Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 321/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückerstattung von vereinnahmten Zahlungen in den Jahren 1993 bis 1999 sowie die Rückzahlung eines Darlehens.
3Die Klägerin unterhielt eine Einrichtung zur Förderung und Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In diesem Zusammenhang betrieb sie Werkstätten, in denen Jugendliche in die Arbeitswelt eingeführt wurden und/oder eine Lehre absolvieren konnten. Laut ihrer Satzung existierte die Klägerin in der Rechtsform einer Stiftung, deren Organ ein Vorstand war. Dieser bestand aus 4 ehrenamtlichen tätigen Personen und einem hauptamtlich tätigen Direktor. Dieser hatte die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB und die Vertretungsmacht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung.
4Der Beklagte zu 1) war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und im fraglichen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 2) und zu 3). Die Beklagten berieten die Klägerin spätestens seit dem Jahr 1989 in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, der Beklagte zu 1) bereits seit den 1970er Jahren. Zudem waren sie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses behilflich und prüften und testierten den Jahresabschluss.
5Direktor der Klägerin war in den Jahren 1993 bis 1999 der Zeuge U, der als Priester betriebswirtschaftlich nicht ausgebildet war. Er befindet sich seit einiger Zeit im Ruhestand. Ihm unterstellt war der Verwaltungsleiter der Klägerin, der Zeuge L. Dieser schied im Jahr 2000 bei der Klägerin aus.
6Auf die Empfehlung des Beklagten zu 1) richtete die Klägerin bereits im Jahr 1986 ein Konto bei der Darlehnskasse N mit der Konto-Nr. 2040603 (im Folgenden: "Konto Nr. 603") ein. Auf diesem Konto sollten Rückvergütungen und Provisionen der Allianz-Lebensversicherung vereinnahmt werden. Diese resultierten im Wesentlichen aus Rückzahlungen von eingezahlten Versicherungsprämien und Provisionszahlungen der Allianz-Versicherung für abgeschlossene Versicherungsverträge, die für Mitarbeiter der Klägerin abgeschlossen wurden. Die Einrichtung dieses Kontos geschah zu dem Zweck, dieses "außerhalb der normalen Buchführung" der Klägerin führen zu können und daraus außergewöhnliche Belastungen bzw. besondere pädagogische Projekte der Klägerin bezahlen zu können. Bei Einrichtung des Kontos waren sich die Parteien darüber einig, dass das Konto dem Zugriff und dem Einblick der Buchhaltung der Klägerin entzogen werden sollte und auch der Direktor der Klägerin über die Führung des Kontos inklusive sämtlicher konkreter Zu- und Abbuchungen nicht informiert sein sollte. Lediglich im Rahmen des jeweiligen Jahresabschlusses sollte das Konto korrekt eingestellt sein.
7Über das Konto Nr. 603 wurden im Jahr 1993 und in den Folgejahren diverse Zahlungen, unter anderem an die Beklagten, geleistet. Diese erhielten in der Zeit vom 30.03.1993 bis zum 26.04.1999 durch 24 Einzelbuchungen über das Konto Nr. 603 insgesamt einen Betrag in Höhe von 701.280,00 DM zugewandt. Im selben Zeitraum erhielten die Beklagten für deren geleistete Arbeiten über andere Konten zusätzlich mindestens einen Betrag in Höhe von 558.645,43 DM.
8Neben der laufenden Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen wurden die Beklagten in den 1990-iger Jahren in steigendem Umfang auch in Bereichen der Geschäftsführung der Klägerin tätig, die über die übliche externe Beratungstätigkeit hinausgingen. So waren die Beklagten im Rahmen einer Implantation eines Qualitätsmanagementsystems federführend bei der Klägerin tätig. Dieses erzeugte einen deutlich gesteigerten Arbeitsaufwand. Zudem war vor allem der Beklagte zu 1) in hohem Maße in die Umstellung der Werkstätten der Klägerin in sogenannte Profit-Center involviert. Die Koordination der Arbeiten erfolgte auf Klägerseite weitgehend über den Verwaltungsleiter, den Zeugen L. Dieser stand mit den Beklagten in ständigem Geschäftskontakt, beauftragte Arbeiten und wies immer wieder auch Zahlungen, sei es über das Konto Nr. 603 oder andere Konten, an die Beklagten an.
