Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 98/08
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährende Entschädigung wird auf insgesamt 1.638,94 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
1
Gründe
2Mit Schriftsatz vom 12.04.2007 beantragte der Antragsteller die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens bezüglich diverser Mängel an den Außenfenstern und der Haustüranlage des Gebäudes I-Straße in U, die die Antragsgegnerin erneuert hatte. Mit Beschluss vom 04.06.2007 beauftragte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 mit der Erstattung eines Gutachtens gem. §§ 485 ff. ZPO hinsichtlich der in der Antragsschrift im Einzelnen aufgeführten Mängel (Blatt 2-3 der Akten).
3Unter dem 28.07.2007 erstattete der Beteiligte zu 1 sein schriftliches Gutachten und stellte hierfür gegenüber dem Amtsgericht einen Betrag in Höhe von 1.853,37 € in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 63 der Akte Bezug genommen. Das Amtsgericht hatte Bedenken hinsichtlich der von dem Beteiligten zu 1 angesetzten Honorargruppe 6 "Bauwerksabdichtung" und kürzte daher den Stundensatz von 75 € auf 70 €, da das Gutachten zum Sachgebiet "Fenster, Türen, Tore", also der Honorargruppe 5, gehöre. Desweiteren erkannte das Amtsgericht die von dem Beteiligten zu 1 veranschlagten 44 Fotos und 63 Fotoabzüge nicht in voller Höhe an. In dem Gutachten seien nur 20 Fotos enthalten, was 60 weiteren Fotoabzügen entspreche. Mit dem Schreiben vom 07.08.2007 wies das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 auf diese Punkte hin und erklärte außerdem, dass die Schreibauslagen nach Anschlägen und nicht nach Seitenzahlen berechnet werden müssten. Die Abrechnung werde noch ein letztes Mal angewiesen, in Zukunft müsse er aber damit rechnen, dass die Schreibauslagen bei dieser Ansetzung gestrichen oder gekürzt werden würden. Mit der Anweisung vom selben Tage wurde die Auszahlung von 1.682,60 € vorgenommen.
4Der Beteiligte zu 1 bat mit Schreiben vom 10.08.2007 um Überprüfung und Nachüberweisung von 158,27 €. Er habe insgesamt 44 Fotos gefertigt und hiervon 20 in das Gutachten eingefügt. Die restlichen 24 Fotos habe er als Gedankenstütze zum Bearbeiten der im Detail sehr differenzierten und schwierigen Beweisfragen gebraucht. Auch diese Fotos seien laut JVEG zu vergüten. Die Honorarstufe 6 sei richtig, da sich der Schwerpunkt der Mängelfeststellung um die Abdichtung gegen das Bauwerk laut Energieeinsparverordnung gedreht habe. Richtig sei allerdings, dass das Foto Nr. 6 in dem Gutachten fehle und deshalb drei Abzüge zu viel berechnet worden seien.
5Die Beteiligte zu 2 nahm unter dem 22.08.2007 zur Sachverständigenvergütung Stellung. Hierin beantragte sie die Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 JVEG. Zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Kürzungen durch das Amtsgericht seien auch die Schreibgebühren unter Nr. 9 a der Rechnung nicht korrekt ermittelt. Dem Sachverständigen sei aufgrund anderer Verfahren hinreichend bekannt, dass er die korrekte Anzahl der Anschläge mitzuteilen habe, was aufgrund moderner Schreibprogramme auch unproblematisch möglich sei. Andernfalls bitte sie, unter Position Nr. 9 a in Anlehnung an die Berechnung des Sachverständigen 15 Seiten, mithin 30,36 € zu berücksichtigen. Denn für Seiten, die keine Schriftzeichen, sondern z.B. nur Lichtbilder enthielten, könne die Pauschale nicht gewährt werden. Hinsichtlich der Position Nr. 13 "Porto und Bürokleinmaterial" sei zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Bürokleinmaterial nicht bestehe, da dieses als übliche Gemeinkosten mit der Vergütung abgegolten sei, § 12 I S. 1 JVEG. An Portokosten seien wohl nur 5,55 € zu berücksichtigen, da normalerweise für die Einladungen zum Ortstermin an die Parteien und Vertreter dreimal 55 Cent und für die Versendung eines Päckchens mit den Gutachtenabschriften 3,90 € Kosten entstanden seien. Die Beteiligte zu 2 beantragt abschließend, die Vergütung auf insgesamt 1.631,62 € festzusetzen.
6Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.11.2007 hat das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung zurückgewiesen. Eine Kürzung der Vergütung käme im Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ebenso scheide eine höhere Vergütung aus, da die Einstufung in die Honorargruppe 5 richtig sei und eine höhere Zahl von Fotos schon deshalb nicht anerkannt werden könne, weil der Sachverständige diese nicht vorgelegt habe.
7Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihren Beschwerden vom 22.11.2007 und vom 23.12.2007. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig und teilweise begründet.
9Zur Beschwerde des Beteiligten zu 1:
10Soweit der Beteiligte zu 1 der Ansicht ist, seine Tätigkeit sei in die Honorargruppe 6 einzuordnen, folgt die Kammer dem nicht. Nach § 9 I JVEG bestimmt sich die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1. In der Anlage 1 sind sowohl die Honorargruppen "Fenster, Türen, Tore" als auch "Bauwerksabdichtung" aufgeführt. Bei der Bemessung der Vergütung für eine gutachterliche Leistung aus einem der in Anlage 1 eindeutig ausgewiesenen Sachgebiete ist das Gericht an die diesem Sachgebiet vom Gesetzgeber zugeordnete Honorargruppe gebunden (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.07.2005, Az. 9 W 133/05). Erbringt der Sachverständige Leistungen aus mehreren der in Anlage 1 zu § 9 bezeichneten Sachgebieten, ist gem. § 9 I S. 4 JVEG für die Bemessung der Leistungsvergütung einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit der höchste Stundensatz maßgebend (Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG - Kommentar, 24. Auflage 2007, Randziffer 9.5). Wenn allerdings der auf das Sachgebiet mit dem höchsten Stundenhonorarsatz entfallende Teil an der Gesamtleistung nur geringfügig ist, dann würde dies zu einem unbilligen Ergebnis führen, weshalb dann in diesem Fall die maßgebliche Honorargruppe entsprechend der Regelung in § 9 I S. 3 JVEG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randnummer 9.5).
11Die Fragen, die der Sachverständige gemäß dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 04.06.2007 zu beantworten hatte, betreffen typische Mängel bei Lieferung, Einbau und Montage von Fenstern und Türen. Es mag sein, dass Mängel an Fenstern und Türen dazu führen können, dass das Bauwerk undicht ist. Ebenso mag es sein, dass Mängelbeseitigungsarbeiten dann zu einer Bauwerksabdichtung im Sinne der Honorargruppe "Bauwerksabdichtung" führen. Dieses dürfte eine typische Nebenfolge der Begutachtung der Fenster und Türen sein, weshalb die Kammer der Auffassung ist, dass der Schwerpunkt des Gutachtens im Sinne des § 9 I S. 4 JVEG auf dem Sachgebiet "Fenster, Türen, Tore" liegt und deshalb diese Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Es wäre nämlich im Sinne des § 9 I S. 4 JVEG unbillig, dem Sachverständigen hier die Vergütungsgruppe 6 "Bauwerksabdichtung" zuzubilligen. Es bleibt dementsprechend bei der Honorargruppe 5.
