Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Münster - 024 O 128/08
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte, Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) oder Zubehör für Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben, wenn dies geschieht wie auf den nachfolgenden Abbildungen:
(siehe *(1))
2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 891,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Beklagte gem. Ziffer 1. verurteilt ist, Zubehör für Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben, wenn dies geschieht wie auf oben dargestellten Abbildungen.
Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
(Bild aus Tenor)
2* (1)
34Tatbestand:
5Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch.
6Beide Parteien betreiben in S. Fachgeschäfte für Hörgeräte-Akustik. Die Klägerin war früher Mitarbeiterin der Beklagten. Seit dem 01.08.2007 führt sie selbstständig ein Einzelunternehmen. In diesem Betrieb ist auch ihr Ehemann tätig, der früher Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten war.
7In ihrem Schaufenster hat die Beklagte die ausgestellten Gegenstände bisher nicht mit Preisauszeichnungen versehen.
8Die Klägerin meint, damit verhalte sich die Beklagte wettbewerbswidrig, da sie nach der Preisangabeverordnung verpflichtet sei, die Preise der angebotenen Waren anzugeben.
9Zur Begründung verweist sie unter anderem auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes Brillenpreise I (AZ: I ZR 218/86) und Brillenpreise II (AZ: I ZR 197/94).
10In der Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben.
11Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, sie stelle im Schaufenster keine Hörgeräte aus, sondern lediglich so genannte Dummys, nämlich Attrappen.
12Die Klägerin hat daraufhin ihren Klageantrag neu gefasst und erweitert, wobei sie mit dem Klageantrag zu 3) den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend macht.
13Sie stellt nunmehr folgende Anträge:
14161.
15Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte, Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) oder Zubehör für Hörgeräte auszustellen, ohne hierfür Endpreise anzugeben, wenn dies geschieht wie auf den aus dem Tenor ersichtlichen Abbildungen:
2.
1720Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
183.
19Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 891,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen, soweit Unterlassungsansprüche betreffend die Ausstellung von Hörgeräten und Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) im Schaufenster ohne Preisangaben geltend gemacht werden.
22Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat sie unter Protest gegen die Kostenlast den Klageantrag anerkannt, sofern Unterlassungsansprüche betreffend die Ausstellung von Zubehör von Hörgeräten im Schaufenster ohne Preisangaben geltend gemacht wird.
23Die Klägerin beantragt, den Erlass eines Anerkenntnisurteils, soweit die Klageforderung anerkannt wurde.
24Die Beklagte meint, soweit es um die Preisauszeichnung von Zubehör gehe, seien aufgrund ihres sofortigen Anerkenntnisses die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.
25Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, nicht zur Preisauszeichnung verpflichtet zu sein.
26Hörgeräte biete sie im Schaufenster schon deshalb nicht an, weil dort ausschließlich Attrappen ausgestellt würden.
27Im Übrigen handele es sich nicht um Waren im Sinne der Preisangabeverordnung, da in der Tätigkeit des Hörgeräteakustikers die Dienstleistungen im Vordergrund stünden.
28Ein „Angebot“ im Sinne der Preisangabeverordnung sei jedenfalls nicht anzunehmen, da Hörgeräte typischerweise nicht aus dem Schaufenster heraus gekauft würden.
29Bei dem Kauf eines Hörgerätes handele es sich um einen komplexen Vorgang, der in vielfältiger Hinsicht vorhergehende Beratungen erforderlich mache. Die Ausstellung der Gegenstände im Schaufenster lasse aus der Sicht eines Kunden nicht ohne weiteres den Abschluss eines Geschäftes zu. Anders bei als gängiger Konsumware müsse der Kaufwunsch nämlich zunächst weiter konkretisiert werden.
30In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte unter anderem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen I ZR 109/81 im Hinblick auf Angebote von Kraftfahrzeugen.
31Die Beklagte stellt im Einzelnen dar, für den Verkauf eines Hörgerätes seien neben einer umfangreichen Beratung auch weitere Tätigkeiten des Akustikers wie die Auswahl der Stützlamelle, Anpassung des Hörgerätes mit der Ventilette und Anfertigung der individuellen Othoplastik erforderlich.
32Außerdem verweist die Beklagte darauf, wegen unterschiedlicher Tarife der Krankenversicherungen sei eine einheitliche Preisauszeichnung nicht möglich.
33Sie beruft sich desweiteren auf Verjährung und darauf, dass im Bereich der Hörgeräteakustik eine Preisauszeichnung insgesamt unüblich sei.
