Urteil vom Landgericht Münster - 022 O 61/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung „freier Architekt“ und/oder „Architekt“ zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architekten-kammer vorliegt.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unter-lassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.03.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist eine Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 3 UWG.
3Der Beklagte hat seit August 2007 seinen ständigen Wohnsitz in U, nachdem er zuvor längere Zeit in M wohnhaft war. Ihm wurde unter dem 25.07.1980 von der Fachhochschule für Technik in T2 das Diplom als Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) in der Fachrichtung Architektur verliehen, nachdem er eine entsprechende Diplomprüfung abgelegt hatte.
4Bis 1999 war der Beklagte als Architekt in der Architektenliste des Landes B verzeichnet.
5Seit dem 24.03.2003 ist der Beklagte bei der Architektenkammer in G eingetragen. Mit E-Mail vom 24.06.2007 übersandte der Beklagte einer Firma S, K als potentiellen Bauherrn eine Leistungsbeschreibung für die Errichtung einer Stahlhalle und verwendete dabei die Bezeichnung "freier Architekt", nachdem er eine freie Architektentätigkeit in Deutschland gerade begonnen hatte.
6Das wird von dem Kläger als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der Beklagte unstreitig derzeit nicht in die amtliche Architektenliste eines deutschen Bundeslandes eingetragen ist. Eine entsprechende Abmahnung des Klägers gegenüber dem Beklagten, datiert vom 25.06.2008.
7Der Kläger beantragt,
8- Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung "freier Architekt" und/oder "Architekt" zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer vorliegt;
- Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht;
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.03.2008) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet, bei seiner Wohnung in U handele es sich um eine Zweitwohnung. Sein erster Wohnsitz befinde sich in T. Dort sei er allerdings seit August 2007 nicht mehr gewesen.
14Der Beklagte behauptet, seine E-Mail vom 24.06.2007 habe den Inhalt gehabt, der sich aus der Ablichtung Blatt 42 – 47 der Akte ergibt.
15Demgegenüber behauptet der Kläger, die E-Mail habe so ausgesehen wie in der Ablichtung Blatt 37 – 39 der Akte.
16Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
19Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 5 UWG in Verbindung mit § 2 Baukammerngesetz NRW vom 16.12.2003 in Fassung vom 03.05.2005 (GV.NRW 2005, 786), weil sich der Beklagte im geschäftlichen Verkehr – unbeschadet des weiteren Inhalts der E-Mail vom 24.06.2007 – gegenüber einem potentiellen Bauherrn als freier Architekt bezeichnet hat.
20Nach § 2 Abs. 1 des Baukammerngesetzes NRW darf die Berufsbezeichnung "Architekt" nur führen, wer in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 des Gesetzes zusteht.
21Der Beklagte ist in N nicht in der Architektenliste eingetragen.
22Er ist auch nicht gemäß § 7 des Baukammerngesetzes berechtigt, ohne in die Architektenliste eingetragen zu sein, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen.
23Denn der Beklagte ist nicht "auswärtiger Architekt" im Sinne des § 7. Der Beklagte hat entgegen § 7 Abs. 1 Baukammerngesetz seinen Hauptwohnsitz in N. Er wohnt nach seinen Angaben seit August 2007 ständig in U. Seit diesem Zeitpunkt ist er auch nicht mehr in T gewesen. Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung der Kammer – entgegen der Einschätzung des Beklagten – so, dass der Beklagte seinen Hauptwohnsitz nicht in T, sondern in Deutschland hat. Hauptwohnsitz ist nach Auffassung der Kammer der Ort, an welchem sich jemand niederlässt, um sich dort auf Dauer oder auch auf bestimmte Zeit aufzuhalten und an dem er sich überdies überwiegend tatsächlich aufhält. Der Hauptwohnsitz ist deshalb bei der gegebenen Sachlage U bzw. zuvor N.
24Die beanstandete E-Mail wurde zudem versandt, als der Beklagte eine freie Architektentätigkeit in Deutschland gerade begonnen hatte.
25Gegen die Verfassungsmäßigkeit von §§ 2 und 7 des Baukammerngesetzes bestehen keine Bedenken (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04).
26Die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikation ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Anwendungsbereich der Richtlinie in Artikel 2 der Richtlinie wie folgt definiert ist:
27"Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, die als selbstständige oder abhängig Beschäftigte einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben, ausüben wollen."
28Der Beklagte hat jedoch seine Qualifikation in Deutschland und nicht in einem anderen Mitgliedsstaat erworben.
29Ein Verstoß gegen § 2 Baukammerngesetz N wirkt sich im Hinblick auf den Verbraucherschutz auch auf dem Markt wesentlich aus. Denn in dem Fall ist der Schutz des Vertrauens des Publikums in die Berufsbezeichnung nicht mehr gewährleistet, der gleichsam die Rolle eines Qualitätsmerkmals zukommt (vgl. Oberlandesgericht Hamm vom 13.05.2004 – #####; IBR 2005, 211).
30Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten, deren Höhe der Beklagte nicht beanstandet, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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