12Der Sachverständige rügt außerdem die Kürzung der Position 11 seiner Rechnung vom 28.07.2007 im Hinblick auf die von ihm gefertigten Fotos. Mit der Reduzierung der Fotoabzüge von 63 auf 60 ist er einverstanden, da tatsächlich das Foto Nr. 6 in seinem Gutachten fehlt. Hinsichtlich der Position 11 beantragt er die Festsetzung von 43 Fotos zu je 2 €. Dabei stimmt die Kammer dem Sachverständigen darin zu, dass die Erstattung der Aufwendungen für Lichtbilder oder Farbausdrucke, die im Gutachten nicht verwendet worden sind, nicht ausgeschlossen ist, entscheidend nur ist, dass deren Anfertigung zur Vorbereitung und zur Erstattung des Gutachtens – etwa als Gedankenstütze – erforderlich war (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randziffer 12.26). Auch mag es wohl sein, dass sich aus dem Gesetz keine generelle Verpflichtung des Sachverständigen ergibt, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Allerdings ist der Sachverständige durchaus verpflichtet, seine Aufwendungen auf Verlangen des Gerichts zu erläutern und zu belegen (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randziffer 12.3). Im vorliegenden Fall hat das Gericht Bedenken angemeldet, ob eine Zahl von 43 Fotos erforderlich war, wenn im Gutachten tatsächlich nur 20 Fotos verwendet worden sind. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass dem Sachverständigen im vorliegenden Fall durchaus zugemutet werden kann, die von ihm gefertigten Lichtbilder vollständig vorzulegen. Besonders hohe Kosten hierdurch sind nicht zu befürchten, da es auch möglich ist, die Lichtbilder in einem Miniübersichtsformat auszudrucken oder per E-Mail oder CD an das Gericht zu versenden. Denn wenn das Gericht Zweifel hat, ob diese Fotos tatsächlich erstellt und verwendet worden sind, so ist es Aufgabe des Sachverständigen, seine Abrechnung plausibel zu machen. Obwohl der Sachverständige hierauf mehrfach hingewiesen worden ist, nicht zuletzt auch durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, hat er bis heute die Fotos nicht eingereicht. Es bleibt daher bei den vom Amtsgericht anerkannten 20 Fotos.
13Zu der Beschwerde der Beteiligten zu 2:
14Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht von vornherein deshalb unbegründet ist, weil eine Selbstbindung der Verwaltung oder ein Vertrauensschutzgrundsatz der Kürzung der Vergütung entgegenstehen würde. Das Verbot der "reformatio in peius" greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der von der im Verwaltungswege berechneten Entschädigung oder Vergütung nicht ein (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randziffer 4.12). Ein Vertrauensschutz kann nur durch die gerichtliche Festsetzung an sich begründet werden, nicht aber durch die insoweit grundsätzlich unverbindliche Berechnung der Anweisungsstelle (BGH NJW 1969, Seite 556; KG Berlin, Beschluss vom 06.05.2003, Az.1 W 308/01; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12.06.2007, Az. L 6 B 131/06 SF).
15Soweit die Beteiligte zu 2 rügt, dass der Sachverständige für das schriftliche Gutachten pauschal 30 Seiten zu je 2.700 Anschlägen abrechnet, ist dieser Einwand berechtigt. Nach § 12 I Nr. 3 JVEG sind für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 € je angefangene tausend Anschläge zu ersetzen, ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Es geht hierbei allein um die Schreibarbeit. Soweit der Sachverständige geltend macht, auch mit dem Einfügen und Bearbeiten von Fotos sei ein gewisser Aufwand verbunden, ist dem nicht zu folgen. Dieser Aufwand wird nämlich bereits durch § 12 I Nr. 2 JVEG bzw. mit dem Stundenaufwand gem. § 9 JVEG abgegolten. Soweit in der einschlägigen Literatur einerseits ausgeführt wird, die Erstattung von Schreibauslagen würde für Gutachtenteile ausscheiden, die nur Fotos oder Abbildungen von Zeichnungen ohne nennenswerten Text wiedergeben