9Zu Beginn der 90-iger Jahre zahlt der Beklagte zu 1) an den Zeugen L aus eigenem Vermögen 10.000,00 DM in einer Zeit, in der sich die Klägerin in einem wirtschaftlichen Umbruch befand. Diese Zahlung leistete der Beklagte zu 1) an den Zeugen L, um diesen – was zwischen den Parteien streitig ist - "bei der Stange zu halten".
10Im Rahmen der jeweils zu erstellenden Jahresabschlüsse fertigten die Beklagten mit Wissen des Direktors, des Verwaltungsleiters und der Buchhaltung der Klägerin sogenannte Umbuchungslisten, mit denen einzelnen Buchungspositionen aus Konten der Klägerin in andere Konten umgebucht wurden, sodass sich ein jeweiliger korrekter Jahresabschluss ergab. Diese Umbuchungslisten wurden von den Beklagten jeweils zum Ende eines Jahres erstellt und an die Buchhaltung der Klägerin zwecks Einarbeitung in die Buchhaltung übergeben. In den jeweiligen Jahresabschlüssen wurde auch das Konto Nr. 603 mit den darauf eingegangenen Zahlungen und den davon abgeflossenen Zahlungen aufgeführt.
11Im Jahr 1997 schloss der Verwaltungsleiter der Klägerin, der Zeuge L, mit den Beklagten zwei Darlehnsverträge. Diese Verträge über einmal 100.000,00 DM und einmal 50.000,00 DM beinhalteten eine Verzinsung des Darlehnsbetrages in Höhe von 2 %. Zur Tilgung wurde in den Verträgen vereinbart, dass das Darlehen mit den Honoraransprüchen der Beklagten verrechnet werden solle. Dieser Betrag in Höhe von 150.000,00 DM wurde an die Beklagten ausgezahlt. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Vielmehr wurden in den Konten der Klägerin, veranlasst vor allem durch den Zeugen L, Buchungen durch deren Buchhaltung vorgenommen, mit denen der Darlehnsbetrag mit Honoraransprüchen der Beklagten verrechnet werden sollten.
12Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten den Zeugen L mit Geldzahlungen gefügig gemacht und dadurch erreicht, dass dieser im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) diverse Zahlungen an die Beklagten geleistet habe, die diesen nicht zugestanden hätten. So seien die Tätigkeiten der Beklagten vollständig und ordnungsgemäß über die sonstigen Konten der Klägerin in Höhe von 585.645,43 DM bezahlt worden. Die darüber hinaus geleisteten Zahlungen in den Jahren 1993 bis 1999 in Höhe von 701.280,00 DM über das Konto 603 lägen keinerlei Leistungen der Beklagten zugrunde. Die Kläger sind der Ansicht, der Zeuge L sei bestochen worden, um mit diesem diverse Verträge fingieren zu können. So seien zwischen dem Zeugen L und dem Beklagten zu 1) mehrere Pauschalhonorare vereinbart worden, für die keinerlei Leistungen erbracht worden seien. Sämtliche dieser zu Unrecht gezahlten Beträge seien über das Konto mit der Nr. 603 gezahlt worden, da dieses Konto eine Sonderbehandlung bei der Klägerin erfahren habe und dadurch die Zahlungen hätten verschleiert werden können. In den jeweiligen Jahresabschlüssen seien die Zahlungen an die Beklagten sodann unrichtig dargestellt und durch die von den Beklagten erstellten Umbuchungslisten verschleiert worden. Für den Vorstand der Klägerin seien daher bereits die Zahlungen nicht erkennbar gewesen. Die tatsächlich gezahlten Rechts- und Beratungskosten seien aufgrund umfangreicher Bilanzfälschungen kaschiert worden. So habe die Summe der Rechts- und Beratungskosten laut den Jahresabschlüssen für die Jahre 1993 bis 2000 insgesamt 1.119.421,42 DM betragen. Tatsächlich hätten die Beklagten jedoch 2.629.735,81 DM erhalten, was