Urteil vom Landgericht Münster - 15 O 403/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Am 01.03.2005 ereignete sich in I., T. H., S. ##/## ein Großbrand.
3Betroffen war das viergeschossige Geschäfts- und Wohnhaus mit seinen 12 Wohnungen im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss und mit seinen 3 Geschäften im Erdgeschoss.
4Wenn man von vorne auf das Haus blickt, sieht man in der Mitte des Hauses im Erdgeschoss eine Eingangstür. Rechts der Eingangstür befinden sich drei Geschosse mit jeweils zwei Wohnungen und auf der linken Seite spiegelbildlich ebenfalls drei Geschosse mit je zwei Wohnungen. Im Erdgeschoss selbst befinden sich auf der rechten Seite das portugiesische Café "Il D2." und auf der linken Seite zunächst das T2., ein türkischer Imbiss, und daneben ein Laden mit Käsespezialitäten L. N..
5Die Besitzer dieser drei Läden haben Zugang zum Treppenhaus nur über die Haustür.
6Sämtliche Wohnungen haben keinen – auch nicht über den Eingangsflur - Zugang zur hinteren Seite des Hauses.
7Auf der Rückseite des Hauses befindet sich ein mit einem Flachdach versehener Anbau in der Verlängerung des türkischen Imbisses und unterhalb der Wohnung E..
8Die Wohnungen im 1. OG, 2. OG und 3. OG sind über den Hausflur und die von dort ausgehende Etagentreppe zu erreichen.
9Wenn man über die Treppe den Flur des 1. OG erreicht hat, liegen auf der linken Seite zwei hofseitige Wohnungen und auf der rechten Seite zwei straßenseitige Wohnungen, jeweils gegenüberliegend.
10Die straßenseitige auf der rechten Seite gelegene - aus der Sicht desjenigen gesehen, der über die Treppe das 1. OG erreicht hat - und links von der Haustür gelegene - aus der Sicht desjenigen gesehen, der in Richtung Haustür schaut, bewohnte der Zeuge C.. Die ihm gegenüberliegende straßenseitige Wohnung bewohnte die Familie S1. Die hofseitigen Wohnungen bewohnten die links von der Haustür befindliche hofseitige Wohnung der Zeuge E., die gegenüberliegende Wohnung bewohnte ebenfalls die Familie S1, bzw. deren Bäcker, der Zeuge Q..
11Die Wohnungen im 2.OG waren belegt, links straßenseitig durch den Zeuge T3 und ihm gegenüber auf der rechten Seite straßenseitig durch die Zeugin S. I1..
12Links, hofseitig, stand eine Wohnung leer, in der gegenüberliegenden Wohnung
13wohnte der Zeuge C. G.. Im 3. OG wohnten links, straßenseitig, der Zeuge L1, ihm gegenüber, rechts, straßenseitig Vater und Sohn W und hofseitig links der Zeuge P und ihm gegenüber, rechts, hofseitig der Zeuge X.
14Das Haus hatte ein Satteldach mit hölzernem Dachstuhl, die Geschossdecken waren Holzbalkendecken. Die Fußböden waren mit Holzdielen versehen.
15Auf beiden Hausseiten befindet sich ab dem ersten Geschoss mittig je ein Lichtschacht, der bis zum Dachboden geführt ist.
16Die Wohnungen sind mit dem Lichtschacht durch je zwei Fenster verbunden.
17In der Wohnung C. weist im Schlafzimmer und in der Küche jeweils ein Fenster zum Lichtschacht hin, in der Wohnung E. befinden sich die an den Lichtschacht angrenzenden Fenster im Esszimmer und in der Küche.
18Nach dem Brand wurden 5 Brandstellen ausgemacht, nämlich eine auf dem Dachboden über der Wohnung L1, eine im 3. OG vor den Stufen der Treppe zum Dachgeschoss, jeweils mit Resten von Brandbeschleunigern.
19Die Hauptbrandstellen lagen im Schlafzimmer der Wohnung C. und im Esszimmer der Wohnung E. sowie auf dem Boden des Lichtschachtes. Die beiden Brandschwerpunkte im Schlafzimmer der Wohnung C. und im Esszimmer der Wohnung E. zeigten ähnliche Brandspurenbilder und Brandzehrungsbilder, so dass man von Anfang an von zwei selbständigen Brandstellen ausging und nicht von einer Brandübertragung von dem einen Raum auf den anderen Raum über die Fenster des Lichtschachtes.
20Da es sich auch bei den übrigen Brandstellen um selbständige Brandstellen handelte, stand von Anfang an Brandstiftung fest.
21Der Beginn des Brandes ist mit etwa 11:18 Uhr, die Beherrschung des Brandes durch die Feuerwehr mit etwa 11:35 Uhr zu veranschlagen.
22Die Polizei wurde durch den Zeugen Q1 aus dem Streifenwagen Q2 11/1 um 11:20:44 Uhr alarmiert, die Polizei alarmierte die Feuerwehr um 11:21:51 Uhr. Ab 11:22:50 Uhr gingen bis 11:29:44 Uhr bei der Feuerwehr 48 Notrufe ein, die den Brand S. ##/## meldeten. Diese Anrufe wurden von der Feuerwehr auf einem Band mitgeschnitten.
23Nach 11:29:44 Uhr eingehende Notrufe wurden von der Feuerwehr nicht mehr aufgezeichnet.
24Der Streifenwagen P 11/1 (Q1/ N1) bekam um ca. 11:15 Uhr auf der Polizeidienststelle B einen Einsatz zu einem Verkehrsunfall E1..
25Hier traf P 11/1 um 11:19 Uhr ein. Die PK N1 begab sich von hier direkt in Richtung Brandhaus, nachdem sie dort auf dem Dach eine zunehmende Rauchentwicklung bemerkt hatte.
26Die PK N1 betrat das Haus durch die Hauseingangstür, nachdem sie ihr zuvor von einem Hausbewohner, der in dem türkischen Imbiss beschäftigt war, nämlich dem Zeugen T3, aufgeschlossen worden war.
27Sie eilte die Treppe hinauf ins 1. OG und klopfte an alle vier Wohnungstüren, um die Bewohner zu alarmieren und sie zum Verlassen der Wohnungen und des Hauses aufzufordern. Das Gleiche wiederholte sie – es war inzwischen eine starke Rauchentwicklung und Qualm im Treppenhaus und auf den Etagenfluren aufgetreten - im 2. OG und im 3. OG. Sie lief auch die vom 3. OG ins Dachgeschoss führende Treppe hinauf. Die Zeugin PK N1 versuchte währenddessen, mehrfach die PEZ über ihr Polizeifunkgerät zu erreichen, um Lageberichte abzusetzen und mitzuteilen, dass das ganze Haus sofort geräumt werden müsse.
28Dabei gebrauchte sie in der Hektik den falschen Funknamen, nämlich B3 11/2 statt Q2 11/1, mit der Folge, dass ihre Funksprüche die PEZ nicht erreichten. Auf ihrem Rückweg von Treppenabsatz des Dachgeschosses hielt sie im 2. OG inne und setzte mit ihrem privaten Handy eine Lagemeldung an die PEZ ab.
29Dieser Handy-Anruf ist bei der PEZ registriert worden.
30Er erreichte die PEZ um 11.24:48 Uhr und ist in der Alarmrolle der Polizei vermerkt mit "Oberste Etage steht in Flammen; Gespräch abgerissen", von P 11/2 über Handy.
31Die Zeugin PK N1 begab sich dann nach unten und verließ das Haus. Nach dem Verlassen des Hauses wurde sie von einem Hausnachbarn über einen Gang auf ein Flachdach auf der Hofseite geführt. Von dort sah sie, wie ein Mann in dem brennenden Haus hinter einem geöffneten Fenster stand, und zwar in dem an der obersten Fensterreihe rechts von der Hofseite aus gesehen, und von dort Gegenstände nach unten warf.
32Sie ging dann zur Vorderseite des Brandhauses zurück, teilte dort der Einsatzleiterin Polizeibeamtin B1 ihre Beobachtung mit, und begab sich dann mit Frau B1 noch einmal zur Hofseite des Hauses, um ihr die männliche Person zu zeigen.
33In der Polizei-Alarmrolle ist ein Funkeinspruch um 11:28:00 Uhr vermerkt worden mit "Rückseite erstes Obergeschoss eine Person am Fenster".
34Nachdem die Rauchentwicklung auf dem Dach sichtbar wurde, sind bei der Feuerwehr in der Zeit von 11:22:05 Uhr bis 11:29:44 Uhr 48 registrierte Notrufe eingegangen. Der zeitlich gesehen zweite Notruf erfolgte von dem Zeugen D. , der sich in seiner Penthouse-Wohnung, S. ##/##, direkt gegenüber dem Brandhaus befand. Dieser Anruf ging bei der Feuerwehr um 11:22:54 Uhr ein, dauerte 36 Sekunden, und war um 11:23:30 Uhr beendet.
35Der zeitlich gesehen dritte Notruf erfolgte von dem Zeugen X mittels eines Handys um 11:23:02 Uhr, dauerte 33 Sekunden, und war um 11:23:37 Uhr beendet.
36Der Zeuge D. , der an diesem Morgen gegen 11:00 Uhr private Telefongespräche führte, hielt sich dabei am Fenster auf. Während des ersten Telefonats hatte er hinter einer geöffneten Dachluke des Hauses ##/## mehrere Personen gesehen, seiner Schätzung nach männliche Personen, die sodann die Dachluke schlossen.
37Der Zeuge D. bemerkte bei dem zweiten sich unmittelbar anschließenden Telefongespräch, einem Telefonat mit seiner Freundin, auf dem gegenüber liegenden Dach sich verstärkende Anzeichen von Rauch und Qualm.
38Der Zeuge D. unterbrach dieses Telefonat mit dem Bemerken gegenüber seiner Freundin: "Bleib mal einen Moment dran" und rief auf der anderen Leitung die Feuerwehr an, mit der er dann das Telefonat von 11:22:54 Uhr bis 11:23:30 Uhr führte.
39Nachdem der Zeuge D. das Telefonat mit der Feuerwehr beendet hatte, nahm er hinter dem aus seiner Sicht gesehen ganz links befindlichen Fenster in dem 1. OG eine männliche Person, relativ dunkel gekleidet, wahr. Diese schloss das dort auf Kippstellung stehende Fenster. Kurze Zeit später, nachdem er die männliche Person hinter dem Fenster wahrgenommen hatte, betrat - nach seiner Darstellung - die Polizei das Haus.
40Auf der rückseitigen Seite des Brandhauses befindet sich parallel zur S. verlaufend die Straße L2. Dort befindet sich auf der dem Brandhaus abgewandten Seite die G., eine Werbeagentur, deren Großraumbüro zur L2 hin liegt.
41Aus diesem Großraumbüro kann man das Dach des Brandhauses sehen und den Zugang zu einem schmalen Durchgangsweg, der vom Hinterhof des Brandhauses bis zur L2 führt.
42In dem Großraumbüro hatten sich mehrere Mitarbeiter hinter der Fensterfront versammelt, nachdem die Rauchwolken auf dem Dach des Brandhauses bemerkt worden waren. Hierunter befanden sich die Zeugen Frau C1 und Herr B1. Nach geraumer Zeit bemerkten diese, wie zwei männliche Personen – die Brüder S2 und U X2 wie sich später herausstellte - aus dem vom Hinterhof des Brandhauses kommenden Durchgang – aus Sicht der Brüder X2 - nach rechts in die L2 in Richtung T4 einbogen. Nachdem die beiden eingebogen waren, klatschten sie sich mit dem sogenannten "High-Five" ab, einer der beiden Männer hatte ein Feuerzeug in der Hand, das er hochhielt und dem anderen übergab. Einer, nämlich X, trug eine Strickmütze mit Flammenmuster.
43Der Zeuge B1 hatte einige Bilder mit seiner Digitalkamera bereits aufgenommen und die Kamera wieder auf den Tisch zurückgelegt. Als man das Verhalten der beiden männlichen Personen sah, wurde Herr B1 angehalten, doch mal die Beiden zu fotografieren. Herr B1 ergriff dann die auf dem Tisch liegende Digitalkamera, schaltete sie erneut ein und richtete sie in Richtung der beiden männlichen Personen. Seine beiden Fotos zeigen die beiden männlichen Personen von hinten.
44Die Screenshots der Kamera zeigten die Zeiten 11:31 Uhr und 11:32 Uhr.
45Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass die Uhr der Digitalkamera mit der Funkuhr des PC nicht übereinstimmte. Der Zeuge B1 hatte deswegen ein beliebiges Foto gemacht und die Zeit dieses Fotos mit der Zeitangabe in der Funkuhr des PC’s verglichen. Dabei stellte sich heraus, dass die Uhr in der Digitalkamera der Funkuhrzeit auf dem PC um 4 Minuten nachging, dass also die beiden Fotos in Wahrheit um 11:35 Uhr und 11:36 Uhr aufgenommen worden waren.
