzen Mannes überzeugt. Das die Brände von einem Dritten gelegt worden sein könnten, der unbekannt geblieben ist, sprechen auch weitere Gründe. Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sich der vermeintliche Täter gerade und ausschließlich den Hofe T für seine Brände ausgesucht hat. Nach der Aussage des Zeugen M5 beschränkte sich die Brandserie auf diesen Hof. Es ist auch der Kammer bekannt, des es gerade auf dem Lande immer wieder sogenannte Feuerteufel gibt, die über das Land ziehen und Scheunen und Höfe in Brand stecken. Eine Konzentration aber auf einen Hof durch einen Feuerteufel erscheint neuartig und vor dem Hintergrund der sich stetig erhöhenden Entdeckungsgefahr bei der Auswahl des immer selben Hofes auch fernliegend. Der Zeuge S T hat bekräftig, dass die Familie niemanden einen Grund gegeben habe, ihr so etwas anzutun. Sie hätten keine Feinde. Dass schließt auch das Motiv Rache aus. Die Polizei hat aber auch, wie bereits festgestellt, den früheren Ehemann der Angeklagten, den L4, und den Vater der L, den K aus B, überprüft. Bei diesen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Täterschaft. Der L4 lebt als armer Bettler in Süddeutschland. Die Ehe ist auch seit vielen Jahren geschieden, ohne dass es im nachhinein noch Ärger gegeben habe, wie der S T bestätigen konnte. Der K zahlt regelmäßig den Unterhalt für seine Tochter, was nicht zu erwarten wäre, wenn er mit der Angeklagten im Groll leben würde.
82In Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Wohnungsbrände haben sich auch keine objektiven Anhaltspunkte für den Aufenthalt eines Dritten ergeben. Einbruchspuren gab es bei beiden Bränden nicht, wie der Zeuge M5 berichtet hat. Eine Möglichkeit zum Eindringen in das Objekt gab es über den Seiteneingang zur Obergeschosswohnung, der nicht fest verschlossen war. Die Kammer hält diese Möglichkeit aber für rein theoretisch. Die Art und Weise der Brandlegung in diesen beiden Fällen spricht gegen die Brandlegung durch einen Dritten. Die Brände entstanden im Innersten des Hauses. Hier bestand für einen Dritten ein hohes Entdeckungsrisiko. Es liegt fern, dass ein Dritter dieses Risiko eingegangen ist. Er hätte das Haus auf andere Art und Weise in Brand gesetzt. Vermutlich hätte er es dazu bereits nicht betreten, zumindest wäre er nicht so weit in das Haus und die Räume hineingegangen.
83Beachtlich ist auch ein weiterer Vorfall vom 01. März 2008. Die Angeklagte saß zu dieser Zeit bereits in Untersuchungshaft, da erreichte die Familie der Angeklagten spät abends ein Anruf. Eine unbekannte Person kündigte mit verstellter Stimme einen weiteren Brand an. Die L T, die den Anruf entgegen nahm, nahm dies nach eigenen Angaben gegenüber der Kammer sehr ernst, ging von einem Anruf des vermeintlichen Brandstifters aus und kontrollierte mit der Familie den Hof. Dabei stellten sie fest, dass eine angeblich geschlossene Scheunentür nunmehr offen stand. Dies wurde der Polizei gemeldet. Die anschließenden Ermittlungen ergaben, dass es sich bei dem Anruf um einen dumme-Jungen-Streich eines früheren Mitschülers der L T gehandelt hat. Anrufer war ein V, 16 Jahre alt. Auf dem Hof der Ts war er an dem Abend nicht gewesen, das Scheunentor hatte er nicht geöffnet. Seine diesbezügliche Aussage vom 06. März 2008 hat die Kammer im Einverständnis aller Beteiligten verlesen. Der Fall ist ein Beispiel dafür, dass an vermeintlich verdächtigen Beobachtungen, gemeint ist hier die angeblich geöffnete Scheunentür, nichts dran ist.