34Die Klägerin, so meint die Beklagte, handele zudem rechtsmissbräuchlich, insbesondere deshalb, weil sie in all den Jahren ihrer Tätigkeit für sie, die Beklagte, die Ausstellungen im Schaufenster ohne Preisauszeichnungen vorgenommen habe.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage ist begründet.
38Der Klägerin steht gem. § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabeverordnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
39Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist die Beklagte auch zur Erstattung der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Kosten der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verpflichtet.
40Die Bestimmungen in § 1 Preisangabeverordnung stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nummer 11 UWG dar mit der Folge, dass ein Verstoß gegen Preisauszeichnungsverpflichtungen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. BGH GRUR 2004, 435 f-Frühlings-geFlüge).
41Verstöße gegen die Preisangabeverordnung stellen sich im Allgemeinen auch als nicht unerhebliche unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 3 UWG dar, weil dadurch zu Lasten des Verbrauchers die Möglichkeit eines Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH GRUR 2001, 1166, 1169-Fernflugpreise-).
42Gem. § 1 Preisangabeverordnung hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
43Die seitens der Beklagten zum Kauf angebotenen Hörgeräte sind – ebenso wie Zubehör dazu – Waren im Sinne dieser Vorschrift, nämlich Gegenstände, die gegen Entgelt abgegeben werden. Dahingestellt bleiben kann dabei, inwieweit die Beklagte daneben auch Dienstleistungen im Sinne von § 5 Preisangabeverordnung erbringt.
44Die entscheidende Frage ist, ob die Beklagte mit der Ausstellung im Schaufenster Waren bereits „anbietet“.
45Diese Frage ist zu bejahen.
46Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist dabei zunächst nicht dahingehend zu differenzieren, ob im Schaufenster Hörgeräte oder nur Attrappen von Hörgeräten (sog. Dummys) ausgestellt werden.
47Abgesehen davon, dass für den Betrachter kaum erkennbar ist, ob sich Hörgeräte oder Attrappen im Schaufenster befinden, geht es für die Verbraucher ausschließlich um den Verkauf von Hörgeräten und nicht um die Möglichkeit, Attrappen zu erwerben. Hinsichtlich der Art des Verkaufsgutes ist deshalb eine Differenzierung bei der rechtlichen Beurteilung nicht geboten.
48Eine Unterscheidung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil es hinsichtlich. der Wiederholungsgefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens einen Unterschied machen könnte, ob Originale oder Attrappen ausgestellt sind. Selbst wenn die Beklaget in der Vergangenheit in ihrem Schaufenster ausschließlich Attrappen verwendet hat, könnte sie diese künftig leicht gegen Originale tauschen. Da sie in dem vorliegenden Rechtsstreit für sich in Anspruch nimmt, Originale wie auch Attrappen ohne Preisauszeichnung ausstellen zu dürfen, besteht für den Fall, dass sich der Tenor eines Unterlassungsausspruchs lediglich auf die Verwendung von Attrappen beschränkte, im Sinne einer Erstbegehensgefahr die Besorgnis, dass künftig Originalhörgeräte zur Verwendung kämen. Um dem vorzubeugen hat die Klägerin zu Recht ihr Unterlassungsbegehren auf die Ausstellung sowohl von Hörgeräten als auch von Attrappen bezogen.
49Zur Beurteilung der Frage, ob bereits ein „Anbieten“ im Sinne der Preisangabeverordnung vorliegt, ist dieser Begriff zu demjenigen der „Werbung“ abzugrenzen. Dabei wird allgemein der Begriff des Anbietens weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne von § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im geschäftlichen Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf die Abgabe einer bestimmten Ware gegen Entgelt gerichtet ist. Allerdings darf nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmer zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet, als Anbieten verstanden werden. Es kommt darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (vgl. hierzu insgesamt Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 1 Preisangabeverordnung Randnummer 8 mit weiteren Nachweisen). In Schaufensterauslagen wird dabei im Allgemeinen ein Angebot gesehen. (Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. Randnummer 9).
50Davon ausgehend handelt es sich bei dem Ausstellen von Hörgeräten oder entsprechenden Attrappen im Schaufenster eines Akustikers nicht mehr nur um Werbung, sondern bereits um das Anbieten der Geräte. Wenngleich – wie auch bei gänzlich anderen Produkten üblich – vor dem Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages zusätzliche Beratungen, auch hinsichtlich ergänzenden Zubehörs, erfolgen, ist das Hörgerät als solches mit der Ausstellung im Schaufenster schon derart individualisiert, dass nach der Verkehrsauffassung bei einem Kaufwunsch eines Kunden der Abschluss des Geschäftes ohne Weiteres möglich erscheint.
51Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen (Angebot von Kraftfahrzeugen), welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen I ZR 109/81 oder der Entscheidung des OLG Stuttgart zu dem Aktenzeichen 2 U 269/86 zum Angebot von Kraftfahrzeugen ohne verkehrswesentliche Detailangaben zugrunde lagen.
52Die Ausstellung von Hörgeräten ist vielmehr vergleichbar mit der Ausstellung von Brillen, also mit den Sachverhalten, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Aktenzeichen I ZR 218/86 – Brillenpreise I – und zu dem Aktenzeichen I ZR 197/94 – Brillenpreise II – waren.
53In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit der Preisangabeverordnung bejaht.
54Während sich die Entscheidung Brillenpreise I ausschließlich auf Brillenfassungen bezog, hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil Brillenpreise II ausdrücklich auch für Brillengläser die Voraussetzungen der Preisauszeichnungspflicht bejaht. Dabei hat der Bundesgerichtshof betont, Zweck der Preisangabeverordnung sei es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck hat der Bundesgerichtshof auch bei der individuellen Anfertigung einer Brille die Verpflichtung zur Angabe des sogenannten Selbstzahlerpreises angenommen. Klargestellt worden ist dabei, dass es für diese Beurteilung unerheblich ist, ob unterschiedliche Versicherungsträger voneinander abweichende Tarifleistungen erbringen.
55Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
56Die Rechtsprechung ist auf die entgeltliche Abgabe von Hörgeräten übertragbar.
57Die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Abgabe von Brillengläsern erfordert in ähnlicher Weise vor dem eigentlichen Verkaufsschluss individuelle Beratungen wie die Abgabe eines Hörgerätes. Auch bei dem Verkauf von Brillen sind nicht nur unterschiedliche Materialien sondern auch verschiedene Ausgestaltungen, z. B. in der Kombination von Nah- und Fernsichtbereichen, zu bedenken.
58Im Hinblick auf einen weiteren Beratungsbedarf kann deshalb hinsichtlich der Hörgeräte ein „Anbieten“ durch das Ausstellen im Schaufenster ebenso wenig verneint werden wie bzgl. der Brillenfassungen und Brillengläser.
59Die Verpflichtung zur Preisauszeichnung kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, entsprechendes sei gänzlich unüblich.
60Eine gesetzeswidrige Branchenübung stellt keine Rechtfertigung dar, die Vorgaben des Gesetzgebers oder Verordnungsgebers zu unterlaufen (vgl. auch die seitens der Klägerin benannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2007, AZ: 4 U 102/07).
61Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich und verstoße mit ihrem Begehren gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
62Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG können nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin bei der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs in erster Linie von sachfremden Erwägungen, insbesondere einem Kosteninteresse, leiten ließe.
63Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin in der Vergangenheit als Mitarbeiterin der Beklagten ebenfalls keine Preisauszeichnungen vornahm. Die Preisangabeverordnung dient nicht nur dem Schutz des Wettbewerbers, sondern insbesondere dem Schutz des Verbrauchers (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Vorbemerkungen zur Preisangabeverordnung, Randnummer 2). Unter Berücksichtigung dieser Schutzrichtung führt im Interesse der Verbraucher eine Gesamtabwägung im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu der Wertung, dass ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung hier auch künftig hinzunehmen wäre.
64Die Einrede der Verjährung greift ebenfalls nicht durch.
65Die 6-monatige-Verjährungsfrist gem. § 11 UWG ist schon deshalb nicht verstrichen, weil hier von einer andauernden Verletzungshandlung auszugehen ist. Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen dieser Dauerhandlung kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortdauert (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 11 UWG Randnummer 1.21).
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
67Unabhängig davon, ob die Beklagte auch bzgl. des von dem Teilanerkenntnis erfassten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich des Zubehörs Veranlassung zur Klage gegeben hat, sind ihr insgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ausgehend von Wert und Verkaufspreis der angebotenen Gegenstände liegt nämlich das ganz überwiegende Schwergewicht des Streitgegenstandes bei dem Angebot der Hörgeräte und nicht des Zubehörs.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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