Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 634/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 7.172,11 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Mit am 05.12.2007 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom 10.12.2007 wurde der Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er übte diese Tätigkeit bis zum 01.02.2008 aus.
3Mit Schreiben vom 06.05.2008, korrigiert durch Schreiben vom 27.06.2008, beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 10.724,26 € für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen. Der Berechnung seiner Vergütung legte er eine verwaltete Vermögensmasse i.H.v. 61.056,54 € zugrunde. Darin enthalten waren auch festgestellte bzw. vorbereitete Insolvenzanfechtungsansprüche i.H.v. 50.000,00 €.
4Mit angefochtenem Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 3.552,15 € fest. Zur Begründung führte es aus, das verwaltete Vermögen habe nur 11.055,54 € betragen. Die mit in die Berechnung aufgenommenen Anfechtungsansprüche i.H.v. 50.000,00 € könnten nicht berücksichtigt werden. Bei Anfechtungsansprüchen handele es sich um Forderungen, die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung selbst noch nicht vorhanden seien, und somit erst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich entstünden. Wegen dieses nur theoretischen Bestehens stellten Anfechtungsansprüche im vorläufigen Insolvenzverfahren daher keine vergütungsrechtliche Masse dar. Übe der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich solcher Anfechtungsansprüche Tätigkeiten aus, die über die Tätigkeiten eines Sachverständigen hinausgingen, so stehe ihm hierfür ein angemessener Zuschlag auf die Verwaltervergütung zu.
5Gegen diesen ihm am 09.08.2008 zugestellten Beschluss legte der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.08.2008, bei Gericht eingegangen am 19.08.2008, sofortige Beschwerde ein. Er begehrt weiterhin die Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung auf 10.724,26 €.
6Zur Begründung führt er aus, die Vorbereitung und Feststellung von Insolvenzanfechtungsansprüchen sei mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Er ist der Auffassung, diese Ansprüche entstünden nicht erst mit der Insolvenzeröffnung, sondern seien bereits zuvor als Vermögenswert vorhanden. In seinem Beschluss vom 14.12.2005 stelle der BGH zwar fest, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag auf seine Vergütung im Zusammenhang mit der Feststellung von Insolvenzanfechtungsansprüchen zustehe. Dies erlaube aber nicht den Umkehrschluss, dass Insolvenzansprüche bei der Berechnung der verwalteten Vermögensmasse nicht zu berücksichtigen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 15.08.2008 Bezug genommen.
7Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO als sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist ferner form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
8In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben, denn der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Insolvenzanfechtungsansprüche i.H.v. 50.000,00 € bei der Berechnung der verwalteten Vermögensmasse nicht zu berücksichtigen sind.
9Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) können nur solche Vermögenswerte finden, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (BGH, NZI 2004, 444 [445] m.w.N.).
10Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gehört dabei nicht zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögen. Diese Ansprüche entstehen nämlich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters endet. Vor diesem Zeitpunkt gehören sie auch dann nicht zur " Istmasse", wenn bereits ihr Rechtsboden gelegt, etwa die anfechtbare Handlung begangen war (BGH a.a.O.).
11Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich zwar auf diese künftigen Ansprüche erstrecken. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu unternehmenden Schritte können auch im Einzelfall aufwendig sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Beträge, mit den der vorläufige Insolvenzverwalter die Ansprüche veranschlagt, der verwalteten Vermögensmasse zuzurechnen und somit der Berechnung seiner Vergütung zugrunde zu legen. Für die Bemessung dieser Vergütung kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich vielleicht nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben (BGH a.a.O. m.w.N.). Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist nämlich hinsichtlich ihrer Vergütung aus sich heraus zu bewerten. Bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens kann das Insolvenzgericht, das den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters prüft, jedoch noch nicht feststellen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe, Insolvenzanfechtungsansprüche bestehen.
12Auch die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des BGH mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände bei der Berechnung der verwalteten Vermögensmasse berücksichtigt worden sind, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Gegenstände bereits bei der Ausübung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausnahmslos zur Istmasse gehören und der Sicherung und Verwaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterliegen.
13Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtungsansprüchen ist daher durch die Gewährung eines Zuschlags in analoger Anwendung des § 3 InsVV zu vergüten und abzugelten (BGH Beschluss vom 14.12.2005, X ZB ###/##). Dies ist hier durch das Amtsgericht in nicht zu beanstandender und von dem Beschwerdeführer auch nicht angegriffener Art und Weise geschehen.
14Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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