Urteil vom Landgericht Münster - 4 O 391/06
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.432,08 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2007.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.626,72 € zu zahlen Zug um Zug gegen die Durchführung folgender Arbeiten am Bau der Beklagten, T. #, ##### O:
1.
Der Heizkörper für die Diele ist anzubringen und anzuschließen.
2.
Die Nachfülleinrichtung der Heizungsanlage ist zu vervollständigen, indem ein zweites Absperrventil sowie ein Druckschlauch mit beiden Schlauchklemmen angebracht werden und eine Kaltwasserleitung bis in die Nähe der vorhandenen Nachfüllstation verlegt wird.
3.
Im Bad im Obergeschoss sind Vor- und Rücklaufleitung des Heizkörpers im Bereich des Heizkörperanschlusses zu vertauschen, und zwar in dem dahinter liegenden Drempel.
4.
In der Küche sind Vor- und Rücklaufleitung des Heizkörpers im Anschlussbereich des Thermostatventils zu vertauschen. Das Ventil ist so zu montieren, dass es eingestellt und abgelesen werden kann.
5.
Die Kamindurchführung am Dach ist abzudichten.
6.
Die Rohre zum Bidet im Bad (Dach) sind zu isolieren.
7.
An den 16 Heizkörpern, an deren Anschlussleitungen keine Rosetten angebracht sind, sind diese zu montieren.
8.
An der Heizungsanlage ist ein Kaminzugregler einzubauen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und der Kläger zu 10 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist es vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Werklohnansprüche gegen die Beklagten geltend, die Beklagten wenden ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln ein.
3Am 26. April 2005 beauftragten die Beklagten den Kläger, bei ihrem Bauvorhaben – der Renovierung eines Altbaus in O – die Heizungs- und Sanitäranlage zu erneuern. Der Auftrag umfasste auch den Einbau einer Pelletsheizung. Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Leistungen sowie der weiteren vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Besonderen Vertragsbedingungen vom 11. April 2005 und die Leistungsbeschreibung vom 30. März 2005 (Anlage II der Klageschrift – Blatt 6 bis 24 d.A.) Bezug genommen.
4Von April bis Oktober 2005 führte der Kläger Arbeiten an dem Altbau aus. Er montierte –wie inzwischen unstreitig ist - aber nicht den Heizkörper für die Diele, brachte an den Waschtischen keine Versiegelungen an und installierte eine Außenzapfstelle, die nicht absolut frostgeschützt ist.
5Bis zum Oktober 2005 zahlten die Beklagten vier Abschlagszahlungen. Die fünfte Abschlagsrechnung vom 31. Oktober 2005 über 5.800 € (5.000 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer) beglichen die Beklagten nicht.
6Im Dezember 2005 bezogen die Beklagten das Haus.
7Im Januar 2006 baten die Beklagten den Kläger, mit der Erstellung der Schlussrechnung zu warten, denn sie befänden sich zur Zeit in Zahlungsschwierigkeiten. Am 31. Mai 2006 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung, in welcher er auch die Rechnung vom 31. Oktober 2005 als bezahlt aufführte. Mit dieser Rechnung forderte er einen noch offenen Betrag von 12.227,85 € (10.541,25 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer) ein. In mehreren Mahnungen machte er diesen Betrag und daneben einen Anspruch auf Bezahlung der Abschlagsrechnung vom 31. Oktober 2005 geltend. Wegen der Einzelheiten der Schlussrechnung wird auf Bl. 26 bis 33 d.A. Bezug genommen.
8Mit einem Schreiben vom 12. Juni 2006 forderten die Beklagten vom Kläger die Beseitigung von Mängeln, welche sie im Einzelnen aufführten. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Anlage IX der Klageschrift – Bl. 39 d.A.).
9Am 5. März 2007 erstellte der Kläger eine zweite Schlussrechnung über 18.027,85 € (15.541,25 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer), in welcher er die (Abschlagsrechnung vom 31. Oktober 2005 als nicht bezahlt aufführte; diese überreichte er den Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 88 bis 95 d.A. Bezug genommen.
