Urteil vom Landgericht Münster - 025 O 149/08
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Unterlassung der Verlängerung zeitlich befristeter Verkaufsförderungsaktionen über den ursprünglichen Beendigungstermin hinaus.
3Beide Parteien vertreiben Möbel, Einrichtungsgegenstände und Zubehör an Verbraucher.
4Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus in X. Die Klägerin betreibt in M und in S jeweils ein Möbelhaus. Sie feierte 2008 ihr 180-jähriges Bestehen.
5Die Klägerin verteilte in der 39. Kalenderwoche des Jahres 2008 (22-28.09.2008) für ihre Möbelhäuser in M und S an die dort ansässigen Verbraucher Postwurfsendungen, in denen sie für ihre "Dauertiefpreise" und für einen zusätzlichen 10%-igen Geburtstagsrabatt "auf alles" warb. Die dergestalt beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme der Klägerin war zunächst zeitlich bis Samstag, den 04.10.2008 befristet.
6Sie verlängerte die Aktion durch Anzeigen in verschiedenen Zeitungen u.a. "M", "N", "N2" am 02.10.2008 bis zum 11.10.2008. Sodann verlängerte sie die Aktion am 08.10.2008 bis zum 18.10.2008. Für die Kunden in M und Umgebung erfolgte die Veröffentlichung in der "M" und "N" sowie für die Kunden in S in den Zeitungen "N3" und "N2".
7Am 13.10.2008 mahnte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 17.10.2008 ab. Sie rügte zwei Wettbewerbsverstöße der Klägerin. Sie beanstandete die dargestellte Verlängerung der zeitlich befristeten Verkaufsförderungsmaßnahmen über den angegebenen Endzeitpunkt hinaus. Zudem rügte sie, jedenfalls was Artikel der Marken N4 und U betrifft, die in dieser Werbung enthaltene Aussage der Klägerin, in ihren Dauertiefpreisen seien Nachlässe von vorhandenen Herstellerpreislisten in Höhe von 30% normal und ohnehin berücksichtigt, da diese nicht zutreffend sei. Die Klägerin gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
8Mit der Abmahnung forderte die Beklagte Kosten des Abmahnschreibens in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr aus einen Gegenstandswert von 60.000,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale, in Höhe von insgesamt netto 1.479, 90 Euro.
9Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.10.2008, der Beklagten zugestellt am 27.10.2008, negative Feststellungsklage erhoben, in welcher sie beantragt hat, festzustellen,
10"dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch hat, wonach letztere es zu unterlassen hätte, geschäftlich handelnd, Verkaufsförderungsmaßnahmen mit Preisnachlässen zeitlich zu befristen und die befristeten Preisnachlässe auch nach dem Ende der Befristung anzubieten und/oder zu gewähren."
11Wegen der weiteren in der Abmahnung vom13.10.2008 gerügten Werbeaussage führte die Klägerin der Klageschrift aus, dieser werde mangels besonderer Bedeutung für die Klägerin mit der Klage nicht angegriffen.
12Am 30.10.2008 erging auf Antrag der Beklagten eine einstweilige Verfügung zum umgekehrten Rubrum, mit der die 2. Kammer für Handelssachen (Az 22 0 198/08), des Landgerichts Münster unter Androhung von Ordnungsmitteln anordnete :
13"Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, geschäftlich handelnd,
14- aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preis Preisnachlässe zu werben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten,
und/oder
16- mit der Angabe "- 30 %, - 40 %, - 50 % Dauertiefpreis; übliche Nachlässe von vorhanden Hersteller-Preislisten in Höhe von 30 % und mehr sind bei unseren Dauertiefpreisen normal und sowieso schon berücksichtigt, zu werben,
sowie geschehen mit der nachfolgend wiedergegebenen Postwurfwerbung vom 25.09.2008 (befristet bis 04.10.08), der darauffolgenden Zeitungsanzeige (verlängert bis 11.10.08) sowie des am 08.10.2008 gestreuten Werbeprospekts (letztmalig verlängert bis 18.10.08)."
18Diese wurde der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten am 05.11.2008 zugestellt. Die Klägerin legte gegen den Beschluss zu a) Widerspruch ein.
