Urteil vom Landgericht Münster - 015 O 134/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Widerbeklagte verurteilt, an die Widerklägerin 45.781,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem Basiszinzsatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage ( 1.6.2008) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Firma F GmbH hat exklusiven Zugang zum Wirkstoff Micro Silver BG für den Anwendungsbereich kosmetische und medizinische Heil- und Pflegeprodukte. Zusätzlich hat die Firma F GmbH die alleinigen Nutzungsrechte für den Einsatz von Micro Silver BG und Zinkoxyd im Anwendungsbereich kosmetischer und medizinischer Heil- und Pflegeprodukte, beides resultiert aus entsprechenden Patenten der Firma F GmbH.
3Die Firma F GmbH räumte der Klägerin in einem Lizenzvertrag vom 10.12.2004 eine Lizenz ein, die sich auf den Vertrieb der in der Anlage I des späteren Unterlizenzvertrages mit der Beklagten aufgeführten Vertragsprodukte und die in Anlage II des späteren Unterlizenzvertrages aufgeführten Länder bezieht. Dabei handelte es sich um eine exklusive Lizenz für Produkte, die den Wirkstoff Micro Silver BG beinhalteten.
4Mit schriftlichem Vertrag vom 11./19.05.2005 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag über die Vergabe von der von der Hauptlizenzgeberin gestatteten Unterlizenzen.
5§ 1 dieses Vertrages lautet:
6Leistung
71.
8für die in Anlage I zu dieser Vereinbarung abschließend genannten Vertragsprodukte und die in Anlage II abschließend benannten Länder erteilt D der M für den Vertriebsweg Direktvertrieb eine exklusive Lizenz.
9M zahlt an D eine Umsatzlizenz in Höhe von 7 % (in Worten: sieben) für den Vertrieb der mit dem Werkstoff Micro Silver BG hergestellten Produkte (Vertragsprodukte) der M im Direktvertrieb.
102.
11Eine Umsatzlizenz ist nicht für die Produkte zu zahlen, die M im Rahmen eines Liefervertrages an D liefert.
123.
13Der Umsatz im Sinne dieser Bestimmung ist für den Vertriebsweg Direktvertrieb der deutsche (Fabrik-)Abgabepreis von M (Berater-Nettoeinkaufspreis) an seine Berater im Direktvertrieb. Auch bei dem Vertrieb ins Ausland ist der deutsche (Fabrik-)Abgabepreis von M (Berater-Nettoeinkaufspreis) an seine Berater im Direktvertrieb einschlägig.
144.
15M wird über den mit den Lizenzartikeln erzielten Umsatz Buch führen. D hat das Recht, diese Buchführung betreffend der Lizenzartikel jederzeit einzusehen oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Rechtsanwalt seiner Wahl überprüfen zu lassen.
165.
17Die Abrechnung der Lizenzgebühr erfolgt quartalweise bis zum 15. des folgenden Monats durch eine detaillierte Meldung der Umsatzzahlen an D. Die für jedes Abrechnungsquartal ermittelte Lizenzgebühr wird mit Erteilung der jeweiligen Abrechnungen fällig und hat spätestens binnen weiterer 10 (zehn) Werktage bargeldlos und schuldbefreiend auf dem von D schriftlich zu nennenden Konto einzugehen (Konto ########, BLZ ###### bei der Volksbank B).
186.
19Die genannten Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
20§ 4 des Vertrages lautet:
21Vertriebsgebiete und Exklusivität
221.
23Die Parteien sind sich einig, dass nur für die in Anlage 1 abschließend aufgeführten Vertragsprodukte eine exklusive Lizensierung erfolgt. Diese Exklusivität ist jedoch für die Dauer des Vertrages auf die in Anlage II aufgeführten Länder begrenzt und ist auf dem Vertriebsweg Direktvertrieb beschränkt.
