Urteil vom Landgericht Münster - 4 O 391/06

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.432,08 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2007.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.626,72 € zu zahlen Zug um Zug gegen die Durchführung folgender Arbeiten am Bau der Beklagten, T. #, ##### O:

1.

Der Heizkörper für die Diele ist anzubringen und anzuschließen.

2.

Die Nachfülleinrichtung der Heizungsanlage ist zu vervollständigen, indem ein zweites Absperrventil sowie ein Druckschlauch mit beiden Schlauchklemmen angebracht werden und eine Kaltwasserleitung bis in die Nähe der vorhandenen Nachfüllstation verlegt wird.

3.

Im Bad im Obergeschoss sind Vor- und Rücklaufleitung des Heizkörpers im Bereich des Heizkörperanschlusses zu vertauschen, und zwar in dem dahinter liegenden Drempel.

4.

In der Küche sind Vor- und Rücklaufleitung des Heizkörpers im Anschlussbereich des Thermostatventils zu vertauschen. Das Ventil ist so zu montieren, dass es eingestellt und abgelesen werden kann.

5.

Die Kamindurchführung am Dach ist abzudichten.

6.

Die Rohre zum Bidet im Bad (Dach) sind zu isolieren.

7.

An den 16 Heizkörpern, an deren Anschlussleitungen keine Rosetten angebracht sind, sind diese zu montieren.

8.

An der Heizungsanlage ist ein Kaminzugregler einzubauen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist es vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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