Urteil vom Landgericht Münster - 08 O 7/09

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2009 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von dem Verfügungskläger kann aber die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, falls der Verfügungsbeklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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