Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 164/08
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.420,00 Euro (zweitausendvierhundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2009 zu zahlen und den Kläger von dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Anwaltssozietät S aus deren Kostenrechnung vom 08.04.2008 in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von dem beklagten Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen das beklagte Land zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der in der vor dem 01.01.1977 errichteten JVA N eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, begehrt mit seiner Klage vom Land O Zuerkennung einer Entschädigung wegen der Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum für die Zeit vom 03.03.2007 bis zum 01.07.2007.
3Der Kläger befand sich an diesen 121 Tagen in dem Haftraum 562. Er war dort mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Der Haftraum hat eine Bodenfläche von 8,4 m². Die im Raum vorhandene Toilette war nur durch eine Schamwand abgetrennt und verfügte über keine gesonderte Entlüftung. Während der Unterbringung in dem vorgenannten Haftraum wechselten des Öfteren die Mitgefangenen des Klägers. Insgesamt waren nacheinander 6 verschiedene Mitgefangene gemeinsam mit dem Kläger untergebracht.
4Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Raucher. Er hatte während dieses Zeitraumes ca. über 2,5 Monate Arbeit. In dieser Zeit konnte er den Haftraum täglich 8 Stunden verlassen und täglich duschen. In der übrigen Zeit befand sich der Kläger 23 Stunden in der vorgenannten Zelle und konnte nur zweimal pro Woche duschen.
5Seit der Entlassung aus der JVA hat der Kläger dem Gericht keine neue Anschrift mitgeteilt.
6Der Kläger behauptet, er habe sich unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum 562 an den Zeugen K (Abteilungsbeamter) gewandt und um kurzfristige Verlegung in einen Einzelhaftraum gebeten. Ihm sei darauf mitgeteilt worden, dass er auf eine Warteliste gesetzt worden sei. Es sei der JVA nicht möglich, ihn sofort in einen Einzelhaftraum zu verlegen. Auch anderen Gefangenen sei gesagt worden, dass es Wartelisten gebe.
7Der Kläger macht eine Entschädigung von 20,00 Euro pro Kalendertag geltend. Er ist der Ansicht, dass die Unterbringung menschenunwürdig gewesen sei. Die Luft in der Zelle sei ständig rauchgeschwängert gewesen.
8Der Kläger beantragt,
9wie erkannt.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das beklagte Land behauptet unter Bezugnahme auf die näher dargelegte Belegung, es seien über den streitgegenständlichen Zeitraum hinweg ausreichend Einzelhafträume frei gewesen. Bereits auf einen bloßen Antrag auf Verlegung hin wäre der Kläger einzeln untergebracht worden. Dies gelte erst recht, wenn eine Anordnung der Strafvollstreckungskammer vorgelegen hätte.
13Das Land meint, jedenfalls liege kein Organisationsverschulden vor. Das Land habe ausreichende Bestrebungen unternommen, um neue Haftplätze zu schaffen. Außerdem seien Sanitärkabinen eingebaut worden.
14Das Land hat hilfsweise mit einer Forderung in Höhe von 770,30 Euro aus Gerichtskosten aufgerechnet, außerdem mit einer weiteren Forderung über Justizkosten in Höhe von 3.292,76 Euro.
15Das Land meint, hinsichtlich der Aufrechnung dürfe sich der Kläger wegen § 242 BGB nicht auf § 339 BGB berufen.
16Auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze, den Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2008 und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2009 wird Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das beklagte Land war antragsgemäß zu verurteilen, da die Klage sowohl zulässig als auch begründet ist.
19Insbesondere ist die Klage nicht dadurch unzulässig geworden, dass derzeit keine ladungsfähige Anschrift des Klägers vorliegt (BGH, NJW-RR 2004, 1503).
20Die Klage ist auch begründet, weil das beklagte Land durch die Unterbringung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen hat.
21Zwar war hier wegen § 201 Nr. 3 StVollzG eine Gemeinschaftsunterbringung des Klägers grundsätzlich möglich. Allerdings gilt dies nur dann, wenn eine Gemeinschaftsunterbringung nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen erfolgt. Eine solche verstößt gegen Artikel 1 GG sowie gegen Artikel 3 EMRK.
22Die Unterbringung eines Rauchers gemeinsam mit einem anderen Raucher verstößt zwar nicht gegen die Menschenwürde (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008, 11 W 78/07). Jedoch war die Unterbringung im Hinblick auf die Größe des Haftraumes und die sanitäre Ausstattung nicht menschenwürdig und damit rechtswidrig.
23Unstreitig betrug die Bodenfläche trotz der Gemeinschaftsunterbringung nur 8,4 m². Es ist in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt, dass jedenfalls dann ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt, wenn auf den einzelnen Gefangenen bezogen rechnerisch weniger als eine Bodenfläche von 5 m² zur Verfügung steht, wie dies hier der Fall war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, 11 U 88/08 m.w.N.).
24Unabhängig von der Zellengröße führt die sanitäre Ausstattung schon für sich genommen zur Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung. Die Toilette war räumlich nicht abgetrennt. Die vorhandene Schamwand bot keinen hinreichenden Geräusch- und Geruchsschutz. Dies stellt einen unzulässigen Übergriff in Bezug auf die Intimsphäre eines Gefangenen dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2008, 11 W 90/08).
