Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Münster - 024 O 128/08

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte, Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) oder Zubehör für Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben, wenn dies geschieht wie auf den nachfolgenden Abbildungen:

(siehe *(1))

2.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3.     

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 891,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Beklagte gem. Ziffer 1. verurteilt ist, Zubehör für Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben, wenn dies geschieht wie auf oben dargestellten Abbildungen.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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