Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 512/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass dem Kläger auch ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von 50.678,34 € nicht zusteht.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der 66 Jahre alte Kläger macht Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geltend.
3Der Kläger war als selbstständiger Landwirt in seinem Familienbetrieb in C. tätig. Im Jahre 2003 übertrug er den Betrieb auf seinen Sohn, den Zeugen P.
4Der Kläger begab sich Ende 2001 in die Geschäftsräume der Beklagten, zu der er seit vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung hatte. Er suchte den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen T auf, den er auch seit vielen Jahren kannte. Dieser Zeuge war im Bereich der Anlageberatung tätig. Der Kläger wollte einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR anlegen, der aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb stammte. Mit der Anlage des Geldes sollte unstreitig die steuerliche Last des landwirtschaftlichen Betriebes gesenkt werden; streitig ist, ob die Geldanlage auch der zukünftigen Altersvorsorge des Klägers dienen sollte. Der Kläger sprach den Zeugen T auf einen sogenannten Filmfonds an, von dem er von dritter Seite gehört hatte. Inhalt und Dauer dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Diesem Gespräch folgte ein weiterer Besprechungstermin, der am 12.12.2001 in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfand. An diesem Gespräch nahm auch der Sohn des Klägers, der Zeuge P teil. Am Ende dieses Gespräches unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung, mit der er einen KG-Anteil in Höhe von 25.000,00 EUR an der N1 F-GmbH und Co. KG erwarb. Hinzu kam ein Argio in Höhe von 5 %.
5Dem Kläger wurde ein Beteiligungsprospekt ausgehändigt, wobei streitig ist, ob anlässlich des ersten oder des zweiten Gespräches. Auf der Beitrittserklärung bestätigte der Kläger, dass er den Beteiligungsprospekt mit dem Gesellschaftsvertrag gelesen habe und damit einverstanden sei und unterzeichnete diese Erklärung gesondert.
6Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Fotokopie in der Anlage zur Klageschrift vom 04.12.2007 verwiesen. Im Beteiligungsprospekt befindet sich auf den Seiten 1 und 53 ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospektes wird auf die Fotokopie, Blatt 37 bis 79 d. A. Bezug genommen.
7Im Dezember 2002 beabsichtigte der Kläger wiederum einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR anzulegen. Er wandte sich erneut an die Beklagte und ihren Mitarbeiter T. Am 18.12.2002 unterzeichnete er eine weitere Beitrittserklärung, mit der erneut der N 1 FGmbH & Co. KG mit einer Einlage von 25.000,00 EUR beitrat. Hinzu kamen wieder 5% Argio.
8Der Kläger behauptet, dass er inzwischen festgestellt habe, dass annähernd ein Totalverlust der geleisteten Einlage drohe. Er ist der Auffassung, dass er nicht ausreichend von dem Zeugen T über Risiken der Anlage ausgeklärt worden sei. Insoweit behauptet er schriftsätzlich, dass nicht nur der steuerlichen Vorteil für ihn wichtig gewesen sei, sondern dass die Geldanlage auch seiner zukünftigen Altersvorsorge dienen sollte, was er mit dem Zeugen T auch besprochen habe. Er sei, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei, im Übrigen auf dem Kapitalanlagemarkt gänzlich unerfahren. Er habe weder gewusst, was es bedeutet, einen Anteil an einem Filmfonds zu erwerben, noch was die Begriffe Kommanditanteil und Kommanditgesellschaft bedeuteten. Eine Aufklärung bzw. Erklärung hierzu habe anlässlich der Gespräche mit Herrn T nicht stattgefunden. Herr T habe ihm ausdrücklich versichert, dass bei dieser Art der Anlage in jeden Fall bis zum Ablauf des Jahres 2007 mindestens 70 % der Einlage zurückgezahlt werden würde und zudem im jedem Fall die steuerlichen Vorteile aus der Geldanlage eintreten würden. Der Zeuge P habe noch ausdrücklich nachgefragt, wie denn sicher gestellt sei, dass diese 70 % der Einlagen garantiert ausgeschüttet werden würden und ob sie speziell abgesichert seien, etwa durch eine entsprechende Versicherung. Dies habe Herr T uneingeschränkt bejaht. Der Zeuge T habe ihm im Übrigen nicht darüber aufgeklärt, dass auch ein Totalverlust eintreten könne. Das überreichte Prospekt bzw.der Inhalt sei nicht Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen. Anlässlich der Zeichnung des zweiten Anteils am 18.12.2002 habe eine erneute Beratung nicht stattgefunden. Inzwischen stehe fest, dass er höchstens mit einer Rückzahlung von 10 % der Einlage rechnen könne.