aus den Jahresabschlüssen nicht erkennbar gewesen sei. Durch diese Vorgehensweise habe sich der Beklagte zu 1) vorsätzlich rechtswidrig bereichert. Im Zusammenwirken mit dem Zeugen L seien auch die Verrechnungen der Darlehnsbeträge mit angeblichen Honorarforderungen der Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig ermöglicht worden. Unter anderem aufgrund der Bilanzfälschungen seien die Beklagten auch verpflichtet, die tatsächlich vereinbarten Honorare zurückzuzahlen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 669.754,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2002 zu zahlen, davon gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 3) einen Betrag in Höhe von 37.426,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2002 sowie die Beklagte zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37.426,57 Euro nebst 7,47 % Zinsen seit dem 26.05.2002 zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behaupten, Zahlungen nur aufgrund von geleisteter Beratungstätigkeit und geschlossener Verträge erhalten zu haben. Sämtliche Verträge seien entweder mit dem Verwaltungsleiter der Klägerin, dem Zeugen L, oder auch mit dem damaligen Direktor der Klägerin, dem Zeugen U, geschlossen worden. So habe es beispielsweise während einer Wanderung des Zeugen U mit dem Beklagten zu 1) auf N eine geschäftliche Unterhaltung gegeben, in deren Rahmen der Zeuge U den Beklagten zu 1) mit der Umstrukturierung der Werkstätten der Klägerin und damit einhergehenden umfangreichen Arbeiten beauftragt habe. Auch diverse andere Aufträge seien mündlich erteilt worden. Schließlich sei sowohl mit dem Zeugen L als auch mit dem Zeugen U vereinbart worden, dass den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM gegeben werden sollte, das durch Verrechnungen mit Honorarforderungen beglichen werden sollte. Sämtliche von der Klägerin beanstandete Buchungen seien darüber hinaus von deren Mitarbeitern und nicht von den Beklagten vorgenommen worden, die – was unstreitig ist – auf die Konten keinen Zugriff hatten.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L, S und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.08.2008, Blatt 678 ff. der Akte, und vom 06.01.2009, Blatt 728 ff. der Akte, Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der über das Konto 603 geleisteten Beträge in Höhe von 358.558,77 Euro. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der über andere Konten gezahlten Honorare oder eine weitere Zahlung in Höhe von 37.426,57 Euro zu. Denn die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat nicht ausreichend darlegen und beweisen können, dass die Beklagten Zahlungen erhalten haben, denen keine Verträge zugrunde lagen und keine Leistungen gegenüberstanden. Zwar liegt es nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nahe, dass der Beklagte zu 1) den Zeugen L durch Zahlungen an diesen für sich eingenommen und ihn veranlasst hat, diverse Zahlungen an die Beklagten zu veranlassen, ohne dass diesen konkretisierbare Leistungen zugrunde lagen. Aufgrund nicht nachvollziehbarer Entscheidungswege sowie unklarer Kompetenzen und Vollmachten im Hause der Klägerin hat diese jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht beweisen können, dass die Buchungen und Zahlungen zu Unrecht erfolgten und die geschlossenen Verträge ohne Wissen der Klägerin sowie vollmachtlos und ohne zurechenbaren Rechtsschein geschlossen wurden.
23I.
