Urteil vom Landgericht Münster - 021 O 221/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch.
2Die Klägerin als gesetzliche Berufs- und Interessenvertretung der im Bereich der Oberfinanzdirektion bestellten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie der in diesem Bereich anerkannten Steuerberatungsgesellschaften verfolgt von der ihr u. a. zukommenden Aufgabenstellung her Wettbewerbsverstöße. Die Beklagte betreibt ein Gewerbe, das im Geschäftsverkehr als „Buchhaltung und Büroservice“ auftritt.
3Auf ihren Internetseiten wies sie unter der Domain www.XXX.de unter dem Menü „Home“ auf das komplette Angebot in den Bereichen der Lohn- und Finanzbuchhaltung hin. Die Menüpunkte auf der linken Seite der Internetseite enthalten u. a. einmal den Hinweis auf „Alles Rund um die Finanzbuchhaltung" und zum Anderen „Alles Rund um die Lohnbuchhaltung“. Unter dem Link „Alles Rund um die Finanzbuchhaltung“ erscheint ein mit „Buchhaltung & Büroservice (Buchen lfd. Geschäftsvorfälle nach § 6 Nr. 4 StBerG)“ übertiteltes Baumorganigramm, in dem in einzelnen Kästchen die Tätigkeitsbereiche der Beklagten aufgelistet sind, u. a. ein Kästchen, in dem es heißt: „Datenübermittlung an Finanzbehörden und Steuerberater“. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf das zur Gerichtsakte eingereichte Internetangebot der Beklagten (Blatt 7 bis 13, 60 d. A.) Bezug genommen.
4Die Klägerin ist der Auffassung: sie sei zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße auch gegenüber der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt. Die Beklagte handele mit ihrem Auftritt im Internet wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 3 UWG. Das Online-Angebot der Beklagten könne aus verständiger Sicht der betroffenen Empfänger nur dahin verstanden werden, dass auch die Einstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen von der Beklagten erbracht werde. Die Online-Präsentation erwecke unzweifelhaft den Eindruck einer steuerrechtlichen Komplettlösung. Das Angebotsschreiben der Beklagten richte sich ausweislich des Menüpunktes „unsere Kompetenz“ an Freiberufler sowie kleine und mittelständische Unternehmen. Dieser Adressatenkreis sei regelmäßig an einer Komplettlösung interessiert, benötige also genau Aussagen darüber, ob eine Buchhaltung zu Zwecken der Umsatzsteuervorauszahlung nochmals mit einem Steuerberater abgesprochen werden müsse. Bei diesen Adressaten könne zudem nicht vorausgesetzt werden, dass sie näher darüber informiert seien, welche gestaltenden Entscheidungen bereits bei der Umsatzsteuervoranmeldung getroffen werden könnten. Danach müsse damit gerechnet werden, dass der angesprochene Verkehr das inhaltlich nicht beschränkte Angebot nicht nur dahingehend verstehe, dass lediglich die technische Datenübermittlung nach Vorgaben des Adressaten angeboten werde. Verstanden werde das Angebot nach der Lebenserfahrung vielmehr als weitergehende Tätigkeit, die auch gestaltende Aspekte enthalte. Mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Fehlen gestaltender Aspekte werde gegenüber dem angesprochenen Verkehr der Eindruck erweckt, dass die Beklagte ihren Kunden ein möglichst umfassendes Leistungspaket zur Verfügung stellen könne. Im Hauptmenü befände sich unter den jeweiligen Angeboten wie „Alles Rund um die Finanzbuchhaltung“ sowie „Alles Rund um die Lohnbuchhaltung“ am Ende jeweils der Hinweis: „Auch wenn die von Ihnen gewünschte Leistung in dieser kurzen Übersicht nicht enthalten sein sollte, so zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Mehr kaufmännische Dienstleistungen bieten wir Ihnen natürlich auf Anfrage an.“
5Nach § 5 StBerG dürften andere als die in den §§ 3 u. 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Dies Verbot gelte zwar gemäß § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge, bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und, soweit die qualifizierten Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfüllt seien, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen. Die Beklagte gehöre – wie unstreitig ist – nicht zum Kreis der nach den §§ 3 u. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugten Personen. Dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfülle, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn sie die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfülle, handele sie mit ihrem Angebot irreführend.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zum 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe anzubieten durch Datenübermittlung an Finanzbehörden und Steuerberatern, ohne im gleichen Zusammenhang anzugeben, dass die Umsatzsteuererklärung oder die Umsatzsteuervoranmeldung von der Beklagten nicht angeboten werden kann.
8Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8 Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziff. 3 StBerG („die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § & Ziff. 4 StBerG („das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesend in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Da sie – die Beklagte – mit dem gerügten Begriff „Datenübermittlung“ keine Leistung aus dem Bereich der Steuerrechtshilfe oder Buchhaltung angeboten habe, können die Interessen der Mitglieder der Klägerin in keiner Weise betroffen sein. Als Buchhalterin nach § 6 Nr. 4 StBerG sei sie keine Kammerangehörige der Klägerin. Die Berufskammern könnten gegen behauptete Wettbewerbsverstöße von Außenstehenden nur dann vorgehen, soweit dadurch der Dienstleistungswettbewerb ihrer Mitglieder berührt sei.
12Sie meint, mit ihrem Internetauftritt handele sie nicht unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG und behauptet unter Vorlage entsprechender Nachweise und Bescheinigungen dazu: sie sei nach Bestehen einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf mehr als drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen. Steuerrechtshilfe habe sie zu keinem Zeitpunkt angeboten. In ihrem Internetauftritt habe sie ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Tätigkeit aus dem Bereich der Buchhaltung auf das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen beschränke. Insbesondere sei aus dem von der Klägerin gerügten Begriff „Datenübermittlung an Finanzbehörden und Steuerberater“ in dem Baumorganigramm in keiner Weise ein Hinweis auf die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben. Im Übrigen sei aufgrund ihres Angebotes auf Datenübermittlung die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift sei es gestattet, Dritte mit einer elektronischen Übermittlung zu beauftragen. Genau diese Leistung habe sie mit dem Begriff „Datenübermittlung" angeboten.
13Sie erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Sie behauptet dazu, der angebliche Verstoß sei der Klägerin bereits am 27.05.2008 bekannt geworden. Die Klage indes sei aber erst am 10.12.2008 beim Landgericht eingereicht worden.
14Die Klägerin tritt der erhobenen Einrede der Verjährung entgegen und behauptet: sie habe vom Angebot der Beklagten erst am 09.06.2008 Kenntnis erlangt, nachdem sie an diesem Tage einen entsprechenden Hinweis der Steuerberaterkammer Düsseldorf erhalten habe. Außerdem sei die Klageschrift im vorliegenden Verfahren bereits am 09.12.2008 beim Landgericht Münster durch eine Botin des Büros der prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Wachtmeisterei des Landgerichts Münster abgegeben worden. Zum Beweise dafür bezieht sie sich auf das Zeugnis der J.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
18Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin indes der Verfolgung des von ihr geltend gemachten Anspruchs berechtigt. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die klagende Steuerberaterkammer zu den dort genannten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen gehört. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Beklagten, wonach berufsständische Kammer nur zur Einhaltung von Standesregeln unter ihren Mitgliedern nicht aber zur Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch Außenseiter berufen seien. Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist die Kammer der Ansicht, dass den Steuerberaterkammern auch diese Aufgabe zukommt (vgl. BGH, GRUR 1998, 835, 836; BGH GRUR 2001, 348; BGH GRUR 2002, 77, 78; OLG Hamm DStRE 2006, 1562, 1563). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtssprechung von Verfassungs wegen nicht beanstandet, BVerfGE 111, 366), weil hierdurch die Befugnis zur Überwachung von Berufsausübungsregeln nicht materiell erweitert, sondern lediglich ihre Durchsetzung auf das Instrument der Unterlassungsklage erstreckt werde. Für den Standpunkt der wettbewerbsrechtlichen Judikatur spricht insbesondere, dass die Aufsichtstätigkeit gegenüber nicht berufsständisch Gebundenen versagen würde. Würde man die Klagebefugnis allein auf Konkurrenten beschränken, so würde die Effektivität des Wettbewerbschutzes leiden.
19Der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
20Die Beklagte gehört allerdings zu dem in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis. Sie besitzt zur Überzeugung der Kammer die Qualifikation, die sie dazu berechtigt, laufende Geschäftsvorfälle zu buchen sowie die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen vorzunehmen. So hat die Beklagte durch die Vorlage ihres Prüfungszeugnisses der IHK Münster vom 27.06.1991 nachgewiesen, dass sie die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat. Zudem hat sie durch die Vorlage der Bescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 05.01.2009 belegt, dass sie im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 26.01.2000 als Vollzeitkraft im Bereich der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung beschäftigt war, wobei sie während des gesamten Zeitraums jeweils mehr als 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens praktisch tätig gewesen ist.