9Der Kläger behauptet, dass er die Beitrittserklärungen nicht unterzeichnet hätte, hätte er von dem Risiko eines Totalverlustes gewusst.
10Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
11Höhe der Einlagen von 50.000,00 EUR zuzüglich Argio: 52.500,00 EUR.
12Abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 3.360,00 EUR
13Schadensersatzanspruch in Höhe von 49.140,00 EUR
14Außerdem sei ihm ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass er sein Eigenkapital in Höhe der Einlage nebst Argio nicht gewinnbringend zum allgemein üblichen Zinssatz von 4 % anlegen konnte. Dieser errechne sich in Höhe von 11.538,34 EUR, sodass sein Gesamtschaden in Höhe von 60.678,34 EUR eingetreten sei.
15Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zunächst auf einen Betrag von 10.000,00 EUR beschränkt, der aus der Falschberatung im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb vom 12.12.2001 resultiere.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz am Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Im Wege der negativen Feststellungswiderklage beantragt die Beklagte,
21festzustellen, dass dem Kläger auch ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von 50.678,34 EUR nicht zustehe.
22Der Kläger beantragt,
23die Widerklage abzuweisen.
24Die Beklagte trägt vor, dass der Zeuge T dem Kläger anlässlich beider Beratungsgespräche ordnungsgemäß beraten und auf Risiken hingewiesen habe. Ihm sei das Modell der Beteiligung an dem Filmfonds ausdrücklich durch den Zeugen T vorgestellt worden. Wegen der steuerlichen Relevanz sei er auf seinen Steuerberater verwiesen worden. Der Zeuge T habe dem Kläger anhand des Beteiligungsprospektes ausführlich die Risiken dieser Kapitalanlage dargelegt. Der Zeuge T habe dem Kläger anhand des Beteiligungsprospektes die Beteiligung erklärt . Er habe den Kläger über die Risiken einer Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Fonds aufgeklärt und insbesondere auch auf das Risiko in Form eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals hingewiesen. Auch die Probleme der Realisierung von Filmprojekten seien angesprochen worden. Der Zeuge habe dem Kläger gegenüber insbesondere veranschaulicht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die selbstverständlich auch mit unternehmerischen Risiken verbunden sei. Diese Beteiligung sei Voraussetzung dafür, dass auch steuerliche Vorteile gezogen werden können. Der Zeuge habe auch deutlich gemacht, dass es sich bei den im Prospekt angesprochenen Renditen um prognostizierte Zahlen handele.
25Der Kläger habe im Übrigen ab 1997 auch regelmäßig in Aktien bzw. in Aktienfonds investiert. Außerdem weist die Beklagte daraufhin, dass in dem Prospekt die Risiken, insbesondere auch das Risiko des Totalverlustes dargestellt sei.
26Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger Steuervorteile anrechnen lassen müsse; Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
27Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Die Kammer hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2008,
29Bl. 153 bis 165 d. A. Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist unbegründet.
32Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlagenberatung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte, vertreten durch den Zeugen T, den Kläger nur unzureichend aufgeklärt hätte.
33Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Indem der Kläger die Beratungsleistung durch den Zeugen T in Anspruch genommen hat, ist stillschweigend ein solcher Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachweisen können, dass der Zeuge T seiner Pflicht zur anlagegerechten und anlegerbezogenen Beratung nicht hinreichend nachgekommen ist.
34Der Zeuge T hätte dann gegen seine Beratungspflichten verstoßen, wenn er dem Kläger nicht alle zweckdinglichen Informationen mitgeteilt hätte, wie dies zur Wahrung seiner Interessen und im Hinblick auf die Art und den Umfang des beabsichtigten Geschäfts erforderlich war. Hierzu gehören insbesondere alle Informationen über die Risiken, die mit der Anlageentscheidung verbunden sind. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich bisher an einem geschlossenen Fonds noch nicht beteiligt hatte.
35Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Kläger jedoch der Nachweise nicht gelungen, dass er über wesentliche Risiken seiner Beteiligung nicht aufgeklärt worden wäre.