10Der Kläger behauptet, er habe im Mai 2005 von Frau X im Namen der Beklagten den Auftrag erhalten, die Heizung in der Wohnung X2. zu reparieren. Der Beklagte zu 2) habe Frau X gebeten, in seinem Namen zu handeln. Es ist unstreitig, dass der Kläger in der Wohnung X2. Arbeiten ausführte, die einen Wert von 969,05 € inkl. Umsatzsteuer hatten.
11Weiter behauptet der Kläger, die Beklagten betrieben in dem Gebäude Handel mit landwirtschaftlichen Produkten.
12Er ist der Ansicht, sein Werk sei von den Beklagten abgenommen worden. Seine Werklohnforderung sei bereits mit der ersten Schlussrechnung fällig geworden. Sollten den Beklagten Nacherfüllungsansprüche zustehen, habe er diesen gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht aus § 648a BGB.
13Er beantragt,
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.027,85 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behaupten, am Werk des Klägers lägen folgende Umstände vor:
18- Die Halbsäule des Waschbeckens sei nicht montiert worden.
- Die Schnecke, mit welcher die Pellets aus dem Lagerraum zur Heizung transportiert werden, habe ab Weihnachten 2007 nicht funktioniert. Es sei notwendig gewesen, die Pellets per Schaufel zur Schnecke hinzubefördern.
- Bei der Nachfülleinrichtung für die Heizungsanlage fehle die Verbindung von der Wasserleitung zur Heizungsanlage.
- Im Vorraum des Heizungsraumes entstünden laute Geräusche beim Betätigen eines Zapfventils.
- Die Auswechselung eines Pumpenmotors durch den Kläger – die unstreitig stattgefunden hat – habe die Pumpe beschädigt, weil der neue Motor zu viel Leistung auf den Kolben gebracht habe.
- Bei der Heizung in der Küche seien Vor- und Rücklauf der Heizkörper verdreht, was zu einem Knattern führe.
- Auch bei der Heizung im Bad im Obergeschoss seien Vor- und Rücklauf der Heizkörper verdreht, was zu einem Knattern führe.
- Die Kamindurchführung am Dach sei undicht.
- Am Bidet sei keine Zirkulationsleitung angeschlossen.
- Die Isolierung der Rohre zum Bidet im Bad (Dach) sei fehlerhaft.
- An Heizkörpern fehlten die Rosetten an den Anschlussleitungen.
- Der Heizkessel verbrenne die Pellets nicht vollständig.
- Am Heizkessel sei ein Zugregler erforderlich, der aber fehle.
Die Beklagten sind der Ansicht, diese Umstände stellten Mängel dar. Wegen dieser Mängel stünde ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem sei die zweite Schlussrechnung nicht prüffähig und daher die Schlussrechnung noch nicht fällig.
20Weiter sind sie der Ansicht, eine Abnahme habe noch nicht stattgefunden, weil diese nur förmlich möglich sei. Das Werk sei zur Zeit nicht abnahmefähig.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
22Die Klage wurde den Beklagten am 28. September 2006 zugestellt.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Des weiteren ist Frau X als Zeugin vernommen worden. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2007 (Bl. 130 bis 134 d.A.) und vom 19.06.2008 (Bl. 243 bis 245 d.A.) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage ist überwiegend – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet.
26Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 17.058,80 € inkl. Umsatzsteuer aus einem Werkvertrag gemäß § 631 I BGB. Dies ist der Werklohn für die Leistungen, welche der Kläger unstreitig aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages am Bauvorhaben der Beklagten erbracht hat.
27Ein weitergehender Anspruch gegen die Beklagten auf Werklohn in Höhe von 969,05 € inkl. Umsatzsteuer für Leistungen, welche der Kläger in der Wohnung X2. erbracht hat, steht ihm gegen die Beklagten nicht zu. Er hat nicht beweisen können, dass die Zeugin X, die ihm den Auftrag für diese Arbeiten erteilt hat, hierbei mit Vollmacht der Beklagten handelte.
28Die Zeugin hat geschildert, der Beklagte zu 2) habe ihr vor Beginn der Abbrucharbeiten mitgeteilt, die Firma des Klägers sei als Installateur auf dem Bau tätig und könne eingeschaltet werden, "wenn in dieser Richtung irgendetwas sei". Sie habe die Beklagten darauf hingewiesen, für etwaige Schäden bei den Abbrucharbeiten werde sie bzw. die Firma ihres Bruders nicht einstehen. Nachdem infolge der Abbrucharbeiten der Heizkörper in der Wohnung X2. beschädigt worden war, habe der Beklagte zu 2) darauf gedrängt, der Heizkörper solle wieder angeschlossen werden.