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass den Zahlungen über das Konto Nr. 603 in der Zeit von 1993 bis 1999 und den entsprechenden Rechnungen der Beklagten keine wirksam geschlossenen Verträge und Dienstleistungen der Beklagten zugrunde liegen und diese rechtsgrundlos vorgenommen wurden. Strafbare Handlungen des Beklagten zu 1) sind nicht ausreichend feststellbar. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis insoweit nicht erbringen können. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt und der Vernehmung des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung ist unklar geblieben, ob, auf wessen Veranlassung und wann Verträge über Beratungsleistungen geschlossen wurden, die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechnet wurden. Die Klägerin hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Vertrag über 350.000,00 DM aus dem Jahr 1993 und der Vertrag über 100.000,00 DM aus dem Jahr 1996 ohne Wissen der Klägerin und ohne zurechenbaren Rechtsschein geschlossen und entsprechende Leistungen nicht erbracht wurden. Denn der Zeuge L hat sich an die wesentlichen und in diesem Rechtsstreit streitigen Vorgänge nicht mehr erinnern können. Als Begründung dafür hat er angegeben, seit seinem Ausscheiden aus dem Hause der Klägerin im Jahr 2000 zwei Schlaganfälle erlitten zu haben, die sich auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben sollen. Die Aussage des Zeugen L ist insgesamt unergiebig. Sie stützt den Klägervortrag nicht. Nach der Aussage des Zeugen L ist insbesondere unklar geblieben, auf welchen Wegen und mit welchen Vollmachten und Kompetenzen bei der Klägerin Verträge geschlossen wurden.
25Insbesondere hat die Klägerin nicht darlegen und beweisen können, dass der Zeuge L, der unstreitig die Verträge aus dem Jahre 1993 und 1996 unterzeichnet hat, für diese Vertragsunterzeichnungen keine ausreichende Vollmacht besaß. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2009 steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Aussage des Zeugen U fest, dass dieser dem Zeugen L umfangreiche Vollmachten eingeräumt hat und die Beklagten annehmen durften, dass der Zeuge L mit Duldung und Billigung der Klägerin handelte. Sollte dem Zeugen L die zum Vertragsschluss nötige Vertretungsmacht gem. §§ 164 ff BGB gefehlt haben, so handelte er zumindest mit einer Anscheinsvollmacht. Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 81, 1728; BGH NJW 07, 1987).
26Der Zeuge U hat in der Hauptverhandlung glaubhaft, selbstkritisch und widerspruchsfrei ausgesagt, dass es feste Vereinbarungen mit dem Beklagten über Honorarsummen niemals gegeben hat. Für laufende Beratungsleistungen haben die Beklagten stets Rechnungen ausgestellt, die von der Klägerin, zumeist in Person des Zeugen L, angewiesen und über die Buchhaltung ausbezahlt wurden. Die tatsächlichen Beauftragungen der Beklagten erfolgten stets mündlich. In die Auftragsvergaben war der Zeuge U weitgehend involviert. Der Zeuge U konnte in der mündlichen Verhandlung aber nicht ausschließen, dass der Zeuge L auch ohne seine Beteiligung Aufträge an die Beklagten vergeben hat. Dieses war durchaus möglich. Nach seiner eigenen Aussage wurden überwiegend Grundsatzentscheidungen mit ihm als Direktor der Klägerin besprochen, während konkrete Umsetzungsarbeiten zwischen dem Zeugen L und dem Beklagten zu 1) diskutiert und vereinbart wurden. Eine Beschränkung der Vollmacht zum Vertragsabschluss der Höhe nach gab es danach für den Zeugen L nicht.
27Zum Teil hat der Zeuge U auch Aufträge selbst vergeben. So hat er bestätigt, dass er während einer Wanderung auf N mit dem Beklagten zu 1) Gespräche über die Umstrukturierung der Werkstätten geführt hatte. Ebenso hat er bestätigt, dass die Beklagten viel Arbeiten in dieses Projekt investiert haben. Er selbst hatte stets Kenntnis von der Tätigkeit der Beklagten in diesem Projekt. Selbst wenn diese Arbeiten nicht ausdrücklich vereinbart worden sein sollten, so fanden sie doch mit Wissen und Dulden des Zeugen U statt. Der Zeuge U hat nach eigener Aussage auch weitere Vertragsabschlüsse des Zeugen L geduldet. So hat er eingeräumt, von dem Zeugen L über die Auszahlung des Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM im Jahr 1997 zeitnah informiert worden zu sein. Mit dem Beklagten zu 1) hatte er zuvor über die mögliche Gewährung eines solchen Darlehens gesprochen. Diesem gegenüber hat er jedoch nicht erklärt, dass die Klägerin ihm ein solches Darlehen nicht gewähren könne. Bei dem Vertragsschluss mit dem Zeugen L und der späteren tatsächlichen Auskehrung des Betrages durfte der Beklagte zu 1) demnach davon ausgehen, dass dieses mit Wissen und Wollen des Zeugen U geschah. Da der Zeuge U nach eigener Aussage selbst nicht wusste, ob er eine ausreichende Vollmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages gehabt hätte, durften die Beklagten annehmen, die Klägerin dulde und billige auch diesen Vertragsschluss.