84Das Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten spricht ebenfalls gegen die Angeklagte, wobei die Kammer dies ihrer Entscheidung letztlich nicht zugrunde gelegt hat. Bei den Bränden vom 23. November 2005 bzw. 20. März 2007 fiel sie den Zeuginnen T3 bzw. E, wie diese berichtet haben, durch ein auffälliges Redebedürfnis und eine erhöhte Nervosität auf. Bei dem Brand vom 20. März 2007 winkte die Angeklagte der Zeugin E aus dem Fenster der Obergeschosswohnung freundlich zu, als wäre alles gut. Die Zeugin E war davon nach eigenen Angaben so erschrocken, dass sie ihre Nachbarin T1 aus Betroffenheit in den Arm nahm. Bei dem Brand vom 23. Dezember 2005 entfernte sich die Angeklagte vom Hof und ging zu ihrer Nachbarin W, um dort eine Zigarette zu rauchen. Der Zeugin W erschien dies äußerst befremdlich und ihre Versuche, die Angeklagte zur Rückkehr zum Bauernhof zu bewegen, waren erfolglos. Erst später ging sie zum Hof zurück. Der psychiatrische Sachverständige S5 hat zu diesem Verhalten ausgeführt, dass es auch auf die situative Belastung der Angeklagten bei den Bränden zurückzuführen sein könne.
85Umgekehrt hatte die Kammer zu sehen, dass sich die Angeklagte insbesondere bei dem Brand vom 30. Januar 2008 gegenüber den Ersthelfern glaubhaft betroffen gezeigt hat. Dies haben der Notarzt I2 und die Polizeibeamten Q und F bezeugt. Diese haben auch bekundet, dass die Angeklagte erhebliche Furcht gezeigt habe, in Haft zu kommen. Dabei ist allerdings zu sehen, dass die Angeklagte das Ausmaß dieses Brandes möglicherweise nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat, und sie deswegen auch selbst betroffen und erregt war. Denn entzündet hatte sie lediglich den Karton. Es liegt nahe, dass sie von einem frühzeitigen Entdecken des Brandes ausging. Vermutlich schickte sie ihren Ehemann deswegen zum Fenster. Dass der Brand sich ausweite, war eher schicksalhaft. Nach dem früheren Brand vom 23. November 2005 soll die Angeklagte ebenfalls sehr aufgeregt und schockiert gewirkt haben. Der Zeuge T5, der am Tattag als Rettungsassistent im Einsatz war und die Angeklagte betreut hat, hat ihr Verhalten nach dem Brand als opfertypisch beschrieben. Dabei ist aber zu sehen, dass die Angeklagte es durchaus versteht, sich zu verstellen. Diesen Eindruck konnte die Kammer im ersten Termin nach ihrer Inhaftierung von ihr bekommen. Hier beschwerte sie sich glaubhaft leidend darüber, seit drei Tagen kein Essen erhalten zu haben. Die Kammer hat dann nachfolgend davon erfahren, dass sie an den Gefängnisessen sehr wohl teilgenommen habe. Im nächsten Termin vor der Kammer räumte sie dies ein, reagierte darauf aber geradezu gereizt und reklamierte, dass ihr das Essen nicht bekommen sei. Die Kammer konnte ihren Reaktionen nach den Bränden vom 23. November 2005 und vom 30. Januar 2008 von daher keine maßgebende Bedeutung beimessen. Sie traut es der Angeklagten insoweit zu, sich glaubhaft verstellt und plausibel als Opfer aufgetreten zu sein.
86Bei der Beweiswürdigung ist es nicht außer Betracht geblieben, dass sich bei der Angeklagten kein Motiv hat feststellen lassen. Hier lässt sich nur spekulieren. Ein Versicherungsbetrug scheidet aus den genannten Gründen aus. Der Ehemann der Angeklagten hat ausgesagt, die Brände hätten sie wirtschaftlich ruiniert. Die Angeklagte hatte aber offenbar psychische Probleme. Bereits 1999 war sie deswegen in psychotherapeutischer Behandlung der Zeugin M4. Dies war nach dem Tode ihres Bruders. Die Therapeutin diagnostizierte seinerzeit bei der Angeklagten ein depressives Syndrom und ein vegetatives Erschöpfungssyndrom. Anfang 2006 begab sich die Angeklagte erneut in die Behandlung der Therapeutin. Sie gab an, nervlich am Ende zu sein. Die Zeugin M4 hat ausgesagt, sie glaube nicht an eine Schuld der Angeklagten. Ihrer Beurteilung konnte die Kammer aber kein erhebliches Gewicht beimessen, weil die Angeklagte selbst ihr gegenüber nicht offen war. So wusste die Zeugin M4 nichts von der erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten bei der Tat vom 23. Dezember 2005. Ihr gegenüber hatte die Angeklagte erklärt, kaum noch Alkohol zu trinken. Entsprechend überraschend fand es die Zeugin auch, dass die Angeklagte bei der Tat vom 20. März 2007 erneut tagsüber mit Alkohol im Blut aufgefallen war. Hiervon hatte ihr die Angeklagte ebenfalls nichts erzählt, obgleich das Thema Alkohol Gegenstand der Behandlung war. Psychische Probleme hatte die Angeklagte auch schon früher und zu den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten in 2005. Zu dieser Zeit nahm sie ein Beruhungsmittel (Nomoc) und ein Neuroleptika (Imab). Beide Medikamente hatte ihr ein Arzt verschrieben. Nach eigenen Angaben gegenüber der Kammer litt sie seinerzeit unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit und einer depressiven Verstimmung. Inwieweit die psychischen Probleme der Angeklagten in Zusammenhang mit den Taten stehen, hat sich nicht klären lassen. Sie zeigen aber, dass bei der Angeklagten keine heile Welt bestand, die es als fernliegend hätte erscheinen lassen, dass die Angeklagte zur Brandstifterin wird.