21Der Umstand, dass die Beklagte die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, führt dazu, dass sie nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG unterliegt, sondern nur hinsichtlich der sogenannten Überschusswerbung, d. h. insoweit, als sie für Tätigkeiten wirbt, zu denen ein Buchhalter nicht befugt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 815; OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 167; OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 152; OLG Brandenburg OLG-NL 2004, 185). Die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten stellt sich insoweit nach Auffassung der Kammer nicht als unzulässige Überschusswerbung dar. Die Auffassung der Klägerin, dass mit dem von ihr beanstandeten Internetauftritt die Beklagte nach dem Verständnis des von ihr angesprochenen Verkehrs zugleich auch das Erstellen der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung anbietet, greift nach Ansicht der Kammer nicht durch.
22So ist schon in dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten von dem Erstellen derartiger Erklärungen ausdrücklich nicht die Rede. In dem konkret beanstandeten Kästchen des Baumorganigramms unter dem Link „Buchhaltung & Büroservice“ ist allein und konkret nur die Datenübermittlung an Finanzbehörden und Steuerberater angesprochen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung- StDÜV - können mit der elektronischen Übermittlung von Daten Dritte beauftragt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die bloße Übermittlung von Daten im elektronischen Verfahren eine Tätigkeit darstellt, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten und deshalb der Beklagten verboten ist. Soweit die Klägerin aus diesem Angebot der Beklagten ableitet, die Beklagte biete in Wirklichkeit die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldunen an, ist dies eine schlichte Wertung, die durch die konkrete Werbung der Beklagten nicht unterlegt und auch durch den weiteren Tatsachenvortrag der Klägerin nicht hinreichend konkretisiert und präzisiert wird.
23Soweit die Klägerin aus den Merkmalen des Werbeauftritts der Beklagten im Internet wie „unsere Kompetenz“ und dem damit verbundenen Hinweis auf das Outsourcing der Buchhaltung sowie die Überschrift unter dem konkreten Angebot „Alles Rund um die Finanzbuchhaltung“ und dem darunter aufgeführten Baumorganigramm sowie auch aus dem am Ende der jeweiligen Leistungsbeschreibung enthaltenen Hinweis „auch wenn die von Ihnen gewünschte Leistung in dieser kurzen Übersicht nicht enthalten sein sollte, so zögern Sie nicht uns anzusprechen. Mehr kaufmännische Dienstleistungen bieten wir ihnen natürlich auf Anfrage an“ herleitet, dass damit für den angesprochenen Adressatenkreis wie Freiberufler sowie klein- und mittelständische Unternehmen die in der Regel an einer Komplettlösung interessiert seien, der Eindruck eines Komplettangebotes, hier insbesondere auch hinsichtlich der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen vermittelt werde, greift dies nach Auffassung der Kammer und der in ihr sitzenden Beisitzer als Kaufleute aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Klärung nicht durch. Aus dem gesamten Internetauftritt der Beklagten ergibt sich insoweit kein zwingender und eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Tätigkeiten von der Beklagten mitangeboten werden.
24Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des OLG Hamm DStRE 2006, 1562, in der ein Fall betroffen war, in dem der Beklagte eingeräumt hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nur ausgedruckt und ermittelt werden, sondern der Ausdruck durch vorhergehende Eingaben vorbereitet und damit auch die Voranmeldung von der Beklagten erstellt wird. Sofern nämlich der Beklagte Daten nicht nur übermittelt, sondern sie auch eingibt, nimmt er eine Tätigkeit vor, die nicht nur mechanische Buchung, sondern auch Wertung und Gestaltung ist. Das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung geht insoweit weit über die Ausnahmevorschrift des § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG hinaus. Vorliegend wird indes dies Tätigkeitsfeld der Beklagten im mehrseitigen Internetauftritt konkret und klar umrissen. So gelangt man über das Menü auf der Startseite des Internetauftritts zu weiteren Seiten, auf denen die Leistungen der Beklagten allein in der „Finanzbuchhaltung“ und der „Lohnbuchhaltung“ im Einzelnen genannt werden. Aus der Aufzählung der angebotenen Tätigkeiten ergibt sich der stark eingeschränkte Leistungsumfang des Angebotes der Beklagten. Insbesondere sind keine Hineise darauf enthalten, dass die Beklagte selbst die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung eingibt oder die Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft. Beides sind Tätigkeiten, die als solche nicht gestattet gewesen wären. Da die Beklagte sich jedoch lediglich in ihrem Angebot darauf beschränkt, Daten an Finanzbehörden und Steuerberater zu übermitteln, eine Tätigkeit, die ihr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StDÜV erlaubt ist, vermochte die Kammer eine Wettbewerbswidrigkeit, insbesondere auch eine irreführende Werbung durch den von der Klägerin beanstandeten Werbeauftritt der Beklagten nicht zu erkennen.
25Vor diesem Hintergrund konnte die Frage, ob der Anspruch der Klägerin infolge nicht rechtzeitiger Klageerhebung verjährt ist, dahinstehen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Unterschrift
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