28II.
29Die Klägerin hat auch nicht ausreichend darlegen und beweisen können, dass die von ihr gezahlten Leistungen der Beklagten nicht erbracht wurden. Nach der Aussage des Zeugen U in der mündlichen Verhandlung war der Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Beklagten stetig wachsend und steigend. Da sich die finanzielle Situation der Klägerin aufgrund der Beratungsleistungen der Beklagten in den 80-iger Jahren ständig verbesserte, wurden diese zunehmend in Anspruch genommen. Obwohl der Vorstand der Klägerin die Honorarzahlungen an die Beklagten bereits zu Beginn der 90-iger Jahre beanstandet habe, habe der Zeuge U diese Zahlungen stets verteidigt, und sie dem Vorstand dadurch erläutert, dass der Beklagte zu 1) Arbeiten vornehme und Leistungen erbringe, die über das übliche Maß eines Wirtschaftsprüfers hinausgingen. Der Zeuge U hat auch bestätigt, dass es einige Projekte der Klägerin gegeben hat, die zur Folge gehabt haben, dass der Arbeitsaufwand der Beklagten deutlich höher war als üblich. So wurde ein Qualitätsmanagementsystem durch die Beklagten bei der Klägerin eingeführt. Zudem mussten in einem mehrere Jahre dauernden Projekt die Werkstätten auf sogenannte Profit-Center umgestellt werden. Der Zeuge U hat bestätigt, dass dies einen jeweils erkennbar höheren Arbeitsaufwand aufseiten der Beklagten nach sich gezogen hat und ihm klar war, dass die Beklagten dafür auch zusätzlich zu entlohnen waren. In welchem Umfang aber tatsächlich Arbeiten in Auftrag gegeben und Leistungen erbracht wurden, hat der Zeuge U nicht konkretisieren können. Nach seiner Aussage ist vollkommen unklar, welchen Zahlungen welche Leistungen zugrunde lagen.
30III.
31Die Klägerin hat auch nicht ausreichend darlegen und beweisen können, dass die Beklagten vorsätzlich Bilanzen gefälscht haben und ungerechtfertigte Zahlungen über das Konto 603 vorsätzlich verschleiert haben. Denn nach den Aussagen der Zeugen S und U in der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin, sei es durch den Zeugen U, den Zeugen L und/oder den Zeugen S als Leiter der Buchhaltung, keine Kenntnis von den Buchungsvorgängen, diversen Umbuchungen, den Gründen für die Umbuchungen und die zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen hatte. Der Zeuge U hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, über die jeweiligen Arbeiten der Beklagten stets informiert gewesen zu sein. Er wusste, dass die Beklagten in zunehmenden Maße Arbeiten übernahmen, die nicht zu den üblichen Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers gehören und die den normalen Umfang der beratenden Tätigkeit sprengten. So hatte der Zeuge U Kenntnis von den umfangreichen Tätigkeiten der Beklagten im Rahmen der Einführung des Qualitätsmanagementsystems und der Umstellung der Werkstätten auf sogenannte Profit-Center. Der Zeuge U wusste auch, dass dieses mit einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand verbunden war, da es im Hause der Klägerin erheblichen Widerstand gegen die Umstellung auf sogenannte Profit-Center gab, der mit hohem Arbeitsaufwand überwunden werden musste.