29Diese Schilderung ist glaubhaft. Zwar liegt es im wirtschaftlichen Interesse der Zeugin, dass nicht sie selbst oder die Firma ihres Bruders Vertragspartei des Klägers geworden ist, denn dann wird der Kläger seinen Werklohn für diese Leistungen von ihr bzw. der Firma des Bruders einfordern. Allerdings kann dieser Umstand allein die Glaubhaftigkeit nicht erschüttern. Die Aussage ist nicht widersprüchlich und das geschilderte Geschehen ist nachvollziehbar.
30In dem geschilderten Verhalten des Beklagten zu 2) liegt aber keine Erklärung mit dem Inhalt, er bevollmächtige die Zeugin, in seinem Namen den Kläger zu beauftragen, die Heizung in der Wohnung X2. zu reparieren. Sein Verhalten lässt nämlich keinen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu (Heinrichs in: Palandt, 64. Aufl., Einführung vor § 116, Rn. 6). Dass der Schaden in der Wohnung X2. in Ordnung gebracht werden soll, kann objektiv auch so verstanden werden, dass der Beklagte zu 2) die Zeugin aufforderte, auf eigene Rechnung den Schaden beseitigen zu lassen. Der Hinweis in dem vorangegangenen Gespräch, die Firma des Klägers könne eingeschaltet werden, kann objektiv auch als bloße Information zu verstehen sein, welche anderen Handwerker auf der Baustelle tätig sind verbunden mit der Bitte, die einzelnen Handwerkerfirmen mögen miteinander kooperieren und Informationen direkt austauschen.
31Der Anspruch in Höhe von 17.058,80 € ist am 6. Mai 2007 fällig geworden. Gemäß Nr. 4 und 17 der Besonderen Vertragsbedingungen ist neben der Abnahme des Werkes (§ 640 BGB) auch die Prüfung der Schlussrechnung Voraussetzung der Fälligkeit, wobei dies spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung als erledigt gilt (§ 16 Nr. 3 I VOB/B).
32Die Abnahme erfolgte konkludent in dem Schreiben des Beklagten zu 2) an den Kläger vom 12. Juni 2006 (Anlage IX zur Klageschrift). Die Abnahme konnte konkludent erklärt werden, denn die Vereinbarung in Nr. 14 der Besonderen Vertragsbedingungen, nach der eine förmliche Abnahme erforderlich ist, ist von den Parteien abbedungen worden. Hierfür genügt es, dass Auftraggeber und Auftragnehmer deutlich machen, auf eine förmliche Abnahme verzichten zu wollen, indem sie die Bauleistung nutzen bzw. Zahlung verlangen, ohne eine förmliche Abnahme zu fordern (Werner/Pastor, Rn. 1351 und 1389). Genau so haben sich die Parteien in den Monaten Januar bis Juni 2006 verhalten. Die Beklagten haben die Bauleistung des Klägers in dieser Zeit genutzt, ohne eine förmliche Abnahme zu verlangen; insbesondere enthält das Schreiben vom 12. Juni 2006 keine solche Forderung. Auch der Kläger verlangte eine förmliche Abnahme weder in seiner Schlussrechnung noch in seinen anschließenden Mahnungen.
33Das Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2006 enthält die Abnahmeerklärung. Es ist so zu verstehen, dass die Beklagten das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkennen. Indem sie nach fünf Monaten rügeloser Nutzung des Werkes nicht mehr dessen Fertigstellung, sondern nur noch die Beseitigung einzelner Mängel verlangten, verhielten sie sich wie Besteller nach der Abnahme des Werkes; diesen bleiben nämlich nur diese Gewährleistungsrechte des § 634 BGB und das Zurückbehaltungsrecht des § 641 III BGB.