19Mit Schreiben vom 26.11.2008 unter Fristsetzung zum 05.12.2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 30.10.2008 gemäß Tenor zu b) als endgültige Regelung anzuerkennen.
20Die Klägerin gab am 04.12.2008 die geforderte Abschlusserklärung ab. Die Beklagte berechnet der Klägerin im Zusammenhang mit der Anfertigung des Abschlussschreibens Kosten i.H.v. 1.005,40 Euro.
21Die Beklagte erhob mit Schreiben vom 17.11.2008, dem Gericht zugegangen am 19.11.2008, Widerklage.
22Die Klägerin erklärte daraufhin die negative Feststellungsklage in der mündlichen Verhandlung für erledigt.
23Die Klägerin beantragt nunmehr,
24festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte beantragt widerklagend,
28- Die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd,
aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu werben und eine derart beworbene Aktion zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten, so wie geschehen mit der nachfolgend wiedergegebenen Postwurfwerbung vom 25.09.2008 (befristet bis 04.10.08) der darauffolgenden Zeitungsanzeige (verlängert bis 11.1.08) sowie des am 08.10.2008 gestreuten Werbeprospektes (letztmalig verlängert bis 18.10.08).
30 31- Die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.485,30 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.479,90 Euro seit 13.10.2008 und aus 1.005, 40 Euro seit 05.12.2008 zu zahlen.
33- Die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten schriftlich umfassend und detailliert
Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welchem Umfang Verletzungshandlungen nach Ziffer 1) begangen wurden, durch Angaben über die jeweiligen Werbeträger, deren Auflage, des Zeitpunktes und des Gebietes der Verbreitung.
35- Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den
gesamten Schaden zu ersetzen, welcher der Beklagten aus Handlungen der Klägerin entstanden ist, oder zukünftig noch entstehen wird.
37Die Klägerin beantragt,
38die Widerlage abzuweisen.
39Die Beklagte behauptet, die Klägerin verlängere ihre Aktionen nicht, weil sie unerwartet erfolgreich seien, sondern um zusätzlich "Kaufdruck" auf die Kunden auszuüben.
40Mit Schriftsatz vom 10.02.2009 erklärte die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung hinsichtlich der Kosten, die unter Ziffer 2) der Widerklage in Höhe von 1005,40 € für das Abschlussschreiben geltend gemacht werden, mit einer Forderung gegen die Beklagte, welche sich aus der Fertigung einer Gegenabmahnung vom 09.12.2008 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Beklagten gegen die Klägerin ( LG Münster 22 158/08) ergibt.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten genommenen Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Feststellungsklage zur Erledigung der Hauptsache ist begründet.
44Die ursprüngliche negative Feststellungsklage war zulässig und begründet. Sie hat sich nach Erhebung der Widerklage, die nach erfolgter Verhandlung nicht mehr einseitig rücknehmbar war, erledigt.
45Die ursprüngliche negative Feststellungsklage war zulässig.
46Das Landgericht Münster ist hier nach §§ 13 I, 14 UWG sachlich und örtlich zuständig, da die gerügte geschäftliche Handlung, die Verbreitung der Werbung, auch hier im Bezirk stattfand. Für die anhängig gemachte negative Feststellungsklage ist das Gericht zuständig, welches für die entsprechende Leistungsklage zuständig wäre.
47Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aufgrund der Abmahnung durch die Beklagte. Die Klägerin hat insoweit ein Interesse daran zu erfahren, ob ein entsprechender Anspruch gegen sie besteht, um sich dann entsprechend verhalten zu können.
48Die ursprüngliche negative Feststellungsklage war auch begründet.
49Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung.
50Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 I, 3 II UWG i.V.m. UWG-Anhang Nr. 7.
51Gem. § 3 III UWG sind die geschäftlichen Handlungen, welche im UWG-Anhang genannt sind, gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.
52§ 3 III Nr. 7 UWG setzt als Fall der Irreführung voraus, der Verbraucher durch Täuschung über die nur begrenzte Verfügbarkeit verleitet wird, sofort eine Kaufentscheidung zu treffen.