24Dabei wurden die Anlagen I und II zum Vertrag vom 10.12.2004 (Hauptlizenzvertrag) mit in den Unterlizenzvertrag vom 11./19.05.2005 übernommen und zum Gegenstand des Unterlizenzvertrages gemacht.
25In der Anlage I sind 6 Vertragsprodukte aufgeführt, nämlich
261.
27F Handcreme
282.
29F Deo roll-on
303.
31F Gesichtscreme
324.
33F Körperlotion
345.
35F Pflegecreme Universal
366.
37F Fußcreme.
38In I. Quartal 2006 brachte die Beklagte ein weiteres, in der Anlage I. nicht aufgeführtes Produkt Micro Silver BG antibakterielles Waschstück in ihren Direktvertrieb in ihre Produktenpalette ein.
39Die Beklagte nahm das Produkt Micro Silver-Waschstück in ihre Quartalsabrechnungen auf, nach der Behauptung der Klägerin in die Abrechnung für alle 4 Quartale 2006. Anhand der von der Klägerin eingereichten Quartalsabrechnungen mit Umsatzbericht sind nur die Mitaufnahme der Micro Silver-Waschstücke für die Quartale II., III., iV. verifizierbar.
40Im II. Quartal 2007 nahm die Beklagte die Zahnpasta mit Micro Silver BG in ihren Direktvertrieb mit auf.
41In den Quartalsabrechnungen ab dem II. Quartal 2007 wurde dieses Produkt nicht aufgeführt und es wurden dafür keine Lizenzgebühren von der Beklagten an die Klägerin abgeführt.
42Die Parteien streiten in der Klage darüber, ob das nach Vertragsschluss entwickelte Produkt neue Micro Silver-Zahncreme von der im Vertrag vom 11./19.05.2005 vereinbarten Lizenzzahlungspflicht mit erfasst und mit einbezogen wurde.
43In der Widerklage streiten die Parteien darüber, ob das im I. Quartal 2006 in den Vertrieb der Beklagten aufgenommene Produkt Micro Silver-Waschstück auch Gegenstand des Vertrages und der Lizenzzahlungspflicht geworden ist.
44Die Klägerin ist der Auffassung, dass die an die Beklagte gewährte Lizenz nicht auf die bei Vertragsabschluss in der Anlage I aufgeführten Produkte gewissermaßen statisch beschränkt seien, sondern vielmehr bei Erweiterungen der Micro Silver-Produkten "quasi auch" für die der zunächst bestehenden Produktpalette hinzugefügten weiteren Micro Silver-Produkte gelten.
45Die nach Vertragsschluss in die Produktenpalette der Beklagten aufgenommene weitere Micro Silver-Produkte sollten ebenfalls von der Lizenz erfasst werden, allerdings ohne den in § 1 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Exklusivitätsschutz des Lizenzvertrages zu genießen.
46Die Parteien seien bei Vertragsschluss darüber einig gewesen, dass Lizenzgebühren für sämtliche von der Beklagten vertriebenen kosmetische Produkte mit dem Wirkstoff Micro Silver BG gezahlt werden müssten.
47In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages sei eine "vertragsautonome" Definition des Begriffs der Vertragsprodukte eingebaut, die zur Definition der "Vertragsprodukte" ausdrücklich nicht auf die Anlage I und II Bezug nahm, sondern die "Vertragsprodukte" abstrakt als "sämtliche mit dem Wirkstoff Micro Silver BG hergestellten Produkte" beschrieb.
48Völlig unabhängig von der Exklusivität oder Nicht-Exklusivität des gewährten Lizenzschutzes sollten jedoch gemäß der völlig eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Lizenzvertrages Lizenzgebühren in Form einer Umsatzlizenz in Höhe von 7 % für den Vertrieb sämtlicher mit dem Wirkstoff Micro Silver BG hergestellten Produkte (Vertragsprodukte) der Beklagten im Direktvertrieb gezahlt werden.