46Die Fa. D1 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer I 2, hatte das Grundstückspaket , S. ##/##, L2 ##, L2 ##,## und H ## aufgrund notariellen Vertrages vom 26.01.2004, Urkunden-Nr. 406/2004 des Notars O. von der Fa. D. 3 erworben zum Preis von 1.800.000,00 €, und zwar lastenfrei.
47Die Firma D 1. veräußerte die gleichen Grundstücke nach dem Großbrand vom 01.03.2005 am 20.10.2005 auf Grund notariellen Vertrages, Urkunden - Nr. 5520/2005 des Notars X 3, I., an die G 2 GmbH zum Preis von 2.350.000,00 €. Die Grundstücke waren gemäß § 3 des Vertrages in den Abt. II und Abt. III lastenfrei zu übertragen. In Abt. III des Grundstücks waren folgende Grundpfandrechte eingetragen:
481.
491.620.000,00 € Gesamtgrundschuld – ohne Brief - für I 3 AG, I. und Kiel zur Gesamthaft,
502.
511.000.000,00 € Grundschulden – mit Brief - für W 1 eG, M,
523.
53500.000,00 € Grundschuld – mit Brief - für D 1 GmbH, H 1.
54Die Übergabe war für den 21.12.2005 vereinbart.
55In § 4 (3 Satz 2) dieses Vertrages heißt es:
56Mit der Übergabe gehen Rechte und Pflichten aus den bestehenden Sachversicherungen, insbesondere der Feuerversicherung, auf die Käuferin über und werden sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen im Schadensfall an die Käuferin abgetreten, die dies annimmt; entsprechendes gilt sicherungshalber vor der Übergabe in Höhe des bis dahin gezahlten bzw. hinterlegten Kaufpreises.
57Diese Regelung findet keine Anwendung auf die infolge des Schadensfeuers bereits entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche der Verkäuferin gegen ihre Feuerversicherung; diese sollen bei der Verkäuferin verbleiben. Die Käuferin tritt der dies annehmenden Verkäuferin diese Ansprüche ab Eigentumsumschreibung vorsorglich ab. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass ihm die Versicherungsbedingungen unbekannt sind, insbesondere auf das Risiko der Leistungsverweigerung bei Nichtaufbau durch die Verkäuferin.
58Der Inhaber der Firma X 4- GmbH, hatte Herrn I 2 mit Schreiben vom 02.11.2004 sein Interesse am Erwerb der Grundstücke L2 / S. / H bekundet.
59Am 11.11.2004 fand ein persönliches Treffen im Büro des Zeugen X 5 mit Herrn I 2 statt, bei dem Bauskizzen, die aktuelle Mieterliste und die Wohnflächenberechnungen vorlagen.
60Mit Datum vom 04.11.2004 ließ Herr I 2 Herrn X 5 ein Schreiben mit seinen Kaufpreiserwartungen zukommen, Objekt L2 ## / ##, das Herrn I 2 und seiner Ehefrau gehörte, 1.100.000,00 € und S. ## / ##, L2 ## – ## und H 2.800.000,00 €.
61Herr X 5 kam nach eigenen Berechnungen zu einem Angebotspreis für die S. ## / ## von 1.012.997,00 €, für H / L2 1.075,00 € und für L2 / T4 (Eigentum der Eheleute I 2) 562.500,00 €.
62Es stand demnach für das Immobilienpaket S. ## / ##, L2 ## –##a, H ## einer Kaufpreiserwartung des Zeugen I 2 von 2.800.000,00 € ein Angebot des Herrn X 5 von 2.100.000,00 € (1.012.997,00 € und 1.075.000,00 €) gegenüber. Das Geschäft wurde, da schnell deutlich wurde, dass man sich bezüglich des Kaufpreises nicht einigen konnte, nicht mehr weiter verfolgt.
63Nach dem Großbrand machte Herr X 5 mit Schreiben vom 29.08.2005 Herrn I 2 ein erneutes Kaufangebot für das Immobilienpaket S. ## / ##, L2 ## / ## und H ## in Höhe von 2.300.000,00 €.
64Am 20.10.2005 veräußerte Herr I 2 für die Firma D1 GmbH das vorgenannte Immobilienpaket an die Firma G2 GmbH, I., für 2.350.000,00 €.
65Im April 2004 beauftragte Herr I 2 den Architekten T 5 mit einer Machbarkeitsstudie für das Objekt " S ##, " durchzuführen hinsichtlich eines Umbaus und Sanierung der einzelnen Geschosse und Wohnungen und eine Aufstockung von zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss.
66Der Architekt T 5 schaltete das Büro für U1, respektive Herrn D4 ein. Am 21.04.2004 fand ein Ortstermin in der S. 57 / 59 statt, an dem die Herren I 2, D4 und T 5 mit allen Bauunterlagen statt. Außerdem nahmen daran teil Herr I4, ein Mitarbeiter im Büro D4, und der Makler, Herr R.
67Der Statiker W. D4 vertrat nach Durchführung des Ortstermins die Auffassung, die auch von dem Zeugen Architekten T 5 geteilt wurde, dass eine Sanierung der Wohnungen und die geplante Aufstockung nur schwer darstellbar seien und er sie für nicht lukrativ ansehe und deshalb einen Abriss empfehle. Bereits 2000 – damals war noch D. 3 Eigentümer - hatte der Architekt S3 gegenüber Herrn H2, der sich damals für das Gebäude S ##/## als Investitionsobjekt interessierte, die Auffassung vertreten, dass eine Aufstockung des Gebäudes auf Grund der Statik nicht möglich sei. Er empfahl einen Abriss des Gebäudes mit Ausnahme der Gebäudefassade und dahinter einen Neubau aller Geschäfte und Wohnungen. Dabei sollten dann drei Wohnungen pro Stockwerk geschaffen werden. Weiterhin sollte das Haus um 2 ½ Etagen aufgestockt werden. Die Modernisierungskosten dafür wurden auf ca. 3.000.000,00 € geschätzt.
68Der Zeuge I 2 hat darauf hingewiesen, dass einer gemeinsamen Planung und gemeinsamen Anstiftung entgegenstehe, dass das Verhältnis zwischen ihm und Herrn R denkbar schlecht gewesen sei.
69So habe die Firma O1 GmbH, deren Geschäftsführer Herr R war, mit Antrag vom 24.01.2004 die Firma O1 - GmbH ( I 2 ) mit einem am 26.01.2005 vom Landgericht I. erlassenen Arrestbefehl überzogen. Grund der Auseinanderetzung war die Höhe der vereinbarten Maklercourtagen für die Vermittlung der beiden Objekte "L3" ( Objekt L4) und "T 6 #, #, # und #". Herr R habe sich ausgehend von einer Courtage von 5,25 %, einer Maklerforderung von 453.705,00 € gerühmt, während man sich nach weiteren Verhandlungen darüber zunächst auf 187.500,00 € und anschließend auf 232.000,00 €, die inzwischen gezahlt worden seien, geeinigt habe.
70Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Nachweis für eine Auftragsbrandstiftung von dem Beklagten nicht geführt sei. Die Ermittlungsbehörden hätten nach dem Brandereignis gegen den Geschäftsführer der D1 GmbH, Herrn I5 I 2, eine Hetzjagd betrieben, da nur er den Brandanschlag veranlasst haben könne, da er allein einen Nutzen aus dem Brandanschlag gehabt habe und weil er mit Herrn P1 gut befreundet sei.
71Der Beklagte könne schon den Beweis nicht dafür erbringen, dass die Brüder X2 den Brand gelegt haben. Dies führe dazu, dass der Beweis für eine Auftragsbrandstiftung nur noch geführt werden könne, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die Brandlegung von nicht auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin handelnden Dritten ausgeschlossen werden könne.
72Ein Zusammenwirken des Geschäftsführers I 2 ( D1 - GmbH ) mit dem Geschäftsführer R ( O1 GmbH ) als demjenigen, der den Kontakt zu den Brüdern X2 hergestellt haben soll, entfalle schon deshalb, weil I 2 und R zur fraglichen Zeit sich vehement und mit Nachdruck unter anderem wegen des Objekts "L3" um erhebliche Courtageforderungen gerichtlich stritten.
73Die Klägerin ist im Weiteren der Ansicht, dass sie nicht nur wegen des Zeitwertschadens, sondern auch wegen des Neuwertanteils aktiv legitimiert sei.
74Die Klägerin beantragt,
751. den Beklagten zu verurteilen, an die C2Aktiengesellschaft, eingetragen AG IG, HRB 1175, € 1.312.399,10 € zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.02.2006 zu zahlen,
76hilfsweise festzustellen,
772. dass der Beklagte verpflichtet ist, an die C2Aktiengesellschaft über den Zeitwertschaden in Höhe von 849.842,49 € hinaus weitere 462.556,61 € zu zahlen, soweit der Wiederaufbau des Gebäudes S ## - ## sichergestellt ist,
783. den Beklagten zu verurteilen, an die C2 Aktiengesellschaft, eingetragen AG I6, HRB 1175 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz auf 16.518,00 € seit dem 08.08.2006 bis zum Eingang des diese Gerichtskosten betreffenden Kostenfestsetzungsantrag zu zahlen.
79Der Beklagte beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Der Beklagte behauptet eine Brandlegung durch die Brüder X2 und eine Anstiftung dazu durch den Geschäftsführer H. I 2 unter Mitwirkung des Geschäftsführers der O1 GmbH S4 R.
82Er ist der Auffassung, dass bei einer Gesamtschau der unstreitigen und erwiesenen Umständen alle Indizien dafür sprächen, dass eine Auftragsbrandstiftung vorliege. Eine solche könne im Rahmen einer Gesamtschau auch dann angenommen werden, wenn der Beweis nicht dafür erbracht sei, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandstiftung mitgewirkt hätten.
83Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen
8426.3.07
85L5 N1, B4 E., S1, P2 P, X,
862.4.07
87N2 C., C1, H3, X6,
8810.12.07
89B1, N3 W,
9017.3.08
91D. , U X2,
9217.6.08
93I5 I 2, S4R,
9429.9.08
95B5 T3
96Außerdem hat das Gericht von der Polizei in I. eine dienstliche Auskunft eingeholt, weswegen auf die Auskunft vom 18.4.2007, Bl. 645 bis 651, Bezug genommen wird.
97Darüber hinaus haben dem Gericht die angeforderten Gesprächs-Mitschnitte der FW HH vorgelegen ( CD ).
98Des Weiteren hat das Gericht gem. Beschluss vom 1.9.08 , Bl. 814, 815, Beweis erhoben durch eine schriftliche Erklärung der Zeugin Polizeibeamtin Q3 B1.
99Diesbezüglich wird auf die Schriftliche Erklärung des Zeugin vom 24.9.08, Bl. 830, Bezug genommen.
100Darüber hinaus hat das Gericht gem. Beweisbeschluss vom 1.9.08, Bl. 792, 793 die Sachverständige X7 mit der Erstellung einer phonetischen Textanalyse beauftragt. Diesbezüglich wird auf das schriftlich erstellte Gutachten der Sachverständigen X7 vom 27.9.08, Bl. 837 bis 844, Bezug genommen.
101Die Parteien haben sich im Termin vom 14.12.06 mit der Verwertung der beigezogenen
102Ermittlungsakten 6500 Js 52/05 Staatsanwaltschaft I. einverstanden erklärt.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
104Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der von Fa. D1 Bau GmbH ( Versicherungsnehmerin ) mit schriftlichem Abtretungsvertrages vom 27.12.05 an die Voba M / F. abgetretenem und im Weiteren durch Verschmelzung der Voba M / F. auf die Raiffeisenbank M / F. übergegangenen und anschließend durch Ausgliederung auf die C2 AG I6 übergegangenem Recht zu.
105Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG berufen kann, da sich eine Auftragsbrandstiftung, begangen durch den Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin I5 I 2, dessen Handeln sich die Versicherungsnehmerin als ihren Repräsentanten im versicherungsvertraglichen Sinne zurechnen lassen muss, und den Geschäftsführer der Fa. O1, dem Zeugen R, und ausgeführt durch die Brüder S2 und U X2, erwiesen hat.
106Der Beklagte hat zur Begründung seiner Leistungsfreiheit den Vollbeweis (§ 286 ZPO) für die Auftragsbrandstiftung zu führen, weder Grundsätze des Anscheinsbeweises noch andere Beweiserleichterungen kommen ihm dabei zugute.
107Der Beklagte kann allerdings die Auftragsbrandstiftung im Wege des Indizienbeweises führen.
108Die unstreitigen und erwiesenen Indizien ergeben im Rahmen einer Gesamtschau aller Tatumstände für das Gericht ein Maß an Überzeugung für das Vorliegen einer Auftragsbrandstiftung, die jeden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch ganz auszuschließen.
109Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Brüder S2 und U X2 den Großbrand gemeinschaftlich gelegt habe.
110Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass X das Handygespräch
111von 11:23:02 Uhr bis 11:23:37 Uhr ( Gesprächsdauer 35 Sekunden ) nicht vor seiner Wohnungstür im 3. OG hinten rechts geführt hat.