53Jedenfalls für eine Absicht, den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen, finden sich bei einer Verlängerung des Angebotszeitraums keine Anhaltspunkte (Vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm Anh. zu § 3 Nr.7 Rn.7.4 a.E.). Vielmehr verlängert sie den Entscheidungszeitraum der Verbraucher und verringert dadurch den Entscheidungsdruck.
54Zudem dürfte es an einem "nur begrenzten Zeitraum" im Sinne von Nr.7 fehlen, da die zeit von bis 14 Tagen für einen Jubiläumsverkauf im Möbelhandel durchaus üblich erscheint. In den angegebenen Zeiträumen kann sich der Verbraucher über die Lage auf dem Markt hinsichtlich von Angeboten der Konkurrenz etc. informieren und eine mündige Entscheidung treffen.
55Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung gem. §§ 8 I, 3 I, 4 Nr. 4 UWG.
56Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG findet Anwendung auf "Jubiläumsverkäufe" als Verkaufsförderungsmaßnahmen. Es gibt weder aus § 4 Nr. 4 UWG noch den §§ 5, 5a UWG die Verpflichtung, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu befristen (Hefermehl, Köhler, Bornkamm / Köhler, Bornkamp § 4 Rn. 4.11, BGH WRP 2008 1508). Der Werbende muss jedoch, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, Beginn und Ende der Maßnahme angeben. Der Zeitraum muss daher für den Verbraucher wenigstens nach dem Kalender bestimmbar sein.
57Die Klägerin gab in ihrer Werbung das Ende der Jubiläumsaktion per Datumsangabe an. Für den Verbraucher war erkennbar, dass das Angebot "ab sofort" gelten sollte. Auch bei den Verlängerungen gab sie das Enddatum ausdrücklich an.
58Die Bedingungen der Inanspruchnahme beschränkten sich hier auf die zeitliche Beschränkung. Die entsprechenden Angaben waren nach Form und Inhalt für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher sowohl nach dem Layout als auch dem Inhalt nach verständlich.
59Der Gesetzeswortlaut enthält keine Vorgaben zu dem Zeitpunkt, an dem die Informationen erteilt sein müssen. Die Vorschrift soll aber gerade eine überlegte, "informierte" Entscheidung des Verbrauchers ermöglichen. Folglich müssen die Informationen, auch hinsichtlich zeitlicher Beschränkungen, so rechtzeitig erfolgen, dass der Verbraucher bei seiner Entscheidung die Verkaufsförderungsmaßnahme berücksichtigen kann. Der Zeitraum der Verkaufsförderungsmaßnahme war hier jeweils angemessen lang bemessen. Auch die Verlängerungen jeweils zwei Tage vor Ablauf der Befristung ließen dem Verbraucher genügend Zeit.
60Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 I, 3 I, 5 I 2 Nr. 2 UWG.
61Im Rahmen des § 5 I 2 Nr. 2 UWG reichen täuschende Angaben über den Anlass des Verkaufs. Der Kaufmann ist insoweit aber nicht verpflichtet, seine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu befristen (BGH WRP 2008,1508).
62Der Verkehr wird allerdings irregeführt, wenn nach Ablauf einer bestehenden Befristung weiter die reduzierten Preise verlangt werden. Werden feste zeitliche Grenzen angekündigt, so muss sich der Kaufmann an ihnen grundsätzlich festhalten lassen (Hefermehl, Köhler, Bornkamm / Bornkamp § 5 Rn. 6.6a und 6.6c). Wird ein besonderer Verkaufsanlass bei der Werbung herausgestellt, entnimmt der Verkehr dem nämlich erfahrungsgemäß einen deshalb bestehenden besonderen Preisvorteil. Wird dann aber nach Ablauf der angekündigten zeitlichen Grenze derselbe Preis weiterhin verlangt, liegt die Täuschung darin, dass es sich doch nicht um einen Sonderpreis gehandelt hat, der nur aus dem besonderen Anlass gewährt wurde.