25Das beklagte Land hat die vorzuwerfende Amtspflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden der vor Ort tätigen Justizbediensteten an. Vielmehr hat das Land es versäumt, rechtzeitig ausreichend Einzelhaftplätze zu schaffen. Insoweit liegt ein Organisationsverschulden vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, a.a.O. m.w.N.).
26Es kommt im Bereich des § 839 Abs. 3 BGB nicht darauf an, ob der Kläger einen Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt hat. Diesbezüglich hat das insoweit darlegungsbelastete Land nämlich nicht vorgetragen, dass der Kläger im Falle eines Antrages bzw. im Falle der Ergreifung von Rechtsmitteln die Fortdauer seiner menschenwürdigen Unterbringung früher hätte beenden können (vgl. zur Darle- gungslast OLG Hamm a.a.O.). Zu dieser Frage musste kein Beweis erhoben werden. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in dem Beschluss vom 01.08.2008 noch ausgeführt, dass insoweit eine Klärung im Hauptsacheverfahren erfolgen müsse. Nach den Ausführungen im Urteil vom 18.03.2009 (s.o.), welchen das Gericht folgt, ist nicht von einer Einzelbetrachtung auszugehen. Vielmehr ist danach eine etwaige Versäumung von Anträgen oder Rechtsmittel des Klägers dann nicht als kausal für die Fortdauer der menschenunwürdigen Haftbedingungen anzusehen, wenn auch nur bei einem Insassen in der JVA N zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mangels ausreichender Kapazität eine menschenwürdige Unterbringung nicht möglich war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, a.a.O.). Genau dies hat das beklagte Land nicht dargelegt. Auf Nachfrage des Gerichtes hat der Beklagtenvertreter ehrlich eingeräumt, dass bei Auflösung aller Notgemeinschaften keine ausreichende Anzahl von Einzelhafträumen im streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätte. Ebenfalls hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass eine ausreichende Zahl von Gemeinschaftszellen zur Verfügung gestanden hätte, die von der baulichen Ausgestaltung her eine menschenwürdige Unterbringung ermöglicht hätten.
27Die ausgeurteilte Geldentschädigung resultiert aus der Dauer von 121 Tagen, bei denen das Gericht pro Tag eine Entschädigung von 20,00 Euro angesetzt hat.
28Das Oberlandesgericht hat je nach Einzelfall eine Entschädigungshöhe von 10,00 Euro bis zu 30,00 Euro je Tag für angemessen gehalten (vgl. Urteil vom 18.03.2009, a.a.O.). Diesen Maßstab legt das Gericht auch hier zugrunde. Bei einer wie vorliegend gemeinschaftlichen Unterbringung in Überbelegung ohne hinreichend abgetrennten und gesondert entlüfteten Sanitärbereich ist danach ein Mittelwert von 20,00 Euro pro Tag anzusetzen. Besondere Umstände, nach denen von diesem Wert abzuweichen wäre, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigen die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände (Passivrauchen, häufiger Mitgefangenenwechsel) keine Erhöhung (vgl. Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.11.2008).
29Der Betrag ist auch nicht deshalb herabzusetzen, weil der Kläger ca. über die Hälfte des streitgegenständlichen Zeitraumes gearbeitet hat und deshalb für 8 Stunden nicht im Haftraum war. Bezüglich der sanitären Ausstattung kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, er habe Toiletten in seinem Arbeitsbereich statt im Haftraum benutzen müssen, um seine Intimsphäre zu wahren. Bei sanitären Einrichtungen, die von zahlreichen verschiedenen Personen benutzt werden, ist nicht von einem persönlichen Rückzugsraum auszugehen. Auch in Bezug auf die beanstandete Grundfläche der Zelle bieten stundenweise Arbeitstätigkeiten keine spürbare Erleichterung. Eine ausreichende Grundfläche soll nämlich die Fortbewegungsmöglichkeiten und die Freizeitbeschäftigung eines Gefangenen sicherstellen. Diesbezüglich kann eine Arbeitstätigkeit keinen Ausgleich für massiv beschränkte Fortbewegungsmöglichkeiten und Freizeitbeschäftigungen darstellen.
30In der ausgeurteilten Höhe besteht auch ein Freistellungsanspruch des Klägers. Das Gericht hat dabei nach einem Gegenstandswert von 2.420,00 Euro eine nach VV RVG Nr. 2300 entstandene 1,3-Geschäftsgebühr sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro und entsprechende Mehrwertsteuer angesetzt. Die Hilfsaufrechnung des beklagten Landes gehen wegen § 393 BGB und § 242 BGB ins Leere. Das Land hat zumindest hinsichtlich der sanitären Anlagen in Kenntnis des Beschlusses vom 20.01.2005 des OLG Hamm (StV 2006, 706 ff) gehandelt. Dem Land war somit bei der Unterbringung des Klägers bekannt, dass die wegen der fehlenden räumlichen Abtrennung der Toilette keine menschenwürdige Gemeinschaftsunterbringung in der Zelle 562 möglich war.
31Im Übrigen steht jedenfalls § 242 BGB der Aufrechnung entgegen. Die begehrte Geldentschädigung hat auch Genugtuungsfunktion. Eine solche würde entfallen, wenn man die Aufrechnung mit einem bestehenden Anspruch auf Erstattung angefallener Strafverfahrenskosten zulassen würde (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Vers.R 2009, 360).
32Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
33Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Referenzen
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