87Das Ergebnis der Blutprobe vom 23. Dezember 2005 (Entnahmezeitpunkt 12.47 Uhr) hat die Kammer durch Verlesung des Befundes vom 28. Dezember 2005 festgestellt. Das Ergebnis des Dräger-Tests vom 20. März 2007 um 13.50 Uhr hat die Kammer durch Verlesung des Ermittlungsberichts vom 21. März 2008 eingeführt. Ferner wurde der Blutalkoholbefund vom 06. Februar 2008 verlesen, wonach die Angeklagte am Morgen nach dem Brand vom 30. Januar 2008 um 11.01 Uhr nicht nachweisbar alkoholisiert war.
88Der Sachverständige S5 konnte bei der Angeklagten weder Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung noch für eine Persönlichkeitsstörung finden. Er hat die Angeklagte körperlich untersucht und dabei keine Auffälligkeiten feststellen können. Weiter hat er den Lebenslauf der Angeklagten berücksichtigt sowie die weiteren Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, an der er teilgenommen hat. Befragt zur Pyromanie hat der Sachverständige erklärt, dass es sich hierbei heute nicht mehr um eine eigenständige Diagnose handele, sondern um einen Bestandteil komplexer Persönlichkeitsstörungen. Nach den Erkenntnissen der Hauptverhandlung lasse sich eine Pyromanie aber auch nicht verifizieren. Dazu gehöre eine anhaltende Beschäftigung der betroffenen Person mit Feuer und Brand. Diese sei hier bei der Angeklagten nicht ersichtlich. Die Kammer konnte dem Sachverständigen in seinen plausiblen Ausführungen folgen. Der Sachverständige ist seit vielen Jahren als Gutachter für die Strafgerichte tätig und verfügt über eine Menge Sachverstand.
89Der Sachverständige S5 hat bei der Angeklagten auch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit feststellen können. Die bekannte Alkoholisierung vom 23. Dezember 2005 reiche für die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht aus. Dies gelte auch dann, wenn die Angeklagte zur Tatzeit zusätzlich eines der von ihrem Gynäkologen verschriebenen Medikamente (Nomoc, Imab) genommen habe. Der Sachverständige hat insoweit auch negative Wechselwirkungen zwischen dem Alkohol und den Medikamenten ausgeschlossen und die eher beruhigende Wirkung der Mittel hervorgehoben. Die Kammer konnte dem Sachverständigen auch insoweit folgen. Die Angeklagte hat zudem betont, an den fraglichen beiden Tagen keines der Medikamente genommen zu haben.