49Nach diesem Verständnis des § 1 Abs. 1 sei dann im Weiteren auch der Vertrag mit der Beklagten praktiziert worden, was dadurch sichtbar geworden sei, dass die Beklagte in den Quartalsabrechnungen 2006 das Produkt Micro Silver BG-Waschstück in ihre Abrechnungen mit aufgenommen und die entsprechenden Lizenzgebühren bezahlt habe.
50Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 "M zahlt an D eine Umsatzlizenz in Höhe von 7 % (in Worten: sieben) für den Betrieb der mit dem Wirkstoff Micro Silver BG hergestellten Produkte (Vertragsprodukte) der M im Direktvertrieb" sei dahin zu verstehen, dass Lizenzgebühren für den Vertrieb sämtlicher mit dem Wirkstoff MicroSilver-BG hergestellten Produkte der Beklagten im Direktvertrieb gezahlt werden sollten.
51Hätte die Vergütungspflicht lediglich auf die in Anlage I enthaltenen, exklusiv lizensierten Micro Silver Produkte beschränkt werden sollen, hätte eine ausdrückliche Aufnahme dieser Einschränkung der Vergütungspflicht in den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 nahegelegen.
52Die Klägerin habe selbstverständlich die erforderliche Lizensbefugnis besessen, um auch nach Vertragsschluss entwickelte und vertriebene Micro Silver-Produkte in den Lizenzvertrag mit der Beklagten einzubeziehen. Im Rahmen des zwischen der Hauptlizenzgeberin und der Klägerin bestehenden Lizenzvertrages ergebe sich die Verpflichtung für die Klägerin, an die F GmbH Lizenzgebühren für alle (durch sie selbst oder ihre Unterlizenznehmer erfolgten Vertrieb mit Micro Silver-Produkten ) abzuführen.
53Im Rahmen des Lizenzvertrages mit der F habe die Klägerin auch stets sämtliche Lizenzgebühren für die von ihr oder der Beklagten (als Unterlizenznehmerin) vertriebenen Produkte an die F GmbH abgeführt.
54Die Klägerin beantragt,
55die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die durch den Vertrieb des Produktes Micro Silver-Zahncreme erzielten Umsatzerlöses im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehenden Lizenzvertrages vom 11./19.05.2005.
56Die Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Widerklagend beantragt sie,
59die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 45.781,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
60Die Klägerin beantragt,
61die Widerklage abzuweisen.
62Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Unterlizenzvertrages eindeutig dafür spreche, dass der Begriff "Vertragsprodukte" in § 1 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes meine als der Begriff "Vertragsprodukte" in § 1 Abs. 1 Satz 1. Der Begriff "Vertragsprodukte" in § 1 Abs. 1 Satz 2 stelle keine vertragsautonome Definition in dem Sinne dar, dass in Abs. 1 Satz 1 die Produkte gemeint seien, auf die sich die exklusive Lizenz beziehe und in Satz 2 im Rahmen der Vergütungsregelung mit Vertragsprodukten sämtliche der mit dem Wirkstoff Micro Silver BG hergestellten Produkte gemeint seien.
63Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Klägerin nicht das Recht besitze, für das streitgegenständliche Produkt Micro Silver-Zahncreme (wie auch für das in der Widerklage behandelte Produkt Micro Silver-Waschstück) eine Lizenzgebühr einzufordern. Das Verhältnis Klägerin und Beklagte müsse ein Spiegelbild des Verhältnisses Hauptlizenzgeberin und Klägerin sein, d.h., die Klägerin habe der Beklagten nur Lizenzen in dem Umfang einräumen können, wie sie ihr im Verhältnis zu der Hauptlizenzgeberin eingeräumt waren.
64Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe:
66Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist begründet.
67Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu, da sich aus dem Lizenzvertrag der Parteien nicht entnehmen lässt, dass sich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführte exklusive Lizenz auch auf Vertragsprodukte bezog, die nicht ausdrücklich und abschließend in der Anlage I aufgezählt waren.
68Bei der normativen Auslegung ist Ausgangspunkt der Wortlaut der Vertragsklauseln.