63Hier hat die Klägerin aber die reduzierten Preise nicht einfach weiter verlangt, sondern sie verlängerte die Aktion noch vor Ablauf der zunächst angekündigten Befristung durch die Anzeigen in verschiedenen Zeitungen, am 02.10.2008 bis zum 11.10.2008 und am 08.10.2008 bis zum 18.10.2008. Die angesprochenen Verbraucher wurden damit nicht über besondere preise aus einem bestimmten Anlass irregeführt, sondern hatten jeweils einen angemessenen Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Die Verlängerungen erfolgten gerade nicht nach Ablauf der Befristung, sondern jeweils während diese noch lief. Die Klägerin handelte nicht gegen ihre Ankündigung, sondern modifizierte diese in einer für den Verbraucher überblickbaren Art und Weise.
64Diese unternehmerische Entscheidung der Klägerin ist insoweit nicht zu beanstanden. Da die Regelungen zu Sonderverkäufen abgeschafft wurden, hätte sie auch entscheiden können, direkt nach Ablauf der letzten Jubiläumsaktion mit einer neuen, vergleichbaren Verkaufsförderungsmaßnahme mit entsprechenden Sonderpreisen zu beginnen.
65Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
66Bezüglich des Antrags unter Ziffer 4) der Widerklage besteht das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
67Eine Leistungsklage ist grundsätzlich vorrangig. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Grundsatz ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i. S. des § 254 ZPO zu erheben. Im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes ist aber die Schadensberechnung und die Begründung des Schadensersatzanspruchs oft auch nach Auskunftserteilung noch schwierig. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten in dieser Zeit vor einer Verjährung des gesamten Schadens. Dies ist insbesondere hinsichtlich der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG erforderlich (BGH WRP 2003,1238).
68Die Widerklage ist aber unbegründet.
69Die in Ziffer 1), 3), und 4) der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Beklagten bestehen aus den oben dargestellten Gründen nicht.
70Der in Ziffer 2) der Widerklage geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch stützt sich auf zwei Forderungen, die Kosten der Abmahnung und die des Abschlussschreibens. Der Beklagten steht aber keine der Forderungen gegen die Klägerin zu.
71Die Kosten einer Abmahnung sind nach § 12 I 2 UWG ersatzfähig, soweit die Abmahnung berechtigt war.
72Der später in der Widerklage zu Ziffer 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Damit entfällt ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Abmahnkosten.
73Bezogen auf den zweiten in der Abmahnung seinerzeit noch bemängelten Verstoß, die weitere Werbeaussage der Klägerin betreffend, in ihren Dauertiefpreisen seien Nachlässe von vorhandenen Herstellerpreislisten in Höhe von 30% normal und ohnehin berücksichtigt, bleibt der Vortrag der Beklagten zu unsubstantiiert. Es fehlt bezogen auf diesen Teil der Abmahnung am Vortrag überhaupt. Zumindest hätte im Einzelnen dazu vorgetragen werden müssen, welcher Wert diesem abgemahnten Anspruch zukam und welche Kostenrechnung hierfür der Partei erstellt und von dieser bezahlt wurde.
74Die Kosten des Abschlussschreibens sind§ 12 I 2 UWG analog oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren. Nicht erforderlich ist die Aufforderung, wenn sie dem Gegner keine angemessene Überlegungsfrist zur freiwilligen Abgabe der Abschlusserklärung einräumt. In der Regel ist eine Frist von 1 Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung angemessen ( vgl. Hefermehl/Köhler § 12 Rn. 3.73). Erst danach darf es die Gegenpartei für erforderlich halten, das Schreiben selber zu fertigen. Dabei sind allerdings die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten, die kürzere oder längere Fristen als erforderlich erscheinen lassen können ( vgl. 3 Wochen BGH WRP 2008,805).Hier steht einer Verkürzung der Regelfrist aber schon entgegen, dass die Klägerin mit der vorliegenden beschränkten negativen Feststellungsklage zu dem weiteren Verstoß in der Klageschrift erklärt hatte, dieser Punkt habe für keine besondere Bedeutung. Danach lag für die Beklagte nahe, dass die Klägerin von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben werde. Die Klageschrift war der Beklagten auch bereits vor Fertigung des Abschlussschreibens zugestellt worden.
75Über die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin gegen Ziffer 3) der Widerklage bezüglich der Kosten des Abschlussschreibens musste, da die Hauptforderung schon nicht besteht, nicht mehr entschieden werden.
76Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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