Urteil vom Landgericht Münster - 022 O 61/08

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung „freier Architekt“ und/oder „Architekt“ zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architekten-kammer vorliegt.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unter-lassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.03.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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