32Der Zeuge S hat ausgesagt, dass er als Leiter der Buchhaltung der Klägerin über sämtliche Buchungen, auch über sämtliche Buchungen über das Konto 603, informiert war. Ebenso ist der Zeuge S nach eigener Aussage darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Klägerin den Beklagten im Jahre 1997 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM gewährt hatte. Dieses hat der Zeuge S zeitnah noch im Jahr 1997 erfahren. Von wem er dieses erfahren hat, konnte er nicht mehr sicher sagen. Nicht ausgeschlossen ist, dass der U ihm davon berichtet hat. Der Zeuge S hat zum Teil selbst die mit dem Darlehen zusammenhängenden Buchungen vorgenommen. Er hat diese auch überprüft. So hat er ausgesagt, dass mit Datum vom 22.12.1998 eine weitere Verrechnung von Zinsen vorgenommen wurde. Auf die damalige Rechnung der Beklagten zu 2) vom 14.12.1998 über Beratungsleistungen wurden insgesamt 11.253,34 DM verrechnet. Der Zeuge S hat ausgeführt, bereits im Rahmen des Jahresabschlusses des Jahres 1998 handschriftlich auf dieser Rechnung vermerkt zu haben, dass es sich dabei um Zinsen für das Jahr 1997 in Höhe von 3.833,34 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 7.420,00 DM gehandelt habe. Dies belegt, dass die Klägerin durch den Zeugen S die Rechnungen und die damit zusammenhängenden Buchungen kannte und auch überprüft hat. In diesem Fall wurde die Verrechnungsbuchung vom Zeugen S sogar korrigiert.
33IV.
34Auch aufgrund dieser Aussage des Zeugen S steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Darlehens gegen die Beklagte hat. Denn nach der Aussage des Zeugen S hat dieser nicht nur bereits seit dem Jahr 1997 Kenntnis von der Darlehnsgabe und den Auszahlungen gehabt. Er hat auch die vereinbarte Verrechnung mit Honorarrechnungen der Beklagten überprüft und teilweise korrigiert. Dieses Wissen ihres leitenden Buchhalters muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Soweit die Klägerin behauptet, der Zeuge L sei zum Abschluss des zugrunde liegenden Darlehnsvertrages nicht berechtigt gewesen, hat sie das nicht beweisen können. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten von einer entsprechenden Bevollmächtigung des Zeugen L ausgingen und dieser somit zumindest mit Anscheinsvollmacht gehandelt hat. Der Zeuge U selbst hatte mit dem Beklagten zu 1) über die Darlehnsgabe gesprochen und diese ihm gegenüber nicht ausgeschlossen. Den entsprechenden Rechtsschein muss sich die Klägerin anrechnen lassen.
35V.
36Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin korrekt ist, dass die Beklagten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse gegen Grundsätze der Wirtschaftsprüfung verstoßen haben und aufgrund dessen zahlreiche Buchungen nur noch schwer nachvollziehbar waren. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin in der Person des Zeugen U Kenntnis von diesem Vorgehen hatte und zumindest der Zeuge L genau diese Art der Buchungen in Auftrag gegeben hatte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten für den Fall, dass diese Beauftragung durch den Zeugen L nicht von einer Vollmacht gedeckt war, gleichwohl davon ausgingen, dass der Zeuge L über entsprechende Ermächtigungen verfügte. Dieses kann auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, da der Beklagte zu 1) jährlich den Jahresabschlussbericht im Vorstand erläuterte und der Jahresabschlussbericht durch die Buchhaltung der Klägerin und den Vorstand geprüft wurde. Zudem war die "Sonderbehandlung" des Kontos Nr. 603 allen Beteiligten bekannt und war von alles beabsichtigt. Einen entsprechenden Rechtsschein der Bevollmächtigung muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
37VI.
38Mangels Hauptanspruches stehen der Klägerin auch keine Nebenansprüche zu.
39VII.
40Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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