90Die Angeklagte hat zur Überzeugung der Kammer auch mit dem Vorsatz gehandelt, die Wohnungen durch das Legen der Brände zumindest teilweise zu zerstören. Wer in einer Wohnung ein Feuer legt, weiß, dass der Brand die Wohnung zumindest lange unbewohnbar machen kann. Dies wusste und wollte die Angeklagte auch. Anders lässt sich ihr Verhalten nicht erklären. Fahrlässiges Handeln dürfte schon wegen der Häufigkeit der Brände ausscheiden, die mit Sorglosigkeit nicht mehr zu erklären sind. Wie schon festgestellt, traute sich die Angeklagte auch nicht, im Hause zu rauchen. Die Annahme, die Angeklagte könne bei dem Brand vom 23. Dezember 2005 in dem Sessel neben dem Weihnachtsbaum mit einer Zigarette eingeschlafen sein, was zum Brand geführt habe, war deshalb von der Hand zu weisen. Die festgestellte Alkoholisierung ändert an dieser Beurteilung nichts. Es war eine tiefe Angst der Angeklagten, beim Rauchen entdeckt zu werden. Dies haben die oben genannten Zeuginnen überstimmend bekundet. Die Kammer schließt es daher aus, dass die Angeklagte diese Angst unter dem Einfluss von Alkohol verloren haben könnte, zumal sie außerhalb des Gebäudes unbemerkt hätte rauchen können. Für den Brand vom 23. November 2005 gilt insoweit nichts anderes. Bei diesem Brandereignis lässt sich allerdings bereits eine Alkoholisierung der Angeklagten nicht feststellen.
91IV.
92Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagte hat die Wohnungen durch die Brände teilweise zerstört. Diese waren nachfolgend für Monate nicht bewohnbar.
93V.
94Die Kammer hatte zunächst zwei Einzelstrafen zu bilden. Die schwere Brandstiftung wird gemäß § 306 a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Lediglich in minder schweren Fällen ist gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
95Die Kammer hat das Vorliegen von minder schweren Fällen im Ergebnis bejaht. Nach Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erscheint die Anwendung des Regelstrafrahmens hier unbillig. Die strafmildernden Umstände haben das Übergewicht.
96Zugunsten der Angeklagten war insbesondere zu sehen, dass in beiden Fällen die konkrete Gefährdung von Menschen ausgeschlossen war. Die Angeklagte ist zudem bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie ist durch die Tat selbst gesundheitlich geschädigt worden. Weiter ist ihr zu gute zu halten, dass sie eine schwierige persönliche Entwicklung durchgemacht hat. Ihre Biographie weist mehrere Schicksalsschläge auf. Daraus folgten psychische Probleme, bei denen ein Zusammenhang mit den Taten nicht von der Hand zu weisen ist. Zugunsten der Angeklagten war auch zu sehen, dass Gebäudeteile selbst nicht in Brand geraten, sondern nur durch das Brennen von Einrichtungsgegenständen in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Angeklagte befindet sich inzwischen auch in Untersuchungshaft. Bei ihr ist sicherlich eine besondere Haftempfindlichkeit festzustellen, da sie als Mutter von zwei fürsorgebedürftigen Kindern besonders unter der Trennung leidet und sie zudem gesundheitlich angeschlagen ist. Bei der Tat vom 23. November 2005 ist ihr zu gute zu halten, dass sie selbst die Feuerwehr gerufen und damit eine Ausweitung des Brandes zumindest verhindern wollte. Bei der Tat vom 23. Dezember 2005 hat sie zudem einen erheblichen eigenen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Ferner ist anzunehmen, dass sie bei der Tat alkoholbedingt enthemmt war.
97Straferschwerend war dagegen zu sehen, dass bei beiden Bränden ein erheblicher Sachschaden entstanden ist. Ihrer Familie hat sie erhebliches Leid zugefügt. Ihre Schwiegereltern mussten über drei Monate lang in einer Ersatzwohnung verbringen, bevor sie auf den Hof zurückkehren konnten. Ferner lebten sie und auch die anderen Familienmitglieder in der ständiger Sorge vor einem neuen Brand, wie dies der Schwiegervater M1 T im Termin glaubhaft bekundet hat. Die Zwischentür zur Obergeschosswohnung hat er zwischenzeitlich aus Angst vor abermaliger Brandstiftung in seiner Wohnung mit einem Schrank versperrt.
98Ausgehend vom Strafrahmen des § 306 a Abs. 3 StGB hat die Kammer zur Bildung der Einzelstrafen nochmals alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände berücksichtigt. Danach erschienen ihr insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Sachschäden, die entstanden sind, Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten tat- und schuldangemessen. Bei der ersten Tat kam der Angeklagten zu gute, dass sie selbst die Feuerwehr unterrichtet hat. Bei der zweiten Tat kam die alkoholbedingte Enthemmung hinzu und der eigene wirtschaftliche Schaden.
99Aus den beiden Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dazu hat die Kammer nochmals alle oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkt gegeneinander abgewogen.
100Die Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten war angemessen zu erhöhen. Im Ergebnis erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
101zwei Jahren und sechs Monaten
102insgesamt tat- und schuldangemessen.
103VI.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
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