Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 158/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist als Berufsreiter Mitglied des Deutschen Olympischen B-Kaders des Deutschen Olympiadekomitees für Reiterei e.V. (DOKR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Er reitet hauptberuflich für einen belgischen Profi-Reitstall und gehört zur Weltspitze der Springreiter. Er ist ebenso wie der Beklagte über die Rahmenvereinbarung zur Kaderberufung an die Vorschriften der deutschen Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie das Reglement des Internationalen Reitsportverbandes (FEI) gebunden.
3Als der Kläger im Zeitraum vom 28.02. bis zum 04.03.2007 an der Wellington-Master-Horse-Show in den USA teilnahm, wurde bei seinem Pferd Q. unstreitig die Substanz Reserpine nachgewiesen, die nach dem Reglement der Internationalen Reitvereinigung für den Turniersport unzulässig ist. Mit Entscheidung vom 13.11.2007 (Bl. 54 ff d.A.) wurde der Kläger von der United States Equistian Federation Inc., also dem für diesen Fall zuständigen nationalen Verband für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2008 für nationale Wettkämpfe in den USA ausgeschlossen. Ferner wurde gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 2.000 US-Dollar verhängt. Weiter musste der Kläger alle mit dem Pferd Q. auf dem genannten Turnier gewonnenen Trophäen, Preise, Schleifen und Gelder zurückgeben und eine Gebühr in Höhe von 200 US-Dollar an den Veranstalter zahlen. In der Folge nahm der Kläger wieder an mehreren nationalen und internationalen Reitveranstaltungen außerhalb der USA teil. Mit Schreiben vom 05.03.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, Kenntnis von der amerikanischen Sanktion erhalten zu haben und aufgrund des Sachverhaltes zu erwägen, die Ausstellung der Jahresturnierlizenz für das Jahr 2008 zu verweigern. Am 24.04.2008 fand eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission des Beklagten statt. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung erging ein Beschluss der 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten dergestalt, dass dem Kläger aus wichtigem Grunde für die Dauer von fünf Monaten ab dem 24.04.2008 keine Turnierlizenz für 2008 erteilt werde. Gestützt wurde diese Maßnahme auf § 20 Ziff. 1 LPO. Ferner wurde angeordnet, dass der Kläger für den genannten Fünf-Monatszeitraum keine Startgenehmigung für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland sowie für nationale Leistungsprüfungen im Ausland erhalte und zwar gemäß § 63 Ziff. 3.3.1 bis 3.3.3 LPO und dass für den genannten Zeitraum bereits erteilte Startgenehmigungen zurückgenommen würden. Ferner wurde dem Kläger erklärt, dass es gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gebe. Mit Schreiben vom 25.04.2008 legte der Kläger gleichwohl vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss des Beklagten ein. Ferner beantragte er bei der erkennenden Kammer am 30.04.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten aufgegeben werden sollte, den Beschluss vom 24.04.2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Jahresturnierlizenz für 2008 nicht mit der Begründung zu versagen, es liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 20 Ziff. 1 LPO wegen des Dopingvergehens im Zusammenhang mit dem Pferd Q. während der Wellington-Master-Horse-Show in Las Vegas vor. Mit Beschluss vom 30.04.2008 erließ die Kammer durch den Einzelrichter die beantragte einstweilige Verfügung zu Gunsten des Klägers. Mit Schreiben vom 09.05.2008 teilte der Beklagte mit, dass das DOKR den Kläger nicht an der Teilnahme an nationalen und internationalen Reitturnieren hindern werde, soweit dies auf den Beschluss der Kammer vom 24.04.2008 gestützt werde. Die Mitteilung wurde durch das DOKR, vertreten durch dessen Geschäftsführer Wendt, mit Schreiben vom 15.05.2008 bestätigt, so dass der Kläger in der Folgezeit an nationalen und internationalen Reitturnieren teilnehmen konnte. Im bei der Kammer anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren (11 O 139/08) beantragte der Beklagte unter dem 05.05.2008 die Klageerhebung in der Hauptsache. Unter dem 09.06.2008 wurde der Beschluss vom 24.04.2008 ausführlich vom Beklagten begründet.
4Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beschluss des Beklagten vom 24.04.2008 sei offenkundig rechtswidrig. Die Maßnahme finde keine Grundlage im Satzungs- oder Regelwerk des Beklagten. Zudem stelle die Verweigerung der Startgenehmigung eine faktische Sperre und damit ein Berufsausübungsverbot von fünf Monaten dar, die neben die bereits verhängte Sperre von drei Monaten trete und somit gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße. Darüber hinaus werde der Kläger durch die Maßnahme und die öffentliche Verkündung durch den Beklagten unverhältnismäßig und unbillig belastet.