34Das Werk war entgegen der Ansicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch schon abnahmereif, nämlich vertragsmäßig hergestellt (§ 640 I 1 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Heizkörper für die Diele unstreitig noch nicht montiert war. Das Werk muss nur im wesentlichen vertragsgemäß sein; es ist nicht erforderlich, dass ausnahmslos alle geschuldeten Leistungen schon erbracht worden sind. Vielmehr ist ein Werk bereits dann abnahmereif, wenn die Gewährleistungsansprüche des § 634 BGB und das Zurückbehaltungsrecht des § 641 III BGB ausreichen, um den Besteller bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen zu schützen (Sprau in: Palandt, 64. Aufl., § 640 Rn. 6, 9). Angesichts des Gesamtumfanges der geschuldeten Leistungen fällt die Montage eines einzelnen Heizkörpers nicht so sehr ins Gewicht, dass es hiervon abhängen kann, ob das Werk im wesentlichen erbracht ist. Die Beklagten sind durch ihre Mängelgewährleistungs- und Zurückbehaltungsrechte hier ausreichend geschützt.
35Das gleiche gälte auch, wenn die Halbsäule des Waschbeckens im Saunabereich noch nicht montiert wäre. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, denn die Beklagten haben für diese Behauptung keinen Beweis angetreten.
36Der Anspruch auf die Schlusszahlung wurde am 6. Mai 2007 fällig, denn mit Ablauf des 5. Mai 2007 endete die Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 3 I VOB/B (§ 188 II, 1. Fall BGB). Das für den Anfang dieser Frist maßgebende Ereignis war der Zugang der zweiten Schlussrechnung, welcher unstreitig am 5. März 2007 erfolgte (Seite 2 des Schreibens der Beklagten vom 13. April 2007).
37Entgegen der Ansicht des Klägers hängt die Fälligkeit nicht von der ersten Schlussrechnung vom 31. Mai 2006, sondern von der zweiten Schlussrechnung ab. Es kann nur eine von beiden gelten, denn eine Schlussrechnung bildet eine Einheit und das Gesetz geht z.B. in § 16 Nr. 3 VOB/B auch nur von einer Schlussrechnung aus. Die Parteien sind sich einig, dass die zweite Schlussrechnung gelten soll. Die Erklärung des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 28. Februar 2007, er sei "insoweit an seine ‚alte’ Schlussrechnung nicht gebunden", ist so zu auszulegen, dass nur noch die neue Schlussrechnung gelten soll. Prozesshandlungen sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (BGH, NJW-RR 2000, 1446). Legte man die Erklärung so aus, dass die zweite Schlussrechnung nur teilweise gelten soll, wäre sie wegen der Einheit der Schlussrechnung unbeachtlich; es würde bei der ersten Schlussrechnung bleiben, welche aber eine zusätzliche Zahlung der Beklagten von 5.800 € ausweist und die Klage damit in dieser Höhe unschlüssig machen würde. Auch die Beklagten gehen davon aus, dass die zweite Schlussrechnung gilt, wie ihr Schriftsatz vom 13. April 2007 zeigt.
38Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die zweite Schlussrechnung auch prüffähig. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B. Insbesondere ist sie übersichtlich, hält die Reihenfolge der Posten ein und verwendet die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen. Mit ihrer pauschalen Behauptung, die zweite Schlussrechnung sei nicht prüffähig, genügen die Beklagten ihrer Darlegungslast (Werner/Pastor, Rn. 1395) jedenfalls nicht.
39Den Beklagten steht jedoch aus § 641 III BGB ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 4.626,72 € zu. Dies ist das Dreifache der Kosten, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich sind, nämlich 1.542,24 € (1.296,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Nach dem Gutachten des Sachverständigen steht fest, dass am Werk die folgenden Mängel (§ 633 BGB) bestehen und für ihre Beseitigung (Nr. 15 der Besonderen Vertragsbedingungen und § 634 Nr. 1 BGB) die folgenden Kosten anfallen:
40- Es ist ein Sachmangel, dass der Heizkörper für die Diele unstreitig nicht angeschlossen worden ist. Es war vereinbart, dass alle Heizkörper montiert werden (Seite 5 der Leistungsbeschreibung vom 30. März 2005, überreicht als Anlage II der Klageschrift). Hierfür ist es unerheblich, ob der Kläger diese Leistung abgerechnet hat, denn das Zurückbehaltungsrecht des § 641 III BGB steht den Bestellern davon unabhängig zu. Der Kläger kann nicht einseitig seine vertraglichen Pflichten ändern.
