Urteil vom Landgericht Münster - 08 S 4/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen ######) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.
4Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt, dass insbesondere eine Verjährung des Anspruchs nach § 651 g Abs. 2 BGB nicht vorliege, da auf die Vertragsbeziehung der Parteien Mietrecht und nicht Reiserecht anzuwenden sei.
5Hiergegen wendet sich die Berufung, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass aufgrund des Angebots der Beklagten, der konkreten Vertragsgestaltung sowie der Leistungen der Beklagten Reisevertragsrecht auf die Vertragsbeziehungen der Parteien anzuwenden sei.
6Die Beklagte beantragt,
7unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
10II.
11Die zulässige Berufung hat Erfolg.
12Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die Nichterfüllung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages zu. Etwaige Ansprüche sind bereits gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da der Kläger etwaige Ansprüche nicht binnen eines Monats nach Reiseende gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auf die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen die Regelungen des Reisevertragsrechts anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann – entgegen dem Wortlaut des § 651 a BGB – auch dann regelmäßig Reisevertragsrecht anwendbar sein, wenn nur eine Leistung, etwa das Bereitstellen eines Ferienhauses vereinbart worden ist (vgl. BGH-Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7 / 1992; Urteil vom 29.06.1995 VII ZR 201 / 1994). Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht daraus, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch von "Mietbedingungen" die Rede ist. Zu berücksichtigen sind nämlich in diesem Zusammenhang auch die weiteren Vereinbarungen der Parteien. Die Begriffe "Buchungsdaten" oder "Buchungsbestätigung" in der Annahmeerklärung der Beklagten vom 02.06.2004 (Blatt 9 der Akten) sprechen ebenso für das Vorliegen eines Reisevertrages wie das Angebot einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Ersatzreiseversicherung in dieser Buchungsbestätigung. Hinzu kommt, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf das Vorliegen eines Sicherungsscheins hingewiesen wird. Dies ist ebenfalls eine für Reiseverträge typische Regelung in den Vertragsbedingungen. Hinzu kommt, dass die Beklagte das angemietete Ferienhaus in einem Prospekt angeboten hat, das sowohl dem optischen Eindruck als auch dem Inhalt nach wie ein Reiseprospekt aufgebaut ist. Schon durch die Verwendung eines derartigen Prospektes wird deutlich, dass die Beklagte weitere Leistungen als die "bloße Vermietung" eines Hauses anbietet. Durch die Verwendung des Kataloges werden z. B. auch Informationen über das Reisegebiet weitergegeben. Unstreitig hält die Beklagte auch einen Reiseleiter in dem betreffenden Reisegebiet vor.
13Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch willens und in der Lage war, Ersatzunterkünfte aus ihrem Bestand anzubieten, da aufgrund des Umbaus der ursprünglichen Ferienunterkunft diese nicht mehr infrage kam. Auch das Anbieten von Ersatzunterkünften ist – im Gegensatz zur bloßen Miete – eher dem Reisevertragsrecht zuzuordnen. Demgegenüber spricht für die Zugrundelegung von Mietrecht allein die Verwendung des Begriffs "Mietbedingungen", sodass die Kammer die Anwendung von Reisevertragsrecht für die zugrundeliegende Vertragsgestaltung zumindest entsprechend anwendbar hält.
14Die Verwendung von Reisevertragsrecht scheitert auch nicht daran, dass möglicherweise die Klägerin selbst wiederum gegenüber seinen Mitgliedern oder sonstigen Reiseteilnehmern wie ein Veranstalter auftritt. Insoweit liegt letztlich kein Grund vor, nicht auch für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter das Reisevertragsrecht für anwendbar zu halten.
15Die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB gelten nach dem weiten reisevertraglichen Mängelbegriff im übrigen auch dann, wenn die gesamte Reise aus Gründen, die nicht in der Person des Reisenden liegen, nicht stattfindet.
16Gemäß § 651 g BGB wäre der Kläger deshalb zur Wahrung seiner Ansprüche verpflichtet gewesen, diese innerhalb eines Monats nach Reiseende gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Da sie diese Frist versäumt hat, stehen ihr keine Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten zu. Die Klage war somit auf ihre Kosten, § 91 Abs. 1 ZPO, abzuweisen.
17Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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