5Der Kläger beantragt,
6festzustellen, dass der Beschluss der Disziplinarkommission des Beklagten vom 24.04.2008, den Kläger für die Dauer von fünf Monaten ab Beschlussdatum keine Turnierlizenz für 2008 zu erteilen, ihm für diesen Zeitraum keine Startgenehmigungen für nationale und internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland zu erteilen und für diesen Zeitraum bereits erteilte Startgenehmigungen zurückzunehmen, unwirksam ist.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss vom 24.04.2008 sei in einem nach den maßgeblichen Verbandsvorschriften ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Die Entscheidung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Verweigerung der Jahresturnierlizenz sei in Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe des Beklagten erfolgt. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers und seiner deutschen Jahresturnierlizenz sei der Beklagte berechtigt gewesen, für seinen Geltungsbereich eine eigene Entscheidung zu treffen, ohne dass der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt worden wäre. Der WADA-Code bzw. der NADA-Code sei vorliegend nicht anwendbar gewesen. Auch die Statuten der Internationalen Reiterlichen Vereinigung FEI hätten einem eigenen sportrechtlichen Disziplinarverfahren gegen den Kläger als deutschem Reitsportler nicht entgegengestanden.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere entfällt das Feststellungsinteresse im Gegensatz zum einstweiligen Verfügungsverfahren nicht deshalb, weil der Beschluss des Beklagten vom 24.04.2008 durch Ablauf der Sperrfrist überholt ist. Da der Beklagte bereits angedeutet hat, die fünfmonatige Sperre dann durchzusetzen, wenn über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bzw. die Hauptsache entschieden ist, besteht weiterhin in der Sache ein Interesse des Klägers daran, überprüfen zu lassen, ob der Beschluss vom 24.04.2008 im Rahmen der Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte unwirksam ist.
12Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 24.04.2008 ist nach den Maßstäben, die in die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichtsbarkeit fallen, nicht zu beanstanden.
13Gerichtliche Maßnahmen gegen einen Sportler auf der Grundlage einer vertraglichen Unterwerfungsvereinbarung unter das Verbandsregelwerk unterliegen ebenso wie vereinsrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Vereinsmitglied nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BGHZ 21, 370; BGHZ 47, 381; BGHZ 87, 337; BGHZ 102, 265; OLG Frankfurt a.M., NJWRR 1986, 133; Haas, NJW 96, 2351). Die Überprüfung der verbandsgerichtlichen Maßnahme durch staatliche Gerichte beschränkt sich auf die Punkte, ob das im Regelwerk vorgeschriebene Verbandsverfahren eingehalten worden und dies angemessen ist, ob die Sanktion eine ausreichende, dem Gesetz und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende Grundlage im Regelwerk hat, ob die verhängte Maßnahme gesetzes- oder sittenwidrig ist, ob die der Sanktion zu Grunde liegende Tatsachenermittlung fehlerfrei und die Maßnahme willkürlich oder grob unbillig ist (vgl. Haas, NJW 1996, 2351).
14Dass das vor Erlass dieses Beschlusses vorgesehene Verbandsverfahren nicht eingehalten worden sei bzw. dass die den angeordneten Maßnahmen zu Grunde liegende Tatsachenermittlung fehlerhaft erfolgt sei, rügt der Kläger nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
15Die durch die Disziplinarkommission des Beklagten verhängten Maßnahmen haben auch eine Grundlage im Regelwerk. Soweit dem Kläger die Jahresturnierlizenz für den Zeitraum von fünf Monaten verweigert worden ist, findet diese Maßnahme ihre Stütze in § 20 Ziff. 1 Satz 2 LPO. Hiernach kann die Ausstellung der Jahresturnierlizenz aus wichtigem Grund verweigert und eine bereits ausgestellte Jahresturnierlizenz entzogen werden, wobei als wichtiger Grund insbesondere eine durch die FEI ausgesprochene Ordnungsmaßnahme oder ein Verstoß gegen die sportlich faire Haltung und die reiterliche Disziplin in Betracht kommt. Auf diese Vorschrift hat sich der Beklagte in seinem Beschluss vom 24.04.2008 auch gestützt. Unabhängig davon, dass der Beklagte diese Maßnahme als reine Verwaltungsmaßnahme bezeichnet, handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine solche mit jedenfalls auch sanktionierendem bzw. bestrafendem Charakter. Entscheidend ist aber, wie bereits ausgeführt, dass die Maßnahme eine Grundlage im Regelwerk des Beklagten, dem sich der Kläger durch seine Kadererklärung unterworfen hat, besitzt. Dass die Vorschrift in § 20 Ziff. 1 LPO bei abstrakter Betrachtung dem Gesetz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entspricht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
16Die weitere getroffene Maßnahme, keine Startgenehmigungen zu erteilen, lässt sich jedenfalls auf § 921 Ziff. 2 LPO stützen, ungeachtet dessen, dass der Beklagte diese Maßnahme mit § 63 Nr. 3.3.1 bis 3.3.3 LPO begründet hat. Auch die Rücknahme der bereits erteilten Startgenehmigungen lässt sich unter § 921 Ziff. 2 LPO als Ordnungsmaßnahme fassen. Eine Gesetzeswidrigkeit dieser Norm lässt sich bei abstrakter Betrachtung ebenfalls nicht feststellen.