würden (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randnummer 12.27; Zimmermann, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG Kommentar 2005, § 12 JVEG Randnummer 16), andererseits dann aber gesagt wird, der Aufwand für das Einkleben von Lichtbildern sei durch die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgegolten, da diese auch für nur mit Lichtbildern beklebte Seiten des Gutachtens gewährt werde (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randziffer 12.27), folgt die Kammer dem nicht. Hier ist möglicherweise eine gewisse Verwirrung dadurch entstanden, dass der Text der Kommentierung noch nicht der neuen Gesetzeslage nach dem JVEG vollständig angepasst worden ist. Nach der alten Regelung des ZSEG war die Abrechnung nach Seitenzahlen nämlich durchaus zulässig, unabhängig davon, ob dort Text oder Lichtbilder vorhanden waren. Jedoch ist der Wortlaut des § 12 I Nr. 3 JVEG eindeutig. Es geht allein um die Zahl der Anschläge. Da der Beteiligte zu 1 bis heute nicht mitgeteilt hat, wie viele Anschläge sein Gutachten enthält, hat das Gericht die Zahl der Anschläge zu schätzen. Aufgrund einer stichprobenartigen Kontrolle der Kammer hat sich ergeben, dass die Textzeilen des Gutachtens durchschnittlich 60 Anschläge enthalten. Eine grobe überschlägige Zählung hat desweiteren ergeben, dass das Gutachten ca. 400 Textzeilen enthält. Damit ergeben sich insgesamt 24.000 Anschläge. Bei einer Vergütung gem. § 12 I Nr. 3 JVEG von 0,75 € je angefangene tausend Anschläge würde sich für die Schreibarbeit eine Vergütung von 18,00 € ergeben. Da die Beteiligte zu 2 im Rahmen ihres Festsetzungsantrages beantragt hat, die Vergütung für diese Position auf 30,36 € festzusetzen, ist die Kammer daran gebunden und kann nicht noch darunter gehen ("ne ultra petita").
16Desweiteren kann der Sachverständige auch Ersatz seiner Portokosten verlangen, im Gegensatz zu dem von ihm geltend gemachten "Bürokleinmaterial", das zu den üblichen Gemeinkosten zählt, die bereits nach den §§ 9 - 11 JVEG abgegolten sind (vgl. § 12 I S. 1 JVEG). Soweit der Sachverständige geltend macht, zu einer genauen Angabe der Portokosten jetzt nicht mehr in der Lage zu sein, sind diese Kosten zu schätzen. Generell jedoch sind Portoauslagen für Schreiben an die Parteien oder deren Vertreter über die Bestimmung eines Ortstermins oder über notwendige Umladungen sowie die Übersendung des Gutachtens an die heranziehende Stelle zu erstatten (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Randziffer 12.4; Zimmermann a.a.O., § 12, Randnummer 9). Der Sachverständige macht insoweit geltend, die Einladungen zum Ortstermin per Einschreiben versandt zu haben. Bei drei Parteien/Anwälten ergeben sich also drei Einschreiben zu je 2,60 € = 7,80 €. Hinzu kommt die Versendung des Gutachtens samt Abschriften an das Amtsgericht als Päckchen zum Preis von 3,90 €. Es ergeben sich damit 11,70 €. Soweit der Sachverständige geltend macht, es sei außerdem wegen einer Terminsverlegung korrespondiert worden, so lässt sich dies anhand der Akte nicht nachvollziehen. In dem Gutachten selbst ist nur von einer Terminladung vom 10.07.2007 zum Ortstermin am 20.07.2007 die Rede. Auch sind die Angaben des Sachverständigen zu vage, um hieraus weitere Portokosten herleiten zu können. Damit bleibt es bei dem Betrag von 11,70 €.
17Insgesamt ist also die Beschwerde des Beteiligten zu 1 unbegründet, und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist die Vergütung für die Position 9 a auf 30,36 € und für die Position 13 auf 11,70 € zu kürzen. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 1.377,26 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 261,68 €. Die Vergütung des Sachverständigen ist auf 1.638,94 € festzusetzen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 VIII JVEG.
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