69Die Klägerin versteht die Regelung in § 1 Abs. 1 dahin, dass der Begriff "Vertragsprodukte" in Satz 1 ein anderer sei als der Begriff "Vertragsprodukte" in Satz 2.
70In Satz 1 meine der Begriff "Vertragsprodukte" die Produkte, die in Anlage 1 abschließend aufgeführt sind und wofür eine exklusive Lizenz gegeben wurde. In Satz 2 handele es sich um einen "vertragsautonomen" Begriff der Vertragsprodukte, der eigenständig sei im Verhältnis zu der Verwendung dieses Begriffs in Satz 1 und weitergehend, als er nämlich nicht nur die in der Anlage I und II aufgeführten Vertragsprodukte meine – beide Anlagen nehmen Bezug auf den Hauptlizenzvertrag vom 10.12.2004- also auch die Micro S-Zahncreme. Eine vertragsgerechte Auslegung des Satzes 1 und des Satzes 2 kann in Anwendung der § 133, 157 BGB nur dahin erfolgen, dass im Satz 1 die Leistung und im Satz 2 die Gegenleistung geregelt ist und die Regelungen in Satz 1 und Satz 2 sich ergänzen und in keinem Punkt etwas Widersprüchliches aussagen. Satz 1 und Satz 2 ergänzen sich, der Begriff "Vertragsgegenstände" meint sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 die in der Anlage I aufgeführten Vertragsprodukte.
71Würde man die Klausel im Sinne des Klägers auslegen, bedeutete dies, dass in Satz 2 über die abschließend in Satz 1 erteilten Lizenzen weitere Lizenzen vergeben wurden, nämlich die für das von der Beklagten nach Vertragsabschluss mit in den Vertrieb genommene Produkt Micro Silver-Zahncreme.
72Satz 2 ist dahin zu verstehen, dass in ihm die Lizenzzahlungspflicht geregelt ist, und zwar für die in Satz 1 eingeräumten, durch Anlage I abschließend definierten Vertragsprodukte.
73Unstreitig wurden die Anlagen I und II im Vertrag vom 11./19.05.2005 aus dem Vertrag der Klägerin mit der Firma F GmbH vom 10.12.2004 übernommen, was den von der Klägerin vorgelegten Anlagen I und II direkt entnommen werden kann.
74Die Klägerin sollte das erhebliche Interesse der Hauptlizenzgeberin, erteilte Lizenzen peinlichst genau zu beschreiben, um jeweils eine klare und eindeutige Vertragslage zu erreichen, nicht unterschätzen.
75Das kann man ihren Verträgen, auch dem späteren mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag vom 21.12.2006 deutlich entnehmen.
76Die Anlage I bringt deutlich zum Ausdruck, auf welche einzelnen Vertragsprodukte sich die Lizenzgewährung beziehen sollte, und zwar in zeitlicher Hinsicht (Vertragsdauer) als auch in vertragsgegenständlicher Hinsicht (Anlage I) als auch bezüglich des Vertriebsgebietes (Anlage II).
77Es ist ersichtlich, dass die Hauptlizenzgeberin Streitigkeiten wie vorliegend durch ihre Vertragsgestaltung von vornherein vermeiden wollte.
78Soweit die Klägerin vorträgt, dass völlig unabhängig von der Exklusivität oder Nicht-Exklusivität des gewährten Lizenzschutzes die Lizenzgebühren in Form einer Umsatzlizenz in Höhe von 7 % für den Vertrieb sämtlicher mit dem Wirkstoff Micro Silver BG hergestellter Produkte der Beklagten im Direktvertrieb gezahlt werden sollten und zwar im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, braucht ihren Beweisantrag (Vernehmung des Zeugen H) nicht nachgegangen zu werden.
79Die normative Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass § 1 Abs. 1 nicht im Sinne der Klägerin auszulegen ist und dass Satz 2 der Klägerin nicht die Möglichkeit eröffnet, auch für den Vertrieb von Vertragsprodukten, die nicht in der Anlage I geregelt sind, Lizenzgebühren (wie hier für Micro Silver-Zahnpasta) zu verlangen.
