Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 361/08 LG Münster = 88 IK 40/07 AG Münster
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Zustimmung vom 13. Februar 2008 wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2I.
3Am 29.08.2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und gleichzeitig die Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. Der Schuldner legte einen Schuldenbereinigungsplan als Anlage 7 zu seinem Eröffnungsantrag vor, insoweit wird verwiesen auf Bl. 21 ff. d. A.
4Der im Schuldenbereinigungsplanverfahren angehörte Beschwerdeführer lehnte die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan ab.
5Am 13. Februar 2008 stellte der Schuldner den Antrag, die Einwendungen durch Zustimmung zu ersetzen.
6Mit angefochtenem Beschluss vom 11.04.2008 ersetzte das Amtsgericht die durch den Beschwerdeführer und die Einwendungsgläubigerin zu 2) erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 29.08.2007 durch eine Zustimmung.
7Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin durch den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei nicht gegeben. Insbesondere führe der fehlende Aufrechnungsvorbehalt nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung. Infolge der weitreichenden Einflüsse der Finanzverwaltung auf die vorläufige Steuererhebung und somit das Entstehen späterer Erstattungsansprüche sei es im Rahmen des Ersetzungsverfahrens nicht angemessen, diese eventuelle Schlechterstellung zum Anlass zu nehmen, von der Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts abzusehen. Insgesamt könne der Verlust der Aufrechnungsmöglichkeiten durch den Schuldenbereinigungsplan kein schützenswertes Interesse daran begründen, eine Schlechterstellung im Sinne des § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu bejahen.
8Mit Schreiben vom 29.04.2008 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss ein. Zur Begründung führt sie aus, dass die wirtschaftliche Schlechterstellung zu einer Zustimmungsversagung führen müsse.
9Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde am 05.05.2008 nicht abgeholfen und diese nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567, 569 ZPO. Sie ist inbesondere rechtzeitig eingelegt.
12Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
13Die Ersetzung der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan war zu versagen, da ein Zustimmungsversagungsgrund gemäß § 309 Abs. 1 Satz Nr. 2 InsO vorliegt.
14Die Beschwerdeführerin wird durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt als sie bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Rechtsschuldbefreiung stünde.
15Für den Fall der Durchführung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber etwaigen Steuererstattungsansprüchen des Schuldners mit eigenen Steuerforderungen für das Jahr 2006, wie sie sich aus der Aufstellung, die als Anlage zum Schreiben vom 21.02.2008 zur Akte gereicht wurde, ergeben, zu.
16Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in der Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger, vgl. BGH im Urteil vom 21.07.2005, Aktenzeichen ########, BGHZ 163 S. 391 – 399. Insbesondere kann das Finanzamt in der Insolvenz mit anderen Steuerforderungen gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen. Das umfassend geltende Zwangsvollstreckungsverbot des § 89 InsO ist mit einem generell geltenden Aufrechnungsverbot nicht gleichzusetzen. Die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode ist lediglich in § 294 Abs. 3 InsO vorgesehen, der hier nicht einschlägig ist.
17Für den Fall der Feststellung des Schuldenbereinigungsplanes wäre die Aufrechnungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben.
18Eine Aufrechnungsmöglichkeit im Restschuldbefreiungsverfahren ist nur dann gegeben, wenn der Schuldenbereinigungsplan einen Aufrechnungsvorbehalt enthält, vgl. z. B. Finanzgericht E im Urteil vom 08.12.2006, Aktenzeichen #####, zitiert nach Juris.
19Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs und führt zu einer Erledigung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 308 Abs. 2 InsO. Die vertragliche Schuldenbereinigung tritt damit an die Stelle des Restschuldbefreiungsverfahrens, vgl. Schmors in Juris Praxisreport – Insolvenzrecht 8/2008 Anm. 5. Dadurch, dass ein Schuldenbereinigungsplan materiell-rechtlich wie ein Vergleich wirkt, bestehen die in den Plan einbezogenen Forderungen nur nach dessen Maßgabe, d. h. mit dort festgestelltem Inhalt und im dort festgestellten Umfang fort.
20Demnach ist eine wirtschaftliche Schlechterstellung festzustellen. Eine solche scheidet auch nicht etwa aus, weil nicht absehbar ist, ob Steuererstattungsansprüche zugunsten des Schuldners entstehen werden. Nach der Formulierung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO kommt es lediglich auf eine voraussichtliche wirtschaftliche Schlechterstellung an, so dass die grundsätzliche Möglichkeit des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen ausreichend ist.
21Auch der Gesichtspunkt der Unbilligkeit vor dem Hintergrund, dass die Entstehung von Steuererstattungsansprüchen maßgeblich durch die Beschwerdeführerin beeinflusst wird, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es auf die Frage, wodurch etwaige weitere Ansprüche des Schuldners entstehen, nicht an. Der Bundesgerichtshof hat zudem in seinem Beschluss vom 22.03.2007 (Az. #######) ausgeführt, dass es für die Frage, ob der Fiskus im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO wirtschaftlich schlechter gestellt werde, entscheidend darauf ankomme, ob das Finanzamt in der Wohlverhaltensperiode gegen den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommenssteuerzahlungen aufrechnen kann. Diese Frage habe der Senat in seiner Entscheidung vom 21.07.2005 bejaht, somit sei die Rechtsgrundsätzlichkeit der dort angestehenden Frage entfallen.
22Daraus schließt die Kammer, dass der Bundesgerichtshof weitere Anforderungen an die Zustimmungsversagung über die wirtschaftliche Schlechterstellung durch Wegfall des Aufrechnungsvorbehaltes hinaus nicht stellt.
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