Die Kosten für die Montage schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO (Sprau in: Palandt, 64. Aufl., § 641, Rn. 12) auf 156,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Dies sind vier Monteurstunden zu je 39,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Hierbei orientiert sich das Gericht an dem Kostenanschlag des Sachverständigen für die Änderung des Thermostatventils in der Küche (Seite 15 des Gutachtens vom 7. Januar 2008).
42- Die Nachfülleinrichtung der Heizungsanlage ist mangelhaft. Hier fehlen ein zweites Absperrventil, ein Druckschlauch mit beiden Schlauchklemmen sowie eine Kaltwasserleitung, die in die Nähe der vorhandenen Nachfüllstation führt.
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 97,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
44- Im Bad im Obergeschoss sind Vor- und Rücklaufleitung mangelhaft angeschlossen worden, sie sind nämlich vertauscht.
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
46- In der Küche sind Vor- und Rücklaufleitung mangelhaft angeschlossen worden, sie sind nämlich vertauscht. Zudem ist das Thermostatventil so angeschlossen worden, dass es nicht ordentlich eingestellt und abgelesen werden kann.
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 280,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
48- Die Kamindurchführung am Dach ist mangelhaft abgedichtet worden. Der Kläger schuldete eine ordnungsgemäße Abdichtung, denn es war vereinbart, dass der Kläger auch alle erforderlichen Nebenleistungen durchführt (Nr. 7 der Besonderen Vertragsbedingungen).
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 220,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
50- Die Rohre zum Bidet im Bad (Dach) sind mangelhaft isoliert. Die vorhandene Isolierung ist nicht sach- und fachgerecht.
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 237,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
52- Es ist ein Mangel, dass an den Anschlussleitungen von 16 Heizkörpern die Rosetten fehlen. Die Rosetten gehören zu den Nebenleistungen der Heizkörpermontage.
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 96,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
54- Es ist ein Mangel, dass an der Heizungsanlage ein Kaminzugregler fehlt. Ohne einen solchen arbeitet die Anlage nicht ordnungsgemäß.
Für die Nachbesserung fallen Kosten in Höhe von 110,00 € zzgl. Umsatzsteuer an.
56Dagegen sind die folgenden Punkte keine Mängel:
57- Es ist davon auszugehen, dass die Halbsäule des Waschbeckens montiert wurde. Die nach der Abnahme beweisbelasteten Beklagten haben nämlich für ihre Behauptung, die Halbsäule sei nicht montiert, keinen Beweis angetreten.
- Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die Pellets-Transportschnecke nicht ordnungsgemäß funktioniert. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Behauptung der Beklagten zutrifft.
Erstens sind schon die Behauptungen der Beklagten widersprüchlich: Einerseits tragen sie vor, die Schnecke habe zu Weihnachten 2007 nicht funktioniert, andererseits behaupten sie, sie hätten die Pellets per Schaufel zur Schnecke hinbefördern müssen (Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 7. Januar 2008). Letzteres setzt aber voraus, dass die Schnecke an sich funktioniert.
59Zweitens hat der Sachverständige erläutert, dass der aufgetretene Brennstoffmangel auch auf einer fehlerhaften Gestaltung des Pelletslagerraumes beruhen kann. Der Einwand der Beklagten, der Gutachter sei hier fälschlich davon ausgegangen, die Heizungsanlage sei mit einem Rührwerk ausgestattet (Seite 7 des Schriftsatzes vom 22. Juli 2008), ist unbeachtlich. Er widerspricht nämlich der Behauptung der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen, dass ein Rührwerk vorhanden sei (Seite 4 des Gutachtens vom 13. Juni 2008).
60Angesichts dieser Erläuterung des Sachverständigen geht der Vortrag der Beklagten, zu diesem Punkt sei noch kein Beweis erhoben worden (Schriftsatz vom 22. Juli 2008), ins Leere.
61- Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die Auswechselung des Pumpenmotors nicht fachgerecht war. Der Sachverständige hat erläutert, dass die Lager ausschlugen, weil im Druckkessel ein erforderliches Luftpolster fehlte, wohingegen der Motor korrekt ausgewechselt worden ist.
- Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die Zirkulationsleitung des Bidets nicht angeschlossen ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass diese Leitung sach- und fachgerecht angeschlossen worden ist.
- Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die unvollständige Verbrennung der Pellets auf einem Fehler des Heizkessels beruhte. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die unvollständige Verbrennung mehrere Ursachen haben kann, z.B. den fehlenden Zugregler oder eine mangelhafte Qualität der Pellets.
Das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten des TÜV Rheinland kann diese Feststellung nicht angreifen. Es enthält keine anderen Aussagen als das Gutachten des Sachverständigen, sondern stellt lediglich ebenfalls fest, dass die Pellets unvollständig verbrannt werden. Insbesondere stellt der TÜV Rheinland nicht fest, dass ein Schaden im Heizkessel vorläge, sondern schlägt nur eine Überprüfung durch einen Techniker der Herstellerfirma vor.
63- Es ist kein Mangel, dass die Außenzapfstelle unstreitig nicht absolut frostgeschützt ist. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass eine absolut frostgeschützte Außenzapfstelle vereinbart war. In der Leistungsbeschreibung findet sich dieser Posten nicht.
- Es ist kein Mangel, dass an den Waschtischen unstreitig die Versiegelungen fehlen. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass eine Versiegelung vereinbart war. Der Sachverständige hat erläutert, dass dies keine gewöhnliche Nebenleistung ist, sondern gesondert hätte ausgewiesen werden müssen.
- Der Mangel am Zapfventil, welcher zu lauten Geräuschen im Heizungsraum führte, ist bereits behoben (Seite 14 des Gutachtens vom 7. Januar 2008).
Das Gutachten ist in allen Punkten nachvollziehbar und überzeugend. Die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige habe einen Pufferspeicher übersehen, kann – falls sie zutrifft – diese Beurteilung nicht erschüttern. Der Sachverständige war nämlich nicht beauftragt, einen Pufferspeicher zu untersuchen; er hat an dieser Stelle seines Gutachtens nur einen Lösungsvorschlag unterbreitet.
65Mit ihrem Vorbringen weiterer Mängel im Schreiben vom 22. Juli 2008 sind die Beklagten gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen. Die mündliche Verhandlung ist bereits geschlossen (§ 136 IV ZPO). Es besteht kein Grund, die Verhandlung gemäß § 156 I ZPO wieder zu eröffnen. Die Beklagten hätten diese Mängel schon zum Zeitpunkt der Klageerwiderung erkennen können und vortragen müssen (§ 282 I ZPO), denn die Kaminhöhe und die Bodendurchführung waren bereits damals so, wie sie auch heute noch sind. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger eine Verlängerung des Verfahrens zuzumuten.
66Die Beklagten haben ihr Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13. April 2007 haben sie deutlich gemacht, so lange nicht zahlen zu wollen, bis die Mängel beseitigt sind.
67Ob dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a BGB zusteht, kann dahinstehen. Es hat keinen Einfluss auf das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten (Sprau in: Palandt, 64. Aufl., § 648a, Rn. 9). Im übrigen hat der Kläger unter Berücksichtigung der Regelung in § 648 a Abs.6 Nr.2 BGB auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Regelungen in § 648 a Abs.1 – 5 BGB vorliegend anwendbar wären, weil auch nach den vom Kläger vorgetragenen Umständen vom Vorliegen eines Einfamilienhauses (allenfalls mit einer Einliegerwohnung) und nicht von einem Mehrfamilienhaus auszugehen ist.
68Die Schuld ist vom 6. Mai 2007 an zu verzinsen, denn an diesem Tag wurde die Schuld fällig (§ 291 BGB).
69Die Zinshöhe beträgt gemäß § 288 BGB nicht acht, sondern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, denn es ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Beklagten Verbraucher sind. Der Kläger hat für seine Behauptung, die Beklagten betrieben in dem Gebäude Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, keinen Beweis angetreten.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Für die Kostenentscheidung ist maßgeblich, dass dem Kläger nur ca. 90 % seiner Forderung zugesprochen werden. In Höhe von 969,05 € unterliegt er ganz, 4.626,72 € werden ihm nur bedingt zugesprochen – wobei hier der Wert seines Unterliegens mit einem Drittel von 4.626,72 € anzusetzen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.