112Diese Feststellung ist ein starkes Indiz für die gemeinschaftliche Ausführung des Brandes, da X in dem Fall, dass er und sein Bruder, wie alle anderen Hausbewohner, nichts mit der Brandstiftung zu tun hatten, nicht den allergeringsten Anlass dafür gehabt hätten, einen nicht zutreffenden Standort für diesen Handynotruf anzugeben.
113Eine Zeit-Weg-Betrachtung der Bewegungen der Brüder X2 und der PK N1 ergibt, dass das Handytelefonat um 11:23:02 Uhr nicht auf dem Hausflur vor der Wohnung des X im 3. OG hinten rechts geführt worden sein kann.
114S2 und U X2 haben übereinstimmend angegeben, dass sie im Hinunterlaufen einer blonden Polizistin begegnet seien. Diese sei die Treppen hinauf -gelaufen und habe an die Wohnungstüren geklopft und alle aufgefordert, die Wohnungen und das Haus zu verlassen. In der polizeilichen Vernehmung vom 28.06.2005 hat X angegeben, dass diese Begegnung vielleicht im 2. OG stattgefunden habe, im gerichtlichen Beweistermin vom 26.03.2007 (Seite 13) hat er angegeben, dass die Begegnung mit der Polizistin stattgefunden habe, als die Polizistin gerade dabei gewesen sei, die Treppe vom 2. OG zum 3. OG zu betreten.
115Die Zeugin N1 hat bekundet, dass sie beim Herauflaufen bewusst keine Bewohner wahrgenommen habe. Sie hat weiter bekundet im Beweistermin vom 26.03.2007, dass sie bei einer Tür, nachdem sie dort geklopft habe und ihr aufgemacht worden war, zwei südländisch aussehende Männer, wovon derjenige, der die Tür aufgemacht habe, sehr jung gewesen sei, die Wohnung habe verlassen und nach unten gehen sehen. Ganz abgesehen davon, dass U X2 bei seiner gerichtlichen Vernehmung vom 17.03.2008, nach dem Handyanruf seines Bruder von der Wohnungstür befragt, diesen zunächst verneinte und ihn ausschloss und erst, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass ein solches Telefonat stattgefunden haben muss, angab, dass er das nicht wisse und sich nicht mehr daran erinnern könne.
116Weiter hat der Zeuge U X2 bekundet, dass ihnen beim Herunterlaufen Feuerwehrmänner und Polizei entgegen gekommen seien. Das kann schon in Bezug auf die Feuerwehr deshalb nicht stimmen, da feststeht, dass die Feuerwehr – siehe Bericht der Polizeibeamtin P. B1 vom 01.03.2005 - , die ab 11:26 Uhr die polizeiliche Führung vor Ort übernommen hatte, die Feuerwehr um 11:27 Uhr vor dem Brandhaus auf der S. ankam.
117Die Zeugin N1 hat darüber hinaus bekundet, dass sie sowohl beim Hinauflaufen als auch beim Herunterlaufen versucht habe, über ihr Polizeifunkgerät Lagebeschreibungen an die PEZ abzusetzen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da sie in der Hektik den falschen Funknamen B3 11/2 und nicht den eigentlich richtigen Q2 11/1 ( Zusatzbericht vom 02.03.2005 und gerichtliche Vernehmung vom 26.03.2005 ) genannt habe.
118Sie hat darüber hinaus bekundet, dass sie beim Zurücklaufen – sie war auch noch die Treppe vom 3. OG hinauf zum Dachgeschoss hinaufgelaufen - im 2. OG angehalten habe und über ihr Privathandy eine Lagemeldung an die PEZ abgegeben habe.
119Dieser Anruf ist ausweislich der Alarmrolle der Polizei um 11:24:48 Uhr registriert, und zwar mit dem Vermerk: "Handyanruf".
120Nach dem diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Brüder X2 der Zeugin PK N1 nicht im Treppenhaus begegnet sind, als die Polizistin im Begriff war, die Treppe zum 3. OG hinaufzueilen und die Gebrüder X2 die Treppe vom 3.OG heruntergelaufen waren, um eiligst das Brandhaus zu verlassen.
121Der Zeuge R. X2 ist dreimal zu den Ereignissen im Treppenhaus vernommen worden, nämlich polizeilich am 11.03.2006, am 28.06.2005 und in der gerichtlichen Beweisaufnahme vom 26.03.2007.
122Bezogen auf die Wohnung 3. OG straßenseitig, in ihr befanden sich an diesem Morgen Herr W und sein Sohn, hat X am 11.03.2005 ausgesagt, dass er von seiner Wohnungstür im Hausflur den Nachbarn von gegenüber, Herrn P, und die Nachbarn aus der Wohnung zur Hausvorderseite ( W ) gesehen habe. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.06.2005 hat R. X2 angegeben, nach dem Handytelefonat mit der Polizei bzw. der Feuerwehr, das er dies im Etagenflur vor seiner Wohnung geführt habe, kurz Herrn P gesehen habe, nachdem sein Bruder an dessen Wohnungstür geklopft habe und er , X, zugleich einen anderen Bewohner in der Wohnung im 3.OG straßenseitig ( W ) gesehen habe, der seiner Erinnerung nach nur eine Boxershorts und ein Unterhemd an hatte. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 28.03.2005 hat S2 X2 diesbezüglich bekundet, dass er zusammen mit seinem Bruder an die Wohnungstüren im 3. OG geklopft habe, auch an die Wohnungstür der Wohnung im 3. OG straßenseitig (Wohnung W) . Die Wohnungstür dort sei geöffnet worden, und es sei eine Person in Unterhose herausgekommen, sei wieder hereingegangen und habe sich dann angezogen und die Wohnung wieder verlassen. U X2 hat diesbezüglich in seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.03.2005 ausgesagt, dass er gegen die gegenüberliegende Wohnung (P) geklopft habe, dass dieser kurz die Türe geöffnet, dann aber wieder zugemacht habe. Im Treppenhaus habe man die Polizistin getroffen. Im gerichtlichen Beweistermin vom 17.03.2008 hat er ausgesagt, dass er an die gegenüber liegende Tür (P) geklopft habe, dass eine Polizistin hinzu gekommen sei und dass in einer Tür ein Nachbar in Unterhose gestanden habe.
123Vorgenannten Aussagen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Wohnungsnachbarn zur Straßenseite (Vater und Sohn V. W) auf dem Etagenflur
124von den Brüdern X2 vor deren Wohnung bemerkt worden sind, als sie sie dort, einen davon nur mit Boxershorts und Unterhemd bekleidet, stehen gesehen haben, als nämlich sich die Brüder X2 ihrerseits auf dem Etagenflur vor ihrer Wohnung befunden haben. Der heraufeilende Polizistin seien sie begegnet, als diese gerade die Treppe zum 3.OG betreten wollte.
125Diese Angaben haben sich als falsch erwiesen.
126Die Polizistin N1 hat in ihrem Einsatzbericht vom 02.03.2005 angegeben, dass ihr eine Wohnung rechtsseitig der Treppe – straßenseitig-- geöffnet worden sei und dass zwei südländische Männer – einer habe eine dunkle Jacke getragen - die Wohnung verlassen und sich nach unten begeben hätten. Die dieser Wohnung gegenüber liegende Wohnungstür (L1) sei ihr nicht geöffnet worden. Im gerichtlichen Beweistermin vom 26.03.2007 hat sie darüber hinaus bekundet, dass die männliche Person, die ihr im 3. OG die Wohnung geöffnet habe (Wohnung W.), sehr jung gewesen sei.
127Auf Grund dieser Aussage ist die Feststellung zu treffen, dass ihr die Wohnung im 3. OG straßenseitig – auf der rechten Seite, wenn man das Haus betritt -, also die Wohnung Egipcio, auf ihr Klopfen hin geöffnet worden sei.
128Dies stimmt überein mit den Angaben des Zeugen N3 W gegenüber der Polizei am 09.03.2005 wie auch mit der gerichtlichen Aussage dieses Zeugen im Beweistermin vom 10.12.2007.
129Er hat nämlich anlässlich beider Vernehmungen angegeben, dass die Polizei an die Tür geklopft habe, dass sein Vater geöffnet habe und dass er – der Zeuge - der kurz hinter seinem Vater die geöffnete Wohnungstür erreicht habe, eine weibliche Polizistin gesehen habe, die an alle Türen des 3. OG geklopft habe, um die Bewohner auf den Brand aufmerksam zu machen. Das bedeutet aber, dass sich die Polizistin schon bereits im 3. OG oder auf dem Weg ins Dachgeschoss befunden haben muss, als die Brüder X2 den Nachbarn W. vor deren Wohnungstür gesehen haben.
130Auf Grund dieser Feststellungen ist auszuschließen, dass die Brüder X2 der Polizistin im 2. OG bzw. 3. OG begegnet sind, als diese die Treppe zum 3. OG hinauf- eilte.Das bedeutet aber, dass die Brüder X2 die Wohnungsnachbarn , Vater und Sohn W. erst gesehen haben können, nachdem einer von ihnen die Wohnungstür geöffnet hat und Vater und Sohn W. auf den Etagenflur getreten sind. Das bedeutet aber auch zugleich, dass sich die Polizistin, deren Klopfen erst veranlasst hat, dass Vater und Sohn V.-W. auf den Flur hinaustraten, schon bereits im 3. OG oder auf dem Weg ins Dachgeschoss befunden haben muss, als die Brüder X2 die
131Nachbarn W. vor deren Wohnungstür im 3. OG gesehen haben.
132Objektiv gesehen hat nämlich die Wahrnehmung von Vater und Sohn W. auf dem Etagenflur im Bereich ihrer Wohnungstür zur Voraussetzung, dass die Polizistin N1 an diese Tür geklopft hat und ihr daraufhin diese Tür aufgemacht wurde.
133Angesichts dieser Feststellung ist ausgeschlossen, dass die Brüder X2 der Polizistin noch hätten begegnen können, als diese im Begriff war, die Treppe zum 3. OG hinaufzulaufen.
134Es ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass die Polizistin N1 im Zeitpunkt des Anrufs des X um 11:23:02 Uhr, der bis um 11:23:37 Uhr dauerte, angesichts einer zeitlich-räumlichen Betrachtung ihrer Bewegung im Brandhaus noch gar nicht den Hausflur im 3. OG erreicht haben konnte.
135Die Polizistin N1, die sich um 11:19 Uhr von der E2. eilig in Richtung Brandhaus begeben hat, sich dort noch der richtigen Eingangstür vergewissern musste, dürfte das Haus, nachdem der Zeuge T3 ihr die Tür aufgeschlossen hatte, gegen 11:22 Uhr betreten haben.
136Der Umstand, dass die Zeugin N1 bereits um 11: 19 Uhr Rauchentwiklung auf der E1 gesehen hat, und der Zeuge D. erst um 11:22:54 Uhr wegen der Rauchbildung die Feuerwehr angerufen hat, steht dem nicht entgegen, da der Zeuge D. erst angerufen hat, nachdem er schon längere Zeit die Rauchbildung, die er zunächst als Schnee gedeutet hat , beobachtet hat. Dies ist auch der Tatsache zu entnehmen, dass der erste Anrufer bei der Feuerwehr bereits um 11:22:05 Uhr eine Rauchentwicklung wahrgenommen hat, die ihn veranlasste, die Feuerwehr zu alarmieren. Es ist daher anzunehmen, dass die Rauchbildung auch bereits drei, vier oder fünf Sekunden vor dem Notruf des Zeugen D. von Dritten bemerkt worden ist.
137Gesicherte Annahme ist, dass sich die Polizistin um 11:23:21 Uhr im 1. OG befunden hat und im Begriff war, die Treppe zum 2. OG hinauf zu laufen.
138Der Handy-Anruf des R. X2 dauerte von 11:23:02 bis 11:23:37 Uhr, also 35 Sekunden lang. Auf dem Mitschnitt dieses Anrufs ist ein Türklopfgeräusch in der 19. Sekunde wahrzunehmen, also um 11:23:21 Uhr. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme – was im Einzelnen noch auszuführen sein wird - rührte dieses Klopfgeräusch von dem Zeugen T3 her.
139Der Zeuge T3 hat der Zeugin N1 beim Klopfen geholfen, also zu klopfen begonnen, nachdem die PK N1 ihrerseits mit dem Klopfen an die Wohnungstüren im 1. OG angefangen hatte. Die Zeugin N1 hat bekundet, dass sie zunächst an die
140Wohnungstür der Familie S1 geklopft habe, dass man ihr diese Tür geöffnet habe und dass sie anschließend an die gegenüberliegende Tür der Wohnung C., die ihr nicht geöffnet worden sei, geklopft habe. Wenn es der Zeuge T3 nicht gewesen ist, von dem die Klopfgeräusche herrühren – wovon das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme ausgeht-, ist es die Polizistin N1 gewesen, die geklopft hat.