17Die getroffenen Maßnahmen widersprechen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht dem WADA-Code bzw. dem NADA-Code oder den Statuten der FEI. Ungeachtet der Frage, ob Artikel 15.4 des WADA-Codes in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar ist, sagt diese Regelung des WADA-Codes lediglich, dass die Unterzeichnerverbände dieses Codes andere endgültige Entscheidungen eines anderen Unterzeichnerverbandes anerkennen und beachten. Hieraus lässt sich lediglich schließen, dass ein Unterzeichnerverband die Maßnahmen eines anderen Unterzeichnerverbandes nicht unterläuft, so beispielsweise eine Lizenz für einen bestimmten Zeitraum erteilt, obwohl diese Lizenz durch den anderen Verband für den identischen Zeitraum aufgrund eines bestimmten Vergehens verweigert worden ist. Aus der Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Unterzeichnerverband neben oder zusätzlich zu einer Sanktion eines anderen Unterzeichnerverbandes eine weitere Sanktion verhängt. Die Verhängung einer weiteren Sanktion bedeutet nämlich nicht, dass der Unterzeichnerverband, der diese weitere Sanktion verhängt, die Sanktion bzw. Maßnahme des anderen Unterzeichnerverbandes nicht anerkennt und beachtet.
18Der Artikel 37.3 der FEI-Statuten, auf den sich der Kläger weiterhin beruft, ist vorliegend tatbestandlich nicht anwendbar. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten beglaubigten Übersetzung (Bl. 351 d.A.) regelt dieser Passus die Anerkennung und Durchsetzung von Strafen, die sich auf die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen und Aktivitäten beziehen. Vorliegend wurde der Kläger aber durch den amerikanischen Verband nur für nationale Wettkämpfe in den USA gesperrt, so dass der Regelungsbereich des Artikels 37.3 der FEI-Statuten einer weiteren Sanktionierung durch den Beklagten nicht entgegensteht.
19Schließlich ergibt sich eine Gesetzeswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen auch nicht aus dem sich aus Artikel 103 Abs. 3 GG ergebenden Verbot der Doppelbestrafung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie auch des Bundesgerichtshofs ist im strafrechtlichen Bereich das Verbot der Doppelbestrafung des Artikel 103 Abs. 3 GG auf Verurteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher bei ausländischen Verurteilungen nicht (vgl. BVerfG 12, 66; BGHSt 6, 177; BGHSt 24, 54; BGH NJW 1969, 1542; BGH, GA 77, 111; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, GA 63, 250; OLG Frankfurt a.M., NJW 97, 1937; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 51, Rdn. 16). Da also selbst im strafrechtlichen Bereich der Grundsatz „ne bis in idem“ nur eingeschränkt, nämlich nur bei einer Doppelbestrafung durch inländische Gerichte gilt, kann nicht festgestellt werden, dass eine entsprechende Doppelbestrafung durch sportgerichtliche Gremien gesetzes- oder sittenwidrig wäre. Daher können unter dem Gesichtspunkt der Doppelbestrafung die von den Beklagten angeordneten Maßnahmen auch nicht als willkürlich oder grob unbillig betrachtet werden. Eine solche grobe Unbilligkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der von dem Beklagten verhängten Sanktionen. Bei der faktischen Sperre von fünf Monaten kann von einer solchen groben Unbilligkeit nicht die Rede sein, wobei die genaue Höhe des Umfangs der Sanktionen nicht in die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte fällt.
20Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Art und Weise der Durchsetzung des Beschlusses vom 24.04.2008 durch den Beklagten gerügt hat, etwa weil der Beklagte unverzüglich eine Pressemitteilung über den gefassten Beschluss weitergegeben hat, ist dies für die Frage, ob die Sanktionen selber nach den Kriterien, die durch die staatlichen Gerichte überprüfbar sind, rechtswidrig ist, ohne Belang. Dem Beklagten kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass er die von ihm getroffenen Anordnungen schnellstmöglich umsetzen wollte. Soweit man kritisieren könnte, dass der Beklagte nicht schnell genug über die Beschwerde des Klägers vom 25.04.2008 entschieden hat, ist dies dadurch in tatsächlicher Hinsicht kompensiert worden, als dass der Beklagte auf die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.04.2008 dem Kläger erklärt hat, dass er ihm den Start an den Turnieren, an denen er teilnehmen will, nicht verweigert, soweit er dies auf die einstweilige Verfügung der Kammer stützt und dies tatsächlich dann in der Praxis auch umgesetzt hat. Aufgrund dieser Tatsache bestand für den Beklagten zunächst kein akuter Handlungsbedarf im Sinne einer schnelleren Entscheidung der Verbandsgremien über die vom Kläger eingelegte Beschwerde.
21Nach alledem war nach den Kriterien, die in die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte hinsichtlich Entscheidungen von Verbandsgremien fallen, eine Unwirksamkeit des Beschlusses vom 24.04.2008 nicht festzustellen und daher die Klage abzuweisen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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