36Der Kläger hat zwar in seiner Anhörung bekundet, dass wohl über gewisse Risiken gesprochen worden sei, er aber nicht mehr wisse, über welche Risiken im einzelnen. Jedenfalls sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er das ganze Geld verlieren könne. Erst auf Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger bekundet, dass von einem Verlust in Höhe von höchstens 30 % gesprochen worden sei. Auch sei nicht über die Anlageform als solche gesprochen worden; er, der Kläger, habe auch nicht gefragt, was ein Filmfonds überhaupt sei, obwohl er dies nicht gewusst habe. Das erste Gespräch sei nur kurz gewesen sei, weil der Zeuge T an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. Beim zweiten Gespräch, an dem sein Sohn, der Zeuge P, teilgenommen habe, habe ihm der Zeuge T das Prospekt vorgelegt. Er könne sich aber nur noch daran erinnern, dass auf der Seite 7 des Prospektes die dort aufgeführten Zahlen besprochen worden seien. Er habe sodann die Beitrittserklärung unterschrieben, ohne diese zuvor durchzulesen.
37Die Angaben des Klägers werden zum Teil auch von dem Zeugen P bestätigt, der bei dem zweiten Gespräch anwesend war. So hat dieser Zeuge bekundet, dass der Zeuge T darauf hingewiesen habe, dass ein Verlust von höchstens 30 % entstehen könne. Auf das Risiko eines Totalverlustes sei nicht hingewiesen worden. Er, der Zeuge P, habe dann in den Raum gestellt, dass bei einem höheren Verlust andere Versicherungen einsprängen und der Zeuge T habe das nicht verneint. Im Gegensatz zu den Angaben des Klägers hat dieser Zeuge hingegen bekundet, dass der Zeuge T ihm und dem Kläger die Anlage in Form eines Filmfonds erläutert habe.
38Demgegenüber hat der Zeuge T bekundet, dass er schon im ersten Gespräch mit dem Kläger über die Bedeutung einer unternehmerischen Beteiligung gesprochen habe, bei der immer die Möglichkeit eines Totalverlustes bestehe. Der Zeuge hat insoweit noch sehr ehrlich darauf hingewiesen, dass natürlich der Fokus auf der ertrags- und steuerlichen Seite gelegen habe und er nicht nicht häufig, etwa in jedem zweiten oder dritten Satz auf einen möglichen Totalverlust hingewiesen habe. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass weder er noch der Kläger mit einem Totalverlust gerechnet hätten. Dem Kläger sei bei diesem Gespräch der Prospekt und noch weiteres Material bezüglich des Filmfonds übergeben worden. Der Prospekt sei auch anlässlich dieses ersten Gespräches durchgegangen worden, wenn auch nicht Seite für Seite. Der Kläger habe den Prospekt mitgenommen und noch mal darüber nachdenken wollen. Beim zweiten Gespräch, das ein bis zwei Wochen später stattgefunden habe, sei es dann zur Unterschrift gekommen. Der Zeuge hat bestritten, das Verlustrisiko auf 30 % minimiert zu haben und dass die Rede von einer Versicherung gewesen sei. Insoweit hat er ersichtlich erstaunt darauf hingewiesen, dass er eine solche Erklärung schon deshalb nicht habe abgeben können, weil es diese Garantie nicht gegeben habe.
39Bei dieser Beweislage kann die Kammer nicht feststellen, dass der Zeuge T den Kläger nur unzureichend aufgeklärt hätte, insbesondere nicht über das Risiko eines Totalverlustes der Einlage. Der Zeuge T hat ruhig und eher zurückhaltend den Inhalt der Gespräche wiedergegeben. Er hat auch spontan und von sich aus angesprochen, dass er über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt habe, aber eben nicht häufig in jedem zweiten oder dritten Satz. Er hat auch von sich aus angesprochen, dass weder er noch der Kläger damit gerechnet haben, dass ein Totalverlust eintritt. Demgegenüber waren die Angaben des Klägers immer wieder darauf fixiert, dass er darauf hinwies, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass er das ganze Geld verlieren würde, er auf der anderen Seite aber zunächst keine Angaben dazu machen konnte, über welche Risiken denn gesprochen worden sei. Insoweit hat sich der Kläger sehr vage dahingehend ausgedrückt, dass über "gewisse Risiken" gesprochen worden sei. Erst auf Vorhalt seiner Prozessvertreterin hat er sodann bekundet, dass ein 30 %iges Verlustrisiko angesprochen worden sei. Auch waren seine Angaben nicht immer widerspruchsfrei. So hat er zunächst erklärt, er habe den Prospekt nach der Zeichnung des ersten Fonds gelesen, dabei aber nicht gesehen, dass hier an zwei Stellen, nämlich auf Seite 1 und Seite 53 des Prospektes auch auf das Verlustrisiko der gesamten Einlage hingewiesen wurde. Dies müsse er, so der Kläger weiter, dann wohl übersehen haben. Erst als im weiteren Verlauf seiner Anhörung der Beklagtenvertreter darauf hinwies, dass für den Fall, dass der Kläger den Prospekt gelesen habe, dies eine verjährungsrechtliche Konsequenz haben könne, hat er der Kläger sodann in Abrede gestellt, zunächst bekundet zu haben, den Prospekt gelesen zu haben. Erst nach einer Unterbrechung der Sitzung hat er sich dann abschwächend dahin eingelassen, dass er ihn nur durchgeblättert habe.