141Unter Berücksichtigung der sich tatsächlich ergebenden Lage zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge T3 das 1. OG erreicht hatte, nämlich dass die Polizistin bereits an die Wohnung des Zeugen E. (hofseitig) – der Zeuge E. war von unten nach der Polizistin hinzugekommen und hatte seine Wohnungstür aufgeschlossen, wurde aber von einem Betreten seiner bereits in Brand stehenden Wohnung abgehalten - geklopft und an die dieser Wohnung gegenüberliegenden Wohnung (hofseitig), die ebenfalls die Familie S1 angemietet hatte und die von ihrem Bäcker, dem Zeugen Q., bewohnt wurde und dann an die Wohnung der Familie S1. (straßenseitig) geklopft hat und dann an die dieser gegenüberliegenden Wohnung C. (straßenseitig), macht es für den Zeugen T3 nur noch Sinn, gegen die Wohnung C., die noch nicht geöffnet worden war, zu klopfen, da die gegenüberliegende Wohnung (S1.) bereits geöffnet war und die Wohnung E. von diesem selbst von außen aufgeschlossen worden war und die gegenüberliegende Wohnung der Familie S1 leer war, was die Zeugin N4 wusste, da ihr ihr Bäcker Q., der diese Wohnung bewohnte, entgegen gekommen war, als sie die Treppe zum 1.OG noch vor der Polizistin und vor dem Zeugen T3 hinaufgelaufen war.
142Wenn man davon ausgeht, dass die Polizistin sich um 11:23:21 Uhr (Wahrnehmung des Klopfens auf dem Mitschnitt) sich bereits einige Meter weiter befunden hat, weil das Klopfgeräusch vom Zeugen T3 herrührte, also sie um ca. 11:23:21 Uhr bereits dabei war, die erste Stufe der Treppe zum 2. OG zu betreten - weiter konnte sie nicht sein, da sie aus ihrer Position noch wahrnehmen können musste und wahrgenommen hat , dass der Zeuge T3 ebenfalls an die Türen klopfte - kann sie zum Zeitpunkt des Endes des Handy-Telefonats des R. X2 um 11:23:37 Uhr noch gar nicht im 3. OG angekommen sein, um dort an die Türen zu klopfen.
143Eine weitere Zeit-Weg-Betrachtung zeigt, dass die Brüder X2 das Brandhaus nicht durch das Treppenhaus nach draußen verlassen haben, um dann in Richtung H zu gehen und von dortaus nach rechts in die L2 einzubiegen, um dann von der L2 - aus ihrer Blickrichtung gesehen – sich nach rechts in den schmalen Durchgang begeben haben, über den man zur Hofseite des Brandhauses gelangen konnte.
144Herr R. X2 hat gegenüber der Polizei angegeben, dass man das Brandhaus durch das Treppenhaus verlassen habe und dass in der S. noch keine Feuerwehr gewesen sei, als man durch die Haustür nach draußen getreten sei. R. X2 hat gegenüber der Polizei am 28.06.2005 erklärt, dass man beim Verlassen des Hauses sich ca. 15 bis 30 Minuten auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Brandhauses aufgehalten und den Feuerwehrmaßnahmen zugeschaut habe. Dann sei man in Richtung H gegangen und von dieser nach rechts in die L2 eingebogen. Von hier sei man in den zur Hofseite der S. ## führenden schmalen Durchgang hineingegangen und habe hier vor einem Zaun – ein Weitergehen sei ihnen durch einen Feuerwehrmann verwehrt worden - ca. 5 Minuten gestanden, um das Brandhaus und die Löscharbeiten zu beobachten.
145X hat demgegenüber der Polizei am 28.06.2005 folgende Schätzung abgegeben:
146Telefonat 11:23:02 Uhr, Ende des Telefonates 11:23:37 Uhr, Weg bis vor die Haustür, 2 Minuten (11:25:37 Uhr). Warten vor dem Haus ca. 10 Minuten (11:35:37 Uhr), 2 Minuten, um den Durchgang zur Hofseite zu erreichen (11:37:37 Uhr), Aufenthalt im Durchgang ca. 5 Minuten (11:42:37 Uhr) oder ein bisschen länger.
147U X2 hat den gleichen Weg gegenüber der Polizei am 01.07.2005 angegeben in der Weise, dass man 5-10 Minuten auf der dem Brandhaus gegenüberliegenden Seite gestanden habe und man sich dann über die H und die L2 in den schmalen Durchgang zur Hofseite des Brandhauses begeben habe. Im gerichtlichen Beweistermin vom 17.03.2005 hat er angegeben, dass man sich 5-10 Minuten auf der Straße vor dem Brandhaus aufgehalten habe, und später in dem Durchgang bestimmt 10 Minuten.
148Diese Angaben gehen, was die zeitliche Abfolge betrifft, in den einzelnen Zeitangaben auseinander, stimmen jedoch in der Summe der zeitlichen Abläufe weitgehend überein.
149Danach konnten die Brüder X2 aus dem schmalen Durchgang zurückkommend nach rechts in die L2 in Höhe T4 allerfrühestens um ca. 11:42:37 Uhr eingebogen sein.
150Dem steht entgegen, dass von dem Zeugen B1 aus dem Großraumbüro der Werbeagentur auf der L2 ##, und zwar aus der Glasfrontseite heraus, um 11:35 Uhr und 11:36 Uhr die Brüder X2 kurz nach dem Verlassen des Durchgangs und dem Erreichen der L2 in Richtung T4 mit einer Digitalkamera fotografiert worden sind.
151Im Großraumbüro ist von mehreren Mitarbeitern zunehmende Rauchbildung aus dem Brandhaus wahrgenommen worden. Unter diesen Personen befanden sich die Zeugen Frau C1 und Herr B1.
152Die Zeugin C1 hat den Zeitraum zwischen dem Wahrnehmen der Rauchbildung und dem Moment, in dem die beiden Brüder aus dem Durchgang nach rechts in die L2 eingebogen sind, mit 5-10 Minuten angegeben, auf die Minute genau könne sie das aber nicht sagen. Der Zeuge B1 hat im gerichtlichen Beweistermin vom 10.12.2007 ausgesagt, dass es so 10 bis 15 Minuten gewesen sein müssten zwischen dem Moment, in dem Frau C1. auf den Rauch aufmerksam gemacht habe und dem Moment, in dem er –der Zeuge B1 - die bereits auf dem Tisch liegende Digitalkamera ergriffen und die beiden Brüder von hinten fotografiert habe. Er habe die Kamera, mit der er schon kurz vorher zwei Bilder vom Brandgeschehen gemacht habe, vom Tisch gegriffen, sie wieder neu eingeschaltet, was ca. 30 bis 40 Sekunden gedauert habe, und die Fotos in den Rücken der beiden Brüder gemacht.
153Diese beiden Bilder sind um 11:35 Uhr und 11:36 Uhr aufgenommen worden.
154Diese Zeitpunkte sind gesichert.
155Im Zuge der Ermittlungen ist festgestellt worden, dass die Zeiten auf den Screenshots der Digitalkamera nicht übereinstimmten mit den Zeiten des Rechners, in den sie zunächst überspielt worden und dann auch auf eine CD gebrannt worden sind.
156Der Zeuge B1 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.4.05 angegeben, dass die Kamera die Uhrzeit der Photos, nämlich die auf den Screenshots festgehaltenen Zeiten , nämlich 11:31 Uhr und 11:32 Uhr auf den Rechner übertragen hat. Er habe dann zeitnah mit der Kamera ein beliebiges Bild geschossen und die in der Kamera dafür angegebene Zeit mit der Funkzeit im Rechner verglichen. Dabei stellte sich heraus, dass die Funkzeit im Rechner gegenüber den Zeiten auf der Digitalkamera um 4 Minuten vorausging. Das führt zu der Feststellung, dass die Bilder nicht um 11:31 Uhr und 11:32 Uhr entstanden sind, sondern um 11:35 Uhr und 11:36 Uhr, da die Zeit in der Digitalkamera der Funkzeit im Rechner um 4 Minuten nachging. Der Zeuge B1 hat diese Berechnungsweise im Rahmen seiner gerichtlichen Aussage vom 10.12.07 bestätigt.
157Den Anlass zu diesen beiden Fotos hatte gegeben, dass sich die beiden männlichen Personen offensichtlich gut gelaunter Stimmung mit dem High-five abklatschten als sie aus dem Durchgang kommend nach rechts in die L2 eingebogen waren und dass einer der Beiden in einem seiner Hände ein Feuerzeug hochhielt und R. X2 eine Strickmütze mit einem Flammenmuster trug.
158Der Zeuge brauchte die Digitalkamera auf die Aufforderung seiner Kollegen, die Beiden einmal zu fotografieren, nicht extra noch holen, sondern musste sie nur vom Tisch nehmen, da er zuvor , wie bereits erwähnt, zwei Bilder von der Rauchentwicklung aufgenommen hatte. Daraus ergibt sich, dass die Brüder unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben zum Zeitablauf erst gegen 11:42:37 Uhr den Punkt erreicht haben konnten, als sie aus dem Durchgang nach rechts in die L2 Richtung T4. einbogen.
159Das kann aber nicht zutreffend sein, da sie bereits um 11:35 Uhr bzw. 11:36 Uhr von dem Zeugen B1 an dieser Stelle photographiert worden sind.
160In diesem Zusammenhang ist die weitere Feststellung zu treffen, dass die beiden Brüder dabei beobachtet worden wären, als sie in den Durchgang von der L2 kommend nach rechts hineingegangen sind und sich dort nach ihren Angaben ca. 5 bis 10 Minuten aufgehalten haben.
161Wenn ihre Angaben stimmen, nämlich, 2 Minuten, um aus dem Brandhaus hinaus zu gelangen, 5 bis 10 Minuten vor dem Haus auf der anderen Straßenseite das Brandhaus beobachteten und 2 Minuten bis zum Erreichen des Durchgangs über die H/L2, hätten sie hier gerechnet vom Zeitpunkt 11:23:37 Uhr (Ende des Handy-Telefonats) um ca. 11:37 bzw. 11:42 Uhr an dem Durchgang von der L2 kommend von den Mitarbeitern des Werbebüros in der L2 beobachtet werden müssen.
162Die Beweisaufnahme hierzu hat ergeben, dass die Zeugin C1. und weitere Mitarbeiter den Eingang zu dem schmalen Durchgang bereits seit 11:19 Uhr bzw. 11:20 Uhr in ihrem Blickbereich hatten und die Beiden dabei hätten beobachten müssen, als diese in den Durchgang von der L2 kommend nach rechts eingebogen wären.
163Der Zeuge B1 hat bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 10.12.2007 bekundet, dass es ca. 10 bis 15 Minuten gewesen sein müssen zwischen dem Zeitpunkt, als seine Kollegin Frau C1. auf den Rauch aufmerksam gemacht habe und dem Moment, als er die Kamera vom Tisch nahm und ca. eine Minute später (er musste sie erneut einschalten) die Bilder schoss.
164Das bedeutet, dass sich Frau C1. und einige andere Mitarbeiter 16 Minuten vor den Schnappschüssen um 11:35 Uhr bzw. 11:36 Uhr den Bereich des Durchgangs in ihrem Blick hatten, nämlich seit 11:19 Uhr bzw. 11:20 Uhr.
165Die Aussage der Zeugin C1., dass sie zuerst die Feuerwehr angerufen habe und danach erst die beiden männlichen Personen auf die L2 nach rechts habe einbiegen gesehen, enthält keine Widersprüche. Da die Zeugin C1. sich sicher war, die Feuerwehr angerufen zu haben, ist davon auszugehen, dass der Anruf nach 11:29:44 Uhr getätigt worden ist, da die Feuerwehr ihren Gesprächsmitschnitt um 11:29:44 Uhr beendet hatte.
166Ausgehend von dem Zeitpunkt der Bildaufnahme um 11:35 bzw. 11:36 Uhr passt daher, dass sie zunächst nach 11:29:44 Uhr die Feuerwehr angerufen hat und nur wenige Minuten danach die beiden männlichen Personen auf die L2 hat ausbiegen gesehen.
167Die weitere Beweisaufnahme hat mit allen Zweifeln ausschließender Sicherheit ergeben, dass X sich während des von 11:23:02 Uhr bis 11:23:37 Uhr geführten Handy-Telefonats mit der Feuerwehr in der Brandwohnung C., 1.OG straßenseitig –wenn man sich ins Haus begibt auf der linken Seite- befunden hat.
168Außerdem ist mit allen Zweifeln ausschließender Sicherheit als erwiesen anzusehen, dass es R. X2 war, den der Zeuge D. von seiner Penthouse-Wohnung auf der gegenüberliegenden Seite des Brandhauses gesehen hat, als R. X2 das am weitesten außen befindliche, in Kippstellung stehende Fenster der drei Fenster, die zur Brandwohnung C. gehörten, geschlossen hat.
169Unstreitig ist, dass der zweite von der Feuerwehr mitgeschnittene Notruf in der Zeit von 11:22:54 Uhr bis 11:23:30 Uhr vom Zeugen D. getätigt worden ist.
