Urteil vom Landgericht Münster - 015 S 37/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts C abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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G r ü n d e :
2Am 08.12.2005 fuhr der Kläger mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des Herrn I mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ### gegen 23:30 Uhr in C auf das vor der Ampelanlage an der Kreuzung B. Straße/P-Straße/M. auf der P-Straße stehende Fahrzeug des Herrn Q auf, das hierbei Totalschaden erlitt. Herr Q nahm in dem Rechtsstreit Landgericht N 10 O ###/## den Kläger als Fahrer, Herrn I als Halter und die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Zahlung von 7.844,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte zu 3) lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, es handele sich um einen gestellten Unfall und trat dem hiesigen Kläger und dem Halter als Nebenintervenientin bei. Der hiesige Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten. Nach einer Beweisaufnahme durch Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens verurteilte das Landgericht N alle drei Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.384,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten und wies im Übrigen die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten zugleich als Streithelferin für den hiesigen Kläger und den Halter wurde das Urteil vom 27.04.2007 teilweise abgeändert. Die Beklagten blieben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.928,82 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Im Übrigen wurden die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3Mit der gegenwärtigen Klage verlangte der Kläger Erstattung von 2176,98 € Rechtsanwaltskosten aus diesem Vorverfahren.
4Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihr Recht zur alleinigen Prozessführung mit der Streitverkündung gegenüber dem Kläger verloren, weil sich mit der von ihr behaupteten Unfallmanipulation eine Interessenkollision im Vorprozess abzeichnete, die aus seiner Sicht darauf hinauslief, einen vermeintlichen Regressanspruch der Beklagten gegen den Kläger vorzubereiten. Daher sei er im Verhältnis zur Beklagten berechtigt gewesen, sich im Vorprozess eigenständig anwaltlich vertreten zu lassen. Nachdem die Beklagte ihren Vorwurf einer Unfallmanipulation nicht habe beweisen können, müsse sie ihm die Kosten der Vertretung im Vorprozess erstatten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe in dem Haftpflichtprozess allenfalls eine formale Interessenidentität bestanden, sodass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, sich durch die Anwälte der Beklagten mitvertreten zu lassen. Damit habe die Beklagte dem Kläger zu Unrecht den vertraglichen Rechtsschutz versagt, zumal sie durch ihr Vorbringen für den Kläger die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung begründet habe.
5Der Kläger hat beantragt,
6- die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 2.176,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- hilfsweise die beklagte Partei zu verurteilen, die klagende Partei gegenüber Herrn Rechtsanwalt L wegen der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 10 O ###/## Landgericht N und 6 U ###/## OLG I3 von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von noch 2.176,98 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8Sie hat behauptet, der Kläger habe allenfalls durch sein eigenes Verhalten den begründeten Verdacht einer Unfallmanipulation hervorgerufen. Die zeitlichen und örtlichen Umstände des Unfallgeschehens ohne neutrale Zeugen und Hinzuziehung der Polizei bei problematischen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und des Halters, einer Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug und die Beteiligung an mehreren ungewöhnlichen Unfällen vor dem in Rede stehenden Schadenfall hätten die Entscheidung der Beklagten, die Zahlung abzulehnen und das Verfahren aufzunehmen, gerechtfertigt. Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch den Kläger sei nicht geboten gewesen, da das Bestreiten, es habe sich nicht um einen abgesprochenen Unfall gehandelt, auch im Rahmen der Parteivernehmung vorgebracht worden sei.
9Das Amtsgericht C hat durch Urteil vom 01.10.2008 der Klage nach dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Vertretung durch einen eigenen Anwalt im Vorprozess sei geboten gewesen; eine Mitvertretung durch die Anwälte der Beklagten sei dem Kläger unzumutbar, da das Ziel einer Klageabweisung im Vorprozess in gravierender Weise zu seinen Lasten gegangen wäre. Neben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung komme prinzipiell auch in Betracht, dass sich der Kläger der Gefahr eines Schadensersatzanspruchs ausgesetzt hätte, der unter Umständen auch die Kosten des Vorprozesses hätte umfassen können.
10Hiergegen richtet sich die durch die Beklagte form- und fristgerecht eingelegte Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, eine Vertretung des Versicherungsnehmers oder des Versicherten habe keinen Einfluss darauf, dass das Zivilgericht bei Behauptung einer Unfallmanipulation regelmäßig durch Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens in die Beweisaufnahme eintreten müsse. Zudem werde regelmäßig selbst bei festgestelltem Versicherungsbetrug die Staatsanwaltschaft nicht bemüht. Der aus dem Verhalten des Klägers erwachsenen Konfliktsituation zwischen den Verpflichtungen aus dem geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag einerseits und aus den begründeten Zweifeln an einem zufälligen, unbeabsichtigten Unfallgeschehen andererseits sei durch den Beitritt als Nebenintervenientin angemessen Rechnung getragen. Solange nicht ins Blaue hinein ein manipulierter Unfall behauptet werde, handele der Versicherer nicht pflichtwidrig, sofern er dafür Sorge trage, dass es nicht zu gegensätzlichen Entscheidungen ihm gegenüber und seinem Versicherungsnehmer gegenüber kommt.
11Die Berufungsklägerin beantragt,
12unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts C vom 01.10.2008 (## C ###/##) die Klage abzuweisen.