40Bei diesem Aussageverhalten vermag die Kammer ihm nicht mehr Glauben schenken als dem Zeugen T. Damit hat der Kläger seine Behauptung, er sei nicht über die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen worden, nicht beweisen können. Soweit der Zeuge P bekundet hat, über die Frage eines Totalverlustes sei nicht gesprochen worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeuge bei dem ersten Gespräch nicht anwesend war. Insoweit steht auch nicht fest, dass, so wie der Kläger in seiner Anhörung bekundet hat, das erste Gespräch sehr kurz gewesen sein soll, weil der Zeuge T keine Zeit gehabt haben soll. Demgegenüber hat der Zeuge T angegeben, dass das erste Gespräch eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe und insbesondere auch die Frage des Totalverlustes Inhalt des Gespräches gewesen sei.
41Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T das Verlustrisiko auf 30 % beschränkt und im Übrigen darauf hingewiesen hätte, dass ansonsten eine Versicherung einspringen würde. Der Zeuge T hat diese Behauptung in Abrede gestellt und eher erstaunt darauf hingewiesen, dass er eine solche Zusicherung gar nicht hätte abgeben können, weil es eine solche Versicherung gar nicht gebe. Die Angaben des Zeugen Y zu diesem Thema waren sehr zurückhaltend und auch schwer nachvollziehbar, indem der Zeuge klargestellt hat, dass er bei dem Gespräch nicht nach einer Versicherung gefragt habe, sondern, so wörtlich, "in den Raum gestellt" habe, dass bei einem höheren Verlustrisiko doch wohl andere Versicherungen einsprängen und der Zeuge T dies nicht verneint habe. Auch hier vermag die Kammer nicht entscheiden, ob die Angaben des Zeugen P oder die des Zeugen T der Wahrheit entsprechen.
42Auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge T habe ihm über die Anlagemöglichkeit in Form eines Filmproduktionfonds keinerlei Erklärungen abgegeben, ist weder durch den Zeugen T noch durch den Zeugen P bestätigt worden.
43Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger daher eine unzureichende und falsche Beratung durch die Beklagte nicht bewiesen. Die durch den Zeugen T erfolgte Beratung war auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger erstmals einen solchen Fonds zeichnete, ausreichend. Der Kläger ist seit vielen Jahren finanziell erfolgreich als selbstständiger Landwirt tätig; insoweit ist es auch wenig lebensnah, dass der Kläger keinerlei Kenntnisse in wirtschaftlichen Belangen in Form von unternehmerischen Beteiligungen gehabt haben will.
44Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Anhörung am 12.11.2008 ist der Beklagten auch insoweit keine Falschberatung vorzuwerfen, als schriftsätzlich vorgetragen wurde, die Altersversorgung sei auch Gegenstand der Beratung gewesen. Der Kläger hat in seiner Anhörung demgegenüber selbst darauf hingewiesen, dass es ihm um eine steuermindernde Anlage gegangen sei.
45Damit kann die Kammer keine schuldhafte Falschberatung durch die Beklagte erkennen. Mithin war die Klage abzuweisen.
46Auf der anderen Seite war der negativen Feststellungswiderklage stattzugeben; der Kläger berühmt sich eines weitergehenden Anspruches in Höhe von 50.678,34 EUR. Schon auf Grund der ersten Zeichnung wusste der Kläger um die Risiken der Einlage. Einer erneuten eingehenden Beratung durch die Beklagte anlässlich der 2. Zeichnung bedurfte es daher nicht. Insoweit reichte es, dass kurz auf Risiken und Vorteile eingegangen wurde, wie der Zeuge T bekundet hat.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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