170Der Zeuge D. ist dreimal vernommen worden, am Brandtag selbst, von der Polizei am 02.05.2005 erneut und am 17.03.2008 vom Gericht. Der Zeuge D. besitzt zwei Telefonanschlüsse und hat am Morgen des 01.03.2005 gegen 11:00:00 Uhr zwei Telefonate geführt, ein versuchtes mit seinem Chef und eines mit seiner Freundin. Während des ersten Gesprächs hatte der Zeuge auf dem Dach des Brandhauses zwei männliche Personen gesehen, von denen einer offensichtlich dunkel gekleidet war und der andere etwas relativ Buntes an hatte. Eine dieser beiden Personen schloss die Dachluke. Der Zeuge D. führte dann das zweite Gespräch mit seiner Freundin. Geklingelt hatte es diesbezüglich möglicherweise noch während des Telefonats mit seinem Chef, bei dem er in der Warteschleife hängen geblieben war. Jedenfalls erfolgte das zweite Telefonat auf der anderen Leitung. Während dieses Telefonats nahm der Zeuge D. auf dem gegenüberliegenden Dach immer stärker werdende Rauchentwicklung wahr und rief auf der anderen Leitung die Feuerwehr an. Danach setzte er das Telefongespräch mit seiner Freundin fort. Der Zeuge D. hat bei seiner Vernehmung am 01.03.2005 bei der Polizei angegeben, dass er, nachdem er die Feuerwehr gerufen hatte, in dem Fenster über dem Käsespezialitätenladen der Frau L. N. eine Person – wahrscheinlich einen Mann - gesehen habe, der das in Kippstellung stehende Fenster schloss. Der Zeuge D. hat in seiner Vernehmung vom 02.05.2005 angegeben, dass er die Person hinter dem Fenster in der Brandwohnung C. gesehen habe, als er die Feuerwehr verständigt hatte. Im gerichtlichen Beweistermin vom 17.03.2008 hat er angegeben, dass der Intervall zwischen Beendigung seines Telefonats mit der Feuerwehr und der Wahrnehmung der Person hinter dem Fenster so 3 bis 7 Minuten gewesen sei, keine Viertelstunde. Ohne Widerspruch hat der Zeuge D. weiter ausgesagt, dass die Polizistin nur wenige Augenblicke später, nachdem er die Person hinter dem Fenster wahrgenommen habe, ins Haus getreten sei.
171Es hat sich im Weiteren erwiesen – was noch auszuführen sein wird - dass das Intervall zwischen Beendigung des Telefonats mit der Feuerwehr und der Wahrnehmung der Person hinter dem Fenster nicht zwischen 3 bis 7 Minuten betragen haben kann, sondern dass diese Wahrnehmung des Zeugen C.D. unmittelbar nach Beendigung des Telefonats mit der Feuerwehr stattgefunden hat.
172Es hat sich weiter erwiesen, dass die Polizistin, die der Zeuge D. ins Haus hineingehen sah, nicht die Polizistin N1 gewesen ist, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit die Polizistin B1, die ab 11:26:00 Uhr die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort übernommen hatte.
173Die Feuerwehr in I. hat am 01.03.2005 die ersten 48 Notrufe auf Band aufgezeichnet. Darunter befindet sich an zweiter Stelle der Notruf des Zeugen D. , der um 11:22:54 Uhr begann, 36 Sekunden dauerte, und um 11:23:30 Uhr beendet war.
174An dritter Stelle erfolgte ein Notruf ohne Namensnennung, der um 11:23:02 Uhr begann, 35 Sekunden dauerte, und um 11:23:37 Uhr beendet war.
175Es ist unstreitig, dass dieser Handy-Anruf von einem Vodafon-Handy geführt wurde, das dem Zeugen R gehörte und das dieser mit einem Handy-Vertrag X zur Benutzung überlassen hatte.
176Auf diesem Mitschnitt ist die Stimme des X zu hören, Klopfgeräusche gegen die Tür und u.a. ein Aufforderungsruf von der Flurseite "Öffnet der Tür" oder Ähnliches.
177Aufgrund der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass X sich während des Handy-Telefonats in der Brandwohnung C. befunden hat. Die Zeugin PK N1 hatte im Rahmen ihrer polizeilichen und ihrer gerichtlichen Vernehmung Einzelheiten dazu angegeben, wie sie das Brandhaus betreten hat und wie sie sich im Weiteren im Brandhaus verhalten hat.
178Zusammenfassend ist insofern festzustellen, dass die Zeugin N1, nachdem sie auf dem Weg ins 1. OG erkannt hatte, dass es sich offensichtlich um einen schweren Brandausbruch handelte, der schnelles und entschlossenes Handeln erforderte, Geistesgegenwart und Mut bewiesen hat und in dieser, auch für sie gefährlichen Situation, die Treppen zum 1. OG, 2. OG und 3. OG und zum Dachgeschoss hinaufgeeilt ist, um gegen die Türen aller Wohnungen zu klopfen und zu treten, um die anwesenden Bewohner aufzufordern, wegen des Brandes Wohnung und Haus zu verlassen. Die Zeugin hat im Einzelnen ausgeführt, dass ihr vor dem Betreten des Hauses ein Mann und Mitbewohner, der aus dem türkischen Imbiss kam, die Haustür aufgeschlossen habe (Zeuge T3). Dieser Mann sei vor ihr ins Haus gegangen und sie habe dann diesen Mann zurückgehalten und ihn aufgefordert, stehen zu bleiben. Auf der Hälfte der Treppe im ersten Obergeschoss seien ihr Rauschwaden entgegen gekommen.
179Die Treppe zum 1. OG beginnt auf der linken Seite des Hausflures – wenn man das Haus betritt - und führt ins 1. OG dergestalt, dass im 1. OG angekommen die hofseitigen Wohnungen sich auf der linken Seite und die straßenseitigen Wohnungen sich auf der rechten Seite befinden.
180Die Zeugin N1 klopfte zunächst an die Tür der Wohnung E. und dann an die gegenüberliegende Tür der Wohnung S1. (zweite Wohnung S1). Beide wurden ihr nicht geöffnet, da in keiner der beiden Wohnungen – wie sich später herausstellte - jemand anwesend war.
181Auf der rechten Seite (straßenseitig) klopfte sie zunächst an die Wohnungstür S1 (erste Wohnung S1), die von dem Sohn S1 und dessen Freundin I S2 Q4 bewohnt wurde und die ihr von der zu diesem Zeitpunkt allein in der Wohnung anwesenden Zeugin I. Q4 geöffnet wurde. Danach trommelte sie (Einsatzbericht vom 02.03.2005) gegen die Wohnung C., die nicht geöffnet wurde.
182Die Zeugin N1 hat sowohl in ihrem Einsatzbericht vom 02.03.2005 als auch in der gerichtlichen Beweisaufnahme vom 26.03.2007 angegeben, dass sich derjenige, der ihr unten die Haustür aufgeschlossen hatte (Zeuge T3), entgegen ihrer Aufforderung sich ebenfalls ins 1. OG begeben hatte und ihr half und an Wohnungstüren im 1. OG klopfte.
183Es hat sich erwiesen, dass hinter der Wohnungstür C. sich X in der Wohnung befand und dass er das von der Feuerwehr mitgeschnittene Handy-Telefonat von 11:23:02 Uhr bis 11:23:37 Uhr von dort mit der Feuerwehr führte. Die Klopfgeräusche während dieses Telefonats rührten von einer Person her, die sich vor der Wohnungstür C. im Etagenflur im 1.OG. befand.
184Nach den Klopfgeräuschen erfolgt im Mitschnitt ein Aufruf wie: "Öffnet der Tür".
185Zwar hat die Sachverständige X7, Sachverständige für forensische Phonetik ( Bundeskriminalamt Wiesbaden ) in ihrem schriftlichem Gutachten vom 27.09.2008 ausgeführt, dass nicht bestätigt werden könne, dass es sich bei dem Aufruf unzweifelhaft um den Wortlaut: "Öffnet der Tür" handelt und es wahrscheinlicher sei, dass es sich um eine alternative Äußerung handele, z.B.: "Das brennt noch höher", oder "Das brennt auch hier".
186Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass der Aufruf lautete: "Öffnet der Tür", da die von der Sachverständigen aufgeführten Alternativen nicht zu dem Kontext der Ereignisse passen, die sich vor und hinter der Wohnungstür C. abgespielt haben.
187Es kommt hinzu, dass der Aufruf in einem nicht zu überhörenden Befehlston erfolgt ist, der zu den Alternativen: "Das brennt noch höher" oder "Das brennt auch hier" nicht passt.
188Dass das Handy-Gespräch in der Wohnung C. stattgefunden hat, ergibt sich unter anderem daraus, dass es in dieser Wohnung auf dem Mitschnitt vernehmlich brannte.
189Der Zeuge T3, dessen Vernehmung gedolmetscht worden ist und die sich über mehrere Stunden hinzog, hat im Ergebnis in einer für das Gericht verwertbaren Aussage bestätigt, dass die Klopfgeräusche von ihm herrührten und dass er es war, der den Ausruf: "Öffnet der Tür" getätigt hat.
190Seine Aussage war zunächst nicht hilfreich. Obwohl er vom Gericht vor seiner Vernehmung darauf hingewiesen worden ist, dass gegen ihn im Rahmen des Großbrandes vom 1.3.05 weder vom LKA der Stadt I. noch von der Staatsanwaltschaft I. zu irgendeinem Zeitpunkt jemals ermittelt worden sei und auch nicht ermittelt würde und dass er deswegen seine Aussage machen könne, ohne jegliche Befürchtungen, stellte sich bald heraus, dass er nur zugeben wollte, dass er in den Hausflur der Zeugin N1 vorausgegangen sei, aber nach vier Schritten auf die Aufforderung der Polizistin hin stehen geblieben sei und sich nicht mehr über diesen Punkt in Richtung 1. OG hinwegbewegt habe.
191Auch nach Vorhalten der Aussage N1, dass er ihr in das 1. OG gefolgt sei und dort geklopft und ihr geholfen habe, war er zu mehr, als dass er nur vier Schritte in den Hausflur hineingegangen sei, nicht mehr zu bewegen. Es wurde im Weiteren deutlich, dass er eine unüberwindbare Angst davor hatte, dass ihm auf Grund seiner Aussage etwas "angehängt" werden könne und gegen ihn ermittelt werden könne. Mitgrund dafür war, dass er wusste, dass gegen den Mieter C. anfänglich auch ermittelt worden war und er – der Zeuge T3 - genau in der Wohnung über dem Mieter C. gewohnt hat.
192Er wollte immer wissen, warum die Frage, ob er an die Türe geklopft habe, wichtig sei und warum sie ihm immer wieder gestellt würde. Erst nach eindringlichen Belehrungen,
193dass man wissen wolle, wer das Handy -Telefonat hinter der Wohnungstür geführt hat, hat er schließlich sinngemäß angegeben, dass es sein könne und nicht sein könne, dass er der Polizistin ins 1. OG gefolgt sei und dass es sein könne und nicht sein könne, dass er gegen die Wohnungstür C. geklopft habe. Schließlich hat er angegeben, dass in dem Fall, dass er im 1. OG gewesen sei, was ja sein könne aber auch nicht sein könne, die Stimme, die den Aufruf getätigt hat, seine sei.
194Das Gericht hat diese Aussage unter Berücksichtigung der bei der Vernehmung des Zeugen T3 zutage getretenen Umstände dahin gewertet, dass er eingeräumt hat, der Polizistin bis ins 1. OG nachgefolgt zu sein und an die Wohnungstür C. geklopft zu haben und außerdem den auf dem Mitschnitt – dieser wurde ihm mehrfach vorgespielt- vernehmbaren Aufruf: "Öffnet der Tür" getan zu haben.
195Eine andere Person als der Zeuge T3 kommt für den Aufruf auch nicht in Betracht. Die Polizistin hat angegeben, dass er ihr in das 1. OG. gefolgt sei. Andere männliche Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im ersten OG. Anwesend waren die Zeugin S1 und die Zeugin IS2 Q4, die von Frau S1 alarmiert worden war. Der Zeuge E., der ebenfalls noch hinter der Polizistin ins 1. OG geeilt war, war damit beschäftigt, seine eigene Wohnungstür aufzuschließen, was ihm auch gelungen ist.
196Das Gespräch D. mit der Feuerwehr dauerte 36 Sekunden, von 11:22:54 Uhr bis 11:23:30 Uhr. Das Gespräch X mit der Feuerwehr dauerte 35 Sekunden von 11:23:02 Uhr bis 11:23:37 Uhr.
197Als also der Zeuge D. um 11:23:30 Uhr auflegte, war das Gespräch des X mit der Feuerwehr noch 7 Sekunden offen. Während dieser Zeit mussD. X in der Wohnung C. gesehen haben. Zu einem späteren Zeitpunkt konnte X sich nicht mehr an das Fenster begeben haben. Zu Beginn des Handy-Telefonats sind bereits knisternde Geräusche im Hintergrund zu vernehmen. Das Feuer in der Brandwohnung C. war gelegt und entfacht, als X – offensichtlich während des Telefonats - wahrgenommen haben muss, dass das gelegte Feuer sich in Richtung auf das auf Kipp stehende Fenster bewegte. Da er wusste, was er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.06.2005 schon angegeben hatte, dass Feuer immer zum Sauerstoff zieht, musste er erfasst haben, dass ein Fenster offen stehen musste und zu schließen war. Viel Zeit hatte er dafür nicht mehr, da er sich sofort zurückziehen musste, da das Ausmaß, das der Brand im Schlafzimmer der Wohnung C. angenommen hatte und dass auf Grund der Knistergeräusche auf dem Mitschnitt zu erahnen ist, ihn zwang, sich sofort in Richtung Lichtschacht zurückzuziehen. Insoweit können die Angaben des Zeugen D. , dass er ca. 3 bis 7 Minuten nach Beendigung seines Telefonats mit der Feuerwehr die männliche Person hinter der Fensterscheibe im 1. OG. gesehen habe, nicht zutreffen. Seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 01.03.2005 und 02.05.2005 lassen diese Annahme auch zu, als er dort ausgesagt hat: "Bereits nachdem ich die Feuerwehr gerufen hatte, habe ich auf der linken Gebäudeseite, über dem Geschäft L. N., in der ersten Etage bemerkt, dass dort eine Person das Fenster geschlossen hat" und "Als ich die Person hinter dem Fenster wahrgenommen habe, war das zu dem Zeitpunkt, als ich die Feuerwehr verständigt hatte". Der Zeuge D. hat sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung am 02.05.2005 als auch bei seiner Vernehmung im gerichtlichen Beweistermin vom 17.03.2008 bekundet, dass er kurz, nachdem er die Person im 1.OG am Fenster gesehen habe, Polizei gesehen habe, die ins Haus gegangen sei, und zwar eine Polizistin mit längeren Haaren.
198In seiner Vernehmung vom 02.05.2005 ist als seine Aussage protokolliert: "...und dann einen kürzeren Augenblick später" – nachdem er die Person das Fenster im 1. OG hat zumachen sehen - die Polizei da war und die Feuerwehr. Dass diese Polizistin nicht die Polizistin N1 gewesen war, die als Erste das Brandhaus betreten hatte, hat die weitere Beweisaufnahme ergeben. Die Polizistin N1 ist ca. 11:19 Uhr mit ihrem Kollegen im Streifenwagen Q2 11/1 in der E1. zur Aufnahme eines Verkehrsunfalls eingetroffen. Sie hat sofort gemerkt, dass die Passanten ihre Blicke in ein und dieselbe Richtung lenkten und hat sich dann wegen der jetzt auch von ihr wahrgenommenen Rauchentwicklung zum Brandhaus, das nach ihren Angaben etwa 20 bis 30 m von der E2. entfernt war, sofort schnellen Schrittes hinbegeben.
199Es ist auf hundertstel Sekunden nicht festgehalten, wann genau sie an der E2. eingetroffen ist, sowohl 11:19:01 Uhr als auch 11:19:59 Uhr sind daher möglich.
200Unter Berücksichtigung des noch zurückzulegenden Weges und der Orientierung vor dem Brandhaus dürfte sie ca. 11:22:00 Uhr den Hausflur des Brandhauses betreten haben.
201Die Beweisaufnahme hat des Weiteren ergeben, dass sie gegen 11:23:21 Uhr (Beginn der Klopfgeräusche) im 1. OG angekommen war. 11:23:21 Uhr ist der Zeitpunkt des Beginns der Klopfgeräusche im Mitschnitt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Zeugin N1 sich schon im 1. OG befunden haben. Sie hat mit dem Klopfen im 1.OG begonnen und der Zeuge T3 hat es ihr nachgetan und ihr dabei geholfen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klopfgeräusche vom Zeugen T3 herrührten und die Polizistin möglicherweise schon dabei war, die Treppe zum 2. OG zu betreten. Da der Zeuge T3 ihr zur Hilfe eilte und auch an die Türen klopfte, steht fest, dass die
202Polizistin N1 zum Zeitpunkt der Klopfzeichen sich auf dem Etagenflur vor der Wohnung C. befunden hatte oder sie sich bereits in Richtung zweites 2. OG begeben hatte. Wenn also fest steht, dass die Polizistin N1 sich um 11:23:21 Uhr vor der Tür C. befunden haben muss, sie möglicherweise aber auch schon die Treppe zum 2. OG betreten hatte, kann es nicht sein, dass der Zeuge D. nach seinem Telefonat mit der Feuerwehr, das um 11:23:30 Uhr endete, sie in das Brandhaus hat eintreten gesehen. Dies spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D. , sondern zeugt davon, dass sich die Ereignisse in großer Hektik abspielten, so dass die zeitliche Abfolge nicht mehr exakt in Erinnerung behalten wurde. Der protokollierte Satz in der polizeilichen Vernehmung des D. vom 02.05.2005
203"...und einen kurzen Augenblick später war auch schon die Polizei da und die Feuerwehr" könnte für einen zeitlich nicht ganz exakt bekundeten Ablauf der Ereignisse sprechen.
204Wenn die Polizistin N1 – wie geschätzt - um 11:22 Uhr das Brandhaus betreten hat, kann die Aussage des Zeugen D. nicht zutreffen, dass einen kurzen Augenblick später auch schon die Polizei da war und die Feuerwehr.
205Das Eintreffen der Feuerwehr ist nach den Angaben der Polizistin B1, die ab 19:26 Uhr die polizeiliche Führung am Brandort übernommen hat, in ihrem Brandbericht vom 01.03.2005 mit 11:27 Uhr angegeben. Im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 24.09.2008 hat sie erneut darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen – Eintreffen der Polizistin B1 um 11:26 Uhr - noch nicht vor Ort eingetroffen sei, sondern erst danach kam, nämlich um 11:27 Uhr.
206Wenn also die Aussage D. besagen will, dass die Feuerwehr direkt nach dem Eintreffen der Polizei am Brandort ankam, ist es sehr gut möglich, dass der Zeuge D. die Polizistin B1 nach ihrem Eintreffen um 11:26 Uhr kurz vor Eintreffen der Feuerwehr um 11:27 Uhr das Haus hat betreten sehen.
207Die Polizistin B1 hat diese Annahme bestärkt, indem sie in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 24.09.2008 angegeben hat, dass es möglich sei und sie die Frage mit "ja" beantworten könne, dass sie nach ihrer Ankunft in den Hauseingang S ## gegangen sei und sie sich in dem unmittelbaren Bereich der Hauseingangstür begeben habe.
208Schließlich hat auch der Zeuge D. angegeben, dass er einen schlechten Blickwinkel von seiner Penthouse-Wohnung zum Hauseingang S. ##/## gehabt habe, zumal sich vor dem Brandhaus eine Bushaltestelle befunden habe.
209Die weiteren Geschehnisse ergeben sich aus den mutmaßlichen Abläufen im Zusammenhang mit den im Einzelnen dazu erwiesenen Umständen.
210Die Brüder R. und T. X2 haben, nachdem sie die Dachluke geschlossen haben, einen Brandsatz auf dem Dachboden über der Wohnung L1 und anschließend einen am Treppenaufgang der Treppe zum Dachboden plaziert. Sie haben sich dann in die Leerstandswohnung im 2. OG ( auf der linken Seite hofseitig ) begeben und von dort durch den Lichtschacht in die ein Geschoss tiefer liegenden Wohnungen C. und E. , R. X2 in die Wohnung C. und U X2 in die Wohnung E.. X verfügte über einen " Leerstandsschlüssel", mit dem anstandslos die besagte Wohnungstür im 2. OG geöffnet werden konnte.
211X befand sich während seines Handy-Gesprächs in der Zeit von 11:23:02 Uhr bis 11:23:37 Uhr in der Wohnung C.. Die Geräusche im Hintergrund und die Hektik des X sprechen dafür, dass er den Brandsatz im Schlafzimmer der Wohnung C. gelegt und angezündet hat und dass er die Feuerwehr mit dem Handy-Anruf alarmiert hat. Es kann angenommen werden, dass er während des Handy-Telefonats, das er nahe der Wohnungstür C. geführt haben muss, auf den in Richtung des auf Kipp stehenden Fensters im Schlafzimmer abziehenden Rauch aufmerksam geworden ist und dann, mutmaßlich innerhalb des bis 11:23:37 Uhr geführten Gesprächs das Fenster geschlossen hat und dabei vom Zeugen D. , der seinen Notruf bei der Feuerwehr um 11:23:30 Uhr beendet hatte, hinter dem Fenster gesehen worden ist. Für die Wahrnehmung des X hinter dem Fenster kommt praktisch nur die Zeit von 11:23:30 Uhr bis etwa 11:23:37 Uhr – noch während des Telefonats des X und wenige Sekunden danach in Betracht-, weil X das Schlafzimmer wegen des sich ausbreitenden Brandes verlassen musste. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin S1. bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.03.2005 angegeben hat, dass sie durch die Verglasung in der Wohnungstür C. gelbes, flackerndes Licht gesehen habe. Diese Zeugin hatte sich noch vor der Polizistin N1 in das 1. OG und dort zunächst zu ihrer Wohnungstür gegenüber der Wohnungstür C. begeben, um die Zeugin I.Q4., die Freundin ihres Sohnes, zu alarmieren.
212Der weitere Weg des S2 und des U X2 ist vorgezeichnet. R. X2 wird sich in die Küche begeben haben und von dortaus durch das Fenster in den Lichtschacht. Von dort wird er sich durch das gegenüber liegende Fenster im Lichtschacht in die Küche der Wohnung E., wo sein Bruder U inzwischen spiegelbildlich genauso vorgegangen ist wie er, begeben haben. Beide werden dann noch einmal darauf geachtet haben, dass sowohl das Fenster vom Schlafraum der Wohnung C. in den Lichtschacht als auch das Fenster im Esszimmer der Wohnung E. zum Schacht geöffnet waren. Sie werden dann noch einen Brandsatz auf dem Boden des Lichtschachtes entzündet haben und sich dann durch die
213Wohnung E. nach draußen auf den Anbau des türkischen Imbisses begeben haben und von dort in den Hinterhof des Brandhauses gelangt sein.
214Der Zeuge Grobstieg hat bei seiner gerichtlichen Vernehmung im Termin vom 02.04.2007 ausgesagt, dass er das mittlere der drei verbleibenden Fenster auf dem Lichtbild 8 – in Lichtbildmappe Seite 3 sichtbar - aufgemacht habe – es gab insgesamt 4 Fenster, eines davon neben dem Regenfallrohr- durch Umlegung des Fensterbügels. Bei diesem Fenster habe er das Hauptfenster heil gelassen und nur das Oberlicht eingeschlagen. Er hat weiter angegeben, dass dies auch sein Kollege X6 gemacht haben könne. Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass das Fenster – es ist das Fenster direkt über dem Anbau im Hinterhof des türkischen Imbisses - das beim Eintreffen verschlossen bzw. geschlossen war, er aber nicht aufschließen konnte, da der
215Fenstergriff an besagtem Fenster sich in der waagerechten Stellung befunden habe, also in der Offenstellung.
216Der Zeuge X6 hat bestätigt, dass dieses aufgemacht worden und nicht eingeschlagen worden sei. Er hat weiter angegeben, dass er nicht sicher sagen könne, ob er auch das vorletzte Fenster, von rechts vom Hof aus gesehen, geöffnet habe. Er hat darauf hingewiesen, dass er bei seiner ergänzenden polizeilichen Vernehmung vom 20.04.2005 angegeben habe, dass er auch das vorletzte Fenster - von links gesehen- ordnungsgemäß geöffnet habe. Im Termin vom 02.04.2007 hat er angegeben, dass die damaligen Angaben richtig gewesen seien. Bezüglich des vorletzten Fensters – von links aus gesehen - müsse er offen lassen, ob das Fenster mit Fenstergriff nach unten –geschlossener Zustand - oder mit waagerechtem Fenstergriff - geöffneter Zustand - stand.
217Diese Aussagen eröffnen die Möglichkeit und zwingen zu dem sicheren Schluss, dass die Brüder X2 dieses Fenster, es handelt sich hierbei um das einzige Fenster, an das der mit einem Flachdach ausgebildete Anbau des türkischen Imbisses heranragte, geöffnet haben, von dort sich – nachdem sie das Fenster hinter sich wieder zugezogen und in eine Anlehnposition gebracht haben - auf das Flachdach des Imbisses und sich von dort in den Hinterhof begeben haben. Auf dem Flachdach hatten sie einen guten Stand, um das Fenster in die Anlehnstellung zu bringen.
218Auf dem Boden angekommen, dürften sie sich in den schmalen Durchgang zur L2 begeben haben.
219Einige wenige Fragen sind offen geblieben, ohne dass das Auswirkungen auf die getroffenen Feststellungen hatte.