13Der Berufungsbeklagte beantragt, nachdem er wegen eines Betrages von 673,55 € die Klage zurückgenommen hat,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, bei einer Bestätigung des Manipulationsvorwurfes bestehe für die Unfallbeteiligten die Gefahr, von der Versicherungsgesellschaft zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden und dabei dann auch für die Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu haften. Dass auch die Beklagte dies beabsichtigt habe, ergibt sich bereits daraus, dass sie dem Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2006 zunächst den Streit verkünden ließ. Der von der Beklagten als Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz umfasse auch die Verpflichtung dem Kläger eine von anwaltlichen Interessenkonflikten befreite Verteidigung zu gewährleisten. Von dieser Verpflichtung sei die Beklagte nur bei nachträglicher Bestätigung des Manipulationsverdachtes befreit. Insoweit sei der vertragliche geschuldete Rechtsschutz weitergehend als die im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu beurteilenden Erfolgsaussichten.
16Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage ist unbegründet.
17Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seines Prozessbevollmächtigten wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit in dem Verfahren Landgericht N ## O ###/## und dem anschließenden Berufungsverfahren OLG I3 # U ###/## zu. Zwar ist der Kläger als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs gem. §§ 10, 3 AKB in den Schutz des zwischen dem Halter und der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung einbezogen. Dieser Schutz umfasst zunächst die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschäftigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Der Kläger ist in dem Ursprungsprozess Landgericht N ## O ###/## durch den Geschädigten Q wegen der Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen worden, der prinzipiell als Versicherungsfall anzusehen war. Die Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe umfänglich bestritten und durch den Beitritt als Nebenintervenientin zugunsten des Halters und des hiesigen Klägers als Fahrer sichergestellt, dass keine Verurteilung aufgrund eines Versäumnisurteils oder sonst als unbestritten angesehener Behauptungen erfolgen konnte. Sie hat so dafür gesorgt, dass insgesamt eine umfassende gerichtliche Feststellung erforderlich wurde. Sie hat damit das ihr mögliche zur Abwehr unbegründeter Ansprüche getan. Dass die Beklagte weitere erforderliche Abwehrmaßnahmen unterlassen hätte, macht auch der Kläger nicht geltend.
18Das Amtsgericht hält ebenso wie der Kläger die von der Beklagten gewählte Rechtsverteidigung für unzumutbar, weil sie den Kläger der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und potenziell weiterer Nachteile aussetze. Die insoweit bestehende Interessenkollision zwischen der Beklagten und dem Kläger ist aber systembedingt und konnte durch die Beauftragung eigener Anwälte durch den Kläger nicht beseitigt werden.
19Die Feststellungen im Haftpflichtprozess haben anerkanntermaßen Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis, sofern eine Voraussetzungsidentität besteht wie sie hier unzweifelhaft vorliegt. Andererseits hatte der Geschädigte in dem Vorprozess die Beklagte aufgrund seines Direktanspruchs ebenfalls unmittelbar in Anspruch genommen. Deren Verteidigung durch eigene Anwälte konnte der Kläger auch durch die Beauftragung eines unabhängig von der Beklagten ausgesuchten Prozessbevollmächtigten nicht verhindern.
20Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, die Rechtsverteidigung der Beklagten im Haftpflichtprozess habe ihn der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine derartige Gefahr, soweit sie sich aus den Besonderheiten des Unfallgeschehens ergab, auszuräumen. Der Haftpflichtversicherungsschutz zielte lediglich auf Deckung gegenüber regulären Unfällen und in diesem Zusammenhang evtl. eingreifender strafrechtlicher Ermittlungen; dagegen umfasst die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht auch den Versicherungsschutz gegenüber Ermittlungen unter dem Vorwurf eines Versicherungsbetruges. Auch eine evtl. drohende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers in dem Fall, dass sich der Manipulationsvorwurf bestätigt habe, vermag eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für eine eigenständige Vertretung des Klägers in dem Vorprozess nicht zu begründen. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst nicht etwa auch den Anspruch auf Freistellung von eigenen Ansprüchen der Versicherung.
21Andererseits wird auch von dem Kläger nicht etwa behauptet, dass die Beklagte grundlos und ins Blaue hinein Verdächtigungen ausgesprochen hätte. Auch nach den erst- und zweitinstanzlichen Urteilen in dem Haftpflichtprozess ist festgehalten: "Auch wenn einige Indizien ungewöhnlich sind und eine Unfallabrede naheliegen, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit, die letzten Zweifeln Schweigen gebietet, feststellen können, dass die Beteiligten das Geschehen abgesprochen haben."
22Die Kosten der Vertretung durch einen eigenen Anwalt sind insofern auch nicht aus § 826 BGB zu erstatten.
23Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe mit den Begriffen "Nebenintervenient" und "Streitverkündung" als Laie ohne anwaltliche Beratung nichts anfangen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend stehen nicht Kosten für eine anwaltliche Beratung im Raum, sondern Kosten für die Vertretung in dem Vorprozess. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte durch die Nebenintervention und ihr umfassendes Bestreiten objektiv die Abwehr unberechtigter Ansprüche sichergestellt. Dass der Kläger sich in dem Haftpflichtverfahren durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen konnte, steht vorliegend nicht im Streit. Die Kosten hierfür sind jedoch nicht von der Beklagten zu erstatten, auch wenn die Beklagten des Vorprozesses dem Grunde nach verurteilt worden sind. Weder aus Gründen der Zumutbarkeit, noch aus Gründen des Umfangs des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages war hier eine Vertretung des hiesigen Klägers durch einen eigenständigen Anwalt geboten.
24Der Berufung war daher stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 907, 913 ZPO.
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