Urteil vom Landgericht Münster - 2 O 1012/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung.
3Die Schuldnerin stellte am 07.09.2007 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss vom 01.12.2007.
4Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto. Auf diesem Konto war ihr ein Kontokorrentkredit in Höhe von 50.000 EUR eingeräumt. Am 07.08.2007 befand sich das Konto mit 39.573,72 EUR im Soll. Am 07.09.2007 wies es einen negativen Saldo in Höhe von 38.818,74 EUR auf. Nachdem der Beklagten am 07.09.2007 die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Entzug der Zustimmung für die Einlösung von Lastschriftaufträgen mitgeteilt worden war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2007 den Kredit fristlos und stellte ihre Rückzahlungsansprüche zum 01.10.2007 fällig. Zwischen dem 07.08.2007 und dem 28.09.2007 wurden Kontokorrentverbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe der Klageforderung zurückgeführt. Mit Schreiben vom 25.09.2007 widerrief der Kläger die Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren für die Monate August und September. In der Folgezeit kam es zu Zahlungseingängen auf dem Konto aufgrund von Rückbuchungen mit der Folge der Rückführung des negativen Saldos in der Zeit nach dem 28.09.2007. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung, Bl. 19 ff. d.A., verwiesen. Das Konto wies am 02.11.2007 ein Guthaben in Höhe von 236.741,08 EUR auf. Die Beklagte kehrte das Guthaben in zwei Teilbeträgen am 23.10.2007 und am 17.03.2008 an den Kläger und teilte diesem unter dem 09.04.2008 mit, den debitorischen Kontosaldo mit den Belastungskorrekturen ausgeglichen zu haben, so dass sich der Auszahlungsbetrag entsprechend reduziert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens, Bl. 43 d.A., verwiesen.
5Der Kläger meint, die Verrechnungen der Beklagten auf dem Kontokorrentkonto seien gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. Die Verrechnung im Kontokorrent sei gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Rückführung des negativen Saldos stelle eine inkongruente Befriedigung dar.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.147,37 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte,
11den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in das Wertpapierdepot der Insolvenzschuldnerin bei der C-Bank unter der Nr. ######### zu dulden, hilfsweise,
12den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 23.147,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Kläger beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, die Gutschriften seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007 durch die Kontokorrentabrede gedeckt gewesen. Die Verrechnung von Gutschriften sei im Übrigen aufgrund der außerordentlichen Kündigung erfolgt. Eine Anfechtung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte der Schuldnerin fortwährend wieder Kredit gewährt habe, so dass die Verrechnung einem Bargeschäft im Sinne des § 143 InsO vergleichbar sei. Die Beklagte meint, sie habe die Klageforderung bereits erfüllt, weil sie schon mit der Zahlung des Guthabens aus dem Kontokorrentkonto an den Kläger ausgekehrt worden sei. Insoweit sei Erfüllung eingetreten. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger steht ein Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO nicht zu. Ein Anspruch auf Rückgewähr ist durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
191. Allerdings ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung der Beklagten unzulässig, denn sie hat diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die Aufrechnungslage in einer von §§ 130 ff. InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist, liegt vor. Die Anfechtbarkeit der nach dem 07.09.2007 erfolgten Gutschriften ergibt sich aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.03.2002) ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vor, solange die Kreditlinie offen gehalten wird, hier also bis zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses. Der Bargeschäftseinwand greift nach Auffassung des BGH durch (NJW-RR 2008, 647), soweit die Bank dem Schuldner auf Grund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuldrechtlich versprochenen Kredit abruft. Anfechtbar ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2008, 647) aber die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu der es kommt, wenn die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt. Dies ist ausweislich der Forderungsaufstellung, Bl. 19 ff. d.A., in Höhe der Klageforderung der Fall.
202. Die Beklagte wendet dagegen zu Recht ein, den Rückgewähranspruch durch Auszahlung des Guthabens aus dem Kontokorrentkonto erfüllt zu haben. Die Beklagte hat an den Kläger ein Guthaben aus dem Konto in Höhe von 186.751,08 EUR ausgezahlt. Hierin ist der Betrag der Klageforderung bereits enthalten, so dass ein weiterer Anspruch des Klägers ausgeschlossen ist. Der Auszahlungsbetrag umfasst den Betrag zur Rückführung des negativen Saldos aus der Zeit zwischen dem 07.08.2007 und dem 28.09.2007 in Höhe von 23.147,37 EUR. Infolge der Anfechtbarkeit der Rückführung des negativen Saldos wäre zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Debetsaldo um die Klageforderung höher gewesen. Die Beklagte wäre zwar zur Auszahlung der Klageforderung verpflichtet. Der letztlich an die Insolvenzmasse auszukehrende Guthabenbetrag wäre jedoch entsprechend um die Klageforderung niedriger gewesen, denn die Beklagte hätte eine Auszahlung nur vornehmen müssen, soweit ein Guthaben entstanden war.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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