220Zum einen war den Brüdern X2 weder bekannt, wann der Zeuge E. seine Wohnung verließ, noch wann er dorthin zurückkehren würde.
221Bevor der Zeuge E. seine Wohnung verließ, konnten die Brüder X2 mit der Plazierung der ersten Brandstelle auf dem Dachboden nicht anfangen, da es nach dem Entzünden der ersten Brandstelle kein zurück mehr gab.
222Ob die beiden weiblichen Personen, die im 1. OG bemerkt worden sind und auch an der Wohnungstür E. geläutet haben, diesbezüglichen Erkundigungen machen wollten und sollten, muss zweifelhaft sein.
223Näher liegt es, dass zu dem Zeitpunkt, als E. seine Wohnung verließ, jemand den Brüdern X2 ein Signal gegeben hat. Das ist umso mehr anzunehmen, als es auch eine Person geben muss, die die Brüder X2, die erwiesenermaßen das Haus nicht durch das Treppenhaus nach vorne, sondern nach hinten über den Anbau an den Imbiss verlassen haben, darüber informiert hat, dass die Polizistin N1 blonde Haare hatte.
224Es bedarf keiner vielen Worte, um aufzuzeigen, dass die Brandstiftung von den Brüdern X2 nicht auf eigene Initiative hin begangen worden ist. Dazu fehlen sowohl in subjektiver Hinsicht als auch in objektiver Hinsicht jegliche Voraussetzungen.
225Die Gebrüder X2 hätten von einer eigeninitiativen Brandstiftung keinerlei Nutzen gehabt, im Gegenteil, X hätte seine seit Oktober 2004 angemietete Wohnung im 3. OG hinten rechts verloren, ohne dafür irgendeine Versicherungsentschädigung zu erhalten, eine Hausratsversicherung bestand nicht.
226Mehr noch steht im Vordergrund, dass sie objektiv überhaupt nicht in der Lage waren, die Brandstiftung in der durchgeführten Art und Weise zu begehen.
227Die einzelnen Umstände ihrer Durchführung lassen darauf schließen, dass der Durchführung der Brandstiftung eine höchst professionelle Planung zugrunde lag.
228Wie mit einer Seziermesser wurde die Brandlegung ausgeführt in der Form, dass der Hauptbrand seinen Ausgang nahm in den beiden Wohnungen C. und E. –diese waren zum Zeitpunkt der Brandlegung nicht mehr in ihren Wohnungen- und dann durch den Lichtschacht , wie durch einen Kamin getrieben, sich mit den Brandherden auf dem Absatz der Treppe zum 3.OG und im Dachgeschoss oberhalb der Wohnung L1 vereinigte, um dann und vor allem den hölzernen Dachstuhl, und zwar den gesamten Dachstuhl über beide Haushälften in Flammen zu setzen. Dazu waren Detailkenntnisse erforderlich, so die richtige Bestimmung und die Anzahl der Brandherde und Art und Umfang der einzusetzenden Brandbeschleuniger.
229Dem Tathergang kann man als einzig Positives entnehmen, wenn man in diesem Zusammenhang überhaupt von Positivem sprechen kann, dass es Hauptziel war, die beiden Brandwohnungen, in denen die jeweiligen Mieter zum Tatzeitpunkt nicht mehr anwesend waren, in Brand zu setzen um dann das gesamte Dach und den gesamten Dachstuhl völlig zu zerstören und dass die gewählte Begehungsart eine Gefährdung der Mieter offensichtlich minimieren sollte.
230Das zeigt aber gerade, dass ein solcher Plan nur mit professioneller Hilfe erstellt und durchgeführt werden konnte. Die richtige Auswahl der Brandstellen und der Umfang und die Stärke der ausgelegten Brandsätze in Verbindung mit der Vernetzung und der Korordination untereinander setzen hochspezialisiertes Profiwissen voraus, dass die Brüder X2 nicht haben konnten.
231Die sich dadurch ergebende Frage, wer die Brüder X2 zu der besonders schweren Brandstiftung veranlasst hat, lässt sich nur beantworten, wenn man Personen benennen kann, die zum einen in der Lage waren, die Täter zu einem solchen Ansinnen, von dem jeder zunächst zurückschreckt, zu überreden, die im Weiteren sich sicher sein konnten, dass die Überredeten über eine Verbindung mit den Auftraggebern schwiegen und schließlich, dass bei den Auftraggebern eine Motiv - und Interessenlage vorherrschend war, die sie von einer Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung zur Durchsetzung wirtschaftlicher und pekuniäre Ziele nicht abhalten konnte.
232Es müssen demnach Auftraggeber sein, die auf die Gebrüder einen solchen Einfluss nehmen konnten, dass diese sich zur Ausführung der Brandstiftung bereit fanden.
233Auftraggeber, die die Brüder X2 vor der Tat nicht oder nur im Zusammenhang mit der Tatausführung kennen gelernt hatten, scheiden dabei von vornherein aus, da die Brüder X2 in diesem Fall gegen die Interessen der Versicherungsnehmerin, der das Grundstück gehörte und deren Geschäftsführer und dessen Verbindungen zu dem Zeugen R sie kannten und gegen die eigenen Interessen, nämlich gegen den Erhalt der Mietwohnung im Brandhaus gestellt hätten.
234Hinzu kommt, dass eine Anstiftung von Dritten, den Gebrüder X2 unbekannten Personen, zum Nachteil der Versicherungsnehmerin bzw. des Zeugen I 2 der
235Versicherungsnehmerin im Ergebnis nicht geschadet, sondern im Gegenteil genutzt hätte, da in diesem Fall die Entschädigungsleistungen aus der Feuerversicherung sicher gewesen wären.
236Nur in der Verbindung des X zu dem Zeugen R und in der Verbindung des Zeugen R zu dem Zeugen I 2 sind die Gründe zu finden, die es nachvollziehbar machen, dass die Zeugen I 2 und R es erreicht haben, dass sich die beiden Brüder X2 zu der Brandstiftung veranlassen ließen.
237Um jemanden zu einer besonders schweren Brandstiftung, bei dem auch Menschenleben gefährdet werden, anzustiften, bedarf es einer hohen Überredungskunst, um vorgebrachte schwerwiegende Bedenken der Angestifteten zu überwinden.
238X war bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, als er am 04.12.2004 einen versuchten Raub begangen hatte, weswegen er im Mai 2005 verurteilt wurde.
239Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass er ohne Weiteres bereit war, eine besonders schwere Brandstiftung mit seinem Bruder zu begehen.
240Die vorgenommene Brandstiftung hatte eine andere Dimension, es standen bei ihr Menschenleben auf dem Spiel, worüber man sich – auch wenn man einen versuchten
241Raub begangen hat - nicht ohne Weiteres hinwegsetzt. In der Person des U X2 sind noch weniger Gründe dafür zu finden, dass er sich leichtfertig über die Folgen einer solchen Tat hinweggesetzt hat. Er hatte jedoch als der einige Jahre jüngere Bruder von X keinen eigenen Willen ihm gegenüber.
242Der Hauptgrund für die Überredung liegt in dem Verhältnis des X zu dem Zeugen R. Diese Beiden waren seit langem befreundet. X hatte dem Zeugen R vieles zu verdanken, von ihm war er in gewisser Weise in finanzieller Hinsicht abhängig und konnte sich sicher sein, dass dieses Verhältnis auch noch in Zukunft andauern würde. Seitdem sich die Beiden kannten und sich nahezu alltäglich in Kneipen und Gaststätten trafen, brauchte X nicht mehr zu bezahlen. Der Zeuge R hielt ihn überall frei, er verschaffte ihm ein Handy mit einem Vertrag und übernahm die Anwaltskosten in dem gegen X gerichteten Strafverfahren wegen versuchten Raubes. X und U X2 haben übereinstimmend bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie nach dem Brand den Zeugen R getroffen haben, X hat angegeben, dass man sich in der Gaststätte "Frau N." getroffen habe und U X2, dass dies in der S. im Bereich des Restaurants "D5." gewesen sei. U X2 hat weiter bekundet, dass sein Bruder S2 dabei dem Zeugen R gegenüber signalisiert habe, dass er nunmehr "neue Klamotten" brauche und der Zeuge R gesagt habe, dass man darüber noch einmal sprechen müsse.
243Auch hierin zeigt sich, dass X unverhohlen gegenüber dem Zeugen R Forderungen stellte, offensichtlich in der berechtigten Hoffnung, dass sie ihm von Zeugen R erfüllt wurden. Auch die Verbindung des X zu dem Zeugen I 2 war geeignet, den Überredungsversuchen der Zeugen I 2 und R nachzugeben. Der Zeuge I 2 hatte X ab Oktober 2004 eine Wohnung im Brandhaus überlassen, für die X bis Dezember 2004 einschließlich keine Miete zahlen brauchte. Der Zeuge I 2 hat bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 17.06.2008 darauf hingewiesen, dass man dem Treffen am 15.08.2004 zwischen ihm, dem Zeugen R und X, bei dem er mit den beiden Zeugen die Wohnung im 3. OG. hinten rechts besichtigt habe und er X die Wohnung zur Miete überlassen habe, nicht überbewerten solle. Er habe
244dem Zeugen R damit einen Gefallen tun wollen, über die Einzelheiten der Miete habe er mit dem Zeugen X nicht gesprochen, diese seien mit dem Zeugen R verhandelt worden.
245Das Gericht nimmt dem Zeugen I 2 zwar ab, dass er sich gewöhnlich nicht mit Mietverträgen mit einer monatlichen Miete von 250,00 € befasst, sondern mit Projekten von -zig Millionen Euro. Nicht aber nimmt es ihm ab, dass das Treffen für ihn völlig belanglos gewesen sei. In der Rückschau wird deutlich, dass der Zeuge I 2 ein großes Interesse daran hatte, denjenigen, dem bei der Ausführung der Brandstiftung eine zentrale Rolle zukam, kennen zu lernen, um sich ein persönliches Bild von ihm zu machen. Wenn es ihm nur um die Wohnungsüberlassung gegangen wäre, hätte der Zeuge R in seinem Auftrag alles regeln können.
246Das Gericht sieht einen weiteren Beweggrund dafür, dass die Brüder X2 sich zu der Brandstiftung haben hinreißen lassen, in dem Umstand, dass es den Anstiftern im Hinblick auf die vorgesehene Brandausführungsplanung offensichtlich gelungen ist, die Brüder davon zu überzeugen, dass auf Grund der Art und Weise der Brandlegung, die darauf hinzielte, dass das Feuer aus der Wohnung C. und der Wohnung E. durch den Lichtschacht wie durch einen Kamin nach oben in den Dachstuhl getrieben werden sollte, in gewisser Weise zu erhoffen war, dass Menschenleben nicht gefährdet würden. Hinzu kam, dass es am helllichten Tage war, ein großer Teil der Mieter bereits ihre Wohnungen verlassen haben dürften und die in ihren Wohnungen verbliebenen Mieter noch rechtzeitig auf den Brand aufmerksam wurden und das Brandhaus durch das Treppenhaus verlassen konnten. Ohne eine solche Versicherung kann man den Brüdern X2 die Brandstiftung nicht zutrauen. Dass ihnen daran gelegen war, keine Menschenleben zu gefährden - was ihnen bei aller Verwerflichkeit der begangenen besonders schweren Brandstiftung zugute gehalten werden kann - kann in gewisser Weise auch dem Umstand entnommen werden, dass X von seinem Handy den Notruf abgesetzt hat, der als dritter Notruf bei der Feuerwehr eingegangen ist.
247Die Einzige, die ein wirtschaftliches oder finanzielles Interesse an der Auftragsbrandstiftung gehabt haben kann und gehabt hat, ist die Firma D1 GmbH, respektive ihr Geschäftsführer I 2, ihr Repräsentant im versicherungsvertraglichen Sinne. Die Zeugen I 2 und R konnten sich der Brüder X2 auch nach dem Großbrand sicher sein. Zunächst ist festzustellen, dass sich Anstifter und Täter einer besonders schweren Brandstiftung neutralisieren, dass also keiner einen anderen anzeigen kann, ohne nicht Gefahr zu laufen, selbst angezeigt zu werden. Wie die beiden Zeugen I 2 und R dem erheblichen Risiko, dass die Gebrüder X2 gefasst wurden und gegen sie beide ausgesagt hätten, begegnen würden, haben die Zeugen I 2 und R bei ihrer Vernehmung vom 17.06. angedeutet, als sie eine Kostprobe davon abgaben, zu welcher Distanzierung zu den Brüdern X2 sie in der Lage waren.
248Es ist nur natürlich, dass X nach dem Brand den Zeugen R angerufen hat und es ist nur verständlich, dass der Zeuge R als Mitbeteiligter sich mit den Brüdern X2, respektive mit X getroffen hat. Das ist von S2 und U X2 so glaubhaft ausgesagt worden und vom Zeugen R im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung vom 17.06.2008 ohne Not zunächst verneint worden und erst nach Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen der Zeugen S2 und U X2 dahin kommentiert worden, dass er sich nicht mehr daran erinnern könnte. Dass dem Zeugen R völlig gleichgültig war, was bei der Anklage des X wegen versuchten Raubes herauskommen würde und herausgekommen ist, kann ihm als angeblichem Freund nicht abgenommen werden. Diese Aussagen dienen alle dazu, die Beziehungen zu den Brüder, insbesondere die zu X, klein zu reden.