80Da die Vertragsauslegung eindeutig ist, führt das dazu, dass entgegen der schriftlichen Vereinbarung mit der Klägerin eine dahingehende Übereinkunft getroffen worden ist, dass Lizenzgebühren für sämtliche von der Beklagten vertriebenen kosmetischen Produkte mit dem Wirkstoff Micro Silver BG zu zahlen waren, die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist. Dazu hätte die Klägerin angesichts des schriftlichen Vertrages und der dort enthaltenen eindeutigen Regelung die genauen Umstände dieser Zusatzvereinbarung neben dem eindeutigen schriftlichen Vertrag dartun müssen.
81Darüber hinaus hätte eine solche Vereinbarung gemäß § 7 des Vertrages der Schriftform bedurft.
82Es ist der Beklagten darin zu folgen, dass die Klägerin eine Lizenzbefugnis dafür haben musste, dass sie nach Vertragsschluss entwickelte und vertriebene Micro Silver-Produkte in den Lizenzvertrag mit der Beklagten einbeziehen durfte.
83Die Klägerin hat behauptet, dass sie innerhalb ihres Vertrages mit F GmbH alle Lizenzgebühren abgeführt habe, für den (durch sie selbst oder ihre Unterlizenznehmer erfolgten) Vertrieb von Micro Silver-Produkten.
84Die Klägerin hat das ausdrücklich vorgetragen für das Micro Silver-Waschstück ohne ihrerseits die Quartalsabrechnungen, die vertraglich vereinbart waren, mit der F GmbH vorzulegen.
85Bezüglich der Abführung von Lizenzgebühren für das Produkt Micro Silver-Zahncreme hat sie dies nicht vorgetragen, obwohl sie diese nach ihrem Verständnis des Vertrages hätte zahlen müssen, unabhängig davon, ob die Beklagte ihr zuvor ihre diesbezüglichen Lizenzgebühren gezahlt hätte.
86Angesichts des Umstandes, dass die Firma F mit Vertrag vom 21.12.2006 (Bl. 109 d.A.) der Beklagten die Lizenz für das in Anlage I dieses Vertrages beschriebene Produkt Zahnpasta mit Micro Silver BG mit einer nicht exklusiven Lizenz übertragen hat,ließe es die F GmbH in einem schlechten Licht erscheinen, wenn es zutreffend wäre, dass die Firma F in ihrem Verhältnis zur Klägerin dieses Produkt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 lizensiert hat.
87Bei dem Bemühen der Firma F GmbH um eine klare und im Einzelnen abgegrenzte Vertragsregelung, die auch in dem Vertrag vom 21.12.2006 mit der Beklagten zum Ausdruck kommt, als dort in Anlage I erwähnte Vertragsprodukt Zahnpasta mit Micro Silver BG bezeichnet ist und ausdrücklich noch festgehalten ist, dass dieses aufgeführte in seinen Bestandsteilen definierte Vertragsprodukt das alleinige Vertragsprodukt dieses Vertrages vom 21.12.2006 ist, erscheint sie über jeden Verdacht erhaben.
88Die Klage ist demnach abzuweisen.
89Die Widerklage ist begründet.
90Der Widerbeklagten steht gegenüber der Klägerin der geltend gemachte Bereicherungsanspruch zu, da die oben ausgeführte Vertragsauslegung ergibt, dass das Produkt Micro Silver-Waschstück nicht von der Lizensierung im Vertrag vom 11./19.05.2005 erfasst war und die Klägerin die Lizenzgebühren dafür im Jahre 2006 und Anfang 2007 ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
91Die Höhe der gezahlten Lizenzgebühren für die Micro Silver-Waschstücke, errechnet anhand der Aufstellung B 5 (Bl. 121 d.A.), ist nicht bestritten.
92Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ff ZPO.
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