249Der Zeuge I 2 hat darauf hingewiesen, dass für eine gemeinsame Planung das Verhältnis zwischen ihm und dem Zeugen R denkbar schlecht gewesen sei. So habe die Firma O1. GmbH ( R ) mit Antrag vom 24.01.2005 die Firma L3. GmbH (I 2) mit einem am 26.01.2006 vom Landgericht I. erlassenen Arrestbefehl überzogen. Grund der Auseinandersetzung waren die Höhe der vereinbarten Maklercourtage für die Vermittlung der beiden Objekte "L3." (Objekt L4.) und T 6 #, #, # und #. Der Zeuge R habe sich ausgehend von einer Courtage von 5,20 %, einer Forderung von mithin 443.705,00 € gerühmt, während man sich nach weiteren Verhandlungen darüber zunächst auf 187.500,00 € und abschließend auf 232.000,00 €, die inzwischen gezahlt worden seien, geeinigt habe. Der Streit über die Höhe der Courtage hat die beiden nicht wirklich entzweit, was auch ihren Aussagen im Termin vom 17.06.2008 entnommen werden kann. Er steht der Annahme einer gemeinsamen Anstiftung zur Brandlegungung nicht entgegen.
250Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Zeugen I 2 vom 15.09.2005 klingt an, dass die Beiden bei den Verhandlungen über die Courtage im privaten Kreis und bei gemeinsamen Essen im Begriff gewesen seien, sich "leicht" zu befreunden. Man hat sich schließlich gemäß Aussage des Zeugen R geeinigt auf 230.000,00 € zuzüglich eines Alleinauftrages für das Projekt S. ##-## und den Vertrieb des "L3" durch die Firma O1. GmbH (R). Der Zeuge R erscheint im Rahmen dieser Auseinandersetzung dabei der weit Nachgiebigere gewesen zu sein, er ordnete die geschäftlichen Beziehungen zu dem Zeugen I 2 immer seinen Interessen unter, auch wenn er, wie bei der Abwicklung der beiden Objekte L3. und T 6 – die Provision aus der Vermakelung des Paketes von D. 3 an die D1 GmbH in Höhe von 22.500,00 € hatte er noch nicht bekommen - offensichtlich immer den Kürzeren zog. Dem Zeugen I 2 war der Zeuge R immer sicher, der Zeuge R war bei weitem leidensfähiger und im Ergebnis nicht dazu fähig, seine Interessen gegenüber dem Zeugen I 2 auch nur annähernd durchzusetzen. Schließlich würde sich eine gemeinschaftliche Planung und Anstiftung ebenfalls als neutralisierend ausgewirkt haben. Der eine hatte den anderen in der Hand und so hätte sie nichts, auch nicht der Streit um das Maklerhonorar, auseinander bringen können. Die Einzige, die ein wirtschaftliches und finanzielles Interesse an der Auftragsbrandstiftung gehabt hat, ist die Firma D1 GmbH, respektive ihr Geschäftsführer I 2, ihr Repräsentant im versicherungsvertraglichen Sinne.
251Dieses wirtschaftliche Interesse war so immens, dass nur der Geschäftsführer I 2 als Anstifter für die Auftragsbrandstiftung in Betracht kommt, die er dann im
252Zusammenwirken mit dem Zeugen R, der auf Grund seiner Freundschaft und Gönnerschaft zu X auf diesen in jeglicher Hinsicht einwirken konnte, durchgeführt hat.
253Eine andere Konstellation, die die gleichen oder ähnlich günstige Bedingungen zur Durchführung einer Auftragsbrandstiftung geboten hätten, deutet sich auf Grund der umfangreichen Ermittlungen der Polizei zu diesem Punkte auch nicht im allergeringsten an.
254Nach der polizeilichen Aussage des Architekten Q6.befasste sich sein Büro, die B6.I.- u.a. mit den Wohnhäusern S. ##/##, H ## und L2 ## im Rahmen eines städtischen Sanierungsprojektes, das im Jahre 2003 abgeschlossen wurde. Der damalige Eigentümer D. 3 zeigte kein Interesse daran. Bereits im Jahre 2000 hatte Herr H2, der sich für das Objekt S. ##/## als Investitionsobjekt
255interessierte, durch den Diplom-Ingenieur K. eine Kosten-Nutzen-Analyse in Auftrag gegeben. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Aufstockung des Gebäudes, die für eine langfristige wirtschaftliche Nutzung erforderlich war, daran scheiterte, dass eine Aufstockung des Gebäudes auf Grund der Statik nicht möglich war. Ein kompletter Neuaufbau der Wohnungen hinter der stehen bleibenden Fassade und eine Aufstockung des Hauses um 2 ½ Etagen wurde empfohlen, wenn das Objekt langfristig wirtschaftlich betrieben werden sollte.
256Bei geschätzten Modernisierungskosten von ca. 3,0 Mio. € habe Herr H2 kein weiteres Kaufinteresse mehr gezeigt. Nach dem Erwerb des Immobilienpaketes am 26.01.2004 durch die Firma D1 GmbH hatte der Zeuge I 2 im April 2004 sowohl den Architekten T 5 als auch das Büro für Tragwerksplanung, respektive Herrn D4 mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie hinsichtlich eines Umbaus und Sanierung der einzelnen Geschosse und Wohnungen und einer Aufstockung von zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss beauftragt. Der Statiker W. D4 riet dazu, das Objekt S. ##-## abzureißen, und zwar vornehmlich aus statischen Gründen und dem Umstand, dass die vorhandenen Wohnungen nur schwierig zu Luxuswohnungen auszubauen waren.
257Es ist nicht bekannt, ob der Zeuge H. I 2 bereits über die Sanierungsvorhaben aus 2000 und 2003, als noch D. 3 der Eigentümer der Grundstücke war, in Kenntnis gesetzt worden war. Jedenfalls auf Grund der Beratungen durch den Architekten T 5 und den Statiker W. D4 musste der Zeuge I 2 mehr und mehr zu der Überzeugung gelangen, dass die von ihm ins Auge gefasste Sanierung und der Umbau der vorhandenen Wohnungen einschließlich einer Aufstockung um 2 ½ Etagen schon aus statischen Gründen weder durchführbar noch finanziell lukrativ war. Alles deutet darauf hin, dass der Zeuge I 2 im Zeitpunkt des Besuches in dem portugiesischen Café am 15.09.2004 eruieren wollte, ob die Zeugin S1. bereit war, mit ihrem Café auszuziehen, um es an anderer Stelle zu betreiben. Zu diesem Besprechungstermin war der Zeuge I 2 zusammen mit seinem Freund und Berater P1 und dessen Ehefrau und dem Hausverwalter Herrn S5. erschienen.
258Mit seinem Freund und Berater P1 hatte sich der Zeuge I 2 auch nach dem Brand am 1.3.05 in dem Lokal D6. gegenüber dem Brandhaus
259getroffen und noch einmal am 3.3.05, ebenfalls in dem Lokal D6.. Bei letztgenanntem Gespräch waren noch Herr St. und ein Vertreter des Beklagten, Herr T7. anwesend.
260Die Zeugin S1. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom
26104.05.2005 angegeben, dass an diesem Gespräch Herr I 2 bzw. Herr P1, den sie für den Eigentümer des Hauses gehalten habe, dessen Ehefrau und der Hausverwalter Herr S5. teilgenommen hätten. Herr I 2 bzw. Herr P1 habe auf ihre Frage hin, was mit dem Haus geschehen solle, geantwortet, dass es saniert und wahrscheinlich abgerissen werde.
262Der Zeuge I 2 hat im Termin vom 17.06.2008 angegeben, dass die Frage, ob sie sich vorstellen könne, das Café zu verlagern, sich auch auf eine Verlagerung des Cafés für die Zeit des Umbaus bezogen habe. Der Zeuge I 2 hat weiter bekundet in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.11.2005, dass er nach dem Gespräch mit Frau S1. den Eindruck gehabt habe, dass sie nicht ausziehen wollte und daher das Objekt nur noch zu renovieren sei.
263Ergebnis dieses Gesprächs ist, dass dem Zeugen I 2 klar geworden sein muss, dass dem Plan eines Abrisses des gesamten Gebäudes mit Neuaufbau die Interessen der Inhaber der Lokale, T2., Inhaber Herr J., und insbesondere die der Inhaber des portugiesischen Cafe, die Familie S1., die ihren an sich im August 2004 auslaufenden Pachtvertrag um 10 Jahre verlängert hatte, entgegenstand und er in dieser Hinsicht mit großem Widerstand zu rechnen hatte.
264Auf der anderen Seite war er mit der Frage konfrontiert, ob er bzw. die D1 Bau GmbH finanziell in der Lage war, die Kosten für einen solchen Neuaufbau zu erbringen.
265Diesbezüglich bestehen erhebliche Zweifel deshalb, weil es dem Zeugen I 2 bzw. der D1 Bau GmbH nach dem Großbrand am 01.03.2005 offensichtlich nicht möglich war, den Differenzbetrag aufzubringen, der nötig war, um die zum Zeitpunkt des Verkaufs am 20.10.2005 auf dem Grundstückspaket lastenden Grundschulden in Höhe von insgesamt 2.620.000,00 € abzüglich des Kaufpreises in Höhe von 2.350.000,00 € aufzubringen.
266Erst nach Änderung der Treuhandabrede vom 30.01.2006, in der die I 3 AG und die Volksbank M / F. ihre Löschungsbewilligungen nicht mehr von 2.620.000,00 € (1.620.000,00 € + 1.000.000,00 €), sondern von lediglich 2.350.000,00 € (1.800.000,00 € + 550.000,00 €) abhängig machten, konnten mit dem erzielten Kaufpreis von 2.350.000,00 € das Grundstückspaket lastenfrei übertragen werden.
267Wenn aber im Oktober 2005 eine solche finanzielle Lage bestand, kann nicht angenommen werden, dass diese vor dem Großbrand am 01.03.2005 sich wesentlich B1 dargestellt hat.
268Der Zeuge I 2 war bereits ausweislich seines Schreibens aus November 2004 an Herrn X 5 verkaufsbereit mit einer Kaufpreiserwartung von 2.800.000,00 €. Dieser Kaufpreiserwartung stand das Angebot X 5 von 2.100.000,00 € aus November 2004 gegenüber. Nach dem Großbrand machte Herr X 5 mit Schreiben vom 29.08.2005 für das gleiche Immobilienpaket ein Angebot von 2.300.000,00 €, nunmehr allerdings ohne die Möglichkeit mit den Mietwohnungen und den drei Geschäftsvermietungen eine Rendite zu erzielen.
269Die Firma G2. GmbH erhielt dann am 20.10.2005 den Zuschlag, wobei die Firma G2. GmbH Entschädigungsleistungen aus der Feuerversicherung an den Zeugen I 2 bzw. an die Firma D1 Bau GmbH auf Grund des Kaufvertrages vom 20.10.2005 abführen musste.
270Das bedeutet, dass die D1 GmbH durch die Brandstiftung eine Wertsteigerung des Immobilienpaketes unter Zugrundelegung des Angebots X 5, bezogen auf die S. ##/## und H und L2 ## in Höhe von 2.100.000,00 €
271(1.012.997,00 € S. und 1.075.000,00 € für H und L2 ##-##) und des Angebots X 5 nach dem Großbrand vom 29.08.2005 in Höhe von 2.300.000,00 € bzw dem Kaufpreis gem. Vertrages vom 20.10.05 in Höhe von 2.350.000 € eine Wertsteigerung durch die Brandstiftung von 250.000,00 € erfahren
272hatte, obwohl die Mieteinnahmen für die Wohnungen und Geschäfte im Erdgeschoss als Renditeobjekt in Wegfall gekommen waren.
273Mit den zu erwartenden Entschädigungsleistungen aus der Feuerversicherung in Höhe von 915.000,00€ für den Neuwert ( 850.000,00 € für den Zeitwert ) des abgebrannten Großgebäudes hätte der Zeuge I 2 bzw. die D1 GmbH einen Mehrwert von über 1.000.000,00 € durch die Brandstiftung erhalten. Bezogen auf den Kaufpreis gem. Vertrages vom 26.1.04 in Höhe von 1.800.000 € hätte sich ein Mehrwert von über 4.000.000,00 € ergeben.
274Von diesem Kalkül scheint der Zeuge I 2 so beherrscht gewesen zu sein, dass er sich von einer Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung nicht hat abhalten lassen.
275Eine "Gebäudewäsche" allererster Güte, eine der absoluten Extraklasse, aber schwerst kriminell.
276Der Beklagte hat sich demnach zu Recht auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG berufen